W185 2101016-1•BVwG W185 2101016-1
W185 2101016-1Federal Administrative CourtMay 22, 2015
Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung rechtmäßig, Ehe,<br/>gemeinsamer Haushalt, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Privatleben, real risk, Rechtsschutzstandard
W185 2101016-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zl. 1048377705-140298510, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, dass die Ausweisung (Spruchpunkt II) nach Schweden zu erfolgen hat.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, suchte am 18.12.2014 in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an und wurde am folgenden Tag zur seiner Asylantragstellung erstbefragt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Heimat im Juli 2013 gemeinsam mit seinen Eltern verlassen zu haben und über die Ukraine sowie Polen nach Schweden gereist zu sein. Von August 2013 bis Dezember 2014 sei er in Schweden aufhältig gewesen. Zuerst habe er in einem Flüchtlingslager und danach in einer staatlich finanzierten Wohnung gelebt. Auch wenn die Lebensbedingungen in Schweden "in Ordnung" gewesen seien, sei sein Asylverfahren in Schweden nicht objektiv geführt worden. Der Beschwerdeführer habe in Schweden zwei negative Entscheidungen erhalten. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit dem PKW über Dänemark und Deutschland nach Österreich gelangt und wolle hier mit seiner mittlerweile schwangeren, in XXXX wohnhaften, Ehefrau zusammenleben. Seine nunmehrige Ehefrau sei in Schweden als Touristin aufhältig gewesen und habe bereits vor sieben Jahren einen Asylantrag in Österreich gestellt. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich nach wie vor in Schweden befinden. Die Frage nach gesundheitlichen Problemen verneinte der Beschwerdeführer.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden gestellt hat (SE1... vom 18.08.2013).
Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Schweden am 23.12.2014 erteilte Schweden schließlich mit Schreiben vom 02.01.2015 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO).
Am 12.01.2015 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Heiratsurkunde vor (vgl. Aktenseite 107 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, am 13.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Seine Ehegattin lebe bereits seit sieben Jahren mit deren Eltern und Geschwistern in Österreich. Seine Gattin sei anerkannter Flüchtling. Er habe seine Gattin seit seiner Ankunft in Österreich noch nicht persönlich getroffen, jedoch deren Mutter. Die Mutter seiner Ehegattin und seine Mutter seien Bekannte. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau in Schweden kennengelernt, als diese dort als Touristin zu Besuch gewesen sei. Sie sich näher gekommen und hätten begonnen, Kontakt zu pflegen. In Schweden hätten der Beschwerdeführer und dessen nunmehrige Gattin vorübergehend in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (vom 30.03.2014 bis Juli 2014 mit einer Unterbrechung im Mai). Sie hätten dann "um den 20. Mai 2014", vermutlich am 23. Mai 2014, geheiratet. Ende Juli 2014 habe der Beschwerdeführer seine Gattin das letzte Mal gesehen, als er diese nach Österreich begleitet habe. Dazu befragt, warum er zu diesem Zeitpunkt keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, in Schweden "noch etwas zu tun gehabt zu haben" (AS 115). Bis Dezember 2014 habe sich der Beschwerdeführer dann noch in Schweden aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe keine ihn konkret betreffenden Vorfälle in Schweden erlebt. Sein Vater sei jedoch inhaftiert worden. Zudem sei ihnen mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, sie nach Russland abzuschieben. Nach dem Erhalt des zweiten negativen Bescheides habe der Beschwerdeführer einen "Asylstopp" gemacht und sei nach Österreich gekommen, um mit seiner schwangeren Frau zu leben.
Laut einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 03.02.2015 liege zur vorgelegten Heiratsurkunde kein Informations- oder Vergleichsmaterial vor und sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks möglich. Der Formularvordruck sei in handelsüblichem xerographischem Laserdruckverfahren auf handelsüblichem Bedruckstoff (Kopierpapier im Format DinA4) hergestellt. Offensichtlich handle es sich um eine Ablichtung eines Formulars. Die Ausfüllschrift sei mittels blauem Schreibmittel, vermutlich Kugelschreiber, aufgetragen worden. Das Schriftstück weise keinerlei urkundentechnische Sicherheitsmerkmale auf. Beide Lichtbilder seien mittels Klebstoff nach der Personalisierung angebracht, wobei keinerlei Lichtbildsicherung vorhanden sei.
