W207 2102173-1•BVwG W207 2102173-1
W207 2102173-1Federal Administrative CourtMay 28, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2102173-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Psychosoziale Dienste Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.01.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bulgarien, brachte am 28.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein und legte neben seinem bulgarischen Reisepass und einem ZMR-Auszug vom 14.09.2011, aus dem ein Hauptwohnsitz unter einer näher genannten Adresse in Wien hervorgeht, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen überwiegend betreffend eine psychische Erkrankung vor.
Im Akt der belangten Behörde liegt ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie auf Grundlage der Bestimmung des § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) - ein so genanntes FLAG-Gutachten - vom 05.03.2014 betreffend den Beschwerdeführer auf, das als Diagnose "Paranoide Schizophrenie", eingestuft unter der Positionsnummer 03.07.01 der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H, beinhaltet. Begründend wird ausgeführt, "2 Stufen über unteren Rahmensatz, da psychopath. stabil unter Medikation". Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nach diesem psychiatrischen Gutachten vom 05.03.2014 30 v.H.. Ausgeführt wird weiters, der Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Akt der belangten Behörde liegt ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 betreffend den Beschwerdeführer auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 28.05.2014 auf, das als Diagnose "Schizophrener Residualzustand", eingestuft unter der Positionsnummer 03.07.01 der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H, beinhaltet. Begründend wird ausgeführt, "Oberer Rahmensatz, da psychisch etwas instabil trotz Dauermedikation". Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nach diesem psychiatrischen Gutachten vom 03.06.2014 40 v.H.. Ausgeführt wird weiters, der Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es bestehe eine geringe Erhöhung des GdB gegenüber dem Vorgutachten 1. Instanz von 3/2014. Der Gesamtgrad der Behinderung werde aber voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem - unter ausdrücklichem Hinweis auf die letzte erfolgte Begutachtung am 05.03.2014 (was insofern unzutreffend ist, als die letzte persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Bundessozialamt Wien laut Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde am 28.05.2015 erfolgte) nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2014 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese :
chronisch paranoide Schizophrenie Hypertonie, Hypothyreose
Derzeitige Beschwerden:
Nervosität, viel Anspannungen laut AW, fw. aggressiv, dzt. aber nicht so stark, oft Zittern der Hände und Füsse, fw. lustlos, schlafe viel, keine optischen und akustischen Halluzinationen, hat zahlreiche Hobbies wie Bowling, Basketball, Zeichnen, habe viele Freunde. Laut Mutter habe er seit 3 a Schilddrüsenprobleme, alle 2 Wochen sei er bei der Psychologin Dr. XXXX zur PT.
Behandlung/en f Medikamente / Hilfsmittel
Mirtabene, Abilify, Ixel, Seroquel, Trileptal, Temesta bei Bed., Euthyrox
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, absolviert dzt. einen Orientierungskurs beim AMS (Mo-DO 8.30-15.00 und Fr 8.30-12.30), kommt mit der Mutter. Er lebt bei der Mutter, fährt alleine zu AMS- Kursen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
PSD Wien vom 31.03.2014: chronisch paranoide Schizophrenie
Dr. XXXX, Psychotherapeutin vom 28.03.2014: schwere psychiatrische Erkrankung, seit 18.11.2013 in PT
Dr. XXXX, AM vom 28.03.2014: Zwangsneurosestörung, Hypertonie de novo, paranoide Schizophrenie, Autonomie und Identitätsprobiematik, Hypothyreose
Untersuchungsbefund:
Aflgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 140/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: ua., keine Lippenzyanose
keine Halsvenenstauung
Cor: reine HT, rhythmische HA
Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,
BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei Extremitäten:
OE: Linkshändigkeit
Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei Schultergelenk links: idem zur Gegenseite Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar
Ellenbogengelenke: frei,
Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei
Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar
UE:
Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei
Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite
Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts:
Beweglichkeit frei, bandstabil
Sprunggelenke bds. frei sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar
1-Beinstand bds. durchführbar
Hocke durchführbar
beide UE können von der Unterlage abgehoben werden
Fußpulse bds. palp.
