G308 2003646-1•BVwG G308 2003646-1
G308 2003646-1Federal Administrative CourtJun 10, 2015
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung
G308 2003646-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 31.10.2012,
Zl. MVB/VPN/XXXX/GO, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.06.2012 wurde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) seitens der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX eine Anzeige gegen den Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungsgesetz übermittelt.
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes am 18.06.2012 um 21:55 Uhr wurde im Betrieb "XXXX" Frau XXXX (im Folgenden: TB), VSNR XXXX, welche keine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitz und nicht zur Sozialversicherung angemeldet ist, als Kellnerin arbeitend angetroffen. Da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Verurteilung gemäß AuslBG der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, gebe, sei der qualifizierte Strafsatz anzuwenden.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2012 wurde der BF über die Anzeige der Finanzpolizei informiert und aufgefordert, eine nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG für TB per 18.06.2012 bzw. den tatsächlichen Beginn der Beschäftigung vorzunehmen, da der BF diese Person ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt hätte. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 33, 4 Abs. 2 und 111 ASVG ersuchte die belangte Behörde den BF, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldung unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten. Ferner sei für den betreffenden Beitragszeitraum die Beitragsgrundlage mit einer Nachtragsbeitragsnachweisung einzubekennen und die darauf entfallenden Beiträge zu entrichten. Sei das Dienstverhältnis inzwischen beendet worden, sei der Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF gänzlich anders darstellen, werde er eingeladen, diesen in schriftlicher Form binnen 14 Tagen ausführlich und unter Anschluss von Bezug habenden Dokumenten darzulegen. Sonst werde die Bezirksverwaltungsbehörde um Verwaltungshilfe ersucht. Der BF müsse in weiterer Folge mit einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 ASVG rechnen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2012 wurde eine Rückmeldung hinsichtlich des Schreibens der Finanzpolizei bei dem BF sowie die Nachversicherung der TB urgiert. Sollte der BF in keiner Weise auf dieses neuerliche Schreiben innerhalb einer Frist von 14 Tagen reagieren, werde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG ein Bescheid erlassen und müsse der BF in weiterer Konsequenz mit einer Verwaltungsstrafe seitens der Bezirksverwaltungsbehörde rechnen. Weiters mache die belangte Behörde schon jetzt darauf aufmerksam, dass Dienstgeber, die ihren Meldepflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen würden, mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG zu rechnen hätten.
4. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 31.10.2012, Zl. MVB/VPN/XXXX/GO, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 fest, dass die TB zumindest am 18.06.2012 aufgrund der Tätigkeiten als Arbeiterin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF als Kellnerin mit Inkasso der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie mit Schreiben des Finanzamtes XXXX die Mitteilung erhalten habe, dass die TB am 18.06.2012 ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt worden sei. Am 18.06.2012 um 21:55 Uhr habe in XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommenssteuergesetz stattgefunden. Zum Kontrollzeitpunkt habe die TB gerade Gäste bedient. Als sie die Kontrollorgane der Finanzpolizei wahrgenommen habe, habe sie sich entfernt, einige Worte mit dem Vater des BF gesprochen und anschließend an einem freien Tisch Platz genommen. Die an einem Gürtel befestigte Kellnergeldtasche habe sie sogleich abgelegt. Im Zuge der Kontrolle habe die TB ihre Anwesenheit damit gerechtfertigt, dass sie nur aushelfen würde. Die TB habe das Personenblatt lediglich hinsichtlich ihrer persönlichen Daten ausgefüllt, Angaben zur Tätigkeit im Lokal sowie zur Entlohnung habe sie jedoch verweigert. Auf die Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 09.07.2012 und vom 01.08.2012 (Urgenz mittels RSb-Schreiben), die Nachmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für die TB zu veranlassen bzw. zu den Vorhalten Stellung zu beziehen sei bis dato keine Reaktion erfolgt. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei XXXX und die schriftliche Sachverhaltsdarstellung bzw. das Gedächtnisprotokoll von der Kontrolle, welches den damaligen Ablauf der Ereignisse wiedergebe.
Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass die der Kasse zugekommenen Unterlagen eindeutig darauf hinweisen würden, dass die TB vom BF als Kellnerin mit Inkasso in dienstnehmerhafter Weise (§ 4 ASVG) beschäftigt worden sei. Arbeitsleistungen von Personen im Gastgewerbe würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden, sodass unzweifelhaft von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung der TB auszugehen sei, auch wenn über die Entlohnung keine Angaben gemacht worden seien. Hierzu habe der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgeführt, dass sich bei konkretem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Person die Entlohnung aus den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen ergebe. Da der BF auf die beiden Schreiben der belangten Behörde nicht reagiert habe, sei den von der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen uneingeschränkt zu folgen gewesen. Die erforderlichen Meldungen würden von Amts wegen erstellt werden. Die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides.
