BVwG W124 2012915-1

W124 2012915-1Federal Administrative CourtJun 2, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W124 2012915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2012915.1.00

Spruch

W124 2012915-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischen Glaubens, stellte am 30.06.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich vor ca. fünf Monaten in die Tochter eines Mannes mit dem Namen M. in XXXX verliebt habe. Dieser Mann würde dort das "Sagen" haben. M. habe von deren Beziehung erfahren und ihm mit dem Tode gedroht. Aus Angst sei er nach XXXX und anschließend ins Ausland geflüchtet.

3. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser an in der Stadt XXXX, im Viertel XXXX, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt zu haben. Der Lebensunterhalt sei durch die älteren Brüder erwirtschaftet worden. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gab der BF an, dass er vor ca. fünf Monaten einen Kontakt zu einem Mädchen mit dem Namen S., welche die Tochter eines Kommandanten gewesen sei, gehabt habe. Der BF habe mit den Mädchen eine Beziehung gehabt, worauf ihm der Vater der BF ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht habe, nachdem dieser von der Beziehung erfahren habe. Er habe Leute auf ihn, welche ihn in XXXX gefunden hätten, gehetzt, weshalb er nach XXXX flüchtete. Ein oder zwei Mal sei er und seine Familie telefonisch bedroht worden. Später hätten Sie einen Drohbrief bekommen, worauf der BF große Angst bekommen habe und nach XXXX geflüchtet sei. In dem Drohbrief sei genau dasselbe gestanden, womit er sie auch telefonisch bedroht habe. Er habe gemeint, dass er den BF und seine Familie umbringen würde, wenn er den BF erwischen würde. Hätte M. den BF persönlich getroffen, hätte er ihn umgebracht. Die Feindschaft habe nichts mit der Volksgruppenzugehörigkeit oder ähnlichem des Beschwerdeführers zu tun gehabt. Nachdem der BF geflohen sei und er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen habe, hätten diese ihm erzählt, dass sie wieder telefonisch bedroht worden wären.

In XXXX sei er von Verwandten gewarnt worden. Sie hätten ihn angerufen und gesagt, dass er nicht rausgehen solle, weil Leute hinter ihm her seien. Er habe zunächst seinen Verwandten nicht geglaubt. Dieser sei dann aber zu ihm gekommen und habe den BF mitgenommen, um ihm die Leute zu zeigen. Er habe daraufhin Angst bekommen und sei nach XXXX zurückgekehrt. Auf die Frage, woran der BF gemerkt habe, dass diese Personen hinter ihm her gewesen seien, gab dieser an, einen der Personen erkannt zu haben, da der BF ihn schon einmal mit seiner Freundin gemeinsam gesehen habe. Er habe dann den Kontakt aus Angst zu seiner Freundin abgebrochen. Obwohl er dies gemacht habe, sei er weiter mit dem Tod bedroht worden, da M. ihn unbedingt töten habe wollen, um Ruhe zu finden. Gedroht habe er den Beschwerdeführer nach Abbruch der Beziehung weiterhin telefonisch. Sie seien zur Polizei gegangen, welche gemeint hätten, dass sie sich keine Sorgen machen sollten, dass sie ihnen helfen würden. Sie hätten den Namen und die Adresse von M. bekannt gegeben. Der BF sei aber weiter bedroht wurden und habe die Polizei nichts dagegen unternommen. Auf die Frage, woher der Verwandte des Beschwerdeführers in XXXX gewusst habe, dass jemand hinter dem BF her gewesen sei, gab dieser an, dass er dort wohne und es dort erfahren habe. Dieser habe die Personen selbst gesehen.

Der BF habe seine Freundin am Bazar gesehen und kennen gelernt. Dabei hätten sie ihre Telefonnummern ausgetauscht. Er sei mit ihr fünf Monate in Beziehung gestanden. Auf Vorhalt, dass sich dies nicht ausgehen könne, da der BF sie erst vor fünf Monaten kennen gelernt habe und er sich vor XXXX getrennt habe, gab dieser an gemeint zu haben eine fünfmonatige Beziehung geführt zu haben, bis der Vater der Freundin dahinter gekommen sei. Sie hätten sich wöchentlich oder alle zwei Wochen am Bazar getroffen. Es habe sich um eine freundschaftliche Beziehung gehandelt. Der BF und seine Freundin hätten sich geliebt. Es sei keine sexuelle Beziehung gewesen. Für den Vater der Freundin des BF sei dies ein Problem gewesen, weil die Familie der BF sehr streng und konservativ gewesen wäre. Die Familie der Freundin habe nicht gewollt, dass die Töchter eine Beziehung zu Männern unterhalten. Die Freundin des BF habe ihren Vater nicht freiwillig von dieser Beziehung erzählt. Sie sei beim Telefonieren mit dem BF erwischt worden. Auf die Frage, wieso die Freundin des BF in der Nähe des Vaters telefoniert habe, wenn diese gewusst habe, dass dies gefährlich sei, gab dieser an, dass dies nicht in der Nähe ihres Vaters gewesen sei. Ihr Vater sei plötzlich nachhause gekommen und habe die Freundin des BF erwischt.

Die Drohanrufe seien bei der Telefonnummer des BF eingegangen. Seine Familie sei vermutlich am Handy seines Bruders bedroht worden. Die Nummer wisse er nicht. Auf die Frage warum der BF nicht genau wisse, wo angerufen worden sei, zumal er deswegen bei der Polizei gewesen seien, gab dieser an, dass die Anrufe auf sein Handy gekommen wären, als er bei der Polizei gewesen sei. Er wisse nicht, wo diese jetzt anrufen würden. Er sei mit seinem Bruder F. M. I. bei der Polizei gewesen. Die Telefonate habe der BF selbst entgegengenommen. Einen Tag nachdem seine Freundin S. erwischt worden wäre, habe sie den BF angerufen und ihn gewarnt. Noch am selben Abend habe der BF den ersten Anruf erhalten. Er wisse kein Datum mehr und könne auch den Monat des Vorfalls nicht nennen. Der Vater der Freundin des BF habe diesen zunächst gefragt, wer er sei. Als er sich vorgestellt habe, habe dieser ihn gefragt, wo er wohnen würde. Der BF habe nicht geantwortet und habe der Vater der Freundin alles gefragt, was er gewollt habe. Er habe begonnen den BF zu beschimpfen. Er würde ein König und sehr mächtig sein. Solle er den BF erwischen, würde er ihn töten. Er habe aufgelegt und ihn am nächsten Tag noch einmal angerufen und ihn bedroht zu erschießen. Er habe den BF mit einer Kugel "bombardieren" wollen. Bevor er nach XXXX gegangen sei, seien noch weitere Anrufe gekommen, doch habe der BF nicht abgehoben. Einen Tag vor XXXX habe der BF dem Telefonanruf geantwortet und gesagt, dass er in dieser Nacht zu ihnen nachhause kommen würde und dem BF töten würde. Dies sei einen Tag vor dem vorigen Anruf gewesen.

Der Drohbrief sei gekommen, als sich der BF in XXXX aufgehalten habe. Er habe ihm darin das gleiche wie am Telefon gedroht. Ebenso seien die Drohungen über das Telefon weitergegangen. Als der BF nach XXXX geflüchtet sei, habe er sein Handy ausgeschaltet. Nachdem er dann vom Drohbrief erfahren habe, habe er das Handy wieder eingeschaltet und gesehen, dass der Vater der Freundin des BF mehrmals versucht habe ihn zu erreichen. Der Drohbrief sei nachhause zum BF geschickt worden. Er habe den Drohbrief nie persönlich gesehen. Sein Bruder habe diesen bei sich gehabt. Dieser sei gekommen, als der BF ca. eine Woche in XXXX gewesen sei. Seine Mutter habe den BF über den Drohbrief informiert. Er wisse nicht wo sich der Drohbrief nunmehr befinde. Vielleicht würde diese zuhause sein. Der BF habe den Drohbrief selbst nie gesehen. Auf die Frage, ob der BF diesen bei der Polizei abgegeben habe, gab diese an nicht zu wissen, ob ihnen jemand anderer zur Polizei gebracht habe. Auf die Frage, welchen Inhalt der Drohbrief gehabt habe und den Inhalt so wortgetreu wie möglich anzugeben, führte dieser aus: "Egal wo du deinen Sohn hingeschickt hast und wo es sich versteckt hält, werde ich ihn finden und töten". Der Drohbrief sei an die Familie des BF gerichtet gewesen. Der BF wisse nicht genau, wann er nach XXXX gegangen sei.

Auf die Frage, wie lange vor seiner Ausreise sich der BF von seiner Freundin S. getrennt habe, gab dieser an, eine Woche bevor er nach XXXX gegangen sei. Auf Nachfrage, wie lange vor dem Verlassen von Afghanistan sich der BF von seiner Freundin getrennt habe, gab dieser abermals an eine Woche, nachdem S. erwischt worden wäre nach XXXX gegangen zu sein. Auf die neuerliche Frage, wie viel Zeit zwischen der Trennung von seiner Freundin S. und seiner Flucht aus Afghanistan vergangen sei, gab dieser an, dass er ca. fünf Monate mit seiner Freundin zusammen gewesen sei, als deren Vater davon erfahren habe. Eine Woche danach sei der BF nach XXXX geflüchtet. Dort habe er sich ca. eine Woche aufgehalten. Eine Nacht habe er sich dann noch in XXXX aufgehalten, bevor er dann Afghanistan verlassen habe. Auf die Frage, wann der BF den letzten Kontakt zu seiner Freundin gehabt habe, gab dieser an, als er in XXXX gewesen sei. Dies sei vor dem Zeitpunkt gewesen, bevor er nach XXXX geflüchtet sei. Der Vater der Freundin des BF habe sich an ihm rächen und ihn töten wollen. Er wisse auch nicht aus welchem Grunde. Er habe gemeint, dass er seine Ehre zu Nichte gemacht habe.

Er habe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Angst um sein Leben und sei aus Afghanistan geflüchtet. Er habe versucht in XXXX, welches von XXXX weit entfernt gewesen sei zu leben. Sein Verwandter in XXXX habe M. noch aus seiner Zeit in XXXX gekannt.

Auf die Aufforderung hin den vollständigen Namen von seiner Freundin S. zu nennen, gab dieser an, dass diese keinen Nachnamen gehabt habe und nur S. heiße. Sie würde keinen Nachnamen haben. Ihr Vater würde einen Nachnamen haben, den würde der BF aber nicht kennen. Bei der Polizei habe er den Namen M. und dessen Adresse angegeben. Auf näheres befragen dieser, gab er an, XXXX, ein Viertel mit dem Namen XXXX (phonetisch), eine genaue Adresse würde er nicht kennen. Die Freundschaft zu S. habe er wegen der Drohungen ihres Vaters beendet. Die Beziehung zu S. habe vor weniger als einem Jahr begonnen. Die Frage, ob der BF innerhalb von 10 Tagen nach der ersten Bedrohung durch den Vater von S. aus Afghanistan ausgereist sei, bejahte dieser. In XXXX habe er sich im Viertel T. ein Zimmer gemietet. Das Geld für das Zimmer bezahlte er mit dem aus XXXX mitgenommenen.

6. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass nicht nur die Divergenzen im Vorbringen des BF dieses am Wahrheitsgehalt seiner Aussage zweifeln ließen, sondern auch die vage Art und Weise dieser Schilderungen. Er habe die Ereignisse oberflächlich in den Raum gestellt, ohne diese detailliert und aus Sicht des Betroffenen zu schildern. Insgesamt gehe die Behörde davon aus, dass der BF Afghanistan nicht aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe und aus dem von ihm genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr resultieren würde.

Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einerseits als junger, arbeitsfähiger Mann für seinen Lebensunterhalt sorgen könne und anderseits über familiäre Anbindungen verfüge und somit ein lokales Sicherheitsnetz vorhanden sein würde. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut bei seiner Familie wohnen könne und von ihr versorgt werden würde, wie dies auch vor seiner Ausreise der Fall gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des BF im Hinblick auf Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Darüber hinaus rügte der BF die Vorgehensweise des BFA, indem er dazu ausführte, dass im Falle einer genaueren Befragung der BF angeben hätte können, dass der Vater des BF hauptsächlich am Festnetztelefon der Familie angerufen worden wäre und der Vater der Freundin des BF diesen ca. zweimal auf dessen Telefon erreicht habe. Nach Bekanntwerden der Beziehung sei der BF noch ca. eine Woche zu Hause geblieben, bevor er nach XXXX geflüchtet sei, um seiner Bedrohung durch den Vater seiner Freundin zu entkommen.

