W213 2017045-1•BVwG W213 2017045-1
W213 2017045-1Federal Administrative CourtMay 26, 2015
dienstliche Interessen, Mehrarbeitsbelastung, Mehrdienstleistung,<br/>Wochendienstzeit - Herabsetzung
W 213 2017045-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, GZ. BMI-20763/0005-BFA/2014, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2014, GZ. BMI-20763/0008-A/I/1/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:
A)
die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 50a BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht bei der Regionaldirektion Kärnten Dienst.
Mit Antrag vom 10.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 24 Stunden beginnend mit 01.11.2014 für die Dauer von drei Jahren. Sie gab weiter an, dieses Stundenausmaß geblockt am Montag, Dienstag und Mittwoch in Anspruch nehmen zu wollen. Als Begründung führte sie an, dass die Tätigkeit bei der belangten Behörde für sie gesundheitlich belastend sei und das Wochenende zur Erholung nicht ausreiche. Sie habe die Absicht um Herabsetzung der Wochendienstzeit anzusuchen bereits in ihrem Versetzungsgesuch angekündigt. Sie habe sich vom 01.12.2012 bis 30.10.2013 aufgrund gesundheitlicher Probleme in Karenzurlaub befunden. Als sie am 01.11.2013 wieder begonnen habe ganztags zu arbeiten, habe sie festgestellt, dass sie einer Belastung von 40 Stunden nicht mehr gewachsen sei.
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2014 mit, dass ihrem Antrag wegen der prekären Personalsituation nicht stattgegeben werden könne. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.08.2014 um bescheidmäßige Absprache über den gegenständlichen Antrag.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"I. Ihrem Antrag vom 14.08.2014 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von derzeit 40 auf 24 Stunden für die Dauer von drei Jahren gemäß § 50a des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF konnte nicht stattgegeben werden."
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 50a BDG ausgeführt, dass einer Herabsetzung im verlangten Ausmaß nur dann nachzukommen sei, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen würden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002 zur Zl. 2001/12/0131 festgehalten habe, seien dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit trete somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück.
Schon daraus folge, dass weder der Gesetzgeber, insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet seien, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen könne.
Vielmehr hätten die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bestehe nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen würden.
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten seien, ergebe sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen habe, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen.
Die Beschwerdeführerin sei eine der Referentinnen in der RD Kärnten. Die RD Kärnten verfüge insgesamt über vier Referentinnen und drei Referenten. Aufgabe der insgesamt 206 bundesweit agierenden Referenten/Caseowner sei die Bearbeitung von Asyl- und Fremdenakten. Konkret bedeute dies, dass sie Asylverfahren in erster Instanz zu führen habe. Weiters habe sie auch Entscheidungen über Aufenthaltstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen sowie in Fällen der "Duldung" zu treffen. Ferner habe sie Verfügungen in Bezug auf den Vollzug fremdenrechtlicher aufenthaltsbeendender Maßnahmen, inklusive Einreiseverbot und freiwillige Ausreise, sowie Anordnungen der Außerlandesbringung zu treffen. Auch fremdenrechtliche Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Erlassung von Festnahmeaufträgen, Schubhaft und gelinderes Mittel gehörten zu ihrem Aufgabenbereich. Weiters sei auch die Bereitschaft zur Leistung von Journaldiensten gefordert, die andernfalls auch mangels Freiwilligkeit dienstlich angeordnet werden könnten.
Es werde nur darauf verwiesen, dass das neugeschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit Beginn des Jahres 2014 von 555 auf 620 Personen angewachsen ist. Laut bisherigem Zielkonzept seien für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 628 Planstellen vorgesehen. Gerade auch diese Wachstumsphase erfordere von den einzelnen Referenten, dass im Jahr 2014 erforderliche und begründete Überstunden im notwendigen Ausmaß geleistet würden.
Nunmehr sei aber seitens des BMI bereits ein weiteres Personalpaket beim Bundeskanzleramt deponiert, welches ein weiteres Anwachsen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf 712 Personen vorsehen würde. Mit dieser Anzahl solle das bestehende Aufgabenrepertoire besser bewältigt werden.
Für die RD Kärnten würde dieses Personalpaket ein Anwachsen um drei Personen von derzeit 20 auf 23 bedeuten. Es würden ein weiterer Referent/Caseowner, ein Sachbearbeiter und eine Schreibkraft dazukommen.
Ganz generell werde angeführt, dass die LPD Kärnten im Bereich der illegalen Migration die Kontrollen laufend verstärke. Diese hohe Kontrolldichte tangiere natürlich auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mitunter würden dann mehrere Referenten an einem Tag im Journaldienst gebunden, wodurch wiederum personelle Ressourcen in der Verfahrensführung fehlten.