5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 16.11.2012 datierte und am 19.11.2012 eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit der Begründung erhoben, dass die TB zu keinem Zeitpunkt im Betrieb des BF beschäftigt gewesen sei und entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass sie jemals angegeben habe, im Lokal des BF ausgeholfen zu haben. Tatsächlich handle es sich bei der TB um eine Bekannte des Vaters des BF, der sich zum Zeitpunkt der Beanstandung ebenfalls im Lokal befunden habe. Aufgrund der Bekanntschaft habe sich die TB im Lokal selbst bedient, wobei sie auch dem Vater des BF einen Kaffee gebracht habe. Dies sei jedoch keineswegs in Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Unrichtig sei weiters die Behauptung, die TB sei auch mit dem Inkasso befasst gewesen, wobei sie eine am Gürtel befestigte Kellnergeldtasche mit sich getragen hätte, da eine derartige Vorrichtung für eine Befestigung der Kellnergeldtasche am Gürtel im Betrieb des BF nicht existiere. TB habe sie daher gar nicht verwenden können und habe die TB tatsächlich auch zu keinem Zeitpunkt Gelder von einem Gast im Lokal des BF entgegengenommen.
Der BF stelle den Antrag, der angefochtene Bescheid wolle in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben werden und das gegenständliche Verfahren eingestellt werden.
6. Am 21.12.2012 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.12.2012 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde aus, dass die TB von den Kontrollorgangen dabei beobachtet worden sei, wie sie gerade am Tisch Gästen Getränke (Bier) serviert habe. Als TB die Kontrollorgane bemerkt habe, habe sie sich kurz entfernt, sei dann wieder zurückgekommen und habe die Kellnergeldtasche vor sich auf den Tisch gelegt. Ihre private Handtasche habe sich hingegen im Bereich der Theke befunden. Hinzu komme noch, dass TB sich geweigert habe, das in ihrer Muttersprache abgefasste Personenblatt zur Gänze auszufüllen. Außer den Angaben zu ihren persönlichen Daten habe sie weitere schriftliche und auch mündliche Auskünfte verweigert. Aufgrund dieses Verhaltens habe für die belangte Behörde kein Anlass bestanden, den Wahrnehmungen der Finanzpolizei nicht zu folgen. Hingegen erkenne die belangte Behörde in der Eingabe der rechtlichen Vertretung eine Schutzbehauptung mit dem Zweck, die rechtlichen Folgen einer an und für sich versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht eintreten zu lassen. Weiters werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Es werde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Steiermark möge der Beschwerde keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigen.
7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.01.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.12.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.
8. Die Stellungnahme des BF vom 13.02.2013 langte beim Landehauptmann von Steiermark am 15.02.2013 ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die verfasste Beschwerde verwiesen und darüber hinaus vorgebracht, dass gegen den BF aus dem verfahrensgegenständlichen Anlass vonXXXX mit Straferkenntnis vom XXXX, GZ: XXXX, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt worden sei und der BF gegen dieses Erkenntnis fristgerecht am 16.11.2012 Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) erhoben habe. Das Verfahren beim UVS sei derzeit anhängig und werde im Rahmen dieses Verfahrens eine detaillierte Aufarbeitung des Geschehensablaufes vorgenommen. Es werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem UVS zu XXXX zu unterbrechen.
9. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.02.2013 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des BF vom 13.02.2013 zur Gegenäußerung binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.
