W201 2106428-1•BVwG W201 2106428-1
W201 2106428-1Federal Administrative CourtMay 29, 2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W201 2106428-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vom 03.04.2015, gegen 1) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle - Wien, 1010 Wien, Babenbergerstraße 5, vom 03.03.2015, XXXX, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie 2) Bescheid vom 03.03.2015, betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" "Begleitperson", beschlossen:
I.
Der Beschwerde der XXXX vom 03.04.2015 wird stattgegeben.
Die Bescheide des Sozialministerium Service, Landesstelle - Wien, betreffend 1) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), sowie betreffend 2) Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" "Begleitperson", werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG idgF. an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 Abs. 1 und 40 Abs.1 BBG sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" "Begleitperson".
Mit Bescheiden des Sozialministerium Service (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2015 wurde den Anträgen der Beschwerdeführerin einerseits stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage, andererseits wurde der Antrag auf Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" "Begleitperson", abgewiesen. Der Einschätzung zu Grunde gelegt wurde die Gesundheitsschädigung: Schizoaffektive Psychose (50 %), unter Heranziehung der Pos.Nr. 030702 mit dem unteren Rahmensatz, da unter neuroleptischer Depotmedikation weitgehend stabilisiert, jedoch deutliche Herabsetzung der sozialen Integration im Alltag und leichte Intelligenzminderung. Aus dem Gutachten sei weiters zu entnehmen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Die Feststellungen der Gesundheitsschädigung basieren auf einem Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.01.2015, welches auf Grundlage der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sowie einer am 12.01.2015 durchgeführten Begutachtung in der Landesstelle des BSB durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt wurde.
Gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.04.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Grad der Behinderung dem Krankheitszustand der Beschwerdeführerin entsprechend anzuheben sowie dem Antrag auf die Zusatzeintragungen stattzugeben. Begründend brachte sie vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da seitens der belangten Behörde die Fakten des behandelnden Arztes in seinem Schreiben vom 20.10.2014 nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei bei der ärztlichen Untersuchung außer Acht gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin nur in Begleitung die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und nur mit intensiver Unterstützung den Alltag bewältigen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, Zl. 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Rahmen des Ermittlungsverfahrens medizinische Unterlagen betreffend ihr psychisches Leiden in Vorlage gebracht.
So geht aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Landstraße, Dr. Peter Schmid (FA f. Psychiatrie und Neurologie,) vom 20.10.2014 hervor, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2007 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung durch das genannte Ambulatorium befindet. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schizoaffektiven Störung ICD10:F25.1 und einer leichten Intelligenzminderung ICD10:F70.0 und benötige im Alltag weitgehende Unterstützung. Die Beschwerdeführerin beziehe Pflegegeld der Stufe 2 und sei aufgrund ihrer Minderleistung im April 2014 aus ihrer langjährigen strukturierten Beschäftigung herausgedrängt worden, da sie das Leistungssoll von 20 Wochenstunden verteilt auf 5 Tage, aufgrund ihrer häuslichen Unterstützung durch Heimhilfen nicht mehr bewältigen habe können. Aus fachärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin nur mit intensiver Unterstützung in der Lage die täglichen Verrichtungen des Alltages durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer zahlreichen Behinderungen und Einschränkungen nicht in der Lage ihr Leben mit Erwerbsarbeit bzw. autonom allein lebend zu bestreiten.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin.
Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners, erfolgte weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten psychiatrischen Befunden, noch eine qualifizierte Beurteilung. So wird im Sachverständigengutachten vom 19.01.2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit ca. 84 wegen Schizophrenie in Pension. Sie klage über Angstzustände, Stimmenhören und Denkstörungen bei Schizophrenie. Die Begründung der Einstufung des Grades der Behinderung ist jedoch nicht nachvollziehbar, eigenständige Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin fehlen zur Gänze. Es wurde auch nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin nur mit einer Begleitperson die öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann.
Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin und bezüglich ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Dies gilt für beide Anträge, über die die belangte Behörde mit den zwei verfahrensgegenständlichen Bescheiden abgesprochen hat.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung sowie der Möglichkeit der Beschwerdeführerin die öffentlichen Verkehrsmittel ohne Unterstützung benützen zu können als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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