BVwG W145 2003332-1

W145 2003332-1Federal Administrative CourtMay 26, 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht

Full text

BVwG W145 2003332-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2003332.1.00

Spruch

W145 2003332-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.12.2005, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

I. Das durch Spruchpunkt 2. des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10.09.2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Berufung der XXXX gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf betreffend die Beitragsjahre 1999 bis 2002 ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 01.12.2005, Zl. XXXX, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) die Firma XXXX als Dienstgeberin (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die jeweils bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von € 59.404,84 an die WGKK zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angeführten Dienstnehmer nicht mit dem ihnen tatsächlich gebührenden anteilsmäßigen Sonderzahlungsanspruch gemeldet worden seien. Weiters sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmerin Frau XXXX seit 01.01.2004 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, jedoch bereits ab 16.07.1999 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, und zwar zuerst als handelsrechtliche Geschäftsführerin ohne Anteile am Firmenvermögen und ab 04.12.2000 als Prokuristin. Anlässlich der Beitragsprüfung seien die von der Beschwerdeführerin der Beitragspflicht nicht unterworfenen Beitragsgrundlagen festgestellt und die Verrechnung nachgeholt worden. Ohne beweiswürdigende Elemente anzuführen, führte die WGKK in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zur Frage der Versicherungspflicht lediglich aus, dass Frau XXXX laut einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zweifellos der Versicherungspflicht auch in der Zeit vom 16.07.1999 bis 31.12.2003 unterliege.

2. Gegen diesen Bescheid hat der (zwischenzeitig verstorbene) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2005 fristgerecht am 28.12.2005 Beschwerde (vormals: Einspruch) bei der WGKK eingebracht und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt sowie den Antrag gestellt, bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat die Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.

Der Einspruch richte sich erstens gegen den vermeintlichen Sonderzahlungsanspruch von Schneeräumern sowie zweitens gegen die Feststellung, die Geschäftsführerin Frau XXXX wäre ab 16.07.1999 als persönlich und wirtschaftlich abhängige Dienstnehmerin tätig bzw. lohnsteuerpflichtig und wäre somit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die in der Gesellschaft tätig gewesenen Schneeräumer das ABGB Anwendung finde, welches keinen Anspruch auf Sonderzahlungen einräume. Die Gewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht betriebsüblich, sodass mangels Anspruch und mangels tatsächlicher Auszahlung auch keine Rechtsgrundlage für eine Festsetzung von Beiträgen, Sonderbeiträgen oder Umlagen für fiktive Sonderzahlungen bestehe. Zum zweiten Punkt werde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Anstellung eines Geschäftsführers einer GmbH aufgrund eines Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages erfolgen könne. Mit Frau XXXX sei im Jahr 1999 ein Werkvertrag gemäß § 1151 ABGB betreffend die Besorgung der Geschäftsführungsagenden abgeschlossen und auch als solcher gelebt worden. Die WGKK meine irrtümlich, dass in jedem Fall der Bestellung eines Geschäftsführers vom gleichzeitigen Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen sei und verkenne damit, dass unter einem Werk auch geistige Werke verstanden würden. Als solches sei auch die Besorgung der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft gemeint. Es werde daher beantragt, den Werkvertrag über die Besorgung der Geschäftsführungsagenden gemäß § 1151 ABGB in Übereinstimmung mit VwGH 15.07.1998, Zl. 97/13/0169 als solchen anzuerkennen und nicht in ein persönlich abhängiges Dienstverhältnis umzuinterpretieren.

3. Erst am 11.12.2006 wurde seitens der WGKK eine Niederschrift mit Frau XXXX im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aufgenommen. Frau XXXX gab an, dass sie bereits am 01.07.1999 einen Werkvertrag über ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe. Ihre Arbeitszeit sei niemals vorgegeben gewesen und unterlag sie auch keinerlei Weisungen. Im Sommer sei Frau XXXX ca. einmal pro Woche bei der Beschwerdeführerin anwesend gewesen und im Winter etwa zwei- bis dreimal jeweils für einige Stunden. Vieles habe Frau XXXX von zuhause erledigen können bzw. von unterwegs z.B. die Kontrolle der von der Beschwerdeführerin betreuten Wohnhausanlagen und der beschäftigten Dienstnehmer. Wann und wie Frau XXXX tätig geworden sei, ginge jedenfalls von ihr selbst aus bzw. habe sich nach den geschäftlichen Erfordernissen gerichtet. Ihre Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei anstandslos akzeptiert worden; sie habe auch die ihr vorgeschriebenen Beiträge regelmäßig abgeführt und Einkommenssteuererklärungen abgelegt.

4. Einem im Verwaltungsakt befindlichen Erhebungsbericht der WGKK (AS 20) ist unter ad 2.) wie folgt zu entnehmen: "Die für Frau XXXX vom Kollegen der Finanz vorgenommene Nachmeldung wurde storniert, die Nachverrechnung wieder gutgeschrieben. Frau XXXX war richtigerweise bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet und hat auch Einkommenssteuererklärungen gelegt. Die Anmeldung ab 01.01.2004 bei der WGKK ist korrekt."

