BVwG I408 1418670-1

I408 1418670-1Federal Administrative CourtJun 1, 2015

Regest

exilpolitische Aktivität, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG I408 1418670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1418670.1.00

Spruch

I408 418670-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, Zl. 10 09.979-BAW-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß den § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, wurde am 23.10.2010 in einem Wiener Callshop von Exekutivorganen des Landespolizeikommandos Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und in der Folgen wegen illegalen Aufenthalts angehalten.

Im Zuge dieser polizeilichen Anhaltung stellte der Beschwerdeführer noch am 23.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 25.10.2010 im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und er berief sich dabei auf folgenden Fluchtgrund: "Ich bin der einzige männliche Nachkommen meines Vaters. Meine Eltern und mein Onkel wollten mich zwangsverheiraten. Ich habe dies abgelehnt. Das ist eine Schande und daher haben sie mich verfolgt und wollten mich unter Hausarrest stellen. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet. Ich habe sonst keine anderen Fluchtgründe und habe vom Staat nichts zu befürchten."

Befragt zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen replizierte der Beschwerdeführer: "Ich will auf keinen Fall mehr nach Ägypten zurück."

2. Da der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, illegal über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein, leitete das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) entsprechende Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO mit den genannten Mitgliedsstaaten ein, wobei in weiterer Folge jeder dieser Staaten seine Unzuständigkeit erklärte.

3. Darauf wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2011 von einem Organwalter des BAA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich dieser Befragung berichtete der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst, dass er im Juni oder Juli 2008 seinen Heimatstaat verlassen habe und legal nach Syrien geflogen sei. Er sei in Aleppo oder Damaskus gelandet, wo genau wisse er nicht mehr. Mit einem PKW sei er dann in die Türkei gefahren, wo er seinen Reisepass verloren habe. Sodann sei er mit einem LKW nach Bulgarien und Rumänien gelangt. In diesen Ländern habe er sich jeweils zwei bis drei Monate aufgehalten. Hernach sei er nach Ungarn gelangt und habe sich dort eineinhalb Monate aufgehalten. In keinem dieser Länder habe er jedoch einen Asylantrag gestellt, weil er dort nicht bleiben wollte bzw. weil es ihm dort nicht gefallen habe. Alle diese Länder seien arm und man könne dort keine Arbeit finden. Deshalb habe er dort nicht um Asyl angesucht. Ein wohlhabender Onkel aus Saudi-Arabien habe ihm die Ausreise finanziert. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft, spreche kaum Deutsch und gehöre keinem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich an.

In Ägypten sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen und er sei dort weder Mitglied einer Partei gewesen noch habe er einer sonstigen Organisation angehört. In Österreich lebe er von Gelegenheitsarbeiten. Außer seinem Onkel, der in Saudi-Arabien lebe, würden sich alle seine sonstigen Verwandten in Ägypten befinden. Probleme mit ägyptischen Heimatbehörden habe er nie gehabt.

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer konkretisierend aus:

"Ich habe im ländlichen Teil Ägyptens gelebt. Ein Jahr nachdem ich mit meinem Bakkalaureat fertig geworden bin, haben mich mein Vater und mein Onkel zum Heiraten zwingen wollen, weil ich alt genug war. Ich habe gegen eine Ehe nichts auszusetzen, aber sie wollten dass ich meine Cousine heirate. Sie wollten mich zwingen, ich habe aber abgelehnt. Das ist in Ägypten bei uns am Land eine Schande, wenn man die eigene Cousine nicht heiraten will. Ich bin geflüchtet, ich habe dann später gehört, dass meine Familie mich sucht und sie wollten mich deswegen umbringen. Das ist alles."

In den weiteren Ausführungen schilderte der Beschwerdeführer, dass er von seinem Vater und seinem Onkel unter Hausarrest gestellt worden sei. Dabei sei er etwa im April 2008 rund einen Monat lang in einem Zimmer eingesperrt worden und er habe das Zimmer nur zum Duschen und zum Toilettenbesuch verlassen können.

Im Falle der Rückkehr würde er von seinem Vater oder seinem Onkel umgebracht werden. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit gebe es nicht, weil er sehr viele Verwandte in Ägypten habe und überall erwischt werde.

Unter Vorhalt der Länderfeststellungen zu Ägypten gab der Beschwerdeführer abschließend an: "Die meisten Sachen stimmen, aber die Polizei mischt sich in den Fällen der Blutrache und bei Familienangelegenheiten nicht ein."

4. Bei der Vernehmung vom 25.02.2011 brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zur Vorlage, welche sich nach Übersetzung als ägyptischer Personalausweis, als Kopie eines Geburtenauszeuges des XXXX, als eine Bestätigung für die vorläufige Befreiung vom XXXX (ausgestellt XXXX) sowie als provisorisches Zertifikat der Erlangung des Bakkalaureats vom XXXX verifizieren ließen.

5. Mit Bescheid des BAA vom 10.09.2011, Zl. 10 09.979, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2010 (Anmerkung: gemeint war wohl 23.10.2010) bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Im Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III).

5.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsbürger sei und seine Identität feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei ledig, laboriere an keinen Krankheiten und er gehöre der arabischen Volksgruppe muslimischen Glaubens an.

Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht als wahr festzustellen und dem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt worden sei, oder eine solche in Zukunft zu befürchten habe. Im Falle der Rückkehr sei keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK zu befürchten, zumal der Beschwerdeführer über eine Schulbildung und mit seinen Eltern und Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz in Ägypten verfüge, arbeitsfähig sei und an keinen Krankheiten laboriere.

Zum Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über verwandtschaftliche noch über familiäre Beziehungen im Inland verfüge, er in Österreich keine Lebensgemeinschaft unterhalte, nicht Deutsch spreche, über keine sozialen Anbindungen verfüge und weder Mitglied eines Vereines noch einer Organisation sei und auch keiner legalen Beschäftigung nachgehe.

Auf den Seiten 11 bis 21 traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Ägypten.

Zu den Fluchtgründen referierte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung auf das Entscheidungswesentliche zusammengefasst, dass die Darstellung der Fluchtgründe sich auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt habe und die das Vorbringen zudem auch noch widersprüchlich dargestellt worden sei.

In Bezug auf den Hausarrest habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angeführt, dass er unter Hausarrest gestellt werden sollte, während er bei der zweiten Einvernahme geschildert habe, tatsächlich "so im April herum" für einen Monat unter Hausarrest gestellt worden zu sein.

In Bezug auf den Ausreisetermin habe sich ein weiterer Widerspruch ergeben, zumal der Beschwerdeführer einmal behauptet habe, bis zum Ausreisezeitpunkt im Juni/Juli 2008 unter der elterlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen zu sein, während er aber an anderer Stelle angeben habe, "im Jahr 2008, so im April herum" unter elterlichen Hausarrest gestanden, hernach von zu Hause geflüchtet und sodann nach einem zehntägigen Aufenthalt bei einem Freund aus Ägypten ausgereist zu sein.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend nach Erreichen eines sicheren Staates einen Asylantrag gestellt habe, weil - wie vom Beschwerdeführer selbst begründet - dort mangelnde wirtschaftliche Perspektiven vorgeherrscht haben - mache deutlich, dass die Behauptung der Fluchtgründe eine gedankliche Konstruktion sei und der Asylantrag lediglich der Verhinderung fremdenpolizeilicher Maßnahmen diene.

Das zeige sich auch darin, dass der Beschwerde sich einen Monat lang in Österreich illegal aufgehalten und er erst nach einer fremdenpolizeilichen Anhaltung einen Asylantrag gestellt habe.

Der Beschwerdeführer habe ein widersprüchliches Vorbringen betreffend der eigenen Daten zu seiner Person sowie seines Ausreise- und Fluchtgrundes dargelegt, sodass den Angaben über die Fluchtgründe die Glaubhaftigkeit zu versagen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Im Falle der Rückkehr nach Ägypten wäre der Beschwerdeführer keiner Verfolgungs-gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt bzw. habe er eine solche auch zukünftig nicht zu erwarten. Eine Gefahr nach § 50 FPG im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten liege ebenfalls nicht vor.

Schließlich gelangte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Ansicht, dass kein Hinweis gefunden werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Ägypten einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre (Spruchpunkt I.). Ein Sachverhalt, welcher gemäß

§ 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, liege ebenfalls nicht vor (Spruchpunkt II.) und eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG nach Ägypten sei nach Art. 8 EMRK zulässig.

6. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 persönlich ausgefolgt.

7. Mit Schreiben vom 29.03.2011 gab die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, ihre Vollmacht (ausgenommen Zustellvollmacht) bekannt und erhob innerhalb offener Frist in einem Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BAA.

7.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte die rechtsfreundliche Vertretung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, gegen den Bescheid des BAA in vollem Umfang Beschwerde zu erheben. Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, zumal die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellung unvollständig und teilwiese unrichtig seien. Die Behörde habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, ausreichende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründe zu treffen. Unter Nennung der jeweiligen Telefonnummern stellte die rechtsfreundliche Vertretung den Antrag, den in Saudi-Arabien lebenden Onkel XXXX sowie den mittlerweile ebenfalls in Saudi-Arabien lebenden Freund des Beschwerdeführers, XXXX, fernmündlich als Zeugen einzuvernehmen, um das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.

Des Weiteren brachte die rechtsfreundliche Vertretung nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen vor, dass dem Verfahren eine mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde liege. Bezüglich der Ausreisedatums liege nur ein vermeintlicher Widerspruch vor, der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er seitens privater Personen verfolgt werde, nicht negiert und er sei auch - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - nicht verpflichtet gewesen, sofort bei Erreichen eines Mitgliedstaates einen Asylantrag zu stellen.

Zur rechtlichen Beurteilung führte die rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst aus, dass wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe derer, die sich weigern, eine Zwangsheirat einzugehen und sich somit den patriarchalen Gesellschaftsstrukturen widersetzen, die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe und insofern Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen sei. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehen, drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerung seiner Zwangsverheiratung Verfolgung seitens privater Dritter sowie eines Verletzung seines Rechts auf Leben und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK, sodass eine Abschiebung nach Ägypten unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer habe sich zudem um Integration bemüht und es versucht, die deutsche Sprache zu erlernen und er halte sich an die österreichischen Gesetze. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der im § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Kriterien zu ermitteln. Die Ausweisung sei nicht zulässig.

Schließlich wurden nachfolgende Anträge gestellt:

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunkt II. zu beheben und dem Beschwerdeführer des Status des Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen wird.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2013 wurde das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG eingestellt, zumal der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war.

