W188 1419031-1•BVwG W188 1419031-1
W188 1419031-1Federal Administrative CourtMay 29, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W188 1419031-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 12.04.2011, Zahl: XXXX wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Polizeiinspektion TXXXXdie niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX, Afghanistan, geboren, verheiratet, beherrsche die Sprachen Dari und Farsi gut und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht, zuletzt mit seiner Familie (Ehegattin, drei Söhne und zwei Töchter) in seinem Geburtsort gewohnt und als Lebensmittelhändler gearbeitet. Seine Fluchtroute habe über den Iran und weitere, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich geführt. Als Fluchtgrund gab er an, er habe vor langer Zeit mit der "Hezbe Islami" zusammengearbeitet, und die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Aus Angst vor diesen sei er zur Polizei gegangen und habe dort sein Problem geschildert. Der Beamte sei ein Anhänger der Taliban gewesen und habe diesen darüber berichtet. Danach sei sein Sohn XXXX von den Taliban von seinem Geschäft mitgenommen worden, nach diesem Vorfall habe er fliehen müssen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass ihm "dasselbe wie seinem Sohn passiere".
2. Am 12.04.2011 wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (folgend: BAA), niederschriftlich ersteinvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtweg und zu seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vor (F: Frage des Leiters der Amtshandlung an den nunmehrigen BF; A: Antwort; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F: Haben Sie Verwandte im Heimatland Afghanistan?
A: Meine Frau war noch zu Hause. Ich habe fünf Kinder in Afghanistan. Ein Kind ist bereits volljährig. Die leben in XXXX. Von dort komme ich selber.
F: Wo wohnten Sie bis zu Ihrer Ausreise?
A. Ich wohnte in XXXX bis zu meiner Ausreise. Im Dorf XXXX. Das ist bei XXXX, und dort habe ich ein eigenes Haus mit einer Landwirtschaft.
F: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A: In der Landwirtschaft.
[...]
F: Wurden Sie konkret als Tadschike im Gebiet, in dem Sie sich aufhielten, in irgendeiner Form benachteiligt oder verfolgt?
A: Nein. Auch vom afghanischen Staat nicht.
F: Warum suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie ihre Fluchtgründe!
A: Wegen der Taliban in Afghanistan bin ich weg. Die haben von mir verlangt, dass ich ihnen helfe. Die wollten von mir, dass ich fünf Taliban bei mir zu Hause verstecke. Für ein paar Tage. Ich sollte mit denen dann nach XXXX fahren und denen alle wichtigen ausländischen Firmen zeigen, damit die dann wissen, wo die wären. Das wollte ich nicht und deshalb bin ich weg. Ich habe die dann verraten und ich war bei der Polizei. Auf dem Weg zurück nach Hause hat mich ein Freund angerufen und gesagt, dass mein Sohn mitgenommen worden wäre. Ich bin dann geflüchtet.
F: ist Ihnen irgendetwas passiert oder haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Wer sind diese Taliban, die das von Ihnen verlangten?
A. Das weiß ich nicht. Ich kenne die nicht.
F: Wann wurden Sie aufgefordert, diese Leute bei Ihnen zu Hause zu verstecken?
A: Vor ein paar Monaten.
F: Wer waren diese Leute, die Sie verstecken mussten. Geben Sie Namen an!
A: Das weiß ich nicht. Ich kenne die nicht. Unbekannte Taliban.
F: Wie hieß Ihr Freund, der Sie angerufen hat und wann hat er Sie angerufen?
A: Vor ein paar Monaten. Ich weiß nicht, welcher Freund das war, ich habe seinen Namen vergessen. Ich habe nicht aufgepasst, wer das war.
F: Haben sie das Verschwinden Ihres Sohnes bei der Polizei angezeigt?
A: Nein. Es war zu spät.
F: Ist sonst noch etwas passiert?
A: Nein.
F: Haben sich sonst zuvor irgendwelche Vorfälle ereignet?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Die Taliban könnten mich wieder bedrohen. Aus den Gründen, die ich schon geschildert habe. Es könnte mir dasselbe Schicksal drohen.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe
A: Nein. Das ist alles.
F: Wie heißt Ihr Sohn?
A: XXXX
F: Von wo wurde Ihr Sohn mitgenommen?
A: Von meinem Wohnhaus in XXXX.
[...]
F: Wer hat Sie verraten und den Taliban gesagt, dass Sie zur Polizei gegangen sind?
A: Das weiß ich nicht. Vielleicht beim Gemeindeamt.
F: Weshalb Gemeindeamt, waren Sie nicht bei der Polizei?
A. Nein. Beim Gemeindeamt, dort haben vielleicht Beamte den Taliban erzählt, dass ich bei denen war. Ich bin mir aber nicht sicher.
F: Wer sind diese Taliban?
A: Das weiß ich nicht. Unbekannte Leute. Ich kenne die nicht.
F: Können Sie logisch erklären, dass ausgerechnet Sie ausgesucht wurden, um den unbekannten Taliban zu zeigen, wo die westlichen Firmen in XXXX ansässig sind?
A: Ein Taliban kannte mich von früher. Er war früher Hezbe Islami Mitglied und kannte mich und daher kam er auf mich.
F: Wer war dieser Taliban?
A: Ich weiß nicht. Ich kenne den nicht.
F: Können Sie über die Personen, von denen Sie sich bedroht fühlen, irgendwelche Angaben machen?
A: Nein. Ich kann keine Angaben machen.
F: Können Sie die von Ihnen gemachten Ausführungen konkretisieren oder überprüfbare Angaben machen?
A: Nein, das kann ich nicht.
F: Warum machten Sie beim letzten Mal andere Angaben? Sie sagten bei Ihrer Einvernahme am 30.1.2011, dass sie bei der Polizei gewesen wären und die Probleme geschildert hätten, jetzt sagen Sie, dass Sie beim Gemeindeamt gewesen wären. Außerdem behaupten Sie jetzt, dass Ihr Sohn bei Ihrem Haus abgeholt worden wäre, beim letzten Mal gaben Sie an, dass Ihr Sohn vom Geschäft abgeholt worden wäre!
