G305 2017178-1•BVwG G305 2017178-1
G305 2017178-1Federal Administrative CourtJun 1, 2015
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Gründe
G305 2017178-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014,
Zl. XXXX, Verfahren XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 iVm. wird die gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e
n.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung in den Kosovo gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wird dahin gehend abgeändert, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Noch am 14.03.2014 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er in Österreich zwei Kinder habe, wovon eines außerehelich sei und das zweite aus der Ehe mit seiner in Linz lebenden Frau stamme. Er habe nach XXXX gewollt, da er wusste, dass er in Österreich noch einem Aufenthaltsverbot unterliegt. Zuerst habe er in XXXX arbeiten wollen, um dann wegen des Aufenthaltsverbots in Österreich Aufenthalt zu nehmen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, wann sein letzter Kontakt mit der Ehegattin und den Kindern gewesen sei, gab er zur Antwort, dass sein letzter Kontakt mit den Kindern im Jänner 2013 gewesen sei. Seit seiner Abschiebung habe er keinen telefonischen oder anderen Kontakt mit den Kindern und der Ehefrau mehr gehabt. Am 12.03.2014 habe er mit seiner Frau und dem ehelichen Sohn erstmals wieder Kontakt gehabt. Seinen zweiten Sohn und dessen Mutter habe er nicht gesehen oder gehört.
Darüber hinaus gab er an, dass er Österreich seit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, das vom 17.02.2011 bis 16.04.2018 gelte, nach Serbien verlassen habe. Nach Österreich sei er von Serbien aus über Ungarn eingereist.
Am 03.11.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat brachte er vor, dass er in Österreich zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen habe. Er wolle, dass das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben werde. Das seien seine Asylgründe.
Im Herkunftsstaat habe er weder mit den staatlichen Behörden, noch mit den Gerichten Probleme gehabt. Er sei weder vor Gericht gestanden, noch sei er vorbestraft. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation, noch habe er auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme. Er habe auch keine Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe. Auch mit Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt.
In den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich habe er nichts gearbeitet. In seinem Herkunftsstaat gebe es keine Arbeit. Sein Vater, von Beruf Tischler, habe ihn erhalten. Gelebt habe er im Elternhaus, einem ebenerdigen Gebäude ohne Keller mit drei Zimmern und einem großen Vorraum. Neben seinen Eltern lebten auch sein Bruder und seine drei Schwestern im Dorf XXXX(SERBIEN). Dort lebten auch mehrere Brüder und Schwestern seiner Mutter. Die Brüder seiner Mutter und die Ehegatten seiner Schwestern hätten alle Arbeit.
In Österreich lebe er mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX zusammen. Es handle sich hierbei um seine Lebensgefährtin. Mit XXXX sei er verheiratet gewesen. Daneben habe er eine Freundin, XXXX, gehabt. Mit XXXX undXXXX habe er je ein Kind, XXXX und XXXX. Sein Sohn XXXX lebe im Landeskinderheim XXXX und habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu diesem Kind. XXXX, zu dem er nie Kontakt gehabt habe, lebe mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX. Dessen Mutter, XXXX sei nunmehr verheiratet. Er selbst lebe von der Unterstützung durch XXXX. Er selbst gehe keiner Arbeit nach. In Österreich wolle er sich um seine Kinder kümmern. Zu den Kindern der XXXX befragt, gab er an, dass diese Kinder nicht von ihm seien. Er sei für diese Kinder auch nicht sorgepflichtig. Auch für XXXX und XXXX sei er seiner Meinung nach nicht sorgepflichtig.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgefolgt am 29.11.