W159 1433816-1•BVwG W159 1433816-1
W159 1433816-1Federal Administrative CourtMay 29, 2015
Glaubhaftmachung, Homosexualität, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W159 1433816-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 13.038-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Gem. § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Fulla, gelangte am 20.09.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 22.09.2012 durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes durchgeführten Ersteinvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater, als er 11 Jahre alt gewesen sei, Gambia verlassen habe und nach Libyen gegangen sei. Vor zwei Jahren sei seine Mutter verstorben und habe er in der Folge bei seiner Tante gelebt. Er sei schwul und habe einen schwulen Mann kennengelernt, welcher ihm Geld gegeben habe und mit dem er Sex gehabt habe. Sie hätten nicht zusammengelebt, aber sich an verschiedenen Plätzen immer wieder getroffen. Eines Tages sei die Polizei zu seiner Tante gekommen und hätte ihn gesucht. Wenn man in seiner Heimat schwul sei, werde man eingesperrt oder getötet. Deswegen habe er das Land verlassen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 07.12.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ausgiebig einvernommen. Dabei gab der Antragsteller an, dass er 1996 geboren sei, Staatsbürger von Gambia, muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe Fulla angehöre. Sein Vater sei im Ausland, seine Mutter im Jahre 2010 verstorben. Er habe zuletzt bei seiner Tante in XXXX gelebt. Die Tante habe vier Kinder und ihr Mann arbeite in der Hauptstadt XXXX in einem Büro. Er habe niemals die Schule besucht, aber er habe zwei Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet, einen Führerschein habe er hingegen nicht.
Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er mit einem Mann eine schwule Beziehung gehabt habe. Dieser Mann sei aus Ghana gekommen. Er sei die Beziehung mit dem Mann nur eingegangen, weil er das Geld, das er ihm gegeben habe, gebraucht habe. Er habe Geld für die Familie verdienen müssen. Er sei schwul. Wenn er nach Gambia gehe, werde er verhaftet oder gar getötet. Wenig später führte er jedoch aus, dass er nicht sagen könne, ob er homosexuell sei, kurze Zeit darauf, dass er es bedauere, dass er mit einem Schwulen etwas gemacht habe, aber er selbst sei nicht schwul. Er habe diesen Mann 2010 kennengelernt, und zwar im Stadtteil XXXX in XXXX. Dieser Mann habe ihn dann eingeladen. Er habe von anderen gehört, dass er schwul sei. Dieser Mann habe ihm dann gesagt, dass er ihn möge und dass er mit ihm sexuellen Kontakt wolle. Bei jedem Treffen habe er ihm dafür Geld gegeben. Deswegen habe er dann mit dem Taxifahren aufgehört. Der Mann, mit dem er sich getroffen habe, heiße XXXX, den Familiennamen kenne er nicht. Er habe außerhalb von XXXX in einer Siedlung gewohnt. Der Mann sei hellhäutig und klein und besitze ein Auto. Wie alt dieser Mann sei, wisse er nicht. Er sehe etwas älter aus und habe eine normale Statur. Er habe lange Haare gehabt. Er habe ihm gesagt, dass er ein Geschäft habe und habe ihn in ein Hotel in den Stadtteil XXXX eingeladen. Wie oft er mit diesem Mann Sex gehabt habe, könne er nicht sagen. Er habe jedesmal 1.300,-- Dalasi gegeben. Die sexuellen Handlungen hätten immer in geschlossenen Räumen stattgefunden. Den letzten Kontakt mit diesem Mann habe er ca. 5 Tage vor seiner Ausreise aus Gambia gehabt. Er vermutet, dass Leute auf der Straße etwas bemerkt hätten und zur Polizei gegangen wären. Sonst habe er keine homosexuellen Kontakte gehabt. Seiner Mutter und auch seiner Tante habe er nichts darüber erzählt. Seine Tante habe aber am Ende schon etwas geahnt und ihm gesagt, er solle aufpassen, denn das sei nicht in Ordnung. Dies sei einige Wochen gewesen, bevor die Polizei gekommen sei. Sie habe damals schon gesagt, dass er das Land verlassen solle. XXXX habe ihm aber niemals von Problemen mit den Behörden erzählt. Seine Tante sei am Abend von der Polizei aufgesucht worden, er sei aber zu diesem Zeitpunkt in der Stadt gewesen. Seine Tante habe ihm davon erzählt und auch gleich gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Polizisten hätten nach ihm gefragt, aber nicht gesagt, warum. Sie wären in Zivil gewesen. Einen Haftbefehl hätten sie nicht gezeigt. Von Senegal habe er XXXX angerufen und ihm von dem Besuch der Polizei erzählt. Dieser habe ihm geraten, dass er in Senegal bleiben solle. Seither sei jedoch der Kontakt abgebrochen. Er habe ihm auch gesagt, dass er, wenn nach Gambia zurückkehre, Probleme bekommen würde. Ob in Gambia ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Nach der Ausreise habe er auch keinen Kontakt mehr zu seiner Tante in Gambia gehabt, aber während seines Aufenthaltes in Senegal habe er einige Male mit ihr telefoniert. Außer dem bereits Erzählten habe er keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt.
