W108 2006684-1•BVwG W108 2006684-1
W108 2006684-1Federal Administrative CourtJun 9, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W108 2006684-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl. 1000710502/14044580/RDNÖ (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 22.01.2014 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Asylgesetz (AsylG) begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er gegen die jetzige syrische Regierung sei, er werde in Syrien jedoch weder politisch noch religiös verfolgt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er sei illegal aus Syrien ausgereist.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien an den ersten friedlichen Demonstrationen im Jahr 2001 gegen die syrische Regierung, bei denen Korrekturen seitens des Staates gefordert worden sein, teilgenommen habe und er dabei von einer zum syrischen Regime gehörigen Gruppierung (einem Sonderkommando der Regierung) verhaftet und angehalten worden sei. Diese Gruppierung habe ihre Demonstration eingekreist, einige Demonstrationsteilnehmer verhaftet und abtransportiert. Sie, 25 Personen, seien an einen ihnen unbekannten Ort gebracht und dort 1,5 Monate festgehalten worden. Zunächst sei er unter 40 Personen in einem unterirdischen Raum ohne Toiletten oder Bettwäsche angehalten worden. Sie hätten nur einmal mittags Brot zu essen bekommen. In der Früh, zu Mittag und am Abend habe es Schläge gegeben und sie seien auch ausgepeitscht worden. Sie seien befragt worden, weshalb sie demonstriert hätten. Die letzten 10 Tage habe er mit 20 anderen Personen in einem anderen Zimmer verbracht und sie seien nicht mehr geschlagen worden, um bei der Entlassung "nicht so missbraucht auszusehen". Sie hätten auch erstmals baden dürfen. Nach der Entlassung - es seien gleichzeitig 20 Personen entlassen worden - habe er sich im Hintergrund gehalten. Er sei nach Hause und kaum mehr raus gegangen. Jeder habe bereits eine Waffe getragen, er und seine Freunde hätten das aber nicht gewollt. Er erhebe seine Stimme, aber keine Waffe. Er habe in der Folge um alles, was mit der syrischen Regierung zu tun gehabt habe, etwa Soldaten, Polizei, Kontrollpunkte, einen Bogen gemacht. Sichtbare Spuren der Misshandlungen habe er nicht mehr, da diese zwei Jahre zurücklägen. Es habe sich die Lage in Syrien verschlechtert. Sein Wohngebiet in XXXX sei ein umkämpfter Ort mit der "Al-Kaida" auf der einen Seite und der syrischen Regierung auf der anderen Seite. Die Bewohner seien mittendrin und würden von beiden Seiten abgeschlachtet. Ihr Haus sei direkt beschossen worden, weshalb sie sich entschlossen hätten, zu gehen. Er habe Syrien verlassen, weil die Lage dort sehr gefährlich sei, er sei aber besonders davon betroffen, weil er seitens des syrischen Regimes wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen nicht erwünscht sei. Von der "Al-Kaida" oder ähnlichen Organisationen werde er als Ketzer betrachtet, weil er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Ihr Viertel sei abwechselnd von der "Al-Kaida" und vom Regime überrannt worden und die Männer hätten dort keine Möglichkeit außer an Kriegshandlungen teilzunehmen. Er sei zwar gegen das Regime, aber genauso dagegen, Waffen zu tragen. Er sei der letzte aus seiner Familie gewesen, der noch im Haus gewohnt habe. Eine Woche vor seiner Ausreise, sei das Haus in den letzten Dezembertagen des Jahres 2013 beschossen worden. Das sei das auslösende Moment für seine Flucht aus Syrien gewesen. Zuletzt seien sie unter der Herrschaft der "Al-Kaida" gestanden. Er fürchte in Syrien den Krieg, aber in erster Linie fürchte er sich, weil er ein Gegner des Regimes sei. Nachdem er bereits im Gefängnis gewesen sei, sei das Risiko, erneut angehalten zu werden, groß. Seine Eltern und Geschwister befänden sich im Libanon und in Jordanien.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde erachtete - auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Personalausweises - dessen angegebene Identität und Nationalität, seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Lebensverhältnissen und zu den Geschehnissen in Syrien, auch dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 an damals noch friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe und festgenommen, angehalten und misshandelt worden sei, als glaubwürdig. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Eine "persönliche" Verfolgung seiner Person durch das Regime oder Regimegegnern hätte nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei zwar wegen Teilnahme an Demonstrationen in Syrien verhaftet und angehalten worden, er habe aber nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr gehabt. Zwischen der Festnahme/Anhaltung und der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe kein zeitlicher Zusammenhang und es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deshalb aktuell Verfolgung drohe. Der Grund für die Ausreise sei schlussendlich der Beschuss des Hauses des Beschwerdeführers gewesen, dieser Vorfall habe aber nicht dem Beschwerdeführer gegolten, sondern es habe sich um ein fehlgeleitetes Geschoß gehandelt. Es bestünden daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorfälle gewesen seien, die dem Beschwerdeführer Grund zur Flucht gegeben hätten.