5. Aus einem WGKK-internen Erledigungsauftrag vom 04.05.2007 geht aus Punkt B. "Verrechnungsmäßige Erledigungen" Unterpunkt 3. Unterpunkt b) wie folgt hervor: "Frau XXXX unterlag vor 2004 keiner Versicherungspflicht."

6. Mit Schreiben vom 11.02.2010 legte die WGKK dem Landeshauptmann von Wien den Einspruch vom 23.01.2005 zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme dazu wurde ausgeführt, dass aufgrund einer neuerlich von der Kasse durchgeführten Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Schneeräumer tatsächlich keinen Anspruch auf Sonderzahlung hätten. Unter diesem Titel seien daher Sonderbeiträge in Höhe von €

526,27 zu Unrecht vorgeschrieben worden und erhebe die Kasse keinen Einwand gegen die Herabsetzung der laut angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen Beiträge um den als Sonderbeiträge für Schneeräumer geltenden Wert von € 526,27. Im Hinblick auf die Beiträge von Frau XXXX sei der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden, zumal kein Werk, sondern langfristige Dienstleistungen ihre Aufgabe gewesen seien, und werde daher beantragt, den vorliegenden Einspruch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

7. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 10.09.2010, Zl. XXXX, im Spruchpunkt 1. dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich der Vorschreibung von Sonderbeiträgen stattgegeben und gemäß §§ 413 und 414 iVm § 355 ASVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht verpflichtet sei, für die in der Anlage dieses Bescheides genannten Dienstnehmer für die jeweils genannten Zeiten Sonderbeiträge in Gesamthöhe von € 526,27 an die WGKK zu entrichten. Diese Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt 1. ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Spruchpunkt 2. des Bescheides wurde festgestellt, dass das aufgrund des Einspruches der Beschwerdeführerin anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen für Frau XXXX für die Jahre 1999 bis 2002 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf betreffend die Beitragsjahre 1999 bis 2002 ausgesetzt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall als Vorfrage strittig sei, ob Frau XXXX als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Prokuristin der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16.07.1999 bis 31.12.2002 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 Z 1 AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und aus diesem Grund Beiträge für sie nachzuverrechnen seien. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Tätigkeit von Frau XXXX im gegenständlichen Zeitraum der Lohnsteuerpflicht unterliege, sei derzeit beim Unabhängigen Finanzsenat Wien ein Berufungsverfahren gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide der Beitragsjahre 1999 bis 2002 anhängig. Aus diesem Grund werde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Wien über die Berufung ausgesetzt.

8. Mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15.11.2013 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 30.09.2004 gegen Haftungs-und Abgabenbescheide (Lst, DB, DZ) vom 03.09.2004 für die Jahre 1999 bis 2003 teilweise stattgegeben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass hinsichtlich der Lohnsteuer eine Stattgabe der Berufung und damit Entlassung aus der Haftung erfolgt.

9. Mit Schreiben vom 15.01.2014 (eingelangt am 07.03.2014) legte der Landeshauptmann von Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Am 29.10.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht (aufgrund des Todes des Rechtsvertreters) den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin um Vorlage von Unterlagen des rechtkräftigen Finanzverfahrens.

11. Mit Eingabe vom 20.11.2014 kam der (neue) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nach; die übermittelten Unterlagen waren jedoch bereits Aktenbestandteil.

12. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde am 15.12.2014 das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben samt Urkunden der WGKK übermittelt.

13. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben machte die WGKK mit Schreiben vom 21.01.2015 Gebrauch.

14. Mit Schreiben vom 11.02.2015 (eingelangt am 19.02.2015) kam die WGKK der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und legte den (bis dato fehlenden) gegenständlichen Verfahrensakt der Kasse im Original vor.

II. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ist aktenkundig.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der WGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4. Zu A): Fortsetzung des Verfahrens und Zurückverweisung:

Aufgrund der Tatsache, dass mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15.11.2013 der Berufung der Beschwerdeführerin vom 30.09.2004 gegen Haftungs-und Abgabenbescheide (Lst, DB, DZ) vom 03.09.2004 für die Jahre 1999 bis 2003 teilweise stattgegeben wurde und festgestellt wurde, dass keine Lohnsteuerpflicht besteht und damit eine Entlassung aus der Haftung erfolgt, ist das gegenständlich ausgesetzte beitragsrechtliche Verfahren fortzuführen.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Sache des angefochtenen Bescheides ist die Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen basierend auf die seitens der WGKK stattgefundene Einbeziehung von Frau XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG für den Zeitraum vom 16.09.1999 bis 31.12.2003.

