BVwG W122 2001619-1

W122 2001619-1Federal Administrative CourtMay 29, 2015

Regest

Disziplinarverfahren, qualifizierte Verwendungsänderung, Straftat,<br/>Strafurteil, Vertrauensverlust, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Zukunftsprognose

Full text

BVwG W122 2001619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2001619.1.00

Spruch

W122 2001619-1/ 8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und Dr. Edeltraud LACHMAYER sowie Dr. Susanne VON AMELUNXEN als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2013, Zl. 3407/84-PA-W/T/13 betreffend qualifizierte Verwendungsänderung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bestätigt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. weitere Verfahren

Der im Jahr 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 30. September 1981 war er Betriebsprüfer und zuletzt als Teamexperte Prüfer bei einem Finanzamt tätig; zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten gehörte im Wesentlichen die Durchführung von selbstständigen und eigenverantwortlichen Betriebsprüfungen.

Auf Grund der Strafanzeige einer Finanzlandesdirektion wurde gegen den Beschwerdeführer und weitere Finanzbeamte im Jahre 2002 bei einem Landesgericht die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach §§11 und 33 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB eingeleitet.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 01.08.2002, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 iVm Abs. 1 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde der Beschwerdeführer von seiner Verwendung in einer Prüfungsabteilung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung rechtskräftig abberufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes vom 29.11.2007 - bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17.12.2009 - wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in drei Fällen bezogen auf Zeiträume zwischen 1997 und 2000 - zum Teil als Alleintäter bzw. zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen namentlich genannten Person - durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich eines Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen in Höhe von insgesamt EUR 275.285,93 bewirkt habe.

Disziplinarrechtlich wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12.04.2012 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig gesprochen, er habe durch das vorsätzliche Begehen von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie durch die Führung der Buchhaltung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und Einkommensteuererklärungen und diesen zugrunde liegenden rechnerischen bzw. buchhalterische Unterlagen seine Dienstpflicht gemäß § 56 BDG 1979 verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.

Mit Erkenntnis vom 12.11.2013, Zl. 2013/09/0045-6 erwog der Verwaltungsgerichtshof nach einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers geboten wäre.

Nach dem Ablauf der Suspendierung, Erholungsurlaub und Krankenstand trat der Beschwerdeführer den Dienst als Teamexperte am 02.04.2013 an.

Am 10.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten gegenständlichen Personalmaßnahme in Kenntnis gesetzt. Der Dienststellenausschuss wurde eingebunden und die Frist zur Stellungnahme erstreckt.

Der Beschwerdeführer behauptete im Wesentlichen, der Sachverhalt sei nur verkürzt festgestellt, es bestünde kein Vertrauensbruch, soziale Interessen seien nicht berücksichtigt, der Amtsvorstand wäre befangen und er würde ungleich behandelt werden.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen einem näher bezeichneten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 zugewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die qualifizierte Verwendungsänderung bzw. Arbeitsplatzzuweisung im Sinn einer Versetzung maßgebenden Gründe, gemäß § 141a BDG 1979, selbst zu vertreten hätte.

Mit einem näher bezeichneten rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom 29.11.2007 sei der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden, durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht mehrere näher bezeichnete Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben. Aufgrund der strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung hätte die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht in Betracht gezogen werden können. Im Zuge des Vorhaltes vom 27.08.2013 hätte der Beschwerdeführer der beabsichtigten Verwendungsänderung zur Gänze widersprochen, ein konkretes Vorbringen zu dem im Spruch genannten Arbeitsplatz jedoch nicht erstattet. Der bisherige Dienstort des Beschwerdeführers würde durch die Zuweisung des Arbeitsplatzes keine Änderung erfahren. Zur schonendsten Variante wurde angeführt, dass jene Arbeitsplätze im Bereich der Funktionsgruppe des Beschwerdeführers (Teamexperte Spezial zugleich Stellvertreter des Teamleiters im Kundenteam Freifahrten und Schulbücher, IT-Experte Spezial) bereits besetzt wären und nicht frei verfügbar wären. Darüber hinaus würden mit diesen Arbeitsplätzen ein hohes Maß an Verantwortung, Eigenverantwortung und weitreichenden Kompetenzen und Befugnissen verbunden sein. Auch aus der Funktionsgruppe 3 wurden die Arbeitsplätze der Dienststelle aufgelistet und hinsichtlich der Prüf- und Vertretungsbefugnisse als für den Beschwerdeführer ungeeignet erachtet. Zur beantragten mündlichen Verhandlung hielt die Behörde fest, dass entscheidungswesentliche Tatsachen, die nur in einer mündlichen Verhandlung zu Tage gefördert werden könnten, nicht dargelegt wurden.

