W182 2106580-1•BVwG W182 2106580-1
W182 2106580-1Federal Administrative CourtJun 9, 2015
Aufenthaltsrecht, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage
W182 2106580-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015, Zl. 1053363302/150259147 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, war zuletzt im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 08.03.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2015 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen vor: "Vor meiner Ausreise war ich ca. ein Jahr lang als Köchin für die Arbeiter auf einer Baustelle tätig. Jedoch habe ich von meinem Chef Löhne für zwei Monate bekommen. Aus diesem Grund war ich einmal bei ihm zuhause und wollte mit ihm reden. Dabei kam es zwischen mir und seiner Frau zu einem Streit, welcher sich zu Handgreiflichkeiten entwickelte. Dabei erlitt die Frau meines Chefs einen Herzinfarkt und starb. Um einer Festnahme zu entgehen, habe ich beschlossen, China zu verlassen." Die BF sei am 06.03.2015 mit dem Zug nach Peking gefahren, von wo aus sie mit Hilfe eines Schleppers am 08.03.2015 per Flugzeug das Herkunftsland verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Festnahme durch die Polizei.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 16.03.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie in der Stadt XXXX seit März 2014 als Köchin auf einer Baustelle gearbeitet habe und Probleme bekommen habe, weil ihr Arbeitgeber ihren Jahreslohn nicht bezahlt habe. Ursprünglich verneinte die BF die Frage, ob sie jemals Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe (vgl. As 16), erklärte aber später, dass sie auch damals von den Behörden verfolgt worden wäre (vgl. As 17). Ursprünglich gab die BF dazu an, dass sie aus Protest dagegen, dass sie keinen Lohn erhalten hätten, mit Bauarbeitern "mehrmals" bei der Stadtregierung gewesen sei. Sie hätten sich keinen Zutritt ins Gebäude verschaffen können. Sie hätten jedoch keine Ruhe gegeben und einen Anwalt engagiert. Als sie sich von diesem im Stich gelassen gefühlt hätten, hätten sie "einmal mehr" versucht, sich Zutritt zum Amtsgebäude der Stadtregierung zu verschaffen, was schließlich einigen von ihnen gelungen wäre (vgl. As 17-18). Später gab die BF auf Nachfragen dazu im Widerspruch an, insgesamt nur zwei Mal mit den Bauarbeitern die Stadtverwaltung aufgesucht zu haben (vgl. As 19). Der erste Besuch bei der Stadtverwaltung sei im November 2014 (vgl. As 18) und der zweite am 14.01.2015 gewesen (vgl. As 19). Später korrigierte die BF den ersten Termin auf Mitte Oktober 2014 (vgl. As 19). Beim zweiten Mal, als sie mit Transparenten gekommen wären und einige von ihnen es geschafft hätten, ins Amtsgebäude der Stadtregierung einzudringen, seien zwei Bauarbeiter "von irgendwelchen Menschen" festgenommen worden (vgl. As 22). Daraufhin seien alle anderen auseinandergelaufen. Die Behörden seien hinter der BF her, da ihr Arbeitgeber der Stadtregierung mitgeteilt hätte, dass sie der Rädelsführer der Beschwerdeaktion wäre (vgl. As 25) und dadurch Unruhe gestiftet und die öffentliche Ordnung stark gefährdet hätte. Dies habe sie später von Bauarbeitern erfahren. Diese hätten ihr weiter erzählt, dass Sicherheitsleute auf der Baustelle gewesen wären und nach ihnen und der BF gesucht hätten (vgl. As 24). Ursprünglich gab die BF an, keine Namen von