BVwG W213 2015657-1

W213 2015657-1Federal Administrative CourtJun 2, 2015

Regest

Jubiläumszuwendung, Ruhestandsbeamter, Studienzeiten,<br/>Vorrückungsstichtag

Full text

BVwG W213 2015657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2015657.1.00

Spruch

W 213 2015657-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Dr. Sabine PICOUT LL.M. MBL, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 7, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 30.10.2014, GZ. 3732.010451/0053-LSR/2014, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 20c und 169c Abs. 10 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2015 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt dem Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium Feldkirch zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 07.01.2014 ersuchte er die belangte Behörde um Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 17.03.2014 mit, dass ihm eine Jubiläumszuwendung nicht zustehe, da er die erforderliche Dienstzeit von 40 Jahren nicht aufweise.

Mit Schreiben vom 22.08.2014 stellte er durch seine anwaltliche Vertreterin neuerlich den Antrag auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß §20c GehG, widrigenfalls ersuchte er um Erlassung eines entsprechenden Bescheides.

Darin führte er aus, dass die Ablehnung von Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 2f GehG insbesondere darauf gestützt worden sei, dass das Deutschstudium nicht gesetzliches Anstellung-bzw.

Ernennungserfordernis gewesen sei, da er nicht als Deutschlehrer, sondern als Französischlehrer eingestellt und beschäftigt gewesen sei. Diese Zeiten seien somit nicht zu berücksichtigen gewesen.

Tatsächlich sei die Situation aber so gewesen, dass ohne das in Limoges abgeschlossene Studium der Beschwerdeführer damals nicht angestellt worden wäre. Es sei von ihm verlangt worden, sämtliche in Frankreich erworbenen Zeugnisse übersetzen zu lassen, bevor er seine Anstellung habe antreten können. Ohne diese Zeugnisse und somit seine durch sein Studium in Frankreich erworbenen Qualifikationen hätte er niemals eine Anstellung erhalten.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund des damaligen Lehrer mangels in den Anfangsjahren das Fach Französisch unterrichtet habe. Der Grund hierfür sei jedoch darin gelegen, dass aufgrund der damaligen Personalsituation an seiner damaligen Stammschule die Stelle eines Französischlehrers frei gewesen sei. Selbst nach seiner Pragmatisierung hätte er eine Stelle als Deutschlehrer immer nur auf Kosten eines jüngeren Kollegen übernehmen können. Der Beschwerdeführer habe während seiner Laufbahn auch Fächer wie Latein und Griechisch unterrichtet, als geprüfte Kollegen nicht zur Verfügung gestanden seien. Darüber hinaus habe er jahrelang die Bibliothek geleitet.

Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorerst nur für das Fach Französisch eingesetzt worden sei, könne jedoch nicht die Nicht-Anrechnung bzw. die Nicht-Besichtigung von tatsächlich erworbenen universitären Leistungen abgeleitet werden, da dies eine unsachliche Diskriminierung gegenüber allen Kollegen darstelle, welche das Glück hatten, aufgrund der Personalsituation in den geprüften Fächern zu unterrichten.

Im Umkehrschluss dürften die Studienzeiten von inländischen Pädagogen, die auch nicht in den geprüften Fächern tätig gewesen seien, ebenfalls nicht für die Zeit der Berechnung der Jubiläumszulage herangezogen werden.

Eine derart willkürliche einzige Berücksichtigung bzw. Nicht-Berücksichtigung von Zeiten, die sich auf faktische, nicht vom Beschwerdeführer beeinflussbare Umstände gründeten, scheine nicht nur aus europarechtlicher Sicht, sondern auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich und anfechtbar.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei Voraussetzung für die Zulassung zur Lehre in der höheren Schule nicht nur die sprachlichen Voraussetzungen, welche der Beschwerdeführer als Native-Speaker mitbrachte, sondern gerade die spezifischen Qualifikationen als Pädagoge und Sprachwissenschaftler, die sich im Rahmen seines Studiums in Frankreich angeeignet und nunmehr in Österreich in die Praxis umgesetzt habe.

Sicherlich wäre dem Beschwerdeführer niemals eine Anstellung als Lehrer angeboten worden, hätte er nicht neben seiner sprachlichen Ausbildung die vorhandenen methodischen und praktischen, auch sprachunabhängigen Kenntnisse nachweisen können, die er aufgrund des Studiums in Frankreich erworben habe.