A: Nein. Ich war nicht bei der Polizei, sondern bei der Gemeinde.
[...]
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Besuchen Sie zum Beispiel einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Ich will hier arbeiten. Ich besuche seit zwei Monaten derzeit zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Ich spreche aber noch kein Deutsch.
[...]"
3. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.04.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005) idgF., (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des BF seien vage und widersprüchlich gewesen, sodass er nicht glaubhaft machen habe können, Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Insgesamt sei festzustellen, dass die von ihm präsentierte Geschichte nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern bloß der Asylerlangung diene. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf eine relevante Gefahr für den BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, seine Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Nachdem seine Angehörigen in Afghanistan lebten und er daher jederzeit mit einem familiären Rückhalt rechnen könne, zudem die wirtschaftliche Lage der Familie gut gewesen sei und die Erreichbarkeit seines Wohnortes möglich wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Nach Abwägung aller Interessen sei schließlich festzustellen, dass ein durch die Ausweisung bedingter Eingriff in seine durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK) geschützten Rechte jedenfalls gerechtfertigt und die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 20.04.2011, mit welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF erfülle die Voraussetzungen für die Asylgewährung und es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gelangt wäre und ihm Asyl gewähren oder feststellen hätte müssen, dass seine "Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG" nicht zulässig seien. Im Weiteren wurden Länderberichte betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan unter Hinweis auf die Judikatur des Asylgerichtshofs auszugsweise wiedergegeben. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen werde, sowie eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen und einen Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 iVm Art. 15f der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2005/85/EG - VerfahrensRL) beizugeben.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011 wurde dem BF in Entsprechung seines Antrages XXXX, Caritas Diözese XXXX, zu dessen Rechtsberater bestellt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2014 wurde in Stattgebung des Antrages des BF diesem die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
7. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2014 eingelangter Beschwerdeergänzung des Rechtsberaters des BF wurden aktuelle Länderberichte der Schweizer Flüchtlingshilfe bezügliche der Sicherheitslage in Afghanistan mit dem Bemerken vorgelegt, aus diesen gehe eindeutig hervor, dass der BF massiv durch die Taliban bedroht sei und die afghanischen Behörden ihn nicht beschützen könnten. Weiters wurde unter Hinweis auf die näher zitierte höchstgerichtliche Judikatur gerügt, die belangte Behörde habe dem BF aufgrund von Widersprüchen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA, die jedoch nicht das Kernvorbringen betroffen hätten, zu Unrecht die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen. Bei richtiger Beweiswürdigung und umfassender Ermittlung hätte sie zum Schluss gelangen müssen, dass der BF von den Taliban bedroht werde und keinen Schutz von den afghanischen Behörden erwarten könne, sodass ihm internationaler Schutz zu gewähren sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, ferner für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukomme, weiters festzustellen, dass die erlassene Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 vorlägen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter einem wurden Ambulanzprotokolle und ein Arztbrief des Klinikums Klagenfurt sowie ein Befund des MR-CT Diagnose Institutes Klagenfurt vorgelegt, denen zufolge beim BF rezidivierende Oberbauchschmerzen, eine chronische Gastritis sowie ein "deutliches Bone bruise am medialen ventralen Femurcondylus mit angrenzend deutlich degenerativen Veränderungen der femoralen retropatellaren Gelenksfläche im Sinne einer Chondropathie Grad III bis IV mit deutlich ödematösen Veränderungen des angrenzenden Fettkörpers, suspekt auf lokale Impingementproblematik bei gering lateralisierter Stellung der Patella; Chondropathie Grad II bis III in der retropatellaren Gelenksfläche" diagnostiziert wurden. Schließlich wurden Bestätigungen über die Teilnahme des BF an verschiedenen Deutschkursen für AsylwerberInnen und Veranstaltungen der XXXX sowie über den regelmäßigen Besuch des VOBIS-Sprachcafes seit Oktober 2013 vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 16.03.2015 gab Rechtsanwalt XXXX bekannt, dass ihm der BF die Vollmacht erteilt und ihn mit seiner Vertretung in gegenständlicher Rechtssache beauftragt habe.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; BFV:
Vertreter des BF; D: Dolmetscher; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein, offiziell war ich kein Parteimitglied, aber ich war ein Unterstützer der Hezb-e Islami.
ER: Wie hat sich diese Unterstützung konkret dargestellt?
BF: Ich arbeitete ca. für ein bis zwei Monate mit einem ungebildeten Kommandanten in Pakistan zusammen. Er sagte mir, ich solle bei ihm sein, damit ich nicht in den Kampf geschickt werde.
ER: Wann war dieses Ereignis?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann das war.
ER: Wie hieß dieser Kommandant?
BF: XXXX.
ER: Welche Arbeiten haben Sie durchgeführt?
BF: Ich habe keine spezielle Arbeit für ihn verrichtet. Er sagte mir, ich soll mich einige Tage mit ihm im Büro aufhalten, damit es den Anschein erweckt, ich würde arbeiten.
ER: Was war der Grund für diese "Anscheinserweckung"?
BF: Damals musste man die Hezb-e Islami unterstützen, sonst hätte jeder gedacht, ich würde für die Regierung arbeiten. Wegen solch einem Grund bin ich im Jahr 1360 für zwei Jahre eingesperrt worden.
ER: Wo genau in Pakistan war diese Zusammenarbeit?
BF: In Shain-town.
ER: Warum und wo wurden Sie eingesperrt?