Bauarbeitern nennen zu können, da sie sie als Köchin nur flüchtig gekannt habe (vgl. As 18). Später gab sie an, höchstens ihre Nachnamen nennen zu können, wobei sie auf Nachfragen "XXXX und XXXX" nannte. Später gab sie dazu im Widerspruch wiederum an, dass die beiden festgenommenen Bauarbeiter "XXXX" und "XXXX" geheißen hätten (vgl. As 20). Auf Nachfragen erklärte die BF, dass normalerweise der Jahreslohn auf einmal Mitte Jänner ausbezahlt werde und sie noch im Oktober 2014 zwei Monatslöhne als Vorausbezahlung erhalten habe (vgl. As 19). Dazu erklärte sie auf die Frage, wieso sie dann im November 2014 an der Protestkundgebung teilgenommen habe, dass sie aus Solidarität mit den Bauarbeitern alle mitgehen hätten müssen (vgl. As 19). Während die BF ursprünglich angegeben hatte, unmittelbar vor der Ausreise in XXXX auf der Baustelle gewohnt zu haben (vgl. As 16), erklärte sie später auf Nachfragen vorerst, dass sie sich von Mitte Jänner 2015 bis zu ihrer Ausreise "irgendwo" aufgehalten habe (vgl. As 24) und gab dazu dann auf wiederholtes Nachfragen an, seit 16.01.2015 in einem namentlich genannten Dorf in einer kleinen Pension gewohnt zu haben (vgl. As 25). Eingangs brachte die BF vor, dass der Umstand, dass sie und die Bauarbeiter "zu den Behörden" gegangen seien, ihren Arbeitgeber umso rachsüchtiger gemacht hätte, so dass er "Mafiosi" zu Ihnen geschickt hätte, die sie geschlagen hätten (vgl. As 15). Später dazu befragt, ob der Arbeitgeber etwas gegen die BF unternommen hätte, gab diese lediglich an, dass er sie bei der Stadtregierung als Rädelsführer angeschwärzt hätte (vgl. AS 25). Eine Bedrohung durch Mafiosi erwähnte die BF jedoch von sich aus nicht mehr. Erst auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen Angaben am Anfang der Einvernahme, gab sie an: "Ach ja, stimmt, Mafiosi wurden auch organisiert, um uns einzuschüchtern." Danach befragt, wann die Mafiosi gekommen wären, gab sie lediglich an: "Irgendwann, als wir Geld wollten." Zur Frau des Arbeitgebers befragt, verneinte die BF anfangs, diese zu kennen (vgl. As 23). Erst auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen Angaben bei der Erstbefragung gab sie an, dieser glaublich zum ersten Mal am 14.01.2015 begegnet zu sein. Bis dahin habe sie sie nicht gekannt. Als die BF am 14.01.2015 um etwa 11:00 Uhr von der Stadtverwaltung geflohen sei, sei sie am Nachmittag zur Wohnung ihres Arbeitgebers gegangen, um von ihm ihren Lohn zu verlangen. Seine Frau sei herausgekommen und habe zu der BF gesagt, dass sie kein Geld hätten. Dann hätten sie einander beschimpft und die BF habe gebeten und gebettelt. Der Arbeitgeber habe dann gesagt, dass seine Frau krank sei und sie gehen solle. Seine Frau sei dann offenkundig am selben Abend an einem Herzinfarkt verstorben. Der Besuch der BF habe zumindest ihren Tod beschleunigt. Dazu befragt, ob bei dieser Auseinandersetzung sonst nichts weiter passiert wäre, gab die BF an: "Ich gab Ruhe, da ich auch gesehen habe, dass sie gezeichnet war" (vgl. As 24). Es sei sofort erkennbar gewesen. Die Adresse, die die BF für die Wohnung des Arbeitgebers nannte (vgl. As 22), die vermutlich über 100 m2 groß gewesen sei, war - auch hinsichtlich der Hausnummer - identisch mit der Adresse, die sie für die Bauhütte, in der sie auf der Baustelle gewohnt habe, angegeben hatte (vgl. As 16, vgl. auch Erstbefragungsprotokoll As 6).
