BVwG W150 1434538-1

W150 1434538-1Federal Administrative CourtJun 3, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W150 1434538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1434538.1.00

Spruch

W150 1434538-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.04.2013, Zl.XXXX-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei am XXXXXXXX in XXXX [Provinz Wardak] in Afghanistan geboren, gehöre der Volkgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Als er ca. drei Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und habe in der Folge im Iran gelebt. Vor ca. einem Jahr und vier Monaten (sohin Ende 2010/Anfang 2011) habe der Beschwerdeführer auch den Iran verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden. Dort habe er sich ca. ein Jahr lang in Athen aufgehalten, bis er vor drei Tagen erneut unter Zuhilfenahme eines Schleppers mit einem LKW nach Österreich gefahren sei. In Österreich lebe eine Tante von ihm; eine seiner Schwestern lebe in Frankfurt und eine weitere Schwester lebe in XXXX.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan als Kind mit seiner Familie wegen des Krieges verlassen habe. Im Iran habe er als afghanischer Flüchtling nicht sicher leben können, da man für Dokumente oder für den Schulbesuch hohe Gebühren habe zahlen müssen. Dort habe er sich kein Leben aufbauen können, da er dort keine Freiheit gehabt habe. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er dort niemanden mehr aus seiner Familie habe und außerdem immer noch Krieg herrsche. Mit staatlichen Sanktionen habe er in Afghanistan nicht zu rechnen.

1.3. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom XXXX.05.2012 ist zu entnehmen, dass aufgrund des Verhaltens und der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit ausgegangen und von einer Altersfeststellung Abstand genommen werde (vgl. AS 43).

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX.12.2012 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er könne der Einvernahme folgen.

In Österreich habe er zwar eine Tante, wohne aber in einem Heim für jugendliche Flüchtlinge. Dreimal pro Woche nehme er an einem Deutschkurs teil.

Im Iran sei er Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt gewesen. Sein Vater habe in einem Obst- und Gemüsegeschäft gearbeitet; seine Mutter habe Schleier genäht und verkauft. Sie hätten immer wieder eine für sechs Monate gültige Aufenthaltsberechtigung gehabt. Diese habe gegen Bezahlung immer nach sechs Monaten verlängert werden müssen. Die iranischen Behörden hätten die Anzahl der afghanischen Bewohner im Ort XXXX reduzieren wollen und hätten die Afghanen unter Druck gesetzt, sodass diese freiwillig die Gegend verlassen würden. Auch habe er im Iran kein originales Schulzeugnis bekommen und habe daher nur die Hauptschule in XXXX, jedoch nicht das Gymnasium besuchen können. Im Iran würden Afghanen diskriminiert. Die iranischen Behörden hätten den Afghanen eine Frist eingeräumt, das Gebiet zu verlassen. Als sein Vater dabei gewesen sei, den Hausrat der Familie zu verkaufen und in einer anderen Stadt eine neue Unterkunft zu finden, sei er von den iranischen Behörden kontrolliert und die Familie nach XXXX gebracht worden.

Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan wegen der Taliban und wegen der Kutchi verlassen. Die Kutchi seien immer noch in seiner Heimatregion und würden Hazara töten. Da XXXX immer noch von den Kutchis beherrscht werde, könne die Familie nicht nach Afghanistan zurück. Sein Vater habe sowohl von der allgemeinen Situation als auch von jener mit den Kutchis gesprochen.

Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. Gegen ihn bestünden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen und er habe auch niemals Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt. Er sei niemals politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan ausgehändigt.

1.5. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.12.2011 betreffend die Sicherheitslage im Zusammenhang mit den Kutchi im Bezirk Nawur in der afghanischen Provinz Ghazni (vgl. AS 143). Unter Anderem ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die Hazara in den USA am 11.06.2010 gegen die Angriffe der Kutchi und Taliban in XXXX und in Day Mirdad in der Provinz Wardak protestiert hätten.

Am 10.01.2013 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Wortlaut:

a) Ist etwas bekannt von permanent in der Provinz Wardak bzw. XXXX stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen Kutchi und Hazara? Wenn ja:

Sind afghanische Behörden und Sicherheitskräfte bemüht in diesem Konflikt zu vermitteln bzw. gegen tätliche Auseinandersetzungen vorzugehen?

Der daraufhin der Staatendokumentation übermittelten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 05.02.2013 (vgl. AS 183) ist im Wesentlichen und zusammengefasst unter Verweis auf Quellen zu entnehmen, dass es sich bei dem Konflikt zwischen Kutchi und Hazara um einen Konflikt zwischen zwei ethnischen Gruppen handle, der zwischen 2007 und 2010 jedes Jahr ausgebrochen sei. 2011 sei es zu weniger Auseinandersetzungen gekommen. Der Konflikt habe [unter anderem] auch in XXXX zu Zerstörungen geführt. Dörfer seien verbrannt und 2000 Hazara-Familien seien vertrieben worden. Behauptungen, dass die Taliban die Kutchi unterstützt hätten, seien nicht belegt. Fest stehe allerdings, dass die Kutchi bewaffnet seien. In XXXX, in der Provinz Wardak, sei es in den letzten Jahren zu Auseinandersetzungen zwischen den Kutchi und den Hazara gekommen, wobei es sich bei dem Konflikt um einen saisonalen handle, der jedes Jahr im Frühling ausbreche, wenn Hirten Weideland in den betroffenen Distrikten benötigen würden. 2011 sei es zu keinen größeren Kämpfen gekommen. Kutchi seien jedoch nicht in der Lage, Hazara mit denen sie einen Konflikt gehabt hätten, aufzuspüren, wenn diese in ein anderes Gebiet fliehen würden. Es könne auch bei jeder nationalen Wahl davon ausgegangen werden, dass der Konflikt ausbreche, da Politiker im Kampf um Wählerstimmen entweder die eine oder die andere Konfliktpartei unterstützen würden. Im Jahr 2011 habe es keine Wahlen gegeben und daher auch keine bzw. weniger Konflikte. Bei dem Konflikt zwischen Kutchi und Hazara handle es sich zwar um einen langjährigen Konflikt, der jedoch erst in den vergangenen vier bis fünf Jahren in Gewalt umgeschlagen sei, nachdem beide Seiten bewaffnet worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass Rachehandlungen zwischen Kutchi und Hazara außerhalb der Distrikte, in denen der Konflikt ausgebrochen sei, stattfinden würden. Bis dato sei keine Lösung für den Konflikt gefunden worden und es sei wahrscheinlich, dass es zu weiteren Kämpfen kommen werde. Der Konflikt sei zwar momentan auf die Provinzen Wardak und Ghazni beschränkt, es könne aber davon ausgegangen werden, dass sich dieser auch in andere Gebiete, in die Kutchi wandern würden, ausdehnen werde.

