W121 2010401-1•BVwG W121 2010401-1
W121 2010401-1Federal Administrative CourtJun 2, 2015
Arbeitsunwilligkeit, Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung,<br/>zumutbare Beschäftigung
W121 2010401-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 02.04.2014, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten
Behörde vom 03.07.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 14.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
In der Betreuungsvereinbarung des AMS vom 06.12.2013 wurde mit dem Beschwerdeführer die Vermittlung im Bereich Lager als auch jegliche zumutbare Hilfstätigkeit vereinbart.
Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS XXXX ein mit 05.03.2014 datiertes Stellenangebot übermittelt. Dieses Schreiben wurde dem AMS mit einem Vermerk über das Vorstellungsgespräch am 17.03.2014 bei der Firma XXXX Personaldienste GmbH übermittelt. Vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt werde, da "keine Schicht und möchte diesen Job nicht" [sic].
Niederschriftlich wurde am 31.03.2014 beim AMS XXXX festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am 05.03.2014 eine Beschäftigung als Kommissionierer bei der Fa. XXXX Personaldienste GmbH mit möglicher Arbeitsaufnahme am 01.04.2014 angeboten wurde. Gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinn des § 9 AlVG hatte der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Er verwies auf die Mails vom 17.03.2014 und 18.03.2014 und gab an, dass er das Formular bei der Fa. XXXX so ausgefüllt habe, als würde er einen Bauleiter/Technikerjob suchen. Zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Höflichkeit beim Vorstellungsgespräch gefehlt habe und ihm der Name des Dienstgebers nicht bekannt gegeben worden sei.
Weiters legte der Beschwerdeführer dem AMS XXXX eine mit 31.03.2014 datierte Stellungnahme zum Vorstellungsgespräch vom 17.03.2014 bei der Fa. XXXX in XXXX vor. In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus:
"Ich bin zur Fa. XXXX gekommen, wie die Höflichkeit gebietet, gegrüßt. Eine Begrüßung von Seiten der sogenannten Filialleiterin (Name nicht bekannt) gab es nicht, stattdessen "Sie sind". Ich habe mich vorgestellt, im Gegensatz der Filialleiterin (erst später erfahren). Nachfrage von ihr "welche Jobs?" ich zeigte ihr meine zwei Stellenangebote, kurzes "aha" und drückte mir ein "allgemeines Bewerbungsformular" in die Hand zum Ausfüllen. Wie Fr. XXXX zu mir kam, schaute sich nur das allgemeine Bewerbungsformular an und fand meinen Gehaltswunsch belustigend, statt dass Sie weiterliest auf welchen Job dieser Gehaltswunsch bezogen war!! Auch bekrittelte Sie mein NEIN (im Formular) zur Schichtarbeit, das wiederum in KEINEM Zusammenhang zu den Stellenangeboten war. Auch las Sie den Lebenslauf NICHT durch, sondern schaute nur, wann ich meine letzte Beschäftigung hatte.... den Rest von meinen Lebenslauf hat Sie überhaupt NICHT interessiert!!!! Auch wollte ich wissen, um welche Tätigkeit sich bei diesen 2 Stellenangebote handelt, bis heute weiß ich es nicht, auch nicht wo die Firmen sind!!!!! Stattdessen haben sich die beiden Damen nur über meine Gehaltsvorstellung, bezogen auf einen Bauleiterjob, lustig gemacht!! Auch fragte ich nach, ob Sie Alternative Jobs für mich hätten, mit trotziger Haltung abgelehnt!!! Auch sagte ich NICHT, dass ich diese Jobs nicht will!! Das ist unberechtigte Unterstellung!!!!! Auf die Art und Weise wie ich (respektlos) behandelt wurde, wäre ein Grund gewesen das "Bewerbungsgespräch " von meiner Seite her abzubrechen, aber ich tat es nicht, sondern Fr. XXXX!!! Auch war das " sogenannte Gespräch" in normaler Lautstärke. Kein einziger lauter Ton meiner Seiter her!!!"
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 02.04.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.04.2014 bis zum 12.05.2014 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich laut Bescheid um die Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründet wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2014, datiert mit 28.04.2014, wurde wie folgt ausgeführt:
"Ich erhebe Beschwerde - Einspruch gegen den erlassenen Bescheid, da dieser NICHT der tatsächlichen Begebenheit entspricht und KEIN Tatbestand einer Jobverweigerung stattgefunden hat!
1. Grundsätzlich wird die Begründung des Bescheides v. 02.04.2014 von mir bestritten, da ich mich nicht geweigert habe einen von den 2 angebotenen Vermittlungsvorschläge anzunehmen: Auch habe ich NIE gesagt "ich möchte diesen Job nicht", (diese Aussage wurde von Fr.
XXXX ohne meiner Zustimmung getätigt!) im Gegenteil, ich wollte die 2 Vermittlungsvorschläge hinterfragen und von Fr. XXXX wissen, um welche Tätigkeit es handelt und wo die Firmenstandorte sind. Diese Möglichkeit wurde von Fr. XXXX und Filialleiterin unterbunden! Ein Bewerbungsgespräch kam insofern nicht zustande, da dieses immer von der Filialleiterin mit unqualifizierten Aussagen unterbrochen wurde! Auch wurden mein Ausbildungsstatus und meine Tätigkeitsbereiche nicht zu Sprache gebracht und mein Lebenslauf war für Fr. XXXX nicht relevant, nur das Datum seit ich arbeitssuchend beim AMS XXXX gemeldet wurde! Fr. XXXX zog das "allgemeine Formular", das in keinem Zusammenhang zu den 2. Vermittlungsvorschlägen stand, als Grundlage heran und war automatisch gegen meine Person voreingenommen und mein Gehaltswunsch, den ich in das Formular eintrug, bezogen auf einen Bauleiterposten und nicht auf die 2 Vermittlungsvorschläge, war für Fr XXXX nur noch eine "Belustigung"! Ich betone, ich habe dieses Formular von der Filialleiterin vor dem Bewerbungsgespräch und Kennenlernen meiner Gesprächspartnerin unhöflich in die Hand gedrückt bekommen!! Auch hatte ich keine Möglichkeit mein teilweise ausgefülltes Formular zu erklären! Ich war der Ansicht die offenen Fragen dazu könne man in einem Gespräch klären. Auch wollte ich alternative Vorschläge zu den 2 Vermittlungsvorschlägen haben. Stattdessen nahm Fr. XXXX eine Abwehrhaltung ein und verweigerte mir jede weitere Information! Auch muss ich festhalten, dass Fr. XXXX das sogenannte "Bewerbungsgespräch" beendet hat!