Die BF sei gesund und könne auch arbeiten gehen. Sie sei ledig, habe keine Kinder, verfüge über keine Deutschkenntnisse, lebe in Österreich von der Grundversorgung und habe hier weder Verwandte noch österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte. Im Herkunftsland würden ihre Eltern auf einem Bauernhof von der Verpachtung von Feldern leben. Die Ausreise habe die BF 80.000,- RMB gekostet. Das Geld habe sie teilweise von Ersparnissen, teilweise aus Privatdarlehen aufgebracht.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei. Dazu wurde wie folgt argumentiert:
"Im Zuge Ihrer Erstbefragung berichteten Sie von einem Streit mit der Frau Ihres Vorgesetzten, bei dem es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Die Gattin Ihres Vorgesetzten habe dabei einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Nun befürchteten Sie deswegen eine Festnahme. Diese rein private Konfliktsituation wurde von Ihnen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Gänze ausgewechselt und durch eine angebliche Verfolgung seitens der Stadtregierung an Ihrem Wohnort ersetzt, was ersten massiven Zweifeln am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens Vorschub leistet. Auch Ihr Vorbringen bei der niederschriftlichen Einvernahme gestaltete sich derart unglaubwürdig, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass diesem auch nur ansatzweise ein wahrer Kern zugrunde liegen könnte. Grundlage für Ihre weiteren Probleme soll gewesen sein, dass Sie als Köchin auf Baustellen beschäftigt gewesen seien, zuletzt von März 2014 bis Mitte Jänner 2015 auf einer Baustelle in der Stadt XXXX. In diesem Zeitraum sollen Sie auch auf dieser Baustelle in einer Bauhütte gewohnt haben. Obwohl Sie sich demzufolge im Verlauf mehrerer Monate praktisch rund um die Uhr an dieser Adresse aufgehalten haben müssten, schützten Sie vor, weder zu wissen, was dort überhaupt gebaut wurde, noch wann die Bauarbeiten begonnen hätten. Auch die Bauarbeiter würden Sie namentlich nicht kennen, da Sie diese als Köchin nur "flüchtig" kennen würden. Dem ist in keinster Weise zu folgen, da Sie allein schon aufgrund des Umstandes, dass Sie vorgeblich auch auf der Baustelle gewohnt haben wollen, zumindest jene Personen namentlich nennen können müssten, die so wie Sie ebenfalls dort wohnten. Zudem ist undenkbar, wie Ihnen entgangen sein soll, was auf dieser Baustelle gebaut wurde bzw. Sie offensichtlich nicht einmal beschreiben können, was Sie dort an Bauarbeiten wahrgenommen haben. [...] Da Sie somit weder zur Örtlichkeit, noch zu Ihrer Tätigkeit oder den Arbeitskollegen nachvollziehbare und schlüssige Angaben getätigt haben, ist bereits im Ansatz nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich als Köchin auf einer Baustelle gearbeitet haben. Auf diesen nicht glaubwürdigen beruflichen Hintergrund aufbauend sprachen Sie von einem Konflikt mit Ihrem Vorgesetzten wegen ausständiger Lohnzahlungen. Mehr als die Nennung des Namens dieses Vorgesetzten sowie eine äußerst dürftige Personenbeschreibung blieben Sie zur Gänze schuldig und wichen weiteren Nachfragen nach seiner Person aus, obwohl Sie im weiteren Verlauf der Einvernahme dessen Wohnadresse nannten und diese mit der Adresse der Baustelle identisch ist, sodass davon auszugehen ist, dass Sie diesen des Öfteren zu Gesicht bekommen haben müssten. Auch hinsichtlich seiner persönlichen Umstände und des zwischen Ihnen angeblich bestehenden Konflikts verstrickten Sie sich mehrfach in Widersprüche. So gaben Sie eingangs an, er sei reich, aber geizig und sei Ihnen den verdienten Lohn schuldig geblieben. Später behaupteten Sie, der Vorgesetzte habe selbst angeblich kaum Geld gehabt und habe Ihnen deshalb die Auszahlung des Lohns abgeschlagen. Während Sie anfangs erwähnten, Sie seien "immer wieder" wegen des ausständigen Lohns beim Arbeitgeber gewesen, wurde dies von Ihnen später mit keinem Wort mehr erwähnt, sondern berichteten Sie lediglich von einer einzigen Gelegenheit, bei der Sie bei Ihrem Arbeitgeber vorstellig geworden sein sollen. Diese Begegnung wurde nun von Ihnen gänzlich anders beschrieben als bei Ihrer Erstbefragung, da Sie trotz mehrfacher Aufforderung, den