L502 2103327-1•BVwG L502 2103327-1
L502 2103327-1Federal Administrative CourtJun 3, 2015
Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L502 1213495-3/11E
L502 2103327-1/8E
L502 2103328-1/5E
L502 2103331-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, und 4) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015 und 17.02.2015, Zl. 204593304/140065935, 376254303/140066265, 14716201/150182322, und 561882805/150182349, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2015, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF
stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (auch: BF1) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.1999 einen Asylantrag.
Dieser Asylantrag des BF1 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.10.1999 gemäß § 6 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF1 in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
In Erledigung der gegen diesen Bescheid vom BF1 fristgerecht in vollem Umfang erhobenen Berufung wurde dieser vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.11.1999 aufgehoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylantrag des BF1 wurde - im zweiten Verfahrensgang - neuerlich vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.12.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF1 in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung erwuchs mit 17.01.2000 in Rechtskraft.
Am 08.08.2000 stellte der BF1 einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die gegen diesen Bescheid mit 21.10.2000 fristgerecht erhobene Berufung zog der BF1 am 18.03.2002 zurück.
2. Am 05.03.2002 schloss der BF1 die Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen und stellte am 20.03.2002 bei der BPD Wien unter Berufung auf die Eheschließung einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher", die ihm in der Folge mit Gültigkeit bis zum 17.10.2003 erteilt wurde.
Im Juni 2003 leitete die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den BF1 wegen des Verdachts einer Scheinehe ein, das im August 2003 zur Klage der Staatsanwaltschaft auf Nichtigerklärung der Ehe führte. Mit Urteil des BG Donaustadt vom 06.02.2004, rechtskräftig seit 16.03.2004, wurde diese Ehe für nichtig erklärt.
Dem Verlängerungsantrag des BF1 vom 06.10.2003 folgend wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde - ungeachtet des og. Urteils - mit Dezember 2004 eine weitere Niederlassungsbewilligung "zu jeglichem Aufenthaltszweck" bis 20.12.2005 erteilt.
Zuletzt wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel "beschränkt", gültig bis Dezember 2006, erteilt. Der darauf bezogene Verlängerungsantrag des BF1 vom 11.12.2006 wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 06.07.2007 abgewiesen, nachdem er seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hatte und ein zu seinen Gunsten gestellter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden war.
3. Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.02.2008 wurde gegen den BF1 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 5 sowie § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dies aufgrund jeweils eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, die Gewerbeordnung und das Führerschein- sowie das Kraftfahrzeuggesetz. Die gegen diesen Bescheid mit 03.03.2008 vom BF1 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 03.07.2009 abgewiesen, sodass mit Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes am 06.07.2009 dessen Geltungsdauer mit 06.07.2014 befristet war. Einer Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion an den VwGH wurde mit Beschluß vom 20.08.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013 wurde die Beschwerde des BF1 als unbegründet abgewiesen.
Mit 18.03.2013 stellte der BF1 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots an die BPD Wien, dies unter Hinweis auf seine langjährige selbständige Erwerbstätigkeit und seine sonstige Integration, der in der Folge behördenanhängig war.
Mit 23.07.2013 leitete die LPD Wien gegen den BF1 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots ein und lud ihn vor dem Hintergrund dessen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, die der BF1 durch seinen anwaltlichen Vertreter mit 09.08.2013 einbrachte.
Mit 12.09.2013 brachte der BF1 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein, der mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 06.02.2014 unter Hinweis auf das bestehende Aufenthaltsverbot abgewiesen wurde.
4. Mit 29.08.2014 wurde vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) ein Verfahren zur "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage" des BF1 bzw. zur allfälligen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots gegen ihn eingeleitet. Dazu wurde er am 14.10.2014 vor der Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei der BF1 im Zuge dessen umfangreiche Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte.
Mit 25.11.2014 stellte der BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, dies unter Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel für seine Integration im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 11.02.2015 wurde der Antrag des BF1 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots vom 18.03.2013 gemäß § 69 Abs. 2 FPG zurückgewiesen, dies unter Hinweis darauf, dass die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsverbots mit 06.07.2014 abgelaufen sei.