Ich bin immer meinen Verpflichtungen nachgekommen, auch bei der Firma XXXX - XXXX!
Wenn ich eine Jobverweigerung im Sinne gehabt hätte, würde ich keine 10 Tages Vignette für die Autobahn kaufen und den Termin bei der Fa. XXXX - XXXX überpünktlich wahrnehmen!
2. Eine weitere Begründung für meine Beschwerde - Einspruch ist, das ich keine Möglichkeit zur Einsicht in die Stellungnahme von der Fa. XXXX- XXXX, die sicher nicht der Tatsache/Sachverhalt entspricht, hatte, somit wurde mir eine Einspruchsmöglichkeit bzw. eine Stellungnahme dazu genommen und konnte in den Bescheid vom 02.04.2014 nicht berücksichtigt werden. Dieses Recht wurde mir versagt und bedeutet für mich, dass es einen Verfahrensfehler gegeben hat!
ANTRAG
Ich beantrage eine sofortige Aufhebung des bestehenden Bescheides vom 02.04.2014 (eingelangt am 03.04.2014 via E-Mailkonto) betreffend Einstellung der Notstandshilfe beginnend am 01.04. - 12.05.2014, durch AMS 331 - XXXX und die Einstellung des Verfahrens, sowie die Überweisung meiner mir zustehenden Notstandshilfe."
Am 18.03.2014 wurde dem AMS eine Email von XXXX, der Leiterin von XXXX Personaldienste GmbH, übermittelt. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ersucht worden sei beim Termin den Bewerbungsbogen auszufüllen. Frau XXXX habe sich dann zu ihm gesetzt und das Gespräch wie üblich begonnen. Es stehe zwar kein "Extra-Raum" für Bewerber zur Verfügung, ein Gespräch finde daher auf einem kleinen Besprechungstisch im Empfangsbereich statt. Damit die Bewerber dabei nicht gestört werden, würden zur selben Zeit keine anderen Bewerber eingeladen werden. Alle Bewerber würden einen Bewerbungsbogen ausfüllen vor dem Gespräch. Der Beschwerdeführer habe das Gespräch gleich damit gestartet, dass er eigentlich gegen seinen Willen hier sei und dass er sich für die Stellen nicht interessiere, weil diese unter seiner Qualifikation sei. Die Leiterin legte ihre Einschätzung kund, wonach die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers genau abgewogen hat, für welchen Job sie den Beschwerdeführer hergeschickt hatte. Die Angestellte von XXXX namens Frau XXXX habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass eine Entlohnung mit EUR 1.700,- bei einem Hilfsarbeiterjob nicht möglich sei, da hier nur EUR 1.200,- bezahlt würden. Der Beschwerdeführer habe dann gemeint, dass dies nicht seiner Qualifikation als Bautechniker entspreche. Wie es sich dann herausgestellt habe, sei der Beschwerdeführer seit 2008 arbeitslos und Frau XXXX habe nur zu ihm gesagt, dass er sich doch freuen müsste, wenn er nunmehr die Möglichkeit erhalte, wieder zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin sehr uneinsichtig gewesen und habe nach wie vor darauf bestanden, dass er Bautechniker sei. Die Leiterin habe sich auch kurz in das Gespräch eingemischt, weil der Beschwerdeführer die ganze Zeit gemeint hätte, dass er keinen "Helferjob" machen müsse und auch keinen Job bei XXXX wolle. Daraufhin habe er der Leiterin quasi den Mund verboten und gemeint, dass sie sich nicht einmischen sollte. Frau XXXX habe ihm dann erklärt, dass es sich um die Filialleiterin handle und diese daher wohl ein Mitspracherecht habe. Der Beschwerdeführer habe das Gespräch dann abgebrochen, weil der Beschwerdeführer nicht einsichtig gewesen sei und auch keinerlei Interesse an der Beschäftigung bei XXXX gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Büro von XXXX verlassen mit der Meldung, "dass das eine Frechheit sei". Weiters habe er noch gemeint, es sei auch eine Frechheit, dass er sich vorweg nicht schriftlich bewerben dürfe. Verwiesen wurde von der Filialleiterin darauf, dass sie mit dem SFU und dem AMS ein Abkommen hätten, wonach sich alle Bewerber ausnahmslos persönlich bewerben müssten, da es sonst nicht möglich sei, alle Zubuchungen fristgerecht abzuarbeiten und an das AMS rückzumelden. Auch das habe der Beschwerdeführer nicht einsehen wollen. Frau XXXX habe sich beim Gespräch auf die beiden Zubuchungen vom AMS fokussiert, was auch der Grund der Bewerbung hätte sein sollen. Der Beschwerdeführer sei von vornherein uneinsichtig gewesen und habe nicht als Hilfsarbeiter tätig sein wollen. Der Beschwerdeführer hätte wohl eher mit seiner AMS-Beraterin abklären sollen, was er machen will oder was für ihn nach sechsjähriger Arbeitslosigkeit zumutbar sei. Wenn er bei XXXX als Hilfsarbeiter zugebucht worden sei, könne man ihm keinen Job als Bautechniker anbieten. Auch sei es bei der Zubuchung als Hilfsarbeiter nicht unbedingt üblich auf die technische Ausbildung eines Bewerbers einzugehen. Schon gar nicht, wenn dieser seit sechs Jahren nicht mehr in diesem Beruf tätig gewesen sei.
