W136 1305764-3•BVwG W136 1305764-3
W136 1305764-3Federal Administrative CourtJun 1, 2015
aktuelle Bedrohung, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W136 1305764-3/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 11°04.335-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Usbeken angehört - stellte am 16.08.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2006, Zahl: 06 08.505-EASt-WEST, wurde dieser Antrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2006, Zl.: 305.764-C1/E1-XIV/39/06, abgewiesen, womit die Entscheidung mit 10.10.2006 rechtskräftig und der Beschwerdeführer am 27.10.2006 nach Griechenland überstellt wurde.
2. Am 04.05.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Sankt Georgen im Attergau durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, die Taliban hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeitet und für sie wirbt. Weiters habe er gewusst, dass sie ihn als Attentäter einsetzen wollen, was er nicht gewollt habe. Daher habe er Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass die Taliban ihn mitnehmen. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er.
3. Am 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine beiden Brüder anerkannte Flüchtlinge in der Türkei und seine Mutter sowie seine Schwester auch in der Türkei seien. Eine Cousine lebe in Linz. Er sei verheiratet, habe keine Kinder und seine Frau lebe in Kunduz, in der Stadt XXXX. Er habe 11 Monate vor seiner Ausreise in Kunduz, XXXX gelebt und sei davor 10 Jahre in der Türkei und in Griechenland gewesen. Sein Onkel habe ihn unterstützt. Sein Onkel mütterlicherseits, eine Schwägerin und seine Frau lebten nach wie vor im Heimatdorf. Sie wohne bei ihren Eltern.
Auf die Frage nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen, antwortete er, er habe Probleme mit den Taliban gehabt. Weiters verneinte er Probleme wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Er sei nicht politisch aktiv und nie in Haft gewesen. Es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben und es sei nie nach ihm gefahndet worden.
Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, führte er aus, die Taliban hätten von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er hätte dort ausgebildet werden sollen, damit er später gegen die Regierung und die ausländischen Truppen kämpft und Attentate ausübt. Da es die Taliban überall in Afghanistan gebe, hätten sie ihn überall gefunden. Zu allfälligen Beweismitteln teilte er mit, er habe zwar ein Schreiben der Taliban erhalten, besitze dieses aber nicht mehr. Auf die Frage, ob er wegen seiner gelegentlichen Kreuzschmerzen Probleme bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, erwiderte er, wenn er dort nicht mit den Taliban zusammenarbeitet, würden sie ihn umbringen. Zu Gründen, die gegen seine Ausweisung sprechen, berichtete er, es gebe in Afghanistan überall Krieg und keine Sicherheit; er müsste entweder mit den Taliban zusammenarbeiten oder sich von ihnen umbringen lassen. Abschließend machte er Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.
4. Mit Schreiben vom 24.05.2011 stimmten die griechischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-VO zu. Mit Schreiben vom 25.05.2011 wurde den griechischen Behörden seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß der Dublin-VO Gebrauch macht.
5. Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi neuerlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinem Lebenslauf im Wesentlichen vor, dass er am 01.01.1984 in Kunduz, im Dorf XXXX, welches zur Stadt XXXX gehöre, geboren sei. Dort habe er zwei Jahre (1993 bis 1995) die Schule besucht und danach als Hirte gearbeitet. Im Jahr 1995 sei er mit seinen Eltern nach Pakistan und im Jahr 2000 in die Türkei gefahren. Im Jahr 2006 sei er schließlich nach Griechenland gereist, wo er sich (insgesamt) ca. vier Jahre aufgehalten habe. Nach eineinhalb Monaten in Griechenland, sei er zweieinhalb Monate in Österreich in Schubhaft gewesen und danach wieder nach Griechenland abgeschoben worden. Im Mai 2009 sei er wieder nach Afghanistan zurückgereist. Nach rund einem Jahr habe er seine Heimat wieder verlassen und sei über Moskau und die Ukraine neuerlich in Österreich eingereist.
Weiters schilderte er seine Rückreise im Jahr 2009 nach Afghanistan. Er sei rund ein Jahr in Afghanistan gewesen und habe sich ausschließlich in XXXX aufgehalten. Gegenwärtig lebe nur mehr sein namentlich bekannter Onkel, ein Beamter beim Magistrat, in der Stadt XXXX, in Kunduz. Seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder lebten in der Türkei. Sein Schwiegervater sei Landwirt, seine Schwiegermutter eine Hausfrau. Seine Ehefrau wohne noch bei ihren Eltern. Er habe von seiner Geburt an bis 1995 und danach wieder im Jahr 2010 in seinem Elternhaus gewohnt. Im April 2011 habe er seinen Herkunftsort wieder verlassen. Er habe in der Heimat noch sein Elternhaus und landwirtschaftliche Grundstücke, welche sein Onkel aktuell verwalte. Da sein Vater umgebracht worden sei, sei ihre finanzielle Lage nicht so gut gewesen und sie seien deswegen nach Pakistan ausgewandert.
Zum Grund seiner Asylantragstellung führte er aus, er habe vor den Taliban Angst gehabt, welche von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeitet. Sie hätten ihn in Kriegsgebiete schicken oder als Selbstmordattentäter einsetzen wollen. Die Taliban hätten einige Male von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeitet. Er habe während seines einjährigen Aufenthalts in der Heimat auf den eigenen Feldern gearbeitet und die Ernte auf dem Bazar verkauft. Auf die Frage, ob die Taliban auch andere Leuten im Heimatdorf aufgesucht und zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, berichtete er, die Taliban würden meistens in der Nacht kommen und dann alle Männer rekrutieren. Auf Nachfrage, ob sämtliche Männer seiner Ortschaft von den Taliban rekrutiert worden sind, entgegnete er, er könne dies nicht sagen, da man nicht wisse, welche Leute die Taliban mitgenommen haben.
Die Frage, ob von seiner Ortschaft Männer weggekommen seien, bejahte er und ergänzte, dass einige in den Iran und einige anderswohin geflüchtet seien. Es gebe aber noch genug Männer dort. Zum konkreten Vorgehen bei der Rekrutierung befragt, erklärte er, die Taliban seien zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er in die Koranschule geht und mit ihnen zusammenarbeitet. Sie seien nicht bei ihm zu Hause gewesen, sondern hätten ihn auf der Straße in der Ortschaft angesprochen. Er habe manche dieser Personen gekannt. Sie hätten in der Umgebung ihrer Ortschaft gewohnt. Befragt sagte er, er sei in der Nacht immer zu Hause gewesen.