9. Mit undatiertem, am 15.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer wieder einen Wohnsitz bekannt und stellte den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

10. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 sind alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), als Rechtsnachfolger des BAA, mit Schriftsatz vom 12.06.2014 umfassende Länderfeststellungen zum Situation in Ägypten sowie Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und den von ihm im bisherigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen und forderte die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

11.1. Während das BFA dazu keine Stellungnahme abgab, übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers - nach einer vom Bundesverwaltungsgericht zuvor gewährten Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme - fristgerecht einen sieben Seiten umfassenden Schriftsatz, welcher auf das Wesentliche zusammengefasst zum Inhalt hatte, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor durch Mitglieder seiner Familie eine Verfolgung drohe. Zudem nehme der schon immer freiheitsliebende Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig als "Demokratie-Aktivist" an Demonstrationen für den ehemaligen Präsidenten Mursi und gegen das ägyptische Militär teil.

Die Teilnahme sei im Internetportal XXXX dokumentiert und das ägyptische Militärregime habe Zugang zu dieser Webseite. Der Beschwerdeführer sei auf Lichtbildern dieser Webseite als Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren.

Im gegenständlichen Schriftsatz waren sechs Fotos eingefügt, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstration in XXXX zeigen.

Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers drohe ihm in seinem Herkunftsland - neben der Verfolgung durch die Mitglieder seiner Familie - nunmehr auch staatliche Verfolgung durch das ägyptische Militärregime. Zudem würde dem Beschwerdeführer aufgrund der im Internet veröffentlichen Lichtbilder seitens des ägyptischen Militärregimes eine Zugehörigkeit zu den Moslembrüdern unterstellt, sodass auch aus diesem Grund Verfolgung drohe.

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werde und er sich seit Stellung des Asylantrages am 25.09.2014 (Anmerkung: gemeint war wohl 23.10.2010) maßgeblich in die österreichische Gesellschaft integriert habe.

Er befinde sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich der lebenden Unionsbürgerin XXXX und beabsichtige, diese zu ehelichen. Unter Vorlage einer Kopie des Ausweises und einem Gebietskrankenkassenauszug von XXXX stellte der Beschwerdeführer abschließend den Antrag, sie als Zeugin zum Beweis des aufrechten Privat- und Familienlebens zu laden und einzuvernehmen.

Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse und einen Freundeskreis in Österreich.

12. Am 28.10.2014.2014 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

Nach Befragung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt und mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist, zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen, gab er zu seinen Fluchtgründen an:

RI: Waren Ihre Aussagen im Asylverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Alles, was ich bis jetzt erwähnt habe, ist richtig. Auch das, was ich hinzugefügt habe.

RI: Aus welchen Gründen stellen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz?

BF: Erstens wegen den Problemen mit meiner Familie, wegen der Heirat. Ich wollte nicht heiraten. Mein Vater und mein Onkel haben mich ungefähr zwei bis drei Monate gefangen gehalten. Mein Onkel in Saudi Arabien hat mir dann geholfen. Meine Eltern wollten, dass ich meine Cousine heirate, ich habe sie nicht geliebt und wollte sie nicht heiraten. Sie haben mich auch geschlagen, bis mein Onkel von Saudi Arabien (von väterlicher Seite) mir geholfen hat. Sie haben mich mehrmals bedroht, dass ich sie heiraten muss. Ich habe Angst, falls ich nach Ägypten zurückkehre, dass sie mich schlagen oder sogar töten. Der zweite Grund ist: Ich bin gegen das Militär in Ägypten. Ich unterstütze Expräsident Mursi und ich habe immer an Demonstrationen in Österreich teilgenommen. Wir organisieren XXXX eine Demonstration gegen das Militär in Ägypten. Wir unterstützen Mursi, wir sind gegen alles, was in Ägypten gemacht wird. Wir organisieren XXXX.

RI: Was verstehen Sie unter XXXX?

BF: Es kamen ein paar Personen aus Ägypten, wie XXXXi und XXXXa.

RI: Wer sind diese beiden Personen?

BF: Sie sind Politiker aus Ägypten und sie analysieren die Lage in Ägypten.

RI: Was macht XXXX in Ägypten?

BF: Er ist ein Politiker, der in Ägypten im Fernsehen auftretet. XXXX ist ein Scheich und er ist auch Politiker. Beide Politiker sind in Ägypten bekannt.

RI: Was haben sie in Österreich gemacht?

BF: XXXX war vor sieben Monaten im XXXX, er war dort bei einem Treffen. Die Ägypter, die in XXXX sind, haben in unterstützt. Wir haben über die Situation in Ägypten geredet. Es gibt keine Freiheit für die Bevölkerung und Journalisten. Keiner darf "nein" sagen. Und wenn man in Ägypten vier Finger (ohne Daumen) zeigt, stellt das ein Zeichen dar, dass man gegen das Regime ist und man wird für drei Jahre verhaftet, wenn man dieses Zeichen in der Öffentlichkeit macht. Hier habe ich überhaupt keine Angst, an den Demonstrationen teilzunehmen. Die Polizei sagt nichts. Aber in Ägypten würde ich verhaftet werden.

RI: Was haben Sie konkret bei diesem Treffen gemacht?

BF: Ich habe dort meine Meinung über das Regime in Ägypten kundgetan. Ich will, dass die ganze Welt meine Meinung hört.

RI: Bei der Organisation selbst haben Sie nicht mitgewirkt?

BF: Ich habe nur teilgenommen.