Übermittelt wurde dem AMS von der Fa. XXXX Personaldienste GmbH auch der vom Beschwerdeführer ausgefüllte "Bewerbungsbogen für Hilfskräfte für Gewerbe, Industrie Bau". Zum Beschäftigungsverhältnis gab der Beschwerdeführer an, dass er als "Kommissionierer, Produktion" zugebucht wurde, seine gewünschte Tätigkeit bei XXXX sei Bautechniker/Bauleiter Hochbau in Vollzeit ohne Bereitschaft zur Schichtarbeit. Als Verdienstvorstellung gab der Beschwerdeführer "netto € 1.700,-" an. Weiters kreuzte er an, den Staplerschein und die Führerscheine A, B, C, F und G zu haben für mögliche Einsatzorte in Wien und Niederösterreich. Die Frage nach einem eigenen Pkw bejahte er.
Die Stellungnahme der Fa. XXXX Personaldienste GmbH vom 18.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer am 13.05.2014 gelesen und er führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim AMS XXXX an, die Stellungnahme der Firma XXXX stimme nicht, da diese nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe nie darauf bestanden, einen Bautechnikerposten zu erhalten und er habe den Job auch nicht abgelehnt. Er habe die Aussagen, die in besagter Stellungnahme enthalten sind, nicht getätigt.
Am 14.05.2014 führte XXXX vom AMS in der "Stellungnahme zur Berufung" aus, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 06.12.2013 mit dem Beschwerdeführer die Vermittlung im Bereich Lager als auch jegliche zumutbare Hilfstätigkeit vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 05.03.2014 ein Stellenangebot als Kommissionierer bei der Firma XXXX mit Arbeitsort XXXX persönlich ausgehändigt erhalten und besprochen. In der Stellenbeschreibung sei angegeben gewesen "telefonische Terminvereinbarung". Der Beschwerdeführer habe sich am 06.03.2014 schriftlich bei der Firma XXXX beworben ohne Terminvereinbarung - der Beschwerdeführer hätte auf eine Einladung der Firma gewartet. Am 07.03.2014 sei die Meldung der Firma XXXX gekommen, dass der Beschwerdeführer sich schriftlich beworben habe, jedoch kein Vorstelltermin seitens des Beschwerdeführers vereinbart worden sei. Erst nach telefonischer Aufforderung des AMS habe der Beschwerdeführer für den 17.03.2014 einen Vorstellungstermin vereinbart. Der Beschwerdeführer habe die Bewerbungsunterlagen auf eine Tätigkeit als Bautechniker (farblich hervorgehoben) ausgerichtet und auch den Bewerbungsbogen bei XXXX entsprechend ausgefüllt. Die Einsicht der Stellungnahme der Firma zu dem Vorfall sei dem Kunden am 13.05.2014 ermöglicht und es sei eine Niederschrift dazu aufgenommen worden. Es handle sich um ein zumutbares Stellenangebot und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 03.07.2014 wurde die Beschwerde vom 28.04.2014 gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 02.04.2014 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt ist und die Nachsichtsgründe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegen würden. Im Bescheid wurden auszugsweise insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
Festgestellt wurde, es ergebe sich aus dem Akte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunwilligkeit in Hinblick auf die konkret zugewiesene Stelle dargelegt habe und der Vereitelungstatbestand im gegenständlichen Fall erfüllt sei. Auf allenfalls weitere angebliche Widersprüche in den Angaben des potenziellen Dienstgebers gegenüber dem AMS müsse daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter eingegangen werden, da sich die rechtliche Qualifikation als Vereitelungshandlung bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergebe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG - insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist - würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Gegen vorzitierte Entscheidung wurden im Vorlageantrag im Wesentlichen die Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2014 wiederholt. Zusammengefasst wurde zudem ausgeführt, es sei legitim sich nach einer Stelle als Bautechniker zu erkundigen. Es sei wahrheitswidrig, den Wunsch des Beschwerdeführers als Bauleiter bzw. Bautechniker tätig zu sein, als Ausdruck hinzustellen, dass der Beschwerdeführer nur an einer Stelle als Bautechniker interessiert gewesen wäre. Das Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX sei von Frau XXXX nach rund zehn Minuten beendet worden. Die Aussagen "ich möchte diesen Job nicht" und "keine Schichtarbeit" seien von Frau XXXX ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers schriftlich festgehalten worden. Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass er erst am 13.05.2014 eine Einsichtsmöglichkeit in die Stellungnahme der Firma XXXX erhalten habe. Der Beschwerdeführer legte seine Einschätzung dar, wonach eine Arbeitsunwilligkeit in Hinblick auf die konkret zugewiesenen Stellen in keiner Weise dokumentiert sei bzw. dass er mit seinem Verhalten keine Arbeitsunwilligkeit dargelegt habe. Jedoch habe er übersehen, dass bei der Firma XXXX eine telefonische Terminvereinbarung notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch die zwei Vermittlungsvorschläge hinterfragen und von Frau XXXX wissen wollen, um welche Tätigkeit es sich dabei handle sowie wo die Firmenstandorte seien. Diese Möglichkeit sei ihm jedoch nicht gewährt worden, da er immer von der Filialleiterin mit unqualifizierten Aussagen unterbrochen worden sei.
In der Beschwerdevorlage wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
"Unter anderem wird zu den Ausführungen im Vorlageantrag angemerkt, dass die Stellungnahme der Firma XXXX vom 18.03.2014 zum Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers Thema bei der Niederschriftaufnahme war (siehe Niederschrift vom 31.03.2014). Vom Beschwerdeführer wurde am 13.05.2014 mit seiner Unterschrift das Lesen der Stellungnahme bestätigt. Ein Verfahrensmangel liegt diesbezüglich daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist seit 12.02.2008 im Leistungsbezug, seither hat er 78 Vermittlungsvorschläge erhalten. Die Aufzählung der sieben Vermittlungsvorschläge im Jahr 2014 im Vorlageantrag ist korrekt - siehe Punkt 17 des Inhaltsverzeichnisses.
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer - obwohl telefonische Terminvereinbarung für die Vereinbarung eines Vorstelltermins verlangt wurde - schriftlich bei der Zentrale des potenziellen Dienstgebers beworben hat, war nicht ausschlaggebend für die Annahme einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX.
