BVwG W173 2017247-1

W173 2017247-1Federal Administrative CourtMay 29, 2015

Regest

Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte

Full text

BVwG W173 2017247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2017247.1.00

Spruch

W173 2017247-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den Beisitzern Mag. Gerhard Weinhofer und Franz Koskarti als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde vom 2.10.2014 in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 17.12.2014 von XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2014, Zl.960/08114/ABB-Nr:3705386/2014, des Arbeitsmarktservices, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.5.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF), Staatsbürger der Föderation Bosnien-Herzegowina, geboren am XXXX, stellte am 9.7.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" für eine "Fachkraft im Mangelberuf". Er legte ein Abschlussprüfungszeugnis über das nach der abgeschlossenen gemischten Mittelschule "XXXX" mit der Abschlussprüfung am 31.1.2014 absolvierte Bildungsprogramm "Bauwesen und Baumaterialien" zum Erwerb des Berufs "Dachdecker und Isolierer" in der Berufsmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht im Zentrum für Ausbildung XXXX vor. In diesem Zeugnis ist festgehalten, dass der BF als außerordentlicher Schüler die Abschlussprüfung in der Prüfungszeit vom 27.1.2014 bis zum 31.1.2014 abgelegt habe. Der BF habe damit als außerordentlicher Schüler die Mittelschulausbildung - Bauwesen und Baumaterialien - für den Beruf "Dachdecker und Isolierer" erworben. Außerdem wurde ein mit 9.4.2014 datiertes Zeugnis des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) über die Absolvierung der Prüfung "A1 Grundstufe Deutsch1" durch den BF übermittelt. In der beiliegenden Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH bezeichnet sich das genannte Unternehmen als Bauunternehmen mit 62 inländischen Arbeitern und 2 Angestellten sowie 14 ausländischen Arbeitern und 2 Angestellten. Für den BF, der dem Unternehmen bekannt sei, sei eine unbefristete Beschäftigung mit einer 39,5 Stundenwoche zu einer Bruttoentlohnung von € 2.679,-- als Dachdecker in ganz Österreich vorgesehen. Ein Arbeitsplatz bestehe nicht im eigenen Betrieb. Die Vermittlung einer Ersatzkraft sei erwünscht. Aus der beiliegenden beglaubigten Übersetzung der Bestätigung des Unternehmens XXXX GmbH XXXX, einem Produktionsbetrieb von profilierten Blech und Blechproduktion in XXXX XXXX, XXXX, vom 8.7.2014 ergibt sich, dass der BF vom 2.4.2003 bis 20.9.2006 im Unternehmen gearbeitet und Arbeiten und Arbeitsaufgaben eines Dachdeckers und Isolierers durchgeführt habe. Der BF habe viel Erfahrung auf diesem Gebiet erworben.

2. Mit Schriftsatz vom 11.8.2014 fordert die belangte Behörde zur Vorlage einer Bestätigung der Gleichwertigkeit der in Bosnien absolvierten Ausbildung des BF mit einer österreichischen Facharbeiterausbildung binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung auf. Mit Bescheid vom 4.9.2014, Zl 08114/GF 3697659, ABA-Nr: 3697659 wurde nach Anhörung des Regionalbeirates der Antrag vom 9.7.2014 gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für den BF im Unternehmen der XXXX GmbH abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 31 Punkte habe erreichen können (Qualifikation: 0, ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 6, Sprachkenntnisse: 10, Alter:

15).

3. Gegen den Bescheid vom 4.9.2014 erhob der BF, nunmehr vertreten durch RA Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren zur Vorfrage der Gleichhaltung der in Bosnien absolvierten Ausbildung des BF mit der österreichischen Facharbeiterausbildung mangelhaft sei. Der BF habe am 1.9.2014 einen Gleichhaltungsantrag an das zuständige österreichische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebracht. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten, habe die belangte Behörde über den Antrag vom 9.7.2014 abweisend entschieden. Der BF habe aufgrund seiner Qualifikation einen Anspruch auf Zuerkennung von mindestens 20 der maximal anrechenbaren Punkte beim Kriterium "Qualifikation". Der BF würde daher die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 erreichen. Auch beim Kriterium "Berufserfahrung" wären dem BF für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10 Punkte anzurechnen gewesen. Bei richtiger Lösung und Klärung der Vorfrage wären daher zu den zuerkannten 31 Punkten weitere 24 Punkte hinzuzurechnen gewesen. Es würde sich daraus eine Gesamtpunkteanzahl von 55 ergeben. Damit wäre jedenfalls das Mindesterfordernis von 50 Punkten vom BF erreicht worden. Die belangte Behörde sei aufgrund des mangelhaften Verfahrens zu einem falschen Ergebnis gelangt. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Dem BF wäre die beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG auszustellen.

