I406 1419857-1•BVwG I406 1419857-1
I406 1419857-1Federal Administrative CourtJun 9, 2015
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung),<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. 11 02.354-EAST Wes, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß den § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer Einvernahme als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren sowie als Verdächtiger im Gerichtsverfahren durch die Bundespolizeidirektion Wien am 01.10.2005 an, im Irak zur Welt gekommen, dort ca. 6 Jahre gelebt zu haben, danach viele Jahre in Frankreich, darauf in den Irak zurückgekehrt zu sein, sich danach neuerlich in Frankreich und daraufhin in Deutschland aufgehalten zu haben und vor einer Woche in Österreich eingereist zu sein, um einen Asylantrag zu stellen und gab als Namen XXXX an.
Am 05.10.2005 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 AsylG ein, da sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.
Im Rahmen einer Befragung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg am 10.03.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg von seinem Heimatort nach Österreich an, vor ca. einem Monat als Mitfahrer in einem PKW von Amsterdam nach Salzburg gefahren zu sein, eigentliches Ziel sei Deutschland gewesen, im Zug von Salzburg nach München sei er ohne Dokumente festgenommen worden. Er habe ab 2005 ungefähr zwei Jahre illegal in Wien gelebt, dann habe er sich ungefähr zwei Jahre in Libyen aufgehalten. Sein Pass befinde sich bei einem Freund in Deutschland, dem er Geld schulde und deshalb den Pass dort überlassen habe. Aufgrund großer Probleme könne er nicht nach Tunesien zurückkehren und stelle einen Asylantrag.
Im Rahmen der Erstbefragung am 11.03.2011 gab der Beschwerdeführer als Namen XXXX an, aus Tunesien zu stammen und geschieden zu sein, vor ca. 8 Monaten von Tunis aus mit dem Flugzeug legal nach Ankara und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers mehrere Tage lang per Minibus sowie Zug nach Amsterdam gereist zu sein und sich dort 5 - 6 Monate lang bei Tunesiern aufgehalten zu haben. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, habe er nach München fahren wollen, sei im Endeffekt jedoch nach Österreich gekommen.
Sein Land habe er verlassen, da er dort von verschiedenen Leuten bedroht worden sei. Befragt zum Vorliegen eines EURODAC - Treffer zu Deutschland und Österreich, gab der Beschwerdeführer an, sich im Jahr 2005 ungefähr ein Jahr in einem Asyllager in Leipzig aufgehalten zu haben, 2005 sei er von Deutschland nach Frankreich und dann nach Wien und von Wien nach Tunesien gereist. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn Leute, darunter auch seine Familie, umbringen, sein Vater sei auch schon nach Deutschland gekommen und habe dies versucht. Über einen Reisepass verfüge er nicht mehr.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer darüber hinausgehend an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und arabischer Muttersprache zu sein, ebenfalls französisch und deutsch zu sprechen sowie geschieden kinderlos zu sein. Sein Religionsbekenntnis kenne er nicht, da seine Mutter Jüdin und der Vater Araber gewesen seien. Aus dem Heimatland habe er keine Dokumente mitgenommen.
Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 in Österreich war und am 16.11.2008 eine freiwillige Rückkehr unter Vorlage eines Reisepasses erfolgte. Zum Vorhalt der freiwilligen Rückkehr am 16.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dazu auf Grund von Gedächtnisproblemen nichts sagen zu können.
Befragt, ob er über ein aktuelles Reisedokument verfüge, gab er, einem Freund in der Türkei seinen Reisepass für 500,00 Euro gegeben zu haben.
Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einen falschen Namen angegeben und dies nunmehr berichtigt hat.
Er sei in einem namentlich genannten Ort in Tunesien geboren und aufgewachsen und habe Tunesien 2003 alleine verlassen, sei zuerst durchgehend bis zum März 2001 in Libyen gewesen und dann über die Türkei in Österreich schlepperunterstützt eingereist.
In Tunesien habe er seinen Lebensunterhalt mit Animation in verschiedenen Hotels bestritten, in Libyen auf verschiedenen Baustellen, hauptsächlich als Maler, gearbeitet. Finanzielle Probleme habe er im Heimatland nicht gehabt. Es treffe zu, dass er nach der Einstellung seines Asylverfahrens im Jahr 2005 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 16.11.2008 sich illegal in Österreich aufgehalten habe, in diesem Zeitraum sei er verheiratet gewesen, seine Frau sei für ihn aufgekommen, er sei bei ihr im 22. Wiener Gemeindebezirk gemeldet gewesen.
Sein Heimatland habe er auf der Flucht vor seinem Vater, der sich wie ein Diktator verhalte und ihn die Jugendzeit hindurch - teilweise heftig - geschlagen, bis zu zwei Wochen zuhause eingesperrt und wegen der Verweigerung elterlicher Befehle in eine Erziehungsanstalt gebracht habe, er leide daher regelmäßig unter Kopfschmerzen und Gedächtnisverlust. Der Vater habe ihn bei der Polizei angezeigt, diese habe ihn festgenommen und für sechs Monate ins Gefängnis gebracht, danach habe er an einer Baustelle gearbeitet und mit einer verfälschten Unterschrift einen eigenen Reisepass bekommen. Mit Hilfe eines deutschen Freundes habe er im Jahr 2003 legal in Deutschland einreisen können. Die Verhaftung sei erfolgt, da sein Vater beim Militär sei und gute Beziehungen habe, Gerichtsverhandlung habe es keine gegeben. In Tunesien könne er zurzeit nicht überleben, in seinem Heimatort kenne und hasse ihn jeder als Sohn einer Jüdin. In einer anderen Stadt könne er nicht leben, da sein Vater sehr mächtig sei, genaueres könne er zu dessen Position jedoch nicht angeben, sein Vater wolle ihn einfach quälen.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur aktuellen Lage in Tunesien zur Kenntnis gebracht. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, lediglich ca. 10 Prozent dieser Feststellungen träfen zu.