Es sei darauf hinzuweisen, dass diese als Einstellungsvoraussetzung geforderten pädagogischen und sprachwissenschaftlichen Fähigkeiten und Qualifikationen des Beschwerdeführers im Wesentlichen im Rahmen seines Studiums in Frankreich erworben worden seien.

Für den Französischunterricht sei, genauso wie für den Deutschunterricht, die fundierte Kenntnis der jeweils anderen Sprache, nicht nur was Lexik, Grammatik und Syntax anbelange, notwendig. Die pädagogischen und sprachlichen bzw. sprachwissenschaftlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seines in Frankreich absolvierten Studiums erlernt habe, seien somit derart eng miteinander verflochten, dass eine Reduktion der Qualifikationen ausschließlich auf die sprachliche Komponente zu kurzsichtig wäre und den Tatsachen nicht entsprechen würde. Die damals im in Frankreich absolvierten Studium erworbenen Kenntnisse seien direkt in den von ihm ausgeübten Beruf eingeflossen.

Werde bei der Entscheidung darauf abgestellt, dass die Jubiläumszuwendung lediglich aus dem Grunde nicht zustehe, dass der Beschwerdeführer ein Deutschstudium absolviert habe, werde rechtsirrig verkannt, dass das Deutschstudium in Frankreich nicht nur auf die Anlernung der sprachlichen, sondern auch der sprachwissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen abgestellt habe, was direkt im Rahmen der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich umgesetzt worden sei und auch Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Auch hier müsste wiederum argumentiert werden, dass inländische Pädagogen ihr Pädagogik-Studium nicht gezielt auf eine gewisse Sprache absolvierten, sondern dieses auch im Rahmen der Lehre von anderen Sprachen oder anderen Fächern anwenden. Das ausschließliche Absetzen auf die sprachliche Komponente des absolvierten Studiums scheine ebenfalls im Lichte des Unions-und Verfassungsrechts einen diskriminierenden Charakter aufzuweisen und einer sachlichen Rechtfertigung zu entbehren.

Es werde daher um Ausfertigung und Übersendung einer bescheidmäßigen und anfechtbaren Entscheidung ersucht.

Die belangte Behörde brachte im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2014 zur Kenntnis, dass er am 01.06.1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.1988, GZ. Pers. P Sta/go, sei der 01.05.1975 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und gehöre weiterhin dem Rechtsbestand an.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 16.01.2012 erklärt, mit Ablauf des 30.09.2012 aus dem Dienststand auszuscheiden. Diese Erklärung sei nicht widerrufen worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Selbstversetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2012 gemäß § 15 i.V.m. § 236b BDG (Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) bewirkt.

Gemäß §20c GehG könne dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren für treue Dienste einer Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zur Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 GehG zählten

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien,

3. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

4. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall sei von nachstehend angeführten Zeiten auszugehen:

Zu Punkt 1.: 01.06.1988 bis 30.09.2012 - 24 Jahre, 4 Monate, 0 Tage.

Zu Punkt 2. und 3.:

Schulzeit (01.04.1969 bis 30.06.1969, Zeit gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG) - 0 Jahre, 3 Monate, 0 Tage.

Vertragslehrerzeit (01.09.1973 bis 31. 5. 1988, Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft) - 14 Jahre, 9 Monate, 0 Tage.

Das ergebe insgesamt 39 Jahre, 4 Monate und 0 Tage. Angesichts einer erforderlichen Dienstzeit von 40 Jahren werde der Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung abzuweisen sein. Soweit der Beschwerdeführer auf sein Studium in Frankreich verweise, werde informativ mitgeteilt, dass selbst wenn das Studium (ob als Anstellungserfordernis oder als sonstiges für die Verwendung relevantes Studium) für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden wäre, dies keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 GehG gehabt hätte. Entweder wäre diese Zeit wegen Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht wirksam geworden oder es hätten die sonstigen Studienzeiten als Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG bei der Ermittlung der Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 GehG außer Betracht zu bleiben gehabt.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 09.10.2014 durch seine anwaltliche Vertreterin mit, dass er um Ausfertigung und Übersendung einer bescheidmäßigen und anfechtbaren Entscheidung ersuche.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Ihr Antrag vom 22. August 2014 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