Die von Präsident Karzai ernannte Kommission zur Beilegung des Konfliktes sei jedoch erfolglos geblieben. Die Regierung müsse zwar laut Verfassung den Kutchi Land zur Verfügung stellen, jedoch seien bisher keine ernsthaften Maßnahmen in diese Richtung getroffen worden. Dies liege daran, dass sowohl die Regierung als auch die Taliban von dem Konflikt profitieren würden. Ein Versuch der Regierung, die Kutchi durch die Vergabe von Land am Stadtrand von Kabul zur Sesshaftigkeit zu zwingen, sei gescheitert. Diejenigen Kutchi, die Land erhalten hätten, hätten dieses verkauft und seien weitergezogen. Die meisten Kutchi seien auf Viehzucht angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihr Zugang zu Weideland sei allerdings in den letzten 30 Jahren schlechter geworden, was zu der Gewalt zwischen Kutchi und Hazara in den letzten Jahren geführt habe. Hazara in der Provinz Wardak würden Kutchi beschuldigen, in ihre Dörfer einzudringen und Ackerland und Eigentum zu beschädigen. Die Kutchi würden den Hazara vorwerfen, dass diese ihnen aus ethnischen Gründen ihr jahrhundertealtes Recht auf Weideland verwehren würden.

Anfang Juni 2012 seien bis zu 2000 Kutchi-Nomaden in Kajab (Distrikt XXXX, Provinz Wardak) eingefallen, hätten mehrere Dörfer geplündert und hunderte Gebäude niedergebrannt. Die Mehrheit der dort wohnenden Hazara seien geflohen. Die Kutchi hätten außerdem vier Hazara und sieben Soldaten getötet. Angaben zufolge hätten sich auch Taliban unter den einfallenden Kutchi befunden. Ein aus XXXX stammender, pashtunischer Parlamentsabgeordneter habe der Regierung vorgeworfen, die Hazara zu diskriminieren und die Angriffe der Kutchi-Nomaden unterstützt zu haben. Trotz Warnung sei die Armee erst fünf Stunden, nachdem die Kutchi Kajab verlassen hätten, dort eingetroffen. Jeden Frühling und Sommer würden sich die Taliban unter die Kutchi mischen und den Distrikt XXXX sowie umliegende Gebiete angreifen. Bislang sei es der Regierung nicht gelungen, die Kutchi-Nomaden zur Sesshaftigkeit zu bewegen. Die Kutchi würden deshalb von politischen Kreisen oder auch von Taliban dazu benützt, lokale Bewohner zu töten, die das neue demokratische System unterstützt hätten. Die Regierung habe offenbar nicht die Absicht, in die Situation einzugreifen und das Gebiet zu sichern. In XXXX würden schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Laut afghanischem Gesetz sei es den Kutchi erlaubt, als Teil ihres traditionellen nomadischen Lebensstils Kleinwaffen zu besitzen, was zu bewaffneten Zusammenstößen geführt habe, bei denen jedes Jahr Duzende Personen getötet worden seien. Kutchi-Stämme hätten die Taliban während deren Herrschaft sowohl ideologisch als auch mit der Bereitstellung personeller Ressourcen in hohem Maße unterstützt und seien deshalb von diesen begünstigt worden.

1.6. Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin erneut vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er auf Nachfrage zunächst angab, dass seine Eltern derzeit gemeinsam in XXXX (Iran) leben würden. Seitens der iranischen Regierung sei ein legaler Aufenthalt von Afghanen nämlich nur in XXXX und in XXXX möglich. Zwei- bis dreimal im Monat habe der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Eltern. Seine Eltern hätten derzeit eine für sechs Monate gültige Aufenthaltsberechtigung für den Iran. Seine beiden Schwestern seien in XXXX bzw. in XXXX anerkannte Flüchtlinge.

Er selbst habe keine Erfahrungen mit Kutchi gemacht, da er als Kind Afghanistan verlassen habe. Sein Vater habe ihm jedoch erzählt, dass Kutchi Männer umgebracht, Frauen vergewaltigt, Häuser angezündet und Feldarbeiter gefoltert hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch von Kutchi geschlagen worden; es sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Das sei der Grund gewesen, weshalb die Familie Afghanistan verlassen habe. Sein Vater habe Angst gehabt, dass ihn die Kutchi umbringen und die Mutter des Beschwerdeführers vergewaltigen würden.

