BVwG L503 2106320-1

L503 2106320-1Federal Administrative CourtMay 27, 2015

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Full text

BVwG L503 2106320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2106320.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 15.04.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des AMS S. vom 10.03.2015 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gem. § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG die Notstandshilfe ab dem 09.03.2015 gebührt.

Begründend wurde - nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, die BF habe ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 09.03.2015 gestellt.

2. Im Akt befinden sich insbesondere eine Mitteilung des AMS S. vom 15.10.2014 an die BF über den Leistungsanspruch der BF, wobei darin festgehalten wird, dass der BF vom 11.10.2014 bis längstens zum 27.02.2015 Arbeitslosengeld in näher dargestellter Höhe gebührt. In dieser Mitteilung befindet sich auch der ausdrückliche Hinweis, dass zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen die entsprechenden Hinweise über die Meldepflichten auf der Rückseite der Mitteilung zu beachten seien. Auf der Rückseite wird unter anderem ausgeführt, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne; für eine lückenlose Zahlung möge sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in Verbindung setzen.

Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben vom 10.02.2015 des AMS S. an die BF, mit welchem die BF darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 27.02.2015 befristet ist. Die Weitergewährung einer Leistung könne erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen; zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle des AMS bis spätestens 02.03.2015 erforderlich; die Antragstellung könne über e-AMS oder anlässlich einer Vorsprache erfolgen. Eine lückenlose Weitergewährung der Leistung könne nur erfolgen, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt werde.

Schließlich befindet sich ein Aktenvermerk des AMS S. vom 09.03.2015 im Akt, demzufolge die BF mitgeteilt habe, dass sie den Antrag zwar per e-AMS gestellt, aber nicht weggeschickt habe; sie wolle die Leistung jedoch ab dem 01.03.2015 zuerkannt bekommen.

3. Mit per e-AMS übermitteltem Schreiben vom 07.04.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.03.2015.

Darin führt sie aus, sie habe das Formular für die Notstandshilfe zwar am 28.02.2015 "eingereicht", habe an diesem Tag aber einen "Computerabsturz" gehabt und sei "nicht mehr ins Internet gekommen". Nach ein paar Tagen, als wieder alles funktioniert habe, habe sie sich versichert, ob ihre Anmeldung durchgegangen sei und habe mit Entsetzten feststellen müssen, dass die Anmeldung nicht durchgegangen sei, woraufhin sie sofort das AMS S. informiert habe und noch am selben Tag dorthin gefahren sei, um den Antrag zu stellen; in weiterer Folge habe sie den Bescheid erhalten, dass ihr die Notstandshilfe erst ab dem 09.03.2015 gebühre. Da es weder im e-AMS-Konto noch bei der Beraterin die Möglichkeit gegeben habe, dies "doch noch richtigzustellen", ersuche sie darum, ihr die verlorenen Tage nachzubezahlen, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.04.2015 wies das AMS

S. die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde neben der Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, die BF habe erst am 09.03.2015 die Gewährung von Notstandshilfe beantragt. Die von der BF geltend gemachten Gründe, warum sie die Notstandshilfe nicht zu einem früheren Zeitpunkt beantragt hat bzw. beantragen konnte, könnten aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen seitens des AMS nicht berücksichtigt werden.

5. Mit Schriftsatz vom 17.04.2015 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie vor, noch vor Ablauf ihres Arbeitslosengeldbezuges mit 28.02.2015 habe sie über ihr e-AMS-Konto den Antrag auf Notstandshilfe erstellt, allerdings sei dieser durch einen an ihrem PC entstandenen "Internetausfall" nie angekommen. Bei einem Tagessatz von € 26,69 und einer Miete von über € 570 treffe sie ihre Nachlässigkeit, nicht gleich Rücksprache betreffend das Einlangen ihres Antrages gehalten zu haben, sehr schmerzlich. Sie ersuche daher in Anbetracht ihrer Notlage um Verständnis und darum, "Gnade vor Recht ergehen zu lassen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF bezog bis einschließlich 27.02.2015 Arbeitslosengeld; mit diesem Zeitpunkt war ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft.

Mit Schreiben des AMS S. vom 15.10.2014 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 11.10.2014 bis längstens zum 27.02.2015 Arbeitslosengeld in näher dargestellter Höhe gebührt. In dem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne; für eine lückenlose Zahlung möge sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in Verbindung setzen.

Mit Schreiben des AMS S. vom 10.02.2015 wurde die BF darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 27.02.2015 befristet ist. Die Weitergewährung einer Leistung könne erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen; zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle des AMS bis spätestens 02.03.2015 erforderlich.

In weiterer Folge wandte sich die BF erst am 09.03.2015 zwecks Beantragung der Notstandshilfe an das AMS, wobei sie angab, sie habe ihren Antrag auf Notstandshilfe zwar seinerzeit am 28.02.2015 erstellt, dieser sei jedoch aufgrund eines Problems an ihrem Computer nicht weggeschickt worden. In ihrer Beschwerde führte sie diesbezüglich konkretisierend aus, sie habe einen "Computerabsturz" gehabt und sei nicht mehr ins Internet gekommen; in ihrem Vorlageantrag führte sie in diesem Sinne aus, der Antrag auf Notstandshilfe sei wegen eines an ihrem PC entstandenen Internetausfalls nie angekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in unstrittiger Weise.

Im Besonderen hat die BF selbst eingeräumt, dass sie sich zwecks Beantragung der Notstandshilfe erst am 09.03.2015 an das AMS wandte, nachdem ein zuvor von ihr erstellter Antrag aufgrund von Problemen ihres Computers sowie eines Ausfalls ihrer Internetverbindung nicht habe übermittelt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe:

§ 17 AlVG lautete auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

[...]

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58 AlVG lautet:

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF hat in unbestrittener Weise ihren Antrag auf Notstandshilfe beim AMS erst am 09.03.2015 eingebracht. Zwar argumentiert sie, der Grund für ihre verspätete Antragstellung bestehe darin, dass sie den Antrag bereits am 28.02.2015 erstellt habe, allerdings sei dieser aufgrund von Problemen mit ihrem Computer (Computerabsturz, Internetausfall) seinerzeit nicht übermittelt worden.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diesbezüglich klare gesetzliche Regelungen - wie insbesondere § 17 Abs 1 AlVG - bestehen, wonach es für den Beginn des Bezugs ausschließlich auf den Tag der Geltendmachung ankommt. Anderes gilt nur dann, wenn die verspätete Antragstellung etwa auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurückzuführen ist (§ 17 Abs 4 AlVG). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich, vielmehr hat das AMS die BF noch vor Erschöpfung ihres Arbeitslosengeldbezuges ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung ihrerseits erforderlich ist. Zudem ist der Grund für die verspätete Antragstellung in unbestrittener Weise ausschließlich in der Sphäre der BF gelegen (Probleme mit ihrem Computer, Internetausfall). Der VwGH betont etwa auch in ständiger Rechtsprechung zu § 46 AlVG, dass selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausgeschlossen sei (z. B. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0103, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 09.03.2015 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und die Geltendmachung des Anspruchs dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.

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