4. Nach Ermittlungen zum in Bosnien-Herzegowina erworbenen Schulabschluss des BF sowie zum Unternehmen XXXX GmbH wurde der BF zur Bekanntgabe aufgefordert, ob das Verfahren zur Gleichhaltung der Ausbildung des BF bereits abgeschlossen sei. Da es bei der Ausbildung des BF um eine an einem Zentrum für Erwachsenenbildung erworbene Ausbildung handle, stehe nicht fest, ob es sich um eine der österreichischen Ausbildung entsprechende Ausbildung handle. Aus der übermittelten Bestätigung könne nicht auf eine mehrjährige Berufsausbildung des BF geschlossen werden. Die vom BF am 20.9.2012 begonnene Ausbildung sei bereits im Schuljahr 2012/2013 abgeschlossen worden. Eine Abschlussprüfung sei allerdings erst im Jänner 2014 erfolgt. Könnte der Nachweis über die Gleichhaltung vom BF nicht vorgelegt werden, seien Nachweise über die Ausbildung, das Abschlusszeugnis im Original und die entsprechenden Jahreszeugnisse erforderlich. Eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung könne nur nach Abschluss einer Ausbildung angerechnet werden. Im gegenständlichen Fall wäre nur eine Anrechnung von Berufserfahrung, die im Anschluss an die abgelegte Abschlussprüfung erworben worden sei, möglich. Zur Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 30.11.2014 eingeräumt.

5. Nach einer Fristerstreckung legte der BF mit Schriftsatz vom 4.12.2014 einen Lebenslauf, ein Abschlussprüfungszeugnis und Jahreszeugnisse über das Schuljahr 2012/2013 vor. Aus dem Lebenslauf des BF ergibt sich, dass der BF die Volksschule und Hauptschule in seiner Heimat absolviert habe. Er verfüge auch über eine dreijährige Lehrabschlussprüfung einer Landwirtschafts - und Ernährungsfachschule für Milch- und Fleischverarbeitung (1997-1998), die er 1999 im dritten Jahr abgeschlossen habe. Er habe die gemischte Mittelschule (Berufsschule) zum Erwerb der Ausbildung zum Beruf "Dachdecker - Isolierer" von 2012-2013 besucht, und vom 27.1.2014 bis 31.1.2014 die Abschlussprüfung absolviert. Ab 2003 bis 2006 habe er beim Unternehmen XXXX XXXX in Bosnien gearbeitet und sei anschließend in Italien vom 1.5.2007-16.12.2011 als Dachdecker und Isolierer am Bau tätig gewesen. Derzeit suche er eine Arbeit. Dazu legte der BF das bereits vorgelegte, mit 31.1.2014 datierte Abschlussprüfungszeugnis zum Erwerb des Berufes Dachdecker und Isolierer vor. Weiters waren dem Schriftsatz in Kopie die Originale und deren beglaubigte Übersetzungen eines mit 19.12.2012 datierten Jahreszeugnisses für das Schuljahr 2012/2013 für die erste Klasse - Umschulungsprogramm Bauwesen und Baumaterialien - dritte Bildungsgrad zum Erwerb des Berufes "Dachdecker und Isolierer", eines mit 27.3.2013 datierten Jahreszeugnisses für das Schuljahr 2012/2013 für die zweite Klasse und eines mit 26.8.2013 datierten Jahreszeugnisses für die dritte Klasse für das Schuljahr 2012/2013 für das genannte Umschulungsprogramm angeschlossen. Aus der beglaubigt übersetzten Schulbestätigung vom 31.1.2014 geht hervor, dass der BF als außerordentlicher Schüler die Abschlussprüfung im Prüfungszeitraum 27.1.2014 bis zum 31.1.2014 abgedeckt habe. Zu den Fächern würden die praktische Arbeit, die kroatische Sprache und der fachliche Inhalt zählen. Als außerordentlicher Schüler habe der BF die Mittelschulausbildung im Bauwesen und Baumaterial für den Beruf "Dachdecker und Isolierer" erworben.

6. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2012 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 4.9.2012 betreffend Versagung des Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a i.V.m. § 20d Abs. 1 AuslBG gemäß § 14 VwGVG i.V.m § 20f Abs. 3 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde vorgebracht, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen nach den Kriterien gemäß Anlage B insgesamt 25 Punkte hätten angerechnet werden können (1. Qualifikation: 0; ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Sprachkenntnisse: 10; Alter:

15). Zum vorgelegten, am Zentrum für Ausbildung in XXXX erworbenen Abschlussprüfungszeugnis, den vorgelegten Schulzeugnissen, der Arbeitsbestätigung sowie zum Lebenslauf des BF wurde ausgeführt, dass es sich beim Zentrum für Ausbildung um ein Zentrum für Erwachsenenbildung handle, das der österreichischen Volkshochschule entspreche. Es würden in diesem Rahmen Umschulungsprogramme für eine Vielzahl von Berufen angeboten. Vom BF sei auch nicht behauptet worden, eine mehrjährige spezialisierte Fachschule für Dachdecker und Isolierer besucht zu haben. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der BF die Ausbildung in einem Jahr absolviert habe. Nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes sei für einen Lehrberuf mindestens zwei Jahre sachgemäßes Erlernen erforderlich. Die Dauer der Lehrzeit bei einem Lehrberuf betrage in der Regel drei Jahre. Es handle sich daher in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation um keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 12a Abs. 1 AuslBG. Die geforderten Kenntnisse seien nicht tatsächliche erworben worden. Eine Bestätigung über die Gleichhaltung der Ausbildung mit der österreichischen Berufsausbildung sei bisher nicht vorgelegt worden. Es könnten daher bei der Kategorie "Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf" keine Punkte vergeben werden. Dies gelte auch für die Kategorie "Ausbildungsadäquate Berufserfahrung", die frühestens nach dem Abschluss der entsprechenden Ausbildung erworben werden könnte. Über eine Beschäftigung nach dem Jahr 2014 liege kein Nachweis vor. Lediglich für das vorgelegte Sprachdiplom (Niveau A1) hätten 10 Punkte und für das Alter 15 Punkte vergeben werden können. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht worden sei, wären die Voraussetzungen gemäß § 12a i.V.m. § 13 AuslBG für die Zulassung des BF als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht erfüllt.

7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 6.3.2015 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage eines Nachweises der bosnischen Behörden in beglaubigter Übersetzung darüber aufgefordert, dass es sich beim vorgelegten Abschlussprüfungszeugnis des Zentrums für Ausbildung für den Beruf Dachdecker und Isolierer des BF um ein Zeugnis handle, dass im bosnischen Ausbildungssystem für die Ausbildung zum Dachdecker und Isolierer gesetzlich vorgesehen und anerkannt sei. Sollte das Gleichhaltungsverfahren in Österreich bereits abgeschlossen sein, sei der darüber absprechende Bescheid vorzulegen.

8. Nach einer Fristerstreckung legte der BF mit Schriftsatz vom 27.3.2015 in beglaubigter Übersetzung eine Bescheinigung des Bildungszentrums in XXXX vom 26.8.2014 vor. Es handle sich bei diesem Bildungszentrum um eine Berufsmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht. Der BF habe sich nach Abschluss der gemischten Mittelschule am 20.9.2012 für ein Umschulungsprogramm für Bauwesen und Baumaterial zum Erwerb des Berufes Dachdecker und Isolierer III. Bildungsgrad an der Berufsmittelschule für Öffentlichkeitsrecht "Bildungszentrum" XXXX eingeschrieben. Diese Berufsausbildung sei in Klassen unterteilt: 1. Klasse vom 20.9.2012 bis zum 19.12.2012; 2. Klasse vom 19.12.2012 bis zum 27.3.2013, 3. Klasse vom 27.3.2013 bis zum 26.8.2013. Der BF habe die Abschlussprüfung im Prüfungszeitraum vom 27.1.2014 bis zum 31.1.2014 abgelegt und damit nach Abschluss des Umschulungsprogrammes die Berufsbezeichnung "Dachdecker und Isolierer" erworben. Nach Artikel 7 der Geschäftsordnung über die Mittelschulausbildung von Erwachsenen (Amtsblatt des West-Herzegovina Kantons, Nr. 5/01 - Narodne novine Zupanije Zapadnohereegovacke broj 5/01) betrage die Dauer dieses Bildungsprogramms ein Jahr und neun Monate. Die Schulausbildung umfasse auch einen praktischen Unterricht, der nach jeder Schulklasse 24 Stunden in Anspruch nehme. Nach den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Kultur und Sport des Westherzegowina Kantons werde dieses Umschulungsprogramm für Bauwesen und Baumaterial zum Erwerb des Berufes "Dachdecker und Isolierer" dritte Bildungsgrad organisiert. Diese Bescheinigung diene dem Zwecke der Anerkennung von Schulzeugnissen im Ausland.