Neben seinen religiösen Problemen habe er solche aufgrund seiner Homosexualität, dies sei der Grund für die Probleme mit seinem Vater, erfahren habe dieser davon von seinem deutschen Freund, den er in Deutschland habe heiraten wollen. Er selber wisse von seiner Homosexualität seit seiner Zeit in der Erziehungsanstalt, dort sei er sehr oft vergewaltigt worden. Er sei in Wien deswegen verheiratet gewesen, da er sich schon immer ein Kind gewünscht habe. Aufgrund seiner Homosexualität werde er sowohl gesellschaftlich verstoßen als auch staatlich bestraft. In Tunesien habe er nicht mit einem Freund zusammen gewohnt, sondern regelmäßigen Kontakt mit seinem Freund in Deutschland gehabt.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, seine Homosexualität in Tunesien praktiziert zu haben und dies nicht verstecken zu können, auch da die Leute ihn nie zusammen mit Frauen sähen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zahl 11 02.354-EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, seine Identität stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittel nicht fest, soweit er im Asylverfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich seiner Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität, er sei tunesischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Araber an.
Sein Vorbringen zu seinen Verfolgungsgründen sei unglaubwürdig, es lägen weder Asylendigungs- noch -ausschlussgründe, ebensowenig im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Konvention oder liege eine Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG liege im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tunesien, einer Ausweisung dorthin stünden keine Umstände entgegen, im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer mit keinen staatlichen Sanktionen zu rechnen. Er habe in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. In der Folge traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zu Tunesien.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund entspreche den von der Judikatur aufgestellten Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht, seine Fluchtgeschichte erscheine zu "blass", wenig detailreich und oberflächlich.
Anlässlich der Einvernahme im Zusammenhang mit Ausübung mit einer Straftat im Jahr 2005 habe er unter einem anderen als dem jetzt verwendeten Namen und der Angabe einer irakischen Staatsbürgerschaft sowie Angehörigkeit zur syrischen Volksgruppe einen Asylantrag gestellt und, befragt zu den Asylgründen, angegeben, keinen schlüssigen Grund für eine Asylantragsstellung vorbringen zu können, in weiterer Folge sei er untergetaucht und sein Asylverfahren daher eingestellt worden, damit habe er sich am Schutz der Republik Österreich beziehungsweise der Mitwirkung am Sachverhalt im Rahmen des Asylverfahrens kein Interesse gezeigt und sei am 16.11.2008 nach einem bis dahin weiterhin illegalen Aufenthalt in Österreich freiwillig ausgereist. Weiters habe er behauptet, im März 2011 neuerlich illegal eingereist zu sein und unter einem anderen Namen und Angabe der tunesischen Staatsbürgerschaft und Angehörigkeit der jüdischen Volksgruppe den gegenständlichen Asylantrag gestellt zu haben, im Zuge der Einvernahme habe er neuerlich einen anderen Namen angegeben sowie nunmehr der arabischen Volksgruppe anzugehören, allein aufgrund der Nennung mehrmals unterschiedlicher Namen, Volksgruppenzugehörigkeiten und Geburtsdaten habe er versucht, die Asylbehörde über seine wahre Identität zu täuschen, dies erschüttere seine Glaubwürdigkeit, sodass daraus zu schließen sei, dass seine Fluchtgründe lediglich zweckmäßig konstruiert seien.
Der Beschwerdeführer sei ein gesunder arbeitsfähiger junger Mann und könne sich auch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit auf Baustellen und als Animateur seinen Lebensunterhalt sichern.
Mit Schreiben vom 15.06.2011 wurde mit dem Betreff "Beschwerde" des namentlich genannten Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 07.06.2011 des BAA EAST Ost ein Schriftstück mit einer "Beschwerde" betitelten Beilage in arabischer Sprache eingebracht. Laut der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung führte der Beschwerdeführer betreffend das "Schreiben vom 07.06.2011 über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und über die Abschiebung nach Tunesien" aus, dort bestünden keine Menschenrechte und gebe es keine Religionsfreiheit, ihm drohe die Hinrichtung durch die tunesische Armee, er ersuche um Prüfung des Antrages und Ablehnung der Abschiebung nach Tunesien, um ihm "die Lebenschance in ihrem demokratischen Land zu gewähren".
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011 wurde das Asylverfahren fortgesetzt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.03.2013 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 28.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Tunesien, gewährte im dazu sowie zu seiner persönlichen Situation Gelegenheit, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und erteilte ihm einen Verbesserungsauftrag dahingehend, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte sowie ein Begehren zu formulieren.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2014 stellt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer die Anfechtung des gegenständlichen Bescheides wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß §3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG zuerkannt sowie die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung aus dem Österreichischen Staatsgebiet nach Tunesien aufgehoben beziehungsweise festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei sowie eine Verhandlung anzuberaumen.
Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Probleme bereits länger als 10 Jahre zurückliegend vor seiner ersten Ausreise nach Europa gehabt, es werde insbesondere darauf verwiesen, dass er im Rahmen seiner Animationstätigkeiten Travestieshows organisiert habe und dies eine große Schande für seine Familie sei, diese daher keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche und ihn mit Hilfe ihres Einflusses bei Militär und Polizei verfolge und ihm Straftaten anhängen wolle. Die Situation für sexuell anders Orientierte sei in Tunesien nicht sehr gut, die in den Länderberichten betreffend Homosexualität angeführte Belästigung und Schikanierung durch die Polizei sei auch für Transvestiten anzunehmen, staatlicher Schutz gegen Diskriminierungen und Übergriffe von privater Seite sei nicht zu erwarten, insbesondere wenn ein Familienmitglied als Schande für die gesamte Familie angesehen werde, der Beschwerdeführer können aufgrund der Tätigkeit einiger Familienmitglieder bei Militär und Polizei nicht unerkannt untertauchen.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers seien grundsätzlich zutreffend, jedoch könne der Beschwerdeführer von seiner Familie keinen Rückhalt oder Unterstützung erwarten. Sein soziales Netzwerk sei in Österreich mittlerweile wesentlich gefestigter als in Tunesien, seine Deutschkenntnisse sehr gut, er sei im Jänner 2015 für eine Sprachdiplomprüfung auf dem Niveau B1 angemeldet, habe eine freundschaftliche Beziehung zu seiner geschiedenen Frau und deren Kindern, verrichte in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten bei verschiedenen Institutionen, nehme am gesellschaftlichen Leben teil und sei Mitglied einer Sportgruppe, daher sei aufgrund des Integrationsstandes eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Dieser Stellungnahme lagen bei ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers, eine Bestätigung eines Gastronomiebetriebes, der ihn aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Umgangsformen einzustellen beabsichtige, ein Schreiben einer vom Land Tirol beauftragten Deutschtrainerin, bestätigend einen umfangreichen Sprachschatz, gute Grammatikkenntnisse, die Teilnahme am Vorbereitungskurs "Zertifikat Deutsch B1", Integrationswilligkeit, Freundlichkeit sowie respektvolles Auftreten, ein Schreiben des Flüchtlingsheimes des Beschwerdeführers, diesem eine positive Persönlichkeit und kooperatives Wesen bescheinigend, weiters gemeinnützige und Dolmetschtätigkeiten sowie integrative Fähigkeiten und soziale Kompetenz, ein Dankesschreiben des örtlichen Bezirkskrankenhauses für Übersetzungstätigkeiten, ein Bestätigungsschreiben der Wohnsitzgemeinde betreffend zur vollen Zufriedenheit ausgeführte ganztägige gemeinnützige Arbeiten seit September 2014, ein Dankesschreiben der örtlichen AMS-Stelle für Übersetzungen durch den Beschwerdeführer, ein Schreiben einer Privatperson betreffend integrative Betätigungen des Beschwerdeführers, eine eine positive Zukunftsprognose enthaltende Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst betreffend der Bitte des Beschwerdeführers um psychotherapeutische Unterstützung in Zusammenhang mit dessen Konflikt in einem Lokal seiner Wohnsitzgemeinde im Dezember 2013.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 wies die den Beschwerdeführer betreuende Bewährungshelferin des Vereins Neustart auf dessen Bemühungen um eine Bewährungshilfe und engagierte Mitarbeit im Rahmen dieser Bewährungshilfe hin, weiters auf seine Integration in seiner Wohnsitzgemeinde und sehr guten Deutschkenntnisse sowie auf seine psychischen Beschwerden aufgrund der Ungewissheit sowie erzwungenen Beschäftigungslosigkeit und äußerte die Vermutung, die Delikte des Beschwerdeführers stünden in Zusammenhang mit traumatischen Ereignissen in der Kindheit in Tunesien, dieser arbeite mit Psychotherapie daran.
Am 23.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche
Verhandlung statt, deren wesentliche Passagen lauten:
Zum bisherigen Verfahren:
RI: Bitte erzählen Sie mir möglichst genau, was Ihre Probleme in Tunesien sind und wie Sie dann nach Österreich gekommen sind.
BF: 2003 habe ich Tunesien verlassen und bin nach Deutschland ausgereist. Ich habe dort um Asyl angesucht, da ich sehr viel Angst und Stress hatte, verließ ich Deutschland und ging nach Wien. Dort habe ich auch um Asyl angesucht. Ich arbeitete in einer Travestiegruppe. Ich verkaufte Eintrittskarten. Das war in Sousse. Ich komme aus Tunesien. Ich habe eine große Familie. Als meine Familie erfuhr dass ich in dieser Arbeit tätig bin, hat es ihnen nicht gefallen und dann habe ich Tunesien verlassen. Es waren viele Bedrohungen. Manchmal bin ich auf einmal sprachlos und mir wird schwindlig. Ich hoffe Sie haben ein bisschen Geduld mit mir. Meine Hauptaufgaben waren die Organisation der Shows, es war für meine Freunde und Verwandte aber eine Schande und sehr ungewöhnlich. Es wird nicht als normal angesehen und nicht akzeptiert. Das war mein Hauptgrund dass ich Tunesien verlassen habe. Ich habe auch Bedrohungen bekommen, dass Leute auf mich einstechen und mir Schnittverletzungen im Gesicht zufügen wollen. Ich wurde überall gehasst. Ich habe gespürt, dass es gefährlich ist. Das war einer von den Gründen.