BF: Im Jahr 1360 mussten alle Männer unter vierzig Jahren einen zusätzlichen Wehrdienst ableisten, selbst die Männer, die bereits ihren Wehrdienst abgeleistet hatten. Ich bin dann von der Regierung verhaftet worden, weil ihnen berichtet wurde, dass ich gegen die Regierung gearbeitet hätte. Ich verbrachte ein Jahr im Gefängnis in XXXX, und ein Jahr in XXXX. Nachdem ich aus der Haft entlassen worden bin, musste ich wieder zum Wehrdienst, XXXX, in der Stadt XXXX. Nach fünf bis sechs Monaten brachten sie uns nach XXXX, drei Jahre verbrachte ich in der Provinz XXXX.
ER: Von wem wurden Sie im Jahre 1360 zum Wehrdienst eingezogen?
BF: Dies wurde im Fernsehen von der Regierung ausgestrahlt. Ich glaube, es war die Kommunistische Regierung unter dem Präsidenten Babrak Karmal. Afghanistan befand sich im Bürgerkrieg, deshalb wurde der verpflichtende Wehrdienst für die Männer unter vierzig Jahren ausgerufen.
ER: Wann und von wem sind Sie verhaftet worden?
BF: Jemand hat der Regierung berichtet, dass ich gegen die Regierung arbeiten würde. Deshalb bin ich dann in XXXX eingesperrt worden. Der afghanische Geheimdienst hat der Regierung berichtet, ich würde gegen diese arbeiten. Ich wurde im Jahr 1360 nach Antritt des Wehrdienstes verhaftet.
ER: Woher wissen Sie, dass der afghanische Geheimdienst berichtete, Sie hätten gegen die damalige Regierung gearbeitet?
BF: Die Häftlinge in XXXX wurden ausschließlich vom Geheimdienst verhaftet.
ER: Haben Sie ein Verhalten gesetzt, welches zu Ihrer Verhaftung geführt hat?
BF: Zu diesem Zeitpunkt wurde ebenfalls ein Schwager von mir verhaftet. Ich weiß nicht, ob mein Schwager etwas getan hat, aber ich selbst habe nichts getan.
ER: Haben Sie sich gegen Ihre Verhaftung zur Wehr gesetzt?
BF: Ja, ich habe mich aufgeregt und diesen Männern erklärt, dass ich nichts gemacht habe. Es wurden damals sehr viele Männer festgenommen.
ER: Wurden Sie vom afghanischen Geheimdienst einvernommen?
BF: Ja, sie haben mir vorgeworfen, dass ich mit der Hezb-e Islami zusammenarbeiten würde, und ich wäre in Selbstmordattentate und Bombenanschläge verwickelt. Diese Dinge haben sie mir vorgeworfen.
ER: Wurde Ihnen auch der Aufenthalt bei dem oben erwähnten Kommandanten in Pakistan vorgeworfen?
BF: Ich war erst, nachdem ich im Gefängnis war, mit dem Kommandanten in Pakistan. Unsere Gegend namens XXXX war bekannt dafür, dass dort die Hezb-e Islami aktiv sind und die meisten Einwohner sie unterstützten.
ER: Haben Sie die Hezb-e Islami aktiv unterstützt?
BF: Nein, ich habe sie nicht aktiv unterstützt. Ich war niemals an Attentaten oder Morden beteiligt. Mir wurde vorgeworfen, dass ich die Hezb-e Islami unterstütze und an allen Attentaten beteiligt gewesen wäre.
ER: Warum haben Sie zum Kommandanten der Hezb-e Islami den Kontakt gesucht und mit diesem zusammengearbeitet?
BF: Ich sagte dem Kommandanten, dass ich gesundheitliche Probleme habe und damals haben die Taliban im Jahre 1375 die Männer gezwungen, in den Kampf zu ziehen. Außerdem wurden die Menschen von den Taliban geschlagen, weil sie angeblich Waffen gehabt hätten.
BFV an BF: Warum hat Ihnen dieser besagte Kommandant geholfen?
BF: Der Kommandant ist ein Verwandter meiner Ehefrau, die ich aus derselben Gegend des Kommandanten geheiratet habe; er hat mir geholfen, weil wir ein verwandtschaftliches Verhältnis hatten.
ER: Welche konkreten gesundheitlichen Probleme haben Sie damals gehabt?
BF: Ich hatte starke Rückenschmerzen, weil ich bei einem Unfall mit einem Auto verletzt worden bin.
ER: Wie hat Ihnen Ihr Kommandant geholfen?
BF: Der Kommandant sagte zu mir: "Bleib bei mir, und wenn dich jemand fragt, dann sage ihm, dass du mit dem Kommandanten XXXX zusammenarbeitest".
ER: Waren Sie Mitglied der Hezb-e Islami?
BF: Nein, ich war kein offizielles Mitglied, aber ich stand auf ihrer Seite.
ER: Wie hat sich das geäußert?
BF: Ich war sehr krank, deswegen war ich beim Kommandanten, damit ich nicht in den Kampf geschickt werde.
ER: Sie sagten vorhin, Sie hätten mit dem Kommandanten zusammengearbeitet. Nunmehr sagen Sie, Sie wären nur bei ihm gewesen, um nicht in den Kampf geschickt zu werden.
BF: Ich habe für den Kommandanten Büroarbeiten erledigt, weil er ungebildet war, mehr habe ich nicht für ihn gemacht.
ER: Warum haben Sie diese Schilderungen nicht bereits bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA dargelegt?
BF: Ich wurde dort nicht so genau gefragt. Ich wurde gefragt, welche Reiseroute ich genommen hatte und weshalb ich gekommen bin, welche Schwierigkeiten ich hatte. Ich gab an, dass ich Probleme mit den Taliban hatte.
ER: Sie wurden beim BAA gefragt, ob Sie logisch erklären könnten, dass ausgerechnet Sie ausgesucht worden seien, um den unbekannten Taliban zu zeigen, wo westliche Firmen in XXXX ansässig seien. Also wurde dieses Thema doch angesprochen.
BF: Dieser Mann war zuvor Mitglied der Hezb-e Islami. Er wusste, dass ich ein Unterstützer der Hezb-e Islami war. Aus diesem Grund wollte er das von mir wissen.
