BVwG W171 1436967-1

W171 1436967-1Federal Administrative CourtJun 3, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale Gruppe,<br/>subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W171 1436967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1436967.1.00

Spruch

W171 1436967-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 03.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 25.11.2012 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt HISARAK in der Provinz NANGARHAR, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnite. Er habe von 1999 bis 2006 die Schule besucht, als Berufsausbildung gab er "Bauer, Verkäufer" an. Zuletzt habe er als Bauer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, seine beiden Brüder im Alter von etwa 11 und 15 Jahren würden in der Heimat leben. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei vor ca. vier Monaten mit dem PKW in den Iran gereist. Von dort aus sei er mit dem Bus zur türkischen Grenze gebracht worden, die er illegal überquert habe. Dann sei er per Schiff nach Griechenland gebracht worden, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er mit verschiedenen LKW¿s nach Österreich gekommen sei. Sein Onkel habe Grundstücke verkauft und ihm den Schlepper organisiert. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei ein Freund von einem Regierungschef gewesen. Die Taliban hätten seinen Vater eines Nachts festgenommen und anschließend umgebracht. Der Beschwerdeführer sei bei der "NGO Security" gewesen. Er habe Angst vor den Taliban, da diese ihn umbringen hätten wollen.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der Provinz NANGARHAR, Distrikt HISARAK GHILJAI im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe zwei jüngere Brüder. Er habe in seiner Heimat niemals gearbeitet. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er aber für eine NGO in XXXX gearbeitet. Sein Vater sei - vom heutigen Datum aus - vor einem Jahr von den Taliban umgebracht worden. Er sei entführt und dann getötet worden. Für die Ausreise habe der Beschwerdeführer Grundstücke verkauft, damit habe er die Schleppung finanziert. Auf Vorhalt seiner von der Erstbefragung abweichenden Antworten gab er an, sein Onkel habe die Grundstücke des Beschwerdeführers verkauft, der Dolmetscher habe dies falsch übersetzt. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Diese halte sich noch im Heimatdorf auf. Sein Onkel mütterlicherseits kümmere sich um seine Mutter und die jüngeren Brüder. Auf Vorhalt seiner anderslautenden Angaben hinsichtlich seiner Berufstätigkeit bei der Erstbefragung (Bauer, Verkäufer) zum nunmehrigen Vorbringen (NGO) meinte er, er könne dies nicht erklären und habe dafür keine Antwort. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, seine Mutter sei verstorben, nun aber berichtet, sein Onkel kümmere sich um Mutter und Brüder, meinte dieser, er sei heute nicht nach seiner Mutter gefragt worden, andernfalls er erzählt hätte, dass sie nach seinem Vater gestorben sei. Er könne sich an die genauen Daten, wann seine Eltern gestorben seien, nicht erinnern. Zuerst sei sein Vater gestorben, dann seine Mutter. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt und habe dann das Land verlassen müssen. Er habe seine Heimat ein Jahr nach dem Tod seines Vaters verlassen. Zu seinem konkreten Ausreisegrund führte er aus, die Taliban hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. In einer Sommernacht habe jemand von draußen nach seinem Vater gerufen. Eigentlich habe der Beschwerdeführer die Tür aufmachen wollen, sein Vater sei jedoch vor ihm bei der Tür gewesen. Der Beschwerdeführer habe gewartet, doch sei sein Vater nicht mehr zurück ins Haus gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin hinaus gegangen und habe sich ins Dorf, zur Moschee und zur Schneiderei seines Vaters begeben, sein Vater sei aber nicht zu finden gewesen. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer vor der Polizei/Distriktverwaltung den Vorfall geschildert. Einige Tage später sei er darüber informiert worden, dass sein Vater im Distrikt KHOGYANI von den Taliban umgebracht worden sei. Danach hätten die Taliban den Beschwerdeführer benachrichtigt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn erwischten. Der Beschwerdeführer habe dies daraufhin seinem Onkel erzählt und ihn gebeten, seine Ausreise zu organisieren. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb habe er seine Heimat verlassen. Er habe in jener Nacht nichts von dem Gespräch zwischen seinem Vater und den Personen mitbekommen, er habe nichts gesehen oder gehört. Sein Vater sei zur Tür gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. In den zehn Tagen zwischen Anzeigeerstattung und Information über den Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Er habe sich weiterhin zuhause aufgehalten und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sonst habe er nicht gearbeitet. Auf Vorhalt seiner zuvor getätigten Angabe, er habe bei einer NGO gearbeitet, blieb der Beschwerdeführer still und antwortete nicht. Gefragt, wann seine Probleme mit den Taliban angefangen hätten, meinte er, er habe vor seiner Arbeit bei der NGO keine Probleme mit den Taliban gehabt. Nach Wiederholung der Frage gab er an, nachdem sein Vater umgebracht worden sei, hätten die Probleme mit den Taliban angefangen. Die Taliban hätten einem Busfahrer aus seinem Dorf einen Drohbrief gegeben, den dieser dem Beschwerdeführer übergeben habe. In diesem Brief sei gestanden, dass sie auch den Beschwerdeführer erwischen würden. Sie hätten seinen Vater umgebracht und würden nun auch ihn töten. Mehr sei in dem Brief nicht gestanden. Gefragt, ob es weitere Drohungen durch die Taliban gegeben habe, antwortete er: "Nein, ich wurde nur ein einziges Mal und zwar durch den Drohbrief von den Taliban bedroht." Er habe wegen des Drohbriefs nichts unternommen. Er habe seinem Onkel davon erzählt, dieser habe die Ausreise veranlasst. Der Beschwerdeführer sei einige Tage nach Erhalt des Briefes nach XXXX gefahren, dies sei zehn Tage vor seiner Ausreise gewesen. Den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, sich bis zur Ausreise im Heimatdorf aufgehalten zu haben, konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären. Während seines Aufenthalts in XXXX habe er keine Probleme gehabt. Gefragt, wieso er von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, sie hätten erfahren, dass er für die NGO arbeite und gemeint, dass diese Leute Ungläubige seien. Deshalb solle er nicht mehr für die NGO arbeiten. Gefragt, woher er dieses Motiv kenne, wenn er lediglich den erwähnten Drohbrief bekommen habe, aus dessen Inhalt dies nicht hervorgehe, führte er aus, sie hätten ein Fahrzeug gehabt, mit dem sie eine von der NGO gebaute Straße bewacht hätten. Sie seien bewaffnet gewesen. Eines Tages seien die Taliban in Zivil zu ihnen gekommen und hätten auf sie eingeredet, dass sie nicht für diese Organisation arbeiten sollten. Er habe erklärt, dass sie eine Straße bauen würden, wieso sollten sie das nicht tun. Auf Vorhalt, dass er heute bereits angegeben habe, nur ein einziges Mal, und zwar mittels des Drohbriefes, bedroht worden zu sein, meinte der Beschwerdeführer, er sei bei der Baustelle gesehen worden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er könne diesen Vorhalt nicht erklären. Gefragt, woher er gewusst habe, dass es sich um einen Taliban handle, da er doch in Zivil gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dieser habe ihnen das gesagt. Der Vorfall sei vor einem Jahr gewesen, als der Beschwerdeführer bei der NGO gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sämtliche Ereignisse (Tod der Mutter und Tod des Vaters, Beginn der Arbeit für eine NGO, Erhalt des Drohbriefs, von Taliban angesprochen werden) auf "vor einem Jahr" datiere, woraufhin dieser still blieb und nicht antwortete. Der Mann habe lediglich gesagt, dass sie nicht für Ausländer arbeiten sollten, sonst nichts. Er habe diesen nie wieder gesehen. Die NGO, für die er gearbeitet habe, würde "Perti" heißen, der Chef sei XXXX. Die Organisation befinde sich am Bazar in seinem Heimatdistrikt. Seine Aufgabe sei gewesen, mit seinen Kollegen die Straße zu bewachen. Er wisse nicht, warum sein Vater getötet worden sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung noch angegeben habe, sein Vater sei Freund eines Regierungschefs gewesen, meinte er, er wolle dies berichtigen: Sein Vater sei ein Freund des Bürgermeisters gewesen. Die Frage, ob es gegen ihn selbst jemals Übergriffe gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer - es habe niemals Übergriffe auf ihn gegeben. Auch sei niemand an ihn persönlich herangetreten. Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, dass ihm innerhalb eines Jahres nichts geschehen sei, wenn die Taliban tatsächlich Interesse an ihm gehabt hätten, meinte er, die Leute hätten ihn nicht gefunden, er habe sich nicht erwischen lassen. Dazu, dass er sich doch nach seinen Aussagen immer daheim aufgehalten habe, meinte er, dass er in der Nacht immer nachhause zurückgekommen sei, mehr könne er dazu nicht sagen. Gefragt, warum er nicht nach XXXX gegangen sei, gab er an, das Wetter dort sei zu heiß, was solle er dort machen. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Arztbriefen (Zeitraum 18.12.2012 bis 17.01.2013).