Wie im Beschwerdevorbringen zu Recht ausgeführt wird, erweist sich das im gegenständlichen Fall durchgeführte Ermittlungsverfahren der WGKK jedoch als grob mangelhaft.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0273) ist die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren betreffend die Beitragspflicht Vorfrage (vgl. hierzu auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9.689, und das Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A). Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Auf die im vorliegenden Beitragsverfahren entscheidungsrelevante Vorfrage hinsichtlich Versicherungspflicht von Frau XXXX nach dem ASVG wurde seitens der WGKK jedoch - jedenfalls vor Bescheiderlassung am 01.12.2005 - überhaupt nicht eingegangen bzw. kein einziger Ermittlungsschritt der Verwaltungsbehörde gesetzt.

Aus dem Akteninhalt und insbesondere auch aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der WGKK vom 01.12.2005 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich die WGKK im vorliegenden Fall mit der entscheidungsrelevanten Vorfrage, ob die Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Prokuristin, welche von Frau XXXX für die Beschwerdeführerin ausgeübt wurde, eine Pflichtversicherung nach ASVG begründete, auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich mangelt es gänzlich an der Feststellung des relevanten Sachverhaltes. Die WGKK hat es ua unterlassen sowohl den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Frau XXXX als Zeugin niederschriftlich einzuvernehmen und sie zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu befragen. Vielmehr und für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar fand eine niederschriftliche Einvernahme von Frau XXXX erst am 11.12.2006 - folglich erst nach Bescheiderlassung - statt. Die WGKK hat sich daher vor Bescheiderlassung weder mit der tatsächlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung der Tätigkeit von Frau XXXX für die Beschwerdeführerin noch mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX am 01.07.1999 geschlossenen und als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrag näher auseinandergesetzt. Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit als Vorfrage für das vorliegende Beitragsverfahren wäre aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch aufgrund des Umstandes, dass seitens des Finanzamtes hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX im Zeitraum vom 16.09.1999 bis 31.12.2003 keine Lohnsteuerpflicht festgestellt wurde, unbedingt erforderlich gewesen. Sohin wurde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne dass ein Ermittlungsverfahren seitens der WGKK durchgeführt wurde.

Im gegenständlichen Bescheid vom 01.12.2005 finden sich keine Hinweise, dass sich die WGKK iS eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit der Dienstnehmereigenschaft von Frau XXXX respektive mit der Frage, ob die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit eine pflichtversicherungsbegründende Tätigkeit iSd ASVG darstellte, beschäftigt hat. Im angefochtenen Bescheid wird lediglich in den Raum gestellt, dass Frau XXXX ab 16.07.1999 handelsrechtliche Geschäftsführerin ohne Anteile am Firmenvermögen und ab 04.12.2000 Prokuristin gewesen sei und laut einschlägigen Bestimmungen des ASVG zweifellos auch in der Zeit von 16.07.1999 bis 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterliege. Wie die WGKK zu dieser Feststellung gelangte, wird weder im vorliegenden Bescheid näher ausgeführt noch ergibt sich dies aus der Aktenlage. Da es sich bei der Frage der Dienstnehmereigenschaft von Beschäftigten um eine Einzelfallentscheidung handelt, hätte die WGKK im gegenständlichen beitragsrechtlichen Fall als Vorfrage ermitteln müssen, wie die Tätigkeit von Frau XXXX konkret ausgestaltet war.

In einer Gesamtschau hat die WGKK verfahrensgegenständlich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und somit die Vorfrage betreffend das Vorliegen einer Pflichtversicherung von Frau XXXX nicht geklärt. Im Hinblick darauf, dass Frau XXXX erst nach Bescheiderlassung einvernommen wurde, beinhaltet der Bescheid einen derart gravierenden Mangel, der von der WGKK als Verwaltungsbehörde nach Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung mittels eines neuerlichen Bescheides, in welchem konkrete und begründete Feststellungen auch zur Vorfrage betreffend die Art der tatsächlichen Tätigkeit von Frau XXXX zu treffen sein werden, zu beheben sein wird.

Da ab 01.10.2014 auf das Verfahren in Verwaltungssachen das AVG in vollem Umfang von den Versicherungsträgern anzuwenden ist, wird die WGKK jedenfalls den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Frau XXXX einzuvernehmen haben. Nur so kann eine zulässige Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibung der hier verfahrensgegenständlichen Beitragsnachzahlung geschaffen werden.

Im fortgesetzten Verfahren obliegt es daher der WGKK, die oben dargestellten Mängel zu beheben und insbesondere auch das Bestehen der Versicherungspflicht nach ASVG als Vorfrage für die Beitragsnachverrechnung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs festzustellen und einen neuen Bescheid zu erlassen.

Die Vornahme der angeführten Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter anderem aus Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der WGKK als Verwaltungsbehörde durchzuführen sind. Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Verwaltungsbehörde ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können. Dass eine unmittelbare (weitere) Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Den Verwaltungsgerichten obliegt die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt - wie im gegenständlichen Fall - nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und Kosten des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.). Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass eine Ermittlung des für eine Sachentscheidung erforderlichen Sachverhalts in einem entscheidungsrelevanten Vorfrage-Punkt (Vorliegen einer Pflichtversicherung von Frau XXXX) gänzlich unterlassen wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverweisen war.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zur Gänze unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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