Auf die Frage, wie die Taliban ihn überhaupt ansprechen hätten können, wenn diese seinen Angaben zufolge ausschließlich in der Nacht gekommen seien und die Leute zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, zu ihm aber nie jemand nach Hause gekommen und er in der Nacht nie draußen gewesen sei, gab er an, er habe bereits gesagt, dass die Taliban am Tag und auch in der Nacht in ihre Ortschaft gekommen seien. Man merke tagsüber nicht, dass sie zu den Taliban gehören. Sie würden in der Nacht in ihre Ortschaft, aber nicht ins Haus kommen, sondern die Männer lediglich von zu Hause abholen. Auf Nachfrage, wieso man dies tagsüber nicht erkennen sollte, wenn diese Leute junge Männer auf der Straße ansprechen und für ihre Ziele gewinnen wollen, erklärte er, man merke am Tag nicht, dass sie mit den Taliban zusammenarbeiten, da sie sich nur mit den Männern unterhalten würden. Sie hätten ihn nur angesprochen. Erst in der Nacht merke man, dass sie zu den Taliban gehören. Da würden sie in ihre Ortschaft kommen und die Männer mit Gewalt mitnehmen.
Auf die Frage, wer von seiner Ortschaft in der Nacht mit Gewalt mitgenommen worden sei, erklärte er, er wisse es nicht. Er kenne niemanden von ihrer Ortschaft, der von den Taliban mit Gewalt mitgenommen worden sei. Ferner berichtete er, als er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, habe er gesagt, dass er erst überlegen muss und dies nicht sofort sagen kann. Weiters hätten sie gesagt, er müsste Geld an sie bezahlen, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten möchte. Auf die Frage, was diese Personen über die von ihm auszuübenden Tätigkeiten gesagt hätten, antwortete er, sie hätten nur gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten soll, aber nicht konkret, was er dann genau machen soll. Sie hätten ihn auch nur aufgefordert, zuerst in die Koranschule zu gehen. Er wisse aber, was die Taliban machen. Sie würden Selbstmordanschläge und Bombenanschläge verüben.
Sie hätten ein- oder zweimal persönlich mit ihm gesprochen und ihm einmal auch ein Schriftstück geschickt, in welchem er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Dieses Schriftstück habe er bereits weggeworfen. Als Ersatzleistung hätte er den Taliban zehn Lak, rund US-$ 15.000,-- zahlen sollen. Er habe mit seinen Freunden nicht über das Problem mit den Taliban gesprochen, weil er Angst gehabt habe, dass die Taliban davon erfahren. Diese hätten in ihrer Ortschaft auch einige Spitzel gehabt. Auf die Frage, ob ihm die Taliban Konsequenzen angedroht hätten, falls er die Zusammenarbeit bzw. die Geldleistung verweigern würde, gab er an, er habe immer gesagt, dass er überlegen muss. Zuletzt habe er ein Schriftstück bekommen, in welchem er auch bedroht worden sei. Auf Nachfrage, wie diese Drohung ausgesehen hat, erklärte er, sie hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Befragt, was ihm in diesem Schreiben angedroht wurde, erwiderte er, er sei nicht mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten unbedingt von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeitet.
Ferner bestätigte er, dass im Schriftstück keine Drohung gegen ihn ausgesprochen worden sei. Er habe jedoch Angst bekommen und mit seinem Onkel gesprochen. Zwei Tage später habe er dann Afghanistan verlassen. Sein Onkel habe zwei Söhne (ca. 32 Jahre und ca. 17 Jahre) und zwei Töchter. Auf die Frage, ob sein Onkel oder dessen Söhne, welche diesem vermutlich bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft des Beschwerdeführers helfen, auch schon von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sind, teilte er mit, er wisse es nicht. Er könne es nicht sagen, weil seine Cousins auch nicht in ihrer Ortschaft wohnten.
Er habe nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen bzw. wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Er habe nicht etwa nach Kabul ziehen können, weil er immer Angst vor den Taliban gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat könnte es sein, dass die Taliban ihn erwischen und fragen, warum er von zu Hause weggefahren ist. Seine Mutter und sein Bruder seien derzeit in Istanbul (Türkei). Sie hätten Afghanistan wegen des Krieges und aus Angst um ihr Leben wieder verlassen.
Weiters berichtete er von seiner Ehefrau und von der Hochzeit, machte Angaben zu den benachbarten Dörfern seines Heimatdorfes, zur konkreten Reiseroute in die Heimat bei seiner Rückkehr aus Griechenland und zu seiner im Bundesgebiet lebenden Cousine.
6. Mit Schreiben vom 05.09.2011 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Kunduz (Update September 2011) übermittelt. Darin wird u.a. auch auf die Sicherheitslage im Bezirk XXXX und auf Zwangsrekrutierungen von dort lebenden Personen eingegangen. Den Berichten zufolge seien Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden nicht auszuschließen, konkrete Fälle jedoch nicht bekannt. Nach einer anderen Quelle gebe es in allen Regionen Afghanistans Zwangsrekrutierungen, am meisten im Süden, Südosten und Osten des Landes. Hierbei würden besonders intern vertriebene Personen, isolierte Gesellschaften in den Konfliktregionen und sehr häufig Kinder zwangsrekrutiert werden. Das Risiko von Zwangsrekrutierungen durch regierungsfeindliche Gruppen bestehe sehr wohl und das Risiko sei besonders in Gegenden, in denen diese Gruppen die Kontrolle hätten, sehr hoch.
7. Am 14.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari abermals einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer seine und die Tazkira seines Vaters sowie die Kopie eines Ehevertrages vor und brachte im Wesentlichen vor, dass er zu seiner Ehefrau und ihren Verwandten, seit diese vor rund drei oder vier Monaten in den Iran gezogen seien, keinen Kontakt mehr habe. Zu seinen Brüdern in der Türkei habe er noch Kontakt. Da er seine alte Tazkira verloren habe, habe ihm sein Onkel mütterlicherseits auf sein Ersuchen in Kunduz ein neues Dokument aus dem Register ausstellen lassen. Das Foto habe der Onkel bei sich gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er habe Probleme mit den Taliban gehabt, welche Leute hinter ihm hergeschickt hätten, damit er sich ihnen anschließt. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er geflohen. Diese Leute hätten gesagt, dass er sich den Taliban anschließen und sich von ihnen ausbilden lassen soll. Da er gewusst habe, dass sie ihn zu einem Selbstmordattentäter ausbilden wollen, sei er geflohen. Zur Schilderung der Rekrutierungsversuche aufgefordert, berichtete er, er habe einmal einen Brief bekommen, dass er kommen soll. Ansonsten hätten sie ihn zweimal persönlich im Dorf gefragt. Befragt, wie man sich das konkret vorstellen müsse, gab er wortwörtlich an, "In unserer Gegend ist das so, dass dort Leute sind, die andere dazu einladen in die Moschee mitzugehen und dort zu lernen. Weil ich aus Europa kam".