  • § 20 Buchst. c Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1984,

  • § 20 Buchst. c Abs. 2 GehG in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 214/1972, BGBl. I Nr. 5/1999, BGBl. I Nr. 87/2001 und BGBl. I Nr. 87/2002,

  • § 20c Abs. 3 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Gesamtausmaß der einschlägigen Dienstzeit zum 30.09.2012 von 39 Jahren und 4 Monaten aufweise. Die Ausnahmebestimmung des § 20c Abs. 3 GehG, wonach eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch gewährt werden kann wenn die Gesamtdienstzeit nur 35 Jahre beträgt, könne nicht zur Anwendung kommen, da der Beschwerdeführer seine Ruhestandsversetzung gemäß §§ 15 i.V.m. § 236b BDG herbeigeführt habe.

Soweit der Beschwerdeführer auf sein Studium in Frankreich verweise, werde - ungeachtet des Umstandes, dass ein rechtskräftiger Bescheid betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten vorliege und die Vordienstzeitenanrechnung nicht verfahrensgegenständlich sei - informativ mitgeteilt, dass selbst wenn das Studium (ob als Anstellungserfordernis oder als sonstiges für die Verwendung relevantes Studium) für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden wäre, dies keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 GehG gehabt hätte. Entweder wäre diese Zeit wegen Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht wirksam geworden oder es hätten die sonstigen Studienzeiten als Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG bei der Ermittlung der Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 GehG außer Betracht zu bleiben gehabt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In der Begründung führte er aus, dass er in der Zeit vom 23.09.1969 bis 22.06.1972 ein Studium in Frankreich an der U. E. R. des Lettres et Sciences Humaines de Limoges absolviert habe, welches als "Licence" bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer sei am 01.09.1973 in den Bundesdienst eingetreten und durchgehend 39 Jahre und einen Monat (01.09.1973 bis 01.10.2012) in vollzeitiger Beschäftigung gestanden.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe. Gemäß § 20c Abs. 2 GehG zählten für die Jubiläumszuwendung nicht nur solche Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt worden sein, soweit sie für die Vorrückung wirksam gewesen sein (Z. 1), sondern auch die in § 12 Abs. 2 und 2f GehG angeführten Zeiten (Z. 2). Demgemäß seien einerseits die Zeiten eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, das für den Beamten der Verwendungsgruppe L1 Ernennungsvoraussetzung gewesen sei, zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 2 Z. 8 GehG). Andererseits seien gemäß § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG auch solche Zeiten zu berücksichtigen, die in einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der Mitgliedstaat der Europäischen Union sei.

Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seiner einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie seinem subjektiven Unionsrechten verletzt.

Die belangte Behörde habe vorgebracht, dass die in Frankreich absolvierten Studienzeiten deshalb nicht gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 bzw. § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG als Dienstzeiten berücksichtigt worden seien, da es sich bei dem in Frankreich abgeschlossenen Lehramtsstudium nicht um ein gesetzliches Anstellungs-und Ernennungserfordernis gehandelt habe, da der Beschwerdeführer nicht als Deutschlehrer, sondern als Französischlehrer eingestellt und beschäftigt worden sei.

Damit unterstelle die belangte Behörde der Rechtsvorschrift einen gleichheitswidrigen Inhalt. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Anrechenbarkeit von (im Ausland) absolvierten Studienzeiten davon abhängig zu machen, welches Fach nach der Einstellung tatsächlich gelehrt werde. Denn durch ein Lehramtsstudium würden auch neben der fachspezifischen Eignung pädagogischen Qualifikationen erworben.

Ferner werde eine unsachliche Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Lehrpersonen vorgenommen. Bei inländischen Lehrpersonen würden Dienst-bzw. Studienzeiten auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in den geprüften Fächern abgelegt worden seien. Die belangte Behörde verletzte dadurch auch das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV.

§ 20c Abs. 3 GehG in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung sei gleichheitswidrig. In dieser Bestimmung werde die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren geregelt. Darin wird die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung davon abhängig gemacht, in welcher Form der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. Die ausschließliche Abhängigkeit der Zuerkennung der Jubiläumszuwendung von der vom Beamten gewählten Form der Ruhestandsversetzung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Relevanz der vom Beamten für seine Ruhestandsversetzung gewählten Form für die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung sei vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 20c Abs. 3 GehG (Abgeltung treuer Dienste bei Erreichen eines bestimmten, auch von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bzw. von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der Art des während dieser geleisteten Arbeit abhängigen Lebensalters im Pensionierungszeitpunkt) nicht erkennbar. Diese Ausnahmebestimmung (" nicht jedoch i.V.m. den §§ 236b BDG oder 236d BDG") scheine sachlich nicht gerechtfertigt und daher eine gleichheitswidrigen Bestimmung zu sein.

