BVwG I403 2106543-1

I403 2106543-1Federal Administrative CourtMay 27, 2015

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Full text

BVwG I403 2106543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2106543.1.00

Spruch

I403 2106543-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Senatsvorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Reutte vom 13.01.2015 bzw. die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 01.04.2015 betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 09.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 56 und § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 und § 44 und § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat, bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe ab dem 14.11.2014.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bezog bis 13.11.2014 Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war am 01.10.2014, am 13.10.2014 und am 13.11.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vorstellig.

2. Mit einer Betreuungsvereinbarung des Arbeitsmarktservice vom 13.10.2014 wurde festgehalten, dass diese Vereinbarung bis zum 14.11.2014 gelten würde. Weiter wurde in der Betreuungsvereinbarung festgestellt, dass der Beschwerdeführer das eAMS Konto nützen wolle. Er wurde darüber informiert, dass die Kommunikation vorwiegend über das eAMS-Konto erfolgen werde und es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer täglich sein Konto überprüfe.

3. Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 14.10.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 13.11.2014 festgelegt. Diese Mitteilung enthält den Hinweis, dass eine Weitergewährung einer Leistung erst nach erneuter Antragstellung erfolgen könne. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS Vöcklabruck mitgeteilt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 13.11.2014 befristet sei. Die Weitergewährung der Leistung könne bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur erfolgen, wenn ein neuer Antrag bis spätestens 14.11.2014 eingebracht werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto übermittelt.

5. Am 13.11.2014 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim AMS Vöcklabruck und legte eine Einstellungszusage vor. Es wurde eine weitere Betreuungsvereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer getroffen.

6. Der Bezug des Arbeitslosengeldes endete am 13.11.2014, da das Höchstausmaß erreicht war. Ein neuerlicher Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

7. Am 09.12.2014 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim AMS Vöcklabruck und stellte einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.

8. Am 16.12.2014 wurde der Leistungsakt des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarktservice Vöcklabruck an das Arbeitsmarktservice Reutte abgetreten, da der Beschwerdeführer inzwischen im Bezirk Reutte gemeldet war.

9. Das Antragsformular für die Gewährung der Notstandshilfe wurde am 16.12.2014 - und damit rechtzeitig - persönlich übergeben. Eine weitere Betreuungsvereinbarung wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer am 16.12.2014 getroffen. Es wurde festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund der geplanten Aufnahme einer Arbeit am 26.12.2014 ende, wofür ein entsprechender Nachweis vorgelegt worden sei.

10. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.01.2015, zugestellt am 14.01.2015, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm § 44 und § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ab dem 09.12.2014 Notstandshilfe gebühre. Dies wurde damit begründet, dass er erst am 09.12.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe.

11. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015, eingelangt am 29.01.2015 beim AMS, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den "Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 13.01.2014, zugestellt am 14.01.2015 über die Befristung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 14.11.2014 bis zum 08.12.2014". Der Beschwerdeführer legte dar, dass er nach einem Streit mit seinem früheren Arbeit- und Unterkunftgeber seit 24.11.2014 in Ehrwald gemeldet sei. Er habe dem AMS Vöcklabruck beim vorletzten Termin auch mitgeteilt, dass er eine Arbeit in Tirol suche. Er habe nicht gewusst, dass sich die Situation bezüglich des Arbeitslosengeldes ändern würde, da er keine Email vom AMS bekommen habe, obwohl er diese normalerweise immer bekomme, wenn ihm das AMS etwas mitteilen wollte. Er habe erst am 05.12.2014 gemerkt, dass weniger Geld auf seinem Konto sei und dass etwas nicht stimme. Nachdem er sich am 09.12.2014 beim AMS Vöcklabruck gemeldet habe, sei ihm erstmals das Schreiben über die Befristung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe es zuvor nie gesehen; er gebe zu, dass er seine Meldepflicht vernachlässigt habe, indem er dem AMS die Änderung des vorübergehenden Aufenthaltes nicht mitgeteilt habe, doch wolle er wissen, ob er verpflichtet sei, sein eAMS-Konto jeden Tag zu kontrollieren. Die Betreuerin am AMS Vöcklabruck habe ihm auch erklärt, dass nunmehr das AMS Reutte zuständig sei. Der Beschwerdeführer warte noch immer auf die Zahlung des ausständigen Gehaltes der letzten vier Monate seiner Beschäftigung; er ersuche um Verständnis und Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für den entsprechenden Zeitraum.

12. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte vom 01.04.2015, zugestellt am 03.04.2015, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 56 AlVG und § 38 iVM § 17 Abs. 1 und § 58 und §§ 44 und 46 AlVG abgewiesen.

Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2011 sein eAMS-Konto aktiviert hatte. Laut "Bedingungen für die Nutzung des eAMS-Kontos für Personen" würden sich InhaberInnen einer Zugangskennung für ein eAMS-Konto in Zeiträumen, in denen sie arbeitslos vorgemerkt sind und/oder Leistungen bzw. Beihilfen vom AMS erhalten, zu einer regelmäßigen Nutzung des eAMS-Kontos verpflichten. Die NutzerInnen würden als Unterstützung eine Erinnerung via Email erhalten, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde.

Der Beschwerdeführer habe vom 01.02.2014 bis 13.11.2014 Arbeitslosengeld bezogen. Er sei bis 24.11.2014 in Seewalchen am Attersee nebenwohnsitzlich gemeldet gewesen, im Anschluss in Ehrwald.

Rechtsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung würden auf dem Antragsprinzip beruhen. Der Beschwerdeführer habe am 13.11.2014 das Höchstausmaß des Arbeitslosengeldes erreicht; dies sei von ihm auch nicht bestritten worden. Die Zuerkennung der Notstandshilfe mit 09.12.2014 sei zu Recht erfolgt; der Beschwerdeführer habe am 09.12.2014 beim AMS Vöcklabruck - Regionale Geschäftsstelle das Antragsformular erhalten. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, binnen einer Woche beim nunmehr zuständigen AMS, der belangten Behörde, vorzusprechen und den ausgefüllten Antrag abzugeben; dem sei der Beschwerdeführer auch nachgekommen.

Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung des Anspruches auf Notstandshilfe sei. Eine Zuerkennung der Notstandshilfe vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung am 09.12.2014 sei aufgrund des zwingenden Antragsprinzips nicht zulässig. Es sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ob die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol eine Ermächtigung zu einer (rückwirkenden) Zuerkennung des Anspruches auf Notstandshilfe iSd § 17 Abs. 4 AlVG erteilt hatte oder amtswegig hätte erteilen müssen. Es bestehe kein diesbezüglicher Rechtsanspruch und würde auch kein Fehler der Behörde vorliegen, welcher eine Ermächtigung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Schreiben auf seinem eAMS-Konto über das Ende seines Anspruches unterrichtet worden; eine zusätzliche Verständigung mittels Email über das Einlangen von Nachrichten auf dem eAMS-Konto sei nur eine unterstützende Maßnahme, welche den Nutzer des eAMS-Kontos jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinde, regelmäßig Nachschau in sein eAMS-Konto zu halten.

13. Der Beschwerdeführer sprach am 08.04.2015 persönlich bei der belangten Behörde vor und erklärte, einen Vorlageantrag stellen zu wollen. Mit Schreiben vom 12.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.04.2015, gab der Beschwerdeführer Folgendes bekannt:

Hiermit lege ich in der gesetzlich vorgegebenen Frist von 2 Wochen eine Berufung gegen Beschluss von AMS Innsbruck vom 01.04.2015 ein, da ein Anspruch darauf besteht.

Ich habe in Österreich seit 2008 gearbeitet, ich bin eine in Österreich steuerpflichtige Person. Seitdem die Slowakei die Europäische Union beigetreten hatte, sehe ich mich als einer EU Bürger. Die mir übermittelte Stellungnahme und der Beschluss über Absage meines Antrages sehe ich als diskriminierend und gegen die Menschenrechte verstoßend.

Der Beschluss über Absage meines Antrages zur Auszahlung der Arbeitslosenleistung in der Zeit von 14.11.2014 bis 08.12.2014 basiert auf den Empfehlungen des Benutzers von einem AMS Konto und nicht auf der Aussage, dass ein Benutzer die Pflicht habe, täglich das AMS Konto zu kontrollieren. In meinem Antrag wird aufgeführt, dass ich in erster Linie meine eigenen Existenzschwierigkeiten habe lösen müssen, weil mein vorheriger Arbeitgeber mir bis heute den Septembergehalt von 2014 nicht ausbezahlt hatte (momentan liegt ein entsprechender Antrag bereits beim Gericht). Das hat man allerdings nicht berücksichtigt.