Ich bin seit 2005 in Österreich. Ich war verheiratet, bin aber geschieden. Meine Exfrau hat 3 Kinder, ich habe mit ihnen ca. 5 Jahre zusammengelebt. Ich konnte damals nicht arbeiten, meine Exfrau ging arbeiten, ich habe auf die Kinder aufgepasst. Für mich waren es meine Kinder, ich habe eine große Beziehung zu ihnen aufgebaut. Ich werde alles dafür tun, dass ich die Kinder unterstützen kann. Ich habe hier all meine Freunde, meine Kinder, meine Familie. Mein Leben ist hier. Ich hoffe dass ich eine Chance auf eine bessere Zukunft bekomme und wie ein normaler Bürger hier leben kann.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe?
BF: Ja. 2003 als ich nach Deutschland gereist bin, wollte ich einen Mann heiraten und das akzeptiert niemand in Tunesien.
RI: Was heißt das akzeptiert niemand, wie äußert sich das?
BF: In meiner Familie akzeptiert es niemand. Ich werde dort umgebracht. Wenn mich jemand sieht, der mich kennt, werde ich sofort umgebracht.
RI: Wieso glauben Sie das?
BF: Weil ich weiß wie es dort ist. Ich kenne die Lage dort.
RI: Hat es konkrete Hinweise gegeben? Sind Sie bedroht worden?
BF: Ja sehr oft. In der Stadt wo ich wohne, von meiner Familie, von Nachbarn und Bekannten wurde ich bedroht.
RI: Hat es mit jemanden besonderen aus Ihrer Familie besondere Probleme gegeben?
BF: Ja, mit meinem Vater und dem Bruder von meinem Vater.
RI: Was ist Ihr Vater von Beruf?
BF: Er ist Pensionist. Davor war er beim Militär. Ich habe große Schande über meine Familie gebracht, weil ich in der Travestieshow gearbeitet habe und dann einen Mann heiraten wollte.
RI: Woher kommt der Mann den Sie heiraten wollten?
BF: Aus Deutschland. Ich habe ihn in Tunesien kennengelernt.
RI: Wo hat er damals in Deutschland gewohnt?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber ich war schon einmal dort. Das war 2003.
RI: Was passierte dort genau?
BF: Ich habe ein Visum beantragt. Dann bin ich nach München geflogen und mit dem Auto weitergefahren. Ich weiß nicht mehr genau wohin. Ich war dort ca. 3 Monate.
RI: War das eine Stadt? Wie groß war sie ca.?
BF: Ja, ca. so groß wie Innsbruck.
RI: Was hat er dort gearbeitet?
BF: In einem Frisörgeschäft.
RI: Wie hat er gewohnt?
BF: Es war eine große Wohnung über 2 Stöcke. Es war in der Stadt.
RI: Wieso sind Sie dann nicht in Deutschland geblieben?
BF: Aus Angst.
RI: Wieso aus Angst?
BF: Als ich zu Hause war hat mich mein Freund angerufen und er hat mir gesagt, dass man mich sucht. Das wurde mir telefonisch erzählt als ich in der Stadt spazieren war. Danach bin ich mit dem Zug nach Leipzig.
Auf Nachfrage gibt der BF an, vom Freund telefonisch davon benachrichtigt geworden zu sein, dass jemand nach ihm suche.
RI: Wie lange sind Sie nach Leipzig gefahren?
BF: Einige Stunden.
RI: Sonst gab es keine Probleme, bis zu diesem Anruf.
BF: Nein.
RI: Haben Sie den Freund wieder gesehen?
BF: Nein.
RI: Sie haben auch keinen Kontakt mehr zu ihm?
BF: Nein.
RI: Ihr Vater ist noch in Tunesien?
BF: Ja.
RI: War er auch schon einmal in Europa?
BF: Ja, in Frankreich.
RI: In Deutschland?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Hat Ihnen Ihr Freund am Telefon gesagt, wer Sie in Tunesien sucht?
BF: Nein.
RI: In Deutschland hatten Sie keine Probleme mit Ihrem Vater?
BF: Nein.
RI: Gab es Probleme Ihre Mutter betreffend?
BF: Ich kann diese Frage nicht beantworten.
RI belehrt den BF auf die Wichtigkeit der Aussagen bezüglich der Glaubwürdigkeit. Diese Frage sei nichts, wofür man sich schämen muss.
RI: Welche Religion hatte Ihre Mutter bevor sie geheiratet hat?
BF: Jüdin.
RI: Hatte sie damit Probleme?
BF: Ja viele. Niemand hat mit ihr geredet und niemand hat sie gegrüßt.
RI: Hatten Sie wegen der Religion Ihrer Mutter auch Probleme?
BF: Meine Probleme hängen nur mit der Travestieshow zusammen. Wegen der jüdischen Religion meiner Mutter hatte ich keine Probleme.
RI: Sie haben Beschwerde gegen den Bescheid des BAA erhoben. Wissen Sie noch was Sie auf Arabisch geschrieben haben?
BF: Ja, dass mein Vater beim Militär war und ich nicht zurück kann. Ich habe Angst vor den Leuten, die in meiner Umgebung leben.
RI: Glauben Sie dass Sie dort verhaftet werden?
BF: Es kann alles sein. Ich rechne mit allem.
RI: Was für konkrete Anhaltspunkte haben Sie, etwas zu befürchten?
BF: Wenn ich ein paar Tage in Tunesien bin, weiß jeder, dass ich wieder da bin und sie werden mich schlagen und auf mich einstechen.
RI: Das sind aber nur Befürchtungen. Haben Sie konkrete Anhaltspunkte dafür?
BF: Ein Freund arbeitete mit mir und sie haben ihn auch geschlagen.
RI: Wer hat das gemacht?
BF: Es gibt viele Extremisten in Tunesien, Personen die für Bezahlung solche Dinge machen.
