G307 2016126-1•BVwG G307 2016126-1
G307 2016126-1Federal Administrative CourtJun 2, 2015
Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G307 2016126-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. England, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014,
Zl. 141023646401 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet z u r
ü c k g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 01.07.2014 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) darüber, dass sie bislang trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Nachweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Arbeitsplatzes oder einer selbständigen Tätigkeit oder notwendiger Existenzmittel sowie einer umfassenden Krankenversicherung vorgelegt habe. Aus diesem Grund werde der BF nunmehr gemäß § 55 Abs. 3 NAG mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für deren rechtmäßigen Aufenthalt zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr vorlägen. Die BF werde daher ersucht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schriftstückes allenfalls Unterlagen vorzulegen, die das Fortbestehen ihres Aufenthaltsrechtes begründen könnten.
Am 12.09.2014 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol die BF auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet Stellung zu beziehen. Für den Fall, dass die BF eine Arbeitssuche nicht nachweisen könne, werde die BF aufgefordert, eine Stellungnahme über die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, zu den persönlichen Verhältnissen, den aktuellen Gesundheitszustand, der aktuellen wirtschaftlichen Lage, den Angaben zum Privat- und Familienleben, zur sozialen und kulturellen Integration im Bundesgebiet sowie zum Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat bekannt zu geben.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG eine einmonatige Frist zur Ausreise erteilt (Spruchpunkt II.).
Laut einem, mit 04.12.2014 datierten, an das BFA Tirol gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters der BF (im Folgenden: RV) ersuchte dieser um Bestätigung, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde per 27.11.2014 zu laufen beginne. Eventualiter werde ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gestellt, sodass diese erst mit 11.12.2014 ende.
Gegen diesen, der BF am 18.11.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der ausgewiesene RV der BF am 11.12.2014 Beschwerde. Zur Rechtzeitigkeit wurde darin ausgeführt, die BF habe den bezogenen Bescheid erst am 27.11.2014 beheben können. Der für sie örtlich zuständige Postpartner sei nicht erreichbar gewesen und habe dieser per 25.11.2014 an die XXXX gewechselt. Ungeachtet der Ortsabwesenheit der BF zum Zeitpunkt bis zum 27.11.2014 in XXXX sei die Abholung des gegenständlichen Bescheides für sie frühestens am 27.11.2014 möglich gewesen.
In der Folge habe der RV der BF am 04.12.2014 mit dem BFA Tirol Kontakt aufgenommen. Dem RV sei mitgeteilt worden, dass zwar die Hinterlegung mit 18.11.2014 ausgewiesen sei, doch auf Grund des obigen Faktums die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig sei, wenn sie binnen Frist, welche eine Zustellung zum 27.11.2014 vorsehe, eingebracht werde.
Mit Schreiben vom 01.04.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht (BvWG) das BFA Tirol auf, bekannt zu geben, ob die Beschwerdefrist gegenüber der BF tatsächlich verlängert worden sei.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde auch die XXXX aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob es in der Zeit zwischen XXXX.2014 und XXXX.2014 eine Schließung der Filiale als Postpartner wegen einer XXXX gegeben habe. Ferner wurde das erwähnte Unternehmen angehalten, dem BvWG mitzuteilen, wie in dieser Zeitspanne mit der Übergabe von behördlichen Schriftstücken vorgegangen worden sei und somit die vom RV der BF in dessen Beschwerde angeführte Umstände den Tatsachen entsprechen können.
Das BFA teilte am 13.04.2015 dem BvWG per email mit, dass die Beschwerdefrist im gegenständlichen Falle nicht bis zum 11.12.2014 verlängert worden sei.
Im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der RV der BF am 14.04.2015 aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zu der von Seiten des BFA nicht gewährten Fristverlängerung Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung blieb bis dato jedoch unbeantwortet.
Mit email vom 15.04.2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BFA die die BF und XXXX betreffende Heiratsurkunde.
Die Heiratsurkunde wurde dem BvWG am 15.04.2015 durch das BFA Tirol übermittelt.
Mit Schreiben vom 17.04.2015 teilte die XXXX dem BvWG mit, dass eine Abholung von Schriftstücken beim bisherigen Postpartner, XXXX bis zum 24.11.2014, 12:00 Uhr möglich gewesen sei. Ab 25.11.2014 sei eine Abholung ganztägig nach Umsiedlung in die XXXX derselben Postleitzahl möglich gewesen. Dort sei der Bescheid der BF auch am 27.11.2014 behoben worden.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde am 12.12.2014 vom BFA dem BvWG vorgelegt und sind am 17.12.2014 eingelangt.