RI: Zu welchen Familienangehörigen in Ägypten haben Sie heute noch Kontakt?

BF: Mit meiner Mutter und meinen Geschwistern.

RI: Was erzählen sie über Ägypten?

BF: Sie sagen, dass es in Ägypten kein Leben gibt. Es gibt keine Freiheit und man kann seine Meinung nicht äußern. Man hat keine Sicherheit.

RI: Was erzählen sie von Ihrem Vater?

BF: Er hatte vor kurzem eine Operation und ihm geht es nicht so gut.

RI: Was haben Sie in Ägypten gelernt und was haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich habe an der XXXX studiert und habe nicht gearbeitet. Bevor das Problem mit mein Vater anfing, habe ich ihm immer in der Landwirtschaft geholfen.

RI: Warum wollte ihre Familie, dass Sie Ihre Cousine heiraten?

BF: Die Frauen in unserer Familie sollen auch innerhalb der Familie heiraten. In unserer Stadt ist das normal.

RI: Was macht Ihre Cousine heute?

BF: Sie studiert an der Universität in XXXX.

RI: Wann und in welcher Form haben Sie erfahren, dass Sie Ihre Cousine heiraten sollen?

BF: Das war im XXXX. Mein Vater und mein Onkel sind zu mir gekommen. Ich saß in meinem Zimmer, sie sagten, dass ich meine Cousine heiraten soll, weil sie jemanden aus der Familie heiraten soll.

RI: Warum wissen Sie, dass es gerade XXXX war?

BF: So etwas vergisst man nicht, weil ich von meinem Vater geschlagen und eingesperrt wurde. Das passierte unmittelbar danach, nachdem ich "nein" gesagt habe.

RI: Die Reaktion Ihres Vaters war gleich Sie einzusperren?

BF: Nachdem ich das abgelehnt habe, hat er mich eingesperrt.

RI: Wie lief dieser Hausarrest ab? Wie haben Ihre Eltern bzw. Ihre Familienangehörigen reagiert?

BF: Sie haben mich in mein Zimmer eingesperrt und mir nur Essen gebracht. Alle ein bis zwei Tage wollten Sie mich überreden. Ich bin ungefähr zwei bis drei Monate im Hausarrest geblieben, ich kann mich nicht genau erinnern.

RI: Hatten Sie während des Hausarrestes Kontakt zu anderen Familienmitgliedern?

BF: Mit meinem Onkel und mit einem guten Freund.

RI: Wie ging das?

BF: Meine Schwester brachte mir das Handy und ich habe mit ihm telefoniert.

RI: Schildern Sie mir ganz genau, wie Sie aus diesem Hausarrest geflohen sind? Wie zum Pass gekommen? Was hat er mitgenommen?

BF: An einem Tag wollte ich auf die Toilette gehen und habe gemerkt, dass sie nicht aufpassen und da bin ich geflohen. Ich habe nichts mitgenommen, ich bin nur geflohen.

RI: Wenn Sie sonst auf die Toilette gingen, wie war da der Ablauf?

BF: Wenn ich auf die Toilette musste, hat mein Onkel bzw. mein Vater mir die Türe aufgesperrt und ich bin auf die Toilette gegangen und dann wieder ins Zimmer.

RI: Wie ist Ihnen die Flucht gelungen?

BF: Ich bin auf die Toilette gegangen, mein Onkel wollte was aus der Küche holen, dann habe ich gesehen, dass er nicht aufgepasst hat und dann bin ich geflohen.

RI: Was haben Sie nach der Flucht aus dem Hausarrest gemacht?

BF: Ich habe meinen Onkel angerufen. Er hat mir über seine Frau Geld geschickt. Und auch meine Freunde haben mir geholfen.

RI: Wie haben Sie ihn angerufen, wenn Sie kein Handy hatten?

BF: Ich habe es zur Frau von meinem Onkel gesagt und sie hat ihn dann angerufen.

RI: Wohin sind Sie nach der Flucht geflohen?

BF: Ich bin zu einem Freund in unserem Ort gegangen.

RI: Wie kamen Sie zur Frau des Onkels?

BF: Wir wohnen in einem Dorf und die Frau von meinem Onkel wohnt in einer Stadt. Ich bin dann alleine zu ihr gefahren.

RI: Wie lange hat es gedauert, bis Sie zu der Frau Ihres Onkels gekommen sind?

BF: Das war gleich am nächsten Tag.

RI: In welcher Stadt wohnt die Frau Ihres Onkels?

BF: Auch in XXXX, aber in der Stadt. Wir wohnen in einem Dorf.

RI: Wie lange hat es gedauert, bis Sie Ägypten verlassen haben?

BF: Ungefähr drei Monate, ich kann mich nicht genau erinnern.

RI: Wo haben Sie in diesen drei Monaten gelebt?

BF: Bei einem Kollegen von mir.

RI: Wie sind Sie zu Ihrem Pass gekommen?

BF: Ich habe einen neuen Reisepass beantragt.

RI: In der Zeit, in der Sie geflohen sind?

BF: Ja.

RI: Wurden Sie nach dieser Flucht von irgendjemand konkret bedroht? Wenn ja, in welcher Form?

BF: Ja, sicher. Mein Cousin sagte zu mir, mein Vater sagt so und mein Onkel auch.

RI: Was heißt so?

BF: Was die anderen Leute über meine Cousine sagen sollen, weil ich geflohen bin. Und dass sie mich umbringen werden.