RI: Erläutern Sie mir bitte nochmals Ihren Reiseweg von Tunesien weg?
BF: Ich bin 2003 nach Deutschland. Dort blieb ich ca. 1 1/2 Jahre. Dann ging ich nach Wien.
RI: Waren Sie einmal in den Niederlanden?
BF: Ja, auch in Frankreich. Seit 10 Jahren bin ich immer einmal hier und einmal dort.
RI: Wo in Holland waren Sie?
BF: In der Hauptstadt.
RI: Beschreiben Sie mir bitte Ihr Verhältnis mit Ihrem Vater in der Kinder- und Jugendzeit?
BF: Es war sehr schlimm.
RI: Gab es irgendwelche besonderen Vorkommnisse?
BF: Ich habe seit ich hier bin einige Therapien gemacht und versuche alles so gut wie möglich zu vergessen.
RI: Was hat Ihr Freund bei der Travestieshow gearbeitet?
BF: Er hat während der Show mitgeholfen.
RI: Erzählen Sie mir bitte wie der Vorfall mit Ihrem Freund passiert ist.
BF: Ein Drogensüchtiger hat ihn geschlagen, auf seinen Mund.
RI: Von wem wissen Sie das?
BF: Die Mutter hat es uns erzählt. Als es passiert ist, war sie nicht dabei, aber es wird schnell alles herumerzählt. Ein Bekannter von uns hat es von ihr erfragt.
RI: Was war das für ein Bekannter?
BF: Ein Freund von uns. Es war der beste Freund von dem Kollegen der mit uns gearbeitet hat. Ich habe ihn öfter in Hotels getroffen.
RI: Wo hat er es Ihnen erzählt?
BF: Ich habe ihn nur ganz schnell gefragt weil ich gearbeitet habe und er hat es mir erzählt. Als ich es gehört habe, stand ich unter Schock.
RI: Sind Sie selber wegen Ihrer Homosexualität bedroht worden? Wenn ja, wie und von wem?
BF: Ich ging in der Stadt, und jemand hat nach mir gefragt. Das haben mir andere Leute gesagt und ich solle aufpassen weil einige dieser Junkies nach mir suchen. Ich habe mich dann versteckt und mich nicht mehr gezeigt.
RI: Was waren das für Leute, die Ihnen das gesagt haben?
BF: Bekannte. Sousse ist sehr klein und fast jeder kennt jeden. Ich kenne sehr viele Leute und viele kennen mich.
RI: Haben Sie einmal versucht, Schutz von der Polizei zu bekommen?
BF: Wenn ich jemanden bei der Polizei kennen würde und ihnen ein bisschen Geld geben würde, dann würden sie mich vielleicht schützen, sonst nicht. Aber jeden Tag kann ich nicht geschützt werden.
RI: Haben Sie es denn einmal versucht bei der Polizei?
BF: Nein. Ich kann es nicht versuchen, wenn ich nicht verletzt bin.
RI: Man hat Ihnen als nur gesagt, dass die Leute nach Ihnen suchen? Wurden Sie sonst noch irgendwie bedroht?
BF: Ja, warum ich noch lebe, weiß ich nicht.
RI: Befürchten Sie etwas von Seiten der tunesischen Armee?
BF: Nein. Meinen Vater habe ich gefürchtet.
RI: Sie haben bei der Beschwerde geschrieben, dass Sie Angst haben von der tunesischen Armee ermordet werden. Auch als ich fragte ob Ihr Vater schon einmal in Deutschland war und dort Probleme hatte meinten Sie nein. In der Beschwerde aber haben Sie angegeben, dass Ihr Vater nach Deutschland kam und sie umbringen wollte.
BF: Ich habe alles so erzählt wie es war. Ich war bei den vorherigen Einvernahmen durcheinander und verzweifelt.
RI: Haben Sie noch etwas zu sagen?
BF: Ich bin hier seit 2 Jahren und habe sehr viel erreicht. Ich hoffe, dass ich die Chance bekomme, meinen Traum zu erfüllen und an meinen Zielen zu arbeiten.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF mit der Ladung zugestellt.
RI: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Die Lage in Tunesien nicht stabil und man weiß nie, wann das nächste Problem kommt. Vor 3 Monaten haben sie 28 Touristen in einem Museum getötet. Aber die momentane Lage ist nicht stabil.
Es wird keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI: Den Dolmetscher haben Sie verstanden?
BF: Ja, sehr gut.
Schluss des Beweisverfahrens
Schluss der Verhandlung
Der RI weist die Partei auf das Recht auf Durchsicht oder Verlesung der heutigen Verhandlungsniederschrift sowie auf die Möglichkeit der Rückübersetzung der Niederschrift durch die Dolmetscherin hin.
Die Niederschrift wird:
? zur Durchsicht vorgelegt
? vorgelesen
? rückübersetzt
? Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.
? Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
? Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen erhoben:
Im Strafregister der Republik scheinen für den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:
1. ) Landesgericht für Strafsachen Wien XXXX vom XXXX XXXX2011, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 09.06.2008
Freiheitsstrafe sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre
Zu LG für Strafsachen Wien XXXX2011
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt fünf Jahre
BG Lienz XXXX vom XXXX2014
2. ) Landesgericht für Strafsachen Wien XXXX vom XXXX2012 XXXX2012
§ 15 StGB § 269 Abs. 1 erster Fall, StGB
Freiheitsstrafe ein Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen Wien XXXX RK XXXX2011
Zu LG für Strafsachen Wien XXXX2012
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt fünf Jahre
BG Lienz XXXX vom XXXX2014
3. ) BG Lienz XXXX vom XXXX2014 RK XXXX2014
§ 83 Abs. 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 07.12.2013
Geldstrafe von 214 Tags zu je 4 € (960 €) in NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittel nicht fest, soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Individualisierung als Verfahrenspartei. Er stellte am 11.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in Tunesien mehrere Jahre berufstätig und ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit, die in seinem Herkunftsland nicht behandelbar wäre.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie des als nicht als glaubhaft befundenen Vorbringens ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Tunesien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.