Am 06.05.2015 wurde dem RV im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme das Schreiben der XXXX zur Kenntnis gebracht und dieser unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schreiben vom 27.05.2015, beim BvWG eingelangt am 28.05.2015, nahm der RV zu der soeben erwähnten Aufforderung dahingehend Stellung, er verweise vollinhaltlich auf die Äußerung vom 04.05.2015. Bezeichnend sei, dass die Referentin lediglich Stellung zu einem Schreiben beziehe, die Verlängerung jedoch im Telefongespräch erteilt worden sei. Dieses Gespräch erwähne die Referentin mit keinem Wort. Weiters erscheine befremdlich, dass das Schreiben vom 04.12.2014 der Referentin nicht vorgelegt worden sei. Dieses allfällige Organisationsverschulden liege bei der Behörde. Jedenfalls sei das Schreiben versandt worden und liege kein Fehlbericht vor. Das Schreiben des nunmehrigen Postpartners XXXX vom 17.04.2015 könne nichts zum relevanten Zeitraum vom 18.11.2014 bis 24.11.2014 beitragen. Lediglich ausgeführt werde, dass ab dem 25.11.2014 der nunmehrige Postpartner zuständig gewesen sei. Es sei sogar hervorgehoben worden, dass für Fragen zum vorherigen Postpartner die Österreichische Post AG zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der die BF betreffende Bescheid wurde dieser durch Hinterlegung am 18.11.2014 zugestellt. Die Frist zur Abholung endete somit am 02.12.2014.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die zur Erhebung der Beschwerde zur Verfügung stehende Frist von 14 Tagen verlängert hat.
Die BF ist seit XXXX2013 in XXXX wohnhaft. An diese Anschrift wurde auch der oben erwähnte Bescheid versandt.
Es liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise auf eine Ortsabwesenheit der BF zum Zeitpunkt der Hinterlegung vor.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich der Möglichkeit einer Abholung behördlicher Schriftstücke beim zuständigen Postpartner in XXXX in der Zeitspanne vom 18.11.2014 bis 27.11.2014 Unterbrechungen gegeben hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zum in Rede stehenden Bescheid sowie zu dessen Zustellung beruhen auf der dem Gerichtsakt befindlichen Bescheidausfertigung sowie dem ebenfalls im Akt befindlichen Rückschein und den sich aus dem Schreiben der XXXX getätigten Ausführungen. Abgesehen davon vermochte der RV der Fristversäumnis nichts entgegenzusetzen, weil auf die Aufforderung zur Stellungnahme, welche auch als Verspätungsvorhalt zu deuten ist, nicht geantwortet wurde.
Der Einbringungszeitpunkt der gegenständlichen Beschwerde lässt sich wiederum am bezughabenden Eingangsstempel ersehen und wurde dieser vom RV auch nicht bestritten.
Wenn der RV in seinem Schriftsatz vom 27.05.2015 behauptet, das Schreiben des Postpartners XXXX könne nichts zum relevanten Zeitraum 18.11.2014 bis 24.11.2014 beitragen, so liegt er mit dieser Meinung falsch. So kommt im zitierten Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Abholung beim bisherigen Postpartner, XXXX, bis 24.11.2014 12:00 Uhr möglich gewesen sei. Ab 25.11.23014 09:00 Uhr sei eine Abholung ganztägig nach der Umsiedlung bei der XXXX möglich gewesen. Daraus ergibt sich jedoch lediglich eine Lücke im Ausmaß eines halben Tages, innerhalb welchen eine Abholung nicht möglich gewesen sei. Die Phrase "für Informationen in der Zeit vom 18.11.2014 bis 24.11.2014 über den Postpartner Frau XXXX wenden Sie sich bitte an die Österreichische Post AG" ist so zu verstehen, dass weitergehende, tiefgreifendere Informationen dort einzuholen seien. Der Wortlaut des mehrfach zitierten Schreibens der XXXX ist insofern eindeutig, als darin die vom RV beschriebene Unmöglichkeit der Abholung bis 27.11.2014 keine Deckung findet.
Wenn der RV schließlich vermeint, die Verlängerung der Rechtsmittelfrist sei durch die Referentin erteilt worden, so ist dem einerseits der - auch hier wiederum eindeutige - Wortlaut des von der zuständigen Referentin an das BVwG am 13.04.2015 gerichteten Schreibens entgegenzuhalten, wonach es keine Zusage an den RV gegeben habe, dass die Rechtsmittelfrist verlängert werde. Andererseits widerspräche diese Ansicht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil es dem BFA gar nicht zustünde, die gesetzlich festgelegte Rechtsmittelfrist aus eigenem Antrieb zu verlängern.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
§ 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
3.2.2. § 17 Zustellgesetz (ZustellG) normiert, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs. 1) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Abs. 3) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Abs. 4)
Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der BF am 18.11.2014 gemäß § 17 ZustellG nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde.
Nach Einsicht in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und tritt die BF in ihrer Beschwerde sowie deren dieser Annahme auch nicht substantiiert entgegen. Zudem kommt nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und kann somit der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden.
Mangels Abwesenheit der BF iSd. § 17 ZustellG zum Zeitpunkt der Zustellung kommt dem Umstand der behaupteten Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde durch deren RV gegenständlich keine rechtliche Bedeutung zu.
Der RV ließ es ferner offen, weshalb - selbst in Anbetracht der Möglichkeit der Behebung der Sendung erst am 27.11.2014 - es unmöglich gewesen ist, nicht dennoch rechtzeitig Beschwerde zu erheben.
Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Englisch) enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Dienstag den 18.11.2014 begonnen und mit Ablauf des Dienstags, dem 02.12.2014 geendet.
3.2.6. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen - erst am 11.12.2014 eingebracht wurde, erweist sich diese sohin als verspätet und war gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Zurückweisung vorzugehen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall stand nur die Rechtzeitig der Beschwerdeeinbringung in Frage. Der diesbezüglich relevante Sachverhalt ist zur Gänze dem Akteninhalt zu entnehmen, weshalb es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte, um weitere Umstände abzuklären.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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