BVwG W196 1435905-2

W196 1435905-2Federal Administrative CourtMay 27, 2015

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Full text

BVwG W196 1435905-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1435905.2.00

Spruch

W196 1435905-2/4E

W196 1435906-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein Zeige, Dr. Klodner, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 831489703 - 1733332, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein Zeige, Dr. Klodner, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 830097600 - 1733324, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten am 23.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.01.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt zu haben. Zudem habe sie auch Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, weil sie einem unbekannten Mann geholfen habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie Probleme mit ihrem Vater gehabt habe, weil sie dieser habe zwingen wollen, einen alten Mann zu heiraten. Er habe sie misshandelt und ihr gedroht, dass er sie bzw ihr Bruder sie in seinem Auftrag umbringen würde. Zudem seien zweimal uniformierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihre Mutter angeschrien. Sie habe nicht gewusst, wer diese Männer gewesen seien.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 17.05.2013 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubhaftigkeit als unbegründet abgewiesen.

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen am 01.10.2013 in Rechtskraft.

Am 15.10.2013 stellten die Beschwerdeführerinnen einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.10.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die Asylgründe ihres ersten Antrages noch aufrecht seien. Zudem habe sie die Woche vor der erneuten Antragstellung mit ihrer Schwester in ihrem Heimatland telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen worden sei. Sie würde nach wie vor von den Behörden gesucht werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.10.2013 an, dass die Asylgründe ihres ersten Antrages noch aufrecht seien. Zudem habe sie die Woche vor der erneuten Asylantragstellung mit ihrer Tante in ihrem Heimatland telefoniert, die ihr mitgeteilt habe, dass gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen worden sei. Sie würden nach wie vor von den Behörden gesucht werden.

Die Beschwerdeführerinnen legten jeweils eine Bestätigung des Innenministeriums, datiert mit 04.10.2013, aus der sich ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen für den Bezirk Sunzhenskij in der Republik Inguschetien zur föderalen Fahndung ausgeschrieben seien und am 03.03.2012 gemäß Abschnitt 2 Artikel 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ein Strafverfahren wegen des Deliktes der Hilfestellung einer illegalen bewaffneten Formierung gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleitet worden sei, vor.

Am 30.10.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der EAST-Ost in Anwesenheit eines Dolmetschers zu ihrem Asylverfahren einvernommen. Sie gab dabei an, an diversen Krankheiten zu leiden und weitere Behandlungstermine zu haben.

Am 13.11.2013 wurden die Beschwerdeführerinnen von einer gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Zusammenhang mit ihrem Zulassungsverfahren untersucht und wurde auch eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben.

Am 07.02.2014 legte der gewillkürte Vertreter der Erstbeschwerdeführerin einen medizinisch-psychiatrischen und fachpsychologischen Befund vor.