Während dieser Woche hätten die Eltern des BF einen Drohbrief vom Vater der Freundin des BF erhalten. Deshalb hätten sie Angst bekommen und den BF überredet nach XXXX zu flüchten. Der BF habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nichts von diesem Drohbrief gewusst. Er habe sein Handy während der ersten Tage in XXXX ausgeschaltet, um nicht weitere Anrufe vom Vater seiner Freundin zu erhalten. Erst als er es wieder eingeschaltet habe, habe der BF mit seiner Mutter telefoniert und erst zu diesem Zeitpunkt von der Existenz des Drohbriefes erfahren. Der BF verfüge über keine Verwandten in XXXX und habe dort ein Zimmer gemietet, um sich ein paar Tage dort aufhalten zu können. Nach einiger Zeit sei der BF von einem Bekannten, der ebenfalls in XXXX gelebt habe, aufgesucht worden. Dieser Bekannte habe gehört, dass der Vater der Freundin des BF Leute nach XXXX geschickt habe, um den BF aufzusuchen. Da diese Leute jedoch nicht über den genauen Aufenthaltsort des BF Bescheid gewusst hätten, hätten sie ihn nicht gefunden und so sei es dem Bekannten gelungen zuerst mit diesem Kontakt aufzunehmen. Der BF hätte bereits in seiner Einvernahme erklären können, dass man in Afghanistan durch Herumfragen den Aufenthaltsort einer Person erfragen könne. Deshalb habe es den Anschein erweckt, dass es der Plan der Verfolger gewesen sei ihn so zu finden. Da der Bekannte des BF gehört habe, wo sich die Verfolger aufhalten würden, habe er dem BF zeigen können, wo sich diese tatsächlich aufhalten würden.

8. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm: Der Beschwerdeführer gab an sich seit ca. vier bzw. fünf Monaten in Österreich aufzuhalten. Er gehöre der Ethnie der XXXX an und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Distrikt S., in XXXX, XXXX, gelebt. In der Nähe seines Wohnortes habe es eine Moschee mit dem Namen E.-A. gegeben. Er habe an der von ihm angegebenen Adresse mit seiner Familie, welche aus seiner Mutter, seinen Brüdern und seiner Schwägerin bestanden habe, gelebt. Die von ihm angegebenen Personen würden nach wie vor an der von ihm genannten Adresse leben und würde es ihnen gut gehen. Seit einem Monat habe er keinen Kontakt zu ihnen, er vermute aber, dass es ihnen gut gehe. Zuvor sei er mit seinen Familienmitgliedern alle 2-3 Tage in Kontakt gestanden. Wegen dem Vorfall, sei es für ihn schwierig gewesen mit ihnen in Kontakt zu treten. Mit dem Vorfall meine er jene Angelegenheit, welche ihm zugestoßen sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer vorher regelmäßig Kontakt gehabt habe, gab dieser an, dass damals die Angelegenheit nicht sehr ernst gewesen sei. Wenn man jetzt seine Nummer herausfinden würde, dann würden sie ihn auch in Österreich finden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuerst gesagt habe, dass er vor einem Monat noch regelmäßig Kontakt mit seinen Familienangehörigen gehabt habe, zu einem Zeitpunkt als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befunden habe, gab dieser an, dass die Person, die ihn bedroht habe, seiner Familie gesagt habe alles zu tun um ihn zu finden. Auf erneuerten Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass die Angelegenheit damals nicht zu ernst gewesen sei. Inzwischen sei es für seine Familie schwieriger geworden und hätten diese nicht gewusst, dass er sich in Österreich aufhalten würde. Die Lage sei ernster geworden, nachdem der Vater des Mädchens erfahren habe, dass er in Österreich leben würde. Auf die Frage, warum die Lage für den Beschwerdeführer in Österreich nunmehr ernster als in Afghanistan geworden sein soll, gab dieser an, dass damals die Lage in Afghanistan auch sehr ernst gewesen wäre und er täglich mit dem Tod bedroht worden wäre.

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, sein Schwager aus XXXX. Er sei sich sicher, dass seine Familie in XXXX leben würde. Er habe keine Informationen über den Aufenthalt des Mädchens, mit dem er eine Beziehung gehabt habe. Als er Afghanistan verlassen habe, habe das Mädchen in XXXXgelebt. Sie habe in XXXX gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Er meine mit XXXX einen Ort, ein Dorf in XXXX welches ca. 20 Minuten vom Stadtzentrum entfernt gewesen sei. XXXX würde zur Provinz XXXX gehören. Auf die Frage, welche Distrikte es dort geben würde, gab dieser an sich in Richtung XXXX nicht auszukennen. In XXXX würde es keine Distrikte geben. Auf die Frage des länderkundigen Sachverständigen, ob es in XXXX etwas anderes geben würde als Distrikte, gab dieser an, dass es sich dabei um eine Stadt handeln würde.

Seine Freundin habe S. geheißen. Sie habe keinen Familiennamen gehabt. Auf Nachfrage, was heißen würde, dass sie keinen Familiennamen gehabt habe, gab dieser an, dass sie ihm diesen niemals genannt habe. Auf Wiederholung der Frage, gab dieser an, dass der Familienname ihres Vaters M. gewesen sei. Der vollständige Name ihres Vaters habe M.M. gelautet.

Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan die zehnte Schulstufe abgeschlossen, sonst aber keine Ausbildung genossen. Der Lebensunterhalt sei durch die Arbeit seiner Brüder bestritten worden, welche durch die Schwierigkeiten, die sie durch ihn bekommen hätten, nicht mehr arbeiten hätten können. Bevor die Schwierigkeiten begonnen hätten, habe der Beschwerdeführer in einem Geschäft als "Schüler" gearbeitet. In Afghanistan würde es kleine Geschäfte geben, in denen er für die Besitzer Sachen verkauft habe. Es habe sich dabei um Kleider und Hosen gehandelt. Die Tätigkeit habe der Beschwerdeführer ca. sechs Monate ausgeübt. Zuvor habe er die Schule bis zur 10. Schulklasse besucht. Die Schule habe er nicht komplett abgeschlossen, sondern zuvor verlassen habe. In Afghanistan würde die Schule bis zur zwölften Schulstufe dauern. Nach der Schule habe er einmal hier und einmal dort gearbeitet. Er habe an mehreren Orten als Verkäufer und als "Putzmann" gearbeitet, um so über die Runden zu kommen. Gearbeitet habe er dabei in XXXX. Außerhalb von dieser Stadt habe er nicht gearbeitet, da er nicht die Möglichkeit gehabt habe. An einem anderen Ort als der von ihm angegebenen Adresse habe der Beschwerdeführer nicht gelebt. Er sei direkt von der von ihm angegebenen Adresse aus Afghanistan ausgereist. Außerhalb von XXXX würde er keine Verwandten haben. Sein Vater würde eine Schwester und seine Mutter eine Schwester haben. Eine Tante mütterlicherseits würde in XXXX und eine andere in XXXX, zu der sie keinen Kontakt haben würden, leben. Sie sei soweit von ihnen entfernt gewesen, dass sie nie in Kontakt gewesen wären. Einmal im Jahr hätten sie sich gehört. Der Beschwerdeführer selbst sei eine Woche lang in XXXX, in XXXX, aufhältig gewesen, als er bedroht worden sei. Er habe sich ein Zimmer vom Besitzer eines Hauses für eine Woche gemietet. Er habe sich dieses Zimmer nur für eine Woche gemietet, weil er nach einer Woche gefunden worden sei und das Haus verlassen habe. Auf Vorhalt, dass dies nicht die Frage, warum er ein Zimmer nur für eine Woche gemietet habe, erkläre, gab dieser an die Miete pro Tag gezahlt zu haben. Wo seine Tante in XXXX gewohnt habe, könne er nicht genau sagen. Sie habe mit der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt gehabt.

Seinen Lebensunterhalt habe er sich als Taxifahrer in der Stadt erwirtschaftet. Seine Schwestern seien bereits verheiratet und hätten nicht mehr bei ihnen gelebt. Sie hätten ca. 15 Minuten von ihnen entfernt gewohnt. Eine Schwester, welche in Österreich leben würde, sei inXXXX ansässig.

Seinen Herkunftsstadt habe er verlassen, weil er vom Vater des Mädchens, in welches er verliebt gewesen sei, mit dem Tod bedroht worden sei. Auf die Aufforderung hin dieses Geschehen näher zu erläutern, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Afghanistan in ein Mädchen mit dem Namen S. verliebt habe. Als der Beschwerdeführer mit dem Mädchen telefoniert habe, sei diese von ihrem Vater erwischt worden und hätte dieser dadurch die Telefonnummer des Beschwerdeführers herausgefunden. Der Vater des Mädchens habe den Beschwerdeführer mehrmals angerufen und von ihm wissen wollen, wer er sei. Dann habe er angefangen den Beschwerdeführer zu beschimpfen und ihn daraufhin zu bedrohen. Er sei sehr oft vom Vater des Mädchens angerufen worden und habe seine Anrufe nicht angenommen. Wenn er abgehoben habe, habe er ihm gesagt, dass er ihn finden und töten würde. Nach einer Woche habe ihm ein Verwandter gesagt, dass der Vater des Mädchens den Beschwerdeführer suchen würde und wenn dieser ihn finden werde, ihn töten würde. Er habe dem Mann nicht geglaubt. Dieser habe ihm dann gezeigt, dass er gesucht werden würde. Er habe ihn an einen Ort gebracht und ihm gezeigt, dass diese Personen ihn suchen würden. Sie seien dabei weit weg gestanden. Auf die Aufforderung hin zu erklären, was heißen würde, dass sie weit weg gestanden wären, gab der Beschwerdeführer an, dass der Mann ihn zu einem Bazar gebracht habe. Dort seien Männer gestanden, die den Beschwerdeführer gesucht hätten. Er habe einen der Männer wieder erkannt, den er zuvor mit S. gesehen habe. Dies sei in der Stadt XXXX gewesen. Genau sei dies im Inneren von XXXX gewesen. Er meine damit, dass es im inneren eines "Schreins" gewesen sei und habe bis zu diesem Moment nicht geglaubt, dass sie den Beschwerdeführer in XXXX suchen würden. Der Name des Mannes, der dem Beschwerdeführer die Information gegeben habe, dass er gesucht werde, sei ein Bekannter mit dem Namen A. S. gewesen. Dieser habe in XXXX gelebt und gearbeitet. Sie hätten sich aus XXXX gekannt. Gewohnt habe dieser Bekannte in XXXX. Er habe Süßigkeiten XXXX verkauft.

In Kontakt sei der Beschwerdeführer mit dem Bekannten gekommen, indem dieser in XXXX mitbekommen habe, dass er sich in XXXX aufhalten würde. Dieser habe ihn dann dort auf gesucht. Dessen Mutter würde in XXXX leben, seine Frau in XXXX. Die Familie des Beschwerdeführers habe dem Bekannten gesagt, dass der Beschwerdeführer sich in XXXX aufhalten würde. Der Beschwerdeführer habe, wie er in XXXX gewesen sei, einmal seine Familie mit einer anderen Telefonnummer angerufen. Er habe dies deshalb gemacht, weil ihm seine Familie gesagt habe, dass er anrufen solle, wenn er in XXXX angekommen sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Informationen von seinen Bekannten in XXXX erhalten habe, habe er seiner Familie davon erzählt und ihm diese gesagt, dass er nach XXXX zurückkehren solle. Dort hätten sie dann mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, welcher den Beschwerdeführer nach Österreich geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Rückkehr nach XXXX bei seinen Eltern aufgehalten, von wo aus er am nächsten Tag aufgebrochen sei. Er habe Angst von den Verfolgern bei seinen Eltern erwischt zu werden gehabt, doch habe er keine andere Möglichkeit gehabt. In XXXX habe es keinen direkten Kontakt mit seinen Verfolgern gegeben. Wenn diese den Beschwerdeführer gesehen hätten, hätten sie ihn getötet. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer getötet worden sei, gab dieser an, weil ihm dies der Vater seiner Freundin gesagt habe, dass er ihn töten würde, weil er mit seiner Tochter Kontakt gehabt habe und es sich um eine strenge Familie gehandelt habe.

