G302 2005154-1•BVwG G302 2005154-1
G302 2005154-1Federal Administrative CourtJun 3, 2015
Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Werkvertrag
G302 2005154-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.10.2012, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und
49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie
§ 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach einer durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom XXXX-, fest, dass die nachstehend genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für Herrn XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den anschließend bezeichneten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden:
Herr XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum von XXXX,
Herr XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum von XXXX.
Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass der BF verpflichtet sei, wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsabrechnung vom 31.03.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 02.04.2012 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 12.548,05 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 31.03.2012 und der dazugehörige Prüfbericht vom 02.04.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF Handel mit Fenstern und Türen in Form eines Einzelunternehmens betreibe und deren Einbau durchführe. Der BF habe keine Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet. Herr XXXX und Herr XXXX hätten für den BF auf verschiedenen Baustellen die Demontage und Neumontage von Fenstern und Türen durchgeführt. Herr XXXX und Herr XXXX würden über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handel mit Bauelementen und Flachglas und Holzhandel eingeschränkt auf Handel mit Fenstern" verfügen. Handel mit Fenstern sei jedoch weder von Herrn XXXX noch von Herrn XXXX betrieben worden. Zwischen dem BF und Herrn XXXX sowie Herrn XXXX sei jeweils ein schriftlicher Subunternehmervertrag abgeschlossen worden. In den beiden gleichlautenden Subunternehmerverträgen werde jeweils der BF als Auftraggeber und Herr XXXX bzw. Herr XXXX als Subunternehmer angeführt. Ein konkreter Auftrag, ein Fertigstellungstermin und ein Preis seien in den beiden Subunternehmerverträgen nicht angeführt. Ein Datum, wann die "Subunternehmerverträge" zwischen dem BF und Herrn XXXX bzw. zwischen dem BF und Herrn XXXX abgeschlossen worden seien, sei auf den Subunternehmverträgen ebenfalls nicht vermerkt. Die Subunternehmerverträge seien vom BF nicht unterschrieben, es sei lediglich der Firmenstempel von Herrn XXXX auf den Verträgen angebracht und sie seien von Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX unterschrieben. Bei den "Subunternehmerverträgen" handle es sich um Muster der Industrie- und Handelskammer. Die im Vertragsmuster auszufüllenden Vertragsbestandteile wie beispielsweise zu "§ 1 Gegenstand des Vertrages" die durchzuführenden Arbeiten, zu "§ 3 Vergütung" der Vertragspreis oder zu "§ 5 Terminplan" der Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes, etwaige Zwischentermine und Fertigstellungstermine, seien allesamt nicht ausgefüllt. Die Akquirierung der einzelnen Aufträge habe der BF durchgeführt. Die einzelnen Arbeitsaufträge habe der BF Herrn XXXX telefonisch bekannt gegeben. Herr XXXX habe in weiterer Folge Herrn XXXX über die Aufträge informiert, im Jahr 2010 seien Herr XXXX und Herr XXXX für den BF auf 20 bis 30 verschiedenen Baustellen tätig gewesen. Herr XXXX und Herr XXXX hätten die vom BF zugeteilten Aufträge gemeinsam durchgeführt. Manchmal hätte auch der BF selbst mitgearbeitet und die Arbeiten seien zu dritt ausgeführt worden. Zu den einzelnen Baustellen seien die beiden Dienstnehmer gemeinsam im Auto des Herrn XXXX gefahren. Herr XXXX und Herr XXXX hätten beide über diverses Werkzeug wie Bohrmaschine, Wasserwaage und Akkuschrauber verfügt. Die einzubauenden Fenster und Türen seien bauseits bereitgestellt worden. Das für die Ausübung der Tätigkeit benötigte Material habe der BF zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Entgelts sei abhängig davon gewesen, ob es sich um eine bloße Montage oder Demontage und Montage gehandelt habe. Die genaue Höhe der Entlohnung für die jeweilige Baustelle habe der BF den beiden Dienstnehmern bekannt gegeben. Die erbrachten Arbeitsleistungen seien mittels Rechnungen abgerechnet worden. Diese Rechnungen seien vom BF erstellt worden. Bei größeren Baustellen hätten die Herren XXXX und XXXX Pläne über die von ihnen durchzuführenden Arbeiten erhalten. Die Arbeitszeiten seien entweder vom Polier oder vom BF (nach entsprechender Vereinbarung mit dem Bauherrn) vorgegeben worden, manchmal hätten Herr XXXX und Herr XXXX auch selbst bestimmen können, wann sie mit ihrer Arbeit beginnen bzw. wann sie diese beenden. Gewöhnlich hätten Herr XXXX und Herr XXXX mit der Arbeit zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr begonnen und hätten die Arbeit zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr beendet. Die Kontrolle der Arbeit der beiden sei entweder durch einen auf der Baustelle anwesenden Polier bzw. Bauleiter oder durch den BF selbst erfolgt. Herr XXXX und Herr XXXX hätten als Standort ihrer "Unternehmen" die XXXX angegeben. An dieser Adresse befinde sich weder ein Firmenschild noch ein Türschild mit den Namen der beiden.
