BVwG W218 2014002-1

W218 2014002-1Federal Administrative CourtJun 2, 2015

Regest

Arbeitswilligkeit, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W218 2014002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2014002.1.00

Spruch

W218 2014002-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha, vom XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 38 AlVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird Notstandshilfe für die Zeit vom 01.08.2014 bis 11.09.2014 im gesetzlichen Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 17.09.2010 Notstandshilfe.

2. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.06.2014 wurde festgehalten, dass eine Vermittlung der Beschwerdeführerin durch eingeschränkte Mobilität und fehlende Qualifikation erschwert werde. Die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Regalbetreuerin oder im Bereich sonstiger Hilfstätigkeiten in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Bruck an der Leitha und Schwechat und in ausgewählten Bezirken Wiens im Ausmaß von 30-40 Wochenstunden in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien ihre Betreuungspflichten geregelt. Vor und nach der Schule übernehme ihr Gatte die Kinderbetreuung. Es wurde festgehalten, dass der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse.

3. Am 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Küchenhilfe im Teilzeitausmaß von ca. 30 Wochenstunden und der Bereitschaft, den geltenden Kollektivvertrag zu überzahlen, bei der Firma XXXX angeboten. Es handle sich um eine Teilzeitstelle für die Arbeitstage Freitag, Samstag und Sonntag, wobei das Lokal von Montag bis Samstag von 07.30 Uhr bis 23.00 Uhr und Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sei. Im Stelleninserat wurde angeführt, dass die Arbeitszeit im Detail noch zu regeln sei.

4. Am 29.07.2014 meldete sich die Firma XXXX beim Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha und gab an, dass am selben Tag ein Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe, noch bevor sie sich vorgestellt habe, der Firma XXXXmitgeteilt, dass ihr die Arbeitszeiten nicht passen und dass sie am Wochenende nicht arbeiten möchte. Aus diesem Grund sei der Stellenvorschlag vom potentiellen Arbeitgeber nicht abgestempelt worden.

5. Am 05.08.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift beim Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie nicht am Wochenende arbeiten möchte und auch zu den angegeben Öffnungszeiten nicht arbeiten könne, da sie keine Verbindung nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe.

Eine telefonische Rücksprache des Arbeitsmarktservice mit Frau XXXX von der Firma XXXX am selben Tag habe ergeben, dass die Öffnungszeiten des Lokals nicht ident mit den Arbeitszeiten in der Küche seien. Die Küche schließe erfahrungsgemäß bereits um 21.00 Uhr. Es sei auch möglich, mit interessierten BewerberInnen ein früheres Arbeitsende anzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe beim Bewerbungsgespräch sofort erklärt, dass sie nicht bis 23.00 Uhr arbeiten könne. Der Beschwerdeführerin habe im Zuge des Gespräches gar nicht erklärt werden können, dass die Öffnungszeiten des Lokals nicht ident mit den Arbeitszeiten in der Küche seien, da die Beschwerdeführerin gleich angegeben habe, am Wochenende und zu den Öffnungszeiten nicht arbeiten zu können.

Auf Vorhalt der Angaben von Frau XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Frau XXXX beim Bewerbungsgespräch erklärt, dass sie nicht bis 22 .00 Uhr arbeiten könne, da sie Samstag und Sonntag keine Bus- bzw. Zugverbindungen nach Hause habe. Sie besitze keinen Führerschein und keinen PKW. Sie habe beim Bewerbungsgespräch nach der Bezahlung für die angebotene Stelle gefragt, aber keine Antwort erhalten. Außerdem habe sich Frau XXXX geweigert, den mitgebrachten Vermittlungsvorschlag zu bestätigen. Frau XXXX habe sie beleidigt und ihr gesagt, dass die Stelle bereits vergeben sei.