Hinsichtlich des Begriffes "sehr strenge Familie" erläuterte der Beschwerdeführer, dass diese in Richtung XXXX, in einem Gebiet, in dem viele Taliban gewesen wären, gelebt hätten. Außerdem hätten sie gute Beziehungen zu den Paschtunen gehabt. Hinsichtlich der Drohungen habe er sich an die Polizei gewandt, welche ihm gesagt hätte, dass er nichts zu befürchten habe und sie sich um die Angelegenheiten kümmern würden. Unternommen habe die Polizei aber nichts. Der Polizei habe er mitgeteilt, dass er von einem Mann angerufen worden sei und mit dem Tod bedroht werden würde. Er habe ihnen dessen Telefonnummer gegeben. Dann hätte die Polizei sie weggeschickt und ihnen gesagt, dass sie sich darum kümmern würden. Er habe der Polizei erzählt aus welchem Grund er bedroht werden würde. Er habe der Polizei gesagt, dass er mit der Tochter des ihn drohenden Vaters Kontakt gehabt habe und dieser ihm jetzt mit dem Tod drohe. Er habe der Polizei erzählt, wie lange er mit dem Mädchen in Kontakt gewesen sei und ihnen erzählt, dass er das Mädchen geliebt habe. Eine Anzeige habe er erstattet. Diese habe aber nichts gebracht. Die Anzeige habe er bei der Polizeistation in der Nähe vom Haus des Beschwerdeführers, welche die einzige in seiner Gegend gewesen wäre, erstattet. Es habe sich dabei um die Polizeistation mit dem Namen XXXX gehandelt. Zur Polizei sei er nicht alleine, sondern mit seinen älteren Bruder H. hingegangen. Auf die Frage, warum er mit seinen älteren Bruder hingegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser älter gewesen sei. Wäre er alleine hingegangen, hätte ihn die Polizei nicht geglaubt. Seine anderen Brüder hätten F., H., N. und FR. geheißen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28.07.2014 gesagt habe, dass er mit seinem Bruder F. bei der Polizei gewesen wäre, in der Verhandlung nunmehr angebe mit seinem Bruder H. bei der Polizei gewesen zu sein, gab dieser an, dass F. selbst ein Polizist gewesen sei, dieser dort angerufen und ihnen mitgeteilt habe, dass sie kommen würden. Auf neuerlichen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass er mit seinem Bruder F. bei der Polizei gewesen wäre und es sich dabei um dessen Bruder gehandelt habe, gab dieser an, dass F. nachgekommen sei, als sie bei der Polizei gewesen seien. Er habe sich im Dienst befunden.

Seine Freundin habe er fünf Monate vor seiner Ausreise in einem Bazar, im Stadtzentrum von XXXX kennen gelernt. Dieser Bazar würde sich in der Stadt befinden und keinen Namen tragen. Man könne dort alles Mögliche kaufen. In Kontakt sei er mit seiner Freundin getreten, in dem er mit ihr am Bazar die Nummern ausgetauscht habe. Sie hätten sich gesehen und nach einigen Minuten die Nummern ausgetauscht. Auf die Frage, wie man sich dies vorstellen könne, gab dieser an, dass sie dort mit ihrer Familie gewesen sei und sie sich gesehen hätten. Ein paar Minuten später hätte sie den Beschwerdeführer dann ihre Telefonnummer gegeben. Er wisse, dass das Mädchen in Begleitung ihrer Familie dort gewesen sei, weil sie ihm dies am Telefon erzählt habe, nachdem er mit ihr am Telefon gesprochen habe. Er vermute, dass außer ihrer Mutter noch ihre Tante väterlicherseits anwesend gewesen sei. Er habe das Mädchen dazu nicht genau gefragt. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer dazu komme, dass es sich um die Tante väterlicherseits gehandelt habe, gab dieser an, weil sie gemeinsam mit ihrer Tante väterlicherseits gelebt habe. Dies habe sie ihm erzählt. Sie habe ihm davon erzählt, als sie telefoniert hätten.

Mit seiner Freundin habe er eine freundschaftliche Beziehung geführt. Sie hätten sich noch nicht sehr lange gekannt und sich ca. alle zwei Wochen im Bazar getroffen. Seine Freundin sei dabei alleine gewesen. Sie hätten sich irgendwo hingesetzt, sich unterhalten und etwas gegessen. Aufgehalten hätten sie sich im Bazar, in einem der Restaurants. Sie seien öfters im Restaurant mit dem Namen XXXX gewesen. Die Treffen hätten ca. 15-20 Minuten gedauert, weil seine Freundin nachhause gehen musste und dafür ca. 20-30 Minuten benötigt habe. Sie habe in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer sei bei ihr nicht zuhause gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Freundin nicht gefragt habe, wo sie wohnen würde, gab dieser an sie gefragt zu haben. Der Beschwerdeführer sei nie in dieser Gegend gewesen. Er habe dort nichts zu tun gehabt. Sie hätten sich immer in der Stadt getroffen, wenn sie Zeit gehabt habe. Eine sexuelle Beziehung habe er mit seiner Freundin nicht gehabt, weil man in der Religion des Beschwerdeführers vor der Ehe nicht miteinander schlafen dürfe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass sie sich wöchentlich oder alle zwei Wochen getroffen hätten, gab dieser an sich gelegentlich mit ihr wöchentlich, aber meistens alle zwei Wochen getroffen zu haben. Darüber hinaus hätten sie regelmäßig telefoniert. Wenn der Beschwerdeführer Zeit gehabt habe, dann habe er sie angerufen und hätten sie miteinander telefoniert. Dies sei ca. 3-5 Mal am Tag gewesen. Wenn sie Zeit gehabt hätten, hätten sie lange telefoniert. Wenn sie keine Zeit gehabt hätten, dann nur für kurze Zeit. In der Anfangszeit hätten sie nicht so oft miteinander telefoniert.

Seine Freundin habe eine öffentliche Schule, welche L.-A.-B. geheißen habe, besucht. Sie sei in die neunte Schulstufe gegangen und 18 Jahre alt gewesen, als er sie kennen gelernt habe. Bei der Telefonnummer seiner Freundin habe es sich um eine afghanische Telefonnummer gehandelt. Er könne sich jetzt nicht mehr daran erinnern, wie diese gelautet habe. Er könne sich auch an seine eigene Nummer, welche er selbst gehabt habe, nicht mehr erinnern, da dies schon länger her gewesen sei. Seine Freundin habe ein altes Nokia Handy gehabt. Ebenso habe der Beschwerdeführer ein solches besessen. Dies habe er in Afghanistan gelassen, weil ihn der Schlepper gesagt habe, dass sie keine Mobiltelefone mitnehmen dürften. Auf die Frage, ob es in Afghanistan üblich sei, dass man mit Frauen, die man nicht kenne die Telefonnummern austauschen würde, gab dieser an, dass dies dort nicht üblich sei und es sehr viele Schwierigkeiten geben würde.

Der Vater der Freundin habe den Beschwerdeführer gedroht, weil diese eine sehr strenge Familie gewesen seien und sie nicht gewollt hätten, dass seine Tochter mit einem Jungen bis zu ihrer Ehe Kontakt habe. Seine Freundin habe ihm erzählt, dass sie eine sehr strenge Familie seien. Dies habe sie in der Zeit mitgeteilt, als sie miteinander telefoniert hätten und sich gegenseitig Fragen gestellt hätten. Der Vater der Freundin habe vom Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter erfahren, als sie heimlich mit diesem telefoniert und er sie dabei erwischt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich seine Freundin bei ihr zuhause aufgehalten. Ihr Vater habe sie daraufhin geschlagen und das Telefon weggenommen. Beim Vater des Mädchens habe es sich um den Kommandanten M.M. gehandelt, welchen jeder in dieser Gegend gekannt habe und sehr mächtig gewesen sei. Er sei einmal bei den Taliban und dann wieder für die afghanische Regierung tätig gewesen. Er habe gemacht, was er gewollt habe. Es sei nicht bekannt gewesen für welche Seite er gearbeitet habe. Er sei einmal im Innenministerium in XXXX und dann wieder in der Provinz XXXX tätig gewesen. Der Freundin des Beschwerdeführers habe selbst nicht genau gewusst, was der Kommandant gearbeitet habe. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht wisse, was der Vater der Freundin arbeiten würde, wenn er nach seinen Angaben nach ein sehr bekannter Mann gewesen sein soll, gab dieser an, dass er unter dem Namen Kommandant bekannt gewesen sei. Man habe aber nicht genau gewusst, für welche Seite er gearbeitet habe. Als er im Innenministerium gearbeitet habe, habe er in XXXX als Polizist dort gearbeitet, dann sei er wieder in XXXX gewesen. Dort sei er Kommandant in diesem Gebiet gewesen. Auf die Frage, was es heißen würde, dass der Kommandant in diesem Gebiet gewesen sei, gab dieser an das Mädchen gefragt zu haben, was ihr Vater arbeiten würde. Sie habe ihm gesagt, dass er Kommandant in ihrem Gebiet sei und ihn alle kennen würden. Der Vater der Freundin habe ebenso an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse gemeinsam mit seiner Tochter dort gelebt.

Seine Freundin und deren Vater hätten der Volksgruppe der Paschtunen angehört. Der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers habe M. I., welcher nicht mehr leben würde, geheißen. Der Großvater mütterlicherseits, welcher ebenso nicht mehr leben würde, habe A. M. geheißen und in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Vater seiner Freundin mit den Taliban zu tun gehabt habe. Er gehe davon aus, weil in der Gegend seiner Freundin Taliban sehr aktiv gewesen seien und die Einwohner mit diesen zusammenarbeiten würden.

Die Freundin des Beschwerdeführers habe normalerweise von zu Hause aus telefoniert, wenn sie mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei. Sie habe Angst gehabt dabei erwischt zu werden. Sie habe immer heimlich telefoniert, bis sie erwischt worden sei. Telefoniert habe sie alleine von ihrem Zimmer aus. Nachdem sie ihr Vater beim Telefonieren erwischt habe, sei sie von diesem geschlagen worden. Sie habe dem Beschwerdeführer dann davon erzählt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer etwas mitbekommen habe, als er mit seiner Freundin telefoniert habe, gab dieser an zu diesem Zeitpunkt nichts mitbekommen zu haben. Sie habe aufgelegt und habe der Beschwerdeführer sie nicht gleich danach zurückgerufen. Als der Beschwerdeführer nach 1 Stunde angerufen habe, sei das Handy abgedreht gewesen. Seine Freundin habe ihm am nächsten Tag erzählt, dass sie erwischt worden sei. Sie habe am nächsten Tag von einer anderen Telefonnummer angerufen und habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie erwischt worden sei und sich der Beschwerdeführer vor ihrem Vater verstecken solle. Wenn dieser ihn erwischen würde, würde er ihn umbringen. Auf die nochmalige Frage, von welchem Telefon aus seine Freundin am nächsten Tag angerufen habe, gab dieser an, dass dies von einer unbekannten Telefonnummer aus gewesen wäre, er seine Freundin gefragt habe, sie ihm aber nicht geantwortet habe. Sie habe ihm auch nicht gesagt, von wo aus sie anrufen würde und hätten insgesamt nur kurz telefoniert.

In der Nacht sei der Beschwerdeführer von einem Mann angerufen worden. Dieser habe sich zunächst vorgestellt und sei dann von der Person, die er gefragt habe, wer sie sei, angefangen worden ihn zu beleidigen und zu drohen. Auf die Frage wann dieser Anruf stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies "am nächsten Tag in der Nacht" gewesen sei. Auf Nachfrage, was der Beschwerdeführer damit meine, gab dieser an "am Tag darauf, als sie erwischt worden sei, in der Nacht". Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei, habe er große Angst gehabt und sei von XXXX nach XXXX gefahren. Auf die Frage, ob dies der einzige Anruf gewesen sei, als sich der Beschwerdeführer noch in XXXXaufgehalten habe, gab dieser an alle paar Minuten angerufen worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe oft nicht abgehoben. Wenn er abgehoben habe, dann habe der Vater der Freundin wissen wollen, wo er sei und ihm gedroht. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass egal wo er sich aufhalten würde, sie ihn finden und töten würden. Er sei dann am nächsten Tag nach XXXX gefahren. Die Frage, ob es noch irgendwelche Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an Angst um sein Leben gehabt zu haben und deswegen geflüchtet zu sein. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auch erwähnt habe, dass es einen Drohbrief gegeben habe und er dies nunmehr nicht angegeben habe, bestätigte dieser, dass es einen solchen gegeben habe. Dieser sei seiner Familie, als er in XXXX gewesen sei, übergeben worden. In diesem Brief, welcher an seine Familie gerichtet gewesen sei, sei gestanden, dass egal wo sie ihren Sohn verstecken würden, sie ihn finden und umbringen würden. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer von diesem Drohbrief am Telefon erzählt. Adressiert sei der Drohbrief an seine Familie gewesen. Im Brief sei der Name des Beschwerdeführers genannt gewesen. Den Namen habe der Vater der Beschwerdeführerin von seiner Tochter gewusst. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als es ihm zu sagen, als sie von ihm geschlagen worden sei. Angerufen worden sei der Beschwerdeführer vom Vater seiner Freundin mit afghanischen Telefonnummern. Es habe sich dabei um eine normale afghanische Nummer gehandelt und manchmal sei auch unbekannt angerufen worden. Unter einer normalen afghanischen Nummer verstehe der Beschwerdeführer eine Handynummer. An Hand der Nummer könne man erkennen, ob es sich um eine Handynummer oder um eine normale Nummer gehandelt habe.

