BVwG G308 2003646-2

G308 2003646-2Federal Administrative CourtJun 10, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG G308 2003646-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2003646.2.00

Spruch

G308 2003646-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 31.10.2012,

Zl. MVB/VPN/XXXX/GO, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.06.2012 wurde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) seitens der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX eine Anzeige gegen den Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungsgesetz übermittelt.

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes am 18.06.2012 um 21:55 Uhr wurde im Betrieb "XXXX" Frau XXXX(im Folgenden: TB), VSNR XXXX, welche keine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitz und nicht zur Sozialversicherung angemeldet ist, als Kellnerin arbeitend angetroffen. Da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Verurteilung gemäß AuslBG der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, gebe, sei der qualifizierte Strafsatz anzuwenden.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2012 wurde der BF über die Anzeige der Finanzpolizei informiert und aufgefordert, eine nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG für TB per 18.06.2012 bzw. tatsächlichen Beginn der Beschäftigung vorzunehmen, da der BF diese Person ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt hätte. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 33, 4 Abs. 2 und 111 ASVG ersuchte die belangte Behörde den BF, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldung unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten. Ferner sei für den betreffenden Beitragszeitraum die Beitragsgrundlage mit einer Nachtragsbeitragsnachweisung einzubekennen und die darauf entfallenden Beiträge zu entrichten. Sei das Dienstverhältnis inzwischen beendet worden, sei der Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF gänzlich anders darstellen, werde er eingeladen, diesen in schriftlicher Form binnen 14 Tagen ausführlich und unter Anschluss von Bezug habenden Dokumenten darzulegen. Sonst werde die Bezirksverwaltungsbehörde um Verwaltungshilfe ersucht. Der BF müsse in weiterer Folge mit einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 ASVG rechnen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2012 wurde eine Rückmeldung hinsichtlich des Schreibens der Finanzpolizei bei dem BF sowie die Nachversicherung der TB urgiert. Sollte der BF in keiner Weise auf dieses neuerliche Schreiben innerhalb einer Frist von 14 Tagen reagieren, werde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG ein Bescheid erlassen und müsse der BF in weiterer Konsequenz mit einer Verwaltungsstrafe seitens der Bezirksverwaltungsbehörde rechnen. Weiters mache die belangte Behörde schon jetzt darauf aufmerksam, dass Dienstgeber, die ihren Meldepflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen würden, mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG zu rechnen hätten.

4. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 31.10.2012, Zl. MVB/VPN/XXXX/GO, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 fest, dass die TB zumindest am 18.06.2012 aufgrund der Tätigkeit als Kellnerin mit Inkasso in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom 31.10.2012 und ebenfalls zu Zl. MVB/VPN/XXXX/GO, wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, wegen verabsäumter Meldungen zur Pflichtversicherung der TB vor ihrem Arbeitsbeginn am 18.06.2012, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,- zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 18.06.2012 um 21:55 Uhr in XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommenssteuergesetz stattgefunden habe. In deren Verlauf sei festgestellt worden, dass TB für den BF am 18.06.2012 als Kellnerin mit Inkasso tätig gewesen sei und vor ihrem Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden war. TB sei vom BF bis zum Tag der Bescheiderlassung nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 29.06.2012 bezüglich der Nichtanmeldung zur Sozialversicherung von TB zum Kontrollzeitpunkt stützen. Weiters sei mit Bescheid vom selben Tag die Versicherungspflicht für TB festgestellt worden und deren Einbeziehung in die Pflichtversicherung erfolgt.

Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung oder auch nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.

Aufgrund der übermittelten Anzeige des Finanzamtes XXXX, wonach TB seit 18.06.2012 als Kellnerin mit Inkasso für den BF tätig sei, jedoch im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen sei, stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die einschlägigen Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

6. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 16.11.2012 datierte und am 19.11.2012 eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit der zusammengefassten Begründung erhoben, dass die TB zu keinem Zeitpunkt im Betrieb des BF beschäftigt gewesen sei und daher auch nicht hätte zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen.

Der BF stelle den Antrag, der angefochtene Bescheid wolle in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben werden und das gegenständliche Verfahren eingestellt werden.

