BVwG W159 1429855-1

W159 1429855-1Federal Administrative CourtJun 9, 2015

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W159 1429855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1429855.1.00

Spruch

W159 1429855-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 25.09.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer gelangte am 03.11.2011 nach Österreich und stellte am 04.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei behauptete er, Staatsbürger von Guinea Bissau und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo zu sein. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass im Jahr 2006 in seiner Heimat Krieg gewesen sei und er deswegen XXXX verlassen habe. Er hat weder religiöse noch politische Probleme gehabt. Seine Mutter habe aber Politik betrieben und sei ermordet worden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 04.01.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ausgiebig einvernommen und er gab an, an Dokumenten nur eine Geburtsurkunde zu besitzen, welche sich in XXXX befinden würde. Zu seinem Lebenslauf gefragt, gab er an, dass er am XXXX in XXXX/ XXXX geboren sei und schon im Alter von 2 Jahren in eine Koranschule nach XXXX/XXXX gebracht worden sei und im Alter von 16 Jahren sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe Cashewnüsse gesammelt und verkauft. Ende 2006 sei er nach XXXX gegangen und habe sich in XXXX aufgehalten. Von dort sei er nach XXXX in XXXX weitergewandert, wo er 4 Jahre verbracht habe und sei dann weiter nach Spanien gereist. Er habe 4 jüngere Geschwister, die allerdings einen anderen Vater hätten, sein Vater sei schon tot und seine Mutter habe noch einmal geheiratet. Die 4 Geschwister würden vielleicht in Bissau leben, er kenne sie nicht persönlich. Probleme mit den Behörden, der Polizei oder der Regierung habe er in seinem Herkunftsstaat nicht gehabt. Er habe nur mit der Person, die ihm die Cashewnüsse geliefert habe, Probleme gehabt, weil dieser ihm nicht geglaubt habe, dass ihm das Geld geraubt worden sei. Dies sei sein einziges Problem gewesen.

Er lebe in Österreich in einem Asylwerberheim und mache Deutschkurse. Er habe eine bereits ausgeheilte XXXX gehabt. Zu seinem angegebenen Heimatort und seiner Umgebung sowie zu der behaupteten Berufstätigkeit konnte der Antragsteller kaum genau Angaben machen.

Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde in der Folge ein linguistisch-länderkundliches Gutachten durch den Sachverständigen XXXX eingeholt, das zusammenfassend zu dem Schluss kam, dass mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Probanden in XXXX festgestellt wurde; eine Hauptsozialisierung in XXXX, insbesondere in XXXX sei mit gleicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es gebe auch keine positiven Hinweise auf eine etwaige Haupt- oder Teilsozialisierung des Probanden in XXXX oder in einem anderen Land. Nach Vorhalt dieses Gutachtens sowie Länderfeststellungen zu XXXX bestritt der Asylwerber im Zuge des Parteiengehörs nach wie vor ein Staatsbürger von XXXX zu sein und behauptete weiter ein solcher von XXXX zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 25.09.2012, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen und der Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits hinsichtlich des verfahrensrelevanten Inhaltes wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, anschließend Feststellungen zu XXXX getroffen, die auch solche zu den sozialen Bedingungen enthalten. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller einerseits widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe und andererseits nur wenige Umgebungspunkte seines Wohnortes und seiner Arbeitsstelle habe beschreiben können. Weiters stehe sein Vorbringen im Widerspruch zu dem logischen und schlüssigen linguistisch-länderkundliche Gutachten. Insgesamt sei daher dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Damit wurde auch Spruchpunkt I. begründet und weiters damit, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hinwiesen, dass sich aus dem Vorbringen keine, wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe und dass in XXXX auch keine Situation vorliege, welche eine pauschale Gewährung subsidiären Schutzes für alle Antragsteller rechtfertigen würde. Der Asylwerber leide unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei die medizinische Grundversorgung in XXXX gewährleistet. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach XXXX in einer lebensbedrohenden Notlage geraten würde. Es sei daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass die von der Judikatur des EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien und es daher keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche zu Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, geben würde.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgestrichen, dass der Antragsteller kein schützenwertes Familienleben in Österreich führe, außer dass der Antragsteller angegeben habe, Deutschkurse zu besuche, ließen sich keine Hinweise auf eine Integration feststellen. Andererseits sei davon auszugehen, dass die weitere Familie in XXXX lebe und er die Möglichkeit hätte, seine Familie aufzusuchen und bei dieser zu leben, sodass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise hätten gefunden werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen würde.

