BVwG G305 2100297-1

G305 2100297-1Federal Administrative CourtMay 27, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G305 2100297-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2100297.1.00

Spruch

G305 2100297-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerinnen, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 22.12.2014, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 iVm. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, a u f g e h o b e n und f e s t g e s t e l l t, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Am 25.03.2009 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) einen auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf die Vornahme von Zusatzeintragungen gerichteten Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und brachte einen Konvolut medizinischer Unterlagen in Vorlage.

Den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gerichteten Antrag begründete der BF damals damit, dass er beim Ein- und Aussteigen Schwierigkeiten habe, der Allgemeinzustand herabgesetzt sei und mit teilweisem Stuhlinhalt linear bei Lymphkrebserkrankung und Chemotherapie.

1.2. Mit Verfügung vom 06.04.2009 ersuchte die belangte Behörde die Fachärztin für Innere Medizin, XXXX, um die Begutachtung des Gesundheitszustandes des BF und um die Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Den Grad der Behinderung des BF schätzte die ärztliche Sachverständige auf der Grundlage der Richtsatzverordnung wie folgt ein:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Magenresektion bei Lymphom Der mittlere RSW ist gerechtfertigt, da eine weitere Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung notwendig ist

III/d/353

50

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Der unterste RSW ist gerechtfertigt, da es zu höhergrasdigen Funktionseinschränkungen kommt

I/f/191

40

3

Diabetes mellitus insulinpflichtig Der mittlere RSW ist gerechtfertigt, da mit mehrmals täglichem Messen des Blutzuckers und mehrmaligem Spritzen ein gutes Ergebnis zu erzielen ist

III/h/383

30

4

Arterieller Hypertonus Der unterste RSW ist gerechtfertigt, da es unter medikamentöser Therapie nur zu leichten Druckregulationsstörungen kommt

III/c/323

20

5

St. p. Hüftoperation links Diese Position kommt dem Krankheitsbild am nächsten. Der obere RSW ist gerechtfertigt, da es nach der Operation zu einer geringen Bewegungseinschränkung kommt.

I/d/96

20

Gesamtgrad der Behinderung 70

Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass sich der als Dauerzustand eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 ergebe. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 führten zu einer Anhebung um zwei Stufen, da eine wechselweise negative Leidensbeeinflussung bestehe. Dagegen führten die Gesundheitsschädigungen GS 4 und GS 5 zu keiner weiteren Anhebung, da dadurch eine zusätzliche maßgebliche Behinderung im Alltagsleben nicht bewirkt werde.

In der Zusammenfassung ihrer gutachterlichen Schlussfolgerungen führte die ärztliche Sachverständige aus, dass der BF durch die Schmerzen in der linken Hüfte und die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und beider Schultern eingeschränkt sei. Wegen seines Diabetes mellitus müsse er mehrmals täglich seinen Blutzucker messen und Insulin spritzen. Durch die Entfernung des Magens leide er unter dünnflüssigem Stuhl, durch den er in seinem Alltagsleben stark eingeschränkt sei, da er es zeitweise nicht schaffe, die Toilette rechtzeitig aufzusuchen.

1.3. Mit Schreiben vom 04.06.2009 übermittelte die belangte Behörde dem BF den bis 31.07.2014 befristet ausgestellten Behindertenpass und eine Finanzamtsbestätigung.

2. Zweitverfahren:

2.1. Am 04.07.2014 brachte der BF bei der belangten Behörde einen auf die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses gerichteten Antrag ein, mit dem er folgende medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte:

  • einen zum 17.04.2014 datierten Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses und Universitätsklinikums XXXX;

  • einen zum 17.04.2014 datierten Laborbericht des Landeskrankenhauses und Universitätsklinikums XXXX;

  • einen zum 21.03.2014 datierten Ambulanzbericht der Abteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIa, incipiente koronare Herzkrankheit, arterieller Hypertonus, Inginualhernie bds., degenerative Wirbelsäulenveränderung, Bandscheibenprolabs TH 10/11, dorsale Bandscheibenprotrusionen T12/L1, St. p. Gastrektomie mit Ösophagojejunostomie plus Lymphadenektomie 1/2009, bei plasmoblastischen Non Hodgkin Lymphom des Magens (Erstdiagnose 1/2009), St. p. CHOP 2-3/2009, St. p. Hüft-TEP links 2005, St. p. Knieoperation rechts 1999, St. p. CHE propter Gallenblasenempyem 12/2011;

  • einen zum 21.03.2014 datierten kumulativen Laborbericht des Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 13.03.2014 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 19.11.2013 datierten Arztbrief der Abteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses XXXX und

  • einen zum 19.11.2013 datierten Laborkumulativbefund des Landeskrankenhauses XXXX.