Eine Gegenäußerung langte nicht ein.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.03.2014 vom Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde einerseits der Bescheid des UVS XXXX, GZ: XXXX, sowie das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll zum Akt genommen. Der Berufung des BF gegen den Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom 22.10.2013 wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, dass nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungen am 03.01.2013, am 18.03.2013 und am 03.06.2013 und Einvernahme des Beschuldigten (BF) sowie der Zeugen XXXX (Vater des BF), XXXX (Finanzpolizei), XXXX (Finanzpolizei) und TB, zahlreiche Details und Hintergründe trotz des aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht geklärt hätten werden können. Insgesamt habe das Verfahren keinen Hinweis ergeben, dass TB in den Betrieb des BF organisatorisch eingegliedert gewesen wäre, zumal sie am Kontrolltag offensichtlich dem Vater des Beschuldigten (BF) in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß geholfen habe und die Darstellung des BF, dessen Vater habe von ihm den Auftrag gehabt, auf das Lokal zu schauen und TB sei nur Gast gewesen, im Verfahren nicht hätte widerlegt werden können. Der UVS verkenne nicht, dass die mitbeteiligte Partei (BMF Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX) zu Recht den Eindruck gewonnen habe, dass TB als Kellnerin im Lokal gearbeitet habe, doch könne im Hinblick auf den im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass TB auch tatsächlich gearbeitet habe. Es habe weder ein Arbeitszeitbeginn noch eine Entgeltlichkeit oder sonstige Eingliederung festgestellt werden können. Da die Entgeltlichkeit für eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 AuslBG ein wesentliches Merkmal sei und im Berufungsfall überhaupt keine Entgeltlichkeit der Tätigkeit anzunehmen gewesen sei, fehle es an der für eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz essentiellen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/09/0137). Der Berufung sei im Zweifel Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
Mit dem ebenfalls vom BVwG erhobenen Bescheid des UVS vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die Berufung des BF gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen Übertretung der §§ 33, 111 ASVG aus dem verfahrensgegenständlichen Anlass abgewiesen und der BF zur Kostentragung verpflichtet. Begründend wurde hier zusammengefasst ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH das Monopol für die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim zuständigen Versicherungsträger liege und die Verwaltungsstrafbehörde diesbezüglich an die Feststellungen der Versicherung - auch wenn diese noch nicht rechtskräftig seien - gebunden seien. Dies auch dann, wenn der Bescheid nachträglich behoben würde. Im Falle einer allfälligen späteren Verneinung der Versicherungspflicht bilde dies allenfalls einen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH vom 22.10.1991, Zl. 88/08/0016 und Zl. 98/08/0263). Aufgrund der Bindungswirkung der Bescheide der Versicherung über die Versicherungspflicht von TB und die Verhängung eines diesbezüglichen Beitragszuschlages (G308 2003646-2) sei der BF mittels Schreiben des UVS darüber verständigt worden, dass hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht beabsichtigt sei, weitere Erhebungen zu tätigen. Das zu GZ: XXXX mittlerweile eingestellte Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entfalte hingegen keine Bindungswirkung auf das hier gegenständliche Verfahren. Dies folge aus dem Umstand, dass sowohl die Rechtsgrundlagen, als auch insbesondere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen "Dienstverhältnis", "Arbeitsverhältnis", "arbeitnehmerähnliches Verhältnis" etc. im Anwendungsbereich des AuslBG und des ASVG keineswegs deckungsgleich seien. Zusammenfassend resultiere daraus, dass die Bescheide der Versicherung vom 31.10.2012, welche in ihren Sprüchen ausdrücklich auch auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 und 2 ASVG Bezug nehmen, Bindungswirkung hinsichtlich der Frage entfalten würden, ob die Tätigkeit von TB am 18.06.2012 im "XXXX" des BF als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen seien. Sollten die noch anhängigen Rechtsmittelverfahren tatsächlich zu Gunsten des BF ausgehen, bleibe diesem immer noch die Möglichkeit, hinsichtlich der hier gegenständlichen Entscheidung einer Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Der BF weise bereits eine einschlägige, und noch nicht getilgte, Vorstrafe wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG vom 13.09.2011 auf, weshalb daher zu Recht der qualifizierte Strafsatz für den Wiederholungsfall beantragt wurde, wobei ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt das XXXX, und besitzt die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung. Seit 14.01.2013 hat er seinem Bruder das Café übergeben und fungiert selbst nur mehr als Geschäftsführer. Zum Zeitpunkt des Vorfalles hatte das Café täglich von 07:00 bis 22:00 Uhr geöffnet.
Am 18.06.2012 um 21:55 Uhr wurde im Zuge einer Kontrolle im Café XXXX durch die Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX (TB) bei der Bedienung einer Männergruppe von vier Personen beobachtet, wobei sie diesen Gästen Bier servierte. Als sie die Kontrollorgane der Finanzpolizei wahrgenommen hat, hat sie sich entfernt, einige Worte mit dem Vater des BF gesprochen und anschließend an einem freien Tisch Platz genommen. Die bei sich getragene Kellnergeldtasche hat sie sogleich abgelegt. Im Zuge der Kontrolle hat die TB ihre Anwesenheit damit gerechtfertigt, dass sie nur aushilft. Die TB hat das Personenblatt lediglich hinsichtlich ihrer persönlichen Daten ausgefüllt, Angaben zur Tätigkeit im Lokal sowie zur Entlohnung hat sie jedoch verweigert.
Es wird festgestellt, dass TB zumindest am 18.06.2012 im Café als Kellnerin ausgeholfen hat. Sie war daher in den Betrieb des BF eingebunden, da sie seine Gäste mit seinen Waren bedient und für den BF das Inkasso durchgeführt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass TB mit dem BF eine Verabredung gehabt hat.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen, den vorgelegten Urkunden sowie den Erkenntnissen aus den Verwaltungsstrafverfahren des UVS und den diesbezüglich durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 18.03.2013 und vom 03.06.2013.