Zu Spruchpunkt IV. wurde schließlich ausgeführt, dass der Antragsteller versucht habe, die Behörde über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen.

Der Beschwerdeführer wurde auch wegen des Verdachts der Übertretung des Suchtmittelgesetzes angezeigt.

Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde, wobei er kritisierte, dass er nicht aus XXXX sei, sondern Staatsangehöriger von XXXX, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei widersprechend und mangelhaft. Es komme auch für die Frage der Staatsbürgerschaft nicht auf die Hauptsozialisation, sondern bestimme sich diese nach dem Abstammungs- bzw. Geburtslandsprinzip. Die Behörde habe zu XXXX jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und hätte sie ihm jedenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen müssen, da die wirtschaftliche Lage in XXXX katastrophal sei.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Absatz 2 Asylgesetz 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen mit Schreiben vom 19.12.2014 auf, innerhalb (verlängerbaren) Frist von 4 Wochen Nachweise, dass er Staatsbürger von XXXX bzw. nicht Staatsbürger von XXXX sei, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Nach Fristverlängerung gab mit Schreiben vom 16.03.2015 Rechtsanwalt XXXX die Vertretung des Beschwerdeführer bekannt. Dieser gestand zu, gambischer Staatsangehöriger zu sein und entschuldigte sich dafür, falscher Information der Schlepper gefolgt zu sein und seine richtige Nationalität bis dato nicht angegeben zu haben. Vorname, Familienname und Geburtsdatum würden jedoch den Tatsachen entsprechen. Er habe bis zum Alter von 5 - 6 Jahren in XXXX gelebt und sei dann nach XXXX übersiedelt, wo er im Zeitraum von 10 - 12 Jahren eine Koranschule besucht habe. In XXXX verfüge er über keine immer gearteten Anknüpfungspunkte und auch kein soziales Netzwerk, sodass er dort keine Überlebungschance habe. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, subsidiären Schutz zu gewähren. Im Zuge des mehr als 3-jährigen Aufenthaltes habe der Antragsteller versucht sich bestmöglich zu integrieren und habe ein Deutschprüfungsdiplom A2 und mehrere Anerkennungsmedaillen erhalten. Weiters wurden mehrere Anerkennungsschreiben für freiwillige Arbeit, insbesondere im Rahmen der Hochwasserhilfe sowie im Zuge der Fußballmeisterschaft der Linzer Horte im Jahre 2014, sowie von "XXXX for 4" vorgelegt. Weiters wurde beantragt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den Problemen in XXXX persönlich Stellung zu nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 07.05.2015 an, zu der von Seiten der Regionaldirektion Oberösterreich niemand erschien. Der Beschwerdeführer wies eingangs der Verhandlung eine Medaille über Danksagung im Rahmen des Hochwassereinsatzes vor und übermittelte eine Mappe über seine Tätigkeit als Fußballtrainer des Hortes Linz, Straßlandweg. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in XXXX verbracht habe und in XXXX niemand mehr habe, so dass er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, korrigierte aber, dass er wohl in XXXX geboren sei, aber fast sein ganzes Leben in XXXX verbracht habe. In XXXX sei er aber nie gewesen, dies sei die Wahrheit. Er sei am XXXX in XXXX/XXXX geboren, im Alter von 6 Jahren hätte ihn seine Mutter nach XXXX/XXXX, gebracht. Dort sei er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise geblieben. Warum ihn seine Mutter nach XXXX gebracht habe, wisse er nicht. Er sei dort in einer Koranschule, dass sei eine Art Internat gewesen, aufgewachsen. Sie hätten dort nichts gelernt und nur für den Meister arbeiten müssen. Sie hätten für den "Meister" während der Trockenzeit im Wald Bäume gefällt und währen der Regenzeit im Ackerbau gearbeitet.