RI: Wann haben Sie sich entschlossen, Ägypten zu verlassen und wie war Ihr Plan?

BF: Als ich alle Dokumente gesammelt hatte. Ich wollte nicht mein ganzes Leben in Ägypten auf der Flucht vor meiner Familie bleiben.

RI: Warum sind Sie nicht zu Ihrem Onkel nach Saudi Arabien geflüchtet?

BF: Ich hätte ein Visum gebraucht und sie konnten mir kein Visum schicken.

RI: Sie sagten, dass Ihr Freund zwischenzeitlich nach Saudi Arabien ausgewandert ist? Ist das der Freund, bei dem Sie gelebt haben?

BF: Nein, das ist ein anderer Freund.

RI: Wer von Ihrer Familie soll Sie heute noch suchen? Wenn ja, warum?

BF: Mein Onkel.

RI: Aber der Onkel weiß ja, dass Sie hier sind, wenn Sie Kontakt mit der Familie haben?

BF: Ja, er weiß es.

RI: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Ägypten?

BF: Ich habe Angst, dass sie mich umbringen, weil ich der Familie Probleme gemacht habe.

RI: Warum glauben Sie, dass der Staat Sie nicht schützt?

BF: Bei Familienproblemen hilft die Polizei nicht. Wenn sie mich töten, was nützt mir dann die Polizei.

RI: Sie sagten ursprünglich, dass Sie Ägypten zehn Tage nach der Flucht aus dem Hausarrest verlassen haben. Jetzt sagen Sie drei Monate, was ist richtig?

BF: Drei Monate, bis ich alle Papiere und meinen Reisepass hatte. Bis mein Onkel mir das Geld geschickt hat.

RI: Warum haben Sie ursprünglich nur von zehn Tagen gesprochen?

BF: Ich war unter Druck und unter Stress. Ich konnte nicht gut reden.

RI: Im Akt steht, dass Sie XXXX studiert haben, ist das nicht richtig?

BF: Ich habe XXXX studiert. (So wird es vom D verstanden.)

Verwiesen wird auf die Übersetzung AS 217.

RI: Sie haben vorgelegt, dass Sie an Demonstrationen teilnehmen und dass diese in Facebook abgebildet sind. Machen Sie sonst noch Aktivitäten?

BF: Das sind Teilnahmen an Demonstrationen bzw. an den von mir genannten Treffen. Sonst mache ich keine Aktivitäten.

RI: Welche Funktion hat die Facebook Seite XXXX, die Sie in Ihrer Beschwerde angeführt haben?

BF: Diese Seite dient dazu, dass die Leute wissen, was in Ägypten passiert. Und was das Militär in Ägypten macht bzw. wie sie die Leute umbringen. Wir wollen auch zum Ausdruck bringen, dass wir zu den Menschen der Revolution stehen und dass die Revolution weitergeht.

RI: Wer hat in Ägypten die Revolution gemacht?

BF: Zuerst die Jugendlichen und dann die Studenten, danach die ganze Bevölkerung.

RI: Sind Sie in Österreich Mitglied einer politischen Gruppe? Wenn ja, seit wann und welche Funktion üben Sie dort aus?

BF: Nein, es gibt keine "Gruppe". Wir organisieren nur Demonstrationen.

RI: Haben Sie auch direkten Kontakt mit Ägypten?

BF: Meine Cousins organisieren Demonstrationen in Ägypten und mit diesen haben ich Kontakt.

RI: Aber das ist ein persönlicher Kontakt?

BF: Ja.

RI: Das hat nichts mit der Gruppe in Österreich zu tun?

BF: Nein.

RI: Warum soll Ihnen in Ägypten eine Mitgliedschaft bei den Moslembrüdern unterstellt werden?

BF: Wer gegen das Militär demonstriert oder zur Revolution steht, wird als Moslembruder angesehen. Ich unterstütze die Moslembrüder, weil in der Zeit als Mursi Präsident war, ist Ägypten weiter gekommen.

RI: Warum glauben Sie, dass Sie in Ägypten aufgrund Ihrer Aktivitäten in Österreich Schwierigkeiten bekommen werden?

BF: Wer gegen das Militär ist, wird sofort verhaftet. Als Beispiel:

Ein Student, der das Zeichen mit den vier Fingern machte, wurde für drei Jahre verhaftet. Und wenn das Militär denkt, dass er gegen sie ist, wird er auch verhaftet.

RI: Was haben Sie in Österreich konkret unternommen, dass Sie befürchten in das Blickfeld des ägyptischen Staates gekommen zu sein?

BF: Ich bin gegen das Militär und stehe zur Revolution. Das Militär kennt solche Leute und diese werden dann sofort verhaftet.

RI: In welcher Form haben Sie sich in auffälliger Weise gegen den ägyptischen Staat ausgesprochen? Wie oft haben Sie an Demonstrationen teilgenommen?

BF: Mit allem, was ich gesagt habe. Ich habe auch gesagt, dass ich gegen das Militär in Ägypten bin.

RI: In Österreich ist das zum Ausdruck gekommen, indem Sie demonstriert haben?

BF: Ja. Alle Demonstrationen, die wir organisieren, werden fotografiert und die Fotos werden nach Ägypten geschickt.

RI: Wer macht die Fotos?

BF: Viele fotografieren. Es gibt auch Personen, die zum Militär gehören und die fotografieren und schicken die Fotos nach Ägypten.