Ich behaupte nicht, dass Ihr Eurer Pflicht nicht nachgekommen seid und den Bezieher von Sozialleistungen nicht informiert habt. Mir gefällt nicht die Art und Weise, auf der der Bezieher von Sozialleistungen informiert wird. Ich nehme an, dass wenn man sich entschieden hat, die Personen mittels Benachrichtigungen in seinem/ihrem AMS Konto zu informieren und gleichzeitig eine E-Mail Nachricht zu senden, halte ich es für seriös auf diese Art und Weise auch weiterhin informiert zu werden, weil man sich darauf gewöhnt.

Ich habe nun die Gründe dargelegt, die mich zu einem Diskriminierungsgefühl geführt hatten, da Eurerseits die Informationen auf eine solche Art und Weise kommen, wie und wann es Euch passt.

Den oben angeführten Aussagen kann entnommen werden, dass sich meine Berufung auf die Praktiken im Rahmen des Benachrichtigungsprozesses bezieht.

Ich werde alle meine Kräfte einsetzen um für meine Rechte zu kämpfen und sollte ich keinen Erfolg bei den österreichischen Gerichten genießen dürfen, werde ich mich an das Internationale Gericht in Haag wenden.

14. Am 27.04.2015 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde wird ausgeführt:

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2015, welche dem Beschwerdeführer laut RSb-Rückschein am 03.04.2015 zugestellt worden ist, die Beschwerde abgewiesen. Auf die inhaltliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung darf an dieser Stelle verwiesen werden. Mit Schriftsatz vom 12.04.2015, welcher bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte laut Posteingangsstempel am 14.04.2015 eingelangt ist, hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag eingebracht, wenngleich dieser im Schriftsatz auch als Berufung bezeichnet worden ist. Den Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass ihm die Art und Weise nicht gefalle, auf die Bezieher von Sozialleistungen informiert würden. Wenn sich Leistungsbezieher entschieden hätten, sich mittels Benachrichtigungen in ihrem eAMS-Konto informieren zu lassen und gleichzeitig eine E-Mail-Nachricht zu erhalten, so halte er es für seriös, auf diese Art und Weise auch weiterhin informiert zu werden, da man sich daran gewöhnt habe.

Bereits in seiner Beschwerde habe er dargelegt, was zu seinem Diskriminierungsgefühl geführt habe und seinen obigen Ausführungen könne entnommen werden, dass sich seine "Berufung" (Vorlageantrag) auf die Praktiken im Rahmen des Benachrichtigungsprozesses beziehe. Er werde daher all seine Kräfte einsetzen, um für seine Rechte zu kämpfen, gegebenenfalls werde er sich auch an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag wenden.

Fakt ist, dass der Beschwerdeführer durch die Mitteilung des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck - Regionale Geschäftsstelle vom 14.10.2014 über Beginn und Ende seines Arbeitslosengeldanspruches informiert worden ist.

Mit der schriftlichen Mitteilung vom 24.10.2014 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeldanspruch mit 13.11.2014 befristet ist und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine persönliche Vorsprache und Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers bis spätestens 14.11.2014 erforderlich sei.

Aufgrund des nunmehr eingelangten Vorlageantrages wird der Akt nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird seitens der belangten Behörde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer bezog bis zum 13.11.2014 Arbeitslosengeld, da zu diesem Zeitpunkt das Höchstausmaß erreicht war. Er stellte am 09.12.2014 beim AMS Vöcklabruck einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, wobei er das Antragsformular fristgerecht am 16.12.2014 beim - aufgrund des Zuständigkeitswechsels nunmehr zuständigen - AMS Reutte abgab.

1.2. Der Beschwerdeführer war seit 21.09.2011 Nutzer des eAMS-Kontos. Auf diesem Weg waren ihm vor dem 13.11.2014 zwei Schreiben übermittelt worden, in welchen auf das Bezugsende mit 13.11.2014 hingewiesen wurde. Eine Benachrichtigung per Email erfolgte nicht.

