BVwG W171 1438150-1

W171 1438150-1Federal Administrative CourtJun 9, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W171 1438150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1438150.1.00

Spruch

W171 1438150-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, vertreten durch Mag. Beatrix PUSCH, Rechtsanwältin in WIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 12 13.051-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2012 im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX, Bezirk XXXX, Bangladesh, stamme und ledig sei. Er gehöre der Volksgruppe der Bengali an und sei sunnitischer Muslim. Als Fluchtgrund gab er an, er sei homosexuell. In seiner Kultur sei dies verboten, deshalb werde er mit dem Umbringen bedroht. Er sei von Muslimen mit dem Umbringen bedroht und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.12.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei homosexuell, dies sei in islamischen Ländern verboten. Er sei schon zu Schulzeiten mit einem jungen Mann befreundet gewesen, mit dem er im Jahr 2011 Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie hätten ab diesem Zeitpunkt in einem gemieteten Haus in Dorf zusammen gelebt. Dies sei von den Dorfbewohnern bemerkt worden und seien Ende Juni 2011 20 bis 30 Personen zu ihrem Haus gekommen. Dabei seien er und sein Freund bedroht und geschlagen worden. Sie seien gewarnt worden, dass sie ihre homosexuelle Beziehung beenden sollten, ansonsten würden sie umgebracht - oder sie sollten vom Dorf wegziehen. Im Juli 2011 seien sie nach XXXX gezogen, dort habe es keine Probleme gegeben. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf zurückgezogen, weil er gedacht habe, dass sich die Lage beruhigt hätte. Er sei jedoch im Dorf erneut bedroht und geschlagen worden. Daraufhin sei er in ein Nachbardorf geflüchtet, wo er sich bei einem Freund versteckt habe und bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Der Beschwerdeführer gab die genauen Daten seiner Familienmitglieder sowie seines homosexuellen Freundes an. In seinem Heimatdorf sei es allgemein bekannt, dass er homosexuell sei. Seine Eltern hätten sich für seine Homosexualität geschämt, dies sei in einer islamischen Gesellschaft nicht tragbar. Sie hätten ihn aber nicht verstoßen wollen, weshalb seine Flucht ins Ausland die einzige Möglichkeit gewesen sei.

In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt eine Rechercheanfrage hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Vorbringens an die Staatendokumentation, die sich zur Recherche eines Vertrauensanwaltes bediente. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.06.2013 geht zusammengefasst hervor, dass die Person des Beschwerdeführers verifiziert werden habe können und er bis zu seiner Ausreise in dem von ihm angegeben Heimatdorf gewohnt habe. Er habe mit seiner Frau vor seiner Ausreise dort gelebt. Der vom Beschwerdeführer als "Freund" bezeichnete Mann habe auch in diesem Dorf gelebt, dieser sei nach Frankreich gegangen. Die Homosexualität des Beschwerdeführers und dieses Mannes habe nicht verifiziert werden können. Es habe auch keine Angriffe durch die Dorfbewohner auf den Beschwerdeführer gegeben. Die Homosexualität des Beschwerdeführers sei von seinen Familienmitgliedern kategorisch verneint worden. Seine Familie habe angegeben, dass er eher aus politischer Rachsucht ausgereist sei. Keiner der vom Beschwerdeführer dargestellten Vorfälle hinsichtlich einer Bedrohung und Übergriffen wegen seiner Homosexualität habe so stattgefunden. Er werde von seinen Eltern und den Einheimischen nicht als "Homosexueller" betrachtet. Er habe auch nicht mit seinem Freund in XXXX gewohnt. Er habe ab Februar 2011 einen Diplomkurs (Hardware Network) in XXXX besucht. In der Anlage wurden die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers und eine vom Computerinstitut ausgestellte ID-Karte (Anm.: lautend auf den Namen "XXXX"), ein Zeugnis des XXXX (Anm.: lautend auf den Namen "XXXX"), weiters auch der Identitätsausweise seiner Eltern und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt.

In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10.09.2013 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die muslimischen Eltern des Beschwerdeführers gegenüber dem Vertrauensanwalt die Homosexualität ihres Sohnes verneint hätten, sei keinesfalls ein ausreichender Beweis, dass dieser nicht homosexuell sei. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer stets bedacht gewesen, seine sexuelle Ausrichtung geheim zu halten. Er sei jedenfalls homosexuell und habe bis zu seiner Ausreise eine Beziehung zu seinem Freund gepflegt. Aus Länderberichten ergebe sich, dass es in der islamisch geprägten Heimat des Beschwerdeführers Übergriffe, Diskriminierung und Verfolgung Homosexueller gebe, homosexuelle Handlungen würden unter Strafe stehen. Sohin decke sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den notorischen Länderfeststellungen.