Den Drohbrief habe der Beschwerdeführer selbst nicht gelesen. Dieser habe sich im Haus befunden und habe der Beschwerde seine Gedanken woanders gehabt. Gezeigt sei der Drohbrief dem Beschwerdeführer nie worden. Er sei mit seinen Gedanken auf der Flucht gewesen. Auf Vorhalt, warum man ihm den Drohbrief nicht gezeigt habe, gab dieser an, nicht viel Zeit gehabt zu haben um den Brief durchzulesen, nachdem er zuhause angekommen sei. Er habe sich nur eine Nacht dort aufgehalten und sei dann mit einem Schlepper ausgereist. In der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer noch in XXXX aufgehalten habe, habe es keine Probleme gegeben, weil niemand gewusst habe, dass es sich dort wieder aufhalten würde.

Seitdem der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist sei, würde die Familie des Beschwerdeführers bedroht werden. Der Vater des Mädchens habe seiner Familie gesagt, dass sie ihm sagen sollten, wo er sich aufhalten würde, ansonsten er jemanden anderen aus seiner Familie umbringen würde. Auf die Frage, ob es zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei Drohungen gegen seine Familie gegeben habe, gab dieser an, dass zu diesem Zeitpunkt nur der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 28.07.2014 auf die Frage, wie seine Familie bedroht worden sei, gesagt habe, dass dies vermutlich auf dem Handy seines Bruders geschehen sei, gab dieser an, dass dies stimmen würde. Er habe außerdem auch noch am Festnetztelefon zuhause angerufen. Auf die Frage, wie lange sich der Beschwerdeführer noch zuhause aufgehalten habe, nachdem die Beziehung dem Vater der Freundin bekannt geworden sei, gab dieser an noch eine Nacht im Haus gewesen und dann nach XXXX gefahren zu sein, nachdem ihn der Vater der Freundin angerufen habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der von ihm eingebrachten Beschwerde angegeben habe sich nach Bekanntwerden der Beziehung noch ca. eine Woche in seinem Elternhaus aufgehalten zu haben, gab dieser an sich eine Woche in XXXX und nicht zuhause aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch in der Niederschrift vom XXXX gesagt habe, dass er ca. fünf Monate mit seiner Freundin zusammen gewesen sei, als ihr Vater davon erfahren habe und er erst eine Woche danach nach XXXX geflüchtet sei, gab dieser an am nächsten Tag nach XXXX geflüchtet zu sein, nachdem er den Anruf vom Vater seiner Freundin bekommen habe. Auf die Frage, wann der Drohbrief bei seinen Eltern eingegangen sei bzw. ob er sich zum Zeitpunkt des Einganges des Drohbriefes in seinem Elternhaus aufgehalten habe oder in XXXX gewesen sei, gab dieser an sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner eingebrachten Beschwerde angegeben habe, dass sich der Drohbrief bereits während der Woche, in der er sich noch bei seinen Eltern nach dem Drohanruf aufgehalten hätte, erhalten habe, gab dieser an sich in XXXX aufgehalten zu haben, als er den Drohbrief geschrieben habe. Auf Nachfrage, ob er sich in XXXX aufgehalten habe, als der Vater der Freundin den Drohbrief geschrieben habe oder dieser an seine Eltern geschickt worden sei, gab dieser an in XXXX gewesen zu sein, als er den Drohbrief seinen Eltern geschickt habe. Er habe von dem Drohbrief erfahren, als er in XXXX gewesen sei und sein Handy aufgedreht habe. Er habe gesehen, dass der Vater des Mädchens ihn oft angerufen habe, ebenso seine Familie. Er habe diese zurückgerufen und hätte ihn diese von dem Brief erzählt. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer gesehen habe, dass der Vater des Mädchens ihn angerufen habe, gab dieser an eine SMS bekommen zu haben, in der gestanden sei, dass er angerufen worden sei. Er habe die Nummer gekannt, weil es dieselbe gewesen sei, mit der er ihn angerufen und bedroht habe. Ebenso habe er eine Nachricht erhalten, dass ihn seine Familie angerufen habe. Als er in XXXX angekommen sei habe er sein Handy nicht eingeschaltet, sondern von einer Telefonzelle aus seine Familie angerufen, um ihnen mitzuteilen, dass er gut angekommen sei. Die Frage, ob sie ihm zu diesem Zeitpunkt von dem Drohbrief erzählt hätten, beantwortete er damit, dass sie ihm am nächsten Tag vom Drohbrief berichtet hätten, als er diese zurückgerufen habe. Seine Familie habe ihm von dem Drohbrief erzählt, als er diese von einer Telefonzelle aus angerufen habe. Das Handy habe er am nächsten Tag in der Früh gegen 10:00 bzw. 11:00 Uhr eingeschaltet. Auf Nachfrage, ob dies am nächsten Tag, nachdem er nach XXXX geflohen sei, der Fall gewesen wäre, gab dieser an, dass dies nach der ersten Nacht in XXXX gewesen wäre. Das heiße, er sei am ersten Tag während dieses Tages angekommen und habe am darauf folgenden Tag das Handy eingeschaltet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, dass er während der ersten Tage das Handy ausgeschaltet gehabt hätte, gab dieser an, dass zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Tage vergangen gewesen seien.

Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde ihn dort der Tod erwarten. Auf die Frage, ob es in XXXX noch Kontakt oder einen Vorfall mit dem Vater seiner Freundin bzw. den Verfolgern gegeben habe, gab dieser an sich in XXXX versteckt zu haben. Den Drohbrief habe der Beschwerdeführer zur Polizei gebracht, welche allerdings nichts unternommen habe. Auf Nachfrage, wer den Drohbrief zur Polizei gebracht habe, gab dieser an, dass dies seine Familie gemacht habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am XXXX gesagt habe, dass er den Drohbrief nicht bei der Polizei abgegeben hätte und er nicht wissen würde, ob jemand anderer ihn zur Polizei gebracht habe, gab dieser an, dass sein Bruder den Brief bei der Polizei abgegeben habe. Auf Nachfrage, gab dieser an, dass dies sein Bruder F. gemacht habe

9. Am 02.02.2015 erstattete der in der Verhandlung am 15.12.2014 dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly ein schriftliches Gutachten. Dabei führte dieser zur allgemeinen Frage der Möglichkeit der Kontaktaufnahme zwischen einem Mann und einer unverheirateten Frau in der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der dort vorherrschenden kulturellen Verhältnisses im Wesentlichen aus, dass sich unverheiratete Männer und Frauen in Afghanistan unter den folgenden Voraussetzungen alleine treffen können:

A. Eine Frau, die als Prostituierte tätig sei, würde mit der Zeit in der Gesellschaft als Prostituierte bekannt werden und würde von der Behörde so lange geduldet, solange sie sich nicht auffällig verhalte, die Nachbarn sich über sie nicht beschweren und die Mullahs sich nicht darüber aufregen würden. Sie falle bei der Behörde, den Mullahs oder Richtern oft in Ungnade, wenn sie sich dem örtlichen Behördenchef, dem Richter oder Mullah nicht unentgeltlich zur Verfügung stelle.

B. 95 % der Ehe in würden in Afghanistan von den Eltern arrangiert. Unter 5 % der Jugendlichen würde es in Städten vorkommen, dass diese vor einer Verehelichung miteinander Beziehung aufnehmen würden. Dies sei nur in Großstädten möglich: Von einer solchen Beziehung eines Mädchens sei oft deren Mutter und Schwester informiert, damit diese einen Mann ihrer Wahl finde. In einem solchen Fall begleite die Mutter oder Schwester das Mädchen in die Stadt, damit sie ihren Freund in einer Parkanlage oder Restaurant oder in einen Kaufhaus treffen könne. Das Verständnis der Mutter für eine solche Beziehung des Mädchens würde dringend notwendig sein, weil die Mutter den Vater und die Brüder des Mädchens besänftigen könne, wenn diese davon erfahren würden. Eine Beziehung eines Mädchens wegen Vergnügungen und sexueller Beziehung werde von der Mutter oder von der Schwester auf keinen Fall geduldet und auch nicht gefördert. Nur wenn der Junge von vornherein erkläre, dass er das Mädchen heiraten würde und die Familie des Mädchens einverstanden sei, könne es zu einem lockeren Treffen zwischen den beiden kommen. Eine Bekanntschaft zwischen einem Mädchen und einen Jungen, welcher sich für dieses interessiere, folge dem Mädchen, dass aus seiner Umgebung stamme oder in eine Schule oder Hochschule gehe, in deren Nähe der Junge entweder arbeite oder eine Ausbildungsstätte besuche, nach. Solche Fälle würden nur in den Großstädten wie XXXX, XXXX und dgl. vorkommen.

C. Es könne auch vorkommen, dass sich ein Mädchen und Junge ohne Einverständnis und Wissen der Eltern des Mädchens in der Stadt unter strengen Bedingungen treffe. Dies erfolge in folgenden Situationen:

Das Mädchen besuche eine Schule oder Hochschule in der Stadt, arbeite in einer NGO oder bei einer Firma. Dies ermögliche Mädchen gegenüber ihren Eltern eine Entschuldigung für eine Verspätung zu finden.

In solchen Fällen treffe sich das Mädchen und der Junge in einem Restaurant, in dem ihr Treffen vom Restaurantbesitzer geduldet und geheim gehalten werde. Wenn sie sich in ein Restaurant nicht trauen, würden sie sich für eine kurze Zeit in der Parkanlage unterhalten und dort bleiben. Eine bessere und lockere Möglichkeit für das Treffen von Verliebten bestehe, wenn beide in einem Amt, einer NGO oder derselben Firma arbeiten. In solchen Fällen könnten sie sich ohne Furcht vor ihren Brüdern bzw. Vätern erwischt zu werden unterhalten. Solche Freiheiten für Mädchen würden immer noch als Ausnahme zu betrachten sein und nicht mehr als 5 % der Mädchen in einer Großstadt würden die Chance haben sich selber einen Ehemann suchen zu können.

Wenn niemand von der Familie des Mädchens mit einer solchen Beziehung einverstanden sei, bestehe die Gefahr, dass der Junge von den Brüdern des Mädchens auf der Straße zusammengeschlagen und bei der Behörde angezeigt werde. Außereheliche Beziehungen würden nach der Scharia verboten sein und sei die Behörde zur Einhaltung der Scharia (islamischeres) verpflichtet. Wenn eine außereheliche Beziehung zu einer Affäre in der Gesellschaft werde, bestehe die Gefahr, dass die Behörde in diesen Fällen tätig werde.

D. Das Kennenlernen von Mädchen durch Jungen würde auch bei Hochzeitszeremonien, bei Besuchen der heiligen Schreine, wie in XXXX und in Linienbussen in der Stadt, wo sie unter Umständen ihre Telefonnummern austauschen können, stattfinden. Auch in solchen Fällen müsse das Mädchen aufpassen, dass ihre Brüder oder der Vater sie mit dem Jungen auf der Straße nicht erwische, da es dann zu schweren Konflikten zwischen dem Jungen und den Brüdern des Mädchens komme.

E. Wenn ein Mädchen aus einer strengen traditionellen paschtunischen Familie stamme, sei ihr Treffen mit einem Jungen, welcher der Volksgruppe der Tajiken, außerhalb von ihrem Wohnort, von dem sie mit Verkehrsmitteln anreisen müsse, auf keinen Fall möglich. Es könne für beide tödlich enden, wenn der Vater, der ein Talib sei, die beiden erwischen würde.

Wenn es zwischen einem Mädchen und einen Jungen zu einer Beziehung komme, die zu einer sexuellen Beziehung geführt habe, könne es vorkommen, dass sie von beiden Familien verheiratet werden würden, soweit sie miteinander entfernte Verwandte oder Nachbarn seien, die miteinander gute Nachbarschaft pflegen würden. Kenne sich die Familie nicht und würden diese mit der Bekanntschaft ihrer Kinder nicht einverstanden sein, könne es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familien kommen.

F. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Freundin die Tochter eines paschtunischen Kommandanten aus XXXX gewesen sei und sich dieser mit ihr in regelmäßigen zweiwöchigen Abständen fünf Monate lang in der Stadt XXXX getroffen habe, würden mit der Realität Afghanistans, einschließlich der Situation von XXXX, nicht übereinstimmen. Der Distrikt XXXX sei zwar ca. 30 Minuten von der Stadtgrenze von XXXX entfernt, gelte aber als sehr unsicher und sei als Taliban Hochburg bekannt; die dortige mehrheitliche Bevölkerung dieses Distrikts seien Paschtunen. Mit öffentlichen Linientaxis oder Minibussen sei der Distrikt XXXX nach XXXX erreichbar. Eine Fahrt für ein junges Mädchen mit einem öffentlichen Linientaxi oder Minibus sei eine große Erschwernis, weil diese dazu verpflichte eine Burqa zu tragen und sich nach dem Verhaltenskodex, welche den Frauen auferlegt werden würde, sich zu bewegen. Sie müsse sich unauffällig verhalten und in Begleitung von Verwandten eine solche Strecke hinter sich bringen. Diese strenge Auflage gebe dem Dorfmädchen kaum die Chance zwecks Vergnügen alleine in die Stadt zu reisen. Allein fahrende Mädchen würden oft mit Argwohn betrachtet und würden sich deshalb nicht alleine vom XXXX nach XXXX zu fahren. Die Tochter eines Paschtunen, der Kommandant der Taliban ist, könne ohne Erlaubnis und ohne Begleitung der Familie das Haus nicht verlassen.

Da XXXX zu den Großstädten Afghanistans zähle und dort tausende Mädchen und Jungen in die Schule gehen und studieren würden, sei es nicht ausgeschlossen, dass manche Jungen und Mädchen von liberalen Familien sich in Lokalen treffen würden. Diese müssten aber auch aus der Stadt XXXX stammen, damit sie sich sehr bald wieder nachhause begeben könnten. Wenn die Familien streng sei, wäre es selten, dass ein Mädchen sich traue, mit einem Jungen, den Ihre Eltern nicht kenne, sich in der Stadt zu treffen. Das Treffen von einem Mädchen und einen Jungen sei in einem Restaurant und in einer Parkanlage nicht so frei wie in Europa. Das Mädchen ziehe sich unauffällig an, komme meist mit Burqa und rede leise und könne sich nicht zum Jungen sitzen, sondern sitzte diesem gegenüber. Sie müsse die ganze Zeit aufmerksam bleiben, dass ihre Brüder oder andere Verwandte sie nicht erwischen. Ansonsten könne eine außereheliche Beziehung, auch wenn kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, tödlich enden.

G. Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX wurden in XXXX von Mitarbeitern des länderkundigen Sachverständigen Nachforschungen über die Herkunftsadresse des Beschwerdeführers in S. in XXXX betrieben. Es konnte über die Familie des Beschwerdeführers keine Information herausgefunden werden. Herausgefunden werden konnte, dass 3-5 Familien aus XXXX, von wo der Schwager des Beschwerdeführers stamme, in S. in XXXXwohnen. Diese hätten von der Existenz der Familie des Beschwerdeführers in XXXX in XXXX nichts gewusst. Sie würden vermuten, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht XXXX XXXX stamme, weil sonst irgendwelche Anzeichen dafür gefunden worden wären. Die befragten Personen wären Zuwanderer aus XXXX und würden seit Jahrzehnten in XXXX wohnen. Eine vom Beschwerdeführer beschriebene Familie würden Sie nicht kennen. In der Gasse "XXXX" habe keine Information über die Familie des Beschwerdeführers gefunden werden können. Diese sei dreimal von den Mitarbeitern des länderkundigen Sachverständigen aufgesucht worden und sei die Suche nach der Familie des Beschwerdeführers jeweils negativ verlaufen. Die von den Mitarbeitern des länderkundigen Sachverständigen befragten Personen würden davon ausgehen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht XXXX gewohnt habe oder ursprünglich von XXXX stammen würde. Wenn dies so wäre, hätten die Mitarbeiter des länderkundigen Sachverständigen zumindest die Brüder des Beschwerdeführers, welche angeblich dessen Angaben nach als Fahrer bzw. als Taxifahrer arbeiten würden, gekannt oder von diesen gehört, wenn diese aus XXXX stammen würden.

Eine Moschee mit den Namen XXXX Moschee würde es am Anfang von "XXXX" nicht geben. Vor dem Beginn dieser Gasse würde es aber eine Moschee mit dem Namen XXXX geben.

Es wurde daraufhin nach den Personen, die der Beschwerdeführer als seine Brüder bezeichnet habe, gesucht und seien die Mitarbeiter des länderkundigen Sachverständigen auf eine Familie gestoßen, deren zwei Söhne F. und H. geheißen hätten. Diese Familie gehöre allerdings der Ethnien der Hazara an und heiße der Vater der beiden Söhne XXXX. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Familie des Beschwerdeführers sich in der Vergangenheit in XXXX aufgehalten habe, aber ursprünglich nicht von dort stamme. Der Beschwerdeführer habe die Distrikte, die in der Umgebung von XXXX liegen würden nicht nennen können bzw. nicht gewusst, ob es dort auch Distrikte geben könne. Er habe auch nicht gewusst, in welche Richtung man vom XXXX aus nach XXXX fahre. Wenn eine Frau von einer Stadt oder Dorf in eine Großstadt alleine ankomme, werde sie auf alle Fälle abgeholt, wie es in Afghanistan üblich und notwendig sei.

10. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm: Nach der Erörterung des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen, gab der Beschwerdeführer an, keine Stellungnahme zum Gutachten abzugeben zu wollen und auf ein solche zu verzichten.

Auf Vorhalt, dass dieser den Ausführungen des erstellten Gutachtens nach, nicht aus der von ihm genannten Gegend kommen würde bzw. dort nicht aufgewachsen sei, gab dieser an, dass er dort aufgewachsen sei. Auf Vorhalt, dass der BF in der von ihm angegeben Region nicht orientiert gewesen sei, als dieser weder die Distrikte in XXXX, noch die Distrikte, aus der seine Freundin kommen solle, nennen habe können und eine Moschee, welche er in der Verhandlung vom XXXX genannt habe, welche an der "XXXX" liege, nicht existent sei, gab dieser an die Moschee genannt zu haben, die sich am Ende ihrer Gasse befinden würde. Auf Vorhalt, dass der BF in der Verhandlung am XXXX auf die Frage, wo er in Afghanistan gelebt habe, bevor er sein Heimatland verlassen habe, gesagt habe, in XXXX, XXXX XXXX und sich dort die Moschee mit dem Namen XXXX befunden habe, gab dieser an, dass sich eine Moschee in der Nähe des Hauses befinden würde. Auf Vorhalt, dass dieser aber einen anderen Namen haben würde, gab dieser an, dass es nicht so sei, dass man nur eine Moschee in der Ortschaft habe. Diese würde sich am Ende der Gasse befinden. Diese Gasse in Richtung XXXX sei sehr lange. Auf nochmalige Nachfrage, wie lange diese Gasse sei, wiederholte sich der Beschwerdeführer und gab an, dass am Ende der Gasse eine neue Schule gebaut werden würde. Sie seien in die XXXX in der Nähe ihres Hauses zum Beten gegangen. Er sei sunnitischen Glaubens.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen würde es sich bei dieser Moschee um eine der Schiiten handeln. Schon aus dem Namen XXXX könne man ableiten, dass es sich dabei um eine schiitische und um keine sunnitische Moschee handeln würde. Außerdem würde das Gebiet hauptsächlich von Schiiten bewohnt werden. Wenn ein Sunnit in eine schiitische Moschee in Afghanistan beten gehen würde, wäre dies als ein Einzelfall zu betrachten.

Auf Vorhalt, dass dem Bericht des Sachverständigengutachtens nach, die Familie des Beschwerdeführers entgegen dessen Angaben nicht in XXXX leben würde, gab dieser an, dass diese dort leben würde.

Der länderkundige Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass es nach den Berichten seiner Mitarbeiter, die in XXXX nachgeforscht hätten keine Familie mit den Adressangaben bzw. mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Zusammensetzung seiner Familie geben würde. Unabhängig davon habe der länderkundige Sachverständige in der Zwischenzeit in Erfahrung bringen können, dass Sunniten nicht in den schiitischen Moscheen beten würden. Jede sunnitische Gemeinschaft, würde ihre eigene Moschee haben, auch wenn sei klein sei und in einem schiitischen Gebiet leben würden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass dies stimmen würde, aber in der Gegend in der er leben würde, die Sunniten und Schiiten gemeinsam beten würden.

Der länderkundige Sachverständige erklärte in diesem Zusammenhang, dass sich die Gebetsrituale der Schiiten von denen der Sunniten unterscheiden würden. Sie würden nicht zusammenpassen. Außerdem würden die Heiligen Tage der Schiiten völlig anders gefeiert werden, als jene der Sunniten, soweit diese in den Moschee gefeiert werden würden. Die Sunniten würden als Zuschauer bzw. Gäste dort hingehen können, allerdings nicht zum Zweck des Gebetes.

Der Beschwerdeführer bejahte daraufhin die Angaben des Sachverständigen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass man dort hingehen und auf seine Art und Weise beten könne.

Der Beschwerdeführer gab des weiteres an, dass es nicht stimmen würde, dass seine Familie derzeit nicht in XXXX leben würde. Auf Nachfrage gab dieser an, dass dies bedeuten würde, dass sich seine Familie derzeit dort aufhalten würde. Auf die Frage, wo die Familie des Beschwerdeführers ansonsten leben würde, gab dieser an sich soweit zu erinnern, dass diese dort immer gelebt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers würde nicht mehr am Leben sein. Es sei sehr lange her, dass dieser gestorben sei. Er sei damals acht Jahre alt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein General gewesen und getötet worden. In welchem Zusammenhang er getötet worden sei, könne er nicht sagen, weil er damals sehr klein gewesen wäre. Soviel er wisse, habe dieser damals für die Regierung gearbeitet und sei deshalb getötet worden. Dies habe sich in XXXX zugetragen. Dort sei er ebenso beigesetzt wurden.

Die im Gutachtensauftrag zu den Fragen drei und vier ermittelten Ergebnisse wurden vom Beschwerdeführer insofern bejaht, als diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu der im Gutachtenauftrag gestellten Frage, ob es unter Berücksichtigung der afghanischen Kultur in XXXXmöglich sei, dass sich eine junge unverheiratete Frau in regelmäßigen Abständen von zuhause entfernen dürfe und soweit dies der Fall sein sollte unter welchen Bedingungen dies möglich sei, räumte der Beschwerdeführer ein, dass dies sehr schwierig sei. Aus diesem Grund hätten sie sich so selten gesehen.

Auf Nachfrage an den länderkundigen Sachverständigen, warum es für die Tochter eines Paschtunen, der Kommandant der Taliban sei, ohne Erlaubnis und ohne Begleitung der Familie das Haus zu verlassen, nicht möglich sei, gab dieser an, dass besonders in der Herrschaft der Talibanzeit bekannt sei, dass paschtunische Frauen ohne Begleitung der Verwandten das Haus nicht verlassen dürften. Diese Tatsache sei in der afghanischen Gesellschaft schon immer gültig gewesen. Besonders in den traditionellen Gesellschaften, wie in XXXX in der paschtunischen Gesellschaft, sei es nicht vorstellbar, dass ein junges, unverheiratetes Mädchen, dessen Vater Verfechter der Ideologie der Taliban sei, die die Einschränkung Frauen zum Ziel habe, das Haus einfach verlassen und mehrere Monate hindurch in eine andere Stadt alleine fahre und dort mit einem tadschikischen jungen Mann sich treffen und in einem Restaurant unterhalten würde. Das Verhalten des Mädchens, sei nicht nur aus der islamischen und der traditionellen Sicht in Afghanistan üblich, sondern auch aufgrund der Gegnerschaft der Taliban besonders mit den Vertretern der ehemaligen Nordallianz, die hauptsächlich von den Tadschiken geführt werden bzw. wurden, nicht üblich. Der Vater des Mädchens, ein Kommandant der Taliban, sei ein Paschtune und seine Anhängerschaft zu den Taliban deutet darauf hin, dass er ein traditioneller und ein mit der islamischen Religion und deren Gesetze verbundener Mensch sei.