Er lebe in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und sei in Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Personen, mit denen eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe hier auch keine Ausbildung absolviert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 26.02.2013 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 20.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Länderfeststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass mit den vom Antragsteller behaupteten Gründen zur Ausreise er eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig habe darlegen können. Er habe zu dem Mann, mit dem er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, keine näheren Angaben machen können und hätte sich auch in mehreren Punkten widersprochen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, glaubhaft habe machen können, ebenso wenig wohlbegründete Flucht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr wäre. Insgesamt könne auch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Fragen der Grundversorgung, der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Sicherheitslage nach seiner Rückkehr keinem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine dem Art. 3 GFK widersprechende Lage zu geraten. Es würde bei dem Antragsteller auch keine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK bestehen, sodass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig wäre, zumal auch die allgemeine Situation einer solchen nicht entgegenstehen würde. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei, sodass die Ausweisung dringendst zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, wegen der damaligen Minderjährigkeit vertreten durch die Jugendwohlfahrt des XXXX, Beschwerde. In der Begründung wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret kritisiert und aus Länderberichten zur Verfolgung von Homosexuellen in Gambia zitiert. Der Beschwerdeführer könne auch heute noch nicht genau sagen, ob er homosexuell sei, er sei allerdings wegen homosexueller Handlungen in seinem Herkunftsland akut gefährdet. Es wurden auch Erhebungen vor Ort beantragt und vorgebracht, dass eine Rückkehr zu seiner Tante nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und sei auch im Seniorenheim Vomp gemeinnützig tätig.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerde-verhandlung für den 09.04.2015 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der XXXX erschien. Dieser legte einen Bericht von Amnesty International über Menschenrechtsverletzungen in Gambia sowie einen Bericht der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu Gambia vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dies weder korrigieren noch ergänzen. Er gab an, dass, als sein Vater nach Libyen gegangen sei, er 11 Jahre alt gewesen sei, und er seither nichts mehr von ihm wisse. Seine Mutter sei im Jahre 2010 gestorben, sie sei krank gewesen und habe Magenbeschwerden gehabt. Eine Schule habe er nicht besucht. Sie hätten in Gambia schon wirtschaftliche Probleme gehabt, nach dem Tod seiner Mutter sei er bei seiner Tante untergekommen. Seine Mutter sei Verkäuferin gewesen, die Tante habe aber nicht gearbeitet. Deren Mann habe aber gearbeitet, er wisse nicht, welcher Arbeit er nachgegangen sei. Er selbst sei in Gambia Motorradtaxi gefahren, er habe aber keine Papiere gehabt, es sei auch keine fixe Arbeit gewesen. Auf die Frage, was für ein Motorrad er gefahren sei, gab er an, dass dies ein XXXX gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass dies ein Auto und kein Motorrad sei, räumte er dies ein. Er habe quasi als "Lehrling" bei einem Taxifahrer das Autofahren gelernt. Man könne es auch in einer Fahrschule lernen, dazu habe er aber kein Geld gehabt.