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers krass widersprüchlich sei und er nicht konkret erzählen habe können, was passiert sei. Er habe keinen Grund für die Ermordung seines Vaters nennen können. Widersprüchlich habe er einerseits angegeben, dieser sei Freund eines Regierungschefs, andererseits, er sei Freund des Bürgermeisters. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Drohbrief vom Busfahrer bekommen habe, wenn doch die Taliban gewusst hätten, wo sein Haus sei. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, dass seine Eltern verstorben seien, beim Bundesasylamt habe er jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass seine Mutter tot sei. Vielmehr habe er angegeben, dass sein Onkel sich um seine Mutter und Brüder kümmern würde. Außerdem hätten sich Ungereimtheiten ergeben. So habe er etwa nicht erzählen können, was sich bei seiner Tätigkeit bei einer NGO zugetragen habe und was wann passiert sei. Er habe sich bei der Befragung mit unlogischen Angaben in einen Erklärungsnotstand gebracht, den er selbst nicht mehr folgen habe können. Er sei Fragen ausgewichen und habe die behaupteten Ereignissen allesamt nur "vor einem Jahr" einordnen können. Rechtlich kam das Bundesasylamt zu Schluss, dass mangels Glaubhaftmachung kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan, noch unter der seiner persönlichen Situation könne vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, ausgegangen werden, die im Falle einer Zurückweisung, -schiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 23 zur Konvention bedeuten würden oder er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen würde.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, sollte die Beschwerdeinstanz zu den Schluss kommen, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, so würden zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Die Sicherheitslage sei nach wie vor, auch in KABUL, schlecht. Zur Sicherheitslage wurden auszugsweise Länderberichte zitiert. In einem handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Mit Schreiben vom 29.11.2013 und vom 20.01.2014 wurde jeweils ein Konvolut von medizinischen Unterlagen (Urologie) betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei nach Vorlage ärztlicher Unterlagen, die mit jenen bereits im Akt befindlichen übereinstimmen, im Wesentlichen vor, es gehe ihm jetzt wesentlich besser. Er nehme derzeit überhaupt keine Medikamente mehr. Zu seiner Familie befragt gab er an, dass er mittlerweile Kontakt zu seinen beiden Brüdern und zu seiner Schwester habe. Diese würden gemeinsam mit seiner Großmutter bei seinem Onkel mütterlicherseits in ihrem Heimatdorf leben. Sein Onkel habe ein zwei Jerib großes Grundstück mit einem großen Haus. Das Elternhaus des Beschwerdeführers stehe leer. Er habe eine Tante väterlicherseits, diese lebe auch im Heimatdorf. Sein Onkel habe vier Kinder und eine Frau. Alle vier Cousins seien älter als der Beschwerdeführer. Er habe etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seinen Brüdern. Der Empfang in ihrem Heimatdorf sei sehr schlecht, bei beabsichtigten Telefonaten müssten sie an einen Ort fahren, wo sie einen besseren Empfang hätten. Laut seinen Brüdern sei die Lage bei ihnen schlecht, zuerst hätten sie in der Nacht das Haus nicht verlassen dürfen, nun sei es auch bei Tag so. Auf Vorhalt, dass diese zum Telefonieren, wie vorher erwähnt, zu einer Moschee hinaufgehen müssten und es daher nicht so gefährlich sein könne, gab er an, die Moschee sei in der Nähe und es würden Menschen regelmäßig in die Moschee zum Gebet gehen. Mit dem Terminus "sie können nicht außer Haus gehen", meine er, sie könnten nicht im Dorf umhergehen und sich auf öffentlichen Plätzen aufhalten. Sein Onkel würde die Familie mit Feldarbeit finanzieren. Darüber hinaus habe er noch einen großen Pick Up, den er als Taxi nutze. Ein Dorfbewohner, der als Fahrer angestellt sei, fahre die Strecke vom Dorf nach XXXX und zurück, um Personen zu befördern. Sein Onkel mache den Personentransport seit ca. sieben Jahren. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise sei dann eine Straßenbaufirma (XXXX) zu ihnen in das Dorf gekommen und er habe dann bei dieser Firma als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe als Wachmann gearbeitet. Auf Nachfrage, ob er nun als Bauarbeiter oder als Wachmann gearbeitet habe, gab er an, sie seien bewaffnet gewesen und hätten die Arbeiter schützen müssen. Nach dem Grund hiefür gefragt, gab er an, die Bauarbeiter seien aus XXXX gewesen, sie haben bei ihnen gearbeitet und in einem anderen Teil seines Heimatdorfes gelebt. Sie hätten diese bei ihrer Tätigkeit geschützt, da es bei ihnen sehr gefährlich sei. Es sei in dieser Zeit zu zwei Angriffen gekommen, die Taliban hätten viele seiner Kollegen umgebracht und einige seien verletzt gewesen. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen mit den Angriffen neu sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe bei einer Einvernahme in XXXX Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben. Dieser habe mit ihm Paschtu gesprochen, aber es war nicht dessen Muttersprache, so habe er ihn nicht verstehen können. Er habe auch damals, zumindest bei der zweiten Befragung, gesagt, dass sie angegriffen worden seien. Auf Vorhalt seiner damaligen Angaben (AS 78) wo er gesagt habe, dass er nur ein einziges Mal von den Taliban mit einem Drohbrief bedroht worden sei, gab er an, er habe in XXXX auch gesagt, dass sie überfallen worden seien. Er könne nicht sagen, warum es nicht im Protokoll stehe. Gefragt, ob seine Probleme mit den Taliban vor oder nach dem Tod meines Vaters begonnen hätten, meinte er, zuerst sei der Angriff auf ihn selbst gewesen und erst später hätten sie seinen Vater im Distrikt KHUGIANI umgebracht. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er in der Vernehmung vor dem Bundesasylamt (AS 77) dezidiert angegeben habe, zuerst sei sein Vater umgebracht worden und erst dann hätten seine Probleme angefangen, meinte er, dass er zuerst von den Taliban angegriffen worden sei. Er könne nicht sagen, warum das so nicht protokolliert worden sei. Er führte aus, dass die Straßen bei ihnen schon gefährlich seien. Es gebe zwei verschiedene Möglichkeiten, nach XXXX zu fahren, man könne nicht immer die gleiche Route fahren. Es gebe viele Pendler, die etwa in XXXX arbeiten würden, diese müssen dorthin fahren. Zur Kontaktaufnahme mit seinen Brüdern brachte er vor, er habe über Facebook einen seiner Cousins gefunden und ihn ersucht, ihm die Telefonnummer seines Bruders zu geben. Er habe dann versucht, seinen Bruder zu erreichen. Er habe ihn dann nach einiger Zeit erreicht, als er Empfang gehabt habe. Gefragt, wen er in der Erstbefragung gemeint habe, als er gesagt habe, sein Vater sei Freund von einem Regierungschef gewesen, gab er an, er habe damit einen seiner Cousins väterlicherseits gemeint, der in der Distriktsverwaltung als Polizist tätig gewesen sei. Auf Vorhalt, dass ein Regierungschef in der Regel als Politiker zu bezeichnen sei und auch ein hoher Polizeibeamter kein Politiker sei und dies daher schwer in Einklang zu bringen sei, führte er aus, ein Polizist sei für sie in gewisser Weise für die Regierung tätig und als solcher Feindbild für die Taliban. Da die Taliban seinen Cousin selbst nicht töten könnten, hätten sie seinen Vater, als nahen Angehörigen, getötet. Auf Nachfrage, warum nicht dann der Onkel oder ein anderer Cousin als Näherstehender mehr gefährdet gewesen seien, gab er an, er habe bisher seinen vorher verstorbenen Onkel väterlicherseits nicht erwähnt, dieser habe nur einen Sohn gehabt, eben diesen Polizisten. Hierzu sei sein Vater näherstehend gewesen. Auf nochmaligen Vorhalt, dass ein Regierungschef kein Polizist sei, gab er an, er wisse nicht, warum das so protokolliert worden sei. Auf Vorhalt der Einvernahme (AS 79), wonach sein Vater Freund des Bürgermeisters gewesen sei, gab er an, sein Vater sei einfacher Schneider gewesen. Er sei verwandt mit dem Cousin, der Polizist gewesen sei, er sei nicht mit einem Bürgermeister bzw. Dorfvorsteher näher befreundet gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie das in das Protokoll komme. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es sich bei der Unterschrift auf AS 79 um seine eigene handle. Gefragt, warum seine beiden jüngeren Brüder, obwohl diese genauso mit seinem Vater bzw. mit seinem Cousin väterlicherseits verwandt seien wie der Beschwerdeführer, offenbar diesbezüglich keine Probleme mit den Taliban hätten, gab er an, er habe bei einer Organisation gearbeitet, seine Brüder seien damals noch zu jung gewesen. Sie hätten im Ortsverband bei seinem Onkel gelebt, die Taliban hätten mit ihnen nichts zu tun. Mit seiner Angabe (AS 80), es sei in XXXX wesentlich heißer, als in seinem Heimatdorf, habe er andeuten wollen, dass er nur im Familienverband, also in seinem kleinen Dorf, leben hätte können. Auf Grund der Gefahr sei er gezwungen gewesen, aus Afghanistan zu flüchten und er habe eben nicht in XXXX bleiben können. Da seine Geschwister alle jünger als er gewesen seien, hätten sie bei seinem Onkel bleiben müssen, damit er für sie sorgen könne. Er habe sie auch nicht nach XXXX bringen und sie dort zurücklassen können, da er selbst weiter geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer legte Bestätigung seiner Wohnstätte, darüber, dass er verschiedene gemeinnützige Arbeiten verrichtet habe und auch im Flüchtlingsheim als Reinigungskraft tätig sei, vor. Er sei innerhalb des Heimes freundlich und persönlich sehr respektvoll im Umgang mit der Heimleitung. Darüber hinaus nahm das Gericht Einsicht in diverse Unterlagen darüber, dass der Beschwerdeführer unzählige Stunden an gemeinnützigen Hilfstätigkeiten im Raum seines Aufenthaltsorts in Österreich gemacht habe. Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen, die bereits mit der Ladung zur Stellungnahme übersandt worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt HISARAK in der Provinz NANGARHAR. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere nicht in KABUL.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich wesentlich verbessert, er benötigt derzeit keine medikamentöse Behandlung.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

4. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).

Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische MitarbeiterInnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-MitarbeiterInnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

5. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden

5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:

  • United States Agency for International Development (USAID)

  • Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

  • Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

  • Afghan Red Cross Society

  • Afghan Health and Development Services

  • Aga Khan Health Services

  • Medical Emergency Relief International

  • Care of Afghan Families

  • Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

  • United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Dass er in Afghanistan über keinen familiären Anschluss außerhalb der Heimatregion verfügt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als widersprüchlich erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass er zu wesentlichen Punkten seines Vorbringens widersprüchliche und unplausible Angaben machte. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, sein Vater sei Freund eines Regierungschefs gewesen (AS 25), und stellte durch das nachfolgende Vorbringen, sein Vater sei von den Taliban festgenommen und umgebracht worden, einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Behauptungen her. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer hingegen vorerst vor, er wisse nicht, warum sein Vater von den Taliban getötet worden wäre (AS 79). Schließlich "berichtigte" der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung, dass sein Vater Freund des Bürgermeisters gewesen wäre. Von diesen dargebotenen Versionen wich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich ab und gab an, er hätte mit "Regierungschef" seinen Cousin väterlicherseits gemeint, der in der Distriktverwaltung als Polizist tätig gewesen wäre (Protokoll der mV Seite 5). Diese Angabe des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon an sich nicht nachvollziehbar, da der Posten eines Politikers (wie eben eines Regierungschefs oder eines Bürgermeisters) nicht mit jenem eines Polizisten in Einklang zu bringen ist, da es sich um von Grund auf verschiedene Positionen handelt. Da der Beschwerdeführer bei jeder Gelegenheit andere Angaben dazu machte, mit wem sein Vater befreundet gewesen wäre (was letztlich der Grund für die Ermordung seines Vaters gewesen wäre), sind seine Angaben nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass er etwa vor dem Bundesasylamt angab, nicht zu wissen, warum sein Vater getötet worden wäre (AS 79). Hingegen brachte er bei der Beschwerdeverhandlung klar vor, dass sein Vater als naher Angehöriger "stellvertretend" für seinen Cousin, der Polizist gewesen wäre und den die Taliban nicht umbringen hätten können, getötet worden wäre (Protokoll der mV Seite 5). Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Motivs (und ob es einen solchen überhaupt gab) für die Ermordung seines Vaters derart unterschiedliche Angaben machte, zeigt, dass es sich dabei um eine gedankliche Konstruktion handeln muss. Da der Beschwerdeführer die Einvernahmeprotokolle hinsichtlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte, ist seine Erklärung in der Beschwerdeverhandlung, er wisse nicht, wie dies ins Protokoll käme (Protokoll der mV Seite 6) als reine Schutzbehauptung zu werten. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung ins Treffen führte, dass zu diesem "Polizisten" ein verwandtschaftliches Verhältnis bestanden hätte, da es sich um den Cousin seines Vaters gehandelt hätte. Dies erwähnte er bei den vorangegangenen Einvernahmen (hinsichtlich des "Regierungschefs" und des "Bürgermeisters") mit keinem Wort. Es ist nicht erklärlich, dass er dieses nicht unwesentliche Sachverhaltselement erst in der Beschwerdeverhandlung präsentierte, wenn es den Tatsachen entspräche. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Ermordung seines Vaters durch Taliban - wie aufgezeigt - auf verschiedenen Ebenen widersprüchliche Angaben machte, ist sein diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten. Auch hinsichtlich der ihn persönlich betreffenden Bedrohung wegen der behaupteten Tätigkeit als Sicherheitsmann im Straßenbau tun sich im Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten auf: Vor dem Bundesasylamt gab er lediglich an, eines Tages wäre ein Taliban in Zivil zu ihnen gekommen und hätte sie überzeugen wollen, nicht für diese Organisation zu arbeiten (AS 78). Der Beschwerdeführer brachte erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass es während seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann bei einem Straßenbauprojekt zu Angriffen der Taliban gekommen wäre, wobei viele Kollegen umgebracht und verletzt worden wären (Protokoll der mV Seite 4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher die Gelegenheit genutzt hätte, ein so zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen (wie einen bewaffneten und teils tödlichen Angriff auf ihn und seine Kollegen) zu erstatten, weshalb das erkennende Gericht auch diesbezüglich zur Ansicht gelangt, dass es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren war (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dies bereits zuvor angegeben zu haben, ist wiederum von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Hinzu kommt, dass dies mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, es hätte auf ihn niemals irgendwelche Übergriffe gegeben (AS 79) und wäre die einzige Drohung gegen ihn in Form eines Drohbriefs geschehen (AS 77), nicht vereinbar ist. Auch wenn der Beschwerdeführer den nunmehr behaupteten Angriff unverletzt überstanden hätte, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er einen derart massiven Vorfall bei dezidierter Nachfrage nach Übergriffen erwähnt hätte. Durch dieses Aussageverhalten wurde der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem erkennenden Gericht drastischer darstellte, um den Verfahrensausgang zu seinen Gunsten zu beeinflussen, worunter jedoch seine persönliche Glaubwürdigkeit litt. Der Beschwerdeführer verwickelte sich so im Kern seines Vorbringens in unauflösbare Widersprüche, weshalb sich dieses als nicht glaubhaft erweist. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es hätte Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vor der belangten Behörde gegeben, geht insofern ins Leere, als er nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls angab, es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden (AS 82). Der Beschwerdeführer begab sich auch insofern in Widersprüche, als er vor dem Bundesasylamt auf dezidierte Nachfrage angab, seine Probleme mit den Taliban hätten begonnen, nachdem sein Vater umgebracht worden wäre (AS 77). In der Beschwerdeverhandlung gab er davon abweichend an, zuerst wäre der Angriff auf ihn gewesen und erst später hätten die Taliban seinen Vater umgebracht (Protokoll der mV Seiten 4 und 5). Da Beschwerdeführer selbst dazu keine gleichbleibenden Angaben machen konnte und bereits an einer groben zeitlichen Einordnung der Vorkommnisse, welche aufgrund ihrer Eingriffsintensität erinnerlich sein müssten, scheitere, konnte er auch unter diesem Gesichtspunkt kein glaubhaftes Vorbringen erstatten. Aufgrund dieses als unglaubwürdig zu beurteilenden Vorbringens ist auch in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit einen Drohbrief der Taliban erhalten hätte. Auch nach dem Inhalt des Briefes, wonach die Taliban auch ihn erwischen und wie seinen Vater töten würden (AS 77), lässt sich ein solcher nicht ersehen.

Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen teils voneinander abweichende Angaben machte. So erwähnte er etwa erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz einer Schwester (Protokoll der mV Seite 3), wohingegen er bis dahin nur zwei Brüder erwähnte (AS 19). Bei der Erstbefragung gab er an, seine Mutter wäre verstorben (AS 19), im Gegensatz dazu gab er vor dem Bundesasylamt mit aktuellem Bezug an, sein Onkel würde sich um seine Mutter und Brüder kümmern (AS 71). Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab er an, seine Mutter wäre nach seinem Vater gestorben. Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus gleichbleibende und vollständige Angaben zu seiner Kernfamilie machte, was seine persönliche Glaubwürdigkeit weiter schmälert.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend vorbrachte, dass es ihm gesundheitlich nunmehr wesentlich besser gehe und er derzeit keine Medikamente mehr nehme (Protokoll der mV Seite 3).

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere seiner Heimatprovinz NANGARHAR, Distrikt HISARAK, prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er außerhalb der Heimatregion keine in Afghanistan aufhältigen Verwandten mehr hat.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser relativ volatilen Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen (Anstieg der Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% im Jahresvergleich 2011 und 2013) eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss verfügt. Sohin kann hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Bestehen eines ausreichenden sozialen Auffangnetzes außerhalb seiner Heimat, etwa in KABUL, angenommen werden. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.

Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.

3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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