BVwG W156 2015455-1

W156 2015455-1Federal Administrative CourtMay 27, 2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Pflichtversicherung

Full text

BVwG W156 2015455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2015455.1.00

Spruch

W156 2015455-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse XXXX, in Anwendung des § 414 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, vom 24.10.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass Frau XXXX, in Folge als BF bezeichnet, im Kalenderjahr 2011 aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX in XXXX, in Folge als DG 1, und XXXX, XXXX, XXXX, in Folge als DG 2, in der Zeit vom 01.09.2011 bis 30.10.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) versicherungspflicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegt und dass die BF als Vollversicherte verpflichtet ist, gemäß § 53 a Abs. 3 i. V.m. § 58 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2011 den noch aushaftenden Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von € 129,35 an die belangte Behörde zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Kalenderjahr 2011 in der Zeit von 01.01.2011 bis 30.11.2011 von DG 1 und in der Zeit vom 09.09.2011 bis zum 25.10.2011 von DG 2 als geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet worden sei.

Für die BF seien im Kalenderjahr 2011 aufgrund ihrer Tätigkeit bei DG 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage i.H.v. € 3.749,02, was eine monatliche allgemeine Beitragsgrundlage für die Monate September und Oktober i.H.v. € 340,82 ergebe, und aufgrund ihrer Tätigkeit für DG2 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 97,29, was eine monatliche allgemeine Beitragsgrundlage vom € 48,65 für die Monate September und Oktober ergebe, gespeichert worden.

Darüber hinaus seien für die BF aufgrund ihrer Tätigkeit für DG 1 eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen i.H.v. € 681,64 und aufgrund ihrer Tätigkeit für DG 2 eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen i.H.v. € 16,22, insgesamt sohin Sonderzahlungen i. H.v. € 697,86, gespeichert worden.

In den Monaten September und Oktober - in diesen unterliege die BF der Vollversicherungspflicht - habe die BF für ihre geringfügigen Beschäftigungen eine allgemeine Beitragsgrundlage i.H.v. € 778,93 erzielt. Zusammen mit den anteiligen Sonderzahlungen ergäbe dies den Betrag von € 919,08. Von diesem Betrag seien der BF für Kranken- und Pensionsversicherung ein Beitrag im Ausmaß von 13,65 % (= € 125,46) vorgeschrieben worden. Von der allgemeinen Beitragsgrundlage sei der BF die Kammerumlage im Ausmaß von 0,5 % (= € 3,89) vorgeschrieben worden. Für das Jahr 2011 sei der BF sohin € 129,35 vorgeschrieben worden.

Die Beitragsvorschreibung sei der BF mit Schreiben vom 06.06.2013 zur Kenntnis gebracht worden. Mit E-Mail vom 01.07.2013 habe die BF um Zahlungsaufschub ersucht.

Mit Schreiben vom 21.01.2014 habe die BF die Ausstellung eines Bescheides beantragt und vorgebracht, sie sei bei der DG 2 nicht geringfügig, sondern fallweise vom 09.09.2011 bis zum 11.09.2011, vom 17.09.2011 bis zum 18.09.2011, am 23.09.2011, am 25.09.2011, am 04.10.2011, vom 08.10.2011 bis zum 09.10.2011 sowie am 25.10.2011 beschäftigt gewesen. Es sei das von der belangten Behörde festgestellte beitragspflichtige Entgelt unrichtig festgestellt worden, da im Entgelt ein beitragsfreier Aufwandsersatz enthalten gewesen sei, und zwar Fahrtkostenersatz i.H.v. € 30,80 im September und i.H.v. € 17,60 im Oktober.

Die mit Schreiben vom 29.01.2011 (gemeint wohl 29.01.2014) an DG 1 und DG 2 eingeforderten und mit Mail vom 04.02.2014 bzw. 05.02.2014 übermittelten Lohnunterlagen wiesen laut Lohn-und Gehaltskonto des DG 1 monatliche Zahlungen i.H.v.

€ 43,82 und Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 681,64 aus.