Die vom AMS getätigte verfahrensgegenständliche Zuweisung betraf eine Stelle als Kommissionierer mit Zweierschicht, der Bewerbungsbogen des potenziellen Dienstgebers war für Hilfskräfte für Gewerbe, Industrie und Bau und der Beschwerdeführer gab trotzdem als gewünschte Tätigkeit Bautechniker/Bauleiter Hochbau in Vollzeit ohne Bereitschaft zur Schichtarbeit an."
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 14.10.2014 durch. Neben dem Beschwerdeführer (BF) wurde die Vertreterin der belangten Behörde (Vertreterin des AMS), die Zeugin XXXX (Z) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM (LR1) und dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Die VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation.
BF: Ich bin seit XXXX bei der Firma XXXX im XXXX, als Bauleiter für XXXX beschäftigt. Ich verdiene jetzt € 4.301 Brutto, das sind ca. €
2. 530 netto. Ich habe keinen Schichtbetrieb. Die Firma beschäftigt sich mit XXXX. Offizielle arbeite ich XXXX Stunden, inoffiziell XXXX Stunden. Es ist eine unbefristete Beschäftigung. Das Probemonat ist mit Ende XXXX beendet worden. Seit XXXX bin ich fix angestellt. Es ist eine leitende Funktion, ich teile die Arbeiter ein, es sind neun und ich erledige die Kalkulation.
VR ersucht den BF um Schilderung der konkreten Bewerbungssituation am 17. März 2014 bei der Firma XXXX.
BF: Ich füge zum schriftlichen Beschwerdevorbringen nichts hinzu. Ich stehe zu meinem Vorbringen.
LR2: Sie sagen, Sie haben sich bei der Firma XXXX auch schriftlich beworben. Als was haben Sie sich in dieser schriftlichen Bewerbung beworben?
BF: Für die Kommissionstätigkeit und für die Produktionstätigkeit.
LR2: Warum haben Sie sich nicht in diesem Zusammenhang als Bauleiter beworben?
BF: Ich habe mich bereits früher bei der Firma XXXX als Bauleiter beworben.
VR: Können Sie den Zeitpunkt nennen?
BF: Das weiß ich nicht genau.
LR2: Gingen Sie zum Vorstellungsgespräch aufgrund der Zuweisung des AMS? Warum dachten Sie, dass der Bewerbungsbogen ein allgemeiner sei?
BF: Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bewerbungsbogen für die zwei ausgeschriebenen Stellen handelt. Für mich war das ganz neu.
LR2: Wann hätten Sie gedacht, dass die Bewerbung stattfindet?
BF: Es wird ausgemacht, wann der Bewerbungstermin stattfindet. Ich wurde am Montag vom AMS angerufen, warum ich keinen telefonischen Bewerbungstermin ausgemacht habe. Daraufhin habe ich bei der Firma XXXX angerufen und habe den Bewerbungstermin vom 17. März 2014 erhalten.
LR2: Sie sind kontaktiert worden, um sich einen Termin auszumachen. Warum dachten Sie, dass der Bewerbungsbogen nichts mit den zwei Stellen zu tun hat?
BF: Ich habe nur einen Bogen bekommen. Für mich war das gänzlich neu. Ich habe mit Bewerbungsbögen noch nie etwas zu tun gehabt.
LR2: Der Grund, warum Sie dort waren, waren die beiden Stellen vom AMS?
BF: Ja.
LR2: Sie sagen, dass die Firma XXXX gesagt hat, ich wäre gegen Ihren Willen dort.
BF: Ich konnte nicht wissen, dass die beiden Damen keinen Humor haben."
Die Zeugin XXXX betritt nach Aufforderung der VR den Saal. Die VR beginnt mit der Befragung der Zeugin.
"VR ersucht die Zeugin um Schilderung des Ablaufes des Bewerbungsgespräches mit dem BF am 17. März 2014.
Z: Der Herr XXXX war am 17.03.2014 bei uns und hat den Bewerbungsbogen ausgefüllt, damit wir die Daten bekommen. Wie er fertig war, habe ich mich zu Herrn XXXX gesetzt. Herr XXXX hat gemeint, er wäre gezwungenermaßen hier. Ich bin bei der Firma XXXX seit ca. einem Jahr Rekrutin und erledige die Bewerbungsgespräche, ungefähr 10 am Tag, kommt auf die Saison darauf an. Es ist so, dass telefonisch ein Termin vereinbart werden muss. Herr XXXX hat mir die zwei Zubuchungen als Kommissionierer und Produktionsmitarbeiter gezeigt. Er musste sich für die zwei Stellen bewerben. Herr XXXX wollte die zwei Stellen nicht haben und nicht nur 1.200 Euro verdienen. Er hat sich immer wieder auf die Stelle als Bauarbeiter bezogen. Ich habe ihm eine Rückmeldung gegeben aber er wollte die Stellen nicht haben. Ich konnte ihm nur die zwei Stellen nicht anbieten. Wir hätten den Herrn XXXX in Evidenz halten können aber da kann ich nichts versprechen. Im Nachhinein im Computer habe ich gesehen, dass er sich damals ca. im Jahr 2011 schon als Bautechniker bei der Firma XXXX beworben hat. Daraus habe ich beschlossen, dass es ihm nur um die Position als Bautechniker geht, und nicht um die beiden ausgeschriebenen Stellen.
LR2: Sie sagen, Sie haben sich zu ihm gesetzt, um den Bogen zu besprechen. Er hat den gewünschten Beruf als Bautechniker hingeschrieben. Wie sind Sie dann vorgegangen?
Z: Ich habe ihm gesagt, dass ich mich auf diese zwei anderen Stellen beziehen muss.
LR2: Ist über den möglichen Gehaltswunsch zusätzlich gesprochen worden?
Z: Ja, ich habe ihm auch gesagt, dass es sich um einen Schichtbetrieb handelt. Er wollte 1.700 Euro netto als Kommissionierer haben. Ich habe daraus geschlossen, dass es sich dabei um beide Jobs beziehe.
LR1: Haben Sie dem AMS mitgeteilt, dass der Herr XXXX eventuell eine andere Stelle als Bauchtechniker haben wollte?