6. Am 02.09.2014 nahm das Arbeitsmarktservice erneut telefonischen Kontakt mit Frau XXXX auf, die angab, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Wochen zwei Mal bei ihr gewesen sei. Beim ersten Mal habe die Beschwerdeführerin das Gespräch mit den Worten eröffnet, dass sie das Arbeitsmarktservice schicke und dass sie nicht am Wochenende und abends arbeiten wolle. Die Bestätigung des Vermittlungsvorschlages sei deshalb verweigert worden, weil sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht interessiert gezeigt habe. Beim zweiten Mal sei die Beschwerdeführerin gekommen, um Frau XXXX erneut zu bitten, den Vermittlungsvorschlag zu bestätigen, was diese neuerlich verweigert habe.

Frau XXXX gab weiters an, dass ihr Koch täglich nach Küchenschluss nach XXXX gehe und dieser Fußweg in nur ca. 5 Minuten auf der beleuchteten Bundesstraße zu absolvieren sei. Eine Möglichkeit wäre, gemeinsam mit dem Koch nach Küchenschluss nach XXXX zu gehen.

7. Mit Schreiben vom 28.08.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie weder telefonieren noch ein Ticket bezahlen könne. Sie könne höchstens eine Briefmarke kaufen und fragen, wer jetzt was vereitle. Nach Wien fahren sei ihr nicht möglich, weil das € 22,-- koste. Sie habe keine Ahnung, wann sie ihr finanzielles Loch schließen könne.

8. Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice Bruck an der Leitha vom 07.08.2014 wurde festgestellt, dass gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 11.09.2014 der Anspruch auf Notstandshilfe verloren sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das verpflichtende, vom Arbeitsmarktservice am 24.07.2014 zugewiesene Stellenangebot als Küchenhilfe bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Arbeitsmarktservice bekannt sei, dass sie keinen Führerschein und kein KFZ, aber ein schulpflichtiges Kind habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, habe aber trotzdem vom Arbeitsmarktservice oft Stellen angeboten bekommen, in welchen Englisch- bzw. Koreanischkenntnisse verlangt seien.

Das gegenständliche Stellenangebot sei nicht zumutbar, weil nach 19.00 Uhr kein Autobus mehr fahre. Die Beschwerdeführerin müsste zu Fuß auf der Bundesstraße gehen und das halte sie für selbstmörderisch. Die andere Möglichkeit, die Umfahrungsstraße zu gehen, erachte sie aufgrund von Dunkelheit als genauso gefährlich. Sie habe als Frau Angst, dies zu tun. Es komme jetzt auch wieder der Winter.

Außerdem habe sie das Stellenangebot für die Firma XXXX bereits in den Jahren 2012 und 2013 erhalten und sie stelle die rhetorische Frage, was sich im Jahr 2014 verändert habe. Frau XXXX von der Firma XXXX wasche selbst Geschirr ab und es sei kein Wunder, dass die Stelle frei sei, sowie diese mit ihrem Personal umgehe.

Die Beschwerdeführerin bezog sich weiters auf die Betreuungsvereinbarung vom 17.06.2014 und strich vor allem die darin festgehaltene Arbeitszeit, Mobilität, das Überwinden von Hindernissen und die öffentlichen Erreichbarkeit hervor.

Die Beschwerdeführerin habe am 07.08.2014 noch einmal versucht, mit Frau XXXX persönlich zu sprechen. Diese habe ihr aber die Tür vor der Nase zugeknallt.

Es sei egal, ob die Beschwerdeführerin um 21.00 Uhr oder um 23.00 Uhr zu Fuß gehe. Sie finde auch den Vorschlag lächerlich, mit dem Zug zu fahren, da sich der Arbeitsplatz genau zwischen zwei Zugstationen befinde. Wie solle sie dorthin kommen und wer solle sie begleiten. Dass das Arbeitsmarktservice recherchiert habe, dass es sich um einen 1,2 km langen Fußweg, welcher ca. 17 Minuten dauere, handle, qualifiziere sie als "schön".

Sie habe vom Autobus aus eine Videoaufnahme dieser Strecke von der B9 und der Umfahrungsstraße gemacht und werde diese, wenn es sein müsse, dem ORF (Bürgeranwalt) übergeben.