Nach der kriminaltechnischen Untersuchung wurde die Heiratsurkunde am 04.02.2015 noch dem für das Bundesamt tätigen Dolmetscher vorgelegt, welcher hiezu anführte, dass es sich dem Sinn nach um eine Bestätigung eines Mullahs über eine Eheschließung nach islamischer Tradition handle, wobei der Vordruck in der Sprache Dari verfasst sei und über handschriftliche Eintragungen verfüge. Obwohl dies üblicherweise der Fall sein müsste, sei kein Ort der Eheschließung oder Ort der Ausstellung der Bestätigung festgehalten. Ebenso wenig seien die Lichtbilder der Eheleute - wie sonst üblich - mit Stempeln versehen. Als Aussteller der Bestätigung sei ein Mullah angeführt, wobei nur dessen Vorname, nicht jedoch dessen Nachname, lesbar sei. Üblicherweise müsste bei der Unterschrift des Mullahs jedenfalls auch der Stempeldruck des Mullahs oder der Moschee aufgebracht sein. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. Lichtbilder des Mullahs ohne dessen Stempel seien grundsätzlich als wertlos anzusehen. Unter den vier Zeugen seien zwei Frauen angeführt, wobei grundsätzlich nur Männer als Zeugen genommen würden und es nicht möglich sei, dass Frauen genommen und angeführt würden. Zudem sei angeführt, dass die Ehepartner sowie alle vier Zeugen persönlich anwesend gewesen seien. Dies sei angesichts dessen, dass kein Ort angeführt sei, nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht üblich, dass die Unterschriften der Zeugen ohne Fingerabdruck festgehalten würden. Im Normalfall seien auf der Rückseite die Lichtbilder der Zeugen als auch des Mullahs aufgebracht, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei (grundsätzlich seien Lichtbilder der Zeugen ohne Stempel des Mullahs oder der Moschee als wertlos anzusehen). Obwohl das Datum der Ausstellung üblicherweise im afghanischen Sonnenkalender festgehalten werde, sei dies gegenständlich in arabischen Ziffern und lateinischer Schrift gemacht worden. Auch die auf der Bestätigung vermerkten Telefonnummern zweier Personen würden nicht dem Normalfall entsprechen. Auffällig sei weiters, dass am oberen Rand "Afghan Languch Dari" vermerkt sei, da es sich hierbei um eine Sprache handle, welche die eingetragenen Eheleute gar nicht lesen könnten. Insgesamt gesehen erscheine die Bestätigung vollkommen ungewöhnlich (AS 135 bis 137).
Mit Bescheid vom 05.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO Schweden zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen (korrekt müsste hier Schweden angeführt sein) zulässig.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Schweden für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 02.01.2015 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für zuständig erklärt hätten. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten, die seiner Überstellung nach Schweden im Wege stehen würden. Im Hinblick auf seine (angebliche) Gattin hätten weder das Bestehen einer Ehe noch eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung erkannt werden können. Weitere Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
Ferner traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Schweden:
Allgemeines zum Asylverfahren
Grundsätzlich regeln die Bestimmungen des Fremdengesetzes (Aliens Act), wer im Land bleiben darf bzw. wem die Einreise verweigert wird. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (UNHCR) und entsprechende Regelungen des EU-Rechts (Dublin-Regulation) (Migrationsverket 16.1.2014).
Jedes Asylansuchen wird in Schweden individuell untersucht was u.a. auch die geschlechtliche Orientierung der jeweiligen Person miteinschließt. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels (residence permit) wird einem Konventionsflüchtling, Personen mit subsidiärem Schutz und Personen, die Schutz nach den Bestimmungen des Aliens Act erhalten bzw. Personen, die sich in einer besonderen persönlichen Notlage befinden, zuerkannt (Migrationsverket 16.1.2014).