Diese Ausführungen verdeutlichten sehr anschaulich, dass die Personalsituation in der RD Kärnten prekär sei. Alle Referenten seien gefordert, ihre Arbeitskraft und Arbeitszeit für die Behörde einzubringen.
Festzuhalten bleibe weiters auch, dass die belangte Behörde danach trachte, dass die bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten der Dienststelle nicht weiter ansteige.
Zudem sei auch anzumerken, dass laut Antrag der Beschwerdeführerin diese Herabsetzung der Dienstzeit von 40 auf 24 Stunden ab 01.11.2014 für den langen Zeitraum von drei Jahren zu erfolgen hätte.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Dienstzeit von 40 auf 24 Stunden für die Dauer von drei Jahren stünden daher wichtige dienstliche Interessen entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung des verfahrenseinleitenden Antrages aus, dass ihr die angespannte Personalsituation in den einzelnen Regionaldirektionen bewusst sei. Ebenso, dass mehr Akte einlaufen würden als die einzelnen Mitarbeiter bewältigen könnten und der Dienstgeber die Aufgabe habe, den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. In ihren 32 Dienstjahren sei sie immer bestrebt gewesen ihren Aufgabenbereich zur Zufriedenheit des Dienstgebers zu erfüllen. Da sie nun aber die Anforderungen einer 40-Stundenwoche nicht mehr bewältigen könne, habe sie die Reduzierung der Dienstzeit beantragt. Im bekämpften Bescheid fehle eine Interessensabwägung zwischen den dienstlichen Interessen und ihren persönlichen Interessen hinsichtlich Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit.
Sie beantrage daher die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihrem Ansuchen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit stattgegeben werde.
Die belangte Behörde gewährte hier auf der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2014 Parteiengehör, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass in der RD Kärnten ein Team tätig ist. Diesem Team gehörten neben der Teamleiterin noch sieben weitere Referenten an. Die Akten würden dermaßen verteilt, dass alle Referenten für die zahlenmäßig bedeutenden Herkunftsstaaten (Syrien, Afghanistan und Tschetschenien) zuständig seien. Darüber hinaus habe jeder Referent eine Zuständigkeit für drei bis fünf weitere regional zusammengefasste Herkunftsstaaten. Weiters gebe es auch Zuständigkeiten für Justizanstaltsfälle, Humanitäre Aufenthaltstitel und fortgesetzte Verfahren nach § 75 Abs. 20 AsylG. Die Zuständigkeiten der Beschwerdeführerin würden fortgesetzte Verfahren nach § 75 Abs. 20 AsylG und Humanitäre Aufenthaltstitel umfassen, die sie gemeinsam mit zwei weiteren Referenten zu bearbeiten habe. Ebenfalls in ihren Aufgabenkreis fielen Syrien, Westbalkan und die Russische Föderation, für die sie gemeinsam mit zwei weiteren Referenten zuständig sei.
Im Lauf des Jahres 2014 habe die Zahl der von jedem Referenten zu bearbeitenden Akten von acht (März 2014) auf 24 (September 2014) gekommen.
Ein Referent, der lediglich 24 Stunden tätig sei, sei nur zu 60 % beschäftigt. Die Zuteilungsquote würde auf 60 % sinken. Die verbleibenden 40 % müssten dann von den übrigen Referenten übernommen werden.
Weiters sei aus der Überstundenstatistik der Referenten/Caseowner der RD Kärnten ersichtlich, dass die Referenten der RD Kärnten im Jänner 1,10, im Februar keine, im März 2,00, im April 7,35, im Mai 10,30, im Juni 32,65, im Juli 17,25, im August 30,00 und im September 31,95 Überstunden geleistet hätten.
Aus der Überstundenstatistik sei klar ersichtlich, dass in den Monaten Juni bis September ein starker Anstieg der Überstunden erfolgt sei. Von 10,30 Überstunden im Mai sei es zu einer Verdreifachung der Überstunden im Juni gekommen. Nach einem kurzen Einbruch auf 17,25 Überstunden im Juli, seien die Überstunden wieder auf 30 im August und 31,95 im September gestiegen. Jede Stundenreduktion eines Referenten würde eine weitere Mehrbelastung der anderen Referenten bedingen, was in weiterer Folge zu einer steigenden Überstundenbelastung führen würde. Aufgrund der steigenden Überstundenbelastung der übrigen Referenten stünden wichtige dienstliche Interessen Ihrem Antrag auf Herabsetzung der Dienstzeit entgegen.