Z: Nein, ich habe mich nur auf die zwei Stellen bezogen.
LR2: Wenn sich der Herr XXXX einen anderen Bewerbungsbogen gewünscht hätte, hätte er einen bekommen?
Z: Ich frage, was gewünscht ist, um einen Eindruck vom Bewerber zu bekommen. Ein weiterer Bogen wäre überflüssig gewesen.
VR: Wie viel Zeit beanschlagen Sie für so ein Gespräch?
BF: Eine Stunde.
VR: Kommt es öfters vor, dass sich Bewerber beschweren?
Z: Nein. Er hat sich per E-Mail beschwert.
Vertreterin des AMS: Der Bewerbungsbogen bezieht sich auf Hilfskräfte für Gewerbe, Industrie und Bau. Das heißt, es ist klar, um welchen Job genau es sich handelt. Es ist ein konkreter Bogen mit konkreten Vermittlungsvorschlägen.
Z: Ja, natürlich.
LR2: Die Zubuchung "Kommissionierer und Produktionsmitarbeiter" wurde von Frau XXXX während des Gespräches handschriftlich angeführt.
LR2: Haben Sie das als einen Scherz empfunden, dass der BF "zwangshergeschickt" wurde?
Z: Nein.
BF: Ich möchte einwenden, dass es nicht ersichtlich war, dass die Frau XXXX die zwei Stellen während des Gespräches eingefügt hat. Ich habe es auch nicht unterschrieben.
Die Zeugin wird verabschiedet und verlässt den Saal um 10:20 Uhr.
VR richtet folgende Fragen an die Vertreterin des AMS XXXX:
VR: Müssen sich die Stellensuchenden in der Regel mündlich oder schriftlich um eine Stelle bewerben?
Vertreterin des AMS: Es kommt darauf an, wie es vereinbart ist. In diesem Fall, war es ganz klar, dass es telefonisch erfolgen muss. Das steht im Vermittlungsvorschlag vom 05.03.2014.
VR: Wie kommt es zum Inhalt einer Betreuungsvereinbarung? (XXXX)
Vertreterin des AMS: Es wird geschaut, was hat sich getan. Das hat eine Kollegin vor Ort in XXXX erledigt. Man muss die Dauer der Arbeitslosigkeit beachten. Herr XXXX war seit 2008 arbeitslos. Es wird immer schwieriger. Im Vorfeld wurden 78 Vermittlungsvorschläge gemacht. Es waren zahlreiche Stellen im technischen Bereich. Man kann den Radius auch ausdehnen. Er hatte keine Einwendungen gegen die Betreuungsvereinbarungen. Es gab eine Vereinbarung.
LR2: In den 5-6 Jahren der Arbeitslosigkeit hat er sich bei den zugewiesenen Stellen immer wieder beworben. Er wurde nicht gesperrt.
Vertreterin des AMS: Nein, er wurde nicht gesperrt. Die verfahrensgegenständliche jetzige Sperre war die erste Sanktion. Im Jahr 2010 wurden Bauleiterpositionen zugebucht.
BF: Hier handle es sich um eigenständige Bewerbungen. Es waren keine Zuweisungen vom AMS.
Vertreterin des AMS:
Auszug des AMS vom 02. Juli 2014: XXXX, Art. V (Vermittlungsvorschlag AMS) vom 12.12.2012 bei der Firma XXXX als Bauleiter.
BF: Ich kann nicht sagen, ob ich mich beworben habe, das ist zu lange her.
VR: Wo haben Sie sich als Bauleiter beworben?
BF: Ich kann es nicht sagen. Die jetzige Beschäftigung habe ich über das Internet.
Vertreterin des AMS: Was heißt für Sie "allgemeine gehaltener Bogen"?
BF: Ich verstehe darunter, was und welchen Job ich mir vorstelle.
VR: Was möchten Sie zu der Zeugin und der Vertreterin des AMS sagen?
BF: Die ausschlaggebende Person war die Zeugin, welche nicht die Wahrheit gesprochen hat. Sie habe nie erklärt, was netto herauskommen sollte, weil sie wutentbrannt aufgesprungen ist. Ich habe nie behauptet, dass ich 1.700 Euro netto verdienen möchte. Ich wollte nur wissen, um welche Tätigkeit es sich handle und wo die Tätigkeit sein soll. Sie hat mir weder Auskunft gegeben über den Dienstgeber, den Arbeitsort und den Beginn der Tätigkeit (Tagesablauf).
LR2: Haben Sie bei den 1.700 Euro netto klargestellt, dass es sich dabei um einen Bautechniker handelt soll?
BF: Ja, natürlich.
LR2: haben Sie klargestellt, dass sich Produktionsarbeiter für weniger Geld machen würden?
BF: So weit sind wir gar nicht gekommen.
LR2: Ist es zum Thema Schichtarbeit bekommen?
BF: Nein. Für mich war der Bewerbungsbogen nur auf den Beruf des Bauleiters/Bautechnikers bezogen.
LR2: Warum lehnen Sie Schichtarbeit ab?
BF: Das wollte ich mit Frau XXXX abklären aber dazu ist es nicht gekommen. Mein Vater ist pflegebedürftig und lebt in XXXX. Ich muss jedes Wochenende zu ihm fahren. Wochenenddienst wäre ein Problem.
LR2: Haben Sie das Problem mit Wochenenddienst dem AMS gesagt?
BF: Nein, habe ich nicht. Ich wollte das mit der betreffenden Person klären.
VR fragt, ob der Eindruck, dass der BF lediglich eine Bauleitertätigkeit akzeptiert, jedoch die beiden zugewiesenen Stellen nicht annehmen wollte, richtig sei.
BF: Dieser Eindruck ist falsch. Die Annahme der angebotenen Stellen war meinerseits beabsichtigt, da ich ein Einkommen brauchte. Die Umstände beim Bewerbungsgespräch am 17. März 2014 führten dazu, dass ich diese beiden Stellen nicht annehmen konnte. Die Frau XXXX habe das Gespräch abgebrochen.
LR2: Offengeblieben ist die Höhe des Gehaltes.
