L501 2004834-1•BVwG L501 2004834-1
L501 2004834-1Federal Administrative CourtMay 26, 2015
Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, ersatzlose Behebung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.01.2012, Zl. 046-Mag.XXXX/MP23/12a, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend die Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung von Herrn XXXX, VSNR XXXX, und Herrn XXXX, VSNR XXXX, am 08.05.2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 35 Abs. 1 erster Satz, § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 28.01.2010, GZ: 046-113(2)-46/10, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 08.05.2009 im Geschäft XXXX (in der Folge Textilgeschäft F.) in XXXX festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung der Herren XXXX(in der Folge N.S.), XXXX (in der Folge J.C.) und XXXX (in der Folge B.M.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Dem Bescheid vorangegangen war eine Anzeige durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Team KIAB, in der die Betretung sowie die Befragung der bP sowie von Herrn N.S. geschildert wurde. Der angeschlossenen Niederschrift von Herrn N.S. ist zu entnehmen, dass die bP eine gute Freundin sei, die sie schon aus Indien kenne; sie sei vor ca. zwei Stunden zufällig vorbeigekommen und habe der bP ihre Mithilfe angeboten; um 1/2 6 Uhr wäre sie wegen eines Termins im Krankenhaus gegangen. Geld habe sie für ihre Tätigkeit keines erhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 25.02.2010 fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass Herr J.C. im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Pflichten beim Aufbau der Regale tätig geworden sei, ihr Freund N.S. sich das Geschäftslokal auf seinem Weg ins Krankhaus nur kurz angeschaut und ihr langjähriger Freund B.M. ihr unaufgefordert und unentgeltlich einen Gefälligkeitsdienst geleistet habe.
Infolge des Einspruchs stellte die belangte Behörde fest, dass Herr J.C. nicht in einem Dienstverhältnis zur bP gestanden hat und berichtigte mittels Einspruchsvorentscheidung vom 25.05.2010, GZ. 046-§113(2)ESPV-26/10, die Höhe des verhängten Beitragszuschlages von € 2.300,-- auf € 1.800,--.
Mit Schreiben vom 09.06.2010 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage ihres Einspruchs an die Landeshauptfrau von Salzburg, da auch die Herren N.S. und B.M. nicht in einem Dienstverhältnis zu ihr gestanden hätten und deshalb auch diesbezüglich keine Beitragszuschläge verhängt hätten werden dürfen.
Die belangte Behörde übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 13.07.2010 den Kassenakt samt Einspruch und beantragte die Bestätigung der Einspruchsvorentscheidung. Begründend führte sie aus, dass die Herren N.S. und B.M. bei der Montage von Regalen im Verkaufsraum betreten worden seien, die beiden zumindest einen Sachbezug erhalten hätten und sich Herr N.S. sogar der Kontrolle zu entziehen versucht habe. Zudem ergebe sich aus der Niederschrift der bP, dass sie die genannten Personen extra für die Verrichtung der Arbeiten organisiert habe.
Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 19.07.2010 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. In der am 22.07.2010 eingelangten Stellungnahme wiederholte die bP im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation und erklärte den Versuch von Herrn N.S., sich der Kontrolle durch die ermittelnden Beamten zu entziehen, mit dessen fremdenrechtlichen Problemen.
Die Einspruchsbehörde setzte mit Bescheid vom 13.10.2010, Zl. 20305-V/14.771/4-2010, das bei ihr anhängige Beitragszuschlagsverfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der Sozialversicherungspflicht betreffend die Herren N.S. und B.M. aus.
I.2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.01.2012, GZ: 046-Mag.XXXX/MP23/12a, wurde festgestellt, dass Herr N.S. und Herr B.M. aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Herren am 08.05.2009 bei einer von Bediensteten des Finanzamtes Salzburg Stadt (KIAB) durchgeführten Kontrolle bei der Montage von Regalen für die bP betreten worden seien, wobei sich Herr N.S. der Kontrolle zu entziehen versucht habe; auch Herr B.M. sei bereits vor Kontrollbeginn für die bP tätig gewesen. Rechtlich wurde Bezug genommen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der bei einfachen manuellen Tätigkeiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne, wenn die Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers integriert sind. Eine solche Integration in den Betriebsablauf läge gegenständlich vor, zumal N.S. und B.M. vollwertige Arbeitskräfte ersetzt hätten, an alle Mitarbeiter Essen (sechs Pizzen) verteilt worden sei und die Regale der bP gehören würden. Die angeblich freundschaftliche Beziehung der Herren N.S. und B.M. zur bP sowie die angebliche Unentgeltlichkeit der Tätigkeit würde am Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 06.04.2012 fristgerecht Einspruch und hielt fest, dass die Herren N.S. und B.M. nicht bei der bP beschäftigt gewesen seien und auch keinerlei Sachbezüge in Form von Mahlzeiten erhalten hätten. Sie verwies ausdrücklich auf ihre im Beitragszuschlagsverfahren verfassten Schriftsätze sowie auf die Einstellung des wegen § 111 Abs. 1 und 2 iVm 33 Abs. 2 ASVG geführten Verwaltungsstrafverfahren durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg zu Zl. UVS-XXXX, und des wegen §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und 3 Abs. 1 AuslBG geführten Verwaltungsverfahrens durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.05.2010, Zl. XXXX.