ER: Wie hieß dieser Mann?
BF: Den richtigen Namen kenne ich nicht, diese Personen haben meistens einen Kampfnamen, sein Kampfname war XXXX.
ER: Kannten Sie diesen Mann?
BF: Ja, er stammt aus XXXX und war ein großer Unterstützer der Hezb-e Islami. Danach wurde er ein Taliban. Viele Mitglieder der Hezb-e Islami gingen dann zu den Taliban.
BFV an BF: Was halten Sie von den Taliban?
BF: Die meisten Taliban, die Selbstmordattentate oder Morde begehen, sind in Wirklichkeit keine Afghanen, sie sind vermutlich aus den verschiedensten Ländern. Viele afghanische Taliban sind Paschtunen, auch viele Mitglieder der Hezb-e Islami waren Paschtunen. Ich selbst bin ein Dari sprechender Afghane aus XXXX. Sie sind sehr schlechte Menschen, durch ihre Anschläge sterben unschuldige Menschen. Bei jedem Anschlag sterben zwanzig bis dreißig Menschen, das finde ich nicht gut. Ob sie einen Ausländer oder einen Afghanen umbringen, es ist beides dasselbe. Dabei wird ein Mensch getötet.
BFV bringt Folgendes vor: Soweit dem BF heute vorgehalten wurde, dass er in seinem Verfahren vor dem BAA die Hezb-e Islami nicht erwähnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Befragungen und Einvernahmen typischerweise sehr fokussiert auf den unmittelbaren Ausreisegrund ausgerichtet sind. Trotz der somit nicht auf weiter Zurückliegendes konzentrierten Befragung hat der BF bereits bei der Erstbefragung angegeben, dass sich die Taliban an ihn gewandt hätten, da er vor langer Zeit mit der Hezb-e Islami zusammengearbeitet habe. Ebenso brachte der BF in der Einvernahme vor dem BAA vom 12.04.2011 vor, dass sich der genannte XXXX an ihn gewandt habe, da er früher Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei und den BF von daher kannte.
ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verlassen?
BF: Am 19.10.1389 (entspricht: 09.01.2011) bin ich aus XXXX ausgereist.
[...]
ER: Wie stehen Sie mit Ihren in der Türkei lebenden Verwandten in Kontakt?
BF: Vor ca. dreieinhalb Monaten wurde mir von einem Bekannten, der von der Türkei nach Ungarn und von Ungarn nach Österreich gekommen ist, gesagt, dass sich meine Familie in der Türkei aufhält.
ER: Standen Sie mit Ihrer Familie seit Ihrer Flucht in Kontakt?
BF: Nein. Erst seit drei Monaten habe ich Kontakt zu ihnen.
ER: Wie sind Ihre Angehörigen in die Türkei gekommen?
BF: Als ich sie gefragt habe, sagten sie mir, dass sie kurz nach meiner Flucht das Haus verlassen hätten und nach einiger Zeit in den Iran geflohen seien. Wie lange sie im Iran waren, das weiß ich nicht. Aus dem Iran sind sie dann in die Türkei gegangen. Wie lange sie sich in der Türkei aufhalten weiß ich nicht.
ER: Haben Sie mit Ihren Angehörigen über die Flucht gesprochen?
BF: Nein, ich habe sie nicht gefragt.
ER: Was besprechen Sie, wenn Sie mit Ihren Angehörigen in Kontakt treten?
BF: Sie fragen nach mir, ich frage nach ihnen. Ich habe ihnen erzählt, dass ich hier in Behandlung bin und dass es mir einigermaßen gut geht, damit sie sich keine Sorgen machen. Jedes Mal fragen sie mich, wie es mir geht und ich sage ihnen, dass es hier gute Ärzte gibt.
ER: Wie kommunizieren Sie mit Ihren Angehörigen?
BF: Sie rufen mich an.
ER. Haben Sie ein Handy?
BF: Ja.
BFV verweist darauf, dass sich auf der vorgelegten Unterlage betreffend die Namen und Asylkartennummern der Angehörigen des BF auch Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern befinden.
[...]
ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich gesagt habe, aber die Angaben entsprechen bestimmt der Wahrheit. Es sind einige Fehler bei der Übersetzung passiert, weil der Dolmetscher ein Paschtune war.
[...]
ER merkt dazu gegenüber dem BF an, dass er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 12.04.2011 die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, bejahte. Außerdem habe er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift sowie der Rückübersetzung bestätigt.
BF dazu: Der Dolmetscher hat Sätze anders formuliert und bei der Rückübersetzung meine Angaben nicht korrekt übersetzt.
ER: Warum haben Sie dennoch unterschrieben und nicht remonstriert?
BF: Ich wusste nicht, dass er es nicht korrekt übersetzt hat. Darum habe ich es unterschrieben.
ER: Woher wussten Sie, dass nicht richtig übersetzt wurde?
BF: Ich habe eine Kopie der Niederschrift bekommen und da habe ich gemerkt, dass einige Sachen fehlen und einiges, was ich nicht gesagt habe, hinzugekommen ist.
ER: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF: Ein Bekannter, welcher gut Deutsch spricht, hat es mir wortwörtlich übersetzt. Gestern bin ich von meinem Rechtsanwalt darauf aufmerksam gemacht worden, wieso ich diese Angabe gemacht habe. Da bemerkte ich, dass es falsch übersetzt worden ist.
[...]
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. [...]
BF: Am 19.10.1389 kam XXXX gegen 11.00 Uhr vormittags zu mir. Er sagte mir, ich solle im Geschäft bleiben und er werde wiederkommen. Gegen 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr ist er zu mir ins Geschäft gekommen. Er sagte mir, ich solle nach Hause gehen und meine Familie woanders hinbringen. Am späten Abend würden fünf Personen zu mir nach Hause kommen. Mir wurde gesagt, ich dürfe auf keinen Fall den Nachbarn oder anderen Personen Bescheid geben, bis diese Personen ihre Operation durchgeführt haben. Diese Personen würden für eine unbestimmte Zeit bei mir sein und falls notwendig, sollte ich mit diesen Personen durch die Stadt XXXX gehen und ihnen zeigen, wo die Stadtteile sind, wie z.B. XXXX, dort befinden sich viele Büros der Ausländer und wichtige Behördenämter.