Er könne nur ein paar Worte Französisch, in XXXX spreche man nicht so viel Französisch. 9 - 10 Jahre sei er in diese Koranschule gegangen. Seine Mutter lebe noch in Afrika, sie sei lange Zeit in XXXX gewesen, ob sie noch dort sei, wisse er nicht, sein Vater sei schon lange tot. Er könne sich nicht erinnern, wann dieser gestorben sei. Als sein Vater gestorben war, habe seine Mutter wieder geheiratet und habe er aus dieser Beziehung 2 Brüder und 1 Schwester. In Afrika habe er viel hungern müssen.

Probleme mit den staatlichen Behörden in XXXX oder in XXXX habe er nicht gehabt. Er habe auch keine Probleme mit Privatpersonen in XXXX oder XXXX gehabt. Er sei nur wegen des Elends und des Hungers ausgereist. Gefragt, warum er bisher behauptet habe aus XXXX zu stammen, gab er an, dass er nach seiner Ankunft in Österreich bei jemandem geschlafen habe, der ihm geraten habe, einen Asylantrag zu stellen und zu behaupten, er käme aus XXXX.

Er mache sich Sorgen und habe ab und zu Magenschmerzen, vielleicht habe er Gastritis, er sei diesbezüglich schon behandelt worden, aber die Unterlagen habe er nicht mit, außerdem habe er sich beim Fußballspielen in Österreich am Knie verletzt.

Er habe keine Familienangehörige in Afrika, mit denen er in Kontakt stehe. Nachdem ihm seine Mutter in die Koranschule gebracht habe, habe er sie nachher nur einmal gesehen, dies sei kurz vor seiner Ausreise gewesen. Freunde habe er in XXXX oder XXXX auch keine mehr. Er habe aber Freunde in Österreich. Er mache einen Deutschkurs und leiste Freiwilligenarbeit, er sei Kinderbetreuer und Fußballtrainer und zwar schon seit 3 Jahren. Er habe beim XXXX in der XXXX auch selbst Fußball gespielt, er habe sich dabei am Knie verletzt und spiele jetzt nicht mehr aktiv Fußball. Er lebe mit 2 anderen Afrikanern in einer Wohngemeinschaft, in einer Ehe- und Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Er habe wohl eine Zeit lang bei Fr. XXXX gewohnt, jetzt seien sie aber nur mehr gute Freunde. Kinder habe er keine. Er habe eine Deutschprüfung in Niveau A2 absolviert und sich schon für einen B1-Kurs angemeldet. Er möchte den Beruf des Koches lernen. Er sei noch immer beim XXXX Mitglied, obwohl er nicht mehr aktiver Fußballer sei. Manchmal helfe er auch bei Veranstaltungen der XXXX. Er sei noch immer Kinderbetreuer von "XXXX". Einmal im Jahr würden sie eine ganze Woche mit einer Kindergruppe im Wald verbringen. Eine Einstellungszusage habe er noch nicht erhalten. Er sei in Österreich wegen einer Rauferei straffällig geworden.

Bei einer Rückkehr nach XXXX würde er sehr darunter leiden, auch unter dem Hunger, er habe dort niemanden und möchte dort auch nicht mehr zurück.

Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer teilweise in deutscher Sprache geantwortet hat. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem eine Verurteilung wegen Körperverletzung aufscheint.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Absatz 3 AVG folgende Dokumente zu Kenntnis gebracht, von denen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt wird.

"Bericht der ÖB in Dakar zu XXXX vom Oktober 2014

Länderbericht der Staatendokumentation zu XXXX vom September 2014"

Mit Schreiben vom 28.05.2015 legte der Beschwerdeführervertreter ein Unterstützungsschreiben der Organisation "XXXX" sowie mehrerer österreichischer Staatsbürger, weiters wurde einen vorläufiger Arztbrief des XXXX hinsichtlich des Verdachts auf Gastritis bei dem Beschwerdeführer vor.