3. Beschwerde

Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 19.11.2013 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass der Bescheid des Finanzamtes vom 15.10.2013 ersatzlos aufgehoben werden möge oder in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden möge. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die beantragten Beweise zuzulassen und aufzunehmen, acht näher bezeichnete Zeugen zu laden, Sachbefunde aufzunehmen und den Leiter der Dienstbehörde für befangen zu erklären. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass nicht festgestellt worden wäre, dass er eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung erhalten hätte, ohne das Datum dieser Dienstbeschreibung anzuführen. Es sei nicht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer schon mehr als zwei Jahre suspendiert worden wäre, dass in einer Vielzahl von Fällen Anklage erhoben worden wäre, dass insgesamt dreizehn Abgabenhinterziehungsfälle zur Anklage gelangt wären, dass die Anzahl der Fälle reduziert worden wäre, dass der Beschwerdeführer von acht Vorwürfen freigesprochen worden wäre, dass nur ein Fall in die gerichtliche Zuständigkeit gefallen wäre, dass das Strafverfahren auch gegen den damaligen Amtsleiter und insgesamt neun Finanzbeamte anhängig gewesen wäre, von denen fünf gänzlich freigesprochen worden wären, wobei diese Freisprüche auf mangelnde gerichtliche Zuständigkeit gestützt worden wären, von diesen Kollegen mittlerweile zwei ausgeschieden worden wären, die übrigen sieben wieder im Dienst wären, nicht hingegen welche Tatsachenfeststellungen und welche Rechtsauffassung zu den acht Freisprüchen geführt hätten, dass sich die Disziplinarkommission auf elf Fakten beschränkt hätte, die Disziplinarkommission in Verzug gewesen wäre, mit welchem Bescheid und mit welcher Begründung und mit welchem Zustelldatum der Beschwerdeführer endgültig vom Dienst suspendiert worden wäre, der Beschwerdeführer seit 02.04.2013 alle Aufgaben unbeanstandet erledigt hätte, eine Berücksichtigung von Einwendungen und Beweisanträgen, die Suspendierung zwei Jahre nach dem festgestellten Fehlverhalten gewesen wäre, der Beschwerdeführer zu Aus- und Fortbildungen bereit und willens wäre, er alle Aufgaben erfüllen könne, sich fortgebildet hätte, die Disziplinarkommission 2,5 Jahre in Verzug gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten hätte, das mediale Echo aufgrund des damaligen Bundesministers zustande gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer selbst niemals Pressekontakte unterhalten hätte, der Beschwerdeführer außer in den Begehungen der Jahre 1997 - 2000 keine Gleichgültigkeit hinsichtlich geschützter Werte gezeigt hätte, dass er nicht nur pauschal sondern qualifiziert vorgebracht hätte und mit konkreten Inhalten und Anträgen der Verwendungsänderung widersprochen hätte, der Beschwerdeführer die Qualifikation für die Funktionsgruppe 3 hätte, die strafrechtliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen wäre und die Behörde keine Gründe angeführt hätte, die gegen eine kontradiktorische Verhandlung sprechen würden. Das Eingehen auf Einwendungen wäre mit dem pauschalen Bestreiten nicht vereinbar.

Dem Beschwerdeführer sei jede Rechtsverteidigungsmöglichkeit genommen worden. Nur die persönliche Einvernahme hätte Feststellungen über Dienstausübung und Loyalität zugelassen. Die Einvernahme hätte in kontradiktorischer Verhandlung stattfinden müssen. Die beantragten Zeugen hätten einvernommen werden müssen. Die Anschuldigungen hätten in den allermeisten Fällen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Das damalige Strafverfahren hätte viel rascher durchgeführt werden können. Der Sachverhalt hätte von Amts wegen vollständig erhoben werden müssen.