1.3. In den Bedingungen für die Nutzung des eAMS-Kontos für Personen findet sich folgender Passus: "Inhaberinnen und Inhaber einer Zugangskennung für ein eAMS-Konto verpflichten sich, in Zeiträumen, in denen sie arbeitslos vorgemerkt sind und/oder Leistungen bzw. Beihilfen vom AMS erhalten, zu einer regelmäßigen Nutzung des eAMS-Kontos. Dies bedeutet, dass insbesondere die Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos einlangen, zu beachten und daraus resultierende Veranlassungen zu treffen sind. Die Nutzerinnen und Nutzer des eAMS-Kontos erhalten als Unterstützung, damit sie dieser Verpflichtung jedenfalls auch nachkommen können, eine Erinnerung via Email, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde."

1.4. Der Beschwerdeführer sprach darüber hinaus am 13.11.2014 persönlich beim AMS Vöcklabruck vor und legte eine Einstellungszusage vor. Es wurde eine neue Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund der geplanten Aufnahme einer Arbeit am 20.12.2014 ende. In der Betreuungsvereinbarung wurde unter der Überschrift "Was Sie von uns erwarten können" festgehalten: "Wir berechnen für Sie Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe." In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge nicht auf das gleichzeitige Bezugsende aufmerksam gemacht. In der dem Akt zu entnehmenden Gesprächsnotiz zur persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 13.11.2014 ist vermerkt: "Kd legt schriftl. EZ mit 20.12.2014 vor; fragt, ob er nach dieser Arbeit, da dies nur für Wintersaison ist, wieder zu AMS kommen kann - über sofortige Meldung nach Ende DV inf.; Kd hat gehört, dass es auch geringfügige Arbeiten gibt, möchte darüber Infos - inf., dass kein Versicherungsschutz bei dieser Arbeit besteht, er aber neben ALG oder auch neben vollversicherter Arbeit geringf. arbeiten kann: BP mit EZ ausgefolgt und über Meldepflichten inf."

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus unbedenklichen Unterlagen des Verwaltungsakts und waren im gegenständlichen Fall unstrittig.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es wurde von Seiten des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A)

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag (welcher fälschlicherweise als "Berufung" betitelt wurde) die mit Bescheid vom 13.01.2015 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2015 festgesetzte Gewährung der Notstandshilfe ab dem 09.12.2014. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Höchstausmaß des Bezuges von Arbeitslosengeld mit 13.11.2014 erreicht war, sondern kritisiert er vielmehr, dass er über das Bezugsende nicht bzw. nicht ausreichend informiert worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.11.2014 bis zum 08.12.2014 verletzt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Festsetzung des Beginns des Bezuges von Notstandshilfe sein kann, da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen würden, sondern selbst am 09.12.2014 den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt hatte.

Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 13.01.2015 spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Notstandshilfeanspruch ab dem 09.12.2014 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 09.12.2014 gestellt habe. Der Wortlaut des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.11.2014 bis zum 08.12.2014 zu verstehen (vgl. dazu VwGH vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0387 oder vom 23.10.2002, 2002/08/0041).

Der Beschwerdeführer kritisiert die Kommunikationspolitik des AMS und wirft der Behörde vor, dass er normalerweise eine Information per Email erhalten habe, doch gerade in Bezug auf die Schreiben betreffend das Bezugsende nicht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erschiene es tatsächlich wünschenswert, eine durchgängige Kommunikationsschiene beizubehalten und nicht selektiv die unterstützende Information per Email durchzuführen oder eben auch nicht. Zudem ist in den Nutzungsbedingungen die unterstützende Information per Email derart umschrieben, dass dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen ist, wenn sich bei ihm aufgrund der Nutzungsbedingungen und der zuvor gelebten Praxis eine gewisse Erwartungshaltung aufbaute und er damit rechnete, in wichtigen Fällen per Email vom Eingang einer Nachricht auf seinem eAMS-Konto unterrichtet zu werden. Diese Umstände ändern aber nichts an der geltenden Rechtslage, die dem klaren Antragsprinzip in Bezug auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung folgt.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (bzw. iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe) ab dem Tag der Geltendmachung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH, Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0156 und vom 14. Jänner 2013, 2012/08/0284 und vom 09. Oktober 2013, 2013/08/0186) stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.

§ 17 Abs. 4 AlVG hat folgenden Wortlaut:

"Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da damit kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN und VwGH, Erkenntnis vom 09. Oktober 2013, 2013/08/0186).

§ 46 AlVG enthält daher eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher auf Grund eines schuldhaften Fehlverhaltens eines Organs des AMS einen Schaden erlitten haben sollte, wie er behauptet, so kann er aus § 17 Abs. 4 AlVG keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt ableiten (vgl. dazu etwa VwGH, Erkenntnis vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0089 oder zuletzt vom 10.09.2014, 2013/08/0202).