RI: Was würde passieren, wenn Sie nach Ägypten zurückkehren?

BF: Ich habe Angst vor meiner Familie und vor dem Militär, sie würden mich verhaften.

RI: Sie haben sich im XXXX einen Ausweis der ägyptischen Botschaft ausstellen lassen?

BF: Ja, einen Reisepass. Zur damaligen Zeit hatte ich kein Problem mit der Regierung, nur mit der Familie.

RI: Wie oft nehmen Sie an Demonstrationen teil?

BF: Jedes Mal, wenn eine Demonstration organisiert wird, bin ich dabei. Ein bis zweimal im Monat.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Ägypten zugestellt und er hat dazu bereits eine Stellungnahme abgegeben.

RI: Möchten Sie dazu etwas ergänzen oder hinzufügen?

BF: Nein.

RI: Eine konkrete Bedrohung aus dem Titel der Blutrache ist daraus nicht zu entnehmen.

BF: Das stimmt nicht. Das stimmt nicht, weil ich der Familie ein großes Problem gemacht habe.

RI: Aber wenn Sie sich an die Behörde wenden würden - die Form der Blutrache in Ägypten ist seit 2011 verboten. Die Familie würde sich strafbar machen, wenn sie Sie angreifen würde.

BF: Meine Familie hat ihre Traditionen, das ist ein Gesetz der Regierung, aber jede Familie hat ihre Traditionen.

Der RI fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

Nein.

Rechtsbeistand: Denken Sie, dass die Blutrache weit verbreitet ist, in Ägypten? Oder ist das eher selten?

BF: Es ist selten, dass es eine Blutrache gibt. Die meisten hören auf ihre Familien, weil sie befürchten, dass es solche Konsequenzen geben würde.

RI: Wenn man sich die Länderberichte anschaut, dann trifft die Zwangsverehelichung eher die Frauen, warum trifft es gerade Sie, als Mann?

BF: Es ist mir passiert.

RI: Warum glauben Sie, dass Sie in einer Großstadt wie Kairo vor Ihrer Familie nicht sicher sind?

BF: Meine Familie würde wissen, wo ich wohne. Mein Onkel (mütterlicher Seite) wohnt auch in Kairo.

13. Am 06.03.2015 brachte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde zur Vorlage, wonach er am XXXX in Wien seine Lebensgefährtin standesamtlich geheiratet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens und ist seit XXXX mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin (Staatsbürgerin der Slowakei) standesamtlich verheiratet, mit der er seit XXXX zusammenlebt und seit XXXX standesamtlich verheiratet ist.

Beide Ehepartner leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat letztmalig im Feber 2011 Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Das Ehepaar lebt vom Einkommen der Ehefrau und der Beschwerdeführer erhält fallweise finanzielle Unterstützungen von einem in Saudi Arabien lebenden Onkel.

Der Beschwerdeführer verfügt in Wien über einen Freundeskreis, besucht seit drei Jahren ein Fitness-Studio und bemüht sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Es haben sich im Laufe des Verfahrens auch keine gesundheitlichen Einschränkungen ergeben.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines asylrelevanten Fluchtgrundes sein Heimatland verlassen musste. Sein Fluchtvorbringen, die Furcht von einer Verfolgung durch seinen Vater bzw. seinen Onkel, ist nicht glaubhaft.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das derzeitige Regime in Ägypten, an denen er in Österreich teilnimmt und die sich gegen das Militärregime richten, der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. bei einer Rückkehr dort verfolgt würde.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers:

Allgemeines

Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).

Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012).

Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit Mursi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. (Quelle: APA 10.01.2014).

Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt. (Quelle: BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa Zugriff am 29. Januar 2015)

Sicherheitslage

Am vierten Jahrestag der Revolution in Ägypten sind bei Zusammenstößen zwischen Islamisten und Sicherheitskräften mindestens 18 Menschen getötet worden. Mindestens 54 weitere Menschen seien verletzt worden. Zu den Protesten hatten Anhänger des im Juli 2013 gestürzten islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi aufgerufen. (Quelle: APA, 26.1.2015)

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt. (Quelle: FAZ 24.1.und 26.01.2014, Daily Star 25.1.2014)

Durch die Entmachtung Mursis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten.

Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben.

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbruderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen. (Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014).

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID-Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

  • Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

  • Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist.

  • Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011).

Menschenrechte

Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten. (Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2).

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe. (Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012).

Die Strafverfahren hunderter Zivilisten wurden auf der Grundlage einer Anordnung des Präsidenten vom Oktober 2014 (Gesetz 136/2014) an Militärgerichte überstellt, dies betrifft auch laufende Verfahren. Ägyptische Militärgerichte unterstehen dem Verteidigungsministerium, nicht den zivilen Justizbehörden. Die Richter sind Offiziere des aktiven Dienststandes und die Verfahren garantieren üblicherweise nicht die sonst vorgesehenen Parteienrechte, auch der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist bei Militärgerichten nicht durchgesetzt. Am 15.12.2014 wurden 310 Verfahren, darunter jenes von Mohamed Badie und anderer Führer der Muslimbruderschaft, vom Generalstaatsanwalt in Ismailia an Militärgerichte übertragen. Am selben Tag wurden die Verfahren 40 weiterer vermeintlicher Unterstützer der Muslimbruderschaft an Militärgerichte in Ismailia tranferiert. Am 13.12.2014 wurden die Verfahren von 439 Zivilisten an die Militärgerichte verwiesen, sie werden Straftaten im Gefolge der Entfernung des Präsidenten Mursi aus dem Amt beschuldigt. Am 4.12.2014 wurden die Verfahren von 26 Beschuldigten, darunter sechs Studenten, an Militärgerichte übertragen. Ihnen werden Krawalle und die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation, der Muslimbruderschaft, zur Last gelegt. Bereits im November wurden die Verfahren von elf weiteren mutmaßlichen Unterstützern der Muslimbruderschaft an Militärgerichte verwiesen, ihnen wurden Beschädigungen von Eisenbahnschienen sowie geplante Bombenattentate zur Last gelegt. (Quelle: HRW - Human Rights Watch: Surge of Military Trials, 18. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/293031/427854_de.html Zugriff am 08.01.2015)

Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit

Wegen Verstößen gegen ein umstrittenes Demonstrationsgesetz wurden 23 Aktivisten zu drei Jahren Haft verurteilt. In Ägypten häufen sich Proteste über Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten seit der Angelobung von Präsident Al-Sisi im letzten Jahr. Die verurteilten Aktivisten wurden beschuldigt, im Juni 2014 eine illegale Demonstration abgehalten zu haben, in der sie die Freilassung von Gefangenen und die Aufhebung des Demonstrationsgesetzes selbst forderten. Über die Verurteilten wurde auch Geldstrafen in Höhe von $ 1.400,- verhängt. (Quelle: BBC News: Egypt activists jailed for three years for 'illegal protest', 26. Oktober 2014; http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-29778818#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa Zugriff am 12. 01.2015)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (Quelle: ÖB Kairo September 2013)

Haftbedingungen

Eine große Anzahl starb im Jahr 2014 im Polizeigewahrsam, viele davon wurden unter lebensbedrohlichen Bedingungen in Polizeistationen festgehalten. Trotzdem wurden zur Aufklärung der Todesfälle oder zur Verbesserung der Situation keinerlei Schritte unternommen. Einige Häftlinge sind nach Folterungen gestorben, viele jedoch scheinen auf Grund der massiven Überbelegung und schlechten medizinischen Versorgung gestorben zu sein. Laut einem Report des Nadeem Zentrums für die Rehabilitation von Gewaltopfern sind zwischen Anfang Juni und Anfang September mindestens 35 Personen in Haft gestorben. In den 15 Fällen, in denen die Todesursache identifiziert werden konnte, konnte die Überbelegung und die schlechte medizinische Versorgung als Ursache festgestellt werden, in den beiden anderen Fällen war der körperliche Missbrauch die Ursache. Allein in Kairo und Gizeh sind die von der Forensischen Medizinischen Behörde aufgezeichneten Todesfälle in Haft von 65 im Jahr 2013 um 40 Prozent im Jahr 2014 gestiegen. Die FMA selbst führte die gestiegene Zahl an Todesfällen auf die stark gestiegenen Häftlingszahlen zurück.

Quelle: HRW - Human Rights Watch: Rash of Deaths in Custody, 21. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/294901/429813_de.html (Zugriff am 29. Januar 2015)

Todesstrafe

Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden. (Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name Zugriff am 17. September 2014); Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf Zugriff am 5. Mai 2014)

In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt. (Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014); BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff am 5. Mai 2014)

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden. (Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30)

Bewegungsfreiheit

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos. (Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013)

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbruderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt. (Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken; sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern, nachmittags oder abends, private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen und die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 9.2014). Quellen: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland,

Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html,

Zugriff 22.1.2015 Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 22.1.2015)

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt. (Quelle: WHO 7.2011)

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Quellen: Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen.

Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Urkunden und Dokumenten.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie in der mündlichen Verthandlung und den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Heiratsurkunde, der Anmeldebescheinigung seiner Ehegattin gemäß NAG und der ZMR-Abfrage.

2.2.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht auf Leistungen aus der GVS angewiesen ist, begründen sich aus seinem Vorbringen sowie dem eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers:

2.3.1. Wie die belangte Behörde bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid begründend ausgeführt hat, bleibt der Beschwerdeführer in der Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles unbestimmt und im Ablauf widersprüchlich und unplausibel. Diese Begründung ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig und findet auch in den Erhebungsergebnissen des gerichtlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung ihre Deckung.

2.3.2. So war der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfragens nicht in der Lage diese Ungereimtheiten aufzuklären. Er konnte unter anderem keine Erklärung dafür abgeben, dass er entgegen seinen ursprünglichen Angaben Ägypten nicht nach 10 Tagen sondern erst nach 3 Monaten verlassen habe. Das gilt auch für die Dauer seines Hausarrestes. Zunächst sprach der Beschwerdeführer von 1 Monat, im Laufe des Verfahrens wurden daraus 2 bis 3 Monate. Der Hausarrest wurde zunächst nur als ein Eingesperrtsein beschrieben, wobei der Duschen und auf die Toilette gehen konnte, und erst später kam - als weiter Steigerung des Fluchtvorbringens - hinzu, dass er von seinem Vater auch geschlagen wurde. Vor allem aber wird die Bedrohung durch die Familie, von der er selbst nur gehört haben will, relativiert durch den noch immer bestehenden Kontakt. Im Hausarrest selbst konnte er Duschen, auf die Toilette gehen und erhielt Gelegenheit zu telefonieren. Selbst auf konkretes Nachfragen in der mündlichen Verhandlung, ob er nach der Flucht von irgendjemanden bedroht worden sei, führte er nur an: "Ja sicher. Mein Cousin sagte (es) zu mir, mein Vater sagte (es) so und mein Onkel auch". Auf der anderen Seite beschränkt sich heute sein Kontakt nicht nur auf seine Kernfamilie sondern umfasst auch seine Cousins. Ebenso ist er davon informiert, dass seine Cousine, die er damals (XXXX) heiraten sollte, nunmehr eine Universität besucht.