Der Vorstand des Finanzamtes wäre als Bescheidverfasser als Dienstbehörde befangen. Weiters führt der Beschwerdeführer Ergänzungen hinsichtlich seiner subjektiven Sphäre an. Der Leiter der Dienstbehörde wäre befangen, weil er die Suspendierung ausgesprochen hätte und die Polizei zur Verhaftung des Beschwerdeführers herbeigerufen hätte und bei Erstellung der Anzeigen federführend tätig gewesen wäre.

Das Verfahren wäre mangelhaft, weil den begründeten Beweisanträgen in keiner Weise Folge gegeben worden wäre. Wären die beantragten Beweise aufgenommen worden, so hätten sich andere Feststellungen dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen gleichermaßen betroffenen Kollegen ungleich und benachteiligt behandelt worden wäre, "und er zur Gänze vertrauensunwürdig" wäre [Anmerkung: wörtliches Zitat]. Es hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern der Jahre 1997 bis 2000 gelernt hätte und in jeder Weise geläutert wäre. Es hätte eine Verhandlung, die Einvernahme von acht Zeugen und die Einholung und Verlesung des Strafaktes durchgeführt werden sollen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines arbeitspsychologischen Gutachters und die Einvernahme des Vorstandes des Finanzamtes. Der Beschwerdeführer wäre einer Bossingsituation ausgesetzt. Die Verurteilung durch das Landesgericht sei mantrahaft wiederholt worden. Entlastende Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Es hätte sich gezeigt, dass kein Vertrauensverlust vorläge, eine Ungleichbehandlung stattfände und der Bescheid völlig haltlos wäre. Fehlende Feststellungen wären aufgrund der beantragten Beweismittel zu treffen gewesen. Ein E-Mail hinsichtlich ausgezeichneter Tätigkeitsbeschreibung im Bereich der Normverbrauchsabgabe wäre zu verlesen gewesen. Es läge kein wichtiges dienstliches Interesse vor, weil die Arbeitnehmerveranlagung überbesetzt wäre und noch keinen wesentlichen Arbeitsaufwand erfordere. Eine weitere Sanktion zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung zu € 170.000,-- und disziplinarrechtlichen Verurteilung zu fünf Monatsbezügen sei unzulässig und nicht Ziel eines Verwendungsänderungsverfahrens. Der Beschwerdeführer wäre Mitglied des Dienststellenwahlausschusses und als solcher schlechter behandelt worden.

Außerdem müsse aufgrund der personalvertretungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers als Mitglied des Dienststellenwahlausschusses die Personalvertretung vor Einleitung einer solchen Maßnahme befasst werden (§ 25 PVG).

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Fristsetzungsantrag vom 09.02.2015 führt der Beschwerdeführer an, dass die sachbezogene Berufung vom 19.11.2013 am 12.12.2014 mit dem elektronischen Akt an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt worden wäre und von diesen am gleichen Tage übernommen worden wäre. Drei Absätze danach, führte der Beschwerdeführer an, dass die Berufung jedoch am 12.02.2014 (vermutlich ein Tippfehler) vorgelegt worden wäre.

Mit Anordnung vom 27.02.2015 wurde dem Bundeverwaltungsgericht eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt.

Mit nichtöffentlicher Sitzung vom 27.05.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht einstimmig den oben angeführten Spruch gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Finanzbeamter zum Bund und wurde wegen Abgabenhinterziehung strafgerichtlich verurteilt. Vor der Verwendungsänderung war der Beschwerdeführer in der Prüfabteilung tätig. Des Weiteren wird auf die oben unter Verfahrensgang festgehaltenen, unwidersprochenen Vorbringen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich, stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest und würdigte die in verlängerter Stellungnahmefrist vorgebrachten Einwendungen ausreichend. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer aufgrund von Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit dem ehemaligen Arbeitsplatz standen verurteilt wurde, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen (s.o. Pkt. I.3.) richten sich ausschließlich auf nicht festgestellte Sachverhaltselemente, die sein Wohlverhalten begründen sollen, die aber den Kern der Vorwürfe weder berühren noch entkräften.