Am 02.03.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Sie gab dabei kurz zusammengefasst an, aufgrund von Gefäßproblemen und Knieproblemen am Bein operiert worden zu sein. Auch nehme sie Tabletten aufgrund ihrer psychischen Probleme ein. Es stehe noch eine weitere Operation am Knie an. Die Erstbeschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme mehrere Arztbriefe und Befunde sowie eine Deutschkursbestätigung, eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und eine CD-Rom betreffend eine Computertomographie ihres Knies vor. Dazu befragt, was sie seit ihrer Einreise nach Österreich gemacht habe, brachte sie vor, als Reinigungskraft tätig gewesen zu sein. Derzeit könne sie jedoch aufgrund ihrer Knieprobleme nicht arbeiten. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie zurzeit von der Grundversorgung der Caritas. Nachgefragt, ob sie Angehörige oder sonstige ihr nahestehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU habe, brachte sie vor, mit ihren beiden Töchtern, XXXX und XXXX, zusammenzuleben. Weitere Verwandte oder ihr nahestehende Personen habe sie nicht. Im Heimatland habe sie eine Schwester, mit der sie noch in Kontakt stehe. Zu den weiteren Verwandten habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Nachgefragt, wann sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst habe, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, brachte sie vor, dass dies gewesen sei, als ihre Schwester angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass unbekannte Personen an die ehemalige Wohnadresse der Erstbeschwerdeführerin gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Diese hätten auch die Bestätigung, welche sie vorgelegt habe, dort hinterlassen. Nachgefragt, wie ihre Schwester davon erfahren habe, wenn diese nicht an derselben Adresse wohnhaft sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Straße nicht weit vom Wohnort ihrer Schwester weg liege und sie dieser gesagt habe, dass sie nachforschen solle, ob jemand nach ihr gefragt habe. Dazu aufgefordert, die Angaben zu wiederholen, die sie über ihre Gründe für ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung gemacht habe, brachte sie vor, mit ihrer Tochter Mariam in Troikoje gelebt zu haben. Ihre Tochter Madina habe in Vedeno / Tschetschenien gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Schwester gebeten, zu den Behörden zu gehen, um nachzufragen, weshalb diese Bestätigungen ausgestellt worden seien und weshalb man sie suche. Diese hätten dann erklärt, dass sie von Tschetschenien benachrichtigt worden seien, die Beschwerdeführerinnen zu suchen und auch zu finden. Sie sollten zu den Behörden kommen; dann würde man alles lösen. Nachgefragt, wo die Bestätigungen gewesen seien, führte sei aus, dass die Behörden diese ausgestellt hätten, nachdem ihre Schwester nachgefragt habe. Auf die Frage, ob sie sich erklären könne, weshalb sie in Tschetschenien von den Behörden gesucht worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann früher ein Polizist gewesen sei. Zuletzt hätten sie einen Konflikt in Troizkoje gehabt, weshalb er sie immer finden könne. Damit konfrontiert, dass der Grund, weshalb sie laut Bestätigung gesucht worden sei, dann gar nicht stimme, brachte sie vor, dass sie nach dem Konflikt in das Haus der Eltern ihres Mannes gezogen sei. Ihre Eltern hätten nicht mehr gelebt. Sie habe gewusst, dass ihr Mann dort nicht hinkomme, weil er dort Angst habe. Anschließend sei sie jedoch weggezogen, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie als alleinstehende Frau mit ihrer Tochter in Ruhe leben können werde. Ende Sommer 2012 seien dann zwei Männer gekommen und hätten sie aufgefordert, für sie einkaufen zu gehen. Diese hätten sie aufgefordert, ihre Tochter und ihr Handy zu Hause zu lassen. Anschließend habe sie die Säcke mit den Lebensmitteln übergeben und seien die Männer weggegangen. Ungefähr zwei Tage später seien zwei Männer mit einem Auto der Marke UAZ gekommen und hätten sich bei der Erstbeschwerdeführerin erkundigt, ob alles in Ordnung sei. Aus Angst habe sie dann alles erzählt. Die Personen hätten sie daraufhin angeschrien und die Erstbeschwerdeführerin gefragt, weshalb sie dies nicht vorher gemeldet habe. Dann hätten sie von ihr einen Pass verlangt. Als sie ihnen mitgeteilt habe, dass dieser bei ihrer Schwester in Inguschetien sei, hätten sie sie aufgefordert, ihn zu holen. Die Erstbeschwerdeführerin habe anschließend den Pass besorgt und eine Nummer angerufen, die man ihr gegeben habe. Daraufhin seien Personen in Militäruniform gekommen und hätten ihr einen Artikel gezeigt, wonach die Erstbeschwerdeführerin ihr Herkunftsland verraten habe. Auch habe man ihr Fotos vorgelegt und sie gefragt, ob unter den gezeigten Fotos die beiden Personen seien. Auch hätten sie ihr mitgeteilt, dass sie auf ihrem Handy auf einen Knopf drücken müsse, wenn die beiden Personen erneut kommen würden und sie dazu auffordern würden, Lebensmittel zu besorgen. Die Erstbeschwerdeführerin habe dann alles unterschrieben, was man ihr gesagt habe und ihr mitgeteilt, dass sie für die Behörden arbeiten würde. Anschließend habe man sie aufgefordert, vor Gericht als Zeugin auszusagen. Als die Erstbeschwerdeführerin gemeint habe, die Personen auf den Fotos noch nie gesehen zu haben, habe ihr ein Mann ins Gesicht geschlagen, sodass sie vom Stuhl gefallen sei. Eine Frau sei anschließend gekommen, habe ihr geholfen aufzustehen und sie zu einem öffentlichen Verkehrsmittel gebracht. Nachgefragt, weshalb sie dies bisher nicht angegeben habe, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dies bei der zweiten Einvernahme gesagt zu haben. Die Frage, ob sie noch andere Gründe habe, weshalb sie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland würde sie dort nichts Gutes erwarten und befürchte sie, in ein Gefängnis zu kommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 02.