Gefragt, wie er jenen Mann, mit dem er angeblich ein homosexuelles Verhältnis gehabt habe, kennengelernt habe, gab er an, dass dieser ab und zu dort, wo er gewohnt habe, zu Besuch gewesen sei, um dann zu korrigieren, dass er nicht bei ihnen, sondern in der Nachbarschaft gewesen sei. Dieser habe ihn angesprochen und ihm gesagt, dass er an einer Beziehung mit einem Mann interessiert sei. Am Anfang habe er sich geweigert, aber dann sei er doch mitgegangen. Er habe ihn in ein Lokal eingeladen. Gefragt, wann er diesen Mann kennengelernt habe, gab er an, dass dies schon länger her sei und dass damals seine Mutter noch gelebt habe. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Gefragt, ob es nicht sehr unvorsichtig gewesen sei, mit einem Mann, der offen seine homosexuellen Neigungen zu erkennen gäbe, sich zu treffen, nachdem homosexuelle Handlungen in Gambia verboten seien, gab er an, dass es trotzdem im Geheimen, z. B. im Hotel geschähe. Dieser Mann sei mittelgroß gewesen, habe aus Ghana gestammt und habe ihm gesagt, dass er ein Geschäftsmann sei. Er habe sich regelmäßig rasiert und habe keinen Bart gehabt. Er sei ein "hellhäutiger Afrikaner" gewesen. Dieser Mann habe XXXX geheißen, sein Alter kenne er nicht. Er sei kein junger Mann gewesen. Gefragt, was er mit diesem Mann gemeinsam unternommen habe, gab er an, dass sie sich getroffen hätten und er ihm auch Geld angeboten habe. Er habe sich mit ihm in Hotels getroffen, um dann zu korrigieren, dass es keine wirklichen Hotels, sondern Appartements, die man mieten könne, gewesen seien. Für ein Treffen habe er 1.300,-- Dalasi bekommen. Es sei erst nach einiger Zeit zu sexuellen Handlungen gekommen. Vorher habe er noch keine homosexuellen Erfahrungen gehabt. Eine Freundin habe er in Gambia auch nicht gehabt. Es habe aber schon ein Mädchen gegeben, mit dem er sich unterhalten habe, aber es sei noch zu keiner sexuellen Beziehung gekommen. Gefragt, wie oft er sich mit diesem Mann getroffen habe, gab er an, jedes Mal, wenn er Zeit gehabt habe, habe er ihn kontaktiert und sie hätten sich getroffen. Sie hätten sich jede Woche getroffen, manchmal auch mehrmals die Woche, und zwar von 2010 bis 2012. Es sei seine einzige homosexuelle Beziehung gewesen. Seine Tante habe in letzter Zeit der Beziehung davon "Wind bekommen" und habe ihm nahegelegt, damit aufzuhören. Ein Teil des Geldes, das er von diesem Mann bekommen habe, habe er ausgegeben. Er habe auch seiner Tante Geld gegeben und den Rest habe er gespart. Von der Polizei sei er nicht bei homosexuellen Handlungen erwischt worden, allerdings als er einmal weg von zu Hause gewesen sei und zurückgekommen sei, habe ihm seine Tante gesagt, dass Polizisten in Zivil nach ihm gesucht hätten. Sie hätten nicht gesagt, warum sie nach ihm suchen würden. Persönliche Probleme mit der Polizei oder mit anderen Behörden in Gambia habe er vor der Ausreise nicht gehabt. Er habe dann Angst bekommen und seine Tante habe ihm empfohlen, Gambia zu verlassen. Mit seinem Geschlechtspartner habe er nicht über seine Fluchtpläne gesprochen. Er habe ihn erst kontaktiert, als er schon in Senegal gewesen sei. Dieser habe ihm dann empfohlen, nicht zurückzukommen, da die Gefahr bestehe, dass er verhaftet würde. Er habe ihm aber nicht erzählt, dass auch er gesucht werde. Im letzten Moment der Beziehung sei es schon ein Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe mit niemandem darüber gesprochen, weil er Angst gehabt habe, dass dies dann weiter erzählt werden würde. Es hätten allerdings einige Leute seine Tante gewarnt, dass dieser Mann ein Homosexueller sei. Die Tante habe ihn aber nicht persönlich kennengelernt. Die Leute in dem Viertel hätten lediglich aus seinem Auftreten und Verhalten geschlossen, dass dieser Mann homosexuell sei. Es kämen häufig homosexuelle Männer, vor allem aus Nigeria, aber auch aus Ghana nach Gambia, um dort ihren Neigungen nachzugehen.