Verantwortlich für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Swedish Migration Board. Anträge sind grundsätzlich an der Grenze oder bei den Antragsstellen der Migrationsbehörde in Stockholm, Malmö, Gävle, Märsta, Norrköping oder Göteborg zu stellen. Zunächst prüft die Behörde, ob Schweden selbst für das Asylverfahren zuständig ist. Im Falle der Zuständigkeit Schwedens muss der Asylwerber alle Asyl/Fluchtgründe vor der Behörde anführen. Dabei kann er von einem Dolmetscher und einem kostenlosen Rechtsberater unterstützt werden.
Die Behörde versucht innerhalb von drei Monaten eine Asylentscheidung zu finden. Stellt diese im Individualverfahren fest, dass keine Asyl/Schutzgründe vorliegen, wird weitergehend überprüft, ob noch andere Gründe (z.B. bestehende Familienbande, besondere Umstände etc.) für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sind (Migrationsverket 10.12.2013).
Wenn keine eindeutigen Gründe für die Gewährung von internationalem oder eines anderen Schutzes vorliegen, wird der AW sofort ausgewiesen. Solch eine Entscheidung muss dann von der Behörde innerhalb von drei Monaten ab Antragsdatum getroffen werden. Dies gilt auch für Asylwerber, die bereits in einem anderen Land in den Genuss irgendeiner Art von internationalem Schutz gekommen sind. Gegen eine Entscheidung im Schnellverfahren kann berufen werden. Allerdings hat eine solche Berufung keine aufschiebende Wirkung (Migrationsverket 2.12.2013, vgl. auch: Aida 12.2013a).
Im Falle einer negativen Entscheidung kann bei der ersten Instanz Einspruch eingelegt werden. Diese führt eine neuerliche Überprüfung des Asylantrags durch und leitet, bei Bestätigung der Erstentscheidung, den Einspruch an das Migrationsgericht (Migration Court) an einem der drei Verwaltungsgerichtshöfe in Stockholm, Göteborg oder Malmö weiter. Weitere Einspruchsmöglichkeiten bestehen beim Appellationsgerichtshof (Migration Court of Appeal) allerdings nur in grundsätzlichen Fragen oder wenn seitens des Gerichtshofes eine Erlaubnis dafür erteilt wurde (Ebd., vgl. auch: Aida 12.2013b).
Quellen:
Aida - Asylum Information Database (12.2013a): National Country Report Sweden, Accelerated procedures, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_sweden_-_update_-_29-1-2014_-_final.pdf, Zugriff 22.4.2014
Aida - Asylum Information Database (12.2013b): National Country Report Sweden, Regular procedure - Appeal, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_sweden_-_update_-_29-1-2014_-_final.pdf, Zugriff 22.4.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 16.4.2014
Migrationsverket (16.1.2014): Asylum regulations, http://www.migrationsverket.se/info/443_en.html, Zugriff 16.4.2014
Migrationsverket (10.12.2013): Considering your asylum application, http://www.migrationsverket.se/info/471_en.html, Zugriff 16.4.2014
Migrationsverket (2.12.2013): From application to decision, http://www.migrationsverket.se/info/550_en.html?state=viewskip=3sv.url=12.5973fd1412535304f6680001441, Zugriff 16.4.2014
Dublin-Rückkehrer
Die schwedische Immigrationsbehörde macht grundsätzlich keinen Unterschied im Verfahren von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern. Weiters stehen Dublin-Rückkehrer die gleichen Einspruchsrechte bei einem Gericht zu. Jedoch kommt einer Entscheidung über den Transfer eines Asylwerbers unter Dublin keine aufschiebende Wirkung zu und kann dieser sofort durchgeführt werden (Migrationsverket 22.11.2011).
Schweden erhielt im Jahr 2012 insgesamt 3.600 Dublin-In-Fälle, von denen 59% von Schweden akzeptiert wurden. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (Aida 12.2013c).