Der Beschwerdeführer stimmte dem Vorbringen des länderkundigen Sachverständigen zu und gab an sich an die Zeit der Taliban nicht erinnern zu können. Zur Situation in XXXX könne der Beschwerdeführer nichts sagen. Auf Vorhalt, dass nicht nur von der Situation in XXXX gesprochen worden wäre, sondern auch hinsichtlich der Beschreibung der Fahrt des Mädchens vom XXXX in die Stadt XXXX, so wie es der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom XXXX geschildert habe, gab dieser an, dass er das Mädchen nicht genau gefragt habe, wie genau und ob sie um Erlaubnis gefragt habe. Er nehme an, dass es für sie schwierig gewesen sei, weil sie sich nur alle zwei Wochen gesehen hätten.

Hinsichtlich der Drohungen, welche vom Vater des Mädchens ausgegangen seien, habe sich dieser an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass nachgeforscht und ihm Bescheid gegeben werden würde. Von der Polizei habe er keine Antwort erhalten. Sie seien vom Vater des Mädchens bedroht worden. Auf die Frage, was heißen würde, dass sie vom Vater des Mädchens bedroht worden wären, gab dieser an, dass er seine Familie angerufen und sie bedroht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht an das Handy gegangen, weshalb er seine Familie angerufen habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom XXXX auf die Frage, wie es seinen Familienmitgliedern (Mutter, Brüder und Schwägerin) gehen würde, gesagt habe, dass es ihnen gut gehe und dies sein könne, wenn seine Familie wegen der Angelegenheit des Beschwerdeführers auch bedroht worden sein soll, gab dieser an, dass er damals bedroht worden wäre. Weil er nicht erreichbar gewesen sei, habe man seiner Familie auch gedroht. Sie würden derzeit bedroht und unter Druck stehen. Auf die Frage, wie es unter diesen Umständen seiner Familie dann möglich sei in XXXX zu leben, gab dieser an, dass die Sicherheitslage derzeit dort gut sei. Sie würden vom Vater des Mädchens bedroht werden. Sie hätten keine andere Möglichkeit. Auf die Frage, inwiefern diese vom Vater des Mädchens bedroht werden würden, gab dieser an, dass er seine Familie angerufen und gewollt habe, dass seine Familie ihm übergeben würde. Auf Vorhalt, dass seine Familie den Beschwerdeführer nicht an den Vater des Mädchens übergeben könne, gab dieser an, dass sie unter Druck stehen würden und einer seiner Familienmitglieder getötet werden würde, wenn sie den Beschwerdeführer nicht finden würden. Sie hätten keine andere Möglichkeit als in XXXX zu leben. Sie würden nicht wissen, wo sie sonst leben sollten. Seine Familienmitglieder würden nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, um zu flüchten.

Hinsichtlich der Situation in XXXX merkte der länderkundige Sachverständige an, dass im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass derzeit die Sicherheitslage in XXXX gut sei, nicht der Fall sei. Es würde dort Entführungen, aber auch Morde wegen Racheakte geben. Wenn der Vater des Mädchens ein Kommandant der Taliban sei und noch dazu eine Verbindung zur Regierung habe, dann könne er sich am Beschwerdeführer z.B. an einem der Brüder, indem er diesen entführen würde, unter der Voraussetzung, dass dieser tatsächlich eine schwerwiegende Feindschaft zwischen dem Kommandanten der Taliban und der Familie des Beschwerdeführers bestehe, rächen.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in der Folge bestätigt, dass es Racheakte und Entführungen geben würde. Die Sicherheitslage sei zwar nicht hundertprozentig gut, allerdings könne man dort leben. Er wisse nicht, wann der Vater des Mädchens ein Familienmitglied, ob am Abend oder in der Früh, töten würde.

Als er bei der Polizei gewesen sei, habe er dieser mitgeteilt, dass er eine Bekanntschaft mit der Tochter eines Kommandanten habe. Der Vater des Mädchens habe davon erfahren und den Beschwerdeführer bedroht. Bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass es sich dabei um die Tochter eines Kommandanten der Taliban handeln würde, sondern nur gesagt, dass sie die Tochter eines Kommandanten sei. Die Polizei hätte ihn gefragt, um welchen Kommandanten es sich handeln würde und habe der Beschwerdeführer alles erzählt. Der Polizist habe gesagt, dass dies kein Problem sei und sie nachforschen würden. Auf Vorhalt, wie die Polizei nachforschen hätte können, wenn der Beschwerdeführer der Polizei nicht gesagt habe, wer der Vater des Mädchens gewesen wäre, gab dieser an, in der Polizeistation nach der Adresse und dem Namen des Mädchens gefragt worden zu sein. Auf die Aufforderung hin die genaue Adresse des Mädchens zu nennen, gab dieser an, die genaue Adresse ihres Hauses nicht gekannt zu haben. Er habe gewusst, dass sie in XXXX leben würde. Alles, was der Beschwerdeführer gewusst habe, habe er bei der Polizei angegeben.

Hinsichtlich des Polizeischutzes im Falle des Beschwerdeführers, dass dieser der Polizei angegeben habe mit einem Mädchen befreundet zu sein, sich nämlich mit ihr treffe und nicht mit ihr verlobt bzw. verheiratet sei gab der länderkundige Sachverständige folgende Stellungnahme ab: Wenn jemand mit der Behauptung zur Polizei gehe, dass er mit einem Mädchen befreundet sei, eine außereheliche Beziehung mit ihr habe, könne es passieren, dass dieser von den Polizisten ausgelacht bzw. eine Ohrfeige bekommen würde. Die Polizei würde in einem solchen Fall sagen, ob er nicht die Tradition, die Religion und die Gesetze in Afghanistan kennen würde. Man dürfe mit einem nicht Verlobten und unverheirateten Mädchen keine Beziehung haben. Außerdem würde die Polizei, soweit sie freundlich wäre, in einem solchen Fall den jungen Menschen aus dem Kommissariat hinauswerfen und diesen darauf hinweisen solche Behauptungen nicht öffentlich auszusprechen. Es könne auch passieren, dass ihn die Polizei unter derartigen Umständen ihn festhalten und ihn insoweit schikanieren würde, dass er entweder durch Beziehungen oder Geld freikommen würde. Eine außereheliche Beziehung sei schon vom staatlichen Gesetz her strafbar. Laut der afghanischen Verfassung dürfe diese dem islamischen Gesetz nicht widersprechen. Würde die Behörde darauf kommen, dass jemand gegen islamisches Gesetz gehandelt habe, müsste diese die Straftat ahnden. Eine außereheliche Beziehung würde in Afghanistan nicht unbedingt dann als solche betrachtet, wenn ein Geschlechtsverkehr der beiden unverheirateten Personen stattfinde, sondern auch, wenn eine intensive Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau stattfinde, die in einem Liebesverhältnis, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, stehen würde. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich dieser Ausführungen an, dass dies stimmen würde und man so etwas nicht tun dürfe.

Der Vater des Beschwerdeführers würde aus XXXX stammen. Er wisse nicht, ob er dort gelebt habe und sich dort nicht auskenne. Das letzte Mal, als der Beschwerdeführer mit seiner Familie gesprochen habe, hätten diese in XXXX gelebt. Er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden. Das letzte Mal habe er mit seiner Familie gesprochen, nachdem er beim Bundesverwaltungsgericht eine Einvernahme gehabt habe. Zu seiner Familie würde deshalb kein Kontakt bestehen, weil sie den Beschwerdeführer nicht angerufen hätten und er auf einen solchen warten würde. Der Beschwerdeführer habe Angst seine Familie anzurufen. Es könne in einem solchen Fall Probleme für diese entstehen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer vorher nicht angerufen habe, gab dieser an, dass sie ihn damals öfters angerufen hätten, weil sie vom Vater des Mädchens bedroht worden wären. Aus welchem Grund sie ihn jetzt nicht anrufen würden, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Der Vater des Beschwerdeführers habe M. J. G. geheißen. Auf die Frage woher der Nachname I. stamme, wenn der Vater G. geheißen habe, gab dieser an den Familiennamen vom Großvater abzuleiten. Auf die Frage des Sachverständigen, ob der Nachname von allen Familienangehörigen getragen werden würde bzw. der Beschwerdeführer den Familiennamen gewählt habe, als er nach Europa gekommen sei, gab dieser an, dass alle denselben Familiennamen, inklusive seiner Schwester, tragen würden.

Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass seine Familienangehörigen wie er, im Ausland leben würden. Er halte es für möglich, dass sie nach XXXX gefahren seien, weil der Vater des Beschwerdeführers in der Vergangenheit dort gelebt habe und von dort stammen würde. Es würde in XXXX keine bestimmte Person geben, bei der sie sich aufhalten würden. Der Beschwerdeführer vermute, dass sie dort alleine leben würden. Der Vater des Beschwerdeführers stamme aus XXXX. Dies würde in XXXX liegen. Der Beschwerdeführer sei nie dort gewesen und kenne sich dort nicht aus. In XXXX habe er sich nur eine Woche im Ort namens XXXX, welches in der Stadt XXXX liegen würde, aufgehalten. Zuvor habe er in XXXX gelebt. Auf die Frage des Sachverständigen, ob der Beschwerdeführer während der Bürgerkriegsjahre in Pakistan mit seiner Familie gelebt habe, gab dieser an immer in Afghanistan gewesen zu sein. Es sei nicht nötig gewesen, dass sie nach Pakistan gegangen wären, da sie in ihrem eigenen Land Flüchtlinge gewesen wären.

Er habe lediglich die Schule bis zur zehnten Schulstufen ausgeübt und keinen speziellen Beruf ausgeübt. In einem Geschäft habe er als Lehrling gearbeitet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion gesagt habe, dass er in Afghanistan nicht gearbeitet habe, gab diese an gemeint zu haben keine speziellen Arbeiten nachgegangen zu sein.

11. Am 21.05.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm: Dem BF wurde eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Sowohl zu den allgemeinen Länderfeststellungen als auch zu seinen individuellen Fluchtvorbringen wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr abgegeben, als dieser dazu ausführte in seinen bisherigen Einvernahmen bereits alles angegeben zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger; ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er stammt nicht aus der von ihm angegebenen Stadt XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz XXXX. Seine Familienangehörigen halten sich in XXXX auf. Zur Familie des Beschwerdeführers besteht seit Ende des Jahres 2014 kein Kontakt mehr.

Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in XXXX, zu welcher während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Afghanistan kein Kontakt bestand.

Der Beschwerdeführer hat bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht und aushilfsweise als Verkäufer gearbeitet. Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.3. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in XXXX. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.

(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in XXXX.

Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.

Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.

(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Situation in der Provinz XXXX:

XXXX ist eine an die Hauptstadt XXXX angrenzende Provinz. XXXX ist einer der Hauptdistrikte. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis XXXX ist die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie ist deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gibt und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt ist. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran haben, Gewalt in der Region zu fördern, ist nach wie vor spürbar.

Zwar galt die Sicherheitslage in XXXX und in den Provinzen um die Hauptstadt, darunter auch in der Provinz XXXX in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich, jedoch hat sich der Zustand betreffend die Sicherheit in dieser Provinz, sowie in den benachbarten Provinzen massiv verschlechtert.

Mittlerweile ist sowohl in XXXX als auch in den anderen Distrikten der Provinz XXXX die Präsenz von Taliban-Kämpfern sowie anderen Aufständischen gegeben. Das Haqqani-Netzwerk hat ebenfalls Landgewinne, unter anderem in der östlich von XXXX gelegenen Provinz XXXX erzielt. Davon sind alle Distrikte insbesondere die Distrikte XXXX und XXXX betroffen. Die Haqqani-Kämpfer nutzen diese Position, um eine Destabilisierung in weiten Landesteilen Afghanistans voranzutreiben.

Bewohner von vielen Dörfern in XXXX berichten zu dem auch, dass sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die lokalen Warlords haben. Die Präsenz dieser Warlords trägt in XXXX zu der Verschlechterung der Sicherheitslage bei, weil sie illegale bewaffnete Gruppierungen kontrollieren und so Angst unter den Einwohnern von XXXX und anderen Distrikten in XXXX sowie in der benachbarten Provinz XXXX verbreiten. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass es immer wieder zu anhaltenden Kämpfen zwischen den Warlords, die ehemalige Mujaheddin-Kommandanten waren, in XXXX kommt, welche zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führen. Nicht nur die Auseinandersetzungen zwischen den Warlords, sondern auch die Taliban tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

In der zweiten Hälfte dieses Jahres wurden nämlich Vorstöße von Taliban-Kämpfern in Gebieten vermerkt, die zuvor von der Regierung kontrolliert worden sind. In den letzten Monaten seien viele bewaffnete Taliban in die Distrikte XXXX und XXXX eingedrungen und es sei zu Kämpfen zwischen den Taliban und der örtlichen Polizei gekommen.