Mit Schreiben vom 31.05.2015 nahm der Beschwerdeführervertreter zu den übermittelten Länderdokumenten Stellung. Er wies daraufhin, dass XXXX zu den ärmsten Ländern zähle und 60 % der Bevölkerung unter Armutsgrenze leben würden. Die Arbeitslosigkeit sei hoch und fehle es an einer flächendeckenden medizinischen Versorgung. Rückkehrer würden auch staatlich nicht unterstützt, sondern seien auf die Unterstützung der Familie bzw. Großfamilie angewiesen. Durch diese Umstände würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX Gefahr laufen, nicht überleben zu können, da er über keinen Familienanhang, auf dessen Unterstützung er vertrauen könne, verfüge. Es wurde daher abschließend beantragt, subsidiären Schutz zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von XXXX und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo. Er wurde am XXXX in XXXX/XXXX geboren. Wie lange er tatsächlich in XXXX gelebt hat, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Er hat seinen Angaben zu Folge lediglich eine Koranschule besucht, aber hauptsächlich schon seit früher Kindheit arbeiten müssen. Seine Mutter und deren Kinder aus 2. Ehe leben vermutlich noch in XXXX. Er hat mit dieser jedoch schon seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Sein Vater ist verstorben.

Er hatte weder in XXXX noch im XXXX (wo er seinen Angaben zu Folge längere Zeit lebte), Probleme mit staatlichen Behörden oder Privatpersonen, sondern ist lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist.

Der Beschwerdeführer gelangte am 03.11.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und seither in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse absolviert und zuletzt das Diplom im Niveau A2 erworben, er spricht schon gut Deutsch. Er leistet schon seit 3 Jahren Freiwilligenarbeit und zwar hat er sowohl im Rahmen des Hochwassereinsatzes geholfen, als auch bei der Organisation "Kids für Nature", die Outdoorcamps für Kinder veranstalten. Außerdem hat er beim XXXX (XXXX) Fußball gespielt, bis er sich eine Knieverletzung zugezogen hat. Er ist weiterhin als Fußballtrainer für XXXX tätig und verfügt auch über zahlreiche österreichische Freunde, lebt jedoch aktuell nicht in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe und hat auch keine Kinder in Österreich.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.12.2013, Zahl:

XXXX wegen §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Über eine Einstellungszusage verfügt er nicht. Er möchte, wenn er in Österreich bleiben kann, den Beruf eines Koches erlernen.

Zu XXXX wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

XXXX ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB

11. 2013) .

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB

11. 2013) .

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik node.html, Zugriff 26.8.2014

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in XXXX gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze

(US DOS

27.2. 2014) . Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte XXXXs sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte

Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH

23.1. 2014) .

Bis dato hat XXXX noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. XXXX hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN- Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. XXXX wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB

11. 2013) .

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag XXXX auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in XXXX nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in XXXX. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in XXXX wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik node.html, Zugriff

1.9. 2014

11. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner XXXXs Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist XXXX durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB

11. 2013) .

Quellen:

12. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in XXXX nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in XXXX kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB

11. 2013) Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. XXXX zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, XXXX steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom

Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in XXXX die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated

Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Wirtschaft node.html, Zugriff

26.8. 2014

14. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in XXXX keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet XXXX im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei TuberkuloseInfektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in XXXX rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm XXXXs gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in XXXX 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus XXXX aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

15. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in XXXX, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 04.11.2011 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 04.01.2012 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2015, durch Einholung eines linguistisch-länderkundlichen Gutachtens bei dem Sachverständigen XXXX (im Auftrag des Bundesasylamtes), durch Vorlage von Integrationsunterlagen und Unterstützungserklärungen sowie eines vorläufigen Arztberichtes durch den Beschwerdeführer bzw. seines Vertreter und schließlich durch Vorhalt oben näher bezeichneten Länderdokumente und Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Während von Seiten der belangten Behörde keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingelangt ist, hat der Beschwerdeführervertreter diesen auch nicht widersprochen, sondern die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorgestrichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen Länderfeststellungen aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von XXXX ist, wie er zuletzt zugegeben hat, weil dies auch mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen des linguistisch-länderkundlichen Gutachtens übereinstimmt, das von einem sehr anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft erstellt wurde. Namen und Geburtsdatum, die der Beschwerdeführer durchgehend behauptet hat, erscheinen ebenso glaubwürdig. Auch die angegebene Volksgruppe Mandingo ist auf Grund der seiner Sprachkenntnisse (wie in dem zitierten Gutachten auch festgehalten wurde) ebenfalls glaubwürdig.