1.2. Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der vom Beschwerdeführer vorgebracht Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dabei finden sich keine Feststellungen zur Thematik der Homosexualität in Bangladesh. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde davon aus, dass die Person des Beschwerdeführers durch den übermittelten Reisepass identifiziert sei, wenn sich aus diesem auch ein anderes Geburtsdatum als das vom Beschwerdeführer angegebene ergebe. Die Homosexualität werde ihn aber nicht geglaubt, da diese anhand des Ermittlungsergebnisses des Vertrauensanwaltes, an dem keinerlei Zweifel bestehen würden, nicht verifiziert worden sei. Alle befragten Personen (Familienangehörige, Nachbarn) hätten seine Homosexualität verneint. Auch die Beziehung zu dem namentlich genannten Mann sei vom Vertrauensanwalt für tatsachenwidrig befunden worden. Es sei aufgrund der vom Vertrauensanwalt beschafften Beweismittel Fakt, dass er sich genau zu der Zeit, wo er einen Umzug nach XXXX behauptet habe, einen Diplomkurs in XXXX absolviert habe. Aufgrund dieser "angeführten Tatsachen" habe sich sein Vorbringen als realitätswidrig erwiesen. Mit der Argumentation in der Stellungnahme, wonach er seine Homosexualität aufgrund des gesellschaftlichen Tabus verheimlicht habe, habe er vor dem Bundesasylamt nicht bestehen können, weil seine Angaben zum Asylgrund nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Mangels glaubhaften Vorbringens habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei. Es hätte sich weder aus dem Amtswissen noch aus seinem Vorbringen ein Sachverhalt ergeben, der einem Refoulement entgegenstünde. Seine Ausweisung sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und werde durch die Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Privatlebens eingegriffen.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht nachgekommen. Die Behörde habe sich insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt. Demnach habe der Beschwerdeführer richtige Angaben gemacht, schließlich hätten seine Person, die Familie und sein damaliger Lebensgefährte verifiziert werden können. Soweit der Ermittlungsbericht die Homosexualität und die damit zusammenhängenden Angaben des Beschwerdeführers negiere, sei bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass diesbezüglich die besonderen Umstände zu berücksichtigen seien. So seien insbesondere die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befragt worden. Gerade gegenüber seinen Eltern sei er in Bezug auf seine Homosexualität immer zurückhaltend gewesen. Ihnen gegenüber habe er die Tatsache seiner Homosexualität nie dezidiert erwähnt. Dies sei ihnen gerüchteweise bekannt, jedoch ein absolutes Tabuthema. Dass seine muslimischen Eltern die Homosexualität des Beschwerdeführers verneinten, sei keinesfalls ein ausreichender Beweis, dass dieser nicht homosexuell wäre. Ein homosexueller Sohn stelle in einer islamischen Gesellschaft eine große Schande dar und stünde unter Strafe. Es verwundere deshalb nicht, dass die Eltern dies gegenüber einem Fremden verneinten. Die Recherche des Vertrauensanwalts sei daher völlig unzureichend. So gehe aus dem Bericht etwa hervor dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau im Heimatdorf gelebt haben solle - dies obwohl er immer angegeben habe, nicht verheiratet zu sein. Mit diesen Ungereimtheiten hätte sich die belangte Behörde auseinandersetzen müssen. Selbiges gelte für den Umstand, dass der Vertrauensanwalt zu dem Ergebnis komme, der Beschwerdeführer habe im Februar 2011 einen Diplomkurs absolviert - zum Beweis hiefür sei ein Diplom auf den Namen XXXX beigelegt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, laute dieses Diplom doch auf einen gänzlich anderen Namen als den des Beschwerdeführers und stehe die Identität des Beschwerdeführers doch laut Bescheid fest. Die Behörde habe weiters zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers, seiner Homosexualität, keinerlei Länderfeststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich seit mehreren Monaten in Beziehung zu einem (namentlich genannten) Mann. Dieser sei jederzeit bereit, diese Beziehung zu bestätigen und werde seine Einvernahme beantragt. Hinsichtlich einer allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes wurde darauf hingewiesen, dass Homosexualität in Bagladesh unter Strafe stehe, das Strafmaß sehe bis zu zehn Jahren Haft vor. Der Beschwerdeführer gehe einer legalen Beschäftigung nach, am 10.05.2013 sei ihm vom AMS eine befristete Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden, die in Kopie übermittelt werde.

