W122 2011026-1•BVwG W122 2011026-1
W122 2011026-1Federal Administrative CourtJun 5, 2015
eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe
W122 2011026-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 24.07.2014, GZ. P1154014/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Bescheid vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2014 bis 30.04.2015 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 23.06.2014, eingelangt am 27.06.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 1999 als Mitbewohner in der Wohnung in XXXX, wohne. Hauptmieterin der Wohnung bzw. Vermieterin sei seine Mutter Elisabeth WACLAWICZEK (Adresse w.o.). An monatlichen Wohnkosten zahle der Beschwerdeführer € 150,-- Betriebskostenanteil (für Strom, Heizung etc.) bar an seine Mutter. In der Wohnung wohne der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, die monatlich € 403,72 der Wohnkosten übernehme, und seiner Schwester, die keinen finanziellen Beitrag leiste. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer, ein Kinderzimmer und ein sonstiges Zimmer, wobei lediglich das Kinderzimmer ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt werde.
Telefonisch erklärte der Beschwerdeführer dem Heerespersonalamt gegenüber am 24.07.2014 ergänzend, dass er - wie im Fragebogen angegeben - zuhause bei seiner Mutter wohne und sich an den monatlichen Wohnkosten mit € 150,-- beteilige. Es existiere kein Mietvertrag und der Beschwerdeführer verfüge auch über keine eigene Wohneinheit.
Dem Aktenvermerk über das Telefonat lässt sich entnehmen, dass das Heerespersonalamt den finanziellen Beitrag des Beschwerdeführers als Kostgeld wertete und ihn davon in Kenntnis setzte, dass unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehe.
Der angefochtene Bescheid
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die erforderliche Beibehaltung der in XXXX, befindlichen Wohnung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm § 39 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 34 ZDG iVm § 31 Abs. 3 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Gesetzgeber die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten taxativ aufgezählt habe. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an seine Mutter monatlich ein Kostgeld in der Höhe von € 150,-- zahle. Da die vom Beschwerdeführer angegeben Kosten - nämlich das Kostgeld - nicht von § 31 Abs. 3 erfasst seien, könnten diese nicht mit Wohnkostenbeihilfe abgegolten werden. Weitere Gesichtspunkte des Antrages könnten unberücksichtigt bleiben, da diese für den Beschwerdeführer zu keinem vorteilhafterem Ergebnis geführt hätten.
Beschwerde
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und schilderte folgende Situation: Die gegenständliche Wohnung in XXXX sei in Hauptmiete seiner Mutter. Seit 1999 seien sie dort gemeinsam gemeldet. Seit 2009 pendle seine Mutter aus beruflichen Gründen unter der Woche nach Niederösterreich aus. Auch die Schwester des Beschwerdeführers gehe und er selbst sei bis zu seinem Schulabbruch im Mai in Niederösterreich zur Schule gegangen. Die Wohnung in XXXX sei daher die meiste Zeit leer gestanden, da die Familie sie nur an den Wochenenden genutzt habe.
An der Situation der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers werde sich bis auf weiteres nichts ändern. Daher bewohne der Beschwerdeführer seit seinem Schulaustritt die Wohnung in XXXX alleine. Seit dem Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe müsse er seiner Mutter für die anfallenden Betriebskosten die angeführten € 150,-- bezahlen und er müsse sich auch um diverse Instandhaltungen kümmern. Außerdem sei er seit 05.02.2013 Vater.
Aus seiner Sicht bzw. auch aus der Sicht seiner Mutter handle es sich bei der Zahlung um einen Beitrag zum Erhalt der Wohnung und nicht um Kostgeld, wie in der Bescheidbegründung angenommen.
Er bitte um nochmalige Überprüfung seines Antrages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides keine eigene Wohnung, da er laut seinen eigenen Angaben, die sich mit den Daten des Zentralen Melderegisters decken, seit dem Jahr 1999 als Mitbewohner in der Wohnung seiner Mutter in XXXX, wohnte. Er ist dort genauso wie seine Mutter seit 19.04.1999 behördlich gemeldet (Hauptwohnsitz).
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 31 HGG 2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 zu qualifizieren ist, und wenn ja ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in dieser Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ergibt, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nützt und ihm keine eigene Wohneinheit zur Verfügung steht. Die Räumlichkeiten der Wohnung werden gemeinschaftlich benützt; lediglich ein Kinderzimmer steht dem Beschwerdeführer zur alleinigen Verfügung. Diese schriftlichen Angaben bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Heerespersonalamt auch im Telefonat vom 24.07.2014.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbringt, dass die gegenständliche Wohnung seit 2009 die meiste Zeit leer gestanden sei und von der Familie nur am Wochenende benutzt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr seit seinem Schulaustritt alleine in der Wohnung wohne, so ist auch daraus für ihn nichts zu gewinnen. Das dingliche Recht, die Wohnung zu benützen, steht nämlich der Mutter des Beschwerdeführers als Hauptmieterin zu, und zwar unabhängig davon, ob sie davon nur am Wochenende oder durchgehend Gebrauch macht. Durch die Wohnsitzqualität "Hauptwohnsitz" hat die Mutter des Beschwerdeführers die gegenständliche Wohnung als ihren Lebensmittelpunkt gewählt. Von daher ist der Beschwerdeführer über die Wohnung jedenfalls nicht alleine verfügungsberechtigt.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 handelt.
Ob die vom Beschwerdeführer an seine Mutter monatlich zu zahlenden €
150,-- den Charakter eines Kostgeldes haben - wie vom Heerespersonalamt angenommen - oder aber als Beitrag zum Erhalt der Wohnung dienen und als Betriebskostenanteil zu werten seien - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - kann letztlich dahingestellt bleiben, da der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe bereits aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage zur eigenen Wohnung in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
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