Zum Thema einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan keine Bezugspersonen habe. In Afghanistan würden Minderjährige ohne Aufsicht in jeder Hinsicht missbraucht. Hier sei er sicher. In Afghanistan hätte er auch keine Möglichkeit zur Weiterbildung, da er kein Geld habe.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Foto seiner Eltern vor, das im Original zum Akt genommen wurde. Weiters wurden dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin weitere landeskundliche Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.7. Der von der gesetzlichen Vertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 26.03.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Kind im Sinne der UN - Kinderrechtskonvention sei. Österreich habe sich verpflichtet, diese umzusetzen und die Rechte von Minderjährigen besonders zu schützen. Dieser Schutz sei in Afghanistan nicht gegeben. Die Interessen der Kinder müssten gemäß Art. 3 KRK tatsächlich Grundlage der Entscheidung sein und zwar betreffend alle drei Spruchpunkte.

Dem Beschwerdeführer wäre zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da er im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Provinz Wardak zu den unsichersten Gebieten Afghanistans gehöre und sei diese auch nicht auf sicherem Weg erreichbar. Unter wörtlicher Zitierung einer Analyse der Staatendokumentation vom 26.03.2012 wurde nochmals auf die unsichere Lage in der Provinz Wardak verwiesen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Jahr 2001 verlassen und ab diesem Zeitpunkt im Iran gelebt habe. Er befinde sich sohin seit ca. zwölf Jahren außerhalb seines Heimatsstaates, den er überdies als Kind im Alter von ca. drei Jahren verlassen habe. XXXXPersonen nach Afghanistan an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspreche und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen mit entsprechender Unterstützung bestünden. Bei den Länderquellen habe das Bundesasylamt das Alter des Beschwerdeführers verkannt und somit seine Verpflichtung, kinderspezifische Herkunftslandinformationen einzuholen, verfehlt. Dass es für Minderjährige bzw. Kinder keine geeigneten Rückkehrmöglichkeiten bzw. Unterkünfte gebe, sei eine notorische Tatsache, die sich in allen Länderfeststellungen wiederfinde. Weiters ergebe sich auch aus den Länderberichten, dass vor Ort befindliche NGOs Rückkehrer nicht ausreichend unterstützen könnten. Daher sei eine zumutbare Rückkehr nur bei Bestehen eines familiären Netzwerks möglich. Ferner ergebe sich aus dem (wörtlich zitierten) Bericht des Danish Immigration Service vom März 2012, dass es den NGOs nicht möglich sei, Rückkehrer ausreichend zu unterstützen und seien daher familiäre Netzwerke essentiell. Verschärfend komme im gegenständlichen Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Angehörigen habe. Er habe auch niemals in Kabul oder einer anderen größeren Stadt in Afghanistan gelebt, sodass er sich am Arbeitsmarkt in einer Stadt wie Kabul nicht zurechtfinden würde. Weiters habe der Beschwerdeführer weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und verfüge auch nicht über finanzielle Mittel. Unter Verweis auf die Judikatur des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass soziale Netzwerke nicht nur existent, sondern auch in der Lage sein müssten, einen Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass Art. 5 und 10 der Rückführungsrichtlinie verlangen würden, dass die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes berücksichtigen bzw. sich vergewissern, dass das Kind einem Mitglied der Familie, einem Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werde. Da dies im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe, sei eine Ausweisung unzulässig.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.04.2013, Zl. XXXX-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Nach Wiederholung des Verfahrensganges und Anführung der Beweismittel traf das Bundesasylamt auf den Seiten 9 bis 40 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Nicht festgestellt werden könne, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Afghanistan zu gewärtigen hätte. Weiters seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt werde. Er verfüge über keinen verwandtschaftlichen Anschluss in Österreich; seine Eltern würden legal im Iran leben. Seit seiner Einreise in Österreich lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft und werde von der Öffentlichen Hand versorgt. Der Beschwerdeführer beherrsche kaum die deutsche Sprache. Die gegenwärtige Lage in Afghanistan könne als allgemein schwierig angesehen werden und würden auch fallweise international übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten werden. Hiervon sei der Beschwerdeführer jedoch nicht exzeptionell betroffen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es nicht möglich gewesen sei, die Identität des Beschwerdeführers mangels personenbezogener Urkunden verbindlich zu bezeichnen. Vom Bestehen lebensbedrohlicher Krankheiten habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt. Die Angaben des Beschwerdeführers würden keine Hinweise auf das Vorliegen einer besonders herausragenden Stellung seiner Familie bieten und bestehe bei ihm auch keine potenzielle "vulnerability". Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer den Iran alleine im Alter von 16 Jahren verlassen habe, werde man auch davon ausgehen müssen, dass er mangels Anzeichen einer psychischen oder physischen Unreife keiner besonderen Schutzwürdigkeit bedürfe und eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei. Es gebe in Afghanistan unzählige Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Leistungen angegangen werden könnten. Gerade Kabul oder andere Städte würden auch weniger qualifizierten Menschen realistische Möglichkeiten einer Existenzsicherung bieten. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei kein besonders berücksichtigungswürdiges Kriterium, da er mit diesem Lebensalter bereits an der Schwelle zur Volljährigkeit stehe und keine Anzeigen einer psychischen oder physischen Unreife bestünden. Daher könne nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit im Vergleich zu anderen jungen, doch bereits volljährigen Rückkehrern ausgegangen werden. Es sei zwar generell zu beobachten, dass es in Afghanistan zu einer vertieften Ethnisierung und Konfessionalisierung der politischen Landschaft gekommen sei, doch müsse unter Hinweis auf die landeskundlichen Feststellungen gesagt werden, dass in Afghanistan politische Meinungsäußerungen möglich seien und es auch ein reges "politisches Leben" gebe. Wenngleich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan allgemein als nicht zufriedenstellend angesehen werden könne, sei zu beobachten, dass Übergriffe bzw. Gewalttaten fast immer mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen verknüpft seien. Von einer gezielten allgemeinen Verfolgung schiitischer Moslems und/oder Angehörigen der Volksgruppe der Hazara sei jedoch nichts bekannt. Klarzustellen sei, dass sich das Bundesasylamt nicht mit den im Iran stattgefundenen Ereignissen zu beschäftigen habe. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auch nur ansatzweise einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, hätten sich im Zuge seiner Befragungen nicht ergeben. Auch habe die Einvernahme nicht ergeben, dass sippenhaftungsähnliche Tatbestände anzunehmen wären. Der - glaubhaft geschilderte - Konflikt zwischen Kutchi und Hazara werde von der afghanischen Regierung wahrgenommen und werde versucht, eine Lösung zu erwirken. Ferner sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in den urbanen Gebieten Afghanistans zumutbar. Gemäß österreichischer Rechtsordnung sei der Beschwerdeführer nicht als Kind, sondern als mündiger Minderjähriger anzusprechen. Wenn der Beschwerdeführer soziale und ökonomische Schwierigkeiten ins Treffen führe, die seiner Meinung nach gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, sei darauf zu verweisen, dass er auch in Österreich mit diesen Problemkreisen konfrontiert sei. Betreffend die Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kutchi in seiner Heimatprovinz werde darauf verwiesen, dass es nirgendwo präventiven Schutz vor Übergriffen geben werde. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vorgebracht als jene, die für nicht asylrelevant erachtet worden seien. Solche hätten auch amtswegig nicht festgestellt werden können. Es sei ihm auch zumutbar, durch eigene Arbeit dazu beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Auch könne eine finanzielle Rückkehrhilfe gemäß § 67 AsylG als Startkapital für einen Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bedeutsame soziale Bezugspunkte habe aufbauen können, könne nicht erkannt werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen könne, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Ziel des Refoulementschutzes nicht sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen - wie z.B. der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland - zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren. Letztlich wurde mit näherer Begründung zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.04.2013 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde das Vorbringen in Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Kinderrechtskonvention aus der Stellungnahme vom 26.03.2013 wiederholt und ausgeführt, dass die Behauptung der Behörde, der Beschwerdeführer sei nach österreichischem Recht ein mündiger Minderjähriger und gelte nicht als Kind, ins Leere gehe. Anzuführen sei, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht in Afghanistan, sondern im Iran aufhalte und daher eine Familienzusammenführung im Herkunftsland gar nicht möglich sei. Die Argumentation, der Beschwerdeführer bedürfe keines besonderen Schutzes, da er die Reise nach Österreich alleine bewältigt habe, sei haltlos. Auch sei es Aufgabe der Behörde, Jugendliche, die an der Schwelle zur Volljährigkeit stünden und auch solche, die diese Schwelle gerade überschritten hätten, zu schützen und nicht umgekehrt, einen 15jährigen als bald volljährig und sohin als nicht besonders vulnerabel zu bezeichnen. Abgesehen davon, sei die Kinderrechtskonvention auf alle Kinder anwendbar und müsse eine Überprüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit daher unterbleiben. Auch der EGMR zähle unbegleitete, minderjährige Asylsuchende zur "Kategorie der verletzlichsten Personen der Gesellschaft". Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Es seien keine weiteren Beweise erhoben worden. Beispielsweise seien dem Beschwerdeführer in der Einvernahme keine weiteren Fragen zur Konkretisierung des Fluchtvorbringens gestellt worden. Die Behörde sei daher ihrer Verpflichtung zur erhöhten Manuduktions- und Sorgfaltspflicht durch genaues Nachfragen und den Vorhalt allfälliger Widersprüche nicht nachgekommen und sei der vorliegende Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Grundsätzlich sei anzuführen, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen auf das Alter und den Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen sei. Auch der Reifegrad müsse berücksichtigt werden. Dass mit Aktenvermerk vom XXXX.05.2012 festgehalten worden sei, dass aufgrund des Verhaltens und der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei, zeige den niedrigen Reifegrad eindrücklich. Die belangte Behörde habe das Alter, den Entwicklungs- und Bildungsstand des Beschwerdeführers mit keinem Wort einbezogen. Weiters hätte sie den Beschwerdeführer näher dazu befragen müssen, inwieweit er selbst von den Übergriffen der Kutchi auf Hazara betroffen gewesen sei. Der afghanische Staat sei nicht willens und in der Lage Schutz zu bieten. Entgegen der Annahme der belangten Behörde stehe dem Minderjährigen in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Aus denselben Punkten, aus denen eine Relokation im Zusammenhang mit dem subsidiären Schutz nicht zumutbar sei, sei auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei mangels familiärem Netzwerk, nennenswerter Schul- und Berufsausbildung, Zugang zu Wohnraum, Unkenntnis anderer Ortsteile usw. eine Existenzsicherung an einem anderen Ort in Afghanistan nicht möglich und somit nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zuzuerkennen.