Die belangte Behörde übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 26.04.2012 den Kassenakt samt Einspruch; sie verwies auf die ausführliche Bescheidbegründung sowie die im Beitragszuschlagsverfahren getroffenen Feststellungen. Der Vorlagebericht wurde der bP von der Einspruchsbehörde zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.3. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 19.10.2011, Zl. UVS-XXXX, wurde das wegen § 111 Abs. 1 und 2 iVm 33 Abs. 2 ASVG eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VstG eingestellt.
I.4. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Landeshauptfrau von Salzburg anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. In der am 07.10.2014 abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Herr XXXXbekannt, das Textilgeschäft F. in Salzburg nicht als Geschäftsführer der XXXX geführt zu haben, sondern als Einzelunternehmer. Den Mietvertrag für das Geschäftslokal des Textilgeschäfts F. in Salzburg habe sie als Person XXXXabgeschlossen. In der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft sei nur das Kleintransportunternehmen mit Sitz in XXXX geführt worden, nicht jedoch das Textilgeschäft; dieses habe sie mit nur einer Angestellten, ihrer Ehefrau, betrieben. Die Rechnungen habe sie als Einzelunternehmer ausgestellt. Die Kommanditgesellschaft sei aufgelöst, sowohl ihr Transportgewerbe als auch ihre Textilgeschäfte seien in Konkurs.
Mit Fax vom 26.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der zwischen Herrn XXXX und der XXXX abgeschlossene Mietvertrag betreffend das Geschäftslokal in der XXXX in Salzburg samt Tiefgaragenabstellplatz, ein Konvolut Dienstnehmeranmeldungen bzw. -abmeldungen betreffend die Textilgeschäfte, in denen Herr XXXX als Dienstgeber aufscheint sowie Auszüge aus der Ediktsdatei übermittelt. Am 17.03.2015 langten betreffend das Geschäftslokal des Textilgeschäfts F. in Salzburg ein: Stromabrechnungen der Salzburg AG, Kontoauszüge und Vorschreibungen der GSWB (Miete, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Betriebskosten-, Heizkosten-, Warmwasser- und Kaltwasserakonto, Rücklage), jeweils lautend auf Herrn XXXX sowie Rechnungen, die belegen, dass Textilien in größeren Mengen von ihm als Einzelunternehmer gekauft worden sind. Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte das zuständige Finanzamt mit, dass die Einkünfte aus dem Textilgeschäft F. XXXX in Salzburg der Einzelfirma zuzurechnen sind.
Der Mietvertrag, die Mitteilung des Finanzamtes vom 31.03.2015, die Unterlagen, die belegen, dass die Kosten für Miete, Strom, Wasser, Heizung als Einzelunternehmer getragen wurden sowie die Rechnungen über die Textileinkäufe wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.04.2015 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 13.05.2015, eingelangt am 19.05.2015, wies die belangte Behörde daraufhin, dass die bP noch in einem Prozess verhangen sei, weshalb gemäß Rechtsprechung von einer Vollbeendigung der KG nicht gesprochen werden könne. Zusammengefasst führte sie des Weiteren aus, dass Herr XXXX es zu verantworten habe, dass die angefochtenen Bescheide an die KG gerichtet worden waren, zumal er sich als KG auf die Verfahren eingelassen und die Dienstgebereigenschaft nicht richtig gestellt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Herr XXXX, geboren XXXX, führte als Einzelunternehmer Textilgeschäfte, so auch das Textilgeschäft F. in der XXXX in Salzburg. Er war von 16.04.2003 bis 03.12.2012 Inhaber der Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe mit Standort in XXXX und weiteren Betriebsstätten in XXXX. Den Mietvertrag für das Geschäftslokal samt Tiefgaragenabstellplatz in der XXXX in Salzburg unterzeichnete Herr XXXX als Einzelfirma, die Kosten für Miete, Strom, Wasser, Heizung (Betriebskosten) sowie die für das Geschäft benötigten Waren wurden von ihm als Einzelunternehmer getragen. Die Einkünfte aus dem Textilgeschäft F. in Salzburg sind laut Auskunft des Finanzamtes der Einzelfirma zuzurechnen. Gemäß Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2013 war das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht zu eröffnen; die Rechtskraft der Nichteröffnung wurde am 11.03.2013 bekannt gemacht.
