W213 2016964-1•BVwG W213 2016964-1
W213 2016964-1Federal Administrative CourtJun 1, 2015
Arbeitsplatzbeschreibung, Bundesheer, Ergänzungszulage,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Krankenpflegedienst, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflegedienst - Chargenzulage,<br/>Verwendungsgruppe K3
W213 2016964-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. am 08.02.1954, vertreten durch RA Mag. Roland SCHWAB, 4020 Linz, Fadingerstraße 9, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1, vom 12.09.2014, GZ. P411673/22-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage K3, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am 08.02.1954 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitsplatz,
Dienststelle:
FBetrKp/LuU
OrgplanNr:
LU2
TrpNr.:
4752
PosNr.:
065
Verwendung:
SB FlMed SanUO
Verwendungsgruppe:
M BUO 1 (C UO)
Funktionsgruppe:
2
Dienstort:
HÖRSCHING
abberufen
und mit dem Arbeitsplatz
Dienststelle:
FBetrKp/LuU
OrgplanNr:
LU2
TrpNr.:
4752
PosNr.:
302
Verwendung:
SB FlMed SanUO
Verwendungsgruppe:
M BUO 1 (C-UO)
Funktionsgruppe:
2
Dienstort:
HÖRSCHING
betraut.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2007 sei dem Beschwerdeführer gemäß §§ 132 in Verbindung mit § 100 Abs. 4 GehG eine Ergänzungszulage auf den Bezug eines Beamten des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K3 mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit zuerkannt worden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass es im Zuge der Sanitätsorganisation des ÖBH 2013 zu zahlreichen strukturellen, materiellen und personellen Anpassungsmaßnahmen gekommen sei. In diesem Zusammenhang seien mittels Verfügungen BMLVS/PersA GZ S91354/25-PersA/2014 bzw. BMLVS/PersA GZ S91354/27-PersA/2014 vom 9. April 2014 jene Arbeitsplätze festgelegt worden, denen eine Ergänzungszulage auf K3 bzw. auf K4 gemäß § 100 Abs. 1 u. 3 GehG gebühre. In diesen Verfügungen sei festgelegt worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Einteilung auf dem Arbeitsplatz "SB FlMed SanUO", MTC V2119, die Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 100 Abs. 1 u. 3 Ziff. 2 GehG gebühre.
Ferner habe sich mit Einnahme des neuen Organisationsplanes (FBetrKp/LuU) und durch die Auflösung der HSanA OÖ und Neuaufstellung der Feldambulanz HÖRSCHING (FAmb HÖ), der Sachverhalt für die damalige Zuerkennung der Ergänzungszulage auf K3 gem. § 132 i. V. mit § 100 GehG insofern geändert, dass die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers als "StationsUO" (leitendes Pflegepersonal) nicht mehr gegeben sei. Einerseits sei die Ausübung dieser Tätigkeit auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz nicht vorgesehen, anderseits seien alle Arbeitsplätze für leitendes Pflegepersonal in der Feldambulanz HÖRSCHING durch andere Bedienstete besetzt bzw. stünden zur Besetzung heran.
Aufgrund dieses Umstandes und der derzeitigen gesetzlichen und erlassmäßigen Regelungen gebühre dem Beschwerdeführer die Ergänzungszulage auf K4 gem. § 132 i. V. mit § 100 Abs. 1 u. 3 Ziff. 2 GehG. Die Ergänzungszulage auf K3 gem. § 132 i. V. mit § 100 Abs. 1 u. 3 Ziff. 2 GehG und die Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 124 Abs. 1 u. 2 Ziff. 1 GehG könnten somit nicht weiter gewährt werden.
Durch die belangt Behörde werde in Aussicht genommen, seine Bezüge mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 richtig zu stellen.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.07.2014 vor, dass er seit 1992 als Angehöriger des Leitenden Pflegepersonals in der fliegermedizinischen Ambulanz und der Truppenambulanz im Fliegerhorst Vogler diensteingeteilt sei und durchgehend die Ergänzungszulage K3 und die Pflegedienst-Chargenzulage bezogen habe. Die Änderungen durch die Sanitätsorganisation 2013 hätten seinen Tätigkeitsbereich nicht betroffen. Seine Aufgaben hätten sich durch die Ausweitung der Kompetenzen und die alleinige Verantwortung vermehrt.