Das Lohnkonto der DG 2 für die BF habe für die Monate September und Oktober 2011 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 97,22 (im September € 62,04 und im Oktober € 35,25) sowie eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen i.H.v. € 16,22 (für September € 10,34 und für Oktober € 5,88) ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 06.03.2014 sei der BF eine Rückverrechnung der vorgeschriebenen Beiträge i.H.v. € 63,78 bekannt gegeben worden und seien der BF für den Monat September 2011 € 66,57 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 14.03.2014 habe die BF vorgebracht, dass die Vorschreibung aufgrund des Bezuges auf § 471f ASVG unrichtig sei und habe diese neuerlich beantragt, das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung festzustellen sowie die Gewährung von Parteiengehör und Akteneinsicht beantragt.

Aufgrund einer Mitteilung des AMS vom 26.03.2014, dass die Geringfügigkeitsgrenze auch im Oktober 2011 überschritten sei, sei dies geprüft worden und der BF der ursprüngliche Beitrag i.H.v. €

129,35 vorgeschrieben worden.

Aufgrund der Anfrage der belangten Behörde bei DG 2 seien mit E-Mail vom 31.07.2014 Arbeitsaufzeichnungen für die BF übermittelt worden, wonach diese vom 09.09.2011 bis 30.09.2011 im Ausmaß von 3 Wochenstunden (am 09.09.2011 im Ausmaß von 2 Stunden, am 10.09.2011 im Ausmaß von 2 Stunden, am 11.09.2011 im Ausmaß von 2,5 Stunden und weitere 2 Stunden am 11.09.2011) und vom 01.10.2011 bis 25.10.2011 im Ausmaß von 1,5 Wochenstunden (am 08.10.2011 im Ausmaß von 1 Stunde, am 09.10.2011 im Ausmaß von 1,25 Stunden und am 25.10.2011 im Ausmaß von 3,25 Stunden) beschäftigt gewesen sei.

Aufgrund einer weiteren Anfrage der belangten Behörde bei DG 2 vom 07.08.2014 sei mit Mail vom 13.08.2014 von DG 2 angegeben worden, dass kein unterfertigter Dienstvertrag vorliege. Aufgrund der Kürze des Dienstverhältnisses sei es vermutlich zu keinem Unterzeichnungstermin gekommen. Es könne jedoch bestätigt werden, dass mit keinem Dienstnehmer jemals ein fallweises Beschäftigungsverhältnis vereinbart gewesen sei. Auch mit der BF sei bei der Anmeldung ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vereinbart gewesen, in der Realität sei es in den beiden Monaten zu sehr kurzen Einsätzen gekommen.

Mit Schreiben vom 20.09.2014 sei die BF zur Akteneinsicht aufgefordert worden. Die BF habe Akteneinsicht genommen und mit Schreiben vom 01.10.2014 vorgebracht, dass es sich bei der Tätigkeit für DG 2 um eine fallweise Beschäftigung gehandelt habe, da sie einzelne Aufträge sanktionslos und ohne Begründung habe ablehnen können. Sie habe tatsächlich Aufträge mehrfach abgelehnt und sei nur für jeweils kurzfristig vereinbarte Einsätze entlohnt worden. Es sei richtig, dass für die Fahrtkosten kein über die Abgeltung der Arbeitszeit hinausgehender Ersatz vereinbart gewesen wäre. Ein Teil der von DG 2 geleisteten Zahlungen habe daher dem Ersatz dieser Auslagen gedient und es sei unabhängig von der Meinung des Dienstgebers oder einer Vereinbarung aufgrund von § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nicht in das beitragspflichtige Entgelt einzurechnen. Zur Höhe der Auslagen habe sie bereits entsprechende Angaben gemacht. Nach Einsicht in die im Akt aufliegenden Lohnunterlagen gebe sie an, dass auch die anteilig ausgewiesenen Sonderzahlungen aus den Beitragsgrundlagen des jeweils laufenden Monats herauszurechnen seien. Damit würde sich die Beitragsgrundlage für September 2011 um weitere € 10,34 und für Oktober 2011 um weitere € 5,88 reduzieren. Sie beantrage daher weiterhin die Feststellung, dass aufgrund der geringfügigen der fallweisen Beschäftigung in den Monaten September und Oktober 2011 keine Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung bestanden habe.