Da im Zuge der Beitragsprüfung das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt worden sei, liege Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor und hätten für die vom BF bezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge und Zinsen nachverrechnet werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 23.10.2012 datierte Einspruch des BF, der im Folgenden im Sinne des § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerde zu behandeln sein wird. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift begehrte der BF die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eigene Gewerbeberechtigungen verfügen würden und dem BF gegenüber als selbstständige Unternehmer aufgetreten seien. Der BF habe mit Herrn XXXX und Herrn XXXX für jede Baustelle zum Teil auch mündlich einen Werkvertrag abgeschlossen, der gleichlautend gewesen sei, wie der Werkvertrag, den der BF mit den Bauherrn bzw. seinen Auftraggebern abgeschlossen habe. Das Honorar sei nach erbrachter Leistung mit Einheitspreisen abgerechnet worden, je nachdem, welches Werk geschuldet worden sei bzw. ob die Leistung unter die ÖNORM B5320 gefallen sei oder nicht. Herr XXXX und Herr XXXX hätten somit nicht ihre Dienstleistungen geschuldet, sondern jeweils ein Werk, das in der Montage von Fenstern gelegen sei. Sie seien ebenso nicht nach Zeit vergütet worden, sondern es sei je Werk (Baustelle) ein Pauschalbetrag bzw. Einheitspreis vereinbart worden. Laut Werkvertrag seien die Herrn XXXX und XXXX nicht weisungsgebunden gewesen, sie hätten sich jeder Zeit vertreten lassen und jeden Auftrag nach ihren Ermessen ablehnen können, was sie auch genutzt hätten. Dieses Vertretungsrecht sei nicht an seine vorherige Zustimmung gebunden gewesen, er habe eine Vertretung auch nicht ablehnen können, da sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX nicht ihre persönliche Dienstleistung, sondern die Erbringung eines Werkes geschuldet hätten. So habe sich insbesondere Herr XXXX seinerseits bei einigen Baustellen eigener Subunternehmer bedient. Die Herrn XXXX und XXXX hätten für den Einbau teilweise eigene Werkzeuge verwendet und nicht die des BF. Die einzubauenden Fenster seien ebenso nicht vom BF zur Verfügung gestellt worden, sondern seien direkt von den jeweiligen Bauherrn bzw. den Auftraggebern des BF auf die Baustelle gebracht worden. Sie hätten sich somit nie im Eigentum des BF befunden. Wie bereits ausgeführt, habe der BF über kein Weisungsrecht gegenüber Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX verfügt, er habe lediglich den Fertigstellungstermin vorgegeben, nicht jedoch gewisse Arbeitszeiten. Der Fertigstellungstermin sei dem BF von den Bauherrn vorgegeben worden. Fachliche Weisungen seien nicht vom BF, sondern von den Bauherrn bzw. deren Vertretungen (Architekt oder Polier) erteilt worden. Die Abnahme der Leistungen sei wie bereits ausgeführt, durch die Bauherrn direkt vollzogen worden. Eine Kontrolle der Auftragnehmer wäre durch den BF auch aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen, da er meistens auf anderen Baustellen Einbauarbeiten durchzuführen gehabt habe. Da die Werkvertragsnehmer ihrerseits Subunternehmer beschäftigt hätten, worauf der BF keinen Einfluss habe nehmen können, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in seinen geschäftlichen Organismus eingegliedert gewesen seien, zumal auch der Zeitpunkt der Erbringung der Werkleistung im freien Ermessen der Werkvertragsnehmer gelegen sei. Sie hätten sich lediglich an den von den Bauherren vorgegebenen Fertigstellungstermin halten müssen. Die Werkvertragsnehmer hätten ein erhebliches Unternehmerrisiko gehabt, da sie frei bestimmen hätten können, welche Aufträge sie annehmen bzw. ob sie sich vertreten lassen und selbst Subunternehmer beschäftigen. Aus diesem Grund seien monatlich Beträge zwischen 300,00 Euro und 6.300,00 Euro fakturiert worden, je nachdem ob mehr oder weniger Leistungen von den Werkvertragsnehmern erbracht worden seien. Des Weiteren hätten die Werkvertragsnehmer für Kosten für Anreise, Werkzeug und Subunternehmer selbst aufkommen müssen. Das Eingehen eines Dienstverhältnisses sei von Herrn XXXX und Herrn XXXX ausdrücklich abgelehnt worden, da sie nicht weisungsgebunden und somit nicht verpflichtet sein hätten wollen, bestimmte Arbeiten zu verrichten. Sie hätten lediglich jene Baustellen übernehmen wollen, bei denen, aufgrund ihrer fachlichen Fähigkeiten, der für sie höchstmögliche Gewinn erzielbar gewesen sei. Für den BF sei somit klar gewesen, dass sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX wirtschaftlich nicht von ihm abhängig gewesen seien, da sie laufend Aufträge abgelehnt hätten, einige Monate nicht bereit gewesen seien, für den BF tätig zu werden bzw. fallweise auch nur geringfügige Aufträge übernommen hätten. Da somit ein Werk geschuldet worden sei und nicht Arbeitsleistung, keine Eingliederung in den Betrieb erfolgt sei, sich die Werkvertragsnehmer uneingeschränkt vertreten hätten lassen dürfen und von diesem Vertretungsrecht Gebrauch gemacht hätten, nicht weisungsgebunden gewesen seien, nicht vom BF kontrolliert worden seien, ausschließlich aufgrund erbrachter Werke entlohnt worden seien und somit ein erhebliches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätten, liege keine Dienstnehmereigenschaft vor. Daher könne von einem echten Werkvertrag ausgegangen werden, sodass keine Anmeldung zur Voll- und Arbeitslosenversicherung erfolgt sei. Sowohl Herr XXXX, als auch Herr XXXX hätten als ungarische Staatsbürger noch erhebliche Schwierigkeiten mit dem Verständnis der deutschen Sprache bzw. der Darstellung dieser Sachverhalte, daher sei es nachvollziehbar, dass sowohl Herr XXXX, als auch Herr XXXX bei der Erstellung der Niederschrift durch das Finanzamt nicht alle Fragen beantworten hätten können.