Aufgrund seines glaubhaften Vorbringens sei dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da bei einer Abschiebung das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 KRK bestehe. Hervorzuheben sei, dass sich die Behörde nicht mit der Stellungnahme vom 26.03.2013 auseinander gesetzt und nicht begründet habe, aus welchen Gründen dieser nicht gefolgt werde. Auch das Bundesasylamt gehe von einer schlechten Sicherheitslage in der Provinz Wardak aus, verweise jedoch auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul. In der Folge verweist die Beschwerde auf weitere Länderberichte und führt hierzu aus, dass sich aus denen ergebe, dass die Sicherheitslage in Wardak den Voraussetzungen von Art. 3 EMRK widerspreche. Auch sei die Provinz Wardak nicht auf sicherem Weg erreichbar. Die Straßen und Hauptverkehrsrouten in Afghanistan würden ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen. Diese würden strategisch wichtige Punkte darstellen und seien daher ein beliebtes Anschlagsziel der aufständischen Gruppen, was auch durch diverse (hier zitierte) Berichte bestätigt werde. Die Sicherheitslage im Zentrum des Landes [gemeint: in Kabul] sei prekär, was sich aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.12.2012 ergebe.

Ferner lasse die Entscheidung des Bundesasylamtes eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrproblematik, insbesondere mit dem Aufbau einer Existenzgrundlage von unbegleiteten Minderjährigen, gänzlich vermissen. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 26.03.2013 wiederholt und (unter Zitierung des Erkenntnisses U1674/12 vom 12.03.2013) ausgeführt, dass auch der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass bei einer Relokation innerhalb Afghanistans ein familiäres Netzwerk am Zielort bestehen müsse. Aufgrund seiner individuellen Situation würde der Beschwerdeführer in Kabul jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten. Er sei 15 Jahre alt, verfüge in Kabul über kein familiäres Netzwerk und habe in Afghanistan keine Familienangehörigen. Es wäre ihm faktisch nicht möglich, eine Existenz sichernde Arbeit zu finden, da er auch keine Berufserfahrung habe. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich auszugsweise aus Länderberichten betreffend die schwierige Arbeitsmarksituation und führte aus, dass sich die prekäre Arbeitsmarkt- und Wohnraumsituation in Kabul bereits auf die deutliche Zahl freiwilliger Rückkehrer niederschlage. Weiters hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinen Wohnraum zur Verfügung und verfüge auch über keinerlei Vermögen. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Iran unter schweren Bedingungen leben müssten. Im Fall des Beschwerdeführers bestünden aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung unterworfen wäre. Das von der Behörde als glaubhaft befundene Vorbringen des Beschwerdeführers sei ausreichend für die Gewährung von subsidiärem Schutz. Der Asylgerichtshof habe in gleichgelagerten Fällen oftmals subsidiären Schutz gewährt und werde in diesem Zusammenhang auf die (auszugsweise wiedergegebene) Judikatur des Asylgerichtshofes verwiesen. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass auf ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für Asylwerber Rücksicht zu nehmen sei.

Aus einer Reihe von (in der Beschwerde aufgelisteten bzw. wörtlich zitierten) international und national verbindlichen Rechtsnormen ergebe sich, dass im Zusammenhang mit einer Entscheidung gemäß Art. 8 EMRK das Kindeswohl vorrangig beachtet werden müsse, d.h. es müsse im Rahmen der Ausweisungsentscheidung vorrangig geprüft werden, ob ein Verbleib in Österreich oder eine Rückkehr in die Heimat im besten Interesse des Kindes liege. Es sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde sohin verpflichtet sei, im Zuge einer Interessensabwägung dieses verfassungsrechtliche Gebot zu berücksichtigen sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Kindeswohls erkennbar darzulegen, warum gegebenenfalls die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Kindes schwerer wiegen würden als das Interesse des Kindes an der Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich. Der Minderjährige werde in Österreich - im Gegensatz zu Afghanistan - umfassend betreut, nehme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teil, gehe in die Schule und spreche bereits sehr gut Deutsch. Er sei Mitglied in einem Fußballverein und habe sich bereits sehr gut in Salzburg integriert. Im Sinne des Kindeswohls sei somit eine Ausweisung aus Österreich nicht zulässig.

4. Mit Urkundenvorlagen vom 24.06.2013 und vom 27.11.2013 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin nachstehende Unterlagen vor:

  • Bestätigung der Teilnahme an einem viersemestrigen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss des Berufsförderungsinstitutes Salzburg vom XXXX.02.2013;

  • Schreiben des Berufsförderungsinstitutes Salzburg vom XXXX.04.2013, in welchem der ausgeprägte Integrationswille des Beschwerdeführers beschrieben wird;

  • Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Informationskurs des Österreichischen Jugendrotkreuzes vom XXXX.05.2013;

  • Anmeldebestätigung zum Pflichtschulabschlusskurs vom XXXX.09.2013;

  • Zeugnis des Berufsförderungsinstitutes Salzburg über die Abschlussprüfung aus Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft, Salzburg vom XXXX.09.2013 sowie

Zeugnis des Berufsförderungsinstitutes Salzburg über die Abschlussprüfung aus Gesundheit und Soziales vom XXXX.09.2013.

5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und brachte hierzu vor, dass aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes auf die Dringlichkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen werde. Er habe die Pflichtschulabschlussprüfung positiv absolviert, sei gut integriert und beherrsche die deutsche Sprache schon sehr gut. Ferner werde auf die Priorisierung von Asylverfahren von Minderjährigen verwiesen.

Dem Schriftsatz beigelegt waren folgende Unterlagen:

  • Handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX.01.2015 in deutscher Sprache, in welchem dieser sein Leben in Österreich und seine psychischen Probleme beschreibt;

  • Ambulanzbrief Psychosomatik eines Landeskrankenhauses vom XXXX.06.2014 mit den Diagnosen "Somatoforme Schmerzstörung, Panikattacken, Schlaflosigkeit";

  • Psychotherapeutische Stellungnahme einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin vom XXXX.06.2014. in welcher diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX2014 in ihrer psychotherapeutischer Behandlung sei, da er unter einer Panikstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung als Folgestörung traumatischer Erlebnisse leide;

  • Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 09.04.2014 sowie

Teilnahmebestätigung an einem EDV-Seminar vom XXXX.08.2014.