Die belangte Behörde führte nach Feststellung des Sachverhaltes und Beweiswürdigung sowie nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen rechtlich aus, dass dem Vorbringen der BF insofern Berechtigung zugekommen sei, als es sich bei der Tätigkeit für DG 2 um eine fallweise Beschäftigung im Sinne des § 471b ASVG gehandelt habe. Eine solche liege nach der Judikatur auch dann vor, wenn aufgrund einer Rahmenvereinbarung sporadisch Dienste geleistet werden würden, einzelne Dienste vom Dienstnehmer abgelehnt werden könnten, der Zusage der Dienstnehmer jedoch zur Leistung verpflichtet sei (VwGH 2006/08/0276; VwGH 2007/08/0296). Das Vorliegen einer geringfügigen fallweisen Beschäftigung ändere jedoch aufgrund der Bestimmungen über Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen des § 471h ASVG nichts an der vorliegenden Vollversicherungspflicht im Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.10.2011.

Hinsichtlich der Ausführungen der BF, bei ihrem Entgelt hätte ein beitragsfreier Fahrtkostenersatz berücksichtigt werden müssen, sei festzuhalten, dass ein beitragsfreier Fahrtkostenersatz nicht einfach angenommen werden könne, nur weil allenfalls Fahrtkosten angefallen seien. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG ergebe sich, dass ein Fahrtkostenersatz ausdrücklich als solcher bezeichnet sein müsse, um als beitragsfrei zu gelten. Ansonsten müsste bei jedem Dienstnehmer, der nicht in unmittelbarer Nähe zu seinem Dienstort wohne, automatisch ein Teil des Entgelts als Fahrtkostenersatz beitragsfrei gestellt werden.

2. Mit Schreiben vom 20.11.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, dass sie die Tätigkeiten für DG 2 überhaupt nicht aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe, sondern sei aufgrund einer Gefälligkeit jeweils kurzfristig eingesprungen, als für dringend betreuungsbedürftig Personen die Betreuungsperson ausgefallen wäre. Es sei ihr nicht um ein paar Euro Verdienst gegangen, sondern darum, die zu betreuenden Personen nicht alleine zu lassen.

Sie sei nicht in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit bei DG 2 beschäftigt gewesen, sie sei nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen, habe keine Weisungen erhalten und nicht mit den Betriebsmitteln der DG 2 gearbeitet. Ihre Tätigkeit bei den Klienten sei inhaltlich völlig eigenverantwortlich gewesen und habe im wesentlichen in den einfachsten pflegerischen, hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, sowie ein bisschen helfen, plaudern und einfach Dasein bestanden.

Die Zahlungen der DG 2 seien ungeschickt deklariert worden, aber es sei von der belangten Behörde nicht infrage gestellt, dass anteilige Sonderzahlungen gezahlt wurden, obwohl es dazu mit Sicherheit keine Vereinbarung gab, wenn andererseits DG 2 behauptete, es habe keine Vereinbarung über Auslagenersatz gegeben. Der Anspruch auf Auslagenersatz gründe sich nämlich nicht auf eine Lohnvereinbarung, sondern auf §§ 1041 ff ABGB und bedürfe gar keine gesonderten Vereinbarung. Im Gegenteil, wenn keine Vereinbarung vorliege, bestünde der Anspruch.

Weiters bringt die BF vor, dass die belangte Behörde im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W 131 2002220-1 mehrfach ihre Auffassung über die Höhe der Beitragsgrundlagen und die Frage der Vollversicherung gewechselt habe, ohne in der Bescheidbegründung auf diese Widersprüche einzugehen.