Sie hätten gemeint, dass er die Religion lernen soll, weil er aus Europa kommt. Außerdem hätten sie geglaubt, dass er reich ist. Sie hätten gemeint, dass er entweder mitkommen oder ihnen Geld geben soll. Die Frage, ob er konkret bedroht worden sei, bejahte er und erklärte, er habe Briefe bekommen, dass er mitkommen soll. Er habe insgesamt zwei Briefe, rund 15 Tage vor und 2 Tage vor seiner Ausreise bekommen. Zu den Rekrutierungsversuchen sei es ca. 1 Monat vor der Ausreise gekommen. Zum Inhalt der Drohbriefe brachte er vor, er hätte an einen bestimmten Ort in seinem Dorf kommen sollen, sonst wäre er getötet worden. Der Brief sei in Dari verfasst gewesen, habe keinen Absender, aber sonst keine Auffälligkeiten gehabt. Es sei nur wichtig gewesen, dass er an den bestimmten Ort kommt. Er habe die Briefe nicht, weil er geflohen sei.
Auf Vorhalt, wonach der Erfahrung nach derartige Drohbriefe in Paschtu abgefasst seien und als Absender ein Provinzbüro der Taleban mit Kopf und Stempel hätten, gab er an, dass in seiner Gegend viele Usbeken leben, die den Taleban angehören würden. Da er kaum Paschtu spreche, sei der Brief in Dari abgefasst worden. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr teilte er mit, er habe Angst vor den Taliban und um sein Leben. Darauf hingewiesen, dass es in Afghanistan Tausende gebe, bei denen die Taliban eine Rekrutierung versucht hätten und es nicht erkennbar sei, dass er in irgendeiner Weise exponiert sei, sagte er aus, er habe Angst dort getötet oder mitgenommen zu werden. Man sehe sie am Tag zwar nicht, in der Nacht aber würden sie die Leute für Selbstmordattentate mitnehmen.
Auf die Frage, warum er nicht in Kunduz-Stadt, in Kabul oder einer anderen Großstadt leben könnte, erwiderte er, egal, wo man sei, die Taliban würden einem immer wieder bedrohen; sein Leben wäre auch dort in Gefahr. Er habe in Afghanistan noch seinen Onkel mütterlicherseits und die Söhne seiner Onkel väterlicherseits. Befragt, warum die Cousins dort leben könnten, obwohl die Taliban ihr Unwesen treiben, erklärte er, sie lebten schon länger dort, seien älter (ca. 35-40 Jahre) und hätten Familie. Nach der Schilderung seines Privatlebens in Österreich berichtete er, dass er in Pakistan als Diener gearbeitet, in Griechenland Obst gepflückt, zudem Schneiderei erlernt und mit dem Frisörhandwerk angefangen habe.
8. Mit Schreiben ohne Datum, welches am 27.02.2012 bei der belangten Behörde einlangte, gab der Beschwerdeführer zu den ihm von der Behörde ausgehändigten Länderinformation über seine Heimat eine Stellungnahme ab. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er bei einer Rückkehr befürchte, dass die Taliban (weiterhin) eine Zusammenarbeit verlangen oder behaupten, dass er aus Europa das Christentum mitgebracht habe und Christ sei, obwohl er Moslem sei. In diesem Fall würden sie ihn umbringen, wenn er eine Zusammenarbeit verweigert. Außerdem könnte er sich die ärztliche Behandlung und die Medikamente für seine Wirbelsäulenbeschwerden in der Heimat nicht leisten. Ferner werde bei Rückkehrern aus Europa vermutet, dass sie reich seien und viel Geld dabei hätten. Dies würde die Gefahr von Geiselnahmen und allenfalls seine Ermordung mit sich bringen, wenn er nicht zahlen könnte. Er könne auch nicht in einem anderen Landesteil leben, weil es überall in Afghanistan Arbeitslosigkeit gebe und es für ihn mangels Ausbildung, Unterkunft und Unterstützung schwer sei, eine Arbeit zu finden.
9. Mit Schreiben vom 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgefordert, zu den in seiner Stellungnahme angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.03.2012 wurde dieser Aufforderung nachgekommen und legte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Unterlagen vor. Daraufhin wurde ein namentlich bekannter Allgemeinmediziner mit der Beurteilung der vorgelegten Unterlagen und der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers beauftragt. Zusammenfassend stellte der Mediziner in Beantwortung mehrerer Fragen fest, dass der Beschwerdeführer an fluktuierenden chronischen Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine ohne neurologische Defizite und ohne chirurgische Interventionsnotwendigkeit leide. Eine dauerhafte medizinische Behandlung sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer benötige lediglich den Zugang zu einer oralen analgetischen Medikation, bei deren Fehlen er jedoch nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde.
10. Mit Schreiben vom 08.05.2012 wurde eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt. Darin wurde vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgeführt, dass Lendenwirbelsäulenbeschwerden in allen Provinzen und Distrikten Afghanistans behandelbar und auch Operationen bei Bedarf möglich seien. Ebenso seien die benötigten Medikamente großflächig verfügbar.
11. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation, die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seines Vaters, seine Heiratsurkunde, eine Stellungnahme (am 27.02.2012 eingelangt), medizinische Unterlagen (mehrere Patientenkarten, Ambulanzbefund des KH Schärding vom 08.03.2012, Computertomographie KH Schärding vom 03.01.2012, Kurzbericht an Hausarzt KH Schärding ohne Datum), medizinische Befundinterpretation vom 22.03.2012, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2012 und Akteninhalt zur AIS-Zahl: 06 08.505 an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden könnte, weil seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen wären. Er habe eine stereotype, "leere" Rahmengeschichte geschildert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit, etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen. Trotz oftmaligen Nachfragens seien lediglich vage Rahmenumstände verblieben, nämlich dass Taliban versucht hätten, ihn in seinem Ort zu rekrutieren. Seinen Angaben würde jegliche genaue Schilderung fehlen und er habe zu den Umständen stereotype Antworten gegeben bzw. eigentlich nur angegeben, dass es so gewesen sei, nachvollziehbare Details oder genaue Umstände seien nicht ansatzweise vorhanden gewesen. Er habe auf Befragen nicht einmal angeben können, ob tatsächlich Leute aus seiner Gegend zwangsweise mitgenommen wurden bzw. später angegeben, dass er gar niemand kenne, der mitgenommen worden sei. Somit habe er auch nicht annähernd plausibel darlegen können, welche Befürchtungen er konkret aufgrund welcher Umstände hege. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht in einer der großen Städte in Afghanistan, wie etwa Kabul oder Kunduz leben könnte. Außerdem lebe sein Onkel, mit dem er von Österreich aus Kontakt und der ihn schon vor seiner Ausreise unterstützt habe, mit seinen Cousins in der Provinz Kunduz, und habe er noch eine Landwirtschaft in XXXX/Kunduz, die derzeit von der Familie seines Onkels bewirtschaftet werde, womit keine Umstände dafür vorhanden seien, dass er in großen Städten in Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er auf die Unterstützung seiner Familie bauen könnte. Weiters sei er ein junger Mann, der seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könnte, wie er dies auch schon in Griechenland und der Türkei gemacht habe, und sei es ihm auch zumutbar seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten, wie er dies auch schon vor der Ausreise gemacht habe. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
12. Am 08.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
13. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 09.05.2012 zugestellt.