6. Am XXXX.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin (Vollmacht wurde in der Verhandlung vorgelegt) teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 02.04.2015 für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Es gehe ihm gut und er nehme zurzeit keine Medikamente. Früher habe er wegen Panikanfällen Medikamente genommen. Diesbezüglich wurde von der gesetzlichen Vertreterin eine psychotherapeutische Stellungnahme einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin vom XXXX.09.2014 vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, der seit XXXX2014 bei dieser Psychologin in Behandlung sei, an einer Panikstörung, an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer Störung der Impulskontrolle in Form von selbstverletzendem Verhalten als Folgestörung traumatischer Erlebnisse leide. Ferner befinde sich der Beschwerdeführer in laufender psychiatrischer Behandlung in einer Klinik in Salzburg. Der Beschwerdeführer sei zum aktuellen Zeitpunkt sowohl psychiatrisch als auch psychotherapeutisch behandlungsbedürftig.

Der Beschwerdeführer sei muslimischer Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe bis zu seinem dritten Lebensjahr im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Wardak gelebt. Den Namen des Dorfes wisse er nicht mehr. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Seine Eltern würden im Iran leben; seine drei Schwestern seien in XXXX, in XXXX und in XXXX.

Laut den Erzählungen seiner Eltern habe die Familie Afghanistan aufgrund der Kutchi-Nomaden verlassen müssen. Er habe seinen Vater danach gefragt und habe ihm dieser gesagt, dass die Kutchi, die gegen die Hazara gerichtet gewesen seien, jenen, die Grund und Land besessen hätten, die Grundstücke weggenommen und die Häuser in Brand gesetzt hätten. Sie hätten auch junge Frauen mitgenommen, wobei nicht klar sei, was sie mit diesen Frauen angestellt hätten. Die meisten seien verschwunden. Auch hätten sie kleine Burschen mitgenommen. Dies alles habe der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt ausgesagt. Nachdem er die negative Entscheidung erhalten habe, habe er weiter recherchiert und bei seinen Eltern, mit denen er Kontakt habe, nachgefragt. Sein Vater habe ihm jedoch gesagt, er solle sich nicht mit "solchen Sachen" befassen und solle Afghanistan vergessen. Wenn die Zeit soweit sei, werde ihm sein Vater erzählen, weswegen sie die Heimat verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe ca. einmal pro Woche Kontakt zu seinen Eltern, die in im Iran, in XXXX, leben würden. Als er 17 Jahre alt geworden sei, habe sich sein Vater dazu entschlossen, ihm alles zu erzählen. Sein Vater habe erzählt, dass damals in Afghanistan als der Beschwerdeführer zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, er eine 16jährige Schwester gehabt habe, die von einem Kutchi mitgenommen, missbraucht, vergewaltigt und getötet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen Kutchi ausfindig gemacht und seinerseits getötet. Der Vater des getöteten Kutchi habe daraufhin den Beschwerdeführer als einzigen männlichen Nachkommen entführen wollen, was verhindert habe werden können. Nachdem dieser Mann den Beschwerdeführer nicht gefunden habe, habe er die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und Schwestern) geschlagen und seinen Vater aufgefordert, ihm den Beschwerdeführer binnen einer Woche zu "übergeben", andernfalls er die gesamte Familie töten würde. Aus diesem Grund sei die gesamte Familie in den Iran gezogen. Sein Vater habe ihm das nicht früher erzählt, weil der Beschwerdeführer noch viel zu jung gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch im Iran von den Kutchi aufgesucht und geschlagen worden. Sie hätten wissen wollen, wo sich die Familie bzw. der Beschwerdeführer befinde und hätten seinem Vater das Handy weggenommen, um die Familienfotos anzusehen. Aufgrund dessen sei die Familie innerhalb des Iran nach XXXX übersiedelt. Dass diese Männer Fotos vom Beschwerdeführer hätten und wüssten, wie er aussehe, löse Angst in ihm aus. Sein Vater habe ihm gesagt, aufgrund dessen habe er ihn wegschicken müssen.

Nach dem Gespräch mit seinem Vater sei der Beschwerdeführer unter Schock gestanden und habe psychologische Betreuung gebraucht, weil er nachts kaum schlafen habe können. Am meisten habe er Angst davor, getötet zu werden. Daher habe er sich nicht auf das Lernen konzentrieren können, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass er die Schule verlassen habe.

Der Beschwerdeführer habe den Iran im Alter von ca. 131/2 Jahren verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er ca. ein Jahr und zwei bis drei Monate verbracht habe. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe einen Landesverweis erhalten. In Griechenland habe er Afghanen kennengelernt, die ihn auch finanziell unterstützt hätten und daher sei er geblieben. Allerdings habe es nur wenig Arbeit und keine Möglichkeit zur Ausbildung gegeben, sodass der Beschwerdeführer nach XXXX weiterreisen habe wollen, sei jedoch von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden.