Venen: ua., Ödeme: keine Stuhl: ua., Harnanamnese ua.
FNV bds. zielsicher, keine Tremor der Finger, AW bds. ua. ohne Absinktendenz, Romberg und Unterberger ua.
Gesamtmobiiität - Gangbild:
unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar
Status Psychicus:
in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar, antwortet auf gestellte Fragen bzw. bei Anamneseerhebung selbst und adäquat
Status Psychicus:
in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar, antwortet auf gestellte Fragen bzw. bei Anamneseerhebung selbst und adäquat
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Paranoide Schizophrenie
2 Stufen über unteren Rahmensatz, da mittels medikamentöser Therapie stabilisiert.
30
2
Schilddrüsenunterfunktion
Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erreicht kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB begründet.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein mittels Lebensstilmodifikation gut behandelbarer Bluthochdruck ohne dokumentierte Sekundärschäden erreicht keinen GdB.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum vorliegenden FLAG-Gutachten vom 05.03.2014 Neuaufnahme von Position 2. Keine Änderung des Gesamt-GdB.
X Dauerzustand"
Das im Akt der belangten Behörde aufliegende ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 betreffend den Beschwerdeführer war dem Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 28.10.2014 erstellt hat, offenkundig nicht bekannt, weil er auf dieses Gutachten - im Gegensatz zum Gutachten vom 05.03.2015 - nicht Bezug nahm und überdies dieses Gutachten vom 06.03.2014 im Akt der belangten Behörde (in der zeitlichen Abfolge der Ordnung des Aktes; allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 28.10.2014 Abl. 16 bis 21 des Verwaltungsaktes, Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 hingegen Abl. 23 des Verwaltungsaktes) erst nach dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 28.10.2014 eingereiht ist.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit einem Gesamt-GdB von 30 v.H. zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 23.01.2015 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben einer bevollmächtigten Vertreterin des Psychosozialen Dienste Wien vom 12.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Diagnose der Paranoiden Schizophrenie, verbunden mit einer sehr geringen Belastbarkeit des Beschwerdeführers, zeige sich derzeit eine massive Überlastung und Überforderung bei dem Versuch, den Beschwerdeführer in eine arbeitsrehabilitative Maßnahme einzubinden. Dem Beschwerdeführer sei es nur sehr schwer möglich sich adäquat um Vereinbarungen von Terminen zu kümmern und diese einzuhalten. Dies behindere ihn immer wieder massiv bei der Wahrnehmung von sozialen und beruflichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer habe sich nun eine Beschäftigungstherapie angeschaut und könne sich gut vorstellen, in dem geschützten Bereich der Tagesstruktur Fuß zu fassen. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik und den Auswirkungen der Schwere der Erkrankung auf die Integration in den Arbeitsmarkt zeige sich somit, dass dies zu einem höheren Grad der Behinderung führen sollte.