2.2. Über Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin XXXXauf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 19.08.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten auf dessen Grundlage er den Gesamtgrad des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich lännger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Magenresektion mit Lymphom Fixer Richtsatzwert; kein Hinweis auf Rezidiv, keine Komplikationen nach Ablauf der Heilbewährung

07.04. 03

50

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Richtsatzwert auf Grund er schmerzhaften Funktionseinschränkungen und radiologischen Veränderungen; ohne neurologisch nachzuweisende Ausfälle

02.01. 02

40

3

Insulinpflichtige Blutzuckerstoffwechselerkrankung Unterer Richtsatzwert auf Grund der guten diätetischen und therapeutischen Beeinflussbarkeit und entsprechend des HbA 1c-Wertes

09.02. 02

30

4

Bluthochdruckleiden Fixer Richtsatzwert bei erforderlicher Dauermedikation

05.01. 02

20

5

Zustand nach Hüft-Endoprothesenimplantation li. Angehobener Richtsatzwert auf Grund der einseitigen Versorgung entsprechend den geringen Funktionseinschränkungen

02.05. 07

20

Gesamtgrad der Behinderung 70

In der Begründung seiner

Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung des BF aus der führenden Richtsatzposition 1 ergebe, die durch die übrigen um zwei Stufen angehoben werde, dies obwohl die angeführten Leiden in keinem sich wechselseitig beeinflussenden Zusammenhang stünden und die führende Richtsatzposition nicht unmittelbar nachteilig beeinflussten. Dennoch werde das Behinderungsausmaß im Alltag durch das Zusammenwirken aller Leiden derart nachhaltig beeinflusst, dass die Anhebung der führenden Richtsatzposition 1 um zwei Stufen gerechtfertigt erscheine. Die inzipiente koronare Herzkrankheit erreiche keinen Grad der Behinderung.

Im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" führte der Sachverständige aus, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, da der BF einen zufriedenstellenden Allgemeinzustand und einen guten Ernährungszustand nach Ablauf der Heilbewährung aufweise. Im Vergleich zum Vorgutachten sei ein geschwächter Allgemeinzustand bei Krebs und Chemotherapie mitberücksichtigt worden. Die Funktion des linken Hüftgelenks sei nur gering eingeschränkt. Von den Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Entsprechend dem Sachverständigengutachten bestehe eine gute und ausreichende Gesamtmobilität. Überdies sei freies Gehen und Stehen möglich.

2.3. Im Hinblick auf die im ärztlichen Sachverständigengutachten gezogenen Schlussfolgerungen teilte die belangte Behörde den BF mit Verfügung vom 12.09.2014 mit, dass der ärztliche Sachverständige der belangten Behörde die Befristung aufgehoben habe und forderte ihn zur Übermittlung des Behindertenpasses auf.

2.4. Mit Verfügung vom 22.09.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis, demzufolge die Eintragung des Zusatzes nicht mehr gerechtfertigt sei, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Demnach läge nach dem Ergebnis der am 04.08.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung ein zufriedenstellender Allgemein- und guter Ernährungszustand nach Ablauf der Heilbewährung vor. Im Vorgutachten sei ein geschwächter Allgemeinzustand bei Krebs und Chemotherapie mitberücksichtigt worden. Die Funktion des linken Hüftgelenks sei nur gering eingeschränkt. Seitens der Abnützungen der Wirbelsäule lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Laut Sachverständigengutachten bestehe eine gute und ausreichende Gesamtmobilität und sei ein freies Gehen und Stehen möglich.

Gleichzeitig gab die belangte Behörde dem BF die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens binnen drei Wochen nach Zustellung zu äußern.

2.5. In seiner, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist eingelangten schriftlichen Äußerung führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er in höchstem Maße gehbehindert und daher nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von 300 m alleine und ohne Hilfe zurückzulegen. Er benötige Krücken und müsse sich immer wieder ausrasten. Das Setzen und Aufstehen, sowie das Ein- und das Aussteigen in einem bzw. in ein öffentliches Verkehrsmittel sei ihm nur erschwert möglich. Er habe keine Kraft in den Beinen und lasse die Muskulatur oftmals völlig aus. Jede Bewegung sei nur schwer und unter großen Schmerzen möglich.