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Wege des eAMS-Kontos übermittelten Schreiben wäre daher im Ergebnis der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen und könnte die Gewährung der Notstandshilfe erst ab Antragstellung am 09.12.2014 erfolgen.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Unterbleiben der Ausfolgung eines Antragsformulars im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice Vöcklabruck am 13.11.2014, d.h. am letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld, nicht zu einem Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt bzw. im konkreten Fall ab dem darauffolgenden Tag, an dem kein Arbeitslosengeld mehr ausbezahlt wurde, bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0097, und vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517, ausgesprochen, dass ein Arbeitsloser, der sich auf Grund einer unrichtigen Rechtsauskunft des Arbeitsmarktservice ohne Antragstellung entfernt, nur auf die Geltendmachung eines Schadens im Amtshaftungsweg verwiesen ist. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des oben zitierten § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthalte, schließe die Bedachtnahme auf den Fall unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.

Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nun in jenen Fällen abgegangen, in denen durch Vorlage einer sich auf einen konkreten Anspruch nach dem AlVG beziehenden Urkunde vom Arbeitslosen ein hinreichend konkretes Anbringen erstattet wird (vgl. dazu VwGH, Erkenntnis vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041 oder auch vom 26.01.2005, 2004/08/0090). Wenn sich ein Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS nicht mit einer unrichtigen Auskunft begnügt und ohne weitere Antragstellung entfernt, sondern durch Vorlage einer Beweisurkunde ein Anbringen im Sinne des AVG erstattet hat, trifft das AMS die Verpflichtung, die Partei im Zweifel zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme von Geldleistungen anstrebt und ihr gegebenenfalls das entsprechende Antragsformular auszuhändigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041 festgestellt: "Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches nach den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des Arbeitsmarktservice erhalten kann, trifft jedoch die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. [...]Soweit der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517, (wenn auch nur in einem obiter dictum) die Auffassung geäußert hat, auch das Unterbleiben der Ausfolgung eines Formulars in Kenntnis des Begehrens des Arbeitslosen führe nur zur Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, wird dies für die hier (erstmals) vorliegende Konstellation eines durch Vorlage einer sich auf einen konkreten Anspruch nach dem AlVG beziehenden Urkunde hinreichend konkreten Anbringens, das zur Verpflichtung der Behörde führt, von sich aus die damit verfolgten Absichten einer Klarstellung zuzuführen, sofern diese der Behörde zweifelhaft sein sollten, nicht aufrechterhalten. Die Behörde hat vielmehr ein Anbringen, das (nicht formgerecht) auf Erlangung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichtet ist, jedenfalls als ein auch nach den Bestimmungen des AlVG zulässiges Ansuchen um Ausgabe eines Antragsformulars dadurch zu erledigen, dass sie dem Antragsteller ein solches Formular aushändigt und damit das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang setzt."

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dem AMS am 13.11.2014 eine Einstellungszusage für den 20.12.2014 vorgelegt. Dies legt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage dieser Urkunde die ihm bis zum Beginn der Beschäftigung zustehenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) in Anspruch nehmen wollte. Darüber hinaus wurde am 13.11.2014 mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in dem sich das Arbeitsmarktservice zu einer Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Im gegenständlichen Fall kann von einem konkreten Anbringen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, nämlich dass er in dem Gespräch am 13.11.2014 eine Fortsetzung der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchen wollte. Kommt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache, d.h. im gegenständlichen Fall ab dem 13.11.2014, weiterhin aufrecht.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nicht auf diesen Umstand gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich dennoch - auch durch § 27 VwGVG - nicht daran gehindert, die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass "nicht davon ausgegangen werden [kann], dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang [der Verwaltungsgerichte erster Instanz] ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte", beziehungsweise dass die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidung "der Annahme [widerstreite], dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde" (VwGH, Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zum anderen findet das Aufgreifen der hier wahrgenommenen Rechtswidrigkeit jedenfalls im Begehren des Beschwerdeführers Deckung (vgl. dazu, dass darin bereits eine ausreichende Grundlage für das amtswegige Aufgreifen von Rechtswidrigkeiten liegen könnte, Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Rz 5 [S. 289]).

Der Beschwerde war daher stattzugeben. Der Beschwerdeführer hat, bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe ab dem 14.11.2014.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.