Der Umstand dass der Beschwerdeführer bereits wieder seit zwei Jahren ohne Beanstandungen seine Aufgaben erfüllt, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ergebnis der hier bekämpften Verwendungsänderung und kann zu den bisherigen Tätigkeiten, die in engerem Zusammenhang mit den Straftaten stehen als die derzeitige Tätigkeit, keine diesbezügliche anderslautende Zukunftsprognose vermuten lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht für den Fall des § 40 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 i.d.F. BGBl. Nr. 550/1994 ist eine Abberufung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 141a Abs. 4 BGBl. I Nr. 140/2011 hat der Beamte die Gründe für eine Versetzung insbesondere bei Organisationsänderungen und Krankheit oder Gebrechen nicht zu vertreten, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Aus den Erläuterungen zu § 38 BDG 1979 (Regierungsvorlage 1577 der Beilagen zum Nationalrat, XVIII. Gesetzgebungsperiode) ist als Beispiel für ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung zu erkennen. Dieser besteht aufgrund der hier vorliegenden Verurteilungen.

Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Versetzung (und zur qualifizierten Verwendungsänderung, die sich in dieser Frage nicht maßgebend von der Versetzung unterscheidet) hat der Verwaltungsgerichtshof dem Zeitraum zwischen dem Fehlverhalten des Beamten als Grund für eine solche Personalmaßnahme und ihrer Verfügung Bedeutung zuerkannt. Stützt sich die Versetzung auf einen sonstigen Grund, der nicht Gegenstand eines bereits anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ist, kommt ein Zuwarten auf den Ausgang solcher Verfahren nach der Lage des Falles (siehe dazu oben) nicht in Betracht oder sieht die Behörde davon ab, wird der Dienstbehörde im Versetzungsverfahren ein angemessener Zeitraum für (zügig durchzuführende) Erhebungen eingeräumt werden müssen. Im Einzelfall wird auch die Dauer des Versetzungsverfahrens (zwischen Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 und Erlassung des Bescheides, im Falle des Bestehens zweier Instanzen auch die Dauer des Berufungsverfahrens zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides) insbesondere dann, wenn seine Länge nicht durch Einwendungen des Beamten verursacht wurde, die bei objektiver Betrachtung zeitaufwendige Ermittlungen erforderten, eine Rolle spielen. (VwGH, 94/12/0217)

Die Behörde hat in ausreichender Zeitnähe zum Abschluss der Suspendierung entschieden. Ein Verzug der Disziplinarkommission ist angesichts der zahlreichen Disziplinarverfehlungen für die gegenständliche Verwendungsänderung nicht schädlich.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seine Abteilung wäre überbesetzt, vermag er keine Gründe der Unsachlichkeit darzustellen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint er wäre in einigen Punkten freigesprochen worden, vermag er es nicht, die Schuldsprüche zu relativieren oder Willkür der Behörde zu begründen. Im Gegenteil beweist er damit, hinsichtlich der begangenen Taten mangelndes Schuldbewusstsein, wenn er quasi ablenkend der Staatsanwaltschaft überschießende Anklagepunkte vorwirft und den Fokus auf "Freisprüche" lenken möchte.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Verwendungsänderung würde ihn als zur Gänze vertrauensunwürdig darstellen, so sei er auf die Möglichkeit der Entlassung verwiesen. Die Absolvierung von Kursen und die Dauer der unbeanstandeten Dienstausübung genügen nicht, um das Interesse an der Verwendungsänderung aufzuwiegen.

Eine Verlesung strafgerichtlicher Begründungen, die abermalige Befragung von Zeugen und die Beauftragung eines arbeitspsychologischen Gutachters lassen keinerlei neue Feststellungen hinsichtlich der begründeten Interessen an der Verwendungsänderung vermuten und waren daher nicht weiter zu verfolgen.