3. Einlangend mit 01.02.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 16.01.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass, wie bereits ausführlich in der Beweiswürdigung des Bescheides der belangten Behörde vom 02.10.2012 ausgeführt, die von Herrn XXXX und Herrn XXXX im Zuge ihrer Befragungen durch Organe des Finanzamtes Graz-Umgebung gemachten Angaben in sich widersprüchlich seien und auch in Widerspruch zueinander stünden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid werde verwiesen. Der Beweiswürdigung im Bescheid des UVS Steiermark vom 23.08.2012 lasse sich entnehmen, dass der BF sich im Zuge seiner dortigen Einvernahme in Widersprüche verwickelt habe. Darüber hinaus stünden seine Angaben auch in Widerspruch zu den von Herrn XXXX und Herrn XXXX gemachten Angaben. Überhaupt seien die Angaben des Herrn XXXX im Lichte des von ihm zur Befragung mitgebrachten DIN A4 Blattes mit Aussagen wie "Ich arbeite selbständig", "Ich arbeite wann ich will" etc. zu sehen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Angaben des BF und der beiden Dienstnehmer in sich und auch untereinander widersprüchlich und wenig nachvollziehbar seien. Bei den von Herrn
XXXX und Herrn XXXX für den BF durchgeführten Arbeiten handle es sich um manuelle Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb bzw. die Baustellen des BF erbracht worden seien und die überdies schon in Anbetracht des von den Dienstnehmern herzustellenden konkreten Arbeitsergebnisses einer - zumindest indirekten - Kontrolle unterlegen gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können oder auch noch für andere Auftraggeber Fenstereinbauarbeiten verrichtet hätten. Die beiden hätten auch nicht in der Art selbständig tätiger Unternehmer ihre Tätigkeit am Markt angeboten. Zwar hätten Herr XXXX und Herr XXXX im Rahmen ihrer Befragungen angegeben, dass sie ein Büro in der Edelsbacherstraße 93 in 8063 Eggersdorf hätten, jedoch würden die Angaben zu diesem "Büro" wenig nachvollziehbar scheinen. Auf die weitergehenden Ausführungen zu diesem Aspekt im Bescheid vom 02.10.2012 werde verwiesen. Auch die Ausführung im Einspruch, dass Herr XXXX und Herr XXXX selbst Subunternehmer beschäftigt hätten, scheine nicht nachvollziehbar. Beispielsweise sei auf den A1-Formularen der auf der Baustelle XXXX arbeitenden Dienstnehmer als Beschäftiger im Inland der BF angeführt und nicht Herr XXXX oder Herr XXXX. Überdies sei der BF im Besitz dieser A1-Formulare gewesen und habe sie im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt. Nicht nachvollziehbar sei, warum der BF im Besitz dieser Formulare gewesen sei, wenn er nicht Beschäftiger der ungarischen Arbeitnehmer gewesen sei. Aus den angeführten Gründen werde daher abschließend der Antrag gestellt, der Beschwerde des BF keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.
4. In der seitens des BF mit 27.02.2013 datierten und am 04.03.2013 eingebrachten Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Verweis auf die Ausführungen zur Beschwerde vom 23.10.2012 ausgeführt, dass Herr XXXX und Herr XXXX ungarische Staatsbürger seien und die deutsche Sprache nur in Grundzügen beherrschen würden. Aus diesem Grund sei es nachvollziehbar, dass sie sich einerseits nicht klar ausdrücken könnten und andererseits zu Befragungen Notizen mitnehmen würden, damit ihnen von den Behörden nicht durch Suggestivfragen falsche Aussagen in den Mund gelegt würden. Die Angaben des BF, sowie jene von Herrn XXXX und Herrn XXXX würden nicht in Widerspruch stehen, da alle drei immer davon ausgegangen seien, dass kein Dienstverhältnis gewollt werde und die Leistungen im Werkvertrag erbracht würden und dies auch entsprechend kommuniziert hätten. Zur Weisungsfreiheit der Herrn
XXXX und Herrn XXXX sei auszuführen, dass diese ausdrücklich Bestandteil der Werkverträge gewesen sei und der BF kein Recht gehabt habe, Anwesenheit, Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zu kontrollieren. Ebenso wenig sei es dem BF möglich gewesen, Einfluss auf die Beschäftigung von Subunternehmer zu nehmen. Herr XXXX und Herr XXXX hätten selbst Subunternehmer beschäftigt, es sei daher logisch gewesen, da sie zum Teil Aufträge angenommen hätten, die sie selbstständig nicht verrichten hätten können. Aus diesem Grund hätten sie sich eines Subunternehmers bedient, der seinen Sitz in Ungarn gehabt habe und der dem BF persönlich nicht einmal bekannt gewesen sei. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb Monatsrechnungen mit bis zu 6.000,00 Euro gelegt werden hätten können. Ebenso sei es klar gewesen, dass der BF in Besitz der A1 Formulare gewesen sei, da gegen ihn ein Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitet worden sei und er daher Herrn XXXX ersucht habe, ihm diese A1 Formulare zur Verfügung zu stellen. Welche Tätigkeiten Herr XXXX und Herr XXXX in den Monaten ausgeführt hätten, in denen sie vom BF keine oder nur geringe Aufträge erhalten hätten bzw. ob sie auch für andere Auftraggeber tätig gewesen seien, könne der BF nicht sagen, da sowohl Herr XXXX, als auch Herr XXXX als Selbstständige nicht weisungsgebunden und somit auch nicht verpflichtet gewesen seien, dem BF über ihre anderweitigen Tätigkeiten Auskünfte zu erteilen.
5. In Beantwortung der Stellungnahme des BF führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.04.2013 aus, dass es für die Kasse nicht nachvollziehbar sei, dass jemand, der die deutsche Sprache nur in Grundzügen beherrschen würde, in der Lage sein solle, solche Notizen zu verfassen. Vor allem sei für die Kasse nicht nachvollziehbar, warum Herr XXXX in seinen Notizen festhalten sollte, dass er ein eigenes Auto habe, wenn er im Zuge seiner mündlichen Befragung angegeben habe, dass er kein eigenes Auto habe und von Herrn XXXX in dessen Auto zu den Baustellen mitgenommen werde. Vom BF werde in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Angaben von ihm, Herrn XXXX und Herrn XXXX nicht in Widerspruch zueinander stehen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die umfangreichen Ausführungen der Kasse in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 02.10.2012 verwiesen. Der BF habe ausgeführt, dass es klar sei, dass er im Besitz der A1-Formulare gewesen sei, da gegen ihn ein Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitet worden sei und er Herrn XXXX daher ersucht habe, ihm die Formulare zur Verfügung zu stellen. Folge man diesen Ausführungen, mute es befremdlich an, dass auf den A1-Formularen als Beschäftiger im Inland der BF selbst aufscheine und nicht Herr XXXX. Zusammenfassend werde ausgeführt, dass es sich bei den von Herrn XXXX und Herrn XXXX für den BF durchgeführten Arbeiten um manuelle Hilfstätigkeiten handle, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb bzw. die Baustellen des BF erbracht worden seien und die schon in Anbetracht des von den Dienstnehmern herzustellenden konkreten Arbeitsergebnisses einer zumindest indirekten Kontrolle unterlegen seien. Bei solchen einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten könne im Sinne der Judikatur des VwGH bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Aus den angeführten Gründen werde daher abschließend der Antrag gestellt, dem Einspruch des BF keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF betreibt Handel mit Fenstern und Türen in Form eines Einzelunternehmens und führt deren Einbau durch.