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Sie gab dabei kurz zusammengefasst an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente einzunehmen. Sie legte zunächst ein Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über den Besuch des HS-Abschlussprojektes "Leuchtturm", eine Kursbestätigung der Caritas sowie eine Fahndungsausschreibung vor. Zu ihren bisherigen Lebensverhältnissen in Österreich brachte sie vor, zunächst in Niederösterreich gelebt zu haben. Als sie nach Wien übersiedelt seien, habe sie einen Deutschkurs der Diakonie besucht und nebenbei bei der Caritas als Reinigungskraft gearbeitet. Sie habe einige Zeit die Berufsschule besucht und sei auch bei einem Schneiderinnenkurs angemeldet. Sie lebe gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer Wohnung der Caritas. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt, gab sie an, dass Verwandte ihrer Mutter in Inguschetien leben würden. Ihr Vater habe Familienangehörige in Tschetschenien. Kontakt habe sie nur zu einer Schwester ihrer Mutter. Mit dieser würde sei einmal in zwei bis drei Monaten telefonieren. Auch habe sie zeitweise zu ihrem Bruder, der in der Stadt Nalchik wohne, über das Internet Kontakt. Dazu befragt, wann sie erstmals den Entschluss gefasst habe, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, brachte sie vor, dass sie, als sie den ersten negativen Bescheid erhalten hätten, verstanden hätten, dass sie Österreich verlassen müssten. Sie hätten ihre Tante angerufen, die ihr mitgeteilt habe, dass sie in keinem Fall in ihr Herkunftsland zurückkehren dürften, da sie dort gesucht würden. Anschließend hätten sie sich dazu entschlossen, einen Folgeantrag zu stellen. Dazu aufgefordert die Angaben, die sie in der Erstbefragung gemacht habe, zu wiederholen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Probleme mit ihrem Vater zu haben. Auf Aufforderung die neuen Gründe zu nennen, brachte sie vor, nicht zu wissen, weshalb ihr nicht geglaubt worden sei. Das Problem mit dem Vater sei der erste Grund dafür gewesen, weshalb sie nach Österreich geflüchtet sei. Auch habe sie die Probleme ihrer Mutter schon erzählt. Sie wohne zwei Jahre in Österreich und sei ihr hier nichts passiert. Zudem habe sie das Fahndungsschreiben. Die Frage, ob sie zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz noch etwas hinzufügen wolle, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Nachgefragt, seit wann ihr die Gründe für ihre neuerliche Antragstellung bekannt seien, gab sie an, die Bestätigung gar nicht angeschaut zu haben. Sie wisse nicht, wie sie zu dieser gekommen sei. Ihre Mutter habe ihr davon erzählt. Darüber hinaus habe sie keine weiteren Gründe, weshalb sie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dazu befragt, ob sich an ihrer persönlichen Situation etwas geändert habe, gab sie an, dass ihr Vater nun noch schlechter auf sie zu sprechen sei. Sie habe von ihrer Tante telefonisch erfahren, dass ihr Vater zu allen Verwandten ihrer Mutter gegangen sei und gesagt habe, dass diese bekannt geben sollen, wo sie sich befinde. Er wolle seine Tochter bei sich haben und würde es nicht zulassen, dass sie mit ihrer Mutter zusammenlebe. Er habe auch gesagt, dass er Anzeige gegen ihre Mutter erstatten werde. Ihre Mutter wisse davon nichts. Zu ihren Zukunftsplänen befragt, gab sie an, den B2-Kurs abschließen zu wollen. Sie wolle die Matura machen, um eine Lehre als Schneiderin beginnen zu können. Zusätzlich wolle sie noch einen Kurs absolvieren, um Schneiderin zu werden. Ihre Deutschkurs-Lehrerin habe ihr gesagt, dass sie Krankenschwester werden könne. Ihr Wunsch sei es, Ärztin zu werden. Sie würde jedoch auch jede andere Arbeit annehmen, egal welche. Nachgefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation erwarten würde, brachte sie vor, dass ihr Vater sie überall in Russland finden würde. Er habe gute Beziehungen in Russland, weil er mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Was ihr Vater ihr antun würde, könne sie nicht angeben. Die Frage, ob sie sonst noch Befürchtungen habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst und brachte anschließend nach Überlegen vor, zu befürchten, von der Behörde eingesperrt zu werden. Auch könnte sie nicht in der Russischen Föderation leben, wenn es keine Probleme mit ihrem Vater und keinen Fahndungsbefehl gebe, weil sie dort keine Ausbildung bekommen würde und nicht arbeiten dürfe. Sie habe keinen Beruf erlernt und müsse man in Russland zunächst Geld bezahlen, wenn man eine Stellung bekommen wolle.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 15.10.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich der objektive Sachverhalt seit der Rechtskraft der Erstbescheide nicht geändert habe. Das Begehren der Beschwerdeführerinnen habe auf keinerlei neuen asylrelevanten Argumenten gefußt, sodass von einer Identität der Sache im gegenständlichen Fall gesprochen werden könne. Auch im Hinblicke auf den Refoulementschutz seien keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen festzustellen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.05.2015 wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Behörde auf den kleinsten gemeinsamen Arbeitsnenner zurückziehe, der heißen möge, Gnade könne niemals nie derjenige finden, der bereits im Vorverfahren nicht mit seinem Begehren habe durchdringen können, weil man ihm nicht geglaubt habe. Es sei ein Drama, wie manche Menschen abgeschossen würden. Angesichts des wiederholten und ähnlichen Vorgehens bei dutzenden Asylwerbern erwarte sich der Kenner der einschlägigen Szene nichts anderes, dennoch solle es Gerechtigkeit geben. Das Bundesverwaltungsgericht möge durch einen Vertrauensanwalt eine Untersuchung im Heimatland der Beschwerdeführerinnen durchführen lassen. Sollte es nötig sein, würden die Beschwerdeführerinnen zumindest anteilig die Kosten dafür tragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl VwGH 27.09.2000, Zl 98/12/0057).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, Zl 97/21/0913).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl VwGH 04.04.2001, Zl 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl 95/09/0203). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 30.05.1995, Zl 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 68 Abs 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit unter anderem des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art 13 EMRK bzw das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Die Verfahren hinsichtlich der ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl D18 435905-1/2013/9E und Zl D18 435906-1/2013/6E, rechtskräftig am 01.10.2013, negativ abgeschlossen.