Die Arbeitszeitaufzeichnungen, die DG 2 der belangten Behörde übermittelt habe, wären jedenfalls hinsichtlich des Monats September augenfällig fehlerhaft, weil die BF am 11.09.2011 nicht bei 2 Klienten gleichzeitig gewesen sein könnte. Auf dieser Liste würden aber die Berechnungen der Arbeitsstunden und durch die Multiplikation mit dem Stundensatz der angenommene Verdienst, damit die zu Grunde gelegten Beitragsgrundlagen, beruhen. Bei richtiger Berechnung hätte die belangte Behörde zu dem anderen Ergebnis kommen müssen.

Auch wird die unrichtige Anwendung der §§ 471 ff ASVG durch die belangte Behörde vorgebracht, da die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht folgende Kette von Schlussfolgerungen ziehen würde:

an den einzelnen Tagen der fallweisen Beschäftigung sei die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden, daher sei die fallweise Beschäftigung wie eine geringfügige zu behandeln, daher wären die beitragsrechtlichen Bestimmungen über mehrfach geringfügige Beschäftigungen anzuwenden und daher sei infolge der Bestreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze der Beitrag für die Vollversicherung für den ganzen Monat abzuführen.

Infolge bringt die BF vor, warum dies verfehlt sei und die belangte Behörde daher, falls bei DG2 überhaupt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe (was sie bestreite), feststellen hätte müssen, dass es sich um fallweise Beschäftigungen gehandelt habe, und nicht um eine Vollversicherung im ganzen Monat.

Die belangte Behörde habe offenbar nicht nur Zahlungen, die die BF mangels anderer ausdrücklicher Widmung als Ersatz für die ihr entstandenen Auslagen entgegengenommen habe, zu Unrecht in die Beitragsgrundlagen einberechnet. Die belangte Behörde habe auch die anteiligen Sonderzahlungen einfach in die Beitragsgrundlage des laufenden Monats einberechnet, anstatt dafür eine eigene Sonderzahlung-Beitragsgrundlage zu bilden. Sonderzahlungen seien zwar Teil der Jahresbeitragsgrundlagen, aber nicht Teil der Beitragsgrundlage des laufenden Bezugs. Bei richtiger Berechnung wäre die belangte Behörde zum anderen Ergebnis gekommen.

3. Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit 11.12.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war in der Zeit von 01.01.2011 bis 30.11.2011 bei DG 1 geringfügig beschäftigt und fallweise geringfügig bei DG 2 am 09.09.2011 im Ausmaß von 2 Stunden, am 10.09.2011 im Ausmaß von 2 Stunden, am 11.09.2011 im Ausmaß von 2,5 Stunden und weitere 2 Stunden am 11.09.2011, am 08.10.2011 im Ausmaß von 1 Stunde, am 09.10.2011 im Ausmaß von 1,25 Stunden und am 25.10.2011 im Ausmaß von 3,25 Stunden.

Die BF erhielt im Kalenderjahr 2011 aufgrund ihrer Tätigkeit bei DG 1 € 3.749,02 (durchschnittlich monatlich € 340,82) und aufgrund ihrer Tätigkeit für DG2 insgesamt

€ 97,29 (im September € 62,04 und im Oktober € 35,25, durchschnittlich monatlich € 48,95).

An Sonderzahlungen fielen im Kalenderjahr 2011 aus der Tätigkeit bei DG 1 insgesamt

€ 681,64 (durchschnittlich monatlich € 61,97) und aus der Tätigkeit bei DG 2 € 32,44 (für September € 10,34 und für Oktober € 5,88, durchschnittlich monatlich € 16,22) an.

In den Monaten September und Oktober erzielte die BF für ihre geringfügigen Beschäftigungen insgesamt durchschnittlich € 778,93, mit den anteiligen Sonderzahlungen durchschnittlich € 919,08.

Die DG 2 betreibt ein Unternehmen im Bereich Seniorenbetreuung und die BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dort in der Personenbetreuung tätig. Zu ihren Tätigkeiten zählten einfach Alltagstätigkeiten, wie Hilfe im Haushalt und Alltagsbegleitung.