Mit seiner Äußerung brachte er nachstehende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:

  • einen zum 13.03.2014 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen chron. rezid. Lumboischialgie bei knöcherner Spinalstenose der ges. LWS, Ankylosierung L2/3, degenerative Osteochondrosen und Protrusionen L1/2 und L3-S1, bek. Non-Hodgkin-Syndrom, rezid. Cervikalsyndrom bei Osteochondrose, Spondylose C4-7, Prolaps, G3/4 und C4/5, Z. n. Gastrektomie 2009, Z. n. Herniotomie re 22.08.2012;

  • einen zum 24.09.2013 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien XXXX mit einer identen Darstellung der bereits im Befund vom 13.03.2014 dargestellten Diagnosen;

  • einen zum 13.09.2013 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 14.06.2012 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien XXXX und

  • einen zum 05.06.2012 datierten Befund des Diagnostikzentrums XXXX mit dem darin dargestellten Ergebnis einer beim BF vorliegenden massiven Fehlhaltung der LWSS mit rechtskonvexer Skollose und Streckhaltung sowie einer massiven multisegmentalen deformierenden Spondylose und knöchernen Spinalkanalstenose sowie einer Ankylosierung L2/3.

2.6. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte in der Folge der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Chirurgie, XXXX, ein zum 01.12.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er folgende Gesundheitseinschränkungen beim BF annahm: Totalentfernung des Magens, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades, insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage und Totalendoprothese des linken Hüftgelenks mit Funktionseinschränkung geringen Grades.

In seiner Stellungnahme zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Mobilität im Wesentlichen durch die deformierte und hochgradig degenerativ veränderte Wirbelsäule, die den muskulär-ligamentären Halteapparat überfordere und mit frühzeitigen Ermüdungsschmerzen einhergehe, eingeschränkt sei. Die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m) sei aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ev. mit einer kurzen Unterbrechung möglich. Das Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und die Beförderung seien von der Funktionseinschränkung des Achsenorgans nicht wesentlich betroffen. Sicheres und aufrechtes Stehen und Sitzen, gegebenenfalls das Gehen einiger Schritte in fahrenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei bei Benützung der in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen gewährleistet. Das endoprothetisch ersetzte Hüftgelenk sei nahezu normal beweglich und belastbar und habe dieses auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinen Einfluss. Auch hätten der vom BF gelegentlich benützten Gehhilfen-Gehstock und die Armstützenkrücken keinen wesentlich nachteiligen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine psychische Beeinträchtigung lägen nicht vor.

2.7. In einer zum 04.12.2014 datierten ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen des BF gegen das ärztliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXXX fasste der bei der belangten Behörde eingerichtete ärztliche Dienst den aus den im laufenden Ermittlungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten sich ergebenden Sukkus zusammen und führte dazu aus, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

2.8. Mit ihrem zum 22.12.2014 datierten Bescheid, Passnummer XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" gemäß § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, nicht mehr vorlägen.

In der Bescheidbegründung stützte sich die belangte Behörde im Kern auf die im Zuge der medizinischen Nachuntersuchung ergangenen ärztlichen Sachverständigengutachten, aus denen sich ergebe, dass die für diese Zusatzeintragung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

2.9. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die zum 30.01.2015 datierte und zur Post gegebene, bei der belangten Behörde am 03.02.2015 eingelangte, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang bekämpfende Beschwerde des BF, die er mit den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie mit den Eventualanträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF die "Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' weitergewährt wird", sowie den "angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen". Darüber hinaus beantragte der BF, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, darauf ankomme, wie eine bestimmte Wegstrecke zurückgelegt werden könne. Die Tatsache, dass eine Person in der Lage ist, unter Zuhilfenahme mechanischer Mittel eine bestimmte Strecke zu gehen, lasse noch keinen Schluss auf den Grad der Behinderung beim Gehen zu. Schon der Umstand, dass der BF beim Gehen regelmäßig einen Gehstock benötigt, rechtfertige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme einer offenkundig dauernden starken Gehbehinderung.

Richtig sei, dass er kurze Strecken, die er mit einer Länge von 50 bis 60 m definierte, unter Verwendung eines Gehstocks, verbunden mit nachfolgender Rast zurücklegen könne. In Anbetracht des Gesundheitszustandes des BF sei ihm eine Wegstrecke von 300 bis 400 m nicht möglich. Gerügt wurde in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Fortbewegung zu Fuß für ihn eine überdurchschnittliche Kraftanstrengung bedeute und/oder ob dies auch mit erheblichen Schmerzen verbunden sei. Demgemäß habe es die Behörde unterlassen, den Bescheid abschließend zu begründen. In Anbetracht der beim BF bestehenden Diagnosen bedeute die Fortbewegung zu Fuß einen erheblichen Kraftaufwand, der die bestehenden Schmerzen verschlimmere. Da ihm das Zurücklegen kurzer Strecken mit überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und großen Schmerzen verbunden sei, seien die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung gegeben.