Herr XXXX reiste im April 2010 aus Ungarn nach Österreich ein, Herr XXXX befand sich ebenfalls seit April 2010 in Österreich. In seinem Herkunftsstaat war Herr XXXX nicht selbständig tätig, er verrichtete in Ungarn Glasarbeiten bei Fertigteilhäusern. Herr XXXX kannte den BF über die ungarische Firma, zu der der BF in Geschäftsbeziehung stand. Herr XXXX hat in Ungarn den Beruf des Tischlers erlernt, sein Facharbeiterzeugnis erhielt er am 17.06.1993.
Herr XXXX und Herr XXXX waren im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.04.2010 bis 30.12.2010 im Auftrag des BF für die Demontage und Neumontage von Fenstern und Türen auf diversen Baustellen tätig. Die Akquisition der Aufträge erfolgte durch den BF, die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt, ebenso der Einsatzort bzw. die Baustellen. Der BF teilte die Arbeit von Herrn XXXX und Herrn XXXX ein, er gab vor, welche Fenster genau einzubauen oder auszutauschen waren, für größere Baustellen bekamen Herr XXXX und Herr XXXX einen Zettel bzw. Pläne. Herr XXXX und Herr XXXX waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den BF auf ca. 20 Baustellen und ausschließlich für den BF tätig. Auf den ihnen vom BF zugewiesenen Baustellen war die Dienstzeit flexibel, bei Privatwohnungen war Arbeitsbeginn um 08.00 Uhr, bei großen Baustellen schon um 07.00 Uhr. Arbeitsende war zwischen 16.00 und 17.00 Uhr.
Herr XXXX und Herr XXXX hatten außer dem BF keine weiteren Auftraggeber, verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis. Die Kontrolle der erbrachten Arbeitsleistung erfolgte durch einen auf der Baustelle anwesenden Polier bzw. Bauleiter oder durch den BF selbst.
Zwischen dem BF und Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX wurde jeweils eine schriftliche als "Subunternehmervertrag" titulierte Vereinbarung abgeschlossen. Bei diesen "Subunternehmerverträgen" handelt es sich um Vertragsmuster der Industrie- und Handelskammer. In den beiden gleichlautenden, als "Subunternehmervertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarungen sind jeweils der BF als Auftraggeber und Herr XXXX bzw. Herr XXXX als Subunternehmer angeführt. Ein konkreter Auftrag, ein Fertigstellungstermin und ein Preis sind in den beiden Subunternehmerverträgen nicht angeführt. Ein Datum, wann die "Subunternehmerverträge" zwischen dem BF und Herrn XXXX bzw. zwischen dem BF und Herrn XXXX abgeschlossen worden sind, ist auf den Subunternehmverträgen ebenfalls nicht vermerkt. Die als "Subunternehmerverträge" titulierten Vereinbarungen sind weder datiert, noch vom BF unterschrieben, es ist lediglich der Firmenstempel des BF auf den Verträgen angebracht. Die im Vertragsmuster auszufüllenden Vertragsbestandteile wie "§ 1 Gegenstand des Vertrages", "§ 3 Vergütung" oder "§ 5 Terminplan" sind allesamt nicht ausgefüllt. Inhalt, Vergütung, Zahlungsbedingungen, sowie Terminplan der zu erbringenden "Werkleistungen" waren nicht festgelegt. § 12 der als "Subunternehmervertrag" titulierten Vereinbarungen ist mit "Weitervergabe" überschrieben, dessen Inhalt wie folgt lautet: "Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiter zu vergeben." Schriftliche Vereinbarungen über konkrete Aufträge wurden nicht vorgelegt. Gesonderte Werkverträge zwischen dem BF sowie Herrn XXXX und Herrn XXXX liegen verfahrensgegenständlich nicht vor.
Herr XXXX und Herr XXXX waren im Besitz der Gewerbeberechtigungen "Handel mit Bauelementen und Flachglas und Holzhandel eingeschränkt auf Handel mit Fenstern" gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994. Die Gewerbescheine von Herrn XXXX und Herrn XXXX umfassten nicht den Einbau von Fenstern. Handel mit Fenstern wurde weder von Herrn XXXX noch von Herrn XXXX betrieben. Der angebliche Gewerbestandort von Herrn XXXX und Herrn XXXX hätte sich in der XXXX befunden, diese Adresse entspricht dem Standort, der unter dem Namen des BF geführten "XXXX", somit dem Firmensitz des BF. An der angeführten Büroadresse befand sich kein Türschild, es gab kein Firmenschild.
Die durchgeführten Tätigkeiten (Demontage und Neumontage von Fenstern und Türen) wurde in Partien, die aus Herrn XXXX und Herrn XXXX sowie zeitweise auch dem BF bestand, durchgeführt. Eine generelle Vertretungsbefugnis war nicht vereinbart.
Herr XXXX und Herr XXXX verfügten über diverses Kleinwerkzeug wie Schlagbohrmaschine, Akkuschrauber, Wasserwaage und Leiter. Die einzubauenden Fenster und Türen wurden bauseits bereitgestellt, das Arbeitsmaterial (Schaum, Schrauben, Keile, Packerln) wurde vom BF zur Verfügung gestellt und befand sich auf den Baustellen. Herr XXXX besaß einen eigenen PKW (XXXX), welcher auf seine Frau zugelassen war und den er auch für berufliche Fahrten verwendete. Herr XXXX und Herr XXXX erhielten für größere Baustellen Pläne vom BF oder vom Polier für die durchzuführenden Arbeiten. Herr XXXX verfügte über keine Bauzeitpläne. Nach Fertigstellung einer Baustelle rief Herr XXXX den BF an, anschließend kontrollierte der BF gemeinsam mit Herrn XXXX die Fenster. Sollte etwas nicht gepasst haben, musste Herr XXXX Ausbesserungsarbeiten vornehmen. Die Aufträge vom BF erhielt Herr XXXX fernmündlich per Handy, wobei der BF ihm sagte, was zu tun sei. Herr XXXX erhielt die Informationen über Arbeitsaufträge von Herrn XXXX, dieser wiederum vom BF. Herr XXXX wurde auf den großen Baustellen vom Bauleiter oder Polier kontrolliert, auf kleinen Baustellen vom BF.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Rechnungen weisen als einzigen Auftraggeber von Herrn XXXX im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum den BF aus. Herr XXXX führte auf seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer an. Das Rechnungsmuster erhielt Herr XXXX vom BF. Auch Herrn XXXX stellte der BF eine Musterrechnung als Vorlage zur Verfügung. Mit dem an Herrn XXXX gerichteten Bescheid des BMF (Finanzamt GRAZ-Umgebung) vom 30.05.2011 wurde die Gültigkeit der UID-Nummer XXXX, ausgestellt durch den Vergabebescheid vom 03.12.2010, mangels Unternehmereigenschaft mit 31.05.2011 begrenzt.