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe im Sinne der GFK festgestellt werden konnten. Als Asylgrund habe der BF lediglich ausgeführt, dass er wegen seiner Kinder den Wunsch gehabt hätte, in Österreich zu leben. Andere Gründe habe er nicht. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Gründe der GFK nicht festgestellt werden können. Weiters habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat einer realen Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Auch sonst hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seien weder ein gegenseitiges Pflegeverhältnis, noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin hervorgekommen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Mit dem am 09.01.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten, zum 08.01.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.12.2015, die er mit den Anträgen verband, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2014 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, allenfalls die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG für unzulässig erklären und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Seine Beschwerde stützte der BF auf die Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Grund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. So habe es die belangte Behörde völlig unterlassen, zu dem - von ihm dezidiert vorgebrachten - im Hinblick auf die Asylgewährung äußerst relevanten Sachverhalt Feststellungen zu treffen und einer Würdigung zu unterziehen. Auf sein eigentliches wahrheitsgemäßes und glaubwürdiges Kernvorbringen sei die Behörde nicht im hinreichenden Ausmaß eingegangen. Als Grund dafür, dass er anlässlich seiner Erstbefragung am 14.03.2014 durch Beamte der LPD Oberösterreich und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 03.11.2013 den eigentlichen Grund für seine Flucht nicht genannt habe, gab er Angst um das Leben und die körperliche Gesundheit seiner Familie an. Demnach sei er im Jahr 2010 in einen Heroinschmuggel von Serbien nach Österreich verwickelt gewesen. Drahtzieher sei ein Albaner namens XXXX gewesen, der sich in XXXX (XXXX) aufhalte. Der BF sei in XXXX mit 200 Gramm Heroin verhaftet und vom LG XXXX wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Da er aus diesem Geschäft einem gewissen XXXX EUR 15.000,-- schulden würde, habe dieser während seiner Haft seine Familie in Serbien bedroht und verlangt, dass der Vater des BF die Schulden zahlen solle. Sein Verlangen habe er mit gefährlichen Drohungen untermauert. Nach seiner Haftentlassung und Abschiebung nach Serbien hätten Gefolgsleute des XXXX zu Hause besucht und mit dem Umbringen bedroht, falls er seine Schulden nicht innerhalb kürzester Zeit zahle. Ungefähr einen Monat nach dieser Aufforderung, sei er von unbekannten Männern in seiner Heimatstadt nach einem Lokalbesuch niedergeschlagen worden. Dabei habe er Gesichts- und Rippenverletzungen erlitten. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe er weder ein Krankenhaus aufgesucht, nicht bei der Polizei Anzeige erstattet. Um seine Familie und sich vor weiteren Angriffen zu schützen, habe er versucht, das Geld mit der Vermittlung eines Kokaingeschäftes von Belgien nach Serbien zu verdienen. Drahtzieher dieses Geschäftes seien die in XXXX aufhältigen Brüder XXXX gewesen. Nachdem das Kilogramm Kokain geraubt worden war, sei er von den Brüdern XXXX massiv bedroht und aufgefordert worden, EUR 36.000,-- zu bezahlen. Nachdem er keinen anderen Ausweg gesehen habe und die Bedrohungen gegen ihn immer intensiver geworden seien, sei er im Februar 2014 nach Österreich geflohen. In der Folge hätten die Brüder XXXX auch seine Eltern bedroht und den Verkauf des Hauses verlang. Bei einer Abschiebung müsse er wieder bei seiner Familie Unterkunft suchen und sei sowohl für die Mittäter des XXXX und die Brüder XXXX greifbar. Er fürchte um sein Leben.