In Österreich habe der Beschwerdeführer die Hauptschule abgeschlossen und die Handelsakademie besucht. Da ihn die negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes sehr beschäftigt habe, habe er sich nicht aufs Lernen konzentrieren können und daher habe er die HAK verlassen. Er habe eine Lehre machen wollen, habe allerdings aufgrund der negativen Entscheidung keine "Lehre nach Wunsch" suchen können, sondern sei ihm nur eine Lehre als Koch angeboten worden. Derzeit warte er noch auf eine Antwort auf seine Bewerbung für diese Lehrstelle. Sobald er anfange zu arbeiten, wolle er einen Deutschkurs besuchen. Er spiele in einem österreichischen Team Fußball.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt ursprünglich aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Wardak, hat jedoch gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Schwestern Afghanistan im Alter von ca. drei Jahren verlassen und zog in den Iran. Ca. Ende 2010/Anfang 2011 verließ der Beschwerdeführer auch den Iran und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo er sich etwas über ein Jahr in Athen bis zu seiner Weiterreise nach Österreich aufgehalten hat. Am 22.04.2012 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat, sind immer noch im Iran, in XXXX, aufhältig. Seine drei Schwestern leben in XXXX bzw. in XXXX bzw. in XXXX.

Im Distrikt XXXX in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Wardak, kommt es schon seit Jahren immer wieder zu bewaffneten Konflikten zwischen den Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und den Kutchi-Nomaden, die ihren Ursprung in einem ungelösten Streit um Land bzw. um Weiderechte haben. Ca. im Jahr 2000/2001 - als die Familie des Beschwerdeführers noch in Afghanistan lebte -, wurde seine damals 16jährige Schwester von einem Kutchi mitgenommen, vergewaltigt und getötet. Der Vater des Beschwerdeführers machte diesen Kutchi daraufhin ausfindig und tötete ihn. Aus diesem Grund (sohin aus dem Grund der "Blutrache") wollte der Vater des getöteten Kutchi den Beschwerdeführer als einzig männlichen Nachkommen seines Vaters entführen und forderte den Vater des Beschwerdeführers unter Gewaltanwendung auf - da er den damals ca. dreijährigen Beschwerdeführer nicht finden konnte - ihm den Beschwerdeführer binnen einer Woche zu übergeben, andernfalls würde er die gesamte Familie töten. Daraufhin zog die Familie des Beschwerdeführers in den Iran. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Beschwerdeführer, dass er vom Vater bzw. von Angehörigen des getöteten Kutchi seinerseits getötet wird, zumal sein Vater auch im Iran von Kutchi aufgesucht, bedroht und nach dem Beschwerdeführer sowie dessen Aufenthaltsort gefragt worden war.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters bzw. als Familienmitglied gefährdet ist bzw. dass ihm von Seiten des Vaters bzw. der Angehörigen desjenigen Kutchi, der von seinem Vater aufgrund der Vergewaltigung und Ermordung seiner Tochter (= der Schwester des Beschwerdeführers) getötet wurde, die Gefahr einer Verfolgung droht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung im Sinne einer "Blutrache" in Afghanistan durch den Vater bzw. die Familienangehörigen des von seinem Vater getöteten Kutchi zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Panikstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer Störung der Impulskontrolle in Form von selbstverletzendem Verhalten als Folge traumatischer Erlebnisse. Diesbezüglich ist er zwar in laufender psychiatrischer Behandlung, benötigt jedoch keine Medikamente.

In Österreich schloss der Beschwerdeführer die Hauptschule ab und besuchte eine Handelsakademie, die er jedoch wieder verlassen hat. Derzeit bemüht er sich, eine Lehrstelle zu finden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsorten und zum bestehenden Kontakt zu seinen Eltern, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen bzw. zu den Fluchtgründen der gesamten Familie ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.04.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich in der dargelegten Art und Weise von seinem Vater erfahren zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und die Fluchtgründe seiner Familie zu schildern, wobei er ebenso glaubhaft die Gründe nannte, weshalb er die tatsächlichen Hintergründe der Flucht erst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbringen konnte, was im Übrigen auch mit den diagnostizierten psychischen Problemen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin ein durchaus nachvollziehbares Bild der Geschehnisse, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

Die allgemeine Feststellung zu den bewaffneten Konflikten zwischen den Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und den Kutchi-Nomaden ergibt sich aus der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.02.2013, die nachvollziehbar und plausibel, gestützt auf verschiedene Quellen, den bereits länger andauernden Konflikt zwischen diesen beiden Gruppen beschreibt.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellung zum (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seiner Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich darüber hinaus aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der in der Verhandlung von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom XXXX.09.2014.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben; die Feststellung zum Abschluss der Hauptschule ergibt sich darüber hinaus aus dem vorgelegten Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX.04.2014. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich weiters aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2015 eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde ca. im Jahr 2000/2001 die damals 16jährige Schwester des Beschwerdeführers durch einen Kutchi-Nomaden mitgenommen, vergewaltigt und getötet, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers seinerseits den Mörder seiner Tochter (= die Schwester des Beschwerdeführers) tötete. Aus den Gründen der in Afghanistan üblichen und weit verbreiteten "Blutrache" wollte der Vater des getöteten Kutchi den damals ca. dreijährigen Beschwerdeführer als einzig männlichen Nachkommen seines Vaters entführen und forderte den Vater auf, ihm den Beschwerdeführer binnen einer Woche zu "übergeben", andernfalls er die gesamte Familie töten würde. Diesen Bedrohungen konnte sich die Familie nur durch die Flucht in den Iran entziehen. Da der Vater des Beschwerdeführers sogar im Iran von Kutchi aufgesucht, bedroht und nach dem Beschwerdeführer bzw. nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden war, befürchtet der Beschwerdeführer, dass er als Sohn bzw. als Familienmitglied seines Vaters durch den Vater bzw. die Angehörigen des von seinem Vater getöteten Kutchi ebenfalls nach wie vor gefährdet ist und zwar insbesondere dahingehend, dass er von diesen getötet werden könnte, damit diese ihrerseits den Tod des Kutchi rächen können. Aufgrund des in Afghanistan üblichen und weit verbreiteten Instituts der "Blutrache" und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der einzig männliche Nachkomme seines Vaters ist, ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte durch die Angehörigen des von seinem Vater getöteten Kutchi umgebracht werden, durchaus plausibel. Wenn nunmehr der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274 ausführt, dass nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche Verfolgung eines Asylwerbers bereits stattgefunden habe, sondern ausreichend sei, wenn aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei, ist auszuführen, dass sich aus dieser Rechtsprechung jedenfalls ergibt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits stattgefundenen Ereignisse (Aufforderung zur "Herausgabe" des damals dreijährigen Beschwerdeführers, Bedrohung, die gesamte Familie zu töten, Aufsuchen und Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers im Iran samt Fragestellung nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers) die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus dem Grund der "Blutrache" durch die Angehörigen des von seinem Vater getöteten Kutchi jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist.