Der Beschwerde beigelegt ist ein Befundbericht des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes des Psychosozialen Dienstes Wien vom 06.02.2015. In diesem Befundbericht wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei schon als Schüler in Bulgarien immer ein Außenseiter gewesen und habe Schwierigkeiten gehabt, Kontakte zu knüpfen und Beziehungen aufrecht zu halten. Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer nach Wien übersiedelt, er habe begonnen zu studieren und es sei schnell zu einem deutlichen Leistungsknick bekommen. Der Beschwerdeführer habe sich nichts mehr merken können, habe sich nicht mehr konzentrieren können, sei nervös gewesen, sei wütend geworden und habe Impulsdurchbrüche gehabt. Als Schutzmechanismus habe sich eine Zwangssymptomatik entwickelt. Der Beschwerdeführer habe versucht, weiter zu studieren, diese Bemühungen habe er als Albtraum erlebt und letztlich habe er im 20. Lebensjahr psychotisch dekompensiert. Er sei auf einer Psychiatrie in Bulgarien stationär behandelt worden. Es habe sich die Diagnose paranoide Schizophrenie bestätigt. Der Beschwerdeführer habe danach nie wieder Fuß fassen können, einige Versuche das Studium wieder aufzunehmen, hätten frustran geendet. Seit Ende 2013 besuche der Beschwerdeführer einen Kurs mit dem Ziel eine Ausbildungsreife zu erreichen, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Die Realität habe leider gezeigt, dass der Beschwerdeführer so krank sei, als er selbst von einem wohlwollenden beschützenden und fördernden professionellen Umfeld überfordert sei. Obwohl der Beschwerdeführer eine gute Krankheitseinsicht und Compliance zu Medikamenten habe, gestalte sich wegen der Schwere der Erkrankung die medikamentöse Einstellung schwierig. Momentan laufe eine Umstellung der Medikamente. Psychopathologisch seit der Beschwerdeführer ratlos und ängstlich mit Rückzugstendenzen und Leidensdruck. Die Aufmerksamkeit sei noch ausreichend fixierbar. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassung seien deutlich reduziert. Der Affekt sei starr, weder im Positiven noch im Negativen affizierbar. Der Beschwerdeführer sei formal denkgestört mit einer Denkverlangsamung, Umständlichkeit und Perseverationen. Er sei inhaltlich denkgestört mit einer paranoiden Realitätsverarbeitung. Der Antrieb sei reduziert mit erhaltener Impulskontrolle. Die Psychomotorik sei verarmt. Es bestehe ein Initiativmangel mit einer Anhedonie. Der Ductus sei kohärent aber inhaltlich verarmt, das Denkziel werde nur über Umwege erreicht, das Tempo sei verlangsamt und monoton. Es bestehe eine gute Krankheitseinsicht. Aus fachärztlicher Sicht werde der Beschwerdeführer nie arbeitsfähig werden. Er werde durch jede berufsfördernde Maßnahme überfordert. Da eine Beschäftigungstherapie zur Vermeidung einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes unbedingt etabliert werden sollte, werde für den Beschwerdeführer um die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ersucht. Damit könnte der Beschwerdeführer in eine tagesstrukturierende Beschäftigungstherapie integriert werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 28.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bulgarien, hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. gründet sich auf die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden FLAG-Gutachten, erstellt durch Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.03.2015 bzw. insbesondere vom 03.06.2014 in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nach dem BBG eingeholten, ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2014.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige stützte sich bei seiner Beurteilung des führenden Leidens 1 ("Paranoide Schizophrenie") - neben der eigenen Befundnahme - erkennbar und zutreffender Weise auch auf die fachärztliche Expertise aus dem Fachbereich der Psychiatrie und orientierte sich bei Einstufung und Diktion der Begründung am fachspezifischen psychiatrischen Gutachten vom 05.03.2014. Er gelangte im Hinblick auf die (Einzel)Bewertung des Leidens 1 - ebenso wie der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im FLAG-Gutachten vom 05.03.2014 - zu einem Einzelgrad der Behinderung von 30.v.H..
Das ebenfalls im Akt der belangten Behörde aufliegende, ebenfalls vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 betreffend den Beschwerdeführer, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 28.05.2014, war, wie bereits oben erwähnt, dem Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 28.10.2014 erstellt hat, hingegen zum Zeitpunkt seiner Gutachtenserstellung offenkundig nicht bekannt, weil er auf dieses Gutachten vom 03.06.2014 - im Gegensatz zum Gutachten vom 05.03.2015 - nicht Bezug nahm und dieses Gutachten erst nach Erstellung des allgemeinärztlichen Gutachtens vom 28.10.2014 in den Verwaltungsakt eingefügt wurde.