2011 sei er aus Gambia ausgereist, er wisse nicht wann. Insgesamt habe er drei Monate gebraucht bis XXXX. Über Vorhalt, dass er erst im September 2012 in Österreich gewesen sei und das sich nicht ausgehen würde, korrigierte er, dass er erst 2012 Gambia verlassen habe. Er habe eine Wählerkarte und einen Personalausweis gehabt. Mit Schmiergeld könne man sich auch eine Wählerkarte besorgen, wenn man noch nicht 18 sei. Jene Frau, die ihm in Senegal bei der Ausreise geholfen habe, habe ihm empfohlen, alles wegzuschmeißen. Gefragt, warum er Senegal verlassen habe und dann gerade nach Österreich gereist sei, gab er an, dass er im Senegal nicht sicher gewesen wäre und dass dort auch Geheimdienstleute aus Gambia aktiv wären und Leute nach Gambia zurück entführen würden. Er habe noch mit drei Leuten aus Gambia Kontakt, und zwar via Facebook. Von seiner Tante habe er keine Nummer und von seinem Vater wisse er überhaupt nichts mehr. Er habe auch gesundheitliche Probleme im Analbereich gehabt und habe eine Operation gehabt, die mit homosexuellen Handlungen in Zusammenhang gestanden sei. Er habe darüber keine Befunde, aber sein Betreuer wisse darüber. Seine Tante habe vermutet, dass Geheimpolizisten ihn suchen würden. Er selbst habe sie nicht gesehen, es sei nur eine Vermutung seiner Tante gewesen.
Manchmal habe er psychische Probleme wegen dieser homosexuellen Beziehung. Er habe auch Probleme am Bein und gehe deswegen einmal im Monat zur Behandlung und auch Probleme im Analbereich. Er glaube, dass das Problem am Bein mit der Wirbelsäule zusammenhänge. Bei einem Psychotherapeuten oder Psychiater sei er aktuell nicht in Behandlung.
Er sei homosexuell, er habe auch in Österreich noch keine Beziehung mit einer Frau gehabt. Seit er hier sei habe er auch noch keine homosexuelle Beziehung gehabt. Ein älterer Italiener habe ihn einmal angesprochen, aber er habe nicht gewollt. An Frauen habe er kein Interesse. Er arbeite in einem Verein in XXXX, und zwar im XXXX. Das sei eine Einrichtung für Obdachlose, wo er helfe. Er habe sich auch schon erkundigt, wo sich in Innsbruck Homosexuelle treffen würden, aber es sei dabei nicht zu Kontakten gekommen. Bei irgendwelchen homosexuellen Vereinen oder Initiativen sei er nicht Mitglied. Er habe in Österreich drei Deutschkurse besucht. Außer im XXXX habe er auch in einem Altenheim in XXXX in der Küche geholfen. Er habe auch schon einige österreichische Freunde, aber nicht viele. Lesen und Schreiben könne er schon, aber er sei nicht perfekt.
Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er überall in die Welt gehen könne, nur nicht nach Gambia. Dieser Gedanke komme ihm nicht in den Sinn. In Gambia werde man, wenn man verdächtigt werde, homosexuell zu sein, eingesperrt oder gefoltert. Er habe Kontakt zu Freunden in Gambia, aber zu keinem Homosexuellen. Über Homosexualität zu chatten sei gefährlich. Gefragt, ob er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Gambia dort seine homosexuellen Neigungen ausleben würde, wenn er diese bisher auch in Österreich nicht ausgelebt habe, gab er an, dass er das in Gambia schon machen könne, aber er müsste es geheim machen. Im Fall einer Abschiebung ersuche er um eine freiwillige Ausreise.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Am Schluss der Verhandlung wurden gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch. Darin unterstrich der Beschwerdeführervertreter die äußerst schlechte allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia. Vorgelegt wurde ein Arztbrief der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX mit der Diagnose XXXX, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Personen, welche Analverkehr praktizieren würden, häufig unter solchen leiden würden. Der Beschwerdeführer würde seine Homosexualität bei einer Rückkehr nach Gambia weiter ausleben und würde dadurch in eine erhebliche Gefahr der staatlichen Verfolgung geraten. Diese sei nach wie vor aktuell und sei auch asylrelevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Fulla. Er hat in Gambia keine Schule besucht. Sein Vater befindet sich seit etwa 2008 in Libyen, seine Mutter ist 2010 an einer Magenerkrankung verstorben. In der Folge ist der Beschwerdeführer bei seiner Tante aufgewachsen. Er hatte wirtschaftliche Probleme in Gambia.