Herr XXXX war von 22.03.2010 bis 09.10.2013, Herr XXXX war von 22.03.2010 bis 03.01.2012 an derselben Adresse gemeldet, die der BF im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe anführte.
Die zeitliche Inanspruchnahme von Herrn XXXX und Herrn XXXX war vom jeweiligen Arbeitsanfall und von den Fertigstellungsterminen abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Die Höhe des Entgelts war abhängig davon, ob es sich um eine bloße Montage oder Demontage und Montage handelte. Die genaue Höhe der Entlohnung für die jeweilige Baustelle gab der BF Herrn XXXX und Herrn XXXX bekannt. Die erbrachten Arbeitsleistungen wurden mittels Rechnungen abgerechnet, die vom BF erstellt wurden. Andere Einkünfte haben Herr XXXX und Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bezogen. Herr XXXX und Herr XXXX wurden bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und waren weisungsgebunden.
Auf den A1-Formularen der auf der Baustelle XXXX arbeitenden Dienstnehmer ist als Beschäftiger im Inland der BF angeführt, er ist im Besitz dieser A1-Formulare gewesen und hat sie im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Herrn XXXX und Herrn XXXX stützen sich auf die amtswegigen, von Organen des Finanzamtes Graz-Umgebung durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn XXXX und Herrn XXXX vom 11.04.2011, das von Herrn XXXX vorgelegte DIN A4-Blatt mit den angeführten Aussagen, die lediglich von Herrn XXXX und Herrn XXXX, nicht jedoch vom BF unterfertigten, als "Subunternehmervertrag" (Stand: 01.01.2010) titulierten schriftlichen Vereinbarungen, den Bescheid des BMF vom 30.05.2011, mit dem die Gültigkeit der UID-Nummer von Herrn XXXX mangels Unternehmereigenschaft begrenzt wurde, die Verhandlungsschrift über die Verhandlung vom 27.06.2012 vor dem UVS Steiermark wegen Übertretung des AuslBG, den Bescheid vom UVS Steiermark vom 23.08.2012 sowie die vorgelegten Rechnungen. Dass der BF der einzige Auftraggeber von Herrn XXXX und Herrn XXXX war, blieb unwidersprochen.
Es erscheint für das erkennende Gericht nicht plausibel, dass Herr XXXX und Herr XXXX über ein eigenes Büro verfügt hätten, zumal es sich an jener Adresse befunden hätte, die dem Firmensitz des BF entspricht. An der namentlich genannten Büroadresse befand sich kein Türschild, es gab kein Firmenschild, oder sonstige Hinweise, die auf eine unternehmerische Tätigkeit von Herrn XXXX und Herrn XXXX gedeutet hätten. Dem Vorbringen von Herrn XXXX, dass sich an der namentlich genannten Adresse in XXXX der Gewerbestandort bzw. das Büro befunden habe, kann keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, da Herr XXXX im Rahmen seiner finanzbehördlichen Einvernahme vom 11.04.2011 auch auf mehrmalige Nachfrage keinerlei Auskünfte darüber geben konnte, was sich in dem Raum befinden würde. Diese Annahme wird auch durch die Aussage von Herrn XXXX bekräftigt, der im Rahmen seiner Einvernahme angab, dass er keine Miete für den Büroraum zahle und dass sich im Büro kein Computer befinde. Ein namentlich bekannter Angestellter eines Unternehmens, das seinen Sitz ebenfalls in der XXXX hat, wurde während der Aufnahme der Niederschrift am 11.04.2011 telefonisch kontaktiert und hat angegeben, dass Herr XXXX über kein Büro an dieser Adresse verfüge. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Angaben von Herrn XXXX und Herrn XXXX zum "Unternehmensstandort" in der XXXX im Ergebnis somit nicht nachvollziehbar.
Es erscheint für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht nachvollziehbar, weshalb Herr XXXX die dem BF gelegten Rechnungen nicht zeitnah, sondern jeweils Monate später abgerechnet hat (niederschriftliche Einvernahme vom 11.04.2011, Seite 4). Herrn XXXX war es im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2011 nicht möglich, plausibel darzulegen, weshalb er dem BF Rechnungen erst Monate später legte.
Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem UVS Steiermark angegeben, dass er stets die Rechnungen für Herrn XXXX schreibe, was auch das einheitliche Schriftbild erkläre. In Widerspruch dazu stehen die Angaben von Herrn XXXX, der vorbrachte, dass er selbst die Rechnungen schreiben würde. Auch lässt sich die von Herrn XXXX angegebene Gliederung der von ihm geschriebenen Rechnungen in Laufmeter, Laufmeterpreis und Gesamtpreis der Rechnung nicht entnehmen. Zudem hat Herr XXXX in seiner Niederschrift angegeben, dass ein Zahlungsziel von 14 oder 30 Tagen vereinbart gewesen sei, auf der Rechnung ist jedoch ein Zahlungsziel von 8 Tagen angegeben. Ebenso konnte Herr XXXX nicht erklären, warum auf den Rechnungen ein Zahlungsziel von 8 Tagen angegeben war und nicht, wie von ihm ausgesagt, ein Zahlungsziel von 14 oder 30 Tagen.
Wenn Herr XXXX in der Einvernahme angab, dass er auf seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer angeführt habe, so spricht dies nicht für dessen selbständig unternehmerische Tätigkeit, wonach alle Anforderungen an eine ordentliche Rechnungslegung zu erfüllen sind.