Ablauf dieses Vorfalls eingehend zu schildern, keine Handgreiflichkeiten mehr erwähnten, sondern auf gezielte Nachfrage betonten, dass es beim Streit geblieben sei, da die Frau Ihres Vorgesetzten ohnehin bereits "gezeichnet" gewirkt habe. Den Herzinfarkt, den Sie bei der Erstbefragung noch klar mit der Auseinandersetzung und den Handgreiflichkeiten in einen logischen Zusammenhang gebracht hatten, soll die Frau Ihres Vorgesetzten nun doch erst am Abend desselben Tages erlitten haben, was Ihrer ursprünglichen Darstellung der Ereignisse klar widerspricht. Interessanterweise waren Sie bei der niederschriftlichen Einvernahme ohnehin erst auf gezielte Nachfrage bereit, auf den angeblichen Streit mit Ihrem Vorgesetzten, den Sie bei der Erstbefragung ja noch als einzigen Fluchtgrund angeführt hatten, näher einzugehen. Die Frage, ob Sie auch die Frau Ihres Vorgesetzten kennen würden, wurde von Ihnen anfangs sogar klar verneint. Erst als Sie daran erinnert wurden, dass Sie mit dieser ja sogar in einen Streit verwickelt gewesen sein wollen, berichtigten Sie dies und behaupteten nun, sie bis dahin nicht gekannt zu haben. Dem setzten Sie nach, Sie "glaubten", ihr am 14.01.2015 erstmals begegnet zu sein. Da dies ein ganz entscheidendes Datum in Ihrem Vorbringen darstellt, ist in keinster Weise nachvollziehbar, wieso Sie in diesem Punkt nun Unsicherheit vorschützten. Eine Beschreibung des Wohnortes Ihres Vorgesetzten blieben Sie im Übrigen ebenfalls schuldig, obwohl Sie diesen ja an seiner Wohnadresse aufgesucht haben wollen und zumindest über Ihre Wahrnehmung des Wohngebäudes berichten können müssten, auch wenn Sie in die Wohnung nicht vorgelassen wurden. Äußerst fragwürdig blieb auch, warum Sie überhaupt wegen unbezahlter Löhne protestieren wollten. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass es üblich war, den Lohn erst am Jahresende zu erhalten, d.h. etwa Mitte Jänner, vor dem chinesischen Neujahrsfest. Vor diesem Datum habe man lediglich um einen Vorschuss bitten können. Diesbezüglich berichteten Sie davon, im Oktober einen Vorschuss von 2 Monatslöhnen erhalten zu haben, da Ihr Vater krank gewesen sei. Warum Sie daher im November die Notwendigkeit sahen, wegen unbezahlter Löhne zu protestieren, bleibt somit völlig offen, da Ihren Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt ja noch gar keine Lohnzahlung fällig gewesen wäre. Der Streit mit Ihrem Vorgesetzten am 14.01.2015 hätte demnach ebenfalls zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die Lohnauszahlung gerade unmittelbar bevorgestanden hätte. Ihnen persönlich hätten dann 30.000,-- RMB zugestanden. Obwohl Sie diesen Betrag - einen Jahreslohn - nicht erhalten haben wollen, sollen Sie Anfang März, also nur wenige Wochen später, wobei Sie angaben, in dieser Zeit nicht mehr gearbeitet zu haben, für die Ausreise aus China 80.000,-- RMB bezahlt haben, bei denen es sich teilweise um Ihre Ersparnisse gehandelt haben soll. Dies ist daher in sich in keinster Weise schlüssig und es ist logisch nicht nachvollziehbar, wie Sie einen solchen Betrag aufbringen konnten, wenn Sie noch im Oktober sogar um einen Lohnvorschuss bitten mussten, zwischenzeitlich keine weiteren Löhne mehr ausbezahlt erhielten und nun doch beträchtliche Ersparnisse aufbringen konnten. Weiters ist an dieser Stelle noch darauf einzugehen, dass Sie zu Beginn der Einvernahme behauptet hatten, Ihr Vorgesetzter habe sogar Mafiosi zu Ihnen und den anderen Arbeitern geschickt, die Sie geschlagen hätten. In Ihrem gesamten weiteren Vorbringen wurde von Ihnen diese doch recht gewichtige Anschuldigung jedoch mit keinem Wort mehr aktiv aufgegriffen. Erst als Sie konkret darauf angesprochen wurden, gaben Sie sich überrascht und erklärten auf Nachfrage, ja, es stimme, die Mafiosi seien organisiert worden, um Sie einzuschüchtern. Diese seien "irgendwann" da gewesen. Die behaupteten Schläge wurden von Ihnen nicht mehr erwähnt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Sie auffällig wenig zu Ihrem angeblichen Vorgesetzten angeben konnten, dass Sie die behauptete Konfliktsituation mit der Frau Ihres Vorgesetzten nun völlig widersprüchlich zu Ihrer Erstbefragung schilderten, dass ohnehin nicht logisch nachvollziehbar ist, wieso Sie überhaupt Geldforderungen erheben hätten sollen und dass Ihre Beschreibung der angeblichen Bedrohung durch "Mafiosi" so lückenhaft ist, dass überhaupt keine prüfbaren Behauptungen vorliegen. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen ist daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Was die nun erstmals vorgebrachte politische Verfolgung durch die Stadtregierung betrifft, ist hier nochmals zu betonen, dass Sie eine derartige Gefährdung im Zuge der Erstbefragung noch nicht einmal im Ansatz dargelegt haben, was Ihrer Glaubwürdigkeit sehr abträglich ist. Während Sie nun anfangs davon sprachen, "mehrmals" bei der Stadtregierung vorstellig geworden zu sein, reduzierten Sie dies später auf 2 Vorfälle. Die erste derartige Begebenheit setzten Sie zuerst mit November 2014 an, dann präzisierten Sie auf 14.11.2014, um gleich darauf wiederum auf Oktober 2014 bzw. Mitte Oktober 2014 umzuschwenken. Eine Rekonstruktion des genauen Ablaufs scheiterte an Ihren einsilbigen Antworten. Obwohl Sie von sich aus zur Sprache gebracht hatten, auch einen Rechtsanwalt engagiert zu haben, gestanden Sie später ein, nicht einmal dessen Namen zu kennen und konnten sich zudem nicht mehr erinnern, ob Sie bei diesem im Oktober 2014 oder im Jänner 2015 vorstellig geworden sein wollen. Wie oben bereits zur Fälligkeit der Forderungen ausgeführt wurde, ist auch nicht nachvollziehbar, wieso es im Oktober 2014 bereits zu ersten Protesten gekommen sein soll, da die Löhne nach Ihren eigenen Angaben ohnehin erst Mitte Jänner ausbezahlt werden sollten. Erst als Sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Ihre Beteiligung an derartigen Protesten nicht logisch nachvollziehbar ist, da Sie ja im Oktober erst einen Vorschuss erhalten hatten, behaupteten Sie, mitgegangen zu sein, weil die anderen Bauarbeiter keine Vorschüsse erhalten hätten. Sie hätten aus Solidarität gehandelt. Dies hatten Sie bis dahin jedoch konsequent immer anders dargestellt und Ihren persönlichen Protest damit begründet, dass man auch Ihnen den Lohn nicht ausbezahlt habe. Zur zweiten Protestkundgebung sei es am 14.01.2015 gekommen. Eine größere Menschenmenge - genauere Angaben konnten Sie nicht machen - sei zum Gebäude der Stadtregierung gezogen, wobei Sie persönlich auch ein Transparent getragen hätten. "Einigen" sei es gelungen, in das Gebäude einzudringen, doch seien zwei Personen aus dieser Gruppe sofort festgenommen worden. Obwohl Sie sich eindeutig dahingehend geäußert hatten, vor dem Gebäude gewesen zu sein und ein Transparent gehalten zu haben, und Sie weiters beschrieben, dass sich mehr als 50 Bauarbeiter und etliche Personen von der Stadtverwaltung dort tummelten, wollen Sie als Augenzeugin diese Festnahmen beobachtet haben, obwohl Sie ja nicht einmal im Gebäude waren. Zudem nannten Sie die Verhafteten beim Namen, obwohl Sie an anderer Stelle vorgeschützt hatten, die Bauarbeiter gar nicht namentlich zu kennen, da Sie sie nur "flüchtig" gekannt hätten. Es ist logisch völlig undenkbar, dass Sie von außerhalb des Gebäudes die Festnahme von zwei Personen beobachten hätten können, von denen Sie zudem durch eine Menschenmenge getrennt waren, und diese auch noch namentlich identifizieren können, obwohl Sie die Bauarbeiter namentlich gar nicht kennen. Im Übrigen gestaltete sich auch Ihre Schilderung der angeblichen zweiten Protestkundgebung äußerst oberflächlich und vage und ist mit der Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Vorfalls nicht in Einklang zu bringen, da jegliche individuellen Wahrnehmungen fehlen und Sie sich auf eine reine Aufzählung äußerer Faktoren beschränken. Insgesamt war daher festzustellen, dass Sie nicht glaubhaft gemacht haben, an derartigen Protestkundgebungen überhaupt jemals beteiligt gewesen zu sein. [...] In besonderer Weise unglaubwürdig sind weiters Ihre Behauptungen zu Ihrem Aufenthaltsort von Mitte Jänner 2015 bis zu Ihrer Ausreise am 08.03.2015. Obwohl Sie eingangs als Wohnadresse unmittelbar vor der Ausreise die Baustelle an Ihrem Arbeitsplatz angeführt hatten, gaben Sie widersprüchlich dazu nun an, die Zeit von Mitte Jänner 2015 bis zur Ausreise "irgendwo" verbracht zu haben. Auf Nachfrage nannten Sie eine kleine Pension, in der Sie übernachtet haben wollen. Eine nochmalige Nachfrage ergab die lapidare Antwort, diese Pension habe sich "in einem Dorf" befunden. Erst im vierten Anlauf nannten Sie den Namen eines Dorfes, in das Sie am 16.01.2015 gezogen sein wollen. Dies kann nur als reine Ergänzung Ihres konstruierten Fluchtvorbringens gewertet werden, das Sie offensichtlich erst im Zuge der Einvernahme weiter ergänzten und daher nicht spontan in der Lage waren, sofort einen Aufenthaltsort für die letzten Wochen vor der Ausreise zu nennen."