Es ist nachvollziehbar, dass das Vertrauen in den Beamten aufgrund der Straftaten, die sogar zur Entlassung führen hätten können, derart eingeschränkt ist, dass er nicht mehr auf seinem alten höherwertigen Arbeitsplatz, der mit höherer Verantwortung verbunden ist, eingesetzt werden soll. Die zu schützenden Rechtsgüter, die der Beschwerdeführer verletzt hat, können durch die gegenständliche Verwendungsänderung in Zukunft besser gewahrt werden. Die Vertrauensverletzung wiegt so schwer, dass auf den höherwertigen Stellen, eine weitere Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten nicht erwogen werden kann.

Die einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung erfolgte aufgrund eines wichtigen dienstlichen Interesses und der Beschwerdeführer hat die Gründe der Versetzung zweifellos selbst zu vertreten. Der Vertrauensbruch ist durch die strafbaren schuldhaften Handlungen des Beschwerdeführers entstanden. Das auf höherwertigeren Arbeitsplätzen geforderte Maß an Selbständigkeit, das über konzeptive Tätigkeiten reicht, wäre nach den begangenen Straf- und Disziplinarverfehlungen zu hoch. Die Art der Verfehlungen betrifft genau jenen Bereich in dem der Beamte tätig war. Die seitherige oder auch vormalige Unbescholtenheit vermag daran nichts zu ändern.

Die Behörde würdigte in der Bescheidbegründung die Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Relevanz für die Gründe der Verwendungsänderung.

Befangenheit des Behördenleiters wird nicht gesehen. Im Gegenteil, es wurde vielmehr ein gelinderes als mögliches Mittel ausgewählt, um die betroffenen Rechtsgüter zu schützen. Eine qualifizierte Verwendungsänderung auf die Grundlaufbahn oder eine Versetzung in eine andere Region Österreichs, in der dem Beschwerdeführer kein Naheverhältnis mit geprüften Parteien vorgeworfen werden kann erfolgte nicht. Der Behördenleiter, dem der Beschwerdeführer Befangenheit vorwirft hat in seiner Funktion als Vorgesetzter zwangsläufig an Ermittlungen im Strafverfahren und Disziplinarverfahren mitgewirkt. Derartige Fallkonstellationen treffen jeden Leiter der zahlreichen Dienstbehörden, bei denen ein Bediensteter mehrere Verfahren anstrengt. Durch die Erstreckung einer verfahrensrechtlichen Frist hat der Leiter der Behörde ebenfalls ein Entgegenkommen bewiesen. Während der Bescheid sachlich gerechtfertigt und ausreichend begründet ist, versucht der Beschwerdeführer den Genehmigenden des Bescheides durch persönliche Vorwürfe zu kompromittieren. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, das Medienecho sei dem Dienstgeber zuzurechnen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Kausalkette erst bei den erwiesenen Straftaten durch Abgabenhinterziehung endet.

Die Zeit ohne Vergehen, wird durch deren Schwere und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit überwogen. Die Taten erfolgten über einen jahrelangen Zeitraum und zum Teil mit einer Beharrlichkeit, die ein Unrechtsbewusstsein zumindest teilweise vermissen lässt.

Aus dem Argument des Beschwerdeführers, dass gleich gelagerte Fälle anders entschieden wurden lässt sich nichts gewinnen. Zum einen spielen bei Personalentscheidungen vielerlei Faktoren eine Rolle, was eine Vergleichbarkeit der Einzelfälle häufig ausschließt. Zum anderen ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, dass die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist (VfGH, 09.06.1997, Zl. B3472/96).

Die gegenständliche qualifizierte Verwendungsänderung hat trotz der besoldungsrechtlichen Schlechterstellung nicht den Charakter einer weiteren Strafe sondern ist ein Erfordernis aufgrund eines engen Zusammenhanges zwischen den inkriminierten und ehemals auszuübenden Tätigkeiten.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf §25 PVG beruft, ist festzuhalten, dass ihm die Nachteile nicht aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses erwachsen, da die vorgeworfene Tätigkeit keinerlei Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses hat. Eine über § 9 PVG hinausgehende Einbeziehung von Personalvertretungsorganen ist im Zuge von Verwendungsänderungen nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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