Darüber hinaus berichtete ein afghanischer Nachrichtensender, dass die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über ein Gebiet im Distrikt XXXX übernommen hätten. Parallel habe es Kämpfe im Distrikt XXXX gegeben. Berichten zufolge seien viele Einwohner und Sicherheitskräfte aus den Distrikten XXXX und XXXX, aber auch aus XXXX nach der Einnahme durch die Taliban geflohen.

Die afghanischen Nachrichtensender berichten von aktuellen Kämpfen zwischen den Aufständischen und lokalen Polizisten in mehreren Dörfern in XXXX, bei denen auf beiden Seiten Opfer verzeichnet worden sind. Es wurden auch Verletzte unter der lokalen Bevölkerung gezählt. Darüber hinaus hätten Aufständische gezielt Häuser von Polizisten in den Dörfern XXXX sowie in XXXX angegriffen, weshalb Bewohner dieser Regionen zur Flucht gezwungen wurden.

Die Erreichbarkeit der Provinz XXXX ist aufgrund der unsicheren Lage nicht unproblematisch. Die Provinz verfügt über keinen eigenständigen Flughafen und kann daher nicht mit dem Flugzeug direkt erreicht werden. XXXX ist von der Hauptstadt XXXX nur auf dem Landweg erreichbar. Jedoch werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei kommt es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von XXXX betroffen. Darüber hinaus gelten auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt XXXX und XXXX als unsicher und gefährlich, weil es auch hier immer wieder zu Angriffen und Übergriffen der Aufständischen kommt. Es wurde bereits mehrmals von Vorfällen berichtet, bei denen Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen Verkehrsmittel, vor allem Linientaxis aufgehalten haben und die Insassen der Fahrzeuge gewarnt und gar bedroht haben. Es ist aber die Rede davon, dass manche Menschen auf dem Weg in die Dörfer aufgehalten, zusammengeschlagen und sogar von den Taliban entführt wurden. Es ist auch zu Tötungen gekommen.

(länderkundliches Gutachten vom 30.11.2014, Hila ASEF)

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Rückkehrfragen

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.4. Möglichkeit der Kontaktaufnahme zwischen einem Mann und einer unverheirateten Frau in der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der dort vorherrschenden kulturellen Verhältnisses und der individuellen Verhältnisse im gegenständlichen Fall:

A. Eine Frau, die als Prostituierte tätig sei, würde mit der Zeit in der Gesellschaft als Prostituierte bekannt werden und würde von der Behörde so lange geduldet, solange sie sich nicht auffällig verhalte, die Nachbarn sich über sie nicht beschweren und die Mullahs sich nicht darüber aufregen würden. Sie falle bei der Behörde, den Mullahs oder Richtern oft in Ungnade, wenn sie sich dem örtlichen Behördenchef, dem Richter oder Mullah nicht unentgeltlich zur Verfügung stelle.

B. 95 % der Ehen würden in Afghanistan von den Eltern arrangiert. Unter 5 % der Jugendlichen würde es in Städten vorkommen, dass diese vor einer Verehelichung miteinander Beziehung aufnehmen würden. Dies sei nur in Großstädten möglich: Von einer solchen Beziehung eines Mädchens sei oft deren Mutter und Schwester informiert, damit diese einen Mann ihrer Wahl finde. In einem solchen Fall begleite die Mutter oder Schwester das Mädchen in die Stadt, damit sie ihren Freund in einer Parkanlage oder Restaurant oder in einen Kaufhaus treffen könne. Das Verständnis der Mutter für eine solche Beziehung des Mädchens würde dringend notwendig sein, weil die Mutter den Vater und die Brüder des Mädchens besänftigen könne, wenn diese davon erfahren würden. Eine Beziehung eines Mädchens wegen Vergnügungen und sexueller Beziehung werde von der Mutter oder von der Schwester auf keinen Fall geduldet und auch nicht gefördert. Nur wenn der Junge von vornherein erkläre, dass er das Mädchen heiraten würde und die Familie des Mädchens einverstanden sei, könne es zu einem lockeren Treffen zwischen den beiden kommen. Eine Bekanntschaft zwischen einem Mädchen und einen Jungen, welcher sich für dieses interessiere, folge dem Mädchen, dass aus seiner Umgebung stamme oder in eine Schule oder Hochschule gehe, in deren Nähe der Junge entweder arbeite oder eine Ausbildungsstätte besuche, nach. Solche Fälle würden nur in den Großstädten wie XXXX, XXXX und dgl. vorkommen.

C. Es könne auch vorkommen, dass sich ein Mädchen und Junge ohne Einverständnis und Wissen der Eltern des Mädchens in der Stadt unter strengen Bedingungen treffe. Dies erfolge in folgenden Situationen:

Das Mädchen besuche eine Schule oder Hochschule in der Stadt, arbeite in einer NGO oder bei einer Firma. Dies ermögliche Mädchen gegenüber ihren Eltern eine Entschuldigung für eine Verspätung zu finden.

In solchen Fällen treffe sich das Mädchen und der Junge in einem Restaurant, in dem ihr Treffen vom Restaurantbesitzer geduldet und geheim gehalten werde. Wenn sie sich in ein Restaurant nicht trauen, würden sie sich für eine kurze Zeit in der Parkanlage unterhalten und dort bleiben. Eine bessere und lockere Möglichkeit für das Treffen von Verliebten bestehe, wenn beide in einem Amt, einer NGO oder derselben Firma arbeiten. In solchen Fällen könnten sie sich ohne Furcht vor ihren Brüdern bzw. Vätern erwischt zu werden unterhalten. Solche Freiheiten für Mädchen würden immer noch als Ausnahme zu betrachten sein und nicht mehr als 5 % der Mädchen in einer Großstadt würden die Chance haben sich selber einen Ehemann suchen zu können.

Wenn niemand von der Familie des Mädchens mit einer solchen Beziehung einverstanden sei, bestehe die Gefahr, dass der Junge von den Brüdern des Mädchens auf der Straße zusammengeschlagen und bei der Behörde angezeigt werde. Außereheliche Beziehungen würden nach der Scharia verboten sein und sei die Behörde zur Einhaltung der Scharia (islamischeres) verpflichtet. Wenn eine außereheliche Beziehung zu einer Affäre in der Gesellschaft werde, bestehe die Gefahr, dass die Behörde in diesen Fällen tätig werde.

D. Das Kennenlernen von Mädchen durch Jungen würde auch bei Hochzeitszeremonien, bei Besuchen der heiligen Schreine, wie in XXXX und in Linienbussen in der Stadt, wo sie unter Umständen ihre Telefonnummern austauschen können, stattfinden. Auch in solchen Fällen müsse das Mädchen aufpassen, dass ihre Brüder oder der Vater sie mit dem Jungen auf der Straße nicht erwische, da es dann zu schweren Konflikten zwischen dem Jungen und den Brüdern des Mädchens komme.

E. Wenn ein Mädchen aus einer strengen traditionellen paschtunischen Familie stamme, sei ihr Treffen mit einem Jungen, welcher der Volksgruppe der Tajiken, außerhalb von ihrem Wohnort, von dem sie mit Verkehrsmitteln anreisen müsse, auf keinen Fall möglich. Es könne für beide tödlich enden, wenn der Vater, der ein Talib sei, die beiden erwischen würde.

Wenn es zwischen einem Mädchen und einen Jungen zu einer Beziehung komme, die zu einer sexuellen Beziehung geführt habe, könne es vorkommen, dass sie von beiden Familien verheiratet werden würden, soweit sie miteinander entfernte Verwandte oder Nachbarn seien, die miteinander gute Nachbarschaft pflegen würden. Kenne sich die Familie nicht und würden diese mit der Bekanntschaft ihrer Kinder nicht einverstanden sein, könne es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familien kommen.

F. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Freundin die Tochter eines paschtunischen Kommandanten aus XXXX gewesen sei und sich dieser mit ihr in regelmäßigen zweiwöchigen Abständen fünf Monate lang in der Stadt XXXX getroffen habe, würden mit der Realität Afghanistans, einschließlich der Situation von XXXX, nicht übereinstimmen. Der Distrikt XXXX sei zwar ca. 30 Minuten von der Stadtgrenze von XXXX entfernt, gelte aber als sehr unsicher und sei als Taliban Hochburg bekannt; die dortige mehrheitliche Bevölkerung dieses Distrikts seien Paschtunen. Mit öffentlichen Linientaxis oder Minibussen sei der Distrikt XXXX nach XXXX erreichbar. Eine Fahrt für ein junges Mädchen mit einem öffentlichen Linientaxi oder Minibus sei eine große Erschwernis, weil diese dazu verpflichte eine Burqa zu tragen und sich nach dem Verhaltenskodex, welche den Frauen auferlegt werden würde, sich zu bewegen. Sie müsse sich unauffällig verhalten und in Begleitung von Verwandten eine solche Strecke hinter sich bringen. Diese strenge Auflage gebe dem Dorfmädchen kaum die Chance zwecks Vergnügen alleine in die Stadt zu reisen. Allein fahrende Mädchen würden oft mit Argwohn betrachtet und würden sich deshalb nicht alleine vom XXXX nach XXXX zu fahren. Die Tochter eines Paschtunen, der Kommandant der Taliban ist, könne ohne Erlaubnis und ohne Begleitung der Familie das Haus nicht verlassen.

Da XXXX zu den Großstädten Afghanistans zähle und dort tausende Mädchen und Jungen in die Schule gehen und studieren würden, sei es nicht ausgeschlossen, dass manche Jungen und Mädchen von liberalen Familien sich in Lokalen treffen würden. Diese müssten aber auch aus der Stadt XXXX stammen, damit sie sich sehr bald wieder nachhause begeben könnten. Wenn die Familien streng sei, wäre es selten, dass ein Mädchen sich traue, mit einem Jungen, den Ihre Eltern nicht kenne, sich in der Stadt zu treffen. Das Treffen von einem Mädchen und einen Jungen sei in einem Restaurant und in einer Parkanlage nicht so frei wie in Europa. Das Mädchen ziehe sich unauffällig an, komme meist mit Burqa und rede leise und könne sich nicht zum Jungen sitzen, sondern sitze diesem gegenüber. Sie müsse die ganze Zeit aufmerksam bleiben, dass ihre Brüder oder andere Verwandte sie nicht erwischen. Ansonsten könne eine außereheliche Beziehung, auch wenn kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, tödlich enden.

(Sachverständigengutachten vom 02.02.2015, XXXX)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das BVwG hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlungen und des eingeholten Gutachtens vom XXXX und den dazugehörigen Ergänzungen in der Verhandlung vom XXXX Beweis erhoben.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher die Identität bescheinigende Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Altersangabe und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibend nun im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren im Wesentlichen hindurch gleichlautend und widerspruchsfrei gewesen sind.

Dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX stammt kann aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des länderkundigen Gutachtens geschlossen werden. Daraus ergibt sich, dass sich keine mit dem Namen des Beschwerdeführers genannte Moschee an der von ihm angegebenen Adresse befindet. Auf Vorhalt dieses Umstandes in der Verhandlung vom XXXX relativierte der Beschwerdeführer zwar insofern seine Aussage, als er in diesem Zusammenhang angab, dass sich nicht nur eine Moschee in der Ortschaft befunden hätte und Sunniten in diese zum Beten gehen würden. Dies ist für das BVwG unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung allerdings nicht glaubwürdig, als bereits aus dem Namen der vom Beschwerdeführer genannten Moschee hervorgeht, dass es sich nicht um eine sunnitische, sondern um eine schiitische Moschee gehandelt hat. Ebenso ist im Hinblick der ergänzenden Nachforschungen des Sachverständigen, dass in XXXX Sunniten nicht in schiitischen Moscheen beten und jede sunnitische Gemeinschaft, wenn diese auch klein und in einem schiitischen Gebiet liegt, ihre eigene Moschee hat, nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführer in Einklang zu bringen. Dass in der Gegend den Aussagen des Beschwerdeführers nach diese gemeinsam beten würden, lässt sich ebenso nicht schlüssig nachvollziehen, als Gebetsrituale der Schiiten sich von denen der Sunniten unterscheiden und nicht zusammen passen würden. Außerdem werden die "Heiligen Tage" der Schiiten den Ausführungen des Sachverständigen völlig anders, als jene der Sunniten gefeiert werden, soweit diese Feiern in Moscheen abgehalten werden. Hinzu kommt, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht an der von diesem angegebenen Adresse angetroffen werden konnte und der Beschwerdeführer weder die in der Umgebung von XXXX liegenden Distrikte nennen konnte noch ausführen konnte, von welcher Richtung man von XXXX aus XXXX erreicht. Die lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht an der von ihm angegeben Adresse gewohnt und keine Freundin in XXXX gehabt hat, als andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass dieser darüber eine konkrete Auskunft geben hätte können.