Es werde darauf verwiesen, dass für durch die belangte Behörde die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unbedingt einzuhalten seien. Dies beziehe sich sowohl auf die Höchstgrenzen der Dienstzeit als auch auf die täglichen Ruhezeiten und die Wochenruhezeit.
Subjektives Vorbringen dahingehend, dass die 40-Stundenwoche gesundheitliche Probleme erzeuge, seien naturgemäß von der belangten Behörde nicht beurteilbar, sondern unterlägen der Expertise von Sachverständigen. Festzuhalten bleibe aber, dass wie § 48 Abs. 2 BDG ausführe, die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden beträgt.
Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die nachstehende Überstundenstatistik übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie wegen gesundheitlicher Probleme nur mehr 24 Stunden pro Woche arbeiten könne. Die angespannte Personalsituation sei ihr bekannt, dürfe aber nicht zu Lasten der Gesundheit der Mitarbeiter gehen.
Die belangte Behörde erließ in weiter Folge gemäß § 14 VwGVG die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Beschwerde vom 03.10.2014 gegen den Bescheid vom 16.09.2014, Zahl BMI- 20763/0005-BFA/2014 wird als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und des weiteren Verfahrensganges ausgeführt, dass in der RD Kärnten ein Team tätig sei. Diesem Team gehörten neben der Teamleiterin noch sieben weitere Referenten an. Die Akten würden dermaßen verteilt, dass alle Referenten für die zahlenmäßig bedeutenden Herkunftsstaaten (Syrien, Afghanistan und Tschetschenien) zuständig seien. Darüber hinaus habe jeder Referent eine Zuständigkeit für drei bis fünf weitere regional zusammengefasste Herkunftsstaaten. Weiters gebe es auch Zuständigkeiten für Justizanstaltsfälle, Humanitäre Aufenthaltstitel und fortgesetzte Verfahren nach § 75 Abs. 20 AsylG. Die Zuständigkeiten der Beschwerdeführerin würden fortgesetzte Verfahren nach § 75 Abs. 20 AsylG und Humanitäre Aufenthaltstitel umfassen, die sie gemeinsam mit zwei weiteren Referenten zu bearbeiten habe. Ebenfalls in ihren Aufgabenkreis fielen Syrien, Westbalkan und die Russische Föderation, für die sie gemeinsam mit zwei weiteren Referenten zuständig sei.
Im Lauf des Jahres 2014 sei die Zahl der von jedem Referenten zu bearbeitenden Akten von acht (März 2014) auf 24 (September 2014) gestiegen.
Ein Referent, der lediglich 24 Stunden tätig sei, sei nur zu 60 % beschäftigt. Die Zuteilungsquote würde auf 60 % sinken. Die verbleibenden 40 % müssten dann von den übrigen Referenten übernommen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nur mehr 14 Akten bearbeiten könnte und die anderen neun Akten von den restlichen sechs Refernten (1,25 Akte pro Referent) bearbeitet werden müssten.
Anhand der Überstundenstatistik der Referenten der Regionaldirektion Kärnten sei ersichtlich, dass die Referenten der Regionaldirektion Kärnten im Jänner 1,10, im Februar keine, im März 2,00, im April 7,35, im Mai 10,30, im Juni 32,65, im Juli 17,25, im August 30,00 und im September 31,95 Überstunden geleistet hätten. Betrachte man die erbrachten Überstunden der anderen sechs Referenten innerhalb der Monate Juni, Juli, August und September 2014 (32,65 - 17,25 - 30,00 - 31,95 = 111,85 Stunden; 1 Monat 27,9625) und rechne dies hoch, dann bedeute dies, dass im Durchschnitt jeder der anderen sechs Referenten bereits 4 1/2 Überstunden im Monat (4,66) zu leisten hat. Für den Fall, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben würde, hätte das zur Folge, dass 16 Stunden der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin von den übrigen Referenten erbracht werden müssten. Für jeden der übrigen Referenten würde dies eine zusätzliche monatliche Belastung von circa 2 1/2 Stunden darstellen.
In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH § 50a BDG keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewähre, sondern wird nur dann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit trete somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehende wichtige dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folge, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet seien, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen könne. Vielmehr hätten die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Allerdings dürften Handlungsspielräume, soweit der Personalplan solche einräume, ausgenützt werden; lediglich eine Überschreitung derselben sei ausgeschlossen (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 30.03.2011, 2009/12/0182, mwN).