Die von Herrn XXXX im Rahmen seiner finanzbehördlichen Befragung mittels den in Vorlage gebrachten Aussagen ("Ich arbeite selbständig"; "Ich arbeite wann ich will"; "Arbeite eigenständig mit mündlichen oder schriftlichen Vertrag"; "Aufträge sind Pauschale oder Laufmeter"; "Rechne meine Rechnungen eigenständig ab"; "Habe mein eigenes Werkzeug"; "Habe mein eigenes Auto"; "Bin an niemanden gebunden"; "Mein Steuerberater heißt Dr. Rathausky - Büro ist in Weiz") sind unter dem Zweifel ihrer Authentizität zu sehen. Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass einer mündlichen Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar erfolgt, haben die von Herrn XXXX schriftlich vorgebrachten Aussagen (DIN A4-Blatt, liegt in Kopie dem Akt bei), den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Behauptung, denen nicht dieselbe Beweiskraft zukommen kann, als jene mündlich getätigte Aussage vor Organen der Finanzverwaltung. Zudem konnte Herr XXXX in der finanzbehördlichen Befragung den Sinn und Zweck der schriftlich vorgebrachten Sätze nicht beantworten. Auf Nachfrage, die Sätze zu wiederholen, konnte er diese nur ansatzweise wiedergeben. Auch gab Herr XXXX mündlich an, entgegen der schriftlich in Vorlage gebrachten Aussage doch über kein eigenes Auto zu verfügen, Herr XXXX würde ihn immer mit auf die Baustellen nehmen. Diese Divergenz der mündlichen bzw. schriftlichen Aussagen ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Herr XXXX die oben zitierten Sätze nicht selbst verfasst hat, diesen kann somit keine Beweiskraft zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es sich bei den von Herrn XXXX schriftlich vorgelegten Aussagen lediglich um eine Schutzbehauptung für den BF handelt.
Als Grund für den Aufenthalt in Österreich gab Herr XXXX in seiner Einvernahme vom 11.04.2011 an, dass er nach Österreich gekommen sei, da er mehr verdienen wollte (niederschriftliche finanzbehördliche Einvernahme vom 11.04.2011, Seite 2). Herr XXXX gab in seiner finanzbehördlichen Einvernahme vom 11.04.2011 als Grund für den Aufenthalt in Österreich an, dass er nach Österreich gekommen sei, da es in Ungarn keine Arbeit für ihn gebe (niederschriftliche finanzbehördliche Einvernahme vom 11.04.2011, Seite 2). Diese Angaben sind plausibel nachvollziehbar, sprechen jedoch nicht für eine selbständige Tätigkeit.
Die Innehabung von Gewerbescheinen durch Herrn XXXX und Herrn XXXX, die im Übrigen nicht den Einbau von Fenstern mitumfassten, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht.
Zur Vereinbarung des Entgelts haben Herr XXXX und Herr XXXX in ihren Niederschriften unterschiedliche, divergierende Angaben gemacht. Zur Frage, wie die Höhe des ihnen zustehenden Entgelts festgelegt wird, haben Herr XXXX und Herr XXXX in ihren Niederschriften drei Varianten angegeben. Eine Variante, wonach es einen fixen Preis gäbe, eine zweite wonach der BF ihnen den Preis im Vorfeld nenne und eine dritte, wonach sie nach Abschluss der Arbeiten das ihnen zustehende Entgelt selbst errechnen würden.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass das Arbeitsmaterial nicht vom BF gestellt wurde, so ist dem die Aussage von Herrn XXXX entgegenzuhalten, der angab, dass - abgesehen von den Türen und Fenstern, die bauseits bereit gestellt wurden, das Material (Schaum, Schrauben, Keile, Packerln) vom BF zur Verfügung gestellt wurde, dieses sich auf der Baustelle befand und dafür - entsprechen der Aussage von Herrn XXXX - nichts zu bezahlen war.
Dem vom BF vorgebrachten Einwand, dass sich Herr XXXX und Herr XXXX ihrerseits weiterer Auftragnehmer bedient hätten, auf die der BF selbst keinen Einfluss hätte nehmen können, ist zu entgegen, dass eine derartige Konstruktion schon vertraglich nicht möglich gewesen ist, da es gemäß § 12 der als "Subunternehmervertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarung dem Subunternehmer untersagt war, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiter zu vergeben.
Das Vorbringen des BF, dass Herr XXXX und Herr XXXX erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache gehabt hätten, kann nicht überzeugen, da von diesen im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen, die Frage, ob ein Dolmetsch benötigt werde, jeweils verneint wurde und beiden auch die Niederschrift verlesen bzw. ausgehändigt wurde. Die guten Deutschkenntnisse von Herrn XXXX wurden auch durch eine namentlich bekannte Zeugin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem UVS Steiermark vom 27.06.2012 bestätigt.
Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die von Herrn XXXX und Herrn XXXX getätigten Angaben ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Zur Frage, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt:
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).
Trotz gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerde handelt es sich verfahrensgegenständlich um laufend zu erbringende, eher als einfach zu qualifizierte (Dienst)leistungen von zwei Erwerbstätigen, die - mögen sich Herr XXXX und Herr XXXX für ihre Arbeit auch eigener Betriebsmittel wie Schlagbohrmaschine, Akkuschrauber, Wasserwaage, Leiter sowie KFZ bedient haben - über keine unternehmerische Organisation verfügten und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren konnten.
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
Im Lichte der oben zitierten Judikatur mangelt es den getroffenen, jeweils als "Subunternehmervertrag" bezeichneten Rahmenvereinbarungen im gegenständlichen Beschwerdefall per se an der Definition einer abnahmefähigen Werkleistung (Fehlen eines Leistungsverzeichnisses), somit liegt eine Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung vor. Es besteht zwar eine vertragliche Vereinbarung, aus dieser ist aber - wie in den Feststellungen verfahrensgegenständlich aufgezeigt - keine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung der von Herrn XXXX und Herrn XXXX ausgeübten Tätigkeit der "Demontage und Neumontage von Fenstern und Türen" identifizierbar bzw. erkennbar. Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll. Auf die Bezeichnung des Verhältnisses - in conreto als "Subunternehmervertrag" - kommt es nicht an (VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188).
Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze des Herrn XXXX und Herrn XXXX im Wesentlichen davon abhingen, welche Arbeiten ihnen laufend vom BF zugewiesen wurden.