Ob der Beschwerdeführer homosexuell ist oder nicht kann nicht festgestellt werden. Zu seinen Fluchtgründen sind mangels glaubhafter Angaben auch keine Feststellungen möglich.
Der Beschwerdeführer gelangte am 20.09.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt XXXX unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt XXXX (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013)
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität XXXX angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Zur Homosexualität in Gambia wird folgendes festgestellt:
Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.02,2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zurückgegriffen, um von drängenden Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallengelassen und die Jugendlichen frei gelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzen, vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution frei gelassen (ÖB 11.2013).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 22.09.2012 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 07.12.2012, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015, durch Vorlage von Länderberichten sowie eines Arztbriefes des Krankenhauses XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Ergänzt wurden diese um eine Zusammenstellung aus verschiedenen aktuellen, staatlichen und seriösen Quellen zum Thema Homosexualität.
Von Seiten des Bundesamtes ist dazu im Rahmen des Parteiengehörs keine Reaktion eingelangt, der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme abgegeben, darin jedoch den Länderdokumenten nicht widersprochen, sondern die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorgestrichen und daraus entsprechende Schlüsse geschlossen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Der Europäische Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis klare Grenzen hinsichtlich der Befragung und der Zulässigkeit von Ermittlungen bei der Frage der Homosexualität gesetzt: keine Befragungen zu den Einzelheiten homosexueller Praktiken, keine Zulässigkeit, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen "Tests" zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder als Beweis Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen, weil derartige Beweismittel die Menschenwürde verletzten würden (EuGH vom 02.12.2014, C148/13-C150/13).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist an zahlreichen Stellen vage und oberflächlich und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, klare, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen:
Beispielsweise antwortete er auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters, wie alt er war, als er seinen Liebhaber kennengelernt:
"Ich war sehr jung damals" bzw. "das ist schon länger her". Auch sind - was auch schon die belangte Behörde bemängelt hat - die Angaben, die der Beschwerdeführer über seinen Sexualpartner machen konnte (obwohl er klar angab, dass es durchaus ein Vertrauensverhältnis und eine offenbar tiefergehende Beziehung gegeben hat) sehr vage. Er konnte lediglich den Vornamen nennen, nicht jedoch den Familiennamen und das Alter des Mannes. Auch konnte er nicht einmal ungefähr angeben, wie oft er sich mit diesem Mann getroffen hat. Schließlich sind auch die Angaben zur Ausreise sehr vage: "2011 habe ich Gambia verlassen"; auch über konkrete Nachfrage konnte er nicht angeben, wann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich: So sprach der Beschwerdeführer zunächst davon, dass er mit einem "Motorrad-Taxi" gefahren sei, um dann bei näherer Nachfrage auszuführen, dass es ein "XXXX" gewesen sei; über Vorhalt, dass dies ein Auto und kein Motorrad sei, gab er dann zu, dass es ein Auto gewesen sei. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie er jenen Mann, mit dem er angeblich ein homosexuelles Verhältnis gehabt habe, kennengelernt habe, sind widersprüchlich: er führte nämlich zunächst aus, dass er ab und zu "bei uns" zu Besuch gewesen sei, um dann bei näherer Nachfrage widersprüchlich dazu auszuführen: " er war nicht bei uns ...." Über Vorhalt der Aussage vor dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, sein Sexualpartner sei "hellhäutig" gewesen, gab er an, dass dieser kein "Weißer", sondern ein "hellhäutiger Afrikaner" gewesen sei.
Zu der zentralen Frage, ob der Beschwerdeführer homosexuell sei, machte er vor dem Bundesasylamt mehrfach widersprüchliche Angaben:
So sagte er bei der Ersteinvernahme (AS 21): "Ich bin schwul", beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, hingegen zunächst: "Ich kann nicht sagen, ob ich homosexuell bin" und dann sogar: "Ich bin nicht schwul" (AS 79). Im Widerspruch dazu behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, homosexuell zu sein. In Anbetracht dieser einander völlig widersprechenden Angaben, ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist.