Weiters dürften gemäß § 50c Abs. 3 BDG Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt sei, zu Überstundenleistungen nur dann herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe. Für die belangte Behörde bedeute dies im Hinblick auf den Journaldienst, dass das Fehlen der Beschwerdeführerin ein weiteres Ansteigen der zusätzlichen Arbeitsbelastung für die restlichen Referenten zur Folge hätte und dass die Einhaltung der Höchstgrenzen der Dienstzeit, der täglichen Ruhezeiten als auch der Wochenruhezeit in Bezug auf die restlichen Referenten erschwert werde.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2014 vorgebracht habe, dass die 40-Stundenwoche gesundheitliche Probleme erzeugen würde, werde seitens der belangten Behörde angemerkt, dass subjektive Vorbringen über gesundheitliche Probleme der Expertise von Sachverständigen vorbehalten seien. Laut § 48 Abs. 2 BDG betrage die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden.
Zusammenfassend bleibe nochmals festzuhalten, dass die Reduktion der Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 40 auf 24 Stunden für jeden ihrer sechs Kollegen eine zusätzlich monatliche Belastung von circa 2 1/2 Stunden darstellen würde und dass durch ihr Fehlen bei Verrichtung des Journaldienstes noch ein zusätzliches weiteres Ansteigen der Arbeitsbelastung für die restlichen Referenten bewirkt werde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 24 Stunden stünden daher dienstliche Interessen entgegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 beantragte hierauf die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen gemäß § 16 VwGVG die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des Bundesamtes für und Asyl (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht bei der Regionaldirektion Kärnten Dienst.
Die Beschwerdeführerin ist eine von sieben Referent/inn/en der RD Kärnten. Diesem Team gehören neben der Teamleiterin noch sieben weitere Referenten an. Die Akten werden dermaßen verteilt, dass alle Referenten für die zahlenmäßig bedeutenden Herkunftsstaaten (Syrien, Afghanistan und Tschetschenien) zuständig sind. Darüber hinaus hat jeder Referent eine Zuständigkeit für drei bis fünf weitere regional zusammengefasste Herkunftsstaaten. Weiters gibt es auch Zuständigkeiten für Justizanstaltsfälle, Humanitäre Aufenthaltstitel und fortgesetzte Verfahren nach § 75 Abs. 20 AsylG. Die Zuständigkeiten der Beschwerdeführerin umfassen Verfahren nach § 75 Abs. 20 AsylG und humanitäre Aufenthaltstitel, die sie gemeinsam mit zwei weiteren Referenten zu bearbeiten hat. Ebenfalls in ihren Aufgabenkreis fallen Syrien, Westbalkan und die Russische Föderation, für die sie gemeinsam mit zwei weiteren Referenten zuständig ist.
Im Lauf des Jahres 2014 die hat die Zahl der von jedem Referenten zu bearbeitenden Akten von acht (März 2014) auf 24 (September 2014) zugenommen.
Ein Referent, der lediglich 24 Stunden tätig ist, ist nur zu 60 % beschäftigt. Die Zuteilungsquote würde auf 60 % sinken. Die verbleibenden 40 % müssten dann von den übrigen Referenten übernommen werden.
Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nur mehr 14 Akten bearbeiten könnte und die anderen neun Akten von den restlichen sechs Referenten (1,25 Akte pro Referent) bearbeitet werden müssten.
Anhand der Überstundenstatistik der Referenten der Regionaldirektion Kärnten ist ersichtlich, dass die Referenten der Regionaldirektion Kärnten im Jänner 1,10, im Februar keine, im März 2,00, im April 7,35, im Mai 10,30, im Juni 32,65, im Juli 17,25, im August 30,00 und im September 31,95 Überstunden geleistet haben. Betrachtet man die erbrachten Überstunden der anderen sechs Referenten innerhalb der Monate Juni, Juli, August und September 2014 (32,65 - 17,25 - 30,00 - 31,95 = 111,85 Stunden; 1 Monat 27,9625) und rechnet dies hoch, dann bedeutet dies, dass im Durchschnitt jeder der anderen sechs Referenten bereits 4 1/2 Überstunden im Monat (4,66) zu leisten hat. Für den Fall, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben würde, hätte das zur Folge, dass 16 Stunden der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin von den übrigen Referenten erbracht werden müssten. Für jeden der übrigen Referenten würde dies eine zusätzliche monatliche Belastung von circa 2 1/2 Stunden darstellen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der unstrittigen Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde.
Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur ein, dass ihr bekannt sei, dass die Personalsituation an ihrer Dienststelle angespannt sei und mehr Akten einlaufen würden als die einzelnen Mitarbeiter bewältigen könnten.
Mit diesem Vorbringen kann den Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG keiner Begründung durch den Antragsteller bedarf. Sollte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein die mit ihrem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern es wäre allenfalls die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin gesondert zu prüfen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 50a BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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