Bei einer negativen Asylentscheidung, und wenn die Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist und nicht mehr beeinsprucht werden kann, besteht die Möglichkeit, im Falle des Vorbringens neuer Umstände, einen Folgeantrag zu stellen. Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl gestellter Folgeanträge, so lange neue Gründe vorgebracht werden. Grundsätzlich gibt es dabei keine freie Rechtsberatung, außer der Folgeantrag wird zur neuerlichen Entscheidung durch das Migrations Board oder ein Berufungsgericht zugelassen (Aida 12.2013d)
Quellen:
Migrationsverket (22.11.2011): Anfragebeantwortung
Aida - Asylum Information Database (12.2013c): National Country Report Sweden, Dublin,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_sweden_-_update_-_29-1-2014_-_final.pdf, Zugriff 22.4.2014
Aida - Asylum Information Database (12.2013d): National Country Report Sweden, Subsequent applications, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_sweden_-_update_-_29-1-2014_-_final.pdf, Zugriff 22.4.2014
Non-Refoulement
Entsprechend den Bestimmungen des schwedischen Fremdenrechts, darf die Verweigerung einer Einreise oder die Ausweisung eines Fremden niemals in ein Land durchgeführt werden, bei dem es Gründe gibt anzunehmen, dass dem Fremden Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Weiters darf der Fremde nicht in ein solches Land abgeschoben werden, das diesen wiederum in ein Land abschiebt, in dem ihm diese Gefahren drohen. Dies gilt auch im Falle einer ihm drohenden Verfolgungsgefahr bzw. einer Abschiebung von einem anderen Land in ein Land, in dem ihm diese Verfolgung ebenfalls droht (Aida 12.2013d).
Quellen:
Aida - Asylum Information Database (12.2013d): National Country Report Sweden, Subsequent applications, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_sweden_-_update_-_29-1-2014_-_final.pdf, Zugriff 22.4.2014
Versorgung
Grundversorgung
Die schwedische Migrationsbehörde bietet vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Dabei ist die Unterbringung für Personen ohne Geldmittel gratis und die Kosten werden von der Behörde bestritten. Grundsätzlich ist jeder Asylwerber angehalten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daher besteht das Recht für jeden Asylwerber während des Asylverfahrens zu arbeiten, wobei dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Verfügt der AW über keine finanzielle Mittel oder findet er keine Arbeit, besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Migrationsbehörde. In den Aufnahmezentren, die Verpflegung gratis zur Verfügung stellen, kann um eine tägliche Geldzuwendung angesucht werden, die je nach Personenkreis unterschiedlich hoch ausfällt. Diese Unterstützung ist so bemessen, dass damit Artikel des täglichen Bedarfs, Medikamente und Krankenkosten bestritten werden können. Im Falle des Erhalts eines Arbeitsplatzes besteht auch die Möglichkeit um Mietbeihilfe anzusuchen (Migrationsverket 11.4.2014).
Das Swedish Migration Board ist hauptverantwortlich für eine angemessene Unterbringung von Asylwerbern. Dies ist in einem eigenen Gesetz (Reception of Asylum Seekers and Others Act, 1994:137) geregelt. Die Bestimmungen gelten vom Zeitpunkt der Abgabe eines Asylantrags bis zur Übernahme des AW durch eine Gemeinde (im Falle einer positiven Asylentscheidung) bzw. bis zum Verlassen des Landes (im Falle der Ablehnung eines Asylantrags). Ein Taggeld dient zur Abdeckung der Kosten für Nahrung, Kleider und Schuhe, Freizeitaktivitäten, Hygiene und anderen Konsumgütern. Auch Gesundheits- und medizinische Aufwendungen sollen damit abgedeckt werden. In bestimmten Fällen kann seitens der Behörde spezifische Vergütungen und Wohnungszuschüsse gewährt werden. Die Betreuung von Personen in speziellen Schubhaftzentren erfolgt ebenfalls durch das Unterbringungssystem der Migrationsbehörde.
Entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/9/EC über die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylwerbern et al., muss den spezifischen Bedürfnissen von alten Leuten, Behinderten, Schwangeren, unbegleiteten Minderjährigen und Folter- und Vergewaltigungsopfern besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden. Dies liegt einerseits im Aufgabenbereich der Migrationsbehörde und für gewisse Maßnahmen der Gemeinden. Seit 1. Juli 2006 sind Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen verantwortlich (GOS 14.1.2011, vgl. auch: Aida 12.2013e).
Das Migrations Board stellt spezielle Unterkünfte für Personen mit spezifischen Bedürfnissen zur Verfügung, u.a. auch für unbegleitete Kinder. Grundsätzlich sind für das Wohlergehen von Kindern entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Gemeinden zuständig (Aida 12.2013e).
Quellen:
Migrationsverket (11.4.2014): Housing and financial support, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/If-you-have-sought-protection-or-asylum-/Housing-and-financial-support.html, Zugriff 22.4.2014
GOS - Government Offices of Sweden (14.1.2011): Reception of asylum seekers, http://www.government.se/sb/d/11901/a/125266, Zugriff 22.4.2014
Aida - Asylum Information Database (12.2013e): National Country Report Sweden, Reception conditions, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_sweden_-_update_-_29-1-2014_-_final.pdf, Zugriff 22.4.2014
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, in Schweden Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Sofern der Beschwerdeführer seine in Österreich lebende Ehefrau ins Treffen geführt und eine Ehebestätigung vorgelegt habe, sei hiezu anzumerken, dass diese Bestätigung aufgrund einer durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung den Eindruck einer selbst angefertigten, nicht authentischen Urkunde erwecke. Nachdem seine angebliche Ehefrau aber über einen Konventionspass verfüge, sei davon auszugehen, dass bei einem tatsächlichen Bestehen oder einer künftigen Eheschließung die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Schweden möglich sein werde. Die angebliche Schwangerschaft seiner Gattin habe der Beschwerdeführer bis dato durch keinerlei Beweismittel untermauert.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 11.02.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, dass durch die mit seiner Außerlandesbringung verbundene Trennung von seiner Ehefrau und in der Zukunft auch von seinem Kind in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Nachdem er erfahren habe, dass seine Frau schwanger sei, habe er seinen Asylantrag in Schweden zurückgezogen und sei nach Österreich gekommen. Seine Frau sie im 8. Monat schwanger; der Geburtstermin sei für Anfang März 2015 festgelegt worden. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer mit seiner Gattin in Österreich einen gemeinsamen Haushalt begründet und beabsichtige, diese auch standesamtlich zu heiraten, sobald diese volljährig sei. Dass die von ihm vorgelegte Ehebestätigung vom Bundesamt als nicht authentisch eingestuft worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei es auch nicht möglich, das Familienleben in Schweden fortzusetzen.
Der Rechtsmittelschriftsatz wurde mit einem handschriftlichen Text des Beschwerdeführers ergänzt, in dem wiederholt wurde, seine nunmehrige Frau in Schweden kennengelernt zu haben und wegen dieser nach Österreich gekommen zu sein. Der Beschwerdeführer ersuche um die Genehmigung, mit seiner Familie zusammen sein zu können. Nach Erreichen der Volljährigkeit wolle er die Ehe offiziell registrieren lassen.
Am 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Schweden überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte erstmalig im August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich, wo dieser am 18.12.2014 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.12.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden und stimmte Schweden der Wiederaufnahme gemäß der genannten Bestimmung mit Schreiben vom 02.01.2015 ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.
Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nach eigenen Angaben mit einer Asylberechtigten in einer Lebensgemeinschaft; ein gemeinsamer Haushalt zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Genannten, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, nach islamischem Recht verheiratet ist; eine zivilrechtliche Ehe besteht jedenfalls nicht. Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zwischen den genannten Personen liegen nicht vor. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei er der Vater des Kindes seiner Lebensgefährtin. Mangels Vorliegens einer Geburtsurkunde oder eines Vaterschaftsanerkenntnisses, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater dieses Kindes ist. Besondere integrationsbegründende Umstände, wie etwa gute Deutschkenntnisse oder eine berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich, sind nicht ersichtlich.