Die Truppenambulanz für den Standort Hörsching sei in allen Befehlen betreffend Sanitätsorganisation 2013 durch LuU aza(sic) PzStbB4 zu führen und sei nicht durch Personal der FAmb HÖ, weder strukturell noch personell, besetzt. Der Grund für die Aberkennug seiner Zulagen sei bedingt durch die Nichtvergleichbarkeit des Orgplanes Luftunterstützung zu anderen Verbänden. Durch das Fehlen eines Bataillons sei der Sanitätszug im kleinen Verband nicht abgebildet. Dieser Sanitätszug beinhalte unter anderem einen Kdt/AmbGrp welcher mit der Führung der TAa betraut sei. Die Wertigkeit dieses Postens sei mit Ergänzungszulage K3 bewertet. Dieses Problem sei schon im Jahr 2007 bekannt gewesen, als ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bezuges der Ergänzungszulage K3 geführt worden sei, das mit positiver Bescheiderstellung geendet habe (GZ. P411673/6-SKFüKdo/J1/2007).
Ferner legte er ein Schreiben der Feldambulanz Hörsching vom 28.07.2014, GZ. S90000/6-FAmbHÖ/2014, vor, worin bestätigt wurde, dass die Truppenambulanz gemäß Sanitätsorganisation 2013 durch LuU zu führen sei. Im Org_Plan der FAmbHÖ sei dafür kein Personal eingeteilt bzw. vorgesehen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Es wird festgestellt, dass Ihnen mit Ablauf vom 30. September 2014 auf Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz "Sachbearbeiter Fliegermedizin und Sanitätsunteroffizier" (SB FlMed SanUO), Positionsnummer 302, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2 bei der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU) und denen Ihnen daraus zugeordneten Tätigkeiten die Ergänzungszulage auf K3 gem. § 132 i. V. mit § 100 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und die Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 124 Abs. 1 u. 2 Z. 1 lit. cit. nicht mehr gebühren.
Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 gebühren Ihnen für die Dauer Ihrer Einteilung auf o. a. Arbeitsplatz die Ergänzungszulage auf K4 gem. § 132 i. V. mit § 100 GehG und die Pflegedienstzulage gem. § 123 Abs 1 u. 2 Z. 3b lit. cit. Weiterhin gebührt Ihnen die Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. § 112 Abs. 1 Z. 2 lit. cit.
Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass vorab sind die verwendeten unterschiedlichen Begrifflichkeiten zu deklarieren seien:
• TruppenArzt ambulant (TAa) werde umgangssprachlich als "Truppenärztliche Ambulanz", oder als "Truppenambulanz" bezeichnet.
• Fliegerambulanz werde umgangssprachlich als "Fliegermedizinische Ambulanz" oder als "Fliegermedizinische Untersuchungsstelle" bezeichnet.
Im gegenständlichen Fall werde eine TAa betrieben, in der auch fliegermedizinische Untersuchungen durchgeführt würden. Daraus ergebe sich die Bezeichnung "Truppenambulanz/Fliegerambulanz". Es würden einerseits Grundwehrdiener truppenärztlich versorgt, andererseits würden im Bedarfsfall Fliegertauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt.
Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit 1992 als "Leitendes Pflegepersonal" in der "Fliedermedizinischen Ambulanz" und der "Truppenambulanz" im Fliegerhorst VOGLER eingeteilt sei und die Ergänzungszulage auf K3 gem. § 132 i. V. m. § 100 GehG und die Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 124 Abs. 1 u. 2 Z. 1 leg. cit. beziehe.
Dieser Umstand werde nicht in Abrede gestellt, jedoch dass es aufgrund der SanOrg 2013 in seinem Arbeitsbereich zu keinen Änderungen und sogar zur Ausweitung seiner Kompetenzen gekommen sei, könne in keinster Weise nachvollzogen werden.