4. Am 15.01.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Anlässlich der am 11.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er mit XXXX verheiratet sei, jedoch seit neun Jahren getrennt von ihr sei und in Scheidung lebe. Am 13.05.2015 sei vor dem Bezirksgericht XXXX eine Scheidungsverhandlung in dieser Angelegenheit anberaumt. Er habe zwei Kinder, und zwar XXXX, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er zahle auch keinen Unterhalt. Zu XXXX führte er aus, dass dieser in einem Heim oder in einer WG lebe, jedoch könne er nicht angeben, wo. XXXX lebe bei seiner Mutter, XXXX, mit der der BF vor ein paar Tagen telefoniert habe. Mit XXXX, einer österreichischen Staatsangehörigen, lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Er habe vor, sie zu heiraten. In Österreich lebten weiter eine Tante, XXXX, und seine Cousins XXXX. Vor ca. 10 Jahren habe er einen Deutschkurs besucht und eine Deutsch-Prüfung erfolgreich abgelegt. In Österreich habe er keine Arbeit. Von 2006 bis 2010 habe er bei einer Baufirma als Fassadenreiniger gearbeitet. Von 2008 bis 2010 habe er als Reinigungskraft für ein in XXXX ansässiges Unternehmen gearbeitet. Er lebe von der Grundversorgung und der Unterstützung seiner Freundin. Er besuche hier keinerlei Kurse. Er sei auch gesellschaftlich nicht weiter integriert. In Österreich sei er zweimal wegen Drogendelikten und wegen einer Falschaussage zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Im Herkunftsstaat habe er einen Bruder, XXXX, und drei Schwestern, XXXX. Während XXXX getrennt lebe, sei XXXX verlobt und XXXX mit XXXX verheiratet. Zu seinen Geschwistern, sowie zu seinen ebenfalls in XXXX lebenden Eltern habe er Kontakt via Internet bzw. Skype. Er habe sehr viele, in Serbien lebenden Verwandten, die in XXXX bzw. in der Umgebung von XXXX leben würden. Dabei handle es sich um Onkels, Tanten und Cousins sowie Cousinen.
Am 12.02.2012 sei er nach XXXX gegangen und habe sich im Herkunftsstaat bis zum 12.02.2014 aufgehalten. Während dieser Zeit habe er oft den Kosovo aufgesucht, habe dort bei einem Freund gewohnt, jedoch nicht gearbeitet. Auch im Herkunftsstaat sei er keiner Arbeit nachgegangen und habe von seinem Vater gelebt. Seine Eltern leben in einem Haus mit Grundstück. Dort werde jedoch kein Gemüse angebaut. Vor einem halben Jahr sei sein Vater, der bei einem Tischlereiunternehmen gearbeitet habe, entlassen worden.
Ergänzend zu den bisherigen Schilderungen seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass sich auf Grund seiner Hinweise zwei Personen, von denen er nur einen kenne, einen gewissen XXXX aus XXXX, in Strafhaft befänden. Die zweite Person, nicht kenne, stamme aus XXXX. Die Inhaftierung der beiden Personen sei vor ca. 2,5 Monaten erfolgt. Bei einer der beiden Personen habe seine Mitarbeit ca. 1,5 Monate gedauert, im anderen Fall seien das drei Tage gewesen. Er fürchte sich nun davor, erschossen zu werden, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehre. Auf die Frage, ob es außer diesen Gründen weitere gäbe, warum er nicht zurückkehren wolle, gab er an, dass es "unten auch noch andere Gründe" gäbe, weshalb man ihn umbringen wolle. Dahinter stehe ein gewisser XXXX, dessen Familiennamen er nicht kenne. XXXX wohne in seiner Nachbarschaft in XXXX. XXXX habe ihn vor vier Monaten das erste Mal mit dem Umbringen bedroht. Die erste Drohung habe er das erste Mal im Jänner 2015 erhalten. Er habe Vermittler zu seinen Eltern geschickt, die ihnen mitgeteilt hätte, dass sie keinen Sohn mehr haben würden, wenn er seine Schulden von EUR 36.000,-- nicht zahle. Sein Bruder XXXX sei von diesen, von XXXX geschickten Vermittlern oft mit einer Waffe bedroht worden. Sein Bruder sei mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder habe diese Männer nicht erkannt, da sie maskiert gewesen seien. Auf die Frage, welcher Sohn damit gemeint gewesen sein könnte, gab der BF an, dass er selbst das sei. Als die Drohungen ausgesprochen wurden, sei er in Österreich gewesen. Seine Familie habe ihn via Facebook kontaktiert und ihn gefragt, was er gemacht habe. Seine Mutter habe geweint und sei panisch und schockiert gewesen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Es sei auch für ihn - den BF - besser so, da er nicht wolle, dass seiner Familie etwas passiere. Seine Familie habe der Polizei die Vorfälle nicht angezeigt. Auch er habe das der Polizei im Herkunftsstaat nicht mitgeteilt, da "sonst etwas passieren würde". Es "würde zu einer Schießerei kommen". Über Nachfragen gab er an, dass die Mittelsleute des XXXX dann seine Familie erschießen könnten. Wenn er den Vorfall anzeige, habe er Angst, dass die serbische Polizei nichts unternehme. Die serbische Polizei sei korrupt und könne man sie mit Geld kaufen. Wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, würde er tot sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Serbien im Februar 2014 und reiste mit einem Reisebus zunächst zur ungarischen Grenze, gelangte sodann XXXXnach Ungarn, um in der Folge mit einem Taxi von XXXX nach XXXX zu fahren. Dort hielt er sich bis zum 12.03.2014 bei einem Freund auf, und fuhr in der Folge mit der Bahn nach XXXX und schließlich nach XXXX, wo er bei einer Bekannten übernachtete. Am 13.03.2014 wollte er mit einem Zug nach XXXX weiterreisen, wurde jedoch von deutschen Exekutivorganen in XXXX aus dem Zug geholt. Am 14.03.2014 erfolgte die Überstellung des BF von XXXX nach XXXX, wo er einen Asylantrag stellte.
Der genaue Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lässt sich nicht feststellen.
1. 3 Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte die Grundschule von XXXX bis XXXX in XXXX. Er hat eine XXXX belegt, jedoch nicht abgeschlossen. Im Herkunftsstaat hat er als XXXX gearbeitet.
Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bislang in XXXX (Serbien). Die Eltern, XXXX, sowie seine Geschwister, XXXX leben im Herkunftsstaat des BF, Serbien. In und in der Umgebung von XXXX leben auch mehrere Onkels, Tanten und Cousins sowie Cousinen des BF.
Der BF ist Vater seiner beiden, in Österreich lebenden Kinder, des mj. XXXX, und des am XXXX geborenen mj. XXXX. Während er mit seinem erstgeborenen Sohn letztmalig im Jänner 2013 Kontakt hatte, hat er zur Kindesmutter seines zweiten Sohnes, des mj. XXXX, telefonisch Kontakt. Für seine Kinder leistet er keinen Unterhalt.
In Österreich lebt er bei XXXX, einer österreichischen Staatsangehörigen. Hierbei handelt es sich um seine Lebensgefährtin, die zwar selbst mehrere Kinder hat, doch hat der BF mit ihr keine Kinder.
Der BF ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Bislang lebte er von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin.
1. 4 Hinsichtlich des BF liegen folgende rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vor:
Dieser in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im gemeinsamen Zusammenwirken mit einem Straftäter Suchtgift in einer das 15-fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
I.) der BF, indem er in der Zeit von etwa Anfang XXXX bis um den XXXX insgesamt etwa 330 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 21,5 % - bezogen vom gesondert verfolgten XXXX - an XXXX sowie den gesondert verfolgten XXXX zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterkaufs übergab, [...]
Der BF wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei bei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde ein teilweises Geständnis und die Unbescholtenheit mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend gewertet.