Am 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Schweden überstellt.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Schweden ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 für Schweden.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Schwedens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den schwedischen Dublin-Behörden.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellung des Nichtvorliegens ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, basiert auf folgenden Erwägungen: Das Bestehen einer Ehe nach islamischem Recht wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet und diesbezüglich auch eine "Heiratsurkunde" vorgelegt. Nach Durchführung diverser Untersuchungen hat sich diese "Urkunde" (aufgrund mehrerer Auffälligkeiten) als vollkommen ungewöhnlich und als nicht für einen entsprechenden Nachweis geeignet erwiesen. In der genannten "Urkunde" fehlen Angaben zum Ort der Eheschließung, zum Ort der Ausstellung der Bestätigung, das Versehen der Lichtbilder der Eheleute mit einem Stempel, der Stempelabdruck des Mullahs oder der Moschee, die Fingerabdrücke der Zeugen (wobei sich darunter auch zwei Frauen befinden, obwohl grundsätzlich nur Männer als Zeugen angeführt werden) sowie mit einem Stempel versehene Lichtbilder der Zeugen und des Mullahs. Darüber hinaus ist der Familienname des Mullahs nicht lesbar und das Datum der Ausstellung in arabischen Ziffern und lateinischer Schrift anstatt - wie üblich - im afghanischen Sonnenkalender festgehalten. Im Übrigen ist am oberen Rand der "Heiratsurkunde" "Afghan Languch Dari" vermerkt, obwohl nachweislich weder der Beschwerdeführer noch dessen Lebensgefährtin diese Sprache beherrschen.
Eine zivilrechtliche Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr angegeben, seine Lebensgefährtin standesamtlich heiraten zu wollen, sobald diese volljährig ist (Anm: XXXX). Eine Heiratsurkunde eines österreichischen Standesamtes wurde jedoch bis dato nicht vorgelegt.
Eigenen Angaben zufolge erwartet der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Lebensgefährtin ein Kind, wobei er diesbezüglich die Kopie einer Seite aus einem Mutter-Kind-Pass in Vorlage brachte, aus dem lediglich die Daten der Kindesmutter ersichtlich sind. Als errechneter Geburtstermin war der XXXX angegeben. Eine Geburtsurkunde bzw ein Vaterschaftsanerkenntnis wurden bis dato nicht vorgelegt.
Integrationsbegründende Umstände, wie beispielsweise eine berufliche Tätigkeit oder das Bestehen eines Freundes- oder Bekanntenkreises, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Umstand der bereits am 17.03.2015 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Schwedens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO. Die irrtümliche Zitierung des Landes Polen in Spruchpunkt II des Bescheides ändert nichts an der Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, war jedoch entsprechend zu korrigieren.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Schweden keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht zwischenzeitig erloschen.
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der vorgesehenen 6-monatigen Frist ab der Zustimmung Schwedens vom 02.01.2015 überstellt.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe die näheren Ausführungen unten).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Schweden in Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Das erkennende Gericht verweist darauf, dass der Umstand, dass eine negative Asylentscheidung in einem bestimmten Land der Europäischen Union ergeht, nicht dazu führen kann, allein deshalb die Zuständigkeit Österreichs in der Folge anzuerkenne. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Schweden Asylwerber mit einem glaubhaft gemachten Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaat zurückverbringt, sodass selbst in dem Fall, dass das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen ist, eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Der bloße Umstand, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist, erlaubt nicht den Schluss, dass die schwedischen Behörden allgemein und im speziellen Fall unsachlich vorgegangen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geprüft wurde.
Trotz allem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Falle des Vorbringens neuer Umstände, einen Folgeantrag in Schweden zu stellen, wobei es keine Begrenzung bei der Anzahl der gestellten Folgenanträge gibt (solange neue Gründe vorgebracht werden, wobei diese Rechtslage mit jener in Österreich vergleichbar ist).