Dieses fachärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 betreffend den Beschwerdeführer, bewertet das Leiden 1 unter der Diagnose "Schizophrener Residualzustand", eingestuft unter der Positionsnummer 03.07.01 der Einschätzungsverordnung, abweichend vom Vorgutachten vom 05.03.2014 erkennbar wegen einer geringfügigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.. Begründend wird ausgeführt, "Oberer Rahmensatz, da psychisch etwas instabil trotz Dauermedikation". Ausgeführt wird weiters, der Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es bestehe eine geringe Erhöhung des GdB gegenüber dem Vorgutachten 1. Instanz von 3/2014. Der Gesamtgrad der Behinderung werde aber voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten.
Gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung sei hier bereits im Rahmen der Beweiswürdigung die Positionsnummer 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung wiedergegen:
Leichte Verlaufsform
10 - 40 %
10 - 20 %:
Psychopathologisch stabil, Medikation im Schub, Akut psychotisches Zustandsbild in der Anamnese (z.B. drogeninduzierte Psychose)
30 %:
Psychopathologisch stabil, Intervalltherapien, Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten, im Alltagsleben voll integriert
40 %:
Psychopathologisch auffällig (beginnende Störung des formalen Denkens, gelegentlich Wahninhalt und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie
Mäßige soziale Beeinträchtigung im Alltag gering eingeschränkt
Nun ist zwar das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 28.10.2014 aktueller als das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 03.06.2014 und lassen die (oben wiedergegebenen) Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bei der persönlichen Untersuchung am 28.10.2014 im Rahmen der Anamnese eine Einstufung unter der Positionsnummer 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz (30 %) vertretbar erscheinen, jedoch wird in dem fachspezifischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes (40 %) von einer geringfügigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorgutachten vom 05.03.2014 ausgegangen, da der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt psychisch etwas instabil trotz Dauermedikation war und wird weiters ausgeführt, der Gesamtgrad der Behinderung werde voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten.
Vor dem Hintergrund, dass dem begutachtenden Arzt für Allgemeinmedizin am 28.10.2014 bei der Einschätzung des dem Fachbereich der Psychiatrie zuzuordnenden Leidens des Beschwerdeführers das fachspezifische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 (das vom fachspezifischen Gutachten vom 05.03.2014, das in die Beurteilung des Allgemeinmediziners mit einfloss, wegen Veränderung des Gesundheitszustandes abweicht) offenkundig nicht bekannt war und in diesem Gutachten der (Einzel)Grad des psychischen Leidens des Beschwerdeführers mit 40 v.H. bewertet wurde, dies verbunden mit der Prognose, dass dieser Leidenszustand voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten wird, sowie unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen über die Schwierigkeiten der medikamentösen Einstellung und über die Einschränkungen bei der Wahrnehmung sozialer Verpflichtungen und die entstehenden Rückzugstendenzen erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eine Subsumption des Leidenszustandes unter die Positionsnummer 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oberer Rahmensatz (40 %) - entsprechend dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.06.2014 - geboten, da aktuell doch von mäßigen sozialen Beeinträchtigungen und damit einhergehend mit geringen Einschränkungen im Alltag auszugehen ist
Ansonsten - im Hinblick auf das Leiden 2 ("Schilddrüsenunterfunktion") - entspricht die getroffene Einschätzung im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2014, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihm bereits durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher im Lichte obiger Überlegungen in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 1. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Insoweit in der Beschwerde und im der Beschwerde beigelegten Befundbericht des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes des Psychosozialen Dienstes Wien vom 06.02.2015 auf die Integration am Arbeitsmarkt und die Anerkennung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgezielt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Verfahren, basierend auf der Antragstellung des Beschwerdeführers am 28.08.2014, ein Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), nicht jedoch ein Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist und daher die Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht verfahrensgegenständlich ist. Dem entsprechend ist es in einem Verfahren nach dem BBG primäre Zielsetzung, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern, nicht aber, wie in einem Verfahren nach dem BEinstG, die bestmögliche Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten und erörterten Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus deren Zusammenschau sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen, weil der Grad der Behinderung von der belangten Behörde mit 30 v.H. eingeschätzt wurde, der Gesamtgrad der Behinderung aktuell allerdings mit 40 v.H. festzusetzen ist, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG allerdings dennoch nicht vorliegen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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