Die belangte Behörde stellte eine reale Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien als Zivilperson auf Grund der instabilen Sicherheitslage/des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien fest (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe XXXX hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde - mit einem Schriftsatz in arabischer Sprache - fristgerecht Beschwerde erhoben, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Syrien bereits verhaftet und gefoltert worden sei, weil er seine Meinung geäußert und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Vor dem Verlassen des Gefängnisses sei sein Name auf die Liste der Verfolgten und aktiven Politiker gesetzt worden, weil er im Internet für Menschenrechte aktiv sei. Der Krieg habe an Intensität gewonnen, die "Al-Kaida" sei in der Nähe seines Hauses einmarschiert und der Beschwerdeführer habe nicht ausgehen können, da er von beiden Seiten verfolgt worden sei. Er sei ein friedlich aktiver Regierungsgegner, der bereits von der Regierung inhaftiert worden sei. Er habe nicht gegen die Terroristen und gegen die "Al-Kaida" gekämpft, deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in Damaskus. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und hat im Jahr 2011 an den ersten friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und wurde deswegen von der syrischen Regierung verhaftet, ca. eineinhalb Monate angehalten und im Zuge der Anhaltung misshandelt. Er verblieb nach der Entlassung aus der Haft noch bis ca. Jänner 2014 in Syrien und flüchtete, nach Intensivierung der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und ([radikal]islamistischen) oppositionellen Kräften in seinem Wohngebiet, im Zuge derer auch das Haus des Beschwerdeführers getroffen wurde, unerlaubt aus Syrien. Zuletzt stand das Wohngebiet (bzw. standen Teile davon) unter der Kontrolle ([radikal]islamistischer) oppositioneller Gruppierungen.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Syrien, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu den ihn betreffenden Geschehnissen in Syrien, insbesondere auch zu seiner Gegnerschaft zum syrischen Regime, zu seinen Demonstrationsteilnahmen und zur deshalb erfolgten Verhaftung, Anhaltung und Misshandlung, nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie diesen Angaben des Beschwerdeführers nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist. Der Begründung der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, dass sie am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner kritischen/oppositionellen Haltung gegenüber dem syrischen Regime, die der Beschwerdeführer im Zuge der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, und hinsichtlich der bereits erfolgten Verhaftung, Anhaltung und Misshandlung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime zweifelte, vielmehr legte die belangte Behörde diesen Sachverhalt zugrunde, maß diesem aber (infolge des von der belangten Behörde angenommenen Fehlens eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Inhaftierung/Misshandlung und der Ausreise bzw. einer aktuellen Verfolgung) keine asylrechtliche Relevanz zu. Dass dem Beschwerdeführer die unerlaubte Ausreise aus Syrien gelang und die Wohngegend des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien von (radikal)islamistischen oppositionellen Kräften ("Al-Kaida") kontrolliert wurde, ist anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers glaubwürdig und wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann ausgehend von diesen Feststellungen zugrunde gelegt werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass davon neben exponierter oppositioneller oder regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
3.2.2.1. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) ist dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden - neuerlich - als "Oppositioneller" angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Im Lichte der Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung bereits in Syrien im Zuge von Demonstrationsteilnahmen gegen die syrische Regierung öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, und der deshalb bereits ins Blickfeld der syrischen Regierung gelangt ist, verhaftet, angehalten und schwer misshandelt wurde, bestehen im Fall des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon wegen seiner Verfolgung als "Oppositioneller" in der Vergangenheit im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien erneut bzw. verstärkt in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositioneller" geraten wird und dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, der Beschwerdeführer habe weiterhin (bzw. verstärkt) eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Immerhin unterfällt der Beschwerdeführer als - öffentlich aufgetretener, bereits der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesener - Regimegegner ganz eindeutig dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zu den von UNHCR genannten Risikogruppen zählen etwa Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden und es ist UNHCR zufolge besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung zu legen, der Asylsuchende in der Vergangenheit bereits ausgesetzt waren, s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014). Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinne auch überzeugend vorgebracht, dass das Risiko einer Verfolgung durch das syrische Regime für ihn als Regimegegner, der bereits angehalten worden sei, groß sei. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einem (vermeintlich) "regimefeindlichen" Gebiet stammt, zumal das (ehemalige) Wohngebiet des Beschwerdeführers von (radikal)islamistischen oppositionellen Kräften ("Al-Kaida") kontrolliert wird (wurde) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es liegt daher die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime (erneut bzw. weiterhin) als "Oppositioneller" angesehen zu werden und er aufgrund seines spezifischen persönlichen Profils und seiner Herkunft in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird. Insbesondere die Verfolgung des Beschwerdeführers als "Oppositioneller" bereits in der Vergangenheit spricht unter den gegebenen Umständen ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungseinschätzung. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der (von der belangten Behörde selbst festgestellten) Situation in Syrien in Bezug auf die Verfolgung von - jedweden - "Oppositionellen" muss in der gegebenen Fallkonstellation die Furcht des Beschwerdeführers vor einer erneuten Verfolgung durch die syrische Regierung in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - als "aktuell" und als "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Daran vermag im konkreten Fall der Umstand, dass die Verfolgung (Misshandlung) des Beschwerdeführers durch das syrische Regime wegen seiner Demonstrationen gegen das syrische Regime ca. zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte, nichts zu ändern. Aufgrund der Verhältnisse in Syrien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers liegen Umstände vor, anhand derer der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der früheren Verfolgung des Beschwerdeführers und dem Verlassen des Landes bejaht werden muss (vgl. auch VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459), zumal der Beschwerdeführer auch glaubwürdig dargelegt hat, nach der Entlassung aus der Haft Kontakte mit der syrischen Regierung und ein Auffallen bei dieser vermieden zu haben. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung bis zur Ausreise aus Syrien seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist, lässt sich bei der konkreten Sachlage noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Im Fall des Beschwerdeführers ist eine derartige individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden - erneut - als "Oppositioneller" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht - wie bereits angesprochen - im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Bei diesem Ergebnis waren weitere für die Zuerkennung des Asylstatus allenfalls bedeutsame Fragen, insbesondere dahingehend, ob der Beschwerdeführer weiters eine asylrelevante Verfolgung durch (radikal)islamistische oppositionelle Gruppierungen ("Al-Kaida") zu gewärtigen hat, nicht mehr zu beantworten.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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