1.3. Feststellungen zur Situation in Tunesien
Allgemeines
Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, des-sen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der National-versammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen.
(Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand Juni 2014;
Politik
Aus den Parlamentswahlen am 26.10.2014war die säkulare Allianz Nidaa Tounes als Sieger hervorgegangen. Das Parteienbündnis lag mit 83 Mandaten klar vor der Ennahda mit 68 Mandaten. Weitere der insgesamt 217 Sitze verteilten sich auf eine Vielzahl an Kleinparteien. Positiv fiel die Wahlbeteiligung auf, die bei rund 60 Prozentlag -das ist deutlich mehr als vor drei Jahren.
Nidaa Tounes entstand vor zwei Jahren. Es ist die Partei rund um den betagten ehemaligen Übergangspremier und Minister in den ersten Jahren der Unabhängigkeit, Béji Caïd Essebsi (88), der als Favorit für das Amt des Staatspräsidenten gilt. Nidaa Tounes siedelt sich in der politischen Mitte an. Ihr gehören Liberale, Sozialdemokraten und Gewerkschafteran, sie hat aber auch ehemalige Mitglieder der nach der Revolution aufgelösten tunesischen Einheits-partei RCD um sich geschart. Sie alle verbindet der Wille, den Islamisten den Weg an die Macht zu verbauen und die tunesische Politik und Wirtschaft zu stabilisieren
(Der Standard: Herber Schlag für Islamisten in Tunesien, vom 28.10.2014,
http://derstandard.at/2000007351667/Tunesiens-Saekulare-klar-vor-Islamisten[Zugriff 21.11.2014]; Jeuneafrique: Tunisie : Ennahdha reconnaît sa défaite aux législatives,vom
27.10. 2014,http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20141027141849/ennahdha-nida-tounes-legislatives-tunisiennes-legislatives-tunisiennes-tunisie-ennahdha-reconnait-sa-defaite-aux-legislatives.html[Zugriff 21.11.2014])
Die am26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Ver-fassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10.Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits-und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äu-ßerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Lan-des wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs-und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs.
(hss -Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesienvom27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Cons-titution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [Zugriff23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien,Stand Juni 2014; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html[Zugriff23.09.2014])
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Tunis und demgesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen ent-lang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zu-gänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretani-en kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen.
(Österreichisches Außenministerium: Län-der-und ReiseinformationenTunesien; Stand 23.09.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html[Zugriff23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise-und Si-cherheitshinweise, Stand 23.09.2014,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html[Zugriff23.09.2014])
Sicherheitsbehörden
Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheitspielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung verein-zelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Ein-heit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et desPersonnalités Officielles) sowie eine Geheim-diensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).
(Bonn International Center for Con-version: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf[Zugriff23.09.2014])
Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei-und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei-und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu ver-bessern.
(USDOS -US.Department of State: Country Report onHuman Rights Practices 2013-Tunisia, vom27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378[Zugriff23.09.2014])
Justizwesen
Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unab-hängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch -die bis dahin umstrittene -Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden.
((hss -Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesienvom27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014,http://www.kas.de/wf/de/33.37762/[Zugriff23.09.2014];Human Rights Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m
http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses[Zugriff23.09.2014])
Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren.So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Ver-fahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Rechtauf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt.
(USDOS -US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378[Zugriff23.09.2014])
Korruption
Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Be-kämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zustän-dig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestaltan. Ungeachtet dessen,verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Par-teien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei -welche am Bestechlichsten empfun-den wird -als korrupt.
(Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0[abgerufen 23.09.2014])
Menschenrechte
Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Jus-tiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es je-doch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind dieMenschen-,Meinungs-, Presse-und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wie-derhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert.
Auswärtiges Amt: Tunesien, Stand Juni 2014;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html[Zugriff23.09.2014];hss -Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesienvom27.01.2014)
Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse-und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Ver-fassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)
Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.
Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008
ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für
die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminie-rung;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;
Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;
Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;
Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Römisches Statut des IStGH.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik,Stand: 30.09.2013)
Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die auf-grund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht be-arbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt.
(USDOS -US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378[Zugriff23.09.2014])
Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis
Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhän-gigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Kor-ruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature -CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert.
(Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013,
Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Ur-teilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung aus-gesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistel-lung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen.
(USDOS -US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378[Zugriff23.09.2014])
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komi-tee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011.Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechen-de Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante
Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014,http://www.kas.de/wf/de/33.37762/[Zugriff23.09.2014])
Religionsfreiheit
Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermögli-chen.
; hss -Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesienvom27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014,http://www.kas.de/wf/de/33.37762/[Zugriff23.09.2014)
Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai.
(USDOS -US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013,
http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf[Zugriff23.09.2014])
In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Ver-trag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Be-darf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist recht-lich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante
Lage in der Tunesischen Re-publik, Stand: 30.09.2013; (USDOS -US.
Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013,
http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf[Zugriff23.09.2014]))
Militärdienst
Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekru-tiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männereingezogen. Ein weite-res Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen,vor allemarbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Mög-lichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Minderheiten
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderhei-ten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet.