Während der Antragsteller bei der Erstbefragung angab, dass sich sein Personalausweis nach wie vor in Gambia befinde (AS 17) sagte er widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, dass er ihn in Senegal verloren haben (AS 77). In der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptete er - nochmals widersprüchlich dazu - dass er ihn in Senegal weggeworfen habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde- verhandlung nunmehr behauptet, dass er den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht richtig verstanden habe, so widerspricht dies seiner eigenen Aussage beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (AS 71), wo er ausdrücklich bestätigte, dass die, ihm damals nochmals übersetzten Angaben, bei der Ersteinvernahme richtig seien und er nichts ergänzen möchte und dazu auch nichts einwenden möchte.
Während der Asylwerber beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einerseits angab (AS 85), dass er nach seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Tante gehabt habe, behauptete er widersprüchlich dazu, dass er während seines Aufenthaltes in Senegal (somit nach seiner Ausreise aus Gambia) mehrmals mit ihr telefoniert habe. Auch zur Berufstätigkeit des Mannes seiner Tante machte er widersprüchliche Angaben.
Es erscheint auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm offenbar bekannt war, dass homosexuelle Handlungen in Gambia verboten sind, mit einer Person, die ihre homosexuelle Neigungen offen zu erkennen gegeben hat und die auch von der Umgebung des Beschwerdeführers als homosexuell betrachtet wurde, er trotzdem eine Beziehung eingegangen ist. Ebenfalls unplausibel erscheint es, dass die Polizei den Beschwerdeführer, der keinesfalls sich offen nach außen als homosexuell deklariert hat und auch keine homosexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit praktiziert hat, angeblich gesucht hat, aber der Beschwerdeführer nichts davon berichtet hat, dass auch sein Sexualpartner, bei dem die Homosexualität offenbar bekannt war, Probleme hatte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber überhaupt keine Personaldokumente präsentiert. Auch zu seiner Integration (Arbeit, Deutschkurse etc.) konnte er keine Dokumente vorlegen. Das einzige Dokument, das der Beschwerdeführer zu seiner Person vorgelegt hat, ist ein solches des Krankenhauses XXXX aus dem die Diagnose XXXX ergibt. Es mag wohl zutreffend sein - wie der Beschwerdeführervertreter ausführte - dass Personen, die Analverkehr praktizieren, häufiger unter Perianalabszessen leiden würden, in dem Schreiben des Krankenhauses steht jedoch nichts zu den Ursachen der erwähnten Erkrankung und kann dieses Schreibens keineswegs als Beweis für homosexuelle Aktivitäten im Herkunftsland angesehen werden (und auch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer homosexuelle Handlungen in Österreich vollzogen hat, was er jedoch verneinte).
Auch als Person machte der Beschwerdeführer - wegen seiner zahlreichen widersprüchlichen und vagen Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe - keinen glaubwürdigen Eindruck. Glaubwürdig erscheint jedoch sein Bemühen um Integration in Österreich und auch seine Angaben darüber, dass er in Österreich weder in einer homosexuellen Beziehung lebt noch seine Homosexualität irgendwie ausgelebt hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
In den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, wird im Übrigen auch ein differenziertes Bild zur Verfolgung Homosexueller im Herkunftsstaat dargelegt. Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird auch strafrechtlich verfolgt. Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass Verhaftungen und Verurteilungen Homosexueller sich in engen Grenzen halten.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eindeutig angegeben hat, dass ihn keineswegs die Polizei bei irgendwelchen homosexuellen Handlungen erwischt hat und er auch nicht angeben konnte, aus welchen Gründen die Polizei ihn angeblich gesucht hat. Es ist somit auch nach seinen eigenen Angaben keineswegs als erwiesen und auch nicht sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer gerade wegen homosexueller Aktivitäten, in Zusammenhang mit denen der Beschwerdeführer immer wieder betont hat, dass er sie im Geheimen ausgeübt hat, tatsächlich einer Verfolgung unterlegen ist. Dass es zu konkreten Problemen seiner Person mit der Polizei oder anderen Behörden in Gambia vor seiner Ausreise gekommen ist, hat der Beschwerdeführer im Übrigen selbst verneint. Selbst wenn das Vorbringen zutreffend war, dass der Beschwerdeführer angeblich vor rund 3 Jahren von der Polizei gesucht wurde, so ist doch dabei zu berücksichtigen, dass durch den Zeitablauf das Interesse - selbst bei Wahrunterstellung der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers - zwischenzeitlich stark gesunken sein wird.