Mit seiner Beschwerdeschrift brachte der BF folgenden Konvolut an medizinischen Unterlagen zur Vorlage:

  • einen zum 30.12.2014 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen einer chron.

therapieresistenten Lumboischialgie bei bekannter Spinalkanalstenose gesamte LWS, höhergradigen Foramenstenosen L3-S1 re.sowie L3/L4 li., Ankylogisierung L2/3, Osteochondrose L1/2, S3-S1, bekanntes Non-Hodgkin-Lymphom und Z. n. Gastrektomie, St. p. TEP cox. sin. 2005, koronare Herzkrankheit, Verdacht auf Polyneuropathiesyndrom bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus II, Verd. auf PAHK;

  • einen zum 28.10.2014 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 04.11.2014 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien

XXXX;

  • einen zum 09.10.2014 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums und Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen eines plasmobiotischen NHL CS E I A (Magen), lPl: l (low) Diagnose 1/2009, St. p. Gastrektomie mit Ösophagojejunostomie plus Lymphadenektomie 1/2009, eines Status konsolidierend 2 x CHOP 2-3/2009, V. a. Rezidiv LWK III 4/2010, bioptisch nicht bestätigt, insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, arterieller Hypertonus, Inguinalhernien bds., degenerative LWS-Veränderungen, Bandscheibenvorfall Th 10/11 mit Duralsackimpression Dg. 3/2010, dorsale Bandscheibenprotrusion Th 12/L1 3/2010, St. p. Hüft-TEP links 2005, St. p. CHE propter Gallenblasenempyem 12/11, inzipiente koronare Herzkrankheit und Eisenmangel mit konsekutive Anämie;

  • einen zum 19.01.2015 datierten Kurzarztbrief der Fachabteilung Innere Medizin des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen Otitis media perf., Paukenerguss bds., koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus II, dorsale Spinalstenose, beidseitige Ingenualhernie, St. p. Magenoperation, St. p. Knie OP re. 1999, St.

p. Hüft TEP II 2005, St. p. CHE 2012;

  • einen zum 19.11.2013 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses

XXXX,

  • einen zum 24.09.2013 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien

XXXX;

  • einen zum 13.03.2014 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 20.06.2013 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums und Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 20.03.2013 datierten endoskopischen Befund der Fachabteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 13.09.2012 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 06.03.2013 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien

XXXX;

  • einen zum 06.06.2012 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums und Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 21.03.2013 datierten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 05.06.2012 datierten Arztbrief des Diagnostikzentrums

XXXX;

  • einen zum 28.10.2014 datierten Bericht des Diagnostikzentrums

XXXX;

  • einen zum 15.05.2012 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien

XXXX;

  • einen zum 14.06.2012 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien

XXXX;

  • einen zum 29.12.2011 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 21.02.2012 datierten Kontrollbefund der GKK Ambulatorien

XXXX;

  • einen zum 17.06.2011 datierten Befund des Diagnostikzentrums XXXX;

  • einen zum 15.06.2011 datierten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 06.05.2010 datierten Befundbericht des Diagnostikzentrums XXXX;

  • einen zum 01.10.2010 datierten Arztbrief des CT/MR-Zentrums XXXX über ein MRT der gesamten Wirbelsäule;

  • einen zum 09.05.2011 datierten Arztbrief des Diagnostikzentrums

XXXX;

  • einen zum 22.04.2010 datierten Befund des Landeskrankenhauses und Universitätsklinikums XXXX;

  • einen zum 14.07.2004 datierten Befund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse;

  • einen zum 03.05.2007 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 17.12.2010 datierten Befund der GKK Ambulatorien XXXX;

  • einen zum 12.05.2009 datierten radiologischen Befund des Landeskrankenhauses und Universitätsklinikums XXXX;

  • einen zum 20.02.2009 datierten radiologischen Befund des Landeskrankenhauses und Universitätsklinikums XXXX;

  • einen zum 05.12.2008 datierten Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX;

  • einen zum 03.12.2008 datierten radiologischen Befund des Landeskrankenhauses XXXX und

  • einen zum 27.04.2005 datierten Befund des Diagnostikzentrums XXXX.

2.10. Am 06.02.2015 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde samt Anlagen und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.

2.11. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 20.03.2015 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten, in dem sie folgende Diagnosen darstellte:

  • Totalentfernung des Magens nach bösartigem Lymphom;

  • chronisches Schmerzsyndrom durch höhergradige Abnützungserscheinungen und Bandscheibenschäden der Wirbelsäule;

  • insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

  • Bluthochdruck;

  • Totalendoprothese des linken Hüftgelenks mit Funktionseinschränkungen geringen Grades;

  • Verdacht auf beginnende Schädigung der peripheren Nerven.

