W154 2005103-1•BVwG W154 2005103-1
W154 2005103-1Federal Administrative CourtJun 5, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W154 2005103-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:
Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Zl. 616681207 + 2156813, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2015 beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2014, Zl. 616681207 + 2156813, wurde der Antrag vom 08.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesasylamt stellte im Wesentlichen fest, dass in Gesamtbetrachtung des Vorbringens vom Beschwerdeführer keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende am 07.03.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
3. Am 22.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu und einer seitens des rechtsfreundlichen Vertreters bevollmächtigten Vertreterin einvernahm. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da (nunmehr) keines der einschlägig anzuwendenden Bundesgesetze Senatszuständigkeit vorsieht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sohin in Hinblick auf Spruchpunkt I. formelle Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
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