7. Am 21.12.2012 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.12.2012 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde aus, dass die TB von den Kontrollorgangen dabei beobachtet worden sei, wie sie gerade am Tisch Gästen Getränke (Bier) serviert habe. Als TB die Kontrollorgane bemerkt habe, habe sie sich kurz entfernt, sei dann wieder zurückgekommen und habe die Kellnergeldtasche vor sich auf den Tisch gelegt. Ihre private Handtasche habe sich hingegen im Bereich der Theke befunden. Hinzu komme noch, dass TB sich geweigert habe, das in ihrer Muttersprache abgefasste Personenblatt zur Gänze auszufüllen. Außer den Angaben zu ihren persönlichen Daten habe sie weitere schriftliche und auch mündliche Auskünfte verweigert. Aufgrund dieses Verhaltens habe für die belangte Behörde kein Anlass bestanden, den Wahrnehmungen der Finanzpolizei nicht zu folgen. Hingegen erkenne die belangte Behörde in der Eingabe der rechtlichen Vertretung eine Schutzbehauptung mit dem Zweck, die rechtlichen Folgen einer an und für sich versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht eintreten zu lassen. Weiters werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. In Bezug auf den verhängten Beitragszuschlag wurde lediglich ausgeführt, dass der BF dessen Höhe nicht beanstandet habe.

Es werde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Steiermark möge der Beschwerde keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigen.

8. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.01.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.12.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.

9. Die Stellungnahme des BF vom 13.02.2013 langte beim Landehauptmann von Steiermark am 15.02.2013 ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die verfasste Beschwerde verwiesen und darüber hinaus vorgebracht, dass gegen den BF aus dem verfahrensgegenständlichen Anlass von Magistrat XXXX mit Straferkenntnis vom XXXX, GZ: XXXX, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt worden sei und der BF gegen dieses Erkenntnis fristgerecht am 16.11.2012 Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) erhoben habe. Das Verfahren beim UVS sei derzeit anhängig und werde im Rahmen dieses Verfahrens eine detaillierte Aufarbeitung des Geschehensablaufes vorgenommen. Es werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem UVS zu XXXX zu unterbrechen.

10. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.02.2013 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des BF vom 13.02.2013 zur Gegenäußerung binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.

Eine Gegenäußerung langte nicht ein.

11. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 18.02.2015 vom Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der Ermittlungen der Organe der Finanzpolizei bei der gegenständlichen Kontrolle am 18.06.2012 hat sich ergeben, dass TB zum Kontrollzeitpunkt um 21:55 Uhr nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet war. Die Meldung wurde auch nicht nachgeholt.

Die zu G308 2003646-1 protokollierte Beschwerde des BF gegen die Feststellung der Versicherungspflicht der TB durch die belangte Behörde, wurde mit heutigem Tage als unbegründet abgewiesen. Es liegt daher nunmehr unstrittig ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Bezüglich des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. G308 2003646-1 vom heutigen Tage verwiesen.

Dass der BF entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde eine Meldung der TB zur Sozialversicherung veranlasst oder nachgeholt hat, wurde nicht behauptet. Auch hat der BF weder zur Höhe noch zu etwaigen berücksichtigungswürdigen Gründen oder unbedeutenden Folgen ein Vorbringen erstattet. Es besteht daher kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).

Im Fall des BF die TB zumindest am 18.06.2012 beschäftigt und wurde auch nach der Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes XXXX nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Dass die Anmeldung nicht erfolgte, weil die TB nach Ansicht des BF keine Dienstnehmerin gewesen sei, wurde durch das heutige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu G308 2003646-1 widerlegt.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlG 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4 ASVG).

Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF nicht zum ersten Mal eine Anmeldung zur Sozialversicherung unterlassen hat. Somit liegt keine erstmalige verspätete Anmeldung vor und waren daher auch die unbedeutenden Folgen nicht weiter zu überprüfen zumal der BF weder diesbezüglich noch zu etwaigen besonders berücksichtigungswürdigen Umständen etwas vorgebracht hat.

Daher wurde unter Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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