BVwG W147 1400056-9

W147 1400056-9Federal Administrative CourtJun 1, 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG W147 1400056-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.1400056.9.00

Spruch

W147 1400056-9/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. LORENZ, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2014, Zl. 830144101-2224479, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 29. Dezember 2007 mit ihren Eltern und vier Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die gesetzliche Vertretung vor, ihre Familie habe Leuten von Maschadov geholfen und werde deshalb verfolgt. Ihr Vater sei deshalb schon mehrere Mal mitgenommen worden. Auch ihr Bruder sei geschlagen und diesem die Nase gebrochen worden.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2008 gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen der Gründe des Vaters der Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2008, FZ. 07 12.310-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Juli 2008, GZ. S3 400.056-1/2008/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Bescheid vom 27. März 2009, FZ 07 12.310-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Mutter der Beschwerdeführerin habe völlig unterschiedliche Ausführungen zu ihren Fluchtgründen vorgebracht. So habe sie bei ihrer Asylantragstellung in Polen nur angegeben aufgrund der Kriegssituation und damit ihre Kinder ruhig schlafen und aufwachsen könnten ihren Heimatstaat verlassen zu haben. Im Rahmen der Einvernahmen in Österreich habe die Beschwerdeführerin nie eine persönliche Gefährdung oder einen Angriff gegen sie erwähnt. Hinsichtlich der Mitnahmen ihres Sohnes sowie ihres Ehemannes gebe es Widersprüche zu den Aussagen des Sohnes bzw. Ehemannes. So habe sie unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt, Dauer und Anzahl der Anhaltungen gemacht. Da die Aussagen somit massiv widersprüchlich seien und das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin außerdem äußerst vage und unkonkret sei, müsse von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht eine Beschwerde. Unter anderem führte diese darin aus, dass die Tante der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und die Familie der Beschwerdeführerin unterstützen.

Mit Erkenntnis vom 5. November 2009, D12 400056-2/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

2. Nach Beendigung ihres Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Belgien ausgereist und stellte dort einen Asylantrag. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde die gesamte Familie am 15. Februar 2010 nach Österreich rücküberstellt.

Am 17. März 2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In weiterer Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20. April 2010, FZ. 10 02.422-EAST-Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Deshalb stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt, gleichlautend für die gesamte Familie, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den o. a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. Juni 2010, Zl. D12 400056-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin brachte am 9. August 2010, wiederum durch ihre gesetzliche Vertretung, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. September 2010, Zl. 10.07.030- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2. November 2010, D12 400056-4/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig war.

Mit Bescheid vom 1. April 2011, FZ. 10 07.030-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.).

Infolge einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12. April 2011, D12 400056-5/2011/5Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Juni 2011, Zl. D12 400056-5/2011/8E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

4. Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden seitens des Asylgerichtshofes mit Entscheidungen vom 6. Mai 2013, D12 400056-6/2011/11E und D12 400056-7/2013/4E, nicht stattgegeben.

5. Am 3. Februar 2013 brachte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.

Mit Bescheid vom 14. August 2013, FZ 13 01.441-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Infolge einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2014 gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben, zumal mangels Unterschrift des genehmigenden Organwalters und des Nichtvorliegens einer Amtssignatur in Bezug auf die Erledigung des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin dahingehend kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorlag und für die Beschwerdeführerin selbst die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu wahren sind.