ER: Um welche Operation handelte es sich dabei?
BF: Das sind diese Personen, die nach XXXX kommen, um Selbstmordattentate oder Bombenanschläge zu verüben. Das habe ich mit Operationen gemeint. XXXX sagte mir, die Regierung würde auf uns nicht aufmerksam werden, weil ich Dari spreche würde.
ER: Um welche Büros der Ausländer handelte es sich konkret?
BF: Dort befinden sich sehr viele Büros, alle wichtigsten Ausländerbüros befinden sich in XXXX.
ER wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß nicht, welche Ausländerbüros sie observieren wollten. Dies hätten sie mir nicht gesagt.
ER: Haben Sie diese Büros in dem besagten Stadtteil selbst gesehen?
BF: Ich bin nicht mit ihnen mitgegangen. Zu diesem Zeitpunkt waren sie noch nicht bei mir Zuhause. Sie verraten einem nicht, welche Büros sie attackieren wollen. Meine Aufgabe wäre es gewesen, mich um diese Personen zu kümmern und ihnen Unterschlupf zu gewähren.
ER: Wie geht die Fluchtgeschichte weiter?
BF: Er hat mir gedroht, falls ich jemandem etwas erzähle, werden meine Familie und ich gefährdet. Mit gefährdet meine ich, dass sie uns töten würden. Sie sagten mir, dass sie überall ihre Kontaktpersonen haben und egal wo wir uns verstecken, sie würden uns aufspüren und töten.
ER: Wie haben Sie darauf reagiert?
BF: Ich ging zum Büro des Distriktverwalters, um ihm zu berichten was geschehen ist. Dort angekommen fragte ich, wo der Distriktverwalter sei. Mir wurde mitgeteilt, dass dieser nicht da sei. Ich ging dann, glaube ich, zum Vertreter des Distriktverwalters und erzählte ihm alles. Er sagte mir, ich solle gehen und er würde sich um alles kümmern. Nachdem er mir das gesagt hat, bin ich sehr stutzig geworden. Ich bin dann in ein Taxi gestiegen und fuhr dann in die Stadt. Als ich aus dem Auto ausgestiegen bin, erhielt ich einen Anruf. Mir wurde am Telefon gesagt: "Sie haben deinen Sohn mitgenommen". Ich habe Angst bekommen und warf mein Handy mit der Simkarte weg. Ich dachte, sie könnten mich mit dem Handy finden. Es war sehr spät am Abend und ich ging zum XXXX, dort übernachtete ich. Am nächsten Morgen fuhr ich mit einem Taxi nach XXXX.
ER: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, Sie hätten die Taliban bei der Polizei verraten und auf dem Weg zurück hätte Sie ein Freund angerufen und Ihnen gesagt, dass Ihr Sohn mitgenommen worden wäre. Diese Aussage stimmt nicht ganz mit Ihrer nunmehriger diesbezüglichen Aussage überein.
BF: Ich habe bei der Einvernahme "Woleswal" gesagt, dies bedeutet übersetzt Distriktverwalter. Das stimmt nicht, nachdem ich in der Stadt angekommen bin, erhielt ich einen Anruf von einer unbekannten Person.
ER: Bei der Einvernahme haben Sie aber angegeben, dass ein Freund Sie angerufen habe.
BF: Jemand aus XXXX hat mich angerufen und mir gesagt, dass sie meinen Sohn mitgenommen haben.
ER: Erkannten Sie diese Person?
BF: Die Stimme habe ich schon mal gehört gehabt, ich weiß aber nicht, wer es war.
ER: Wobei handelt es sich bei KXXXX?
BF: Dies ist ein Bezirk XXXX.
BFV an D: Soweit in der Einvernahme vor dem BAA vom 12.04.2011 festgehalten ist, dass sich ein Freund gemeldet hätte, erscheint es mir wahrscheinlich, dass es sich hierbei um eine missverständliche Übersetzung dahingehend handelt, dass eine Person angerufen hat, die freundlich gesonnen war. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Beantwortung der Frage
ER ersucht D als sachkundige Auskunftsperson dazu Stellung zu beziehen.
D: Man könnte mit dem Begriff "Freund" auch den Begriff "alter Bekannter" meinen. Das ist möglich, aber dass es sich dabei um eine freundlich gesonnene Person handle, kann man nicht sagen.
ER: Können Sie sich erinnern, von wo Sie diese Stimme wiedererkannten?
BF: Diese Person am Telefon stammte aus XXXX.
ER: Kennen Sie den Namen?
BF: Den Namen kenne ich nicht, mein Handy und meine Simkarte habe ich weggeworfen. Ansonsten hätte man durch die Nummer die Person finden können.
ER: Wenn Sie diese Stimme einer Person aus XXXX zuordnen konnten, können Sie diese Person beschreiben bzw. sonst angeben, um wen es sich dabei gehandelt hatte?
BF: Ich gehe davon aus, dass er aus XXXX war, weil er mich angerufen hat. Beschreiben kann ich ihn nicht. XXXX hat nicht so viele Einwohner, das ist ein Dorf.
ER: Wie viele Einwohner hat dieses Dorf?
BF: In meinem Heimatdorf befanden sich ca. fünfundfünfzig bis sechzig Häuser.
ER: Stammte die Stimme dieses Mannes von einem Dorfbewohner?
BF: Ich nehme an, dass er aus meinem Heimatdorf stammt.
ER: Worauf begründen Sie diese Annahme?
BF: Weil er mich angerufen hat, nehme ich an, dass er mich aus meinem Dorf kannte.
ER: Wurde tatsächlich einer Ihrer Söhne von den Taliban mitgenommen?