14. Am 23.05.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten und wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren; in eventu, festzustellen, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu, festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei; sich durch eine mündliche Verhandlung persönlich von seinen Fluchtgründen und seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde bei richtiger Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe seinem Antrag stattgeben und feststellen hätte müssen, dass er ein Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A GFK sei. Er erhebe seine im Zuge der Einvernahmen getätigten Aussagen zusammen mit nachfolgenden Ergänzungen und Berichtigungen zu einem Bestandteil seines Beschwerdevorbringens.
Die Behörde habe trotz Vorlage einer Tazkira und einer Heiratsurkunde weder seine Identität noch seinen Familienstand feststellen können. Dies werde mit dem zu seinem Vater und Großvater unterschiedlichen Familiennamen begründet. Dazu wurde auf das afghanische Zivilgesetzbuch, nach welchem es keine Verpflichtung gebe, den Familiennamen weiter zu geben, und auf islamisches Gewohnheitsrecht verwiesen. Hinsichtlich seines Familienstandes habe die Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen, obwohl diese durch die vorgelegte Heiratsurkunde leicht gewesen wären.
Zudem habe die Behörde die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens mit angeblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten begründet. Da seine Muttersprache Usbekisch und er der persischen bzw. der Sprache Dari nicht ausreichend mächtig sei, seien die angeblichen Widersprüche nur mit einer falschen Übersetzung des Dolmetschers erklärbar. Die Widersprüche würden sich somit auf Verständigungsprobleme gründen. Aus diesem Grund stelle er die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und auf Bestellung eines Dolmetschers der usbekischen Sprache.
Zur Feststellung, wonach er in Kabul leben bzw. seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, wurde auf auszugsweise zitierte Entscheidungen des Asylgerichtshofes (C7 424266-1/2012 und C7 424100-1/2012, jeweils vom 14.02.2012) verwiesen. Weiters wurde auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welche eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlange, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).
Ferner wurden Auszüge mehrerer Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage, zur aktuellen Lage in Kabul und zur Schutzfähigkeit der Afghan National Police angeführt. Hätte die Behörde die gebotenen ergänzenden Ermittlungen über die Sicherheitslage seines Heimatlandes bzw. in Kabul durchgeführt, wäre hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung befürchten müsste, und die Autoritäten seines Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt seien, ihn vor derartigen Eingriffen in seine durch die EMRK geschützten Rechte wirksam zu schützen.
Ein absolutes Verneinen der katastrophalen Sicherheitslage in Afghanistan lasse auf Willkür und absolutes Verkennen der realen Situation seitens des Bundesasylamtes schließen. Dazu wurde die Sicht der aktuellen Lage in Afghanistan durch das österreichische Außenministerium (Stand 16.05.2012) angeführt, welches eine Reisewarnung erteilt und Staatsbürgern dringend zum Verlassen des Landes rät. Weiters wurde dem Bericht zufolge die österreichische Botschaft in Kabul aus Sicherheitsgründen geschlossen. Unter auszugsweiser Anführung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (24.03.2011) wird weiters ausgeführt, dass sich somit schon aus dem Amtswissen ergebe, dass die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 AsylG rechtfertige, woraus die Zuerkennung dieses Status gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zu folgen habe.
Überdies wurde auf eine unzureichende Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit den eigenen Länderberichten hingewiesen. Bei einer Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen sei es nämlich umso unverständlicher, wie die Behörde zu ihren Feststellungen gelangt sei. Dies werde auch aus den nachfolgend angeführten Berichten zur realen Situation in Afghanistan deutlich. Diesen zufolge seien die Sicherheitslage ebenso wie die Versorgungslage und die Lebensbedingungen im ganzen Land äußerst prekär. Da sich diese Feststellungen auf alle Teile Afghanistans beziehen würden, stehe ihm eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation hätte die belangte Behörde daher eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr feststellen und ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Abschließend erfolgten noch Ausführungen zur Zulässigkeit bzw. zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers.
15. Mit Schreiben vom 31.05.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung alle Beweismittel erneut vorzulegen, soweit diese nicht beim Bundesasylamt verblieben sind; allfällige neue Flucht- und Verfolgungsgründe unter Nennung und Vorlage von Beweismitteln darzutun; zu erklären, ob er mit Erhebungen im Herkunftsstaat unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten einverstanden ist. Weiters Protokollrügen zum Verfahren vor der belangten Behörde zu erstatten, allfällige akute psychische und physische Erkrankungen zu nennen und mittels aktueller Befunde zu belegen. Überdies habe er die Möglichkeit, sich zu den beiliegenden aktuellen Berichten über die Situation in Afghanistan innerhalb dieser Frist zu äußern. Schließlich wurde um die Beantwortung mehrerer Fragen zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ersucht.
In der dazu erfolgten Stellungnahme vom 11.10.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mit Erhebungen in seiner Heimat einverstanden sei und ersuche, die immer noch aktuelle Reisewarnung für Afghanistan in die Entscheidung einzubeziehen. Weiters wurden die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums sowie Ausschnitte mehrerer internationaler Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan angeführt. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Sicherheitslage im gesamten Afghanistan äußerst schlecht und instabil sei und sich mit dem Abzug der Truppen in naher Zukunft noch verschlechtern werde. Auch Kabul sei keinesfalls sicher. Die Macht der Taliban reiche landesweit, womit es keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. Die Taliban könnten jemanden in ganz Afghanistan finden. Da Justiz und Polizei ineffizient seien, bestehe auch kein effektiver staatlicher Schutz. Weiters gab er den Namen und die Kontaktadresse seiner rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Cousine an und legte dem Schreiben mehrere Unterlagen (insgesamt 25 ärztliche Befunde, Teilnahmebestätigungen an Deutsch- und Alphabetisierungskursen) in Kopie bei.
17. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung sämtliche neuen ärztlichen Unterlagen vorzulegen und bekannt zu geben, ob in der nächsten Zeit Operationstermine bevorstehen. Daraufhin wurden mit Schreiben vom 05.12.2012 medizinische Unterlagen vorgelegt und wurde mitgeteilt, dass sich die Notwendigkeit einer weiteren Operation bzw. der weitere Heilungsverlauf bei der nächsten Kontrolle am 14.01.2013 ergeben würden. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung die derzeit aktuellen Befunde (Kontrolltermin vom 14.01.2013) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurden die verlangten Befunde und eine Bestätigung einer namentlich bekannten Person übermittelt, welche darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit ihr verwandt sei und seine Heimat wegen Problemen mit den Taliban verlassen habe. Weiters wurden mehrere Länderberichte beigelegt und eine ergänzende Stellungnahme dazu abgegeben. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus armen Verhältnissen stamme und als junger Mensch bereits viel Unterdrückung und Leid erfahren habe. Er sei bisher von einem Dari-Dolmetscher einvernommen worden, obwohl er sich in seiner Muttersprache Usbekisch besser ausdrücken könnte. Deshalb ersuche er um Bestellung eines usbekischen Dolmetschers. Zudem wolle er ergänzend zu seiner Beschwerde erwähnen, dass er in Kunduz tatsächlich den Schikanen der Kommandanten und der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Als Kind einer armen Familie sei er immer gezwungen gewesen, Zwangsarbeiten für Kommandanten zu leisten. Außerdem habe er ständig Angst gehabt, auch von den Taliban in XXXX zwangsrekrutiert zu werden. Hätte er sich in diesem Fall geweigert, wäre er getötet worden. Als armer Mensch habe man in seiner Region keine Menschenwürde und keine Rechte. Er sei oft zusammengeschlagen worden, wenn er nicht bereit gewesen sei, den Kommandanten unentgeltlich zu dienen. Da seine Brüder und seine Mutter in der Türkei lebten, hätte er in der Heimat niemanden mehr. Seine lange Flucht habe ihn krank gemacht und er sei bereits mehrmals in Österreich und in der Türkei operiert worden. Seine schweren orthopädischen Probleme und die Ungewissheit, was mit ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, würden ihn psychisch sehr belasten. Seine gesundheitlichen Probleme könnten in seiner Region mangels geeigneter Fachärzte und der notwendigen Medikamente nicht behandelt werden. Ferner sei die Sicherheitssituation in der Provinz Kunduz, besonders im Distrikt XXXX sehr prekär. Die Taliban seien dort sehr aktiv und würden Jugendliche töten, die nicht mit ihnen kooperieren. Außerdem käme es täglich zu Bombenexplosionen und Selbstmordanschlägen. Ebenso würden sich Extremisten aus Usbekistan und Tadjikistan dort verschanzen und gegen die ausländischen Truppen kämpfen. XXXX liege an der Grenze zu Tadjikistan, wodurch ein großer Teil der Drogentransporte von den dortigen Kommandanten nach Tadjikistan und Russland geschmuggelt würde. Schließlich verwies er auf die beigelegten Berichte über die schlechte Sicherheitslage in XXXX und Kunduz.
18. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2013 bzw. mit Beschluss vom 01.07.2013 wurde ein namentlich bekannter Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2013 bzw. - wegen unentschuldigten Fernbleibens - vom 29.07.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an dieser Beweisaufnahme aufgefordert. Dem nach der klinischen Untersuchung übermittelten orthopädischen Fachgutachten vom 10.09.2013 zufolge habe der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 04.09.2013 nicht an einem akuten Bandscheibenvorfall gelitten und habe keine Behandlungsindikation bestanden.
19. Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2013 wurde die Staatendokumentation ersucht, eine aktuelle Darstellung der Sicherheitslage in der Stadt XXXX (Distrikt XXXX, Provinz Kunduz) vorzulegen. Insbesondere, ob die Taliban oder andere aufständische Gruppen in der Stadt aktiv sein können und ob gegen solche Gruppen hinreichender staatlicher Schutz besteht; ob und wie die Stadt vom Ausland sicher erreicht werden kann. Dazu wurde mit Schreiben vom 24.06.2013 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.06.2013 übermittelt.
20. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut von Unterlagen (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Unterstützungsschreiben und Länderberichte) und führte ergänzend aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Monaten verschlechtert habe. Durch den Abzug der internationalen Friedenstruppen hätten die Taliban wieder an Macht gewonnen. Es sei zu zahlreichen, insbesondere gegen Ausländer und westlich orientierte Afghanen gerichteten Anschlägen gekommen. Dies würde die Befürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat unmenschliche und erniedrigende Behandlung ohne hinreichenden staatlichen Schutz fürchten müsste. Abschließend wurden seine Integrationsbemühungen angeführt und mit Unterstützungsschreiben belegt.
21. Am 09.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er XXXX heißen würde und am 01.01.1984 im Dorf
XXXX geboren sei, welches in einem größeren Dorf namens XXXX, im Distrikt XXXX, Provinz Kunduz liege. Er sei afghanischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche auch gut Türkisch und Urdu sowie ein bisschen Dari und Pashtu; allerdings beherrsche er keine dieser Sprachen in schriftlicher Form. Er könne auch ein bisschen Griechisch. Inzwischen habe er auch ein bisschen Deutsch gelernt. Er habe lediglich 2 Jahre die offizielle Schule und danach gelegentlich die Moscheeschule besucht, wo er Koranlesen gelernt habe.
Zur chronologischen Aufzählung der Länder mit konkreten Daten und Zeiträumen aufgefordert, in welchen er sich bisher aufgehalten habe, gab er im Wesentlichen an, dass er seine Heimat (erstmals) im Jahre 1995 verlassen habe und gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan ausgewandert sei. Nach Aufenthalten in der Türkei, in Griechenland und in Österreich sei er im Jahr 2010 nach Afghanistan in seine Heimatregion XXXX zurückgekehrt. Dort sei er 1 Jahr geblieben und habe geheiratet. Nachdem die Taliban ihn zum Mitmachen aufgefordert und ihm auch 2 Briefe geschickt hätten, dass er ihnen folgen soll, habe er dieses Problem mit seinem Onkel mütterlicherseits beraten. Dieser habe ihn finanziell unterstützt; er habe auch ein Grundstück seiner Familie verkauft. Anschließend schilderte er seinen Fluchtweg nach Österreich.