Gegen die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit von Herrn XXXX und Herrn XXXX spricht auch die Tatsache, dass Herr XXXX nach Österreich gekommen ist, da er mehr verdienen wollte, Herr XXXX, da es in Ungarn keine Arbeit für ihn gegeben habe, ein selbständig betrieblicher motivierter Geschäftssinn ist aus diesen Aussagen jeweils nicht erkennbar.
Wenn der BF einwendet, dass Herr XXXX und Herr XXXX ein erhebliches Unternehmerrisiko gehabt hätten, so ist dem zu entgegnen, dass ein Unternehmerwagnis insbesondere dann vorliegt, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einkünfte weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus Eigenem getragen werden müssen. Herrn XXXX und Herrn XXXX mangelte es gemäß den getroffenen Feststellungen genau an diesem Unternehmerrisiko.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation, die Gleichartigkeit der Leistungen sowie das Faktum, dass der BF Herrn XXXX in den Zeiträumen 31.07.2012 - 20.12.2012, 14.01.2013 - 11.12.2013 und 20.01.2014 - 10.04.2014 und Herr XXXX in den Zeiträumen 31.07.2012 - 20.12.2012 und 14.01.2013 - 29.04.2014 als Dienstnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt hat.
Auch sind die Ausführungen des Bescheides des BMF (Finanzamt GRAZ-Umgebung) vom 30.05.2011, mit dem die Gültigkeitsdauer der UID-Nummer von Herrn XXXX mangels Unternehmereigenschaft beendet wurde, für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar, sie entsprechen den verfahrensgegenständlich getroffenen Feststellungen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob Herr XXXX und Herr XXXX im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF verpflichtet waren.
3.4. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
3.4.1. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Im vorliegenden Fall war es Herrn XXXX und Herrn XXXX gemäß § 12 der als "Subunternehmervertrag" titulierten Vereinbarung vertraglich nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiter zu vergeben. Selbst wenn eine generelle Vertretungsmöglichkeit vertraglich ausbedungen worden wäre, könnte diese Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde.
Herr XXXX und Herr XXXX verfügten jedoch gegenständlich nicht über eine derartige Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Sie waren laut eigenen Aussagen permanent für den BF persönlich tätig, es gab laut Aussagen beider Beschäftigter nicht einmal krankheitsbedingte Vertretungen. Der BF konnte bei seinen unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft von Herrn XXXX und Herrn XXXX rechnen und entsprechend disponieren.
Wenn der BF in seinem Rechtsmittelvorbringen anführt, dass sich Herr XXXX und Herr XXXX bei einigen Baustellen eigener Subunternehmer bedient hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Vorgehensweise § 12 des Subunternehmervertrages entgegensteht.
3.4.2. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation des BF nicht in Einklang gebracht werden können.
3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Hinsichtlich des Arbeitsortes kamen Herr XXXX und Herr XXXX zur Erbringung der Leistungen über Aufforderung des BF jeweils auf dessen Baustellen.
Herr XXXX und Herr XXXX konnten ihre Arbeitszeit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen des BF abhängig. Arbeitsbeginn war in der Regel um 08.00 Uhr, bei großen Baustellen schon um 07.00 Uhr, Arbeitsende war zwischen 16.00 und 17.00 Uhr. Diese Arbeitszeiten erhärten die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit, da sie der üblichen Arbeitszeit von Dienstnehmern entsprechen.
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06. 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Kontrolle der erbrachten Arbeitsleistungen von Herrn XXXX und Herrn XXXX durch einen auf der Baustelle anwesenden Polier bzw. Bauleiter oder durch den BF selbst.
Angesichts der von Herrn XXXX als auch Herrn XXXX durchgeführten Demontage- bzw. Neumontagarbeiten von Fenstern und Türen erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Herr XXXX und Herr XXXX waren in einer Weise in die betriebliche Organisation des BF eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich Herr XXXX und Herr XXXX regelmäßig auf den Baustellen des BF aufhielten. Es bestand für den BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten von Herrn XXXX und Herrn XXXX einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig war. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten von Herrn XXXX und Herrn XXXX erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten.
Insoweit der BF anführt, dass eine Kontrolle von Herrn XXXX und Herrn XXXX durch ihn auch aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen sei, da er meistens auf anderen Baustellen Einbauarbeiten durchzuführen gehabt habe, erweist sich dieser Einwand im Lichte der obigen Ausführungen zur "stillen Autorität" als unbegründet.
3.8. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX bezeichneten ihren Gewerbestandort in der XXXX, diese Adresse entspricht dem Standort der unter dem Namen des BF geführten "XXXX", somit dem Firmensitz des BF. Ferner waren Herr XXXX sowie Herr XXXX an derselben Adresse gemeldet, die der BF im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe anführte. Diese Sachlage spricht gegen das Vorliegen einer Selbständigkeit von Herrn XXXX und Herrn XXXX, es gab auch keine spezifisch-unternehmerischen Merkmale vor Ort, aus denen besagte Gewerbetätigkeit hervorgegangen wäre. Ungeachtet des Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, wonach ua. "die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft" nach dem GSVG pflichtversichert sind, bedeutet dies aber nicht, dass allein deshalb eine Versicherungspflicht nach dem GSVG anzunehmen ist. Denn der VwGH hat mehrfach festgehalten, dass das Bestehen einer Gewerbeberechtigung eine unselbständige Beschäftigung nicht ausschließt, da es nicht auf die (gewerberechtliche) Zulässigkeit der Tätigkeitsausübung, sondern auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung ankommt (VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0240; VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).
Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand des BF, dass Herr XXXX und Herr XXXX über das für die Erstellung der Aufträge erforderliche Werkzeug verfügt hätten, kann kein Erfolg beschieden werden, da auch die Beistellung von (Klein)Werkzeug nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit erzeugen kann (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde für die zu erbringenden Arbeitsleistungen notwendige (Klein)Arbeitsmaterial - in concreto "Schaum, Schrauben, Keile, Packerln" - nicht von Herrn XXXX und Herrn XXXX, sondern vom BF zur Verfügung gestellt, die Fenster und Türen wurden bauseits bereitgestellt.
Der Umstand, dass Herr XXXX über einen eigenen PKW verfügt hat, den er auch für berufliche Fahrten verwendete und damit das notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden ist, kann im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, (...) keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, mwN). Insoweit Herr XXXX im vorliegenden Beschwerdefall persönlich zu Protokoll gab, dass er seinen PKW sowohl für Privatfahrten als auch berufliche Fahrten verwenden würde, so ist im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass Herr XXXX seinen PKW nicht vordergründig für unternehmerische Zwecke eingesetzt hat.