Im fortgesetzten Verfahren wurden der Beschwerdeführerin im Wege des schriftlichen Parteiengehörs Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen wurde unterlassen. In ihrer schriftlichen Stellungnahme führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, ihre jüngste Tochter habe die gesamte Schulbildung in Österreich in deutscher Sprache absolviert, sei laut Angaben ihrer Lehrer fleißig und habe sich trotz vieler Benachteiligungen in ihrem Leben nicht unterkriegen lassen. Die maßgebliche Sozialisierung der zweitjüngsten Tochter der Beschwerdeführerin und Entwicklung vom kleinen Mädchen zur jungen Frau habe in Österreich stattgefunden; auch sie absolviere einen Lehrgang, der zum Hauptschulabschluss führe. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst habe die tragischen Umstände ihrer Geschichte ertragen und ihre Familie stets zusammengehalten, spreche gut Deutsch und sei bereits gut in Österreich integriert. Eine Tochter der Beschwerdeführerin sei in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt, deren Kinder genießen den Schutz als anerkannter Flüchtling. Die Familienbande zwischen allen Geschwistern und der Beschwerdeführerin seien sehr eng, eine Ausweisung der restlichen Familienmitglieder würde daher dieses Band zerreißen. Ebenso sei eine Schwester der Beschwerdeführerin und dessen Gatte in Österreich asylberechtigt, zu denen enge familiäre Bindungen bestehen. Eine Ausweisung sei daher nicht zulässig.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2014, FZ 830144101-2224479, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14. August 2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht und die behördliche Erledigung im vollen Umfang angefochten.

Am 15. Mai 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und Geschwister, ihre nunmehrige Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wurde - nach ausdrücklicher Belehrung hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolgen - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Tag ihrer erstmaligen Antragstellung mit kurzen Unterbrechungen in Österreich und hat sich während ihres langjährigen Aufenthalts durch regelmäßige Schulausbildungen und ihr Kontakte mit österreichischen Staatsangehörigen sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Auch zeigte sie sich bemüht, sich wirtschaftlich zu integrieren und nicht auf soziale Unterstützungen angewiesen zu sein. Eine ihrer Geschwister ist in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt, ist alleinerziehende Mutter zweier asylberechtigter Kinder und ist auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin, mit welcher im Herkunftsstaat ein gemeinsamer Haushalt bestand, nicht nur im laufenden Obsorgeverfahren angewiesen.

Unter Berücksichtigung der Integration und insbesondere der intensiven familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

Die vorgelegten Beweise sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung am 15. Mai 2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2014, FZ 830144101-2224479, zurückgezogen hat, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 31. Juli 2014, FZ 830144101-2224479, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde aufrechterhalten.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände und damit auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von der Integration der unbescholtenen Beschwerdeführerin in Österreich überzeugen. Die Dauer gegenständlichen Verfahrens und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bedingt durch Verfahrensfehler der belangten Behörde und durch den begründeten Beschwerdeschriftsatz Verhandlungspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand. Die Beschwerdeführerin hat ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Die Beschwerdeführerin konnte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl von ihren perfekten Deutschkenntnissen als auch von ihrem darüber hinausgehenden hohen Engagement hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft überzeugen. Auch setzen sich mehrere österreichische Freunde der Beschwerdeführerin für deren Verbleib in Österreich ein. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren außerhalb ihres Herkunftsstaates lebt und nahezu ihre gesamte Schulausbildung nunmehr in Österreich absolviert hat.

Wie bereits dargelegt führt die Beschwerdeführerin weiters mit ihrer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Schwester im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Diese ist alleinerziehend, ein Obsorgeverfahren betreffend ihrer beider asylberechtigten Kinder ist derzeit, auch auf Bestreben der Beschwerdeführerin, anhängig. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation würde nun dazu führen, dass die Beschwerdeführerin Österreich ohne diese verlassen müsste. Eine Fortführung dieses gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, der Russischen Föderation, ist nicht zumutbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Ausführungen zu den Voraussetzungen erstattet, bei deren Vorliegen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Der zugrunde liegende Beschwerdegegenstand, nämlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, bedingt bei einer Entscheidung in der Sache, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - zu erteilten hat. (VwGH 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116)

Darüber hinaus ist bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festzulegen, andernfalls - bei fehlender Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll - die Titelerteilung selbst mit Rechtswidrigkeit belastet ist. (VwGH 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014)

Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Festsetzung der Dauer wird auch hier auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. (VwGH 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, VwGH 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116)

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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