Hiezu seien einerseits seine derzeitige (gültig ab 1. Juli 2014) Arbeitsplatzbeschreibung und seine damalige (gültig bis 30. Juni 2014) Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage 3) zu vergleichen. Dem Beschwerdeführer habe als Hauptaufgabe bis 30. Juni 2014 die "pflegerische Leitung" der "Fliegermedizinischen Ambulanz" oblegen, nunmehr ab 1. Juli 2014 habe er als Hauptaufgabe keine leitenden Tätigkeiten, sondern auf Weisung Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchzuführen. Andererseits werde er nicht mehr in einer Organisationseinheit verwendet, die einer Krankenanstalt gleichzusetzen sei. Er werde in der "Truppenambulanz/Fliegerambulanz" verwendet, welche zwar räumlich, jedoch nicht krankenanstaltenrechtlich in die FAmb HÖ eingegliedert sei.
Die mittels Bescheid SKFüKdo/J1 GZ P411673/6-SKFüKdo/J1/2007 vom 18. Juli 2007 zuerkannte Ergänzungszulage auf K3 gem. § 132 i. V. mit § 100 GehG und die Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 124 Abs.1 u. 2 Z. 1 lit. cit. seien ihm nur aufgrund des Umstandes zu zuerkannt worden, dass er die Tätigkeiten (siehe damalige Arbeitsplatzbeschreibung Beilage 3) eines Stationspflegers ("StationsUO") in der "Fliegerambulanz" welche ein Teil der ehemaligen SanA HÖ (betriebsbewilligte Krankenanstalt) gewesen sei, ausgeübt habe.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Geschäftszahlen (GZ) von div. Schreiben wiesen nur auf den Umstand hin, dass durch den Sanitätszug/Luftunterstützung, dem er angehöre, eine Truppenärztliche Ambulanz, die zugleich den Bedarf an Untersuchungen gem. Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 abdeckt, zu betreiben sei. Weiters würden diese Schreiben, wie bereits oben dargelegt festlegen, dass die "Truppenambulanz/Fliegerambulanz" räumlich, jedoch nicht krankenanstaltenrechtlich in die FAmb HÖ einzugliedern sei. Daraus abzuleiten, dass er demzufolge Tätigkeiten ausübe, die der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen sei, entbehre jeglicher Grundlage.
Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass die Aberkennung der Ergänzungszulagen auf K3 mit der unterschiedlichen Struktur der jeweiligen Organisationspläne (OrgPlan) der verschiedenen militärischen Verbände zusammenhänge. Hier führe er das Fehlen der Ambulanzgruppe (AmbGrp) im Sanitätszug im OrgPlan LuU an. Der Kommandant (Kdt) einer solchen Ambulanzgruppe könne die Ergänzungszulagen auf K3 beziehen.
Richtig sei, dass der Arbeitsplatz KdtAmbGrp und die ihm zugeordneten Tätigkeiten anspruchsbegründend für die Zuerkennung der Ergänzungszulage auf K3 gem. § 100 GehG und die Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 124 Abs. 1 u. 2 Z. 1 lit. cit. sei. Dies spiegele sich einerseits in der Arbeitsplatzbewertung (M BUO 1/Funktionsgruppe 3) und andererseits in der Arbeitsplatzbeschreibung wider.
Dieses Organisationselement (AmbGrp), folglich auch der KdtAmbGrp, sei ausschließlich bei kleinen Verbänden (Bataillone) angesiedelt. LuU sei den großen Verbänden (Brigaden) zuzuordnen. Zwischen kleinen und großen Verbänden gebe es erhebliche Unterschiede in strukturellen und organisatorischen Belangen sowie in der militärischen Aufgabenstellung. Infolgedessen könne auch hier keinerlei Vergleich gezogen werden bzw. irgendein Anspruch abgeleitet werden.