Seine Mutter lebe derzeit in der Türkei und seine namentlich bekannte Ehefrau sei seit 2011 mit ihrer Familie im Iran. Seither habe er mit ihr keinen Kontakt mehr. Sein Onkel mütterlicherseits lebe noch in XXXX, im Distriktszentrum. Er habe seit 2012 keinen Kontakt mehr, weil der Onkel mit ihm zerstritten sei. Er habe ihm (nämlich) das Geld, welches er sich für die Reise ausgeborgt habe, nicht mehr zurückgeben können. Weiters berichtete er von seiner im Bundesgebiet lebenden Cousine.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er mit den Taliban in Afghanistan Probleme gehabt habe. Sie hätten ihn rekrutieren wollen, möglicherweise im Krieg eingesetzt und ihn gezwungen, als Selbstmörder tätig zu werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er wieder mit den Taliban konfrontiert. Außerdem habe er Probleme mit seinem Onkel mütterlicherseits. Er sei wegen dem Geld zerstritten. Zu den konkreten Rekrutierungsversuchen berichtete er, die Taliban hätten ihn in der Moschee und auch auf der Straße angesprochen. Er habe sich damit ausgeredet, dass sie ihm Zeit lassen sollen. Nach einiger Zeit hätten sie ihm auch einen Brief geschickt. Nachdem er diesen Brief ignoriert habe, hätten sie ihm nach 10 Tagen wieder einen Brief geschickt.
Danach habe er sich mit seinem Onkel mütterlicherseits beraten, der ihn unterstützt habe, sodass er seinen Heimatort 2 Tagen nach dem Gespräch verlassen habe, nach Kabul gegangen und anschließend ins Ausland gereist sei. Zum Inhalt der Briefe gab er an, soweit er verstanden habe, haben sie geschrieben, dass er zu ihnen kommen und am Jihad teilnehmen bzw. ihnen 10 Lak Afghani zahlen soll, wenn er nicht kommt. Er habe weder dieses Geld zahlen, noch zu ihnen hingehen können, deshalb sei er weggegangen. Die Taliban seien in einem Nachbarort, in XXXX, dort hätte er hingehen sollen. Sie seien überall präsent.
Auf die Frage, ob er im Brief mit dem Tod bedroht worden sei, entgegnete er, "Wenn Du nicht kommt, sollst Du mit Geld zahlen, wenn Du das Geld nicht zahlst, bringen wir Dich um". Wenn er das Geld nicht gezahlt hätte, wäre sein Leben in Gefahr gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden seine beiden Aussagen vor dem Bundesasylamt vom Juli 2011 bzw. Februar 2012 zu den Briefen vorgehalten. Daraufhin erklärte er, er habe damals schon gesagt, dass die Taliban von ihm Geld verlangt hätten. Er habe dies dem Dolmetscher damals jedoch nicht verständlich erklären können. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er zwar die allgemeinen Geldforderungen der Taliban angegeben, aber nicht erwähnt habe, dass dies in den Briefen gestanden wäre.
Die Briefe seien in der Sprache Dari verfasst gewesen. Er könne ein bisschen Dari lesen, wenn die Buchstaben in Arabisch geschrieben seien. Er sei 2 Tage nach dem 2. Brief ausgereist. Anschließend schilderte er, wie er sein Grundstück mit Hilfe seines Onkels letztlich verkauft und damit die Ausreise finanziert habe. Sein Onkel habe ihm zusätzlich 3000 Dollar geborgt. Seine Familie habe noch ein 7 Jirib großes Grundstück in XXXX, welches von der Frau seines Bruders, der derzeit in der Türkei sei, und von seinem Onkel mütterlicherseits bewirtschaftet werde. Es gehöre ihm und seiner Familie. Als er sich in dem einen Jahr in seiner Heimatprovinz aufgehalten habe, habe er auf dem Grundstück gearbeitet und die Ernte auf dem Markt verkauft.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat gab er an, dass er mit den Taliban in den Jihad (Heiligen Krieg) ziehen müsste. Es bestehe dort Lebensgefahr. Außerdem schulde er dem Onkel mütterlicherseits Geld. Er sei mit ihm zerstritten und wolle auch nicht zurückkehren und mit den Taliban am "Heiligen Krieg" teilnehmen. Er schulde seinem Onkel Geld, müsse es zurückzahlen, werde aber nicht von ihm verfolgt. Abschließend machte er Angaben zu seinen Zukunftsplänen in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunduz und ist im Jahr 1995 gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan ausgewandert. Im Jahr 2000 ist die Familie in die Türkei zu seinem Bruder gereist. Seine Schwester hat in der Türkei geheiratet, seine Mutter ist mit seinem älteren Bruder im Jahr 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt und der Beschwerdeführer ist im Jahr 2006 nach Griechenland gereist, wo er sich - nach einem rund zweieinhalb monatigen Aufenthalt in Österreich - insgesamt vier Jahre aufgehalten hat, bis er im Jahr 2010 auch nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Nach einem Jahr ist er neuerlich ausgereist und über Moskau, die Ukraine und Ungarn schließlich erneut ins Bundesgebiet eingereist. Seine Mutter hat in weiterer Folge ebenso Afghanistan verlassen und lebt wie seine Geschwister gegenwärtig in der Türkei. Seine Ehegattin ist mit ihrer Familie im Jahr 2011 in den Iran gezogen. Es leben somit nur noch sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie, die Söhne seines Onkels väterlicherseits und die Frau seines Bruders in seiner Heimat.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kon-trolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Die Taliban gehen im Rahmen ihrer alljährlichen Frühjahrsoffensive
verstärkt gegen afghanische Sicherheitskräfte und Ausländer vor. So
wurde letzte Woche bekannt, dass Mitte April ein für die
"Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit" (GIZ) tätiger
deutscher Entwicklungshelfer in Kunduz (Nordostafghanistan) von
Taliban entführt wurde. In dieser Provinz steigern die Taliban seit
einiger Zeit ihre Aktivitäten. Der Vizegouverneur der Provinz
erklärte vergangene Woche, dass weite Teile von vier der insgesamt
sechs Distrikte der Provinz in der Hand der Aufständischen seien. Es
bestehe die Gefahr, dass die Taliban Kunduz unter ihre Kontrolle
bringen. ...... Weitere Ereignisse zeigen beispielhaft die
Entwicklung der Lage: Bei einem Bombenanschlag in Kunduz kamen fünf
Zivilisten ums Leben, fünf erlitten Verletzungen. In Samangan
(Norden) gab es Kämpfe zwischen Aufständischen und
Sicherheitskräften mit mehreren Toten. .... In Kunduz (Nordosten)
und Khost (Südosten) kam es zu heftigen Kämpfen mit den Taliban.
