W188 2102655-1•BVwG W188 2102655-1
W188 2102655-1Federal Administrative CourtMay 29, 2015
ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gerichtsvorsteher,<br/>Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W188 2102655-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.01.2015, Zahl: XXXX , betreffend Zeugengebühr (sonstige Parteien: XXXX , vertreten durch XXXX , vertreten durch XXXX GmbH; Revisor beim Landesgericht Salzburg) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren vom Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) am 13.11.2014 zur Zahl: XXXX , anlässlich einer Beweisaufnahme als Zeuge vernommen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid bestimmte die Kostenbeamtin des BG die Gebühr für den BF nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) idgF, mit € 334,60. Der Bescheid wurde auch den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens und dem Revisor beim Landesgericht Salzburg (folgend: LG) zugestellt.
3. Der BF erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 08.02.2015 (beim BG eingelangt am 12.02.2015) binnen offener Frist das (unzutreffender Weise als Berufung bezeichnete) Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügte im Wesentlichen die sachliche Unrichtigkeit der von der Kostenbeamtin der Zeugengebührenbestimmung zugrunde gelegten Wegstrecke sowie die Unzulässigkeit der Entschädigung für Zeitversäumnis.
4. Mit Schreiben vom 03.03.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.03.2015) legte der Vorsteher des BG die Beschwerde und die Bezug habenden Verfahrensakten mit der Bemerkung vor, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Der angefochtene Bescheid vom 16.01.2015 wurde von der Kostenbeamtin des BG selbst und nicht im Namen Vorstehers des BG erlassen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Mit der im Verwaltungsakt einliegenden Verfügung des Vorstehers des BG vom 16.01.2014 betraute dieser gemäß § 20 Abs. 1 1. Satz GebAG mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die in der Geschäftsverteilung des BG ausgewiesenen Leiter/innen der Geschäftsabteilung, die gemäß § 209 Abs. 2 GO zu Kostenbeamten bestellt sind, in Ansehung des jeweils eigenen gerichts- bzw. geschäftsabteilungsmäßigen Wirkungskreises mit der Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Gebühren von Zeugen, soweit diese nicht aus dem Ausland geladen wurden, und ermächtigte diese, in seinem Namen (mit dem Zusatz: "Für den Vorsteher des Bezirksgerichtes") zu entscheiden.
Entgegen dieser Verfügung enthält der angefochtene Bescheid der Kostenbeamtin des BG mangels Anführung der Fertigungsklausel "für den Vorsteher des Bezirksgerichtes" keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin kraft ihrer Betrauung bzw. der ihr erteilten Ermächtigung im Namen des Vorstehers des BG (etwa mit der Fertigungsklausel: "für den Leiter bzw. Vorsteher") gefertigt habe. Der Kopf des angefochtenen Bescheides trägt die Bezeichnung "Bezirksgericht XXXX ".
Zuständigkeit
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 190/2013, ergibt sich, dass die Gebühr (in casu: des Zeugen) vom Leiter des Gerichts zu bestimmen ist, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden.
Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Kostenbeamtin des Gerichtes nicht zuständig war, den angefochtenen Bescheid nach dem GebAG zu erlassen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass die Kostenbeamtin die Entscheidung getroffen hat. Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des § 20 GebAG jedoch der Vorsteher des BG gewesen. Dieser hat auch - wie oben ausgeführt - bestimmte Bedienstete seines Gerichtes mit der Maßgabe zur Gebührenbestimmung betraut und ermächtigt, dass Bescheide in seinem Namen unter Anführung der Fertigungsklausel "Für den Vorsteher des Bezirksgerichtes" zu fertigen sind.
Obiter soll nicht unerwähnt bleiben, dass durch die verwendete Version des Kopfes der Erledigung "Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht Bregenz" insinuiert wird, dass diese nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen sei.
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruch-gemäß von Amts wegen zu beheben. Über die Gebühren des Zeugen XXXX wird daher neuerlich zu entscheiden sein.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung liegt betreffend Spruchpunkt A) 1. keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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