Der angefochtene Bescheid verletze das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da die belangte Behörde bei der Erlasssung des bekämpften Bescheides Willkür geübt habe.

Der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 05.03.1997 Anrechnung seiner in Frankreich absolvierten Studienzeiten ersucht. Die belangte Behörde habe dies mit dem Argument, dass das Studium nicht abgeschlossen wäre, abgelehnt. Diese Auffassung sei schlichtweg falsch gewesen. Bei dem in Frankreich absolvierten Studium habe es sich um ein Lehramtsstudium Deutsch gehandelt, das in Form einer "Licence" absolviert worden sei. Dies sei mit einem gegenwärtigen "Bachelorstudium" vergleichbar. Bereits damals habe die belangte Behörde durch Nichtanrechnung dieser Studienzeiten den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen gröblich benachteiligt.

Die belangte Behörde habe willkürlich gehandelt, weil sie jegliche Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht unterlassen habe. Darüber hinaus sei sie fälschlich davon ausgegangen, dass die Absolvierung des französischen Studiums kein Anstellungs- und Ernennungserfordernis gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damals zum Nachweis der fachlichen Eignung die Frankreich erworbenen Zeugnisse vorlegen müssen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es sich bei dem Studium nicht um ein Anstellungs-und Ernennungserfordernis gehandelt hätte.

Ferner verstoße der bekämpfte Bescheid gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 05.03.1997 hin eine falsche und ihre die Auskunft erteilt, auf welche der Beschwerdeführer jedoch vertraut habe.

Durch die gleichheitswidrige und willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer einen geldwerten Schaden erlitten. Der Bescheid auf Nichtzuerkennung der Jubiläumszuwendung greife daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein.

Da die belangte Behörde das in Frankreich erlangte Diplom nicht anerkannt bzw. trotz Vorbringens der Partei nicht geprüft habe, ob es sich um ein gleichwertiges Diplom handle liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Hätte die belangte Behörde das Frankreich erworbenen Diplom korrekterweise angerechnet, während diese Seite gemäß § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG zu berücksichtigen gewesen, wodurch dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung zugestanden wäre.

Die belangte Behörde habe durch den bekämpften Bescheid auch gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot sowie das entsprechende Grundrecht des Art. 21 Abs. 2 GRC verstoßen. Indem die belangte Behörde das Diplom des Beschwerdeführers einerseits nicht angerechnet habe, indem sie fälschlicherweise behauptet habe, dass es sich dabei um ein nicht abgeschlossenes Studium handle, und andererseits vorbringe, dass das Studium kein Anstellungserfordernis sei, diskriminierendes sie dem Beschwerdeführer indirekt aufgrund seiner Staatsangehörigkeit. Durch die Nichtanrechnung eines an sich gleichwertigen auswerten ländlichen Studiums würden ausschließlich oder überwiegend Ausländer betroffen, wobei es sich um eine verschleierte Diskriminierung sowie um einen Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 21 Abs. 2 GRC handle.

Der bekämpfte Bescheid diskriminieren den Beschwerdeführer auch aufgrund seines Alters und verstoße damit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Das in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG erfolgte Abstellen auf bestimmte Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensaktes Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen bewirke nicht nur, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung neben der Absolvierung einer 35-jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter voraussetze. Indem bei der Zuerkennung der Jubiläumszuwendung neben der Absolvierung der 35-jährigen Dienstzeit auf einen bestimmten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abgestellt werde, werde indirekt auch das Erreichen eines gewissen Mindestalters vorausgesetzt. Nachdem diese neue, restriktive Regelung erst mit 01.01.2012 übergangsbestimmungslos eingeführt worden sei, betreffe sie insbesondere und fast ausschließlich den Jahrgang des Beschwerdeführers.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der Jubiläumszuwendung, nämlich den Beamten für seine treuen Dienste zu entlohnen, scheine ein mittelbares Abstellen auf das Erreichen eines Mindestalters zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keiner sachlichen Rechtfertigung zugänglich. Habe jedoch eine Regelung ausschließlich nachteilige Folgen für eine bestimmte Altersgruppe, sei sie aus Gründen des Alters mittelbar diskriminierend und verletze daher Unionsrecht. Indem die belangte Behörde den Bescheid auf unionsrechtsverletzende Bestimmungen stütze, hätte sie diese, soferne das Unionsrecht nicht ohne unmittelbar anwendbar gewesen wäre, zumindest richtlinienkonform auslegen müssen. Da die Behörde dies unterlassen habe, leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde habe es unterlassen den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig und vollständig zu ermitteln sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Zeugnisse vorgelegt. Bei Beachtung der vorgelegten Zeugnisse hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem in Frankreich absolvierten Studium um eine Anstellungs- und Ernennungsvoraussetzung gehandelt habe und dieses somit bei der Errechnung der Dienstzeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Bei gänzlicher Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalt hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem Studium um anrechenbare Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 und 2f GehG gehandelt habe.