Dieser in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig
A) Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden
Menge - XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge - von der XXXX nach Österreich eingeführt hat und zwar:
I.) Der BF und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1. etwa Ende Februar/Anfang März XXXX etwa XXXX etwa 150 g Heroin mit unbekannten Reinheitsgehalt
2. etwa Anfang Mai XXXX 100 g Heroin mit unbekannten Reinheitsgehalt
3. am XXXX etwa 200 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 14,4 %
II.) Der BF und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der zweiten Maihälfte XXXX etwa 150 g Heroin mit unbekanntem Reinheitsgehalt, wobei der BF die Straftaten gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach dem § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden ist
B) der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge
anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Ende Februar/Anfang März XXXX bis zum XXXX insgesamt etwa 201 g Heroin, prinzipiell mit unbekanntem Reinheitsgehalt, zuletzt mit einem solchen um die 8 % an die bislang nicht ausgeforschten "XXXX" und "XXXX" zu einem Grammpreis von EUR XXXX,-- verkaufte und an XXXX als Entlohnung für ihre Chauffeursdienste bei den Suchtgiftschmuggelfahrten sowie an die gesondert verfolgte XXXXunentgeltlich überließ, wobei er die Straftaten überwiegend gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach dem § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden ist;
C) der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge,
nämlich etwa 138,9 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 14,4 % am XXXX mit dem Vorsatz erworben und bis zum XXXX besessen, dass es zum größten Teil in Verkehr gesetzt werde;
D) Suchtgift in wiederholten Angriffen erworben und besessen, und
zwar
I.) der BF Heroin in der Zeit von etwa Anfang XXXX bis zuletzt am
XXXX; [...]
Der BF hat dadurch nachstehende Verbrechen bzw. Vergehen begangen:
zu A) I) und II)
das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. Fall, Abs. 2 Z 1 und 3 SMG,
zu B)
das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 1 SMG
zu C)
das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1,
zu D) I)
das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs.1 Z 1 e. und 2. Fall und Abs. 2 SMG.
Dieser zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF am XXXX in Wien
A) vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX in der öffentlichen
Hauptverhandlung in der Strafsache gegen XXXX zu XXXX durch die Behauptung, er kenne den Angeklagten nicht einmal vom Sehen her, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt;
B) XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt,
dass er in der unter Punkt A) angeführten Verhandlung behauptete, die am XXXX vom Stadtpolizeikommando XXXX mit ihm aufgenommene Niederschrift stimme nicht, denn er habe die darin enthaltene Aussage nicht getätigt, der Polizeibeamte habe ihn angewiesen, das Protokoll zu unterschreiben, "dann werde er entlassen", obwohl er nicht einmal Deutsch lesen kann und der Polizeibeamte das gewusst habe, ihn mit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Der BF hat dadurch
zu A) das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB
zu B) das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB begangen und wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Begründend führte das Gericht aus, dass der BF bisher nicht einschlägig verurteilt worden sei, wenngleich er keinen ordentlichen Lebenswandel aufweise. Im übrigen hielt das Gericht fest, dass sich bei der Strafzumessung die geständige Verantwortung mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend ausgewirkt hätten. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe würde überdies den Zweck des ab 03.01.2011 durch das Landesgericht XXXX gewährten Strafaufschubes zur Absolvierung einer stationären Entzugstherapie konterkarieren.
Überdies verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX Abt. XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat, mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ein bis 16.04.2018 in Kraft stehendes Aufenthaltsverbot.
Von den Deutschkenntnissen des BF abgesehen, konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Der BF hatte im Herkunftsstaat weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, noch auf Grund seiner politischen Einstellung, noch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er ist bzw. war weder in einer politischen Partei Mitglied, noch war bzw. ist er Mitglied einer politischen Gruppierung oder einer bewaffneten Einheit.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass er mit den Gerichten und Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF oder Angehörige seiner Familie vor bzw. nach seiner Ausreise nach Österreich im Heimatstaat von Dritten mit dem Umbringen bedroht worden wären. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat von Banden bzw. Privatpersonen verfolgt worden wäre, bevor er nach Österreich ausreiste. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Wegen Drohungen oder Übergriffen hatten weder er, noch seine Familie die Polizei aufgesucht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der Aussage des BF anlässlich seiner Parteienvernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung seiner Muttersprache, sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Herkunftsstaates. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur weiteren Reiseroute, sowie zur Einreise des BF in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, den Lebensumständen sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellungen zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Suchtmitteldelikten gründen auf der eingeholten Strafregisterauskunft des BF.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in seiner Beschwerde und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei durch das Bundesverwaltungsgericht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, hat der BF sowohl bei seiner Erstbefragung durch ein Organ der Sicherheitsbehörde am 14.03.2014, als auch vor der belangten Behörde am 03.11.2014 vorgebracht, dass er in Österreich zwei Kinder habe. Dass es darüber hinaus weitere Fluchtgründe gäbe, verneinte er.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, ist der vom BF angeführte Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht geeignet, aufzuzeigen, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.
