BVwG W122 2013769-1

W122 2013769-1Federal Administrative CourtJun 8, 2015

Regest

Akteneinsicht, Parteistellung, rechtliches Interesse

Full text

BVwG W122 2013769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2013769.1.00

Spruch

W122 2013769-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Edeltraud LACHMAYER und Dr. Susanne VON AMELUNXEN als fachkundige Laienrichterinnen über den Antrag von Oberst XXXX, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27, betreffend Akteneinsicht in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beschlossen:

A)

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Antrag vom 05.03.2015 und 18.03.2015 ersuchte der Antragsteller, in den Akt betreffend der Beschwerde des Dienststellenausschusses beim Kommando XXXX (DA) gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Einsicht zu nehmen.

Der Antragsteller führte begründend aus, dass seine Datenschutzrechte durch ein Mitglied des DA verletzt worden wären und er Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geltend zu machen beabsichtige.

Der Antragsteller behauptete nicht, im Verfahren gegen den o.a. Bescheid Parteistellung zu haben. Er ist Kommandant der Dienststelle, deren Dienststellenausschuss beschlossen hatte, die disziplinarrechtliche Verfolgung zu verweigern. Diese Verweigerung wurde durch die Personalvertretungsaufsichtskommission aufgehoben und dagegen erhob der Dienststellenausschuss Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in deren Verfahren der Antragsteller Einsicht zu nehmen begehrt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.05.2015 in nichtöffentlicher Sitzung einstimmig den oben angeführten Spruch gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund eindeutiger Aktenlage, insbesondere aufgrund des im Betreff des Antrages und oben angeführten Bescheides und des Antrages getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 41d Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 58/2014 (Bundes-Personalvertretungsgesetz PVG) hat in Angelegenheiten der Bescheide der Personalvertretungsaufsichtskommission die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 lautet:

"Beteiligte; Parteien

§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

§ 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:

"§ 3 Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind."

§ 17 AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Akteneinsicht

§ 17 (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

..."

§ 41 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz, PVG), BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl. I Nr. 58/2014 lautet auszugsweise:

"§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.

..."

§ 18 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Parteien

§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde."

Gegenüber einer nicht am Verfahren als Partei beteiligten Person hat die Verweigerung der Akteneinsicht nach der Rechtsprechung als verfahrensrechtlicher Bescheid bzw. vom Verwaltungsgericht sinngemäß ein gesondert mit Revision anfechtbarer Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu ergehen haben (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, 2014, Randziffer 792; Verwaltungsgerichtshof 19.09.1996, Zl. 95/19/0778).

Das Recht der Akteneinsicht steht nur den Parteien des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu.

Parteien des Verfahrens, in das der Antragsteller Einsicht begehrt - das Verfahren betreffend disziplinäre Verfolgung eines Mitglieds des Dienststellenausschusses - sind die Personalvertretungsaufsichtsbehörde als belangte Behörde, der Dienststellenausschuss beim Kommando XXXX als Beschwerdeführer und die Dienstbehörde, die behauptet hat, dass sie durch die Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens an der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden wäre und den Antrag gestellt hat, der das Verfahren betreffend des sodann bekämpften Bescheides ausgelöst hat.

Zur engen Auslegung des Verfahrensgegenstandes im Disziplinarrecht und zur Verneinung der Parteistellung des Disziplinaranwaltes bei einer Revision vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. 2007/09/0085 und vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0055).

Da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses nicht darlegen konnte, er keinen Rechtsanspruch aus diesem Verfahren ableiten kann, keine subjektiven Rechte geltend machen konnte, keine Legalparteistellung oder sonstige Beschwerdelegitimation besitzt, ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im oben angeführten Beschwerdeverfahren zu verneinen und damit das Recht auf Akteneinsicht zu abzulehnen. Ein in Aussicht gestelltes zivilgerichtliches Verfahren begründet einen derartigen Anspruch nicht. Weder die disziplinarrechtliche Verfolgung eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses noch deren Ablehnung beeinträchtigen die Rechtssphäre des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage hinsichtlich der Parteistellung von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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