BF: Das wusste ich nicht, weil ich geflüchtet bin. Ich habe erst vor dreieinhalb Monaten mit meiner Familie, nach deren Flucht, gesprochen.
ER: Sind alle Ihre Söhne in der Türkei?
BF: Ja, alle.
ER: Haben Sie mit Ihren Söhnen bzw. mit Ihrer Familie darüber gesprochen, dass sie informiert worden seien, dass ein Sohn von den Taliban mitgenommen worden sei?
BF: Ich erzählte meiner Familie von dem Vorfall. Ob mein ältester Sohn entführt worden ist oder nicht, das weiß meine Familie.
ER: Wurde nun jemand von Ihrer Familie mitgenommen von den Taliban oder nicht?
BF: Ja, meinen ältesten Sohn haben sie mitgenommen, aber wieder freigelassen. Wie lange er mitgenommen wurde, weiß ich nicht, das weiß meine Familie.
ER: Was hat Ihnen Ihr Sohn über die Entführung der Taliban genau erzählt?
BF: Vor dreieinhalb Monaten, als ich mit meinem Sohn gesprochen habe, sagte er mir: "Papa, wir sind sauer auf dich. Wegen dir hatten wir all diese Probleme. Wir wussten nicht, dass du solche Sachen machst. Wegen dir war unsere ganze Familie gefährdet. Wir waren gezwungen das Land zu verlassen, weil du diese Sachen mit den Taliban gemacht hast."
ER: Warum haben sie nach diesem Vorfall umgehend Afghanistan verlassen und nicht Ihre Familie kontaktiert, um ihnen davon zu erzählen bzw. sie zu warnen?
BF: Wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätte mich dieser Mann in der Nacht von Zuhause mitgenommen.
ER: Haben Sie nach Ihrer Flucht versucht mit Ihrer Familie in Kontakt zu treten?
BF: Ich hatte nicht die Möglichkeit, mit meiner Familie Kontakt aufzunehmen, ich hatte kein Telefon und keine Nummern.
ER: Bei der Einvernahme vor dem BAA gaben Sie an, jemand vom Gemeindeamt habe den Taliban verraten, dass Sie zur Polizei gegangen seien. Dazu haben Sie bis jetzt nichts ausgesagt. Was hat es mit diesem Sachverhalt auf sich?
BF: Ich war nicht bei der Polizei, sondern beim Distriktverwalter. Ich war beim Distriktverwalter selbst und nicht bei der Polizei. Jemand hat den Taliban berichtet, dass ich beim Distriktverwalter war und ihm berichtet habe.
ER: Woher wissen Sie das?
BF: Ich habe nur dieser einen Person von meinen Problemen mit den Taliban erzählt. Sonst habe ich niemanden etwas erzählt.
ER wiederholt die Frage.
BF: Ich bin persönlich zum Büro des Distriktverwalters gegangen um ihm zu berichten, sonst wusste niemand von diesem Vorfall.
BFV gibt dazu an: Weder heute noch vor dem BAA hat der BF angeben, dass er weiß, dass ihn der Distriktverwalter verraten hätte. Ausdrücklich betont er in der Einvernahme vor dem BAA auf die Frage, wer ihn verraten habe, dass er dies nicht wisse, vielleicht beim Gemeindeamt. Es handelt sich somit um eine Hypothese bzw. eine Erklärung aufgrund der Tatsache, dass der BF einzig dort von den Plänen der Taliban dort berichtet hat.
ER: Haben Sie Verwandte in XXXX oder sonst in Afghanistan?
BF: Alle meine Familienangehörigen befinden sich derzeit in der Türkei. Ich habe drei Brüder, zwei befinden sich in Afghanistan und der dritte befindet sich, glaube ich, in Pakistan, ich bin mir nicht sicher. Ein Bruder hat psychische Probleme.
ER: Könnten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei Ihren Brüdern mit Ihrer Familie unterkommen?
BF: Nein, wie sollte er uns helfen. Wir haben Probleme mit den Taliban. Sie würden weder mich noch meine Familie am Leben lassen. Ich habe in Afghanistan noch zwei Schwestern. Ich könnte bei denen aus denselben Gründen wie hinsichtlich meiner Brüder nicht unterkommen.
ER: In welchen Provinzen leben Ihre Geschwister?
BF: In der Provinz XXXX.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Die Taliban würden mir den Kopf durchtrennen, weil sie mir vorwerfen würden, ich würde als Spion für die Regierung arbeiten.
ER gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV an BF: Sie haben angegeben, dass einer von den beiden Brüdern, welche in Afghanistan leben, psychisch krank ist, hat der andere eine Arbeit?
BF: Nein, er ist arbeitslos.
[...]
Der ER gibt dem BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie eine Stellungnahme abzugeben.
BFV: Vor dem Hintergrund der vorgerückten Stunde, ergeht höflichst das Ersuchen zur Sichtung des ausgefolgten Länderinformationsmaterials sowie in Folge zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von 3 Wochen einzuräumen. Allfällige Beweisanträge bleiben der Stellungnahme vorbehalten.
Dem BFV werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für die schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
ER befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
[...]
BFV: Hinsichtlich der Protokollierung, dass der BF gesagt habe: "ob mein ältester Sohn entführt worden ist oder nicht, das weiß meine Familie", wird auf die erläuterten Ausführungen des Dolmetschers verwiesen, denen zufolge diese Aussage dahingehend zu verstehen ist, dass die Familie die Details, insbesondere auch im Hinblick auf die Dauer der Entführung angeben kann.
[...]"