Der Antrag des BF1 gemäß § 56 Abs. 1 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2015 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass der weitere Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gegen diesen dem Vertreter des BF1 am 20.02.2015 zugestellten Bescheid wurde mit 06.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) erhoben, wo das Verfahren in der Folge anhängig war.
5. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ehelichte am 04.04.2006 anläßlich eines Aufenthalts in der Türkei die Zweitbeschwerdeführerin (auch: BF2).
Diese stellte am 08.06.2006 im Wege der ÖB Ankara beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "wegen Familiengemeinschaft", der mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 16.10.2009 abgewiesen wurde.
Am 18.04.2011 wurde die BF2 anläßlich einer polizeilichen Kontrolle in der Wohnung des BF1 betreten, dabei gab sie an, bereits am 23.09.2009 schlepperunterstützt auf dem Luftweg - gemeinsam mit ihrem zwischenzeitig im Jahr 2007 geborenen Sohn, dem BF3 - nach Österreich eingereist zu sein und sich seither hier unrechtmäßig aufgehalten zu haben. Im Juli 2010 sei ihre Tochter, die BF4, in Österreich geboren worden.
Am 04.08.2011 stellte die BF2 für sich - ebenso wie für ihre beiden minderjährigen Kinder, die BF3 und BF4 - beim Amt der Wiener Landesregierung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die bis dato behördenanhängig sind.
Mit 05.05.2011 wurde vom BFA gegen die BF2 ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung eingeleitet und sie zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen, die deren anwaltlicher Vertreter mit 14.06.2011 übermittelte. Dieses Verfahren wurde in der Folge offenbar eingestellt.
Mit 20.03.2014 wurde vom BFA gegen die BF2 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreisverbots eingeleitet und sie neuerlich zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen, die deren anwaltlicher Vertreter mit 05.04.2013 übermittelte. Dazu wurde sie am 14.10.2014 vor der Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei die BF2 im Zuge dessen verschiedene Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte.
6. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 11.02.2015 und 17.02.2015 wurde den Beschwerdeführern von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.
In ihren Entscheidungsbegründungen stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass sich die Beschwerdeführer aktuell rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten bzw. ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen seien. Ihrer einer langjährigen Aufenthaltsdauer geschuldeten bisherigen sozialen und sprachlichen Integration stehe der Umstand entgegen, dass der weitere Aufenthalt im Hinblick auf die Stellung von letztlich auch erfolglosen Asylanträgen bzw. Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stets ungewiß gewesen sei, zudem bestünde im Herkunftsstaat ein nach wie vor aufrechtes soziales Netz. Gegen den BF1 sei darüber hinaus - aus oben genannten Gründen - auch ein rechtskräftiges fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden.
Diese Feststellungen würden sich auf die bisherigen Verfahrensergebnisse stützen.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 55 AsylG und § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK und folgerte aus seinen Feststellungen zum Sachverhalt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführer ihre bisherigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb kein Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG zu erteilen war. In Ermangelung der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nach § 57 AsylG sei wiederum gemäß § 10 Abs. 2 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer geboten. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei nicht feststellbar gewesen, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise der Beschwerdeführer festgelegt worden.
7. Gegen die dem Vertreter der Beschwerdeführer am 20.02.2015 zugestellten Bescheide des BFA erhob dieser fristgerecht mit 06.03.2015 in vollem Umfang Beschwerde.
In dieser wurde vorrangig unter Hinweis auf das schon erstinstanzliche Vorbringen der Interessensabwägung der belangten Behörde iSd Art. 8 EMRK entgegen getreten. Unter einem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
8. Die Beschwerdevorlagen langten mit 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurden in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
9. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug die BF1 und BF2 betreffend und führte am 21.05.2015 in deren Beisein und dem ihres Vertreters eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF1, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1999 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag, der im zweiten Verfahrensgang vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.12.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde, gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF1 in die Türkei für zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs mit 17.01.2000 in Rechtskraft. Am 08.08.2000 stellte der BF1 einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid mit 21.10.2000 fristgerecht erhobene Berufung zog der BF1 am 18.03.2002 zurück.