1.3. Dagegen wurde seitens des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt und dazu weiter ausgeführt, dass das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung die von der BF angegebenen Fluchtgründe nicht für glaubwürdig gehalten habe, weil sie in ihrer Einvernahme widersprüchliche bzw. unvollständige Angaben gemacht hätte und ihre Aussagen teilweise der polizeilichen Erstbefragung widersprechen würden. Die Erklärungen des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, und die "Beweiswürdigung" bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der BF nicht zu Kenntnis genommen habe, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen heraus glaube, die der Argumentation des Bundesamts zuträglich erscheinen würden. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche bezüglich der polizeilichen Ersteinvernahme sei bereits anfangs festzustellen, dass diese gesetzlich nicht immer dazu gedacht sei, Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Daher sei es auch in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar, der BF in Bezug auf Ihre gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen zur polizeilichen Ersteinvernahme Vorhaltungen zu machen. Dies umso mehr als entgegen der unlogischen aktenwidrigen Behauptungen des Bundesamtes aus dem Protokoll der Einvernahme der BF vor dem Bundesamt eindeutig hervorgehe, dass sie die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in der Art und Weise geschildert habe, wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe, insbesondere im Hinblick auf den Bildungsgrad und die Herkunft der BF. Nicht nachvollziehbar sei beispielsweise auch das zentrale Vorbringen in der Beweiswürdigung, die BF habe nur auf nähere Nachfragen hin die genauen Umstände der fluchtauslösenden Ereignisse erklärt und über die Bauarbeiten keine ausreichend genauen Angaben gemacht, da sich diese Behauptungen aus dem Protokoll der Einvernahme tatsächlich nicht bestätigen lassen würden. Außerdem sei diesbezüglich festzustellen, dass die BF als Köchin andere Aufgaben habe, als die Bauarbeiter nach ihren Namen zu fragen, bzw. den Verlauf der Arbeiten im Detail zu verfolgen. Weiters gehe aus dem Protokoll der Transkriptionen der Aussagen der BF hervor, dass die Behörden ihr gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen sei, und dies werde auch vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Mit der Frage der Schutzwürdigkeit der chinesischen Behörden der BF gegenüber habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt, und es liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Dazu wurden in der Beschwerde weiters Passagen aus Berichten zur Praxis von Sicherheitsbehörden sowie der Justiz in China zitiert. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der BF oder die Asylrelevanz ihres Vorbringens zu widerlegen. Der Bescheid des Bundesamts bestehe fast zur Gänze aus formelhaften Textbausteinen und Zitaten von Länderberichten, die mit dem Fall der BF wenig zu tun hätten. Den Erklärungen der Beweiswürdigung selbst fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Das Vorbringen der BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der BF und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, war zuletzt im Herkunftsstaat in einer Stadt in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 08.03.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, ihren notwendigen Unterhalt zu sichern. Im Herkunftsland halten sich ihre Eltern auf, die über eigene landwirtschaftliche Nutzflächen verfügen, die sie verpachten.