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 27.04.2015, 27. April 2015
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers und seine Herkunftsprovinz ergeben sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Kopie seiner afghanischen Geburtsurkunde mit Lichtbild bzw. Kopie seines afghanischen Personalausweises).
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind insgesamt oberflächlich und nur wenig lebensnah und in wesentlichen Punkten weder schlüssig noch nachvollziehbar, wodurch es ihm letztlich auch nicht möglich war, die vorgebrachte Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren trotz wiederholter unterschiedlicher Fragenstellungen keine gegen seine Person gerichteten, konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen oder sonstige ihn persönlich betreffenden Vorfälle überzeugend darlegen können. Er hat zwar allgemein behauptet, dass er bedroht worden sei bzw. dass sein Leben in Gefahr sei ("Zuletzt habe ich ein
Schriftstück bekommen, in welchem ich auch bedroht wurde. ... Egal,
wo man ist, die Taleban bedrohen einem immer wieder, ... Sie haben
gesagt: ‚Wenn Du nicht kommt, sollst Du mit Geld zahlen, wenn Du das Geld nicht zahlst, bringen wir Dich um'. Wenn ich das Geld nicht gezahlt hätte, wäre mein Leben in Gefahr."), auf Nachfrage jedoch nichts Näheres ("F: Wie hat diese Drohung ausgesehen? A: Sie haben mich zur Zusammenarbeit aufgefordert. F: Nochmals: Was wurde Ihnen in diesem Schreiben angedroht? A: Ich wurde nicht mit dem Tod bedroht. F: Sondern? A: Sie verlangten unbedingt von mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. F: Habe ich Sie richtig verstanden:
In diesem Schriftstück wurden somit keine Drohung gegen Sie ausgesprochen? A: Ja, dies stimmt. ...") dazu ausführen können.
Er hat somit weder eine unmittelbare Bedrohung noch irgendeinen körperlichen Übergriff gegen ihn ins Treffen geführt, sondern lediglich pauschale Befürchtungen und Vermutungen geäußert ("Wenn ich mit den Thaliban dort nicht zusammenarbeite, würden sie mich
umbringen. ... Es gibt in Afghanistan überall Krieg und keine
Sicherheit und ich muß entweder mit den Thaliban zusammen arbeiten oder mich von ihnen umbringen lassen."), welche er durch keinerlei konkrete Angaben näher konkretisieren konnte. Ebenso sind die von ihm geäußerten Ängste ("Ich sollte dort ausgebildet werden, damit ich dann später gegen die Regierung und die ausländischen Truppen
kämpfe und Attentate ausübe. ... Sie wollten mich in Kriegsgebiete
schicken oder als Selbstmordattentäter benutzen. ... Da ich wusste,
dass sie mich zu einem Selbstmordattentäter ausbilden wollen, floh ich.") mit seinem weiteren Vorbringen ("F: Was sagten diese Personen in Bezug auf die von Ihnen zu ausübenden Tätigkeiten zu Ihnen? A:
Sie sagten nur, dass ich mit Ihnen zusammenarbeiten sollte. Sie sagten aber nicht konkret, was ich dann genau machen sollte. Sie forderten mich auch nur auf, zuerst in die Koranschule zu gehen.") nicht in Einklang zu bringen. Auch auf Nachfrage, wie man sich die Rekrutierungsversuche vorstellen könne, hat er kein Vorbringen ("In unserer Gegend ist das so, dass dort Leute sind, die andere dazu
einladen in die Moschee mitzugehen und dort zu lernen. ... Sie
meinten, dass ich die Religion lernen soll, weil ich aus Europa komme.") erstattet, welches einen Zwang oder eine Bedrohung seiner Person nahe legen würde. Dass es sich dabei lediglich um Vermutungen handelt, wird auch aus seinen Angaben bei der mündlichen Verhandlung deutlich ("... wo möglich hätten sie mich im Krieg eingesetzt und mich gezwungen als Selbstmörder tätig zu werden.").
Auch die zunächst in den Raum gestellte Gefährdungssituation in seinem Heimatdorf ("Die Taliban kommen meistens in der Nacht. Sie
rekrutieren dann alle Männer dort. ... In der Nach[t] kommen sie in
unsere Ortschaft. Sie kommen aber nicht ins Haus, sondern sie bleiben draußen stehen und holen aber die Männer von zu Hause ab. ... In der Nacht kommen sie in unsere Ortschaft und nehmen mit Gewalt die Männer mit."), konnte er letztlich nicht durch konkrete Angaben oder eigene Erfahrungen ("Ich kenne niemanden von unserer Ortschaft, der von den Taliban mit Gewalt mitgenommen worden wäre."
... In unserer Gegend ist das so, dass dort Leute sind, die andere dazu einladen in die Moschee mitzugehen und dort zu lernen.) untermauern.
Weiters konnte er nicht schlüssig erklären, weshalb seine Cousins (mütter- bzw. väterlicherseits) weiterhin offenbar unbehelligt in der Heimatregion leben können. Seine dazu gelieferten Erklärungen, wonach die Cousins väterlicherseits schon länger dort leben würden, älter (ca. 35 - 40 Jahre) seien und Familie hätten, vermögen ebenso wenig zu überzeugen, wie seine Behauptung, wonach er nicht wisse, ob sein Onkel mütterlicherseits und dessen Söhne auch von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden seien. Wie er in der mündlichen Verhandlung nämlich selbst vorgebracht hat, hat er gerade mit diesem Onkel über seine Probleme mit den Extremisten und über die weitere Vorgehensweise gesprochen. Für seine Befürchtung, die unbekannten Männer könnten ihn rekrutieren oder gegen seinen Willen mitnehmen, haben sich im gesamten Verfahren daher keine nachvollziehbaren Hinweise ergeben.
Davon abgesehen ist es bei seinen Aussagen zu Widersprüchen und
Unstimmigkeiten gekommen, welche der Beschwerdeführer letztlich
nicht ausräumen konnte. So hat er sowohl zur Art und Anzahl der
Kontaktaufnahmen ("Die Taliban verlangten einige Male von mir, dass
ich zu ihnen gehe und mit ihnen zusammenarbeite. ... Sie haben ein-
oder zweimal mündlich mit mir gesprochen. Einmal haben Sie mir auch
ein Schriftstück geschickt, ... Einmal bekam ich einen Brief, in dem
stand, dass ich kommen soll. Sonst trafen sie mich draußen und
fragten mich. ... Ja, ich bekam Briefe, dass ich mitkommen soll. Auf
Nachfragen gebe ich an, dass ich 2 Briefe bekam. ... Die schickten
Leute hinter mir her, ... Haben die Taliban mich in der Moschee
angesprochen ..."), wie auch zum Inhalt der bzw. des Briefe(s) ("In
dem Brief stand, dass ich an bestimmten Ort kommen soll, wenn nicht,
werde ich getötet. ... Ich wurde nicht mit dem Tod bedroht."),
unterschiedliche Angaben gemacht.