Am 05.03.2002 schloss der BF1 die Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen und stellte am 20.03.2002 bei der BPD Wien unter Berufung auf die Eheschließung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher", die ihm in der Folge mit Gültigkeit bis zum 17.10.2003 erteilt wurde. Mit Urteil des BG Donaustadt vom 06.02.2004, rechtskräftig seit 16.03.2004, wurde diese Ehe für nichtig erklärt. Dem Verlängerungsantrag des BF1 vom 06.10.2003 folgend wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde mit Dezember 2004 eine weitere Niederlassungsbewilligung "zu jeglichem Aufenthaltszweck" bis 20.12.2005 erteilt. Zuletzt wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel "beschränkt", gültig bis Dezember 2006, erteilt. Der darauf bezogene Verlängerungsantrag des BF1 vom 11.12.2006 wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 06.07.2007 abgewiesen.
Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.02.2008 wurde gegen den BF1 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 5 sowie § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dies aufgrund jeweils eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, die Gewerbeordnung und das Führerschein- sowie das Kraftfahrzeuggesetz. Die gegen diesen Bescheid mit 03.03.2008 vom BF1 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 03.07.2009 abgewiesen, sodass mit Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes am 06.07.2009 dessen Geltungsdauer mit 06.07.2014 befristet war. Einer Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion an den VwGH wurde mit Beschluß vom 20.08.2009 die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013 wurde die Beschwerde des BF1 als unbegründet abgewiesen.
Mit 12.09.2013 brachte der BF1 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein, der mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 06.02.2014 unter Hinweis auf das bestehende Aufenthaltsverbot abgewiesen wurde.
Mit 25.11.2014 stellte der BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Dieser Antrag des BF1 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2015 abgewiesen. Gegen diesen dem Vertreter des BF1 am 20.02.2015 zugestellten Beschied wurde mit 06.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben.
1.2. Die BF2, eine türkische Staatsangehörige, schloss am 04.04.2006 anlässlich eines Aufenthalts des BF1 in der Türkei mit diesem die Ehe und stellte am 08.06.2006 im Wege der ÖB Ankara beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "beschränkt wegen Familiengemeinschaft", der mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 16.10.2009 abgewiesen wurde. Bereits am 23.09.2009 reiste sie schlepperunterstützt auf dem Luftweg - gemeinsam mit ihrem zwischenzeitig im Jahr 2007 geborenen Sohn, dem BF3 - nach Österreich ein und hielt sich in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Juli 2010 wurde ihre Tochter, die BF4, in Österreich geboren.
Am 04.08.2011 stellte die BF2 für sich - ebenso wie für ihre beiden minderjährigen Kinder aus der Ehe mit dem BF1, die BF3 und BF4 - beim Amt der Wiener Landesregierung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die bis dato behördenanhängig sind.
1.3. Der BF1 nahm im Jahr 2002 im Rahmen einer KEG eine selbständige Erwerbstätigkeit als Herrenfriseur auf, die er bis Oktober 2006 fortführte. Ein Antrag vom Dezember 2006 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zugunsten des BF1 wurde mit Bescheid des AMS abgewiesen. Ab Jänner 2007 war er in einer weiteren KEG selbständig erwerbstätig, die wiederum mit April 2008 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Nachdem ihm mit Bescheid des Magistrats Wien vom 15.09.2008 die berufliche Befähigung zur Ausübung des Herrenfriseurgewerbes bescheinigt worden war, gründete er als alleiniger Gesellschafter eine GmbH, die ebenso vorerst den Betrieb eines Herrenfriseurgeschäftes umfasste, in der Folge von 2009 bis 2011 den Betrieb eines Imbissgeschäftes, seit Juli 2011 führt er wiederum unter neuer Firma in der Form einer GmbH ein Friseurgeschäft, das er bis dato mit mehreren Mitarbeitern betreibt. Als geschäftsführender Gesellschafter entnimmt der BF1 ein monatliches Einkommen von EUR 1.400,- und leistet im Rahmen seiner seit 2002 andauernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis dato laufende Sozialversicherungsbeiträge.
Der BF1 absolvierte im September 2013 mit Erfolg die Sprachprüfung Deutsch auf dem Niveau B1 und kann sich in deutscher Sprache fließend verständigen.
Die BF2 absolvierte in der Türkei eine Fachschule für Kinderpädagogik und war dort als Lehrkraft an einer Vorschule tätig. Sie absolvierte in Österreich einen Deutschunterricht und legte die Sprachprüfung auf dem Niveau A1 sowie A2 ab. Sie spricht die deutsche Sprache auf geringerem Niveau als der BF1.