Die BF hält sich seit etwas mehr als drei Monaten im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse, lebt in Österreich von der Grundversorgung und hat hier weder Verwandte noch österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte.
Das Vorbringen der BF, Probleme mit ihrem Arbeitgeber, der ihren Lohn nicht auszahlen habe wollen, gehabt zu haben und wegen einer diesbezüglichen Protestkundgebung von den Behörden im Herkunftsland gesucht zu werden, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
2.1. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 12.03.2015 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 16.03.2015, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Weiters fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die BF allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 9, As 28).
2.2. Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, war die BF außerstande, ihr Fluchtvorbringen in zentralen Punkten widerspruchsfrei, plausibel und mit einem Mindestmaß an Details darzulegen. Die angesprochene Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde hinsichtlich der wesentlichen Argumente bereits weiter oben unter Punkt I.1.2. ausführlich wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle lediglich darauf verwiesen wird.
In Summe konnte das Bundesamt sohin zu Recht zur Auffassung gelangen, dass der BF die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe nicht gelungen ist.
2.3. Die BF hat es in ihrer Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten substantiiert einzugehen. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach sich aus dem Protokoll der Einvernahme nicht bestätigen lassen würde, dass die BF über die Bauarbeiten keine ausreichend genauen Angaben machen hätte können, widerspricht offensichtlich dem Akteninhalt (vgl. As 16). Die zu Recht vom Bundesamt bemängelte völlige Unkenntnis der BF darüber, was an der Baustelle überhaupt gebaut wurde (vgl. As 16), kann auch keinesfalls als vernachlässigbares, mangelndes "Detailwissen über den Verlauf der Arbeiten" abgetan werden, umso mehr als die BF - wie dies weiters vom Bundesamt hervorgehoben wurde - fast ein Jahr lang auf der Baustelle gearbeitet und gewohnt haben will. Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, dass diese Unstimmigkeiten bereits das "zentrale Vorbringen in der Beweiswürdigung" gebildet hätten, wie sich dies auch unter Punkt I.1.2. nachvollziehen lässt. Was die in der Beschwerde angesprochenen "gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen zur polizeilichen Ersteinvernahme" betrifft, die der BF vom Bundesamt in nicht nachvollziehbarer Weise vorgehalten worden wären, ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht nur um "Ergänzungen", sondern vor allem um (einander wechselseitig ausschließende) Abweichungen in Kernpunkten ihres Vorbringens handelte (vgl. dazu auch die noch folgenden Ausführungen unter Punkt II.3.2.3.). Diesbezüglich fehlen wie auch sonst für die überwiegende Mehrheit der zahlreichen, im Bescheid vom Bundesamt nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten aber konkrete Argumente in der Beschwerdeschrift der rechtsfreundlich vertretenen BF. Diese reichen aber für sich genommen bereits aus, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF auszugehen.
2.4. Die vom Bundesamt zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichte lassen keine gravierenden Abweichungen zu den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen erkennen. Darüber hinaus lässt sich daraus - ohne dementsprechendes glaubwürdiges individuelles Vorbringen - keine Gefährdung der BF ableiten.
Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die 48-jährige, laut eigenen Angaben gesunde und arbeitsfähige BF, die sich bis zu ihrer Ausreise nach eigenen Angaben nicht nur selbst erhalten, sondern auch Ersparnisse anlegen konnte, und im Herkunftsland zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Derartiges wurde aber auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.
3.2.4. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.5. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört, konfessionslos ist und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Ihr Vorbringen, Probleme mit ihrem Arbeitgeber, der ihren Lohn nicht auszahlen habe wollen, gehabt zu haben und wegen einer diesbezüglichen Protestkundgebung von den Behörden im Herkunftsland gesucht zu werden, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in China erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie China illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 48-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, die in ihrer Heimatregion über familiären Anschluss verfügt und sich ihren Unterhalt selbst finanziert hat, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen der BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befindet sich seit März 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China, keine begünstigte Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.4.4. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor. Sie übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im März 2015 eingereiste BF in Österreich aufhält, könnte aber selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.5.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der BF. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.3. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.4.3. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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