Die BF konnte einzelne Betreuungstermine sanktionslos und ohne Begründung ablehnen, akquirierte keine Kunden und vereinbarte keine Termine mit den zu betreuenden Personen.

Ein gesonderter Fahrkostenersatz war mit DG2 nicht vereinbart.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde erhoben und ist im Wesentlichen unbestritten.

Die BF führt selbst an, dass kein Fahrkostenersatz gesondert vereinbart war.

Wenn die BF anführt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von DG2 unrichtig seien, da sie am 11.09.2011 wohl nicht an zwei Orten geleichzeitig gewesen sein konnte, ist dem entgegen zu halten, dass aus den Aufzeichnungen lediglich hervorgeht, dass am 11.09.2011 zwei Betreuungstermine für die BF vorgesehen waren, nicht jedoch, dass diese gleichzeitig gewesen wären. Auch wurde die Höhe des tatsächliche erhalten Entgelts von der BF im gesamten Verfahren nie bestritten, sondern lediglich die Heranziehung des gesamten Entgelts für die Berechnung der zu leistenden Beiträge.

In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass die von der BF mit Schreiben vom 17.01.2014 vorgelegten Arbeitszeiten fünf Arbeitstage mehr umfassen als bescheidmäßig festgestellt wurde und den Lohnaufzeichnungen von DG 2 zu entnehmen sind. Dies wurde von der BF im weiteren Verfahren auch nicht mehr vorgebracht und nimmt das Bundesverwaltungsgericht daher an, dass die Aufzeichnungen der BF nicht den Tatsachen entsprechen und sind daher die Aufzeichnungen der DG 2 glaublich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

...

Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht eingebracht, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 €

gebührt oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2.

Gemäß § 53 a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen (Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13) 13,65% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%, und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG sind der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Gemäß § 471f ASVG gelten die nachfolgenden Sonderbestimmungen für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

Gemäß § 471h ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist und endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. In Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276, vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0296) hat die belangte Behörde zu Recht eine fallweise Beschäftigung an den verfahrensgegenständlichen Tagen angenommen.

3.2.2. Zu Recht hat die belangte Behörde auch ein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG angenommen.

Dem gesamten Verwaltungsakt kann nicht genommen werden, worin die selbständige Tätigkeit der BF - wie in der Beschwerde vorgebracht und somit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausschließend - bestanden haben soll und wurde dies auch nicht substantiell vorgebracht.

Der ordnungshalber darf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach ein Werkvertrag dann vorliegt, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).

Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist der Einspruchswerber aber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, soferne im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (VwGH 21.4.2004, Zl. 2003/08/0182, VwGH 8.8.2008, Zl. 2008/09/0119).

Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274).

Bei der Betreuungstätigkeit der BF, die - wie sie selber angab - aus den einfachsten pflegerischen, hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Alltagsbetreuung im Sinne von Plaudern und "Dasein" bestand - handelt es sich um Hilfstätigkeit im Sinne der obangeführten Judikatur. Da kein unternehmerischer Gestaltungsspielraum der BF vorlag, sie die Betreuung persönlich zu erbringen hatte, sich die Arbeitszeit an den Interessen der DG 2 orientierten und jedenfalls eine Kontrollmöglichkeit der DG 2 gegeben war, ist bei der BF von einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

3.2.3. Zu Recht hat die belangte Behörde auch die Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) versicherungspflicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 i. V.m. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.10.2011 festgestellt.

§ 471h ASVG bestimmt als Beginn der Pflichtversicherung - bei Erfüllung der Voraussetzung von mehrfach geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - rückwirkend jenen Tag im Kalendermonat, an dem eine geringfügige Beschäftigung erstmals aufgenommen wurde und als Ende den Ablauf jenes Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen wegfallen.