2.3.3. Im Ergebnis stellt sich die Fluchtgeschichte als reines Gedankengebilde dar, dem sowohl aufgrund der angeführten Widersprüche als auch der Steigerung im Vorbringen die Glaubhaftigkeit fehlt. In keinem Fall kann von einer Bedrohung durch Blutrache gesprochen werden. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation in Ägypten (nach Abschluss seines Studiums XXXX habe er bis zu seiner Ausreise auf der Farm seines Vaters gearbeitet), waren es wirtschaftliche Motive die zur "geplanten" Ausreise geführt haben. Daran würde auch die Vornahme der vom Beschwerdeführer beantragten fernmündlichen Befragung seines in Saudi-Arabien lebenden Onkels sowie eines Freundes nichts ändern.

2.4. Zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers

2.4.1. Die vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte exilpolitische Tätigkeit beschränkt sich nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme von organisierten Demonstrationen und Veranstaltungen in Österreich. Es handelt sich dabei auch nicht um konkrete Aktionen einer politischen Gruppe oder Partei. Die vom Beschwerdeführer angeführte Facebook Seite stellt für die im Ausland lebenden Ägypter eine Informationsplattform über die aktuelle Lage in Ägypten dar. Es haben sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten und aus Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime einzuschätzen wäre. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nur, dass er bei Aktivitäten von untergeordneter Bedeutung teilgenommen hat. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass er dabei in irgendeiner exponierten Form aufgetreten wäre.

2.5. Zu den Länderfeststellungen

Die Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dabei angeführten Quellen Diese weisen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprung auf und geben so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat wider. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Auch wenn die angeführten Quellen zum Teil schon älteren Datums sind, geben sie den aktuellen Stand wider, dem der Beschwerdeführer zudem weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung substantiell entgegengetreten ist.

Bei allen Mängeln ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass in Ägypten die staatlichen Organe nicht funktionieren, dass dort bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen oder die Sicherheit der Bevölkerung nicht gewährt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.5. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.6. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

3.7. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.8. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

3.8.1. "Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde." (VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0234)

3.9. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimat-staates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.9.1. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3.9.2. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

3.9.3. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu be-fürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.9.4. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.10. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm in Ägypten eine unmittelbare Gefahr durch seine Familie drohe. Vielmehr habe er sein Heimatland aufgrund wirtschaftlicher Motive verlassen. Im Detail wird dazu auf die Ausführungen in der Begründung (Pkt. 2.3.) verwiesen

3.11. Selbst bei Glaubhaftunterstellung des vom Beschwerdeführer vertretenen Fluchtgrundes einer Bedrohung aus dem erweiterten Familienkreis, besteht kein Grund, dass er sich nicht an die Behörden seines Heimatstaates mit dem Ersuchen um Schutz hätte wenden können und ihm dieser auch gewährt worden wäre.

3.12. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund davon an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Heimatlandes geraten konnte.

Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.20103, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, 2002/01/7008).

In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen (Oberverwaltungsgericht NRW, 8A 273/04.A, 19.04.2006; OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, 15.A373/01.A)

Die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Tätigkeiten erreichen nicht dieses Ausmaß, sodass eine diesbezügliche Gefährdungssituation nicht gegeben ist.

3.13. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

3.14. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtig-ten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unver-sehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit).

3.15. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

3.16. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewer-tung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.16. Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

3.17. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Ägypten als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, die ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Bei seiner Rückkehr nach Ägypten sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er eine gute Ausbildung (Studium) hat. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Ägypten, nachdem seine Eltern und Verwandte nach wie vor in Ägypten leben und zu denen er auch weiterhin in Kontakt steht.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2010 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und wird derzeit finanziell von seiner Ehefrau und fallweise auch von einem in Saudi-Arabien lebenden Onkel unterstützt. Er versteht einfach gesprochenes Deutsch. Nach eigenen Angaben besucht er regelmäßig ein Fitnessstudio, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium in Österreich oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren aber nicht ergeben. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer standesamtlich mit einer EU-Bürgerin verheiratet, mit der er seit XXXX, nach seiner Eheschließung nach islamischem Ritus zusammenlebt. Beide haben sich zwei Wochen zuvor kennengelernt.

Diese Lebensgemeinschaft hat sich damit sehr kurzfristig entwickelt. Beiden Ehepartner fehlen die Deutschkenntnisse um sich im vollen Umfang verständigen zu können. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass im Rahmen der Befragung beide in der Lage waren, Details ihrer (gegenseitigen) Familienangehörigen anzugeben und auch den Eindruck vermittelt haben, dass diese Beziehung auch tatsächlich besteht und gelebt wird. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass diese Lebensgemeinschaft bzw. Ehe in Kenntnis des ungewissen Ausganges des Asylverfahrens eingegangen worden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Bedachtnahme auf die familiäre Situation und der sich daraus ergebenden Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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