Das gesamte Ermittlungsverfahren sei einseitig durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nur teilweise auseinandergesetzt und wichtige Sachverhaltselemente, wie beispielsweise die Tatsache, dass das französische Studium bereits abgeschlossen gewesen sei, falsch beurteilt.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Ferner werde angeregt die Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG durch den Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Zudem werde die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage § 20c Abs. 3 GehG gegen Unionsrecht verstoße angeregt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt dem Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium Feldkirch zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 23.09.1969 bis 22.06.1972 ein Studium in Frankreich an der U. E. R. des Lettres et Sciences Humaines de Limoges absolviert und hat das Diplom "Licence" (Lehrbefähigung in Deutsch) erworben.

Am 01.09.1973 wurde der Beschwerdeführer als Vertragslehrer für das Fach Französisch mit Sondervertrag des Landesschulrates für Vorarlberg angestellt.

In der Zeit vom Wintersemester 1981/82 bis zum Wintersemester 1987/88 absolvierte der Beschwerdeführer an der Universität Innsbruck ein Lehramtsstudium für die Fächer Deutsch und Französisch.

Er wurde am 01.06.1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.1988, GZ. Pers. P Sta/go, wurde der 01.05.1975 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört weiterhin dem Rechtsbestand an.

Darin wurden nachstehende angeführte Zeiten berücksichtigt:

1. Vom 01.04.1961 bis 30.06.1969, 3 Monate (Schulzeit) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG in der damals geltenden Fassung.

2. Vom 01.07.1969 bis 31.08.1973, 4 Jahre und 2 Monate (Studium, Praktikum bzw. Ferialtätigkeit) im Ausmaß von 2 Jahren und 1 Monat gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG in der damals geltenden Fassung.

3. Vom 01.09.1973 bis 31.05. 1988, 14 Jahren und 9 Monate (Vertragslehrer) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG in der damals geltenden Fassung.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.01.2012 erklärt, mit Ablauf des 30.09.2012 aus dem Dienststand auszuscheiden. Diese Erklärung wurde nicht widerrufen. Der Beschwerdeführer hat dadurch seine Selbstversetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2012 gemäß § 15 i.V.m. § 236b BDG (Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) bewirkt.

Mit Schreiben vom 22.08.2014 beantragte er durch seine anwaltliche Vertreterin die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG.

Seitens der belangten Behörde wurden nachstehend angeführte Zeiten für die Ermittlung der Dienstzeit gemäß § 20 Buchst. c Abs. 1 und 2 GehG berücksichtigt:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam war, Zeit: 01.06.1988 bis 30.09.2012 - 24 Jahre, 4 Monate, 0 Tage.

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f GehG angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind:

01.04. 1969 bis 30.06.1969, (Schulzeit gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG) - 0 Jahre, 3 Monate, 0 Tage.

3. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind: 01.09.1973 bis 31. 5. 1988, (Vertragslehrerzeit - Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft) - 14 Jahre, 9 Monate, 0 Tage.

Das ergibt insgesamt 39 Jahre, 4 Monate und 0 Tage.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die §§ 20c und 169c Abs. 10 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2015 haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

...

§ 169 c

...

(10) Auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

..."

Wenn auch § 169c Abs. 10 Gehaltsgesetz nur von übergeleiteten Beamten spricht, kann doch kraft Analogieschlusses davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmung auch für Beamte des Ruhestandes anwendbar ist. Andernfalls wäre nämlich von einer Rechtslücke auszugehen. Dies kann aber der Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.