(USDOS -US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378[Zugriff23.09.2014];
World Directory of Minorites and Indigenous People Tunisia:
Overview:
Homosexualität
Homosexualität und einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sind in Tunesien in Bezug auf das Diskriminierungsverbot per se nicht verboten. Lesbisch, schwule sowie bi-und transsexuelle Personen sind in der Öffentlichkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt. Offen bekennende homosexuelle Personen berichten davon, dass sie von der Polizei belästigt und schikaniert wurden. Zudem enthält Artikel 230 destunesischen Strafgesetzbuches den Straftatbestand der Sodomie, der eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dahingehend gab es im Jahr 2013 keine einzige Verurteilung. Demgegenüber stehen zahlreiche gleichgeschlechtlich-orientiere Webseiten, wie z.B. das Onlinemagazin Gayday, die nicht zensiert und täglich aktualisiert werden.
(USDOS -US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378[Zugriff23.09.2014]; Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0[Zugriff09.07.2014])
Situation von Frauen
Frauen sind spätestens seit den 60er Jahren Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt und wurde diese Gleichstellung von Mann und Frau abermals in der neuen tunesischen Verfassung vom 26.01.2014 verankert. Artikel 21 der neuen Verfassung sichert Frauen und Männern als "Bürger und Bürgerinnen" Gleichheit in ihren Rechten und Pflichten zu. Artikel 46 der neuen Verfassung geht zudem in eine ähnliche Richtung, wenn er davon spricht, dass sich der Staat nicht nur als Schützer der Frauenrechte bezeichnet, sondern auch als Garant ihrer Errungenschaften sowie der Chancengleichheit der Geschlechter. Die Vielehe ist abgeschafft. Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und ab-schiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
30.09. 2013;Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -Auslandsinformationen:
Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014;
http://www.kas.de/wf/de/33.37762/[Zugriff23.09.2014])
Frauen werden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert. Der UN-Menschenrechtsrat empfahl im Rahmen der universellen regelmäßigen Überprüfung, Geset-ze abzuschaffen, die Frauen in Bezug auf das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder benach-teiligten. Dies wurde von der Regierung jedoch zurückgewiesen. Das Strafgesetzbuch enthielt nach wie vor zahlreiche diskriminierende Regelungen. So konnte ein Täter, der eine minderjährige Frau entführt odervergewaltigt hatte, der Strafverfolgung entgehen, indem er das Opfer heiratete.
(Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, 12
Das Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich Vergewaltigung einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Auch häusliche Gewalt durch einen Ehepartner oder einem Familienmitglied sind strafbar. Die Durchsetzung dieser Gesetze gelingt nur teilweise, weil Frauen diese Gewaltta-ten aus Furcht vor Repressalien selten zur Anzeige bringen.
(USDOS -US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378[Zugriff23.09.2014])
Es wird abzuwarten sein, wieweit die neue Verfassung vom 26.01.2014, welche die Gleichbe-rechtigung von Mann und Frau festlegt, zu Verbesserungen im Alltag führen wird.
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Welt-wirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tune-sien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (ALECA)
(Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html[Zugriff23.09.2014]).
Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In-und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind-und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar-und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur.
(Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html[Zugriff23.09.2014])
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,--Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken-und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Ver-band der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesin-nern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küs-tenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Öffentliches Gesundheitssystem
Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Ge-sundheit-und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675[Zugriff 25.09.2014]).14
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfäl-len, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort prob-lemlos erhältlich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen.
(BMeiA -Bundesministeri-um für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation -Tunesien, Stand 18.4.2013,http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html, [Zugriff 21.11.2014])
Behandlung von Rückkehrern
Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmungin § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten."
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschiebungs-relevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)15
Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen.
(ÖB -Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 06.01.2012 sowie 06.04.2012)
Zudem haben laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunis tunesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit einer weiteren Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu rechnen.
(ÖB -Österreichische Bot-schaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 27.11.2014)
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Zunächst ist zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise darauf hinweist, dass dieser anlässlich der Einvernahme im Zusammenhang mit Ausübung mit einer Straftat im Jahr 2005 unter einem anderen als dem zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung verwendeten Namen und der Angabe einer irakischen Staatsbürgerschaft sowie Angehörigkeit zur syrischen Volksgruppe einen Asylantrag gestellt hatte, und, befragt zu den Asylgründen, angegeben hatte, keinen Asylgrund vorbringen zu können, in weiterer Folge untergetaucht ist und sein Asylverfahren daher eingestellt wurde, er damit auf den Schutz der Republik Österreich verzichtete und an der Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens kein Interesse zeigte und am 16.11.2008 nach einem bis dahin weiterhin illegalen Aufenthalt in Österreich freiwillig ausreiste, er weiters behauptete, im März 2011 neuerlich illegal eingereist zu sein und unter einem anderen Namen und Angabe der tunesischen Staatsbürgerschaft und Angehörigkeit der jüdischen Volksgruppe den gegenständlichen Asylantrag stellte, im Zuge der Einvernahme neuerlich einen anderen Namen angab sowie nunmehr, der arabischen Volksgruppe anzugehören, und dass das Bundesasylamt weiters zutreffenderweise daraus folgert, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund der Nennung mehrmals unterschiedlicher Namen, Volksgruppenzugehörigkeiten und Geburtsdaten versucht habe, die Asylbehörde über seine wahre Identität zu täuschen und dies die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nachhaltig erschüttert.