BF: Ich habe mich auf die Tätigkeit als Bauleiter/Bautechniker bezogen. Frau XXXX hat sich auf die anderen zwei Stellen bezogen. Ich habe keinen Gehaltswunsch in Bezug auf die beiden angebotenen Stellen geäußert.
LR2: In Bezug auf die Schichtarbeit wurde nicht klargestellt, dass es sich um die zwei AMS-Jobs handelt.
BF: Ich bin gewillt Schichtarbeit zu leisten.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird vom BF verneint."
Am 27.10.2014 wurde vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers Anmerkungen zum Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt. Moniert und richtig gestellt wurde bereits in der Verhandlung auf Seite 6 im Verhandlungsprotokoll, dass es sich um einen konkreten Bogen mit konkreten "Vermittlungsvorschlägen" gehandelt habe. Ergänzend wurde nunmehr vom Vertreter des Beschwerdeführers betont, es sei im konkreten Fall die Ergänzung "Kommissionierer; Produktion" zu beachten. Hinsichtlich Seite 7 im Verhandlungsprotokoll wurde angemerkt, dass nicht nur im Jahr 2010, sondern auch im Jahr 2011 und 2012 hinsichtlich des Beschwerdeführers Bauleiterpositionen zugebucht worden wären. Zum letzten Absatz auf Seite 7 des Verhandlungsprotokolls der Beschwerdeverhandlung wurde darauf verwiesen, dass die Vertreterin des AMS in diesem Zusammenhang in der Verhandlung festgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer eine Vielzahl an Stellen, nämlich 78, zugewiesen worden wären. Viele von diesen seien im Bereich Bauleiter, Bautechniker, Hochbautechniker gewesen, dies ergebe sich aus dem genannten Auszug des AMS vom 02.07.2014, der erneut dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer für beide Stellen direkt beim Betrieb vorzustellen müssen, nachdem zuvor telefonisch ein Vorstelltermin vereinbart worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
In der Betreuungsvereinbarung, abgeschlossen mit dem Beschwerdeführer und dem AMS am 06.12.2013, wurde mit dem Beschwerdeführer die Vermittlung im Bereich Lager als auch jegliche zumutbare Hilfstätigkeit vereinbart.
Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS XXXX ein mit 05.03.2014 datiertes - streitgegenständliches - Stellenangebot übermittelt.
Der Beschwerdeführer hatte sich nicht entsprechend dem Stellenangebot beworben. Erst nach Aufforderung durch das AMS hatte der Beschwerdeführer ein Bewerbungsgespräch - wie im Stellenangebot gewünscht - vereinbart, nachdem er vorerst seine Bewerbungsunterlagen an die Zentrale des potenziellen Dienstgebers geschickt hatte. Der Beschwerdeführer war daher bereits seiner Verpflichtung sich unverzüglich zu bewerben, wie im Stellenangebot angegeben, nicht nachgekommen. Ebenso wenig hatte der Beschwerdeführer sich in der gewünschten Bewerbungsart - nämlich telefonisch einen Vorstellungstermin zu vereinbaren- beworben.
Das mit 05.03.2014 übermittelte Schreiben des AMS hinsichtlich eines Termins bei der Firma XXXX wurde dem AMS mit einem Vermerk über das Vorstellungsgespräch am 17.03.2014 von einer Angestellten der Firma XXXX GmbH übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an den ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsstellen kein Interesse hatte und Schichtarbeit ablehnt.
Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsunwilligkeit in Hinblick auf die im gegenständlichen Fall konkret zugewiesenen zwei Stellen dargelegt und den Vereitelungstatbestand im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist und der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausführungen über das gegenständliche Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX auch auf den erkennenden Senat einen persönlich nicht glaubhaften Eindruck hinterließ. Der erkennende Senat kam nach Durchsicht der Verwaltungsakten und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen derer der Beschwerdeführer, die Betreuerin des Beschwerdeführers beim AMS und die Angestellte (Rekrutin) der Firma XXXX, welche mit dem Beschwerdeführer besagtes Bewerbungsgespräch geführt hatte, zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtene Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer auch niederschriftlich am 31.03.2014 keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Kommissionierer bei der Fa. XXXX Personaldienste GmbH im Sinn des § 9 AlVG vorgebracht und waren solche auch aus der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich.
Wie sich aus den Akten in Kombination mit den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Angestellten der Firma XXXX ergibt, welche auch durch die schriftliche Eingabe der Filialleiterin der Firma XXXX vom 18.03.2014 bestätigt wurde, betraf die vom AMS getätigte verfahrensgegenständliche Zuweisung eine Stelle als Kommissionierer mit Zweierschicht, der Bewerbungsbogen des potenziellen Dienstgebers war für Hilfskräfte für Gewerbe, Industrie und Bau und der Beschwerdeführer gab trotzdem als gewünschte Tätigkeit Bautechniker/Bauleiter Hochbau in Vollzeit ohne Bereitschaft zur Schichtarbeit an.
In der Stellungnahme vom 17.03.2014 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vom potenziellen Dienstgeber - im gegenständlichen Fall von der Firma XXXX - nicht gefragt worden sei, warum er keinen Schichtdienst machen könne. Dazu ist auszuführen, dass die Stellenangebote von der AMS-Beraterin mit dem Beschwerdeführer besprochen wurden.
Er hatte bezüglich Schichtarbeit laut AMS-Beraterin keine Einwände und hatte bis dato dem AMS nicht mitgeteilt, warum er Schichtdienst nicht machen könnte. Im gegenständlichen Fall hatte es sich zudem um keine Nachtschicht, sondern um eine Schicht von 06.00 bis 14.00 und von 14.00 bis 22.00 Uhr gehandelt. Die angebotene Beschäftigung war daher auch in gesundheitlicher Hinsicht - wes wurde vom Beschwerdeführer einzig eine Knieoperation im Jahr 2013 behauptet - zweifellos zumutbar. Entgegen der bisherigen Ausführungen und entgegen dem Vermerk über das Bewerbungsgespräch, wonach der Beschwerdeführer nicht bereit sei Schichtarbeit zu leisten, verneinte der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass es zum Thema Schichtarbeit während des Bewerbungsgespräches überhaupt gekommen sei. Der Beschwerdeführer verwies völlig unglaubwürdig darauf, dass für ihn der Bewerbungsbogen nur auf den Beruf des Bauleiters/Bautechnikers bezogen gewesen sei. An anderer Stelle beanwortete er die Frage, weshalb er Schichtarbeit ablehne, damit, dass er dieses Thema mit Frau XXXX abklären hätte wollen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Schließlich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben doch an, dass er gewillt sei Schichtarbeit zu leisten. Diese widersprüchlichen Angaben stellen jedoch ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers dar.