Weiter führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass beim BF eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vorliege, da auf Grund der höhergradig degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden mit Zeichen der Wurzelkompression und der damit verbundenen ausgeprägten Schmerzsymptomatik und Sensibilitätsstörung und auf Grund der Zeichen einer beginnenden Polyneuropathie eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne fremde Hilfe, auch unter Benützung eines geeigneten Hilfsmittels, nicht zurückgelegt werden könne. Auf Grund der sich daraus ergebenden Gang- und Standunsicherheit sei die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erschwert.

Dagegen würden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit auf Grund einer Herzerkrankung oder einer Lungenerkrankung, eine erhebliche Einschränkung psychischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nicht vorliegen.

2.12. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2015 wurde dem BF das ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 20.03.2015 übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

In der dazu ergangenen, zum 24.04.2015 datierten und bei der belangten Behörde am 29.04.2015 eingelangten Äußerung des BF heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass aus dem Gutachten eindeutig hervorgehe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Weitergewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" jedenfalls gegeben seien. So sei dem Gutachten zu entnehmen, dass eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Benützung geeigneter Hilfsmittel, nicht zurückgelegt werden könne. Auf Grund der Gang- und Standunsicherheit und die Notwendigkeit der erforderlichen Behelfe sei die Benützung eines öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert. Weiters habe die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens in ein öffentliches Verkehrsmittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und XXXX Jahre alt. Er ist nicht mehr berufstätig.

Mit seiner an das Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark gerichteten Eingabe vom 04.07.2014 beantragte er die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses.

Beim BF liegt ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 vH vor und gilt dieser als Dauerzustand.

Weiters liegt beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten vor.

Auf Grund der höhergradig degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden mit Zeichen einer Wurzelkompression und der damit verbundenen ausgeprägten Schmerzsymptomatik und Sensibilitätsstörung, sowie auf Grund der Anzeichen einer beginnenden Polyneuropathie kann eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m ohne fremde Hilfe, auch unter Benützung eines geeigneten Hilfsmittel, nicht zurückgelegt werden.

Im Bereich der Fußsohlen besteht eine Verminderung des Vibrationsempfindens, woraus eine Gang- und Standunsicherheit resultiert, die die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erschwert.

Beim Beschwerdeführer besteht eine höhergradige Einschränkung der Mobilität und der Funktionen der unteren Extremitäten.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund des multimorbiden Beschwerdebildes des BF eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der ärztlichen Sachverständigen und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 20.03.2015.

Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete medizinische Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin erweist sich als vollständig, da dieses sämtliche durch medizinische Befunde und Arztberichte nachgewiesenen Leiden berücksichtigt. Die gezogenen Schlussfolgerungen zum vorliegenden Beschwerdebild sind nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnte das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Der BF ist den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten und hat er auch nicht versucht, diese in Zweifel zu ziehen.

Die zum Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers sowie zum Faktum, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handelt, getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen ärztlichen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 19.08.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständig und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:

"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, idF. BGBl. II Nr. 495/2013, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und

  • erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Gegenständlich hat der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht und hat diese den Antrag des BF, gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 19.08.2014 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

3.2.2. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt:

"§ 1 [...]

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."

Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).

Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Die im Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige für Allgemeinmedizin, XXXX, zog in ihrem medizinischen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste im Wesentlichen zusammengefasst die Schlussfolgerung, dass der BF an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten leide, die es ihm unmöglich mache, ohne fremde Hilfe, auch unter Unterstützung eines geeigneten Hilfsmittels, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m zurückzulegen. Auf Grund der daraus resultierenden Gang- und Standunsicherheit sei die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erschwert. Darüber hinaus leide er an einer Verminderung des Vibrationsempfindens im Bereich der Fußsohlen, womit eine Stand- und Gangunsicherheit einhergehe.

Wie schon ausgeführt, sind ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

In Anbetracht der von der ärztlichen Sachverständigen, XXXX, gezogenen Schlussfolgerungen ist beim BF von einer erheblichen funktionellen Einschränkung auszugehen, die das selbständige Fortbewegen im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich macht.

Bei der Behinderung des BF handle es sich um einen Dauerzustand.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als berechtigt, weshalb ihr Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im gegenständlichen Fall - ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (siehe dazu zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 17 und 29 zu § 67d AVG mwN]. Gemäß § 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 120/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR vom 13.10.2011, Fexler gegen Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gegen Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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