Herr XXXX leitete ein Güterbeförderungsunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (Firmenbuchnummer XXXX) mit Sitz in XXXX. Die Gesellschaft wurde aufgelöst, die Löschung wurde am 16.12.2011 im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11.12.2012 wurde der Antrag auf Konkurseröffnung zurückgewiesen (Wirkung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 IESG).
Am 08.05.2009 fand im Textilgeschäft F. in der XXXX in Salzburg eine Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes statt. In dem Geschäftslokal wurden zu diesem Zeitpunkt Regale für die zu verkaufende Ware aufgebaut und trafen die Kontrollorgane bei ihrer Nachschau nicht nur Herrn XXXX, sondern auch die Herren XXXX an.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung, Einsicht in die hg. Akten L 501 2004834-1 und 2 sowie in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Firmenbuchauszug, den Gewerberegisterauszügen, den Auszügen aus der Ediktsdatei, dem vorgelegten Mietvertrag, den Abrechnungen betreffend Miete, Strom, Wasser, Heizung, Betriebskosten, den Rechnungsbelegen sowie der Auskunft des zuständigen Finanzamtes vom 31.03.2015.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).
Zu A)
Vorauszuschicken ist, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Löschung einer Kommanditgesellschaft im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit so lange nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht vollständig abgewickelt sind (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2000/14/0142; vom 20.10.2005, Zl. 2004/07/0210; vom 10.12.1997, Zl. 93/13/0301). Die Parteifähigkeit der XXXX, an die der angefochtene Bescheid zu Recht gerichtet war, ist daher im gegenständlichen Verfahren zu bejahen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind u.a. Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat zustehende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert.
Eingangs ist gegenständlich die Frage zu lösen, wem die eventuelle Dienstgebereigenschaft im Sinne von § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG überhaupt zukommt. Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0042; vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0165).
Aus den Feststellungen geht zweifelsfrei hervor, dass Herr XXXX das Textilgeschäft F. in der XXXX in Salzburg als weitere Betriebssta¿tte seines Einzelunternehmens bei der Gewerbebeho¿rde gemeldet hat, er in dieser Rechtsform auch den Mietvertrag für das Geschäftslokal abschloss, für sämtliche Mitteln, mit deren Hilfe der Betrieb geführt wurde, aufkam, seine Ehefrau als Dienstnehmerin beschäftigte und die diesbezüglichen Einkünfte (Verluste) beim zuständigen Finanzamt veranlagte. Das Textilgeschäft F. in Salzburg wurde sohin auf Rechnung und Gefahr von Herrn XXXX geführt, nur er als Einzelunternehmer war aus den getätigten Geschäften, wie den Textilverkäufen, berechtigt und verpflichtet und nur ihm könnte daher allenfalls die Dienstgeberfunktion gegenüber den von den Kontrollorganen am 08.05.2009 im Geschäftslokal in der XXXX in Salzburg angetroffenen Personen zukommen. Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurde jedoch die im Güterbeförderungsbereich tätige bP, die XXXX mit Sitz in XXXX, als Dienstgeberin bezeichnet, welche im Hinblick auf die obigen Ausführungen jedoch keinesfalls aus den im Textilgeschäft F. getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen ist. Der XXXXkommt daher gegenüber den am 08.05.2009 im Textilgeschäft F. in Salzburg angetroffenen Personen - unabhängig von einer allenfalls vorliegenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Genannten - keine Dienstgeberfunktion im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu, sodass der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
Hinsichtlich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.05.2015 ist abschließend festzuhalten, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 AVG gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für die Verwaltungsgerichte als maßgebliches Prinzip anzusehen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl.Ro 2014/03/0063, vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066), sodass die mangelnde Dienstgeberfunktion der KG bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Berücksichtigung zu finden hatte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 35 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
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