In der Einleitung seiner Beschwerde führte der BF zunächst aus, dass er den eigentlichen Grund für seine Flucht anlässlich seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht genannt habe, da er Angst um das Leben und die körperliche Gesundheit seiner Familie gehabt habe. In der Folge gab er an, dass er einem Albaner, namens XXXX, der sich in XXXX aufhalten soll, aus einem Heroingeschäft Geld schulde und dass dieser deswegen die in Serbien lebende Familie des BF bedroht habe. Überdies sei er noch wegen eines weiteren, in der Heimat vermittelten, letztlich jedoch gescheiterten Kokaingeschäftes von einer weiteren Bande, den in XXXX aufhältigen Brüdern XXXX unter Druck geraten. Bei der Kokainübergabe im Dezember 2013 in Serbien. An der er nicht beteiligt gewesen sei, hätten Türken den Brüdern XXXX das Kokain geraubt. Anschließend sei er von den Brüdern XXXX massiv bedroht und aufgefordert worden EUR 36.000,-- für das geraubte Kokain zu bezahlen. Die Flucht nach Österreich habe er angetreten, nachdem die gegen ihn gerichteten Bedrohungen immer intensiver geworden seien. Sodann hätten die Brüder XXXX auch seine Eltern bedroht und den Verkauf ihres Hauses verlangt.
Die nachgeschobenen Fluchtgründe erweisen sich nicht als kongruent und sogar widersprüchlich, weshalb sie dem Verwaltungsgericht als nicht glaubwürdig erscheinen, da der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, von einem gewissen in der Nachbarschaft in XXXX aufhältigen XXXX, dessen Familiennamen er nicht kenne, im Jänner 2015 erstmals bedroht worden zu sein, während er in der Beschwerde vorbrachte, bereits vor seiner Flucht nach Österreich von den Brüdern XXXX bedroht worden zu sein. Selbst wenn die geschilderten Bedrohungsszenarien ungefähr ein Jahr auseinanderliegen, hätte sich zumindest eine zeitliche Deckung ergeben müssen, wenn sich das behauptete Bedrohungsszenario tatsächlich zugetragen hätte. Darüber hinaus soll der BF noch im Herkunftsstaat von den Brüdern XXXX persönlich bedroht worden sein, ehe er die Flucht nach Österreich antrat, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass er erstmals im Jänner 2015 von einem gewissen XXXX bedroht worden sei. Die ersten Bedrohungsszenarien müssen sich demnach spätestens im Jänner bzw. Februar 2014 ereignet haben. Als widersprüchlich erweisen sich die beiden Bedrohungsszenarien auch deshalb, da er in der ersten Version von den Brüdern XXXX bedroht worden sei, während in der zweiten Version die Rede von einer Einzelperson ist.
Dass sein Bruder von den Vermittlern des XXXX mit einer Waffe bedroht wurde, erweist sich ebenso wie der Umstand, dass man ihm nach dem Leben trachten könnte, weil er einen Hinweis gegeben hatte, der zur Inhaftierung zweier Landsleute des BF geführt habe, als Steigerung, die in Anbetracht seiner widersprüchlichen Versionen nicht geeignet sind, auch diese Versionen als glaubwürdig erscheinen zu lassen.
Überdies stehen die in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebenen Fluchtgründe im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung und zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Hier hatte er lediglich angegeben, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil er Angst gehabt habe, den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren. Letztlich hat sich jedoch auch sein Verhalten als widersprüchlich erwiesen, da sich seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entnehmen lässt, dass er zu seinen Kindern tatsächlich Kontakt gesucht hätte.