Dir BF hat unbestrittenermaßen eine geringfügige Beschäftigung bei DG 1 ab dem 01.09.2011 und die fallweise tagesweise geringfügige Beschäftigung bei DG 2 und somit die Voraussetzung für die Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) versicherungspflicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt, da in Zusammenrechnung beider Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG in den verfahrensgegenständlichen Monaten September und Oktober 2011 überschritten wurde.

Ob die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund von zwei oder mehreren durchgängigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen oder aufgrund einer fallweisen und einer durchgehenden geringfügigen Beschäftigung zustande kommt, ist rechtlich allerdings unbeachtlich.

Die Voraussetzung des § 471h ASVG fiel mit Ende der Beschäftigung bei DG 2 mit 25.10.2011 weg und endete die Pflichtversicherung im Sinne der §§ 471f ff ASVG somit mit 30.10.2011.

Der Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Versicherungszeitraum mit 01.09.2011 bis 31.10.2011 bestimmt.

3.2.4. Die beitragswirksamen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltsteile bestimmen sich nach § 49 ASVG.

Zwar führt § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG aus, dass Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder, die dem Dienstnehmer gezahlt werde, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 zu werten sind und somit nicht beitragswirksam sein würden.

Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 02.09.2013, Zl. 2011/08/0360, aus, dass zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber bedarf, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat.

Aus dem obzitierten Judikat geht hervor, dass lediglich der Ersatz von Reisekosten im Rahmen einer vom Dienstgeber angeordneten Dienstreise beitragsfrei sein, nicht aber die im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses generell anfallenden Kosten für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz.

Dass Dienstreisen angeordnet wurden oder Reisekosten - gesondert neben dem vereinbarten Entgelt - ersetzt worden sind, wurde weder vorgebracht noch belegt.

Auch aus dem Vorbringen eines Anspruches auf Aufwandsersatz nach dem § 1041 ff ABGB läßt sich für die BF nichts gewinnen. So wurde weder von der BF eine Sache zum Nutzen der DG 2 ohne Geschäftsführung verwendet, noch für DG 2 einen Aufwand gemacht, den diese nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, noch hat die BF in einem Notfall, um einen größeren Schaden von sich und DG 2 abzuwenden, ihr Eigentum aufgeopfert.

Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG ist der Pauschalbeitrag nach § 53a auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Die Umlage zur Arbeiterkammer beträgt höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage und ist vom mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist, vom Arbeitnehmer einzuheben.

Die BF hat im September 2011 als Monatsdurchschnitt aufgrund ihrer Tätigkeit beim DG 1

€ 340,82 und aufgrund ihrer Tätigkeit für die DG2 durchschnittlich monatlich € 48,95, insgesamt durchschnittlich € 778,93, erwirtschaftet. Unter Hinzurechnung der anteiligen Sonderzahlung im Sinne des § 54 Abs. 3 ASVG (aus der Tätigkeit bei der DG 1 durchschnittlich monatlich € 61,97 und aus der Tätigkeit der DG 2 durchschnittlich monatlich € 16,22) erzielte die BF für ihre geringfügigen Beschäftigungen im September und Oktober 2011 insgesamt € 919,08, davon der Pauschbetrag für Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von 13,65% ergibt € 125,46. Die Arbeiterkammerumlage im Ausmaß von 0,5 % wird von der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage - ohne Sonderzahlungen - berechnet und ergibt im gegenständlichen Fall € 3,89.

Sohin hat die BF Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt €

129,35 an die belangte Behörde zu entrichten.

3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Im vorliegenden Fall wurde zwar eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht deute jedoch den Vorbehalt der BF, Zeugen namhaft zu machen, als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch aufgrund der Aktenlage geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. 4 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.3 angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ((VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276; vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0296; vom 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, vom 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101; vom 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082; vom 21.4.2004, Zl. 2003/08/0182; vom 8.8.2008, Zl. 2008/09/0119; vom 20.9.2006, 2003/08/0274; vom 02.09.2013, Zl. 2011/08/0360; EGMR vom vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04; vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05; vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07; vom 19.12.2013, Zl. 2010/07/0111; VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0159) geht hervor, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Im Übrigen trifft § 471h ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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