Schließlich handelt es sich auch bei der geäußerten Befürchtung, dass ihn die Extremisten bei einer Rückkehr aus Europa verdächtigen würden, Christ zu sein und das Christentum nach Afghanistan zu bringen, lediglich um eine in den Raum gestellte und durch nichts belegte Mutmaßung, welche eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ebenso nicht glaubhaft machen kann. Was das Vorbringen im Schreiben vom 29.01.2013 betrifft, dass man den Beschwerdeführer in der Heimat oft zusammengeschlagen habe, wenn er nicht bereit gewesen sei, den örtlichen Kommandanten unentgeltlich zu dienen, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Vorfälle im gesamten Verfahren unerwähnt gelassen und auch in der mündlichen Verhandlung dazu keine konkreteren Angaben gemacht hat. Hinsichtlich seiner "Cousine", welche die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban in einem Schreiben bestätigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Cousine den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits im Jahr 2006 besucht habe, als er in Österreich in Schubhaft gesessen ist. Es stellt sich somit die Frage, wie sie vor diesem Hintergrund allfällige Vorkommnisse im Jahr 2011 in Afghanistan bestätigen will.
Unabhängig davon waren die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Sie erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Trotz der protokollierten Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen ("Was ist genau passiert?
... Wie hat diese Drohung ausgesehen? ... Schildern Sie diese
Rekrutierungsversuche, wo, wie, wann, wie oft. ... Wie muss ich mir
das vorstellen. Da gehen Leute herum und rekrutieren Personen auf
offener Straße im Dorf. ... Sind Sie konkret bedroht worden."), hat
er selbst zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen ("Einmal bekam
ich einen Brief, in dem stand, dass ich kommen soll. Sonst trafen
sie mich draußen und fragten mich. ... Ja, ich bekam Briefe, dass
ich mitkommen soll.") keine detaillierteren Angaben gemacht. Es ist daher zu bezweifeln, dass er die behaupteten Begebenheiten tatsächlich so erlebt hat. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und der Definition von Zwangsrekrutierungen ist auch nicht davon auszugehen, dass potentiellen Anwärter tatsächlich eine Wahlmöglichkeit bzw. wiederholt eine Bedenkzeit ("habe ich gesagt, dass ich erst überlegen müsste und dies nicht sofort sagen könnte. ... Ich habe immer gesagt, dass ich überlegen müsste.") eingeräumt wird.
Insgesamt haben weder seine Angaben vor dem Bundesasylamt noch seine Beschwerdeausführungen oder seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung irgendwelche konkreten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es haben sich im gesamten Vorbringen letztlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ergeben.
Der nunmehrige Versuch des Beschwerdeführers, die vorgehaltenen Widersprüche damit zu erklären, dass er in der Sprache Dari und nicht in seiner Muttersprache Usbekisch einvernommen worden sei und es deshalb zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, erscheint wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer wurde nämlich wiederholt gefragt, ob er mit dem Dolmetscher einverstanden sei und ihn gut verstehe, was er ausweislich der Vernehmungsprotokolle immer ausdrücklich bejaht ("Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache dari, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? A: Ja.") hat. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann und wurden ihm die Vernehmungsprotokolle jeweils rückübersetzt und der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich bestätigt, dass die Rückübersetzungen mit seinem Vorbringen übereinstimmen würden. Es ist schließlich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht bereits bei seinen Einvernahmen auf allfällige Sprachprobleme aufmerksam gemacht und um einen Dolmetscher in der Sprache Usbekisch ersucht hat. Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er der persischen bzw. der Sprache Dari nicht ausreichend mächtig sei und die angeblichen Widersprüche nur mit einer falschen Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien, nicht folgen. In den Vernehmungsprotokollen finden sich nämlich keine Anhaltspunkte für allfällige Verständigungsschwierigkeiten. Aus seinen Antworten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die Fragen nicht verstanden haben könnte.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine konkrete staatliche Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es dort zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst durch private Personen gekommen wäre.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung schlüssig ergeben.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits gestorben. Seine Mutter, seine Schwester und seine Brüder leben in der Türkei und seine Ehefrau lebt mit den Schwiegereltern im Iran. Mit seinem Onkel mütterlicherseits hat er seinen glaubwürdigen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr. Er hatte zu seinem Verwandten zwar ein gutes Verhältnis, ist mit ihm aber nunmehr zerstritten. Da sich die Familie des Onkels aktuell um das landwirtschaftliche Grundstück und das Elternhaus des Beschwerdeführers kümmert und der Beschwerdeführer dem Onkel noch Geld schuldet, wodurch es zu einem Zerwürfnis gekommen ist, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass er den elterlichen Besitz weiterhin nützen kann. Wie den Länderberichten nämlich zu entnehmen ist, stehen Grundstücksstreitigkeiten im Familienkreis in Afghanistan an der Tagesordnung. Durch seine langen Auslandsaufenthalte ist aber auch nicht damit zu rechnen, dass der Kontakt zu seinen übrigen Verwandten (Onkel und Cousins väterlicherseits, Schwägerin) ausreichend intensiv ist und diese somit bereit wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu unterstützen. Es ist daher nicht darauf zu vertrauen, dass der Beschwerdeführer von diesen Verwandten Gastfreundschaft oder Hilfe erwarten kann. Davon abgesehen ist vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage ohnehin davon auszugehen, dass seine Verwandten nicht in der Lage sein werden, den Beschwerdeführer ausreichend finanziell zu unterstützen. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen war, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. In Afghanistan leben somit keine Verwandten, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist auch eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat zwar das Handwerk der Schneiderei erlernt bzw. mit dem Frisörhandwerk begonnen und in der Heimat bereits als Hirte sowie in Pakistan als Diener gearbeitet bzw. in Griechenland als Obstpflücker seinen Lebensunterhalt verdient, jedoch ist mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" aus dem Westen mit diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Davon abgesehen ist es weiters bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in Kunduz, ist die Sicherheitslage angespannt und hat sich diese in den vergangenen Monaten durch eine Offensive der Taliban noch verschlechtert. Darüber hinaus hat sich auch die Situation in der benachbarten Provinz Baghlan zugespitzt. Die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami haben in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers daher nicht abschätzbar.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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