3.2.3. Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass der Grund für die - objektiv nachvollziehbare und maßgeblich wahrscheinliche - befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Angehörigen des von seinem Vater getöteten Kutchi aus dem Grund der "Blutrache" in seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters des Beschwerdeführers) liegt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie bereits erwähnt - die Anknüpfung an eine soziale Gruppe in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" (bzw. im gegenständlichen Fall in Form des Instituts der "Blutrache") ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" bzw. der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert werde, dass der potenzielle Verfolgung auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstelle. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der Sippenhaftung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm (damals) § 7 AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie liege (vgl. VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508 sowie vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312). In Anwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger - im Konkreten als Sohn - seines Vaters, somit als Mitglied der Familie seines Vaters, Verfolgung seitens der Angehörigen des von seinem Vater getöteten Kutchi aus Rache für dessen Tod ("Blutrache") zu fürchten hat, worin ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken ist.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht vom Staat, sondern von einer bzw. mehreren Privatpersonen, nämlich dem Vater bzw. den Angehörigen des vom Vater des Beschwerdeführers getöteten Kutchi, aus. Da es sich allerdings um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus asylrechtlich relevanten Gründen (nämlich aus den Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie) handelt, bleibt zu prüfen, ob der afghanische Staat fähig und willig ist, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz zu gewähren. Allerdings ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor derartigen Bedrohungen auch durch Privatpersonen angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der notorisch instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist. Hinzu kommt, dass das Justizsystem in Afghanistan - auch dieser Umstand ist notorisch - zwar formal eingerichtet, jedoch faktisch nicht funktionsfähig ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der aktuell und massiv einer Verfolgung durch eine bzw. mehrere Privatpersonen ausgesetzt ist, Schutz gewähren könnte, wobei im gegenständlichen Fall noch hinzu kommt, dass das Institut der "Blutrache" in Afghanistan weitgehend akzeptiert ist und große Teile der afghanischen Gesellschaft die Tötung des Beschwerdeführers aus Rache für die Ermordung des Kutchi durch seinen Vater als ehrenvoll und richtig empfinden würden, sodass auch unter diesem Aspekt eine Schutzgewährung durch den afghanischen Staat nicht zu erwarten ist.

3.2.5. An dieser Beurteilung des Sachverhalts ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer den asylrelevanten Teil seines Vorbringens - die Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters (bzw. aus dem Grund der "Blutrache") - erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat. Es liegt nämlich kein Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG (vormals: § 40 Abs. 1 AsylG 2005) normierte Neuerungsverbot vor. Dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes (hier noch: Bundesasylamtes) nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge wurde von seinem Vater betreffend die Fluchtgründe der Familie immer nur auf die allgemeinen Konflikte zwischen den Kutchi-Nomaden und den Angehörigen der Volksgruppe der Hazara verwiesen, wie sie auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.02.2013 angeführt sind. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass für ihn in Afghanistan die Gefahr der "Blutrache" bestehe, da sein Vater den Vergewaltiger und Mörder seiner Schwester - einen Kutchi - getötet habe und nunmehr der Beschwerdeführer von den Angehörigen des getöteten Kutchi gesucht werde, um Rache zu üben. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er seinen im Iran lebenden Vater mehrfach nach den Umständen der Flucht gefragt habe, der ihm zunächst jedoch nichts habe sagen wollen (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift: "Ich habe ihnen Fragen gestellt. Ich habe gefragt, warum es Krieg in unserer Heimat gibt. ... Ich wollte die Wahrheit wissen. Ich wollte wissen, wer die Nomaden (Kutchi) sind und warum wir flüchten müssen. Mein Vater sagte. "Du bist jung, neu am erwachsen werden, du solltest dich nicht mit solchen Sachen befassen." Weiters meinte er, ich solle versuchen, Afghanistan zu vergessen."). Aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass sich sein Vater erst dazu entschlossen hat, dem Beschwerdeführer die gesamten Fluchtgründe zu erzählen, als der Beschwerdeführer 17 Jahre alt wurde. Da der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren von seinem Vater die tatsächlichen Fluchtgründe der Familie erfahren hat, waren ihm diese bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugänglich bzw. war er nicht in der Lage, diese vorzubringen und liegt sohin eine Ausnahme vom Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG vor.

3.2.6. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Herkunftsprovinz Wardak nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Angehörigen des von seinem Vater getöteten Kutchi nicht so weitreichend ist, wovon jedoch nach den Sachverhaltsfeststellungen ohnehin nicht auszugehen ist, da der Vater des Beschwerdeführers auch im Iran von den Kutchi aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden war), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von drei Jahren mit seinen Familienangehörigen verlassen, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, keine sozialen Beziehungen hat.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.7. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere sein wiederholt vorgebrachtes jugendliches Alter bzw. seine Minderjährigkeit. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran asylrechtlich irrelevant sind, da bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.8. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.9. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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