10. In seiner "Stellungnahme zum Verfahrensstand" vom 07.05.2015 führte der Rechtsvertreter des BF aus, nicht nur der BF selbst, sondern dessen gesamte engere Familie habe wegen der Drohungen der Taliban das Herkunftsland verlassen müssen. Seine Ehefrau und seine Kinder befänden sich nunmehr in der Türkei. Der Sohn, der wegen der Vorsprache des BF bei der Distriktverwaltung entführt worden sei, könne aus unmittelbarer eigener Wahrnehmung berichten. Zum Beweis dafür, dass dieser Sohn des BF von den Taliban entführt wurde und dass der BF und seine Familie im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Vorbringens des BF akut an Leib und Leben durch die Taliban gefährdet sein würden, werde beantragt, diesen in der Türkei befindlichen Sohn des BF und seine Ehefrau über die Österreichische Botschaft in der Türkei, gegebenenfalls mittels eines Vertrauensanwaltes, zu befragen bzw. einvernehmen zu lassen. Die dem BF drohende Verfolgung fuße zudem auf den in der GFK genannten Motiven, sodass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein werde. Angesichts des Umstandes, dass der Sohn des BF entführt worden sei, sowie der infolge dieser Bedrohungssituation erfolgten Flucht der Familie im Herkunftsort werde zum Beweis des vom BF geschilderten Fluchtgrundes und in Ansehung der Tatsache, dass dieser im Falle seiner Rückkehr akuter Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, um die Angaben des BF zu überprüfen und feststellen zu können, dass dessen Angaben den Tatsachen entsprächen. Das Motiv für die Verfolgung des BF wurzle in dessen politischer Gesinnung bzw. auch "in der sozialen Gruppe". Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Konflikt in Afghanistan nunmehr auch jene Provinzen beeinflusse, die bisher als die Friedlichsten betrachtet worden seien. Die Aufständischen gingen oft extrem gewalttätig vor, im Übrigen sei es in Afghanistan kein Problem, jemanden zu finden, wenn dies tatsächlich beabsichtigt sei. Der BF sei bereits in der Vergangenheit in mehrfacher Hinsicht exponiert gewesen und habe explizit und nachdrücklich die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert. Er sei somit als Person, die die Werte und Anschauungen der Taliban nicht mittrage, sowie aus der Sicht der Taliban als ein Feind bekannt geworden, der diese verraten habe. Hinzu komme, dass der BF bereits seit mehreren Jahren - aus der Sicht der Taliban - im feindlichen Ausland lebe, sodass er auch aufgrund dieses Auslandsaufenthaltes noch über die hinsichtlich seiner Person bereits ohnedies bestehende Bedrohungssituation hinaus gefährdet wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 30.01.2011, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle XXXX, vom 12.04.2011, die Beschwerde vom 20.04.2011, die Stellungnahme zum Verfahrensstand vom 07.05.2015 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer der BF jeweils Originale einer Heiratsurkunde und eines Wehrdienstausweises vorlegte.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF war anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX verhandlungsfähig.
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, wurde zufolge seiner Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, Afghanistan, geboren, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist verheiratet, seine Ehefrau und seine Kinder (drei Söhne und zwei Töchter) sind infolge seiner Verfolgung durch die Taliban in die Türkei geflüchtet und halten sich dort gegenwärtig illegal auf. Der BF bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seine Muttersprache ist Dari. Er legte in Afghanistan eine zwölf Jahre dauernde Ausbildung mit Schwerpunkt Tischlerei zurück.
Nach seinen Angaben verrichtete der BF zunächst Hilfsdienste (Verrichtung von Büroarbeiten für einen Kommandanten) - keine Kampfeinsätze - für die Hezb-e Islami und wurde wegen des aus seiner Sicht unberechtigten Vorwurfs des damaligen afghanischen Geheimdienstes, er wäre in Selbstmordattentate und Bombenschläge verwickelt gewesen, etwa im Jahr 1981 von der damaligen afghanischen Regierung zwei Jahre lang inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung wurde er zum Wehrdienst eingezogen.
Etwa im Oktober 2010 wurde der BF von einem ehemaligen Unterstützer der Hezb-e Islami namens XXXX, der den BF von seiner seinerzeitigen Tätigkeit für diese Gruppierung kannte und dann zu den Taliban übergetreten war, in seinem Geschäft aufgesucht und darauf angesprochen, er möge nach Hause gehen, seine Familie anderswo unterbringen, um fünf Personen bis zur Durchführung von Operationen Unterschlupf zu gewähren, sowie diesen jene Stadteile XXXX zeigen, in denen sich Büros der Ausländer und Behörden befunden hatten. Aufgrund der Annahme, dass diese Personen Selbstmordattentate oder Bombenanschläge auf solche Ziele verüben würden, begab sich der BF zum Büro des Distriktverwalters und berichtete darüber dessen Stellvertreter. Auf dem Weg nach Hause erhielt der BF einen Anruf eines Mannes aus seinem Heimatdorf, dem zufolge sein Sohn entführt wurde. Aufgrund der Drohung des XXXX, für den Fall, dass er jemandem über die Operationen erzählen würde, würden er und seine Familie getötet werden bzw. die Taliban würden überall über Kontaktpersonen verfügen und ihn überall aufspüren und töten können, warf er sein Handy weg und ergriff die Flucht. Erst nach ca. dreieinhalb Jahren erfuhr er von seiner mittlerweile in die Türkei geflüchteten Familie, dass sein ältester Sohn aufgrund dieser Vorkommnisse von den Taliban mitgenommen, später aber wieder freigelassen wurde, und schließlich die gesamte Familie gezwungen gewesen sei, wegen dieses Vorfalls das Land zu verlassen.
Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der BF konkret, von den Taliban getötet zu werden, weil diese ihm vorwerfen würden, als Spion für die Regierung gearbeitet zu haben.
Dem BF steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Seine engeren Familienangehörigen sind mittlerweile in die Türkei geflüchtet.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
Der BF ist unbescholten.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung).
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstüt-zungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz XXXX. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz XXXX. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt XXXX hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz XXXX und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in XXXX
XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Weitere größere sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz XXXX. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt XXXX hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014)
[...] Die Anschläge in XXXX fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in XXXX eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. [...] Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Die Lage in der Stadt XXXX ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. [...] Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt XXXX als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach XXXX bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 08.10.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in XXXX getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.März 2014)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.März 2014)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013)
Risikogruppen:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
[...]