Der behauptete Umstand hingegen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in XXXX, XXXX verbracht hat, erscheint vor dem Hintergrund des erwähnten Sachverständigengutachtens jedoch nicht glaubwürdig, mag der Beschwerdeführer dies auch durchgehend behauptet haben.

Glaubwürdig ist wiederum das in der Beschwerdeverhandlung (und zuvor im Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters) erstatte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer weder mit Behördenorganen noch mit Privatpersonen, weder in XXXX noch in XXXX, Probleme hatte, weil der Beschwerdeführer damit - zu seinem Nachteil - eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr nach der GFK verneint; dem gegenteiligen Vorbringen, das sich überdies auf die Staaten XXXX, XXXX und XXXX bezogen hat (und nicht auf die offenbar richtigen Herkunftsstaat XXXX) fehlt es daher an der Glaubwürdigkeit.

Schließlich erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Herkunftslandes ebenso glaubwürdig wie der Umstand, dass er keine reguläre Schulausbildung im europäischen Sinne erhalten hat.

Der Beschwerdeführer machte als Person einen sehr um seine Integration bemühten Eindruck.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur insofern Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Herkunftsland ergibt, sondern lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen dieses verlassen hat.

Die Vorstrafe des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Der Beschwerdeführer hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er in dem nun feststehenden Herkunftsstaat weder von staatlicher, noch von privater Seite verfolgt wurde und daher auch kein nach der GFK anerkannter Asylgrund vorliegt.

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise führt, ist auf Folgendes zu verweisen:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).

Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in XXXX keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Der Beschwerdeführer hat als Rückkehrbefürchtung lediglich vorgebracht, dass er darunter leiden würde und auch Hunger leiden würde, dass er niemanden mehr in XXXX habe, sowie weiters, dass er dorthin nicht zurückmöchte. Auf die wirtschaftlichen Überlebensmöglichkeiten ist unten noch weiter einzugehen. Der subjektive Unwillen zurückzukehren reicht jedenfalls nicht aus, um eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG zu bescheinigen.

Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er gelegentlich unter Magenschmerzen (Gastritis) leidet und legte auch einen diesbezüglichen Befund vor.

Bei dem Beschwerdeführer bestehe demnach keine derart schweren Erkrankungen, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von § 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EMGR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen; vgl. EGM 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.06. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.05.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in XXXX äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, im wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sich seine Mutter und seine Halbgeschwister nach wie vor (glaublich) in XXXX befinden, mag auch mit diesen keinen Kontakt haben. Außerdem wer der Beschwerdeführer schon von frühester Jugend offenbar gewöhnt, manuelle Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft zu leisten.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich. Weiters lebt der Beschwerdeführer auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe. Er führt somit kein Familienleben in Österreich.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer ist etwas mehr als 3 1/2 Jahre in Österreich ununterbrochen aufhältig. Er gibt an, dass er ein Deutschdiplom im Niveau A2 bereits erworben hat (ohne dies allerdings vorzulegen), es war jedoch möglich, mit dem Beschwerdeführer ohne Probleme in der Verhandlung - zumindest zu Alltagsthemen - auf Deutsch zu kommunizieren. Er hat mehrere Bestätigungen über freiwillige Arbeit in verschiedenen Bereichen vorgelegt, die ihm hoch anzurechnen ist und auch zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger. Gegen die Unzulässigkeit einer Ausweisung spricht - außer der vergleichsweise relativ kurzen Aufenthaltsdauer - jedoch die rechtskräftige Verurteilung wegen (vorsätzlicher, schwerer) Körperverletzung.

Wenn auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngsten Judikatur (EGMR-Urteil vom 16.04.2013, UDEH gegen Schweiz, Nr. 12020/09) eine Priorität des Familienlebens gegenüber der Unbescholtenheit erkennen lässt, so gibt es keine Judikaturhinweise, dass dies auch bei Nichtvorhandensein eines Familienlebens aber sonst guter Integration gelten würde (vgl. jüngst BVwG vom 12.03.2015, Zahl W159 1412619-1/24E), BVwG vom 17.04.2015, Zahl:

W159 1426872-1/24E ua.)

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Dabei könnte bei einer weiteren guten Integration und einem längeren Zeitablauf seit der - zugegebenermaßen einzigen Verurteilung - diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurde auch die jüngste Judikatur des EGMR bei der Entscheidung berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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