Soweit in § 169 Buchst. c Abs. 10 Gehaltsgesetz vom dem "bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag" die Rede ist, kann damit nur der von der Dienstbehörde gemäß § 12 Gehaltsgesetz in der vor der Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 geltenden Fassung mit Bescheid festgesetzte Vorrückungsstichtag gemeint sein. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die bescheidmäßige Feststellung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig ist (vgl. VwGH, 13.11.2007, GZ. 2004/12/0217).

Bei der Beurteilung der Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung ist daher im vorliegenden Fall vom - in Rechtskraft erwachsenen-Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.1988, GZ. Pers. P Sta/go, auszugehen, womit der 01.05.1975 als Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde nach der mit 01.06.1988 erfolgten Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 erlassen. Darin wurden nachstehende angeführte Zeiten berücksichtigt:

1. Vom 01.04.1961 bis 30.06.1969, 3 Monate (Schulzeit) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG in der damals geltenden Fassung.

2. Vom 01.07.1969 bis 31.08.1973, 4 Jahre und 2 Monate (Studium, Praktikum bzw. Ferialtätigkeit) im Ausmaß von 2 Jahren und 1 Monat gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG in der damals geltenden Fassung.

3. Vom 01.09.1973 bis 31.05. 1988, 14 Jahren und 9 Monate (Vertragslehrer) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG in der damals geltenden Fassung.

Die belangte Behörde hat also seinerzeit die nun vom Beschwerdeführer relevierten Studienzeiten in Frankreich nicht gemäß § 12 Abs. 2 Gehaltsgesetz sondern gemäß § 12 Abs. 1 lit. b Gehaltsgesetz berücksichtigt. Wenn auch nur die datumsmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers mit 01.05.1975 in Rechtskraft erwachsen ist, kann doch davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde zu Recht die vom Beschwerdeführer in Frankreich zurückgelegten Studienzeiten § 12 Abs. 1 lit. b Gehaltsgesetz in der damals geltenden Fassung unterstellt hat. Wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt, war Ernennungsvoraussetzung für die Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L1 das von ihm an der Universität Innsbruck in der Zeit vom Wintersemester 1981/82 bis zum Wintersemester 1987/88 absolvierte Lehramtsstudium für die Fächer Deutsch und Französisch. Da der Beschwerdeführer während dieser Studienzeit als Vertragslehrer am Bundesoberstufenrealgymnasium Feldkirch beschäftigt war, konnte dieser Zeitraum gemäß § 12 Abs. 8 GehG bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt werden. Da aber sonstige Zeiten im Sinne des § 12 Abs.1 lit. b GehG in der am 30.09.2012 in Geltung stehenden Fassung keinesfalls gemäß §20c Abs. 2 GehG in der am 30.09.2012 in Geltung stehenden Fassung zu den Zeiten zu zählen sind, die für die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung heranzuziehen sind, hat die belangte Behörde zu Recht die Studienzeiten des Beschwerdeführers in Frankreich nicht berücksichtigt (vgl. VwGH, 24.04.2002, GZ. 2001/120132).

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage geht das Beschwerdevorbringen, soweit darin die Anrechnung der vom Beschwerdeführer in Frankreich zurückgelegten Studienzeiten als Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernis begehrt wird, ins Leere. Dies gilt auch für alle Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde gegen die Berufsqualifikationsrichtlinie RL 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen habe.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass § 20c Abs. 3 GehG in der mit 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung verfassungswidrig sei, da die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung ausschließlich von der vom Beamten gewählten Form der Ruhestandsversetzung abhängig gemacht werde, ist damit für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.06.2014, GZ. B 1081/2013, festgestellt, dass gegen die §§ 15 und 236b BDG in der am 01.01.2012 und Geltung getretenen Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Aus dem bisher Gesagten folgt auch, dass ein Verstoß gegen das verfassungsgsetzlich geschützte Recht auf Eigentum nicht vorliegt, zumal die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ermessen der Dienstbehörde steht (vgl. VwGH, 18.12.2014, GZ. Ra 2014/12/0009).

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 20c und 169c Abs. 10 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Geltung stehenden Fassung als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 eine völlig neue Rechtslage hergestellt wurde und es naturgemäß dazu - insbesondere zur Auslegung des § 169c Abs. 10 Gehaltsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2015 - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt.

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