9. Die belangte Behörde führte zu dieser vorgelegten Bestätigung im Schriftsatz vom 16.4.2015 aus, dass sich aufgrund der vorgelegten Bestätigung nichts am Ergebnis ändere. Diese Unterlage sei bereits im Rahmen der Beschwerdevorprüfung vorgelegt worden und fasse nur den sich aus den Zeugnissen ergebenden Sachverhalte zusammen. Nicht nachvollziehbar sei auch die Dauer des Bildungsprogramms von einem Jahr und neun Monate. Die Schulausbildung des BF sei in einem Jahr abgeschlossen worden.

10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 28.5.2015 eine mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 12.5.2015 teilte der Rechtsvertreter des BF, RA Mag. Hermann Stegnitzer-Preininger, die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses mit Wirkung vom 27.3.2015 mit. Die Ladung sei dem BF weitergeleitet worden.

9. In der mündlichen Verhandlung am 28.5.2015 sind weder der BF, noch der präsumtive Dienstgeber, XXXX GmbH, trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen. Die belangte Behörde bezog sich auf ihre Ausführungen in den Schriftsätzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde als Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina am XXXX geboren. Er hat in Bosnien-Herzegowina nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule eine Landwirtschafts- und Ernährungsfachschule für Milch- und Fleischverarbeitung bis 1999 besucht. Anschließend hat er vom 2.4.2003 bis 20.9.2006 beim Unternehmen XXXX (Produktion von profilierten Blech und Blechproduktion) in XXXX gearbeitet. In Italien arbeitete der BF vom 1.5.2007 bis 16.12.2011 am Bau. Er hat am 20.9.2012 für das Bildungsprogramm - Bauwesen und Baumaterial zum Erwerb des Berufes "Dachdecker und Isolierer" in der Berufsmittelschule für Öffentlichkeitsrecht im Zentrum für Ausbildung XXXX inskribiert. Die Absolvierung der Ausbildung ist in drei Schulklassen vorgesehen. Er hat die erste Klasse vom 20.9.2012-19.12.2012, die zweite Klasse vom 19.12.2012 bis zum 27.3.2013 und die dritte Klasse vom 27.3.2013 bis zum 26.8.2013 absolviert und im Prüfungszeitraum vom 27.1.2014 bis zum 31.1.2014 die Abschlussprüfung abgelegt. Das Abschlusszeugnis ist mit 31.1.2014 datiert. Derzeit ist der BF auf Arbeitssuche.

1.2. Am 9.4.2014 hat der BF die Prüfung für die A1 - Grundstufe Deutsch 1 beim Prüfungszentrum "XXXX" bestanden. Diese Prüfung wird als österreichisches Sprachdiplom für die Sprache Deutsch gewertet.

1.3. Am 9.7.2014 hat der BF einen Antrag gemäß § 12a AuslBG auf Zulassung im Betrieb des Unternehmens XXXX GmbH für die Tätigkeit eines Dachdeckers gestellt. Die sich als Baufirma bezeichnende XXXX GmbH erklärt, den BF als in ganz Österreich tätiger Dachdecker unbefristet zu einem Bruttolohn von Euro 2.679,-- für eine 39,5 Stundenwoche zu beschäftigen. Es handelt sich um keinen Arbeitsplatz im Betrieb.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der mündlichen Verhandlung am 28.5.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2.2. Antrag des BF gemäß § 12a AuslBG vom 9.7.

2014:

Gegenstand des Antrags war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf für den Beruf des "Dachdeckers" gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen XXXX GmbH.