Festzuhalten ist vorweg weiters, dass angesichts der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers am 16.11.2008 die von diesem behaupteten Verfolgungshandlungen selbst im Fall, dass sie zuträfen, keine Furcht vor weiterer Verfolgung ausgelöst haben können.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers liegen nun folgende wesentliche gegensätzliche Aussagen sowie schriftliches Vorbringen vor:
Im Rahmen der Erstbefragung am 11.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn Leute, darunter auch seine Familie, umbringen, sein Vater sei auch schon nach Deutschland gekommen und habe dies versucht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2015 gab der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu auf die Frage, ob sein Vater schon einmal in Europa gewesen sei, an, dies sei der Fall, nämlich in Frankreich, auf die Frage, ob der Vater schon in Deutschland gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dies nicht zu wissen, schließlich verneinte er die Frage, ob er in Deutschland Probleme mit seinem Vater gehabt habe.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer weiters an, in seinem Heimatort kenne und hasse ihn jeder als Sohn einer Jüdin.
Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob es Probleme seine Mutter betreffend gab, vorerst an, diese Frage nicht beantworten zu können, sodann auf die Frage nach der Religion seiner Mutter, bevor diese geheiratet habe, "Jüdin" an, weiters, befragt, ob sie damit Probleme gehabt habe, "Ja viele. Niemand hat mit ihr geredet und niemand hat sie gegrüßt." und schließlich befragt, ob er wegen der Religion seiner Mutter auch Probleme hatte, "Meine Probleme hängen nur mit der Travestieshow zusammen. Wegen der jüdischen Religion meiner Mutter hatte ich keine Probleme."
Angesichts der emotionalen Bedeutung, die es für den Beschwerdeführer gehabt haben müßte, wenn der Vater nach Deutschland gekommen wäre und versucht hätte, ihn umzubringen, ist dies ein zentraler Teil seines Fluchtvorbringens und würde sich bei einem derart einschneidenden Vorfall emotional tief einprägen und könnte nicht in Vergessenheit geraten, schon allein der Umstand, dass er diesen Vorfall nunmehr gänzlich bestreitet, stellt sein Fluchtvorbringen erheblich in Frage, dies gilt in ähnlicher Weise für die Frage, ob er wegen der jüdischen Religion seiner Mutter Probleme hatte.
Weiters ist es in hohem Maß nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe einen Mann aus Deutschland heiraten wollen, sich im Jahr 2003 ungefähr drei Monate in dessen Wohnort aufgehalten und nicht einmal den Namen dieser Stadt angeben kann.
Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater ist auf das Vorbringen des ersteren im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 hinzuweisen, dabei gab dieser an, sein Vater habe sich wie ein Diktator verhalten, ihn die Jugendzeit hindurch - teilweise heftig - geschlagen, bis zu zwei Wochen zuhause eingesperrt und wegen der Verweigerung elterlicher Befehle in eine Erziehungsanstalt gebracht, er leide daher regelmäßig unter Kopfschmerzen und Gedächtnisverlust, der Vater habe ihn bei der Polizei angezeigt, diese habe ihn festgenommen und für sechs Monate ins Gefängnis gebracht.
Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Aufforderung, das Verhältnis mit seinem Vater in der Kinder- und Jugendzeit zu beschreiben, es sehr schlimm gewesen, auf die Nachfrage nach irgendwelchen besonderen Vorkommnissen weiters, "Ich habe seit ich hier bin einige Therapien gemacht und versuche alles so gut wie möglich zu vergessen."
Auch bei Vergesslichkeit ist nicht glaubhaft, dermaßen einprägsame und über mehrere Monate, im Fall der Haft sogar ein halbes Jahr, andauernde Vorkommnisse zu vergessen wie eingesperrt und in eine Erziehungsanstalt gebracht, vom Vater - einer der wichtigsten Bezugspersonen - bei der Polizei angezeigt zu werden und von dieser festgenommen und für sechs Monate im Gefängnis festgehalten worden zu sein - bei letzterem ist insbesondere zu beachten, dass gerade eine Haftstrafe sich tief einprägt - vielmehr ist daher davon auszugehen, dass diese Vorkommnisse nicht stattgefunden haben.
Aufgrund der Täuschung der Asylbehörde über seine wahre Identität durch die Nennung mehrmals unterschiedlicher Namen, Volksgruppenzugehörigkeiten und Geburtsdaten und der somit schon von vornherein nachhaltig erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, seiner angesichts der freiwilligen Rückkehr im Jahr 2008 jedenfalls als gering einzuschätzenden Furcht vor weiterer Verfolgung, seines gegensätzlichen Vorbringens dazu, ob verschiedene Verfolgungshandlungen beziehungsweise damit zusammenhängende einschneidende Erlebnisse überhaupt stattfanden und des Unvermögens, zu für ihn - im Falle, dass sie stattgefunden hätten - bedeutenden Vorgängen grundlegende Angaben zu machen, hat der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
1. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Der Beschwerdeführer konnte mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Der Beschwerdeführer konnte auf Grund grundlegender Widersprüche in seinem Fluchtvorbringen eine derartige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, berufstätig gewesen zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Es wurden zwar psychische Probleme des Beschwerdeführers vorgebracht, doch lassen sich daraus keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK erkennen, die eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen ließen (vgl. dazu Asylgerichtshof, 06.12.2011, A4 308.551-1/2008/34E und Asylgerichtshof, 26.03.2012, E3 400.992-3/2012-4E).
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;
Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;
EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt. Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer kein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, dass davon auszugehen wäre, dass eine Abschiebung nach Tunesien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.
Weder aus den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Daher war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
3.4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.