Aus der Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - weder behauptet wurde, noch festgestellt werden konnte. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen ließen.
Selbst wenn der BF unter dem Druck zweier Drogenhändlerbanden stünde, ändert dies nichts daran, dass er von der Polizei seines Herkunftsstaates geschützt werden könnte, wenn er sich in deren Schutz begeben würde. Die Länderberichte des Herkunftsstaates zeigen auf, dass Serbien in der Lage und willens ist, seine Staatsbürger gegenüber Drohungen Dritter wirksamen Schutz zu geben.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten, aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Er gab an, zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben zu wollen, da er kein Interesse am Ländervorhalt habe.
Im gesamten Verfahren wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Derartige Zweifel ergeben sich selbst aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 9.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Insoweit der BF zunächst vorbrachte, dass er deshalb nach Österreich gekommen sei, weil er hier zwei Kinder habe, und später in der Beschwerde vorbrachte, dass er sich vor dem Umgebrachtwerden fürchte, da er Dritten Geld schulde, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich bei den geschilderten Bedrohungsszenarien um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 und vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde überhaupt nicht dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Ungeachtet der angeblichen Bedrohung hätten weder er, noch seine Eltern den Fall der Polizei zur Anzeige gebracht. Mit seiner Behauptung, dass von einer Anzeige deshalb Abstand genommen worden wäre, da es sonst zu einer Schießerei kommen würde und dass man die serbische Polizei mit Geld kaufen könne, vermag der BF nicht darzutun, dass die Polizei seines Herkunftsstaates weder schutzfähig, noch schutzwillig sei.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der BF das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint hat.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Wenn nun der BF in der Beschwerdeschrift behauptet, die belangte Behörde habe ihre aus §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1991 idgF. "konkretisierte Verpflichtung" missachtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen bzw. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, vermag sie damit keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal der BF bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, und er diesem Erfordernis nicht nachkam. Der BF übersieht bei seiner Rüge, dass eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG implizit aufgestellten Vermutung nur dann nicht erforderlich ist, wenn "offenkundige" Gründe vorliegen. Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutze sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen (VwGH vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0593).
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ebenso geht auch die Rüge an der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung ins Leere.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter einer "realen Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei Gegebenheiten im Herkunftsstaat, die außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung, eine Berufsausbildung zum XXXX und hat im Herkunftsstaat zumindest Gelegenheitsarbeiten als XXXX verrichtet. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Zu Hause hat der BF bei seinen Eltern gelebt und ist sein Vater zumindest für einen Teil seines Lebensunterhaltes aufgekommen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. In Österreich hat er abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden, bei den Kindesmüttern lebenden Kindern, zu denen er keinen Kontakt hat, keine nennenswerten sozialen Anknüfpungspunkte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Im Übrigen brachte der BF selbst vor, in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aus religiösen, ethnischen und sonstigen Gründen ausgesetzt zu sein. Auch habe er die Polizei wegen des gegenständlichen Vorfalles nicht aufgesucht, was letztlich dafür spricht, dass eine Verfolgungsgefahr nicht bestanden haben kann.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00 und vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07 mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich zwar zwei eigene Kinder. Diese leben jedoch bei den Kindesmüttern und hat der BF zu den Kindern keinen Kontakt. Der BF lebt bei einer Lebensgefährtin, mit der er keine eigenen Kinder hat und die ihn teilweise unterstützt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Ende Februar 2014) nicht erkennbar. Er geht in Österreich auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Der Beschwerdeführer besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Da die belangte Behörde die Abschiebung des BF in den Kosovo für zulässig erklärte, war der Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien für zulässig zu erklären war.
Es sind weder im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, noch in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, die gegen die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien sprechen würden. Dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre, wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 entsprechend abzuändern.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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