Aus dem vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben der FAmb HÖ könne auch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausübe, die der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen seien. Darüber hinaus sei zu diesem Schreiben im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme des der FAmb HÖ vorgesetzten Kommandos (Kommando Einsatzunterstützung) eingeholt worden. In der Stellungnahme sei festgestellt worden, dass dieses Schreiben nicht den Tatsachen entspreche. Folglich sei das Schreiben der FAmb HÖ als "Gefälligkeitsgutachten" zu sehen und somit für dieses Verfahren bedeutungslos.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner dienstlichen Aufgaben in der Verwendung als "SB FlMed SanUO" ausschließlich Tätigkeiten ausführe, die nicht der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen seien. Somit gebührten ihm auch keine Zulagen, die in Verbindung mit dieser Verwendungsgruppe stehen. Aufgrund der Evaluierung seiner dienstlichen Aufgaben, sei sein derzeitiger Arbeitsplatz und die zu besorgenden Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K4 zugeordnet, somit gebühre ihm die Abgeltung für diese Verwendungsgruppe.
Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG könne nach Abwägung der berührten Interessen die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen werden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 führe der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, im Zuge Ihrer dienstlichen Aufgaben keine Tätigkeiten aus, die der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen seien. Eine aufschiebende Wirkung würde dem Beschwerdeführer somit weiterhin eine Abgeltung für Tätigkeiten gewähren, die von ihm nicht ausgeübt werde. Dies würde den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegenstehen, denen die belangte Behörde im Sinne der Bundeshaushaltsverordnung 2013 verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwar durch die Sanitätsorganisation 2013 durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Evaluierung zahlreicher Arbeitsplätze vorgenommen worden sei. Dabei sei jedoch in vielen Fällen nicht auf die tatsächlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche abgestellt worden, sondern eine "gewünschte" bzw. nur auf dem Papier vorhandene Aufgabenbeschreibung übernommen worden.
Dies sei auch im vorliegenden Fall erfolgt, da mit der Sanitätsorganisation das Kommando Luftunterstützung zwar mit der Führung der Truppenambulanz Hörsching beauftragt worden sei, die dazu erforderliche Ambulanzgruppe hingegen im Organisationsplan nicht abgebildet worden sei. Es sei daher erforderlich gewesen, dass vom Kommando Luftunterstützung zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Truppenambulanz die notwendigen Aufgaben, die üblicherweise von einem Kommandanten der Ambulanzgruppe wahrgenommen würden, durch Dienstauftrag vom 02.10.2014, GZ. P411673/27-KdoLuU/Kdo/2014, dem SB FlMedSanUO zu übertragen.
Es handle sich dabei um folgende Aufgaben, die der Beschwerdeführer ab 01.10.2014 bis auf weiteres wahrzunehmen habe:
Beratung des Kdt in pflegerischen Belangen.
Planung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Evaluierung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomoertzer Gesundheits- und Krankenpfleger.
Pflegerische Leitung der truppenärztlichen Ambulanz.
Einteilung des Pflegepersonals zur Sicherstellung des Ambulanzbetriebes.
Durchführung der SanAusb im kleinen Verband (z.B. Rezertifizierungen, Ersthelfer)
Durchführung von Kaderfortbildungen im San-Bereich.
Erstellung der Meldungen gemäß Versorgungs- und Personalmeldungssystem.
Gleichzeitig sei vom Kommando Luftunterstützung an das Streitkräfteführungskommando gemeldet worden, dass es Probleme mit der Auftragserfüllung gebe, da im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung "...Dieses Organisationselement (AmbGrp), folglich auch der KdtAmbGrp, ist ausschließlich bei kleinen Verbänden (Bataillone) angesiedelt. LuU ist den großen Verbänden (Brigaden) zuzuordnen. Zwischen kleinen und großen Verbänden gibt es erhebliche Unterschiede in strukturellen und organisatorischen Belangen sowie in der militärischen Aufgabenstellung. Infolgedessen kann auch hier keinerlei Vergleich gezogen werden bzw. irgendein Anspruch abgeleitet werden..." nicht den Tatsachen entspreche. Es werde auch detailliert dargelegt, welche sanitätsdienstlichen Aufgaben faktisch vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als SBFlMedSanUO wahrzunehmen seien.
Von der Projektgruppe SanOrg 2013 im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sei im Zusammenhang mit der aufgetragenen Evaluierung eine neuerliche Evaluierung der Truppenambulanz/Luftunterstützung und der extramuralen Bettenstation Feldambulanz Hörsching am 08.10.2014 durchgeführt worden. Ein Ergebnis liege noch nicht vor, jedoch sei davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer bzw. vom Kdo LuU geäußerten Bedenken bewahrheiten würden.
Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge
a. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
b. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu
c. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am 08.02.1954 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitsplatz,
Dienststelle:
FBetrKp/LuU
OrgplanNr:
LU2
TrpNr.:
4752
PosNr.:
065
Verwendung:
SB FlMed SanUO
Verwendungsgruppe:
M BUO 1 (C UO)
Funktionsgruppe:
2
Dienstort:
HÖRSCHING
abberufen
und mit dem Arbeitsplatz
Dienststelle:
FBetrKp/LuU
OrgplanNr:
LU2
TrpNr.:
4752
PosNr.:
302
Verwendung:
SB FlMed SanUO
Verwendungsgruppe:
M BUO 1 (C-UO)
Funktionsgruppe:
2
Dienstort:
HÖRSCHING
betraut.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 132 in Verbindung mit § 100 Abs. 4 GehG eine Ergänzungszulage auf den Bezug eines Beamten des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K3 mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit zuerkannt.
Mit Schreiben des Kommandos Luftunterstützung vom 15.10.2014, GZ. P411673/28-KdoLuU/Kdo/2014, wurden dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.10.2014 zusätzlich zu seinen Aufgaben als SB FlMedSanUO nachstehende Aufgaben übertragen:
Beratung des Kdt in pflegerischen Belangen
Planung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Evaluierung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Pflegerische Leitung der fliegermedizinischen und truppenärztlichen Ambulanz
Einteilung des Pflegepersonales zur Sicherstellung des Ambulanzbetriebes
Durchführung der SanAusb im kleinen Verband (z.B. Rezertifizierungen, Ersthelfer)
Durchführung von Kaderfortbildungen im San- Bereich
Erstellung der Meldungen gemäß Versorgungs- und Personalmeldesystem.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014, GZ. P411673/32-SKFüKdo/J1/2014 wurde dieser Dienstauftrag rückwirkend mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung ersatzlos aufgehoben.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der insoweit unstrittigen Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 100 Gehaltsgesetz hat nachstehenden Wortlaut:
"Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:
Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.
(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages."
§ 231a BDG sowie Pkt. 41 der Anl. 1 zum BDG haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologisch-serologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
Ernennungserfordernisse:
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz."
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner am 01.07.2014 erfolgte Verwendungsänderung als Beamter der Verwendungsgruppe MBUO1 im Krankenpflegedienst eine Ergänzungszulage auf die Verwendungsgruppe K3 bezogen hat. Die belangte Behörde begründet den Wegfall dieser Zulage mit den laut aktueller Arbeitsplatzbeschreibung geänderten Aufgaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass diese nicht den Tatsachen entspreche, zumal mit Schreiben des Kommandos LuU vom 15.10.2014 dem Beschwerdeführer weiterhin Aufgaben übertragen worden seien, die den Anspruch auf die Ergänzungszulage K3 begründen würden.
Diesem Einwand kommt Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat zwar bei Erlassung des belangten Bescheides die Arbeitsplatzbeschreibungen des aktuellen und des früheren Arbeitsplatzes beigelegt. Doch ist aufgrund des (unbefristeten) Dienstauftrages des Kommandos Luftunterstützung vom 15.10.2014 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben übertragen worden sind. Wenn auch dieser Dienstauftrag von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.12.2014 rückwirkend aufgehoben wurde, bleibt offen, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich verrichtet hat. Die belangte Behörde hat es unterlassen diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen. Darüber hinaus ist das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren schon deshalb mangelhaft, da es die belangte Behörde unterlassen hat, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen diesem alle wesentlichen Sachverhaltselemente (z. B die entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen etc.) zur Kenntnis zu bringen und ihm Parteiengehör zu gewähren.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen für den neuen bzw. alten Arbeitsplatz zu ermitteln haben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich ausführt, bzw. in der Zeit von 01.07.2014 bis 15.12.2014 ausgeführt hat. Nach Gewährung des Parteiengehörs wird der dann ermittelte Sachverhalt zur Grundlage einer neuerlichen Beurteilung der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zulagen zu machen sein.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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