Dieser Beruf ist in der gemäß § 12a leg.cit. angeführten, geltenden Fachkräfteverordnung (BGBl II Nr. 278/2014) aufgelistet.

Gemäß § 12a Z 2 AuslBG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen unter anderem die erforderliche Mindestpunkteanzahl

(50) für die in der Anlage B leg.cit. angeführten Kriterien erreicht werden. Zu diesen Kriterien zählen: 1. die Qualifikation [max. 30 Punkte mit den Subkriterien 1.1. abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf (20 Punkte), 1.2. allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs.1 UnivG (25 Punkte) und 1.3. Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit 3 Jahren Mindestdauer (30 Punkte), sowie 2. die ausbildungsadäquate Berufserfahrung [max. 10 Punkte mit den Subkriterien 2.1. Berufserfahrung pro Jahr max. 2 Punkte und 2.2. Berufserfahrung in Österreich pro Jahr max. 4 Punkte] und 3. Sprachkenntnisse [max. 15 Punkte mit den Subkriterien 3.1. Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung max. 10 Punkte und 3.2. Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung max. 15 Punkte] und 4. Alter [max. 20 Punkte mit den Subkriterien 4.1. bis 30 Jahre 20 Punkte und 4.2. bis 40 Jahre 15 Punkte].

Auf Grund des mit 9.4.2014 datierten Zeugnisses des BF über Deutschsprachkenntnisse auf A1-Nivau sind dem BF 10 Punkten zuzuerkennen. Beim Kriterium "Alter" können an den BF 15 Punkte vergeben werden, da der BF bereits über 30 Jahre ist, jedoch das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Daraus resultieren 25 Punkte.

Abgesehen davon, dass die vorgelegten Nachweise des BF zu seiner Ausbildung zum Beruf "Dachdecker und Isolierer" in seiner Heimat vom Bundesverwaltungsgericht keiner näheren Prüfung unterzogen wurden, könnten unter Ausschöpfung des maximalen Interpretationsspielraums zu Gunsten des BF auf Grund der vorgelegten - noch keiner Überprüfung unterzogenen Nachweise zur bosnischen Berufsausbildung - in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation maximal 45 Punkte zuerkannt werden. Würde nämlich beim Kriterium "Qualifikation" das nicht überprüfte Zeugnis des BF für die Fachbefähigung "Dachdecker und Isolierer" der Berufsmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht, Bildungszentrums in XXXX, vom 31.1.2014 zur bestandenen Abschlussprüfung für das Umschulungsprogramm für Bauwesen und Baumaterialien für den Beruf "Dachdecker und Isolierer" berücksichtigt werden, und auf diese Weise die 20 Punkte für das Kriterium, "abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf" zu den zuerkannten 25 Punkten (Deutschsprachkenntnisse, Alter) hinzugerechnet werden, wäre für den BF nichts gewonnen. Bei Addition sämtlicher Punkte würden in diesem Fall lediglich 45 Punkte erreicht werden.

Dies würde auch für den Fall gelten, dass der BF bereits über einen positiven Gleichhaltungsbescheid der zuständigen österreichischen Behörde verfügen würde.

Dem BF könnten nämlich beim Kriterium "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" keine Punkte zuerkannt werden. Der BF hat für den Zeitraum nach dem 31.1.2014 mit der Absolvierung seiner Abschlussprüfung in Bosnien-Herzegowina für die Fachbefähigung "Dachdecker und Isolierer", der allenfalls für den Erwerb von ausbildungsadäquater Berufserfahrung für den BF in Frage käme, keinen Nachweis über eine solche Berufserfahrung vorgelegt. Wie aus dem vorgelegten Lebenslauf des BF hervorgeht, war der BF auch nur bis 16.12.2011 berufstätig. Anschließend war er auf Arbeitssuche.

Mit dem Erreichen von maximal 45 Punkten ist jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 12a Z 2 AuslBG nicht erfüllt, die kumlativ mit der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäß Z 1 und 3 leg.cit. unter anderem (Voraussetzung § 4 Abs. 1 leg.cit mit Ausnahme von Z1) für die Zulassung von Ausländern in einem festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft erforderlich sind (vgl VwGH 12.11.2013, 2013/09/0071). Damit kann auch schon unter diesem Aspekt der Beschwerde des BF nicht stattgegeben werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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