Im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Schweden ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass Schweden einen grundsätzlich für Asylwerber sicheren Staat darstellt. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass eine den oben angeführten Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass die Lebensbedingungen in Schweden in Ordnung gewesen seien und er mit seinen Eltern zunächst in einem Flüchtlingslager und anschließend in einer staatlich finanzierten Wohnung gelebt habe. Auch daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Schweden ordnungsgemäß versorgt war und an der Versorgung und den Lebensbedingungen nichts auszusetzen hatte.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hätte er aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Abgesehen davon ist auf die in Schweden grundsätzlich vorhandene Gesundheitsversorgung hinzuweisen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die in Österreich über den Status eines anerkannten Flüchtlings verfügt, ins Treffen. Der Beschwerdeführer hat seine nunmehrige Lebensgefährtin laut eigenen Angaben in Schweden kennengelernt und dort nach islamischem Recht geheiratet. Nachweise hinsichtlich einer standesamtlichen Eheschließung wurden nicht vorgelegt.
Gesetzt den Fall, dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft in Österreich vorlag, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden einen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben (Art 8 EMRK) dar. Es ist daher gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK zu überprüfen, ob dieser - im Übrigen gesetzlich vorgesehene - Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Sie konnten somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen. Diese Erwägung hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines Beschwerdeführers getroffen, der sich - anders als der gegenständliche Beschwerdeführer - über sieben Jahre in Österreich aufhielt; perfekte Deutschkenntnisse, eine nahezu durchgehende Beschäftigung und soziale Vernetzung vorweisen konnte, unbescholten war sowie eine Lebensgefährtin mit österreichischer Staatsbürgerschaft und ein in Österreich geborenes Kind hatte (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - davon aus, dass keine ordnungsgemäße Eheschließung stattgefunden hat, sodass vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz angegeben hat, dass er nunmehr einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin begründet hat, ist hiezu anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit 30.01.2015 in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet ist (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister).
Darüber hinaus ist die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund der kurzen Dauer der Lebensgemeinschaft gemindert, ebenso das Gewicht dessen Privatlebens (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Festzuhalten bleibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Juli 2014 die Möglichkeit gehabt hätte, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, als er seine Partnerin nach Österreich begleitet habe. Begründend führte der Beschwerdeführer hiezu aus, "er habe in Schweden noch zu tun gehabt" (AS 115). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin "um den 20. Mai 2014" geheiratet haben will (Anm: an das exakte Datum konnte sich der Beschwerdeführer nicht erinnern), erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer weitere sieben Monate getrennt von dieser gelebt hat. Im Rahmen der Einvernahme vom 13.01.2015 gab der Beschwerdeführer über Nachfrage auch an, seine "Gattin" in Österreich bislang noch "nicht gesehen" zu haben, was nicht auf eine besondere Beziehungsintensität hindeutet; dies umso mehr, als die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angeblich ein Kind von diesem erwartete.
Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu dem (mittlerweile geborenen) Kind seiner Lebensgefährtin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Gericht bis dato keinerlei Nachweise hinsichtlich der tatsächlichen Vaterschaft vorgelegt wurden. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer der Vater dieses Kindes ist, konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geburt nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt werde. Er musste sich dieser Unsicherheit bewusst sein (vgl auch VwGH 19.2.2009, Zl 2008/18/0721; VwGH 21.01.2010, 2009/18/0258).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird er dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - als anerkannter Flüchtling und Besitzerin eines Konventionsreisepasses - ist es möglich und zumutbar, den Beschwerdeführer in Schweden zu besuchen und so den familiären Kontakt aufrecht zu erhalten. Hinzuweisen ist in diesem Kontext auf die für die Lebensgefährtin innerhalb der Europäischen Union bestehende grundsätzliche Reise- und Niederlassungsfreiheit, was auch ein gemeinsames Familienleben in Schweden ermöglichen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Schweden zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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