Insbesondere ist dabei auf das im Akt einliegende Gedächtnisprotokoll vom 18.06.2012, welches direkt nach der Kontrolle angefertigt wurde, sowie die Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem UVS am 03.06.2013 einvernommenen Organe der Finanzpolizei Bedacht zu nehmen, aus welchen sich insgesamt die getroffenen Feststellungen ergeben.
Der BF hat in seiner Einvernahme vom 18.03.2013 die Öffnungszeiten des Cafes bestätigt, sowie, dass es sich bei der fotografierten Kellnergeldtasche um jene seines Cafés handle.
TB selbst hat im Personenblatt im Rahmen der Kontrolle nachweislich nur ihre persönlichen Daten eingetragen und jede Angabe zu ihrer Tätigkeit verweigert und lediglich wiederholt (siehe AV vom 18.06.2012, 22:10 Uhr, Gedächtnisprotokoll vom 18.06.2012, Aussagen des Zeugen XXXX als Organ der kontrollierenden Finanzpolizei) angegeben, lediglich ausgeholfen zu haben. Es war daher festzustellen, dass TB zumindest am 18.06.2012 im Café als Kellnerin ausgeholfen hat.
Dass TB mit dem BF eine Verabredung gehabt habe und sie sich deshalb im Café aufgehalten habe, konnten in der mündlichen Verhandlung des UVS weder der Zeuge XXXX noch der Zeuge XXXX bestätigen. Der Vater des BF konnte sich in derselben Verhandlung plötzlich nicht mehr daran erinnern, angegeben zu haben, dass sein Sohn (der BF) mit TB an jenem Abend eine Verabredung gehabt zu haben. Auch der BF gab ergänzend auf Vorhalt an, dass er nicht wisse, warum er nicht schon im Verfahren bzw. seinem Vertreter gesagt habe, dass er mit TB an jenem Abend eine Verabredung gehabt habe. Diese Tatsache sei ihm nicht so wichtig erschienen. Zusammengefasst konnte daher keine Feststellung über eine etwaige Verabredung des BF mit der TB getroffen werden.
Weiters muss festgehalten werden, dass der BF im gegenständlichen Verfahren die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nicht unterstützt hat und die zweimal eingeräumte Möglichkeit zum Parteiengehör ungenützt verstreichen ließ. Insgesamt ist das Vorbringen des BF als Schutzbehauptung zu werten und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei TB um eine Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt und sie damit im Rahmen ihrer Tätigkeit am 18.06.2012 für den BF der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen und sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen, in § 4 Abs. 4 ASVG genannten Gesetz besteht.
Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch dies an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053).
3.2. Im gegenständlichen Fall ist jedoch das Vorliegen eines Vertrages oder dessen allfälliger Inhalt nicht relevant, da die TB selbst mehrmals ausgesagt hat, ausgeholfen zu haben und diese Aussage - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - von den kontrollierenden Organen sowohl im Gedächtnisprotokoll vom 18.06.2012 als auch im - im Akt einliegenden - Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2013 des UVS mehrmals bestätigt wurde. Mit der Angabe der TB, lediglich ausgeholfen zu haben, gibt sie zum einen zu, doch für den BF tätig gewesen zu sein, und zum anderen, dass es sich bei der Tätigkeit um einfache manuelle Hilfstätigkeiten gehandelt hat, die im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann - bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung der - wie bereits festgestellt - in Einbindung in die betriebliche Organisation des BF geleisteten manuellen Hilfstätigkeiten entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgebracht, zumal die TB weder über Betriebsmittel verfügt hat, noch eigene unternehmerische Entscheidungen hat treffen können (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0045; zur Erteilung fachlicher Weisungen als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333) und sie diesbezüglich ausschließlich für den BF gearbeitet hat.
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111).
Dies ist im Beschwerdefall nicht erfolgt. Die Kurzfristigkeit der Tätigkeit steht der Annahme von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegen (VwGH 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111). Dass die TB tatsächlich ein Entgelt erhalten hat, musste nicht festgestellt werden, weil für den Entgeltbegriff des ASVG (§ 49 Abs. 1 ASVG) grundsätzlich - wenn das tatsächlich bezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich ist; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2012/08/0150).
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099). Gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsdienstes spricht im Beschwerdefall einerseits, dass der BF eine Verabredung bzw. eine nähere Beziehung zur TB nicht glaubhaft machen konnte und andererseits, dass TB selbst mehrfach angegeben hat, im Café ausgeholfen zu haben. Eine Verabredung oder Beziehung zum BF hat sie nicht behauptet. Auch wurde nie konkret vom BF im gesamten Verfahren behauptet, dass es sich um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst gehandelt hat, sondern vielmehr, dass TB überhaupt nicht tätig gewesen sei.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
Im konkreten Fall wurden die untypischen Umstände nicht substantiiert dargelegt, sodass die belangte Behörde daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG ausgehen durfte.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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