10. Am 05.11.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Der Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG sei für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 11.09.2014 verloren. Nachsichtgründe lägen nicht vor.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Küchenhilfe werden seitens des Arbeitsmarktservice im Hinblick auf ihre Betreuungsverpflichtungen festgehalten, dass sie dem Arbeitsmarktservice gegenüber regelmäßig angegeben habe, dass sich ihr ebenfalls arbeitsloser Ehemann um die Betreuung der Tochter kümmere. Ihr diesbezüglicher Einwand in der eingebrachten Beschwerde gehe somit ins Leere, da die Betreuung der Tochter gesichert sei.

Im Hinblick auf die Erreichbarkeit der angebotenen Arbeitsstelle bzw. des Wohnortes sei auszuführen, dass die Wegstrecke 1,2 Kilometer betrage, wobei diese in ca. 14 Minuten zu Fuß zu bewältigen sei. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass die Firma XXXX bereit sei, das Dienstzeitende flexibel zu gestalten. Die Beschwerdeführerin gebe jedoch durchgängig an, dass sie sich fürchte, abends im Dunkeln zu Fuß zu gehen, worin der Grund für die Ablehnung der angebotenen Stelle liege.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004, könne eine Unzumutbarkeit einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung wegen Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit nur dann vorliegen, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolge. Einem arbeitsfähigen Arbeitslosen allgemein drohende Gefahren können daher nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken.

Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Beschwerdeführerin ein 14minütiger Fußweg auch abends zumutbar und die angebotene Beschäftigung als Küchenhilfe entspreche somit sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs. 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit.

Im Hinblick auf den Ablauf des Vorstellungsgespräches decken sich die Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend mit den Angaben von Frau XXXX von der XXXX. Die Beschwerdeführerin habe selbst niederschriftlich am 05.08.2014 angegeben, dass sie nicht am Wochenende und zu den angegebenen Öffnungszeiten arbeiten könne, da sie keine Verbindung nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe.

Das Arbeitsmarktservice gehe somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Weigerung, am Wochenende und zu den angegebenen Arbeitszeiten, welcher darüber hinaus noch gesondert zu vereinbaren gewesen wären, in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt habe, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für sechs Wochen rechtfertige.

Laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.11.2014 habe die Beschwerdeführerin bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorlägen.

11. Am 11.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 17.09.2010 Notstandshilfe.

Das Arbeitsmarktservice vereinbarte mit der Beschwerdeführerin am 17.06.2014, dass sie nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Regalbetreuerin oder im Bereich sonstiger Hilfstätigkeiten in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Bruck an der Leitha und Schwechat und in ausgewählten Bezirken Wiens im Ausmaß von 30-40 Wochenstunden in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sucht. Es wurde festgehalten, dass der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss.

Der Beschwerdeführerin wurde am 24.07.2014 ein Stellenangebot der Firma XXXX in XXXX als Küchenhilfe im Teilzeitausmaß von ca. 30 Wochenstunden für die Arbeitstage Freitag, Samstag und Sonntag, ausgefolgt. Das Lokal ist von Montag bis Samstag von 07.30Uhr bis 23.00 Uhr und Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Im Stelleninserat ist angeführt, dass die Arbeitszeit im Detail noch zu regeln ist.

Die Beschwerdeführerin erschien zum Vorstellungsgespräch am 29.07.2014, gab aber an, dass sie zu den angegeben Arbeitszeiten nicht arbeiten kann, da sie kein KFZ besitzt und die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben ist.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, welche weder den Führerschein hat noch ein KFZ besitzt, keine Möglichkeit hat, den Heimweg von der im Stellenangebot des Arbeitsmarktservice genannten Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, da abends keine öffentliche Anbindung besteht.

Die der Beschwerdeführerin angebotene Stelle ist daher nicht zumutbar.

Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.08.2014 bis 11.09.2014 liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung vom 17.06.2014 ausdrücklich auf ihre eingeschränkte Mobilität (kein Führerschein, kein KFZ) hingewiesen hat und in der Betreuungsvereinbarung daher festgehalten wurde, dass der neue Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Diese Voraussetzung erfüllt das der Beschwerdeführerin am 24.07.2014 übermittelte Stellenangebot als Küchenhilfe nicht. Die Beschwerdeführerin hätte zwar die Möglichkeit diese Arbeitsstelle mittels Linienbus zu erreichen, den Heimweg abends müsste sie allerdings zu Fuß antreten. Der letzte Bus fährt wochentags um 18.00 Uhr, an Wochenenden um 15.40Uhr. Dies ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Fahrplan des Verkehrsbundes Ostregion. Dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hat mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen wird auch von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten.

Es ist natürlich richtig, dass im Stelleninserat ausdrücklich angeführt ist, dass die Arbeitszeit noch im Detail zu regeln ist und die potentielle Arbeitgeberin in ihrer telefonischen Stellungnahme angegeben hat, dass die Öffnungszeiten des Lokals (Montag bis Samstag bis 23.00 Uhr, Sonntag bis 22.00 Uhr) nicht ident mit den Arbeitszeiten in der Küche sind und mit interessierten Bewerbern ein früheres Arbeitsende vereinbart werden kann. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aber zu Recht argumentiert, dass es für sie keinen Unterschied mache, ob ihr Dienstende um 21.00 Uhr oder 23.00 Uhr sei, da der Bus zu diesen Zeiten nicht mehr fahre. Um der Beschwerdeführerin somit eine Heimfahrt zu ermöglichen müsste das Dienstende wochentags vor 18.00 Uhr, an Wochenenden vor 15.40Uhr angesetzt sein. Dies kann ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb erfahrungsgemäß insbesondere mittags und abends zum Einsatz gekommen wäre und ein fixes Dienstende aufgrund unterschiedlichen Gästeaufkommens nur schwer festzusetzen ist.

Die von der belangten Behörde recherchierte Möglichkeit, den 1,2 Kilometer langen Heimweg in 17 Minuten zu Fuß zurückzulegen, hält das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin jedenfalls für unangebracht und nicht zumutbar. Die Strecke verläuft teilweise auf der Bundesstraße. Ein Gehweg ist nicht vorhanden. Eine eventuelle Umfahrungsstraße ist nicht beleuchtet. Der Heimweg zu Fuß kann der Beschwerdeführerin aufgrund der Gegebenheiten daher keinesfalls zugemutet werden. Daran ändert auch das "Angebot" der potentiellen Arbeitgeberin nichts, die Beschwerdeführerin könne ja mit dem Koch, der diesen Weg täglich nach Küchenschluss gehe, mitgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8)...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).

Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.

Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004, kann eine Unzumutbarkeit einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung wegen Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit nur dann vorliegen, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Einem arbeitsfähigen Arbeitslosen allgemein drohende Gefahren können nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken.

Im gegenständlichen Fall kann zwar von keiner Gefährdung der Gesundheit unmittelbar durch die Beschäftigung die Rede sein. Eine Anstellung als Küchenhilfe gefährdet die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Gesundheit. Allerdings muss die Anreise zur bzw. Abreise von der konkret zur Verfügung stehenden Arbeitsstätte aus Sicht des erkennendes Senates sehr wohl auch zur jeweiligen Beschäftigung gezählt werden und wäre der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt - ein gefahrloser Heimweg mangels öffentlicher Verkehrsanbindung und mangels Führerschein und KFZ nicht möglich. Die Bewältigung des Heimweges zu Fuß, nachts, auf einer Bundesstraße ohne Gehweg stellt im zu beurteilenden Verfahren eine potentielle Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin dar. Die angebotene Arbeitsstelle ist für die Beschwerdeführerin im konkreten Fall in gesundheitlicher Sicht nicht tauglich und daher nicht zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG.

Da somit die Voraussetzungen für den Verlust der Notstandshilfe im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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