Im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt zu haben. Zudem habe sie auch Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, weil sie einem unbekannten Mann geholfen habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie Probleme mit ihrem Vater gehabt habe, weil sie dieser habe zwingen wollen, einen alten Mann zu heiraten. Er habe sie misshandelt und ihr gedroht, dass er sie bzw ihr Bruder sie in seinem Auftrag umbringen würde. Zudem seien zweimal uniformierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihre Mutter angeschrien. Sie habe nicht gewusst, wer diese Männer gewesen seien.

Im Zuge der Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.10.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die Asylgründe ihres ersten Antrages noch aufrecht seien. Zudem habe sie die Woche vor der erneuten Antragstellung mit ihrer Schwester in ihrem Heimatland telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen worden sei. Sie würde nach wie vor von den Behörden gesucht werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.10.2013 an, dass die Asylgründe ihres ersten Antrages noch aufrecht seien. Zudem habe sie die Woche vor der erneuten Asylantragstellung mit ihrer Tante in ihrem Heimatland telefoniert, die ihr mitgeteilt habe, dass gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen worden sei. Sie würden nach wie vor von den Behörden gesucht werden.

Die Beschwerdeführerinnen legten jeweils eine Bestätigung des Innenministeriums, datiert mit 04.10.2013, aus der sich ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen für den Bezirk Sunzhenskij in der Republik Inguschetien zur föderalen Fahndung ausgeschrieben seien und am 03.03.2012 gemäß Abschnitt 2 Artikel 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ein Strafverfahren wegen des Deliktes der Hilfestellung einer illegalen bewaffneten Formierung gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleitet worden sei, vor.