Für die Tätigkeiten von Herrn XXXX als auch Herrn XXXX wurden somit keine wesentlichen Sachmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet.
Insoweit sich das Rechtsmittelvorbringen auf den vermeintlichen Bestand selbständiger Werkvertragsverhältnisse stützt, ist dies bereits von der belangten Behörde zu Recht in Zweifel gezogen worden. Vor diesem Hintergrund muss das Argumentationskonstrukt des BF, welches gestützt auf einschlägige Tatbestandselemente auf den Bestand von Werkvertrags- bzw. "selbständigen Beschäftigungsverhältnissen" fokussiert sei, ins Leere gehen. Den tatsächlichen, allenfalls auch nur mündlich erfolgten Abschluss einschlägiger Werkverträge vorausgesetzt, sind diese nichtsdestotrotz als "Scheinwerkverträge" bzw. unter Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als "Scheinaufträge" zu qualifizieren. Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Im gegenständlichen Fall erfüllten die von Herrn XXXX und Herrn XXXX ausgeübten Tätigkeiten dieses zentrale Kriterium nicht.
Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032; vgl. zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Feststellung, dass Herr XXXX und Herr XXXX beide über Gewerbescheine für "Handel mit Bauelementen und Flachglas und Holzhandel eingeschränkt auf Handel mit Fenstern" verfügten, erfüllt nicht die für einen Werkvertrag bzw. ein Werkvertragsverhältnis maßgeblichen Kriterien. Die Gewerbescheine von Herrn XXXX und Herrn XXXX umfassten zudem auch nicht deren eigentliche Tätigkeit, nämlich den Einbau/Ausbau von Fenstern. "Handel mit Fenstern" wurde weder von Herrn XXXX und noch Herrn XXXX betrieben. Die Vorgabe der vermeintlich selbständigen Tätigkeiten wird als bloßes Scheinkonstrukt beurteilt und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzungen für eine "Werkvertragskette". Der Vollständigkeit halber ist - auch hier nochmals - anzuführen, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung - selbst wenn diese das betroffene Tätigkeitsfeld abdeckt - für sich die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit keinesfalls von vornherein ausschließt (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
3.9. Im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen ergibt sich für Herrn XXXX und Herrn XXXX Folgendes:
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren Herr XXXX und Herr XXXX für den BF als Montagearbeiter tätig. Herr XXXX und Herr XXXX waren regelmäßig und ausschließlich für den BF tätig, Arbeitsmaterialien wurden vom BF zur Verfügung gestellt. Die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt. Herr XXXX und Herr XXXX hatten außer dem BF keine weiteren Auftraggeber, verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis. Es gab keine erfolgsorientierte Entlohnung. Andere Einkünfte haben Herr XXXX und Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bezogen. Vereinbart war, dass Herr XXXX und Herr XXXX die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatten. Eine generelle Vertretungsbefugnis war nicht vereinbart. Herr XXXX und Herr XXXX tätigten persönlich keine Materialeinkäufe.
Dem Akt sind keinerlei zwischen dem BF und Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX abgeschlossenen Werkverträge zu entnehmen, aus denen eine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung identifizierbar wäre.
Vielmehr erhärtet die Aussage, dass das Arbeitsmaterial vom BF zur Verfügung gestellt wurde, die Annahme, dass in concreto ein Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX und dem BF vorgelegen ist.
Nach der Judikatur des VwGH zu Montagearbeiten wird die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen, sondern weisen diese den Charakter von Dienstleistungen auf. Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden, hängt davon ab, ob der betreffende Monteur in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen des Herstellers unterliegt oder nicht (VwGH 19.01.1999 Zl. 96/08/0350; VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).
Herr XXXX und Herr XXXX hatten, wenn sie auf den Baustellen des BF tätig waren, eine regelmäßige Arbeitszeit, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben.
Herr XXXX und Herr XXXX wurden bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und waren weisungsgebunden.
3.10. Abschließend ist wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Demontage- und Neumontagearbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. - außer für den BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber die Demontage und Neumontage von Fenstern und Türen verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).
Somit geht der Einwand des BF ins Leere, dass Herr XXXX und Herr XXXX aufgrund selbständiger Tätigkeit für den BF beschäftigt waren.
Der Umstand, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügten, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.
Das Rechtsmittelvorbringen des BF, dass Herr XXXX und Herr XXXX erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache gehabt hätten, geht ins Leere, da diese im Rahmen ihrer entscheidungsmaßgeblichen niederschriftlichen Einvernahmen jeweils die Möglichkeit der Beiziehung eines Dolmetsches zurückwiesen und beiderseits auch die Niederschrift verlesen bzw. ausgehändigt wurde.
Wenn der BF in seiner Beschwerde anführte, dass er in Besitz der A1 Formulare gewesen sei, da gegen ihn ein Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitet worden sei und er daher Herrn XXXX ersucht habe, ihm diese A1 Formulare zur Verfügung zu stellen, so ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass auf den A1-Formularen der BF als Beschäftiger im Inland angeführt ist und er diese im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt hat.
Schließlich wird noch auf den Bescheid des UVS Steiermark im gegen den BF gerichteten Verfahren wegen Übertretung des AuslBG vom 23.08.2012 (Zl. UVS 33.15-5/2012-50) verwiesen, wonach der UVS keinen Zweifel daran hegt, dass "Drahtzieher, Mastermind und wirtschaftlicher Nutznießer der gesamten vorliegenden Umgehungskonstruktion eindeutig der BF war, welcher seiner Bestrafung als "Beschäftiger" im Sinne des AuslBG nur aufgrund eines unrichtigen Tatvorwurfs entgangen ist."
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
3.11. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit von Herrn XXXX und Herrn XXXX auszugehen ist.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass Herr XXXX und Herr XXXX im Zeitraum von 01.04.2010 - 31.12.2010 auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
3.12. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.
Gegenständlich sind Herr XXXX und Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.04.2010 - 31.12.2010) als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG des BF anzusehen. Letzterer zahlte ersteren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Pauschalentgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.
3.13. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.