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in den ca. 2 1/2 Jahren in Österreich weder eine homosexuelle Beziehung eingegangen ist noch eine Homosexualität ausgelebt hat (insofern besteht ein gravierender Unterschied zu dem dem Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2015, Z W159 1433685-1/13E zugrunde liegenden Fall). Vielmehr kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Gambia - sofern er überhaupt homosexuell veranlagt ist, wozu er sehr widersprüchliche Angaben gemacht hat - seine Homosexualität auch nicht ausleben würde und daher auch nicht in das Visier der Behörden geraten würde. Auch hier besteht ein gravierender Unterschied zu dem bereits zitierten Fall, wo der Beschwerdeführer offen angab, dass es seine Natur sei, homosexuell zu sein und dass er dies nicht verleugnen könne oder verstecken wolle. Wenn der Beschwerdeführer angedeutet hat, dass er im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Gambia im Geheimen seine homosexuellen Neigungen ausleben würde, so erscheint dies insofern nicht logisch, dass er dies in Österreich, wo er dies straffrei tun könnte, offenbar nicht macht. Warum er dann in Gambia, wo Homosexualität notorischerweise unter hohen Strafdrohungen steht, derartige homosexuelle Aktivitäten setzen würde, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia dort wegen seiner bereits gesetzten homosexuellen Handlungen oder seiner sexuellen Neigungen einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde.
Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise andeutet, ist auf Folgendes zu verweisen:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).
Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 09.04.2015, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er überall in die Welt gehen könne, aber nicht nach Gambia und dass ihm eine Rückkehr nach Gambia nicht in den Sinn komme, denn wenn man verdächtigt werde, homosexuell zu sein, werde man eingesperrt und gefoltert. Damit macht der Beschwerdeführer einerseits keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geltend und andererseits bezieht er sich auf das oben als unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen bzw. widerspricht der obigen begründeten Gefährdungseinschätzung. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Der Beschwerdeführer gibt zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Probleme am Bein habe (ohne diesbezüglich irgendwelche aktuellen ärztlichen Bestätigungen vorzulegen) und auch Probleme im Analbereich. Diesbezüglich hat er eine Behandlungsbestätigung des XXXX vorgelegt, aus der sich jedoch kein weiterer Behandlungsbedarf ergibt. Dass er bei einem Psychotherapeuten oder Psychiater in Behandlung ist, hat er ausdrücklich verneint, obwohl er behauptete (wiederum ohne irgendwelche Bestätigungen) manchmal unter psychischen Problemen zu leiden.
Bei dem Beschwerdeführer bestehe demnach keine derart schweren Erkrankungen, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von § 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EMGR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen; vgl. EGM 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.06. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.05.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit einer Berufsausbildung handelt, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.
Der Beschwerdeführer hat angegeben (gelegentlich) als Taxifahrer gearbeitet zu haben, außerdem verfügt er offenbar noch über Freunde in Gambia, wenn er auch Kontakte zu seiner Tante und anderen Verwandten verneint. Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich. Weiters lebt der Beschwerdeführer auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, auch in keiner homosexuellen Beziehung, sondern allein in einer Flüchtlingsunterkunft. Er führt somit kein Familienleben in Österreich.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise nach Österreich etwas mehr als 2 1/2 Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen offensichtlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 25.06.2007, 2007/07/0479, ",,, der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte ..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008) 166, ".... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen .....").
Der Beschwerdeführer behauptet wohl, dass er mehrere Deutschkurse besucht hat und auch Freiwilligenarbeit leistet, konnte diesbezüglich jedoch keine Bestätigungen vorlegen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern in Grundversorgung lebt, dass er wohl über einige österreichische Freunde verfügt, aber sonst keine besonders enge Beziehung zu Österreich oder Österreichern aufgebaut hat.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Gambia verbracht und verfügt offenbar auch noch über Kontakte dorthin, so dass nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers, insbesondere auch nicht wegen der relativ geringen Aufenthaltsdauer in Österreich von weniger als 3 Jahren, gesprochen werden kann.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.) große Bedeutung zu.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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