Das erkennende Gericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde, wonach die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Sachlage zu bewirken, vollinhaltlich an.

Was die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen des russischen Innenministeriums, datiert mit 04.10.2013 betrifft, so ist unstrittig, dass es sich dabei um Beweismittel handelt, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der Erstverfahren am 01.10.2013 entstanden sind ("nova producta") und daher zu prüfen ist, ob durch diese neuen Beweismittel eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine neue inhaltliche Entscheidung notwendig macht.

Die Bestätigungen des Innenministeriums sind nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens entstanden, beziehen sich jedoch zur Gänze auf einen Sachverhalt, der bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerinnen haben bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht, in ihrem Heimatland von den tschetschenischen Behörden gesucht und verfolgt zu werden. Durch die nunmehr in Vorlage gebrachten Bestätigungen des Innenministeriums, die ebenfalls beweisen sollen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland gesucht werden, kann eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes nicht herbeigeführt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, welches durch die Vorlage dieser Bestätigung offensichtlich erneut untermauert werden soll, wurde bereits im ersten Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz als vollkommen unglaubwürdig qualifiziert. Die vorgelegten neuen Beweismittel beziehen sich daher nicht nur auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt, sondern auch auf einen solchen, der als absolut unglaubwürdig erachtet wurde. Unabhängig davon liefern die vorgelegten Bestätigungen des Innenministeriums auch keinerlei Erklärung für die massiven Widersprüche der Beschwerdeführerinnen in zentralen Punkten ihres Vorbringens während des ersten Verfahrens, die vom Asylgerichtshof in seinen Entscheidungen plausibel dargetan wurden und sich bei Durchsicht der Verwaltungsakten auch augenfällig nachvollziehen lassen. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihrer Begründung auf die Ausführungen des Landeskriminalamtes im Rahmen der Echtheitsprüfung der Bestätigung des russischen Innenministeriums verweist, wonach nach derzeitigem Kenntnisstand eine Beurteilung des Formulardruckes zwar derzeit nicht möglich sei, jedoch ausdrücklich festgehalten werden müsse, dass es auffällig erscheine, dass das Schriftstück zwar gestempelt, nicht aber unterschrieben worden sei und lediglich der Name des Beamten aufgedruckt worden sei.

Die vorgelegten Bestätigungen des russischen Innenministeriums waren also, obwohl die Beweismittel als solche erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz entstanden sind, in keiner Weise geeignet, die bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewerteten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu stützen.

Auch ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass die Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin zu den angeblichen Problemen mit ihrem Vater lediglich oberflächlich blieben und sie diesbezüglich keine neuen relevanten Angaben habe machen können.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das antragsbegründende Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das sich im Wesentlichen auf die Vorlage von Beweismitteln beschränkte, nicht geeignet war, gegenüber der im ersten Verfahren als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eine entscheidungswesentliche Änderung herbeizuführen.

Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerinnen unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass nicht zu erkennen ist, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Staatsangehörige der Russischen Föderation aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Die im nunmehr zweiten Asylverfahren den Beschwerdeführerinnen vom Bundesamt zugrunde gelegten Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten sind und die Bestandteil der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind, lassen eine andere Beurteilung nicht zu.

Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nach wie vor nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte zu ihrem Gesundheitszustand befragt vor, aufgrund von Gefäß- und Knieproblemen operiert worden zu sein. Auch nehme sie nach wie vor Tabletten aufgrund ihrer psychischen Probleme ein. Dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte, hat sich auch im nunmehr gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Die orthopädischen Probleme der Erstbeschwerdeführerin wurden bereits im ersten Verfahren vom Asylgerichtshof mitberücksichtigt und hat sie auch bereits damals vorgebracht, psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.11.2013.

Es liegen also keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen, die arbeitsfähig sind und im Herkunftsland nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Situation geraten würden.

In einer Gesamtschau sind somit keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären und erweist sich somit die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wegen Vorliegens entschiedener Sache als rechtmäßig.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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