[...]
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Zur Person und zum Vorbringen des BF
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den vom BF vorgelegten und nachgereichten Bescheinigungsmittel, und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom XXXX.
Soweit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari, der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans sowie auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF und den vorgelegten Dokumenten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter. Die Identität des BF steht fest.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur weiteren Reiseroute bis nach Österreich stützen sich auf seine glaubhaften Angaben, deren eingehendere Überprüfung sich mangels Relevanz für den eigentlichen Fluchtgrund allerdings erübrigte.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates basieren auf seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung am 30.01.2011 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 12.04.2011, auf den oben unter Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Eingaben samt Beilagen, seinen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie den Ausführungen in der vom Rechtsvertreter des BF erstatteten Stellungnahme zum Verfahrensstand vom 07.05.2015.
Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Die Angaben des BF zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach er die afghanischen Behörden über aus seiner Sicht geplante Operationen, nämlich Selbstmordattentate oder Bombenanschläge auf ausländische Einrichtungen und afghanische Behörden in Kenntnis gesetzt und damit - aus der Sicht der Taliban - diese verraten habe, woraufhin sein Sohn von diesen entführt und wieder freigelassen worden sei, sowie dessen Motiv zur Flucht, dem die Drohung eines ehemaligen Unterstützers der Hezb-e Islami und späteren Angehörigen der Taliban zugrunde liegt, für den Fall, dass er jemandem über diese Operationen erzählen würde, würden er und seine Familie getötet werden bzw. die Taliban würden überall über Kontaktpersonen verfügen und ihn überall aufspüren und töten können, erwiesen sich im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im tragenden Kern als weitgehend substantiiert, gleichbleibend und widerspruchsfrei sowie vor dem Hintergrund der diesbezüglichen spezifischen Länderberichte auch als plausibel. Soweit der BF als jene Stelle, der er die Mitteilung betreffend das Vorhaben der Taliban überbrachte, bei seiner Erstbefragung als "Polizei" und bei seiner Einvernahme als "Gemeinde" bezeichnete, ist zu bemerken, dass er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen konnte, dass aufgrund des von ihm verwendeten Wortes "Woleswal" tatsächlich der Distriktverwalter gemeint war.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Zudem hat die afghanische Regierung in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist daher dort nicht mehr schutzfähig. Im Sinne der "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" der UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) ist der BF als jemand, der tatsächlich mit der afghanischen Regierung verbunden ist bzw. diese tatsächlich unterstützte, zur Risikogruppe "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" zu zählen. Im vorliegenden Fall kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er durch sein Verhalten in das Blickfeld der Taliban geraten ist und durch seine Flucht nunmehr Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahme betroffen zu sein. Einer solchen Verfolgung könnte der BF lediglich dadurch entgehen, dass er sich in einer sicheren Region Afghanistans niederlassen könnte. Allerdings ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er außerhalb seiner Heimatregion eine tragfähige verwandtschaftliche Beziehung vorfinden würde. Dass der BF in besonderer Weise gefährdet erscheint, zeigt auch der Umstand, dass wegen seines fluchtauslösenden Verhaltens sein ältester Sohn von den Taliban entführt (wenngleich auch wieder freigelassen) wurde und letztlich auch seine eigene Familie in die Türkei flüchten musste. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch die Taliban massiv verfolgt oder gar getötet wird.
Zu betonen ist, dass der BF in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF als plausibel und nachvollziehbar und damit als glaubhaft qualifiziert werden kann.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, eben-so herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer Frist von zunächst drei Wochen, die über Ersuchen verlängert wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die vom Rechtsvertreter des BF hierauf eingebrachten Länderinformationen insbesondere zur Sicherheitslage in XXXX fanden in die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Eingang. Ansonsten wurden im Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zum Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21.04.2011 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 28.04.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, Zahl:
2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, Zahl: 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zahl: 95/01/0454; VwGH 09.04.1997,
Zahl: 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zahl: 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000,
Zahl: 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zahl: 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zahl: 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, Zahl: 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, Zahl:
99/01/0359).
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zahl: 90/01/0041).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo die Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN, sowie vom 17. September 2008, Zahl:
2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Wie oben bereits ausgeführt, konnte der BF den von ihm erlebten Sachverhalt glaubhaft machen. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben:
Im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF als jemand, der tatsächlich mit der afghanischen Regierung verbunden ist bzw. diese tatsächlich unterstützte, zur Risikogruppe "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" (siehe "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) zuzuordnen ist ihm deshalb im Falle seiner Rückkehr wegen der ihm von den Taliban unterstellten feindlichen politischen Gesinnung immer noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch diese in Form einer Gefährdung an Leib und Leben droht, zumal er in deren Augen ein für sie schädliches Verhalten, nämlich Verrat bei einer Regierungsbehörde, gesetzt hatte.
Zudem wurde von dieser Gruppe Verfolgungshandlungen gegen den ältesten Sohn des BF gesetzt, indem dieser von den Taliban entführt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BF infolge dieser, bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation seinen Herkunftsstaat wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, Zahl: 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - in casu der Taliban - handelt. Für die Asylgewährung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000,
Zahl: 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zahl: 2001/01/0140; siehe weiters
VwGH 24.05.2005, Zahl: 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zahl:
99/20/0509).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Im vorliegenden Fall ist grundlegend zu berücksichtigen, dass der BF vor dieser Bedrohung durch den afghanischen Staat angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden kann. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde.
Nach Ansicht des UNHCR besteht in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Unter diesem Gesichtspunkt steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan zur Verfügung.
Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des BF kann insgesamt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner gegen die Taliban gerichteten Unterstützung der afghanischen Behörden im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde, bzw. dass er aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil zu erwarten hätte.
Zusammenfassend ist objektiv nachvollziehbar, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zum Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.