Es sind im gesamten Verfahren keine psychischen oder physischen Erkrankungen hervorgekommen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 02.06.2015.

2.3. Das erkennende BVwG geht auf Grund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen, dem eingeholten länderkundigen Sachverständigengutachten vom XXXX, den entsprechenden Ergänzungen bzw. Ausführungen in der Verhandlung vom XXXX und auf Grund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa zwei Jahren ereignet hat, so haben sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG auch in elementaren Bereichen des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, als die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Kern von dessen Fluchtvorbringen zum Teil gravierende Widersprüchlichkeiten aufweisen.

So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX an, dass er sich lediglich nur mehr einen Tag im Haus seiner Eltern aufgehalten habe, nachdem dieser vom Vater seiner Freundin telefonisch bedroht worden sei. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch zu den von ihm in der Beschwerde gemachten Angaben, als er darin ausführt sich noch ca. eine Woche zu Hause aufgehalten zu haben, bevor er nach XXXX gereist sei, um der Drohung durch den Vater seiner Freundin zu entgehen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, gab der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären lediglich an, dass er sich eine Woche lang in XXXX und nicht zu Hause aufgehalten hätte. Dies lässt sich im Übrigen wiederum auch mit seinen mehrmaligen Angaben in der Niederschrift vom XXXX nicht in Einklang bringen, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich angibt erst eine Woche, nachdem seine Freundin erwischt worden sei, nach XXXX gegangen zu sein.

Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings auch in der Darstellung des Zugangs eines Drohbriefes von Seiten des Vaters des Mädchens an die Familie des Beschwerdeführers, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX erklärte sich zum Zeitpunkt, als der Drohbrief bei seinen Eltern eingegangen sei, sich schon in XXXX aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner eingebrachten Beschwerde aber angegeben habe, dass der Drohbrief bereits während der Woche, in der er sich noch bei seinen Eltern nach dem Drohanruf des Vaters des Mädchens aufgehalten habe, bei diesen eingegangen sei, gab dieser zunächst ohne den Widerspruch aufzuklären an "sich bereits in XXXX aufgehalten zu haben, als der Drohbrief geschrieben worden sei". Nach neuerlicher Nachfrage führte dieser aus damit gemeint zu haben, dass zu diesem Zeitpunkt der Drohbrief an seine Eltern geschickt worden sei. Auf neuerlichen Vorhalt, dass dieser in der Beschwerde ausgeführt habe, dass seinen Eltern der Drohbrief schon zugestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer noch im Elternhaus aufgehalten habe, er aber zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Existenz eines solchen gewusst habe, gab dieser ohne auf den Vorhalt einzugehen ausweichend an, dass die Dolmetscherin in der Ersteinvernahme Paschtunin gewesen sei und diese vieles falsch übersetzt habe. Er würde nicht wissen, wer die Beschwerde geschrieben habe. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als die Beschwerde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben wurde und davon auszugehen, dass sich die ihm offensichtlich beim Verfassen der Beschwerde unterstützte evangelische kirchliche Einrichtung entsprechend mit dem Beschwerdeführer abgesprochen und dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hat und keine inhaltlichen Ausführungen gegen den Willen des Beschwerdeführers eingebracht hätte. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift den Zeitpunkt des Zugang des Drohbriefes unterschiedlich schilderte, indem er anfänglich angab, dass er bzw. seine Familie ein oder zweimal telefonisch bedroht worden wäre und im Anschluss daran einen Drohbrief erhalten habe, worauf der Beschwerdeführer Angst bekommen habe und nach XXXX geflüchtet sei und offenbar dies der Auslöser für seine Flucht aus seinem Heimatdorf gewesen ist. Im Laufe der Niederschrift gab dieser dann an, bereits in XXXX gewesen zu sein, als der Drohbrief zu ihm nach Hause geschickt worden sei.

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Drohbrief in der Verhandlung vom XXXX auf Nachfrage an, dass sein Bruder XXXX den Drohbrief zur Polizei gebracht hätte, während er in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass er den Brief nicht zur Polizei gebracht habe und er nicht wissen würde, ob diesen jemand anderer zur Polizei gebracht habe. Auf Vorhalt dieser divergierenden Angaben führte der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass sein Bruder den Brief bei der Polizei abgegeben habe. Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, mit wem der Beschwerdeführer im Zuge der von ihm behaupteten Anzeigenlegung bei der Polizei gewesen ist, als er in der Niederschrift vom XXXX noch ausführte mit seinem Bruder XXXX bei der Polizei gewesen zu sein, während er in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX ausführte mit seinem älteren Bruder XXXX bei der Polizei gewesen zu sein, da dieser älter als der Beschwerdeführer sei und man den Beschwerdeführer allein nicht geglaubt hätte. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angabe, meinte der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass sein Bruder XXXX selbst Polizist sei und dort angerufen habe, dass sie kommen würde. Auf neuerlichen Vorhalt, gab dieser wiederum an, dass sein Bruder XXXX nachgekommen sei, da sich dieser im Dienst befunden habe. Dies kann allerdings lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Vor dem Hintergrund der Ergänzung zum Gutachten in der Verhandlung vom XXXX ist es überdies nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Polizei erzählt hat, dass er eine mehrmonatige Bekanntschaft zu einem Mädchen, welches er geliebt hat, unterhalten hat, als er sich der Gefahr ausgesetzt hätte, dass dieses Verhalten von der Polizei zu ahnden gewesen wäre, als eine außereheliche Beziehung schon vom staatlichen Gesetz strafbar ist. Nach afghanischer Verfassung darf diese nicht dem islamischen Gesetz widersprechen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgeführt hat, dass einer seiner Brüder Polizist gewesen und davon auszugehen ist, dass dieser seinen Bruder, den Beschwerdeführer, über die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt hätte, wenn diesem selbst schon nicht bekannt gewesen sein sollte, dass in Afghanistan eine außereheliche Beziehung schon als solche betrachtet wird, wenn eine intensive Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau stattfindet, die in einem Liebesverhältnis zueinander stehen, ohne, dass es zu einem außerehelichen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Übrigen ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand unbekannt gewesen ist, als dieser in der Verhandlung auf Erläuterung dieses gesellschaftlichen Hintergrundes in Afghanistan von Seiten des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX selbst einräumt zu wissen, dass derartiges in Afghanistan nicht erlaubt ist.

Unabhängig davon ist es für das BVwG nicht plausibel, dass die Freundin des Beschwerdeführers, die mit ihm häufig geführten Telefonate immer von ihrem Zimmer aus ohne entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben getätigt haben soll, wenn diese dabei gleichzeitig Angst gehabt habe beim Telefonieren erwischt zu werden. Ebenso erscheint es dem BVwG unplausibel, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag, nachdem seine Freundin von ihren Vater wegen der von ihm aufgedeckten Beziehung zum Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll, unter derartigen Umständen noch einmal die Möglichkeit gehabt hätte, telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, als vielmehr davon auszugehen ist, dass der vom Beschwerdeführer als sehr streng und konservativ beschriebene Vater des Mädchens jede Möglichkeit zum Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen unterbunden hätte. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift noch seine in Afghanistan verwendete Telefonnummer anführen konnte, während ihm dies in der nur wenige Monate danach stattfindenden Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr möglich war. Das BVwG geht dabei von einer Schutzbehauptung als Rechtfertigung dafür aus, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Freundin mit welcher er mehrere Monate täglich mehrmals telefoniert haben will, nicht nennen konnte. Insofern deutet auch dieser Umstand vielmehr darauf hin, dass dieser keine von ihm geschilderte Bekanntschaft geführt hat. Dies wird im Übrigen auch durch das vom BVwG in Auftrag gegebene Gutachten bzw. den dazu ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung vom XXXX gestützt, als es in den besonders traditionellen Gesellschaften in Afghanistan, zu denen die paschtunische Gesellschaft in XXXX zählt, nicht vorstellbar ist, dass ein junges, unverheiratetes Mädchen, dessen Vater ein Verfechter der Ideologie der Taliban, die die Einschränkung der Frauen zum Ziel hat, ist, das Haus verlässt und über mehrere Monate hindurch alleine in eine andere Stadt fährt, um sich dort mit einem tadschikischen Mann zu treffen. Sowohl aus der islamischen und traditionellen Sicht in Afghanistan als auch auf Grund des Umstandes der Gegnerschaft der Taliban mit den Vertretern der ehemaligen Nord-Allianz, welche hauptsächlich von Tadschiken geführt wurden bzw. werden, ist das beschriebene Verhalten des Mädchens des Beschwerdeführers unüblich. Wenn der Vater des Mädchens tatsächlich ein Kommandant der Taliban, der der Volksgruppe der Paschtunen angehören würde, gewesen wäre und eine Anhängerschaft zu den Taliban gepflogen hätte, ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nach von einem traditionellen, einem mit der islamischen Religion und den Gesetzten verbundener Mensch auszugehen.

Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX noch ausführte, dass es seinen Familienangehörigen in Afghanistan gut gehen würde, während er am Ende der Verhandlung dazu angab, dass seine Familie seit seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht werden würden. Man würde einen seiner Familienangehörigen umbringen, wenn ihm diese seinen Aufenthaltsort nicht bekannt geben würden. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom XXXX aus, dass seine Familie erst bedroht werden würde, seit der Beschwerdeführer ausgereist sei, während er in der am XXXX aufgenommen Niederschrift behauptete, dass auch seine Familie ein oder zweimal bedroht worden sei.

Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die unterschiedlichen Ausführungen, wann er nach der Flucht von seinem Heimatort nach XXXX sein Telefon wieder eingeschaltet habe aufzuklären, als er in der Verhandlung vom XXXX dazu ausführte dies am nächsten Tag seiner Ankunft wieder eingeschaltet zu haben, während er in seiner eingebrachten Beschwerde angab, sein Handy während der ersten Tage in XXXX ausgeschaltet zu haben.

Unabhängig davon ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer neuerlich von XXXX nach XXXX in sein Elternhaus zurückgekehrt sein will, nachdem dieser bereits in XXXX verfolgt worden sein soll, als die Gefahr, unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen, viel zu groß gewesen wäre vom Vater des Mädchens bzw. dessen Gefolgsleuten aufgegriffen zu werden.

Das BVwG geht auf Grund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten und auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachtens, dass es sich beim Distrikt XXXX, in dem die Freundin des Beschwerdeführers gelebt haben soll, um eine Taliban Hochburg handelt und ein junges Mädchen die Strecke von XXXX nach XXXX in einem öffentlichen Verkehrsmittel mehr oder minder nur in Begleitung von Verwandten absolvieren kann, davon aus, dass der Beschwerdeführer keine von ihm behauptete Beziehung unterhalten hat. Unter Einbeziehung der Angaben des Beschwerdeführers, dass der Vater des Mädchens Kontakt zu den Taliban unterhalten haben soll und selbst als sehr streng und konservativ gilt, ist es als unglaubwürdig anzusehen, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen über mehrere Monate in XXXX in einem Restaurant mit dem Mädchen Kontakt gehalten haben will.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer somit in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2012 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschike alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist- wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß -aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, den Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, deinen das notwendige soziale familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz XXXX, dem Gebiet in dem davon auszugehen ist, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Sicherheitslage in XXXX in der ersten Jahreshälfte 2014 zwar noch als stabil und friedlich eingestuft wurde, sich nunmehr der Zustand betreffend Sicherheit in dieser, als auch in den benachbarten Provinzen von XXXX massiv verschlechtert hat. In vielen Distrikten der Provinz XXXX ist die Präsenz von Taliban-Kämpfern und anderen Aufständischen gegeben. Das Haqqani-Netzwerk hat ebenfalls Landgewinne in der östlich von XXXX gelegenen Provinz XXXX erzielt.

Auch die Stadt XXXX kommt nach einer Einzelfallprüfung nicht als neuerlicher Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer in Betracht. Wie bereits oben ausgeführt, liegt die soziale Absicherung zumeist bei den Familien. Die Provinz XXXX, in der sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten, verfügt über keinen eigenen Flughafen und kann daher nicht direkt mit dem Flugzeug erreicht werden. XXXX ist von XXXX nur auf dem Landweg erreichbar. Allerdings werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert. Es kommt dabei immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von XXXX betroffen. Insofern ist es dem Beschwerdeführen auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage nicht möglich seine Familie zu erreichen. Somit verfügt der Beschwerdeführer über kein familiäres oder verwandtschaftliches Netzwerk mehr. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einem Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könnte.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich.

4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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