Mit Schreiben vom XXXX wurde die Meldung über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung des AMS vom XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengali an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in XXXX, Bezirk XXXX, wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen können keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie Rückkehrmöglichkeiten und einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen werden. Zur Beurteilung des Fluchtvorbringens ist eine weitere Ermittlung des Sachverhalts notwendig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensüberzeugung basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

3.2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

3.2.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Im vorliegenden Fall stützte sich der Beschwerdeführer wesentlich darauf, dass er aufgrund seiner Homosexualität in seinem Herkunftsstaat, wo diese bekannt geworden sei, Verfolgung befürchte.

Dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dem angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zur Thematik der Homosexualität zu entnehmen sind. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die belangte Behörde hat es jedoch gänzlich verabsäumt, sich mit der Thematik der Homosexualität (insb. damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen; Reaktionen auf den Verstoß gegen Glaubensvorschriften, gesellschaftlicher und familiärer Umgang mit dieser Thematik etc.) auseinanderzusetzen und entsprechende Länderberichte in den Bescheid einfließen zu lassen. Vor dem Hintergrund einer Asylrelevanz bei (allenfalls vorliegender, aber noch zu überprüfender) Homosexualität des Beschwerdeführers (vgl. etwa BVwG 30.03.2015 W199 1424365-1), wäre es im Sinne der bisherigen Judikatur und der nunmehr jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 notwendig gewesen, in der angefochtenen Entscheidung auf Basis von hinreichenden Ermittlungen unter Einbeziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erörtern, welche konkreten Folgen der Beschwerdeführer allenfalls bei seiner Rückkehr nach Bangladesh zu befürchten hätte und welche Auswirkungen eine allenfalls vorliegende Homosexualität auf sein Privat- und Familienleben dort haben würde.

Hinsichtlich der Verneinung der Homosexualität auf Basis des Ergebnisses der Vorortrecherche ist Folgendes beachtlich:

Obwohl in der Stellungnahme vom September 2013 mehrfach und schlüssig darauf hingewiesen wurde, dass das vom Vorbringen des Beschwerdeführers abweichende Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes darauf zurückgeführt werden könnte, dass sich seine Familienangehörigen aus Scham und aufgrund des in Bangladesh herrschenden Tabus bezüglich Homosexualität gegenüber Fremden nicht dazu äußern würden, stützte sich die belangte Behörde vollinhaltlich auf das Ergebnis der Vorortrecherche. Dabei wurde eine Auseinandersetzung mit diesem konkreten Hinweis aus der Stellungnahme gänzlich unterlassen. Eine solche kritische Hinterfragung der Ergebnisse der Vorortrecherche erscheint jedoch unabdingbar, um die - nur im Ansatz vorgenommenen - Ermittlungsschritte zu einem abschließenden Ergebnis zu bringen. Ermittlungslücken ergeben sich auch dahingehend, dass die belangte Behörde Ungereimtheiten, die sich aus der eingeholten Vorortrecherche ergeben, nicht einmal ansatzweise aufzuklären versuchte, sondern diese Ausführungen der Vorortrecherche ohne weiteres seinen Feststellungen zugrunde legte. Es ist jedoch augenfällig, dass sich aus dieser Recherche Divergenzen ergeben, die eine weitergehende Ermittlung notwendig machen. So ging das Bundesasylamt etwa davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Beziehung und die gemeinsame Wohnsitznahme nicht glaubhaft sei, da es aufgrund der vom Vertrauensanwalt beschafften Beweismittel Fakt sei, dass er sich genau zu der Zeit, wo er einen Umzug nach CHITTAGONG behauptet habe, einen Diplomkurs in DHAKA absolviert habe. Dabei fällt jedoch auf, dass eben dieses als "Beweis" herangezogene Diplom auf einen anderen Namen als den des Beschwerdeführers lautet (vgl. AS 218). Auch die "Student¿s ID Card", die vom Vertrauensanwalt als dem Beschwerdeführer gehörig übermittelt wurde, weist einen anderen Namen als jenen auf, den die belangte Behörde selbst annahm und durch die übermittelten Kopien des Reisepasses als bestätigt befand. Beachtlich ist auch, dass der Vertrauensanwalt berichtete, der Beschwerdeführer hätte mit seiner Frau im Heimatdorf gewohnt (AS 181) - dies steht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ledig, diametral entgegen, weshalb auch diesbezüglich eine fortgesetzte Ermittlungstätigkeit geboten scheint. Ohne weitere Ermittlungen und der Abklärung der aufgetretenen Ungereimtheiten, wobei auch eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Vorortrecherche vor dem Hintergrund geeigneter Länderfeststellungen geboten ist, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens vorgenommen werden.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.2. 4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich aus den Beschwerdeausführungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit mehreren Monaten eine Beziehung zu einem Mann habe. Die zeugenschaftliche Einvernahme dieses namentlich Genannten wurde ausdrücklich beantragt und erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unabdingbar.

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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