Die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers hatte ebenso wie die Angestellten der Firma XXXX nachvollziehbar und glaubhaft den Sachverhalt dargelegt, wie er in den angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde angenommen wurde. Die Betreuungsvereinbarung vom 06.12.2013, aufgrund derer gegenständliches Bewerbungsgespräch stattgefunden hatte, wurde ohne Einwendungen des Beschwerdeführers abgeschlossen. Verwiesen wurde von der AMS-Beraterin ausdrücklich darauf, dass der Beschwerdeführer seit 2008 bereits arbeitslos war, es bereits 78 Vermittlungsvorschläge ohne Erfolg gegeben hatte, was durch eine Liste dargelegt wurde, weshalb der Beschwerdeführer sich auf die zwei zugebuchten Arbeitsstellen bei der Firma XXXX bewerben hätte sollen.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass er bei seinem Termin bei der Firma XXXX angegeben hatte, er sei gegen seinen Willen dort. Sein Erklärungsversuch, wonach er nicht hätte wissen können, dass die beiden Damen (der Firma XXXX) keinen Humor hätten, vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Die Angestellte der Firma XXXX Frau XXXX, welche mit dem Beschwerdeführer den Bewerbungsbogen ausgefüllt hatte, hatte demgegenüber im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer - ohne Hinweis, dass dies ein Scherz sei - ausdrücklich beim Gespräch behauptet hatte, gegen seinen Willen das Bewerbungsgespräch am 17.03.2014 zu führen. Auf ausdrückliche Nachfrage durch den Laienrichter (LR2), ob Frau XXXX die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zum Termin "zwangshergeschickt" worden sei, als Scherz empfunden habe, verneinte diese.
Völlig unglaubwürdig erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei besagtem Bewerbungsbogen der Firma XXXX um die zwei ausgeschriebenen Stellen handle, dies sei für ihn ganz neu gewesen. Demgegenüber hatte die Angestellte der Firma XXXX, welche mit dem Beschwerdeführer den Bewerbungsbogen am 17.03.2014 ausgefüllt hatte, nachvollziehbar im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihr der Beschwerdeführer die zwei Zubuchungen als Kommissionierer und Produktionsmitarbeiter gezeigt habe, für die er sich bewerben sollte. Der Einwand des Beschwerdeführer, wonach es nicht ersichtlich gewesen sei, dass Frau XXXX die zwei Stellen während des Gesprächs eingefügt habe, er dies auch nicht unterschrieben habe und er von einem allgemeinen Bewerbungsbogen ausgegangen sei, erscheint in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar. Die Angstelle der Firma XXXX hatte demgegenüber glaubhaft nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich zum Beschwerdeführer gesetzt hatte, um den Bogen zu besprechen. Da er als gewünschten Beruf - entgegen der vorgegebenen Zubuchungen - "Bautechniker" hingeschrieben hatte, hatte die Angestellte der Firma XXXX dem Beschwerdeführer erklärt, dass sich das Gespräch auf die zwei anderen Stellen, aufgrund derer er zum Bewerbungsgespräch gekommen ist, beziehen müsse. Völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig erscheint daher einmal mehr die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach für ihn der Bewerbungsbogen nur auf den Beruf des Bauleiters bzw. Bautechnikers bezogen gewesen sei.
Schließlich folgt der erkennende Senat aufgrund der Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht dessen Behauptung, dass das Gespräch nicht von seiner Seite beendet worden wäre, sondern von der Angestellten der Firma XXXX. Laut übereinstimmender Schilderung der Angestellten der Firma XXXX, hat der Beschwerdeführer besagtes Gespräch beendet und hatte das Gespräch gleich damit gestartet, dass er darlegte, eigentlich gegen seinen Willen beim Gespräch zu sein und dass er sich für die Stellen nicht interessiere, weil diese unter seiner Qualifikation sei. Die Leiterin habe sich auch kurz in das Gespräch eingemischt, weil der Beschwerdeführer die ganze Zeit gemeint hätte, dass er keinen "Helferjob" machen müsse und auch keinen Job bei XXXX wolle.
Zusammengefasst stellt auch der erkennende Senat fest, dass die angebotene Beschäftigung der Qualifikation des Beschwerdeführers aufgrund dessen Ausbildung und beruflichen Erfahrung entsprach, da er Berufserfahrung im Lager hat. Diese Tätigkeit als Kommissionierer wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 06.12.2014 mit dem Beschwerdeführer vereinbart und besprochen. Zu verweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits seit 2008 - somit seit rund sechs Jahren - im Leistungsbezug beim AMS gestanden ist und trotz angebotener Förderungen durch das AMS im gewünschten Beruf als Bauleiter/Bautechniker keine Beschäftigung gefunden hatte. Der Beschwerdeführer hatte daher vom AMS ab dem Jahr 2012 Arbeitsangebote in andere Tätigkeitsbereiche vermittelt erhalten, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit den gewünschten Beruf als Bauleiter nicht mehr ausgeübt hatte und die Aussichten in diesem Beruf wieder Fuß fassen zu können, sich sehr verringert hatten. Der erkennende Senat folgt der Feststellung der belangten Behörde, wonach der gesetzliche Berufsschutz gemäß § 9 AlVG nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Die zugewiesene Beschäftigung als Kommissionierer war jedenfalls auch zumutbar im Sinn des
§ 9 AlVG.