Der BF3 besuchte ab 2011 einen Kindergarten und besucht nunmehr seit 2013/14 eine evangelische Privatschule. Die BF4 besucht einen evangelischen Kindergarten.
Die Beschwerdeführer bewohnen eine gemeinsame Mietwohnung, verfügen im Bundesgebiet über einen weiten Bekanntenkreis und sind insoweit auch in sozialer Hinsicht integriert. Der BF1 ist darüber hinaus in der Kammer für selbständige Gewerbetreibende und weiteren Vereinen engagiert.
Die Beschwerdeführer haben lose verwandtschaftliche Kontakte zu Eltern und Geschwistern in die Türkei.
BF1 und BF2 sind strafgerichtlich unbescholten.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten des BFA, die Erstellung von Auszügen aus den genannten Datenbanken die Beschwerdeführer betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel.
Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen letztlich als unstrittig dar, zumal die oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes zum Teil bereits Gegenstand der Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung waren und im darüber hinaus gehenden Teil dem Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechen, dem von der belangten Behörde - mangels Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung - auch nicht entgegen getreten wurde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG an die Beschwerdeführer nicht gegeben waren.
Mangels Erteilung eines allfälligen Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG erließ sie in Anwendung des § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer.
Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren vorweg zu prüfen, ob die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG in rechtskonformer Weise erfolgte, ob den Beschwerdeführern allenfalls gemäß § 57 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, und ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies im Hinblick auf den für die Anwendung der §§ 55 AsylG und 52 FPG im § 9 BFA-VG festgelegten Maßstab des Art. 8 EMRK.
3. Im Hinblick auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführer iSd § 55 AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben in Österreich führen, zumal sich außerhalb der Kernfamilie keine nahen Verwandten hierorts aufhalten, zu denen ein außergewöhnliches Naheverhältnis oder eine bestimmte Abhängigkeit bestehe, und die Kernfamilie ihrerseits ein gemeinsames rechtliches Schicksal teile, und insoweit der Art. 8 EMRK der Abweisung ihrer Anträge nicht entgegen stehe.
Diesen Feststellungen war im Lichte des gg. Sachverhalts zu folgen, zumal auch seitens der Beschwerdeführer bis zuletzt kein gegenteiliges Vorbringen erfolgt war.
Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern im Bundesgebiet seit 1999 (BF1) bzw. seit 2009 (BF2 und BF3) und 2010 (BF4) etablierte Privatleben stellte die Behörde fest, dass sich diese zwar nun seit mehreren Jahren faktisch im Bundesgebiet aufhalten, davon der BF1 von 1999 bis 2002 auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechts des AsylG, von 2002 bis 2006 rechtmäßig auf der Grundlage ihm für diesen Zeitraum erteilter Aufenthaltstitel. Ihnen mußte jedoch schon zum Zeitpunkt der Abweisung ihrer Asylanträge bzw. Anträge auf Erteilung von (weiteren) Aufenthaltstiteln sowie dem BF1 insbesondere vor dem Hintergrund des gegen ihn im Jahre 2008 verhängten fünfjährigen Aufenthaltsverbots klar sein, dass ihr zukünftiger Aufenthalt in Österreich unsicher sei. Die berufliche, soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführer im Inland sei somit vor dem Hintergrund eines ungewissen bzw. bis zum Entscheidungszeitpunkt auch erfolglosen Ausgangs der Bemühungen um einen (weiteren) legalen Aufenthalt im Bundesgebiet entstanden. Diesen Feststellungen stünde die frühere Sozialisierung im Herkunftsstaat, dortige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und die Fähigkeit der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr dorthin wieder in die Gesellschaft integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können gegenüber. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer sei nicht zu deren Gunsten zu gewichten, jedoch die illegale Einreise zu deren Ungunsten.
In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer deren private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht komme.
4. Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde der Beschwerdeführer als insgesamt unzutreffend bezeichnet.
Insbesondere stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 die Tatsache seines bereits mehr als fünfzehn Jahre währenden faktischen und zum Teil auch rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und die vor diesem Hintergrund erfolgte Integration bzw. das daraus resultierende Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich entgegen. Die ständige Judikatur des VwGH erlaube in einer solchen Konstellation eine behördliche Aufenthaltsbeendigung nur dann, wenn in einem so langen Zeitraum überhaupt keine Integration erfolgt sei bzw. gravierende öffentliche Interessen für eine dennoch erfolgende unfreiwillige Aufenthaltsbeendigung sprechen.
5. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:
Angesichts des ca. fünfzehnjährigen und insofern bereits im Hinblick auf diese erhebliche Dauer zu Gunsten des BF1 zu wertenden faktischen Aufenthalts desselben im Bundesgebiet, während dem sich vor allem seine in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht nachhaltige Integration vollzogen hat, war dem BF1 nicht in dem von der belangten Behörde angelegten Maß anzulasten, dass er mit der Ungewissheit eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen hatte. Er war insbesondere zwischen 2002 und 2006 rechtmäßig niedergelassen, wobei auch die Nichtigerklärung seiner 2002 mit einer österr. Staatsangehörigen geschlossenen Ehe im Jahr 2004 die zuständige Niederlassungsbehörde in Anbetracht der näheren Umstände dieses Nichtigkeitsverfahrens sowie der sonstigen, insbesondere der beruflichen Integration des BF1 nicht dazu veranlasste von der Erteilung weiterer Aufenthaltstitel bis Ende 2006 Anstand zu nehmen.
Zwar wurde sodann im Jahr 2008 gegen den BF1 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt, dies allerdings wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung gestützt darauf, dass er als Gesellschafter einer einen Friseursalon betreibenden KEG dort anwesend und bei einer unerlaubten Beschäftigung "betreten" wurde. Daneben waren noch geringfügige Vergehen nach dem Führerschein- und KFZ-Gesetz sowie der Gewerbeordnung miteinbezogen worden.
Hält man sich jedoch vor Augen, dass der BF1 beginnend mit 2002 bis heute in verschiedenen rechtlichen Konstellationen als selbständig Erwerbstätiger im Friseurgewerbe auf legale Weise sein Einkommen erwirtschaftete und Sozialversicherungsbeiträge leistete, vermag das Gericht dem Sachverhalt, der diesem Aufenthaltsverbot zugrunde lag, welches wiederum seit 2014 auch keine Gültigkeit mehr besitzt, für die gegenwärtige Beurteilung, ob der umfassenden Integration des BF seit 1999 ein maßgebliches öffentliches Interesse entgegenstand bzw. entgegenstehe, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen könnte, keine maßgebliche Bedeutung mehr zuzumessen.
Die nachhaltige, auch in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich gewordene sprachliche Integration des BF1, die auch durch die Ablegung einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 nachgewiesen wurde, wurde bereits vor der belangten Behörde dokumentiert, ebenso wie auf die umfassende soziale Integration des BF1 Bedacht zu nehmen war.
Im Ergebnis vollzog sich in dem langen Zeitraum seit der Einreise des BF1 im Jahr 1999 eine so umfassende berufliche, soziale und sprachliche Integration des BF1 im Bundesgebiet, dass sich daraus auch eine günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen ableiten ließ.
Darüber hinaus war in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass "ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen" (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH v. 18.10.2012, 2010/22/0136; v. 20.03.2012, 2011/18/0256; v. 19.06.2012, 2012/18/0027).
Auch einem vor vielen Jahren wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung verhängten Aufenthaltsverbot kommt vor dem Hintergrund der inzwischen vergangenen Zeit und der während dieser erfolgten Integration des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kein maßgebliches Gewicht mehr zu (vgl. VwGH v. 18.03.2014, 2013/22/0129).
Auch in Verkennung dieser Rechtslage traf die belangte Behörde eine unrichtige Interessensabwägung zuungunsten des BF.
In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse des BF1 an der Fortsetzung seines seit 1999 in Österreich etablierten Privatlebens das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt klar überwiegt.
Zudem war aus den Feststellungen oben abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens des BF1 im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.
5. Angesichts des gemeinsamen Ehe- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet schlagen diese Feststellungen zugunsten des BF1 auch auf die BF2, den BF3 und die BF4 als dessen Angehörige durch, da deren Interesse an der Aufrechtrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet ein größeres Gewicht zukommt als das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts hierorts.
6. Sohin war den Beschwerden spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
7. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist vom Bundesamt ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des §9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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