Festzuhalten ist diesbezüglich, dass derjenige, der eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht entsprechend dem Stellenangebot (bzw. der Zubuchung des AMS bei der Firma XXXX) beworben. Erst nachdem ihm das AMS XXXX aufgefordert hatte, wurde vom Beschwerdeführer streitgegenständliches Bewerbungsgespräch - wie im Stellenangebot gewünscht - bei der Firma XXXX vereinbart, nachdem der Beschwerdeführer vorerst seine Bewerbungsunterlagen an die Zentrale des potenziellen Dienstgebers geschickt hatte, obwohl dies nicht die korrekte - dem Beschwerdeführer aufgetragene - Vorgehensweise war. Er war daher seiner Verpflichtung sich unverzüglich zu bewerben, wie im Stellenangebot angegeben, nicht nachgekommen. Ebenso wenig der gewünschten Bewerbungsart - nämlich telefonisch einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
Der Beschwerdeführer hatte selbst in der Stellungnahme vom 17.03.2014 angegeben, bei seinem Vorstellungsgespräch als Einleitung gesagt zu haben: "ich bin der Zwangshergeschickte". Auch wenn er dies - wie er selbst behauptet - "spaßhalber" gemeint hatte, wurde die Aussage des Beschwerdeführers aufgrund der Reaktion des potenziellen Dienstgebers nicht so verstanden, wie auch Frau XXXX, welche das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, nachvollziehbar und glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung dargelegt hatte. Allein der Ausdruck "Zwangsherschickte" bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig gekommen ist und an den angebotenen Stellen kein Interesse hatte. Dies wurde vom potenziellen Dienstgeber auch so in seiner Rückmeldung an das AMS ausdrücklich vermerkt.
Der Bewerbungsbogen für Hilfskräfte für Gewerbe, Industrie und Bau, der dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurde, nachdem er nach den zugewiesenen Beschäftigungen gefragt und diese auch als solche im Bewerbungsbogen festgehalten wurden, kann deshalb - entgegen dem diesbezüglich unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht als allgemeiner Bewerbungsbogen angesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Bewerbungsbogen konkret befragt und ist sehr wohl der Zusammenhang mit den angebotenen Beschäftigungen gegeben. In den Stelleninseraten wurde das Mindestentgelt (mit dem Hinweis auf Bereitschaft zur Überzahlung) für die angebotene Beschäftigung genau angegeben und auch die Stelle genau beschrieben. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, um welche Tätigkeit es sich gehandelt habe, geht ins Leere und kann nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden.
Frau XXXX, welche mit dem Beschwerdeführer das Bewerbungsgespräch geführt hatte, gab auch in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, dass der Beschwerdeführer die zwei Stellen, aufgrund derer er zum Gespräch zur Firma XXXX gekommen ist, nicht haben und nicht nur 1.200 Euro verdienen hätte wollen. Er hatte sich immer wieder auf die Stelle als Bauleiter bezogen, wie Frau XXXX schlüssig und nachvollziehbar in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Filialleiterin der XXXX GmbH glaubhaft dargelegt hatte.
Wie von den Angestellten der Firma XXXX nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, hatte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung vereitelt.
Es ist nämlich auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Angestellten der Firma XXXX und auch der Angaben des Beschwerdeführers - unabhängig vom genauen Wortlaut der Aussagen - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht hatte, dass er nur an einer Stelle als Bautechniker interessiert war. Den damit gezeigten Eindruck der mangelnden Bereitschaft, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen anzutreten, hätte der Beschwerdeführer nur durch die eindeutige Klarstellung, dass er nicht auf seinen Wünschen beharrt, entkräften können (vgl. etwa - zur Äußerung von Vorstellungen über die Entlohnung - die Erkenntnisse Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 2006, ZI. 2005/08/0049, und vom 19. Oktober 2011, ZI. 2008/08/0202, jeweils mwN). Dass eine solche eindeutige Klarstellung erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der potentiellen Dienstgeber (der Firma XXXX). Das Verhalten beim Vorstellungsgespräch war daher kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und reicht es dafür aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 2012, ZI. 2008/08/0243, mwN).
So steht aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Angestellten des potentiellen Arbeitgebers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft widersprach, außer Streit, dass er keinen Job mit Schicht wollte - obwohl er zweifellos wusste, dass die zugewiesene Stellen Schichtarbeit bedeuten, dass er zwangsweise zum Vorstellungstermin kam und dies äußerte und dass er Alternativen zu den zwei angebotenen Jobs forderte.
Durch dieses Verhalten hatte der Beschwerdeführer seine Arbeitsunwilligkeit in Hinblick auf die konkret (vom AMS) zugewiesenen Stellen dokumentiert und den Vereitelungstatbestand daher erfüllt.
Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15. Oktober 2003, ZI. 2003/08/0064, wonach auch schon durch die Unterlassung einer Klarstellung im oben dargestellten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird).
Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice frei ist, eine von ihm gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es steht ihm hingegen nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern (siehe Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200).
Zu verweisen ist darauf, dass vom Beschwerdeführer am 13.05.2014 mit seiner Unterschrift das Lesen der Stellungnahme der Firma XXXX bestätigt wurde, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs bzw. ein Verfahrensmangel wie vom Beschwerdeführer behauptet, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.
Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung vom 02.07.2014 ist der Beschwerdeführer seit XXXX bei der XXXX in XXXX voll versichert als Angestellter beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist) liegen nicht vor (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Arbeitsaufnahme am XXXX konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da diese nach einem achtwöchigen Beobachtungszeitraum nach Beginn der Ausschlussfrist erfolgte. Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs 3 A1VG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Andere Gründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).
Im gegenständlichen Fall wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass festzustellen ist, der Beschwerdeführer hat Arbeitsunwilligkeit in Hinblick auf die im gegenständlichen Fall konkret zugewiesene Stelle dargelegt und den Vereitelungstatbestand im gegenständlichen Fall erfüllt.
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer zudem nichts anderes behauptet.
Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15. Oktober 2003, ZI. 2003/08/0064, wonach auch schon durch die Unterlassung einer Klarstellung im oben dargestellten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer freisteht, eine von ihm gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern (vgl. Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG - insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist - liegen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.