BVwG W149 1438768-1

W149 1438768-1Federal Administrative CourtMay 22, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, geänderte Verhältnisse,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W149 1438768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1438768.1.00

Spruch

W149 1438768-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.05.2015 gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2013, Zl. 12 10.059-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005

idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.05.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der im Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 04.08.2012 vor der Polizeiinspektion Kittsee, AGM, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Mogadishu aus über Syrien, die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich gekommen zu sein.

Am 16.08.2012 erfolgte eine röntgenologische Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Radiologie.

Am 04.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.

Am 03.10.2012 langte das von der Behörde in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten eines näher bezeichneten Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 01.10.2012 zur Altersschätzung beim Bundesasylamt ein.

Am 04.12.2012 langte ein Obsorgebeschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichtes vom 20.11.2012 beim Bundesasylamt ein.

Am 27.03.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer vier Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vor.

Am 10.04.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.

Mit E-Mail (undatiert) beantwortete das Bundesasylamt diese Stellungnahme.

Am 23.08.2013 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, der eine ACCORD Anfragebeantwortung (a-8372) beigefügt war.

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 28.10.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 10.059-BAW, dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 02.11.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab sei widersprüchlich und er habe es im Laufe des Verfahrens gesteigert (Spruchpunkt I.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer könne die Hilfe von Bekannten und Verwandten in Mogadishu in Anspruch nehmen (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2009 bis 2013 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Beschwerde und gerichtliches Verfahren

Mit Fax vom 13.11.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die Beschwerde langte am 19.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Mit Fax vom 19.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schulzeugnis.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, dem eine Beschwerdeergänzung beigefügt war, und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe, welche ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2015, Zl. Fr2015/18/0015-3, gewährt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12.03.2015, Zl. Fr2015/18/0015-4, forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung einer Entscheidung binnen drei Monaten auf.

Mit Schreiben vom 08.05.2015 wurden dem Beschwerdeführer die unter II.1.2 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme in der für 19.05.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, gab aber mit Schreiben vom 13.05.2015 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ab.

Am 19.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer noch einmal Gelegenheit gegeben, zu den im Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen Stellung zu nehmen.

Nach der Beweisaufnahme wurde das vorliegenden Erkenntnis mündlich verkündet und die wesentlichen Begründungselemente erläutert.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Sachverhalt

Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehöre der Volksgruppe der Shiidle, welche zum Stamm der Bantu (Jareer) gehöre, an. Er sei zwar in Mogadishu geboren und habe bis zum neunten Lebensjahr in Saudi Arabien gelebt, seine Familie stamme jedoch aus der Stadt Jowhar, wo er auch bis zuletzt gelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Seine vier Brüder würden in Saudi Arabien leben. In Somalia würden noch seine Mutter in Jowhar und einige Bekannte seiner Mutter in Mogadishu leben.

Er habe neun Monate eine Schule besucht und sonst keine Ausbildung. Seine Mutter sei Diabetikerin und mittlerweile sehr krank. Sie könne ihr Geschäft nicht mehr betreiben und lebe bei einer Nachbarsfamilie.

Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Gelegentlich habe er Schmerzen im Bein durch eine Verletzung beim Fußballspielen.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei im Jahr 2009 von einem namentlich genannten Nachbarn, der sich der Al Shabaab angeschlossen habe, bedroht und misshandelt worden. Der Nachbar habe ihn durch Morddrohungen zu einem frommen Lebenswandel anhalten wollen. Außerdem habe die Al Shabaab von ihm verlangt, dass er sich ihr als Kämpfer anschließe.

Auf Vorhalt, dass die Al Shabaab mittlerweile aus der Region vertrieben sei - wie sich aus den Länderinformationen ergebe - hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe noch Kontakt zu seiner Mutter, dies sei richtig, aber derzeit würden in der Region, auch in der Stadt, Clan-Fehden toben. Insbesondere gebe es feindliche Angriffe auf die Bantu durch die Mehrheitsclans.

Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer vorgelegten (ACCORD Anfragebeantwortung, a-8372, zur Situation von Jareer/Bantu) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 1.8.2012 wurde in Mogadishu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Sicherheitslage

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

UNHRC (Human Rights), EASO, E 06.2013

Exkurs: Sicherheitslage in der Provinz Jowhar (Giohar) 2015

Die Stadt Jowhar liegt 90 km nordwestlich von Mogadishu entfernt. Sie ist die Verwaltungshauptstadt der Middle Shabelle Region und gilt als landwirtschaftlich reich.

Sie wurde Anfang Dezember 2012 von Regierungstruppen und AMISOM erobert; bis dahin galt die Stadt und ihr Umfeld als Hochburg der Al Shabaab. Bis Mai 2013 wurden das Gebiet nördlich der Stadt Jowhar von der Al Shabaab zurückerobert. Im Oktober 2014 wurde die Küstenstadt Cadale zurück gewonnen.

Dennoch liegt das nähere Gebiet der Stadt Jowhar unmittelbar an der Grenze zu den von Al Shabaab kontrollierten Gebieten in Middle und Lower Shabelle. Es besteht zwar ein Korridor nach Mogadishu, doch ist die Region noch nicht mit den rückeroberten Gebieten im Nordosten (Belet Weyne) verbunden und auch ansonsten von Gebieten der Al Shabaab umgeben.

Nach der "Operation Eagle" März/April 2014 und der Operation "Indian Ocean" vom Oktober 2014 stehen nun die meisten Städte in Süd- und Zentralsomalia unter der Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten. Nach derzeitigem Stand gelten sie als gegen eine Rückeroberung durch die Al Shabaab abgesichert.

Die eroberten Gebiete müssen aber als "Inseln" im feindlichen Gebiet betrachtet werden und die Al Shabaab versucht, teilweise erfolgreich (zB. Xundu), nicht nur das Militär, sondern auch die zivilen Versorgungswege durch Überfälle auf den Verkehr auf den Verbindungswegen zu unterbinden.

Daneben gelten die Gebiete derzeit noch als unsicher, weil die Al Shabaab sich unter die Bevölkerung mischt und es noch keineswegs zu funktionierenden Staatsstrukturen dort gekommen ist. Zudem muss damit gerechnet werden, dass Clan-Konflikte über Macht und Einfluss in der Post-Al Shabaab-Ära wieder aufleben, nicht zuletzt, weil unklar ist, ob und welche Clans von den neuen Machthabern bevorzugt werden.

Derzeit gilt die Stadt Jowhar als sicher und die Verwaltung dort ist - etwa im Vergleich zur Region Belet Weyne - relativ stark. Dennoch gelten die Clan-Konflikte in der näheren Umgebung als problematisch. So bestehen etwa anhaltende Konflikte zwischen dem "noblen" Clan der Abgal und der Shiidle (Bantu)-Minderheit, wobei die Abgal, denen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, von der Regierung mit Waffen versorgt werden.

AllAfrica, EASO, Landinfo (Update 2014), UNHCR (Considerations), UNHCR (Position), UN SC (2015), IRBC (Al Shabaab)

Exkurs: Sicherheitslage in Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadishu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadishu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.

Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer in Mogadishu gelten als besonders vulnerabel, was die Verletzung der Menschenrechte betrifft, einschließlich physischer Übergriffe, beschränkte Bewegungsfreiheit, Zugang zu Nahrung und Schutz sowie genereller clan-basierter Diskriminierung. Es wird berichtet, dass zu den Angreifern auch Angehöriger der Regierungstruppen und der Alliierten gehören, aber auch Privatpersonen wie etwa die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge. Besonders gefährdet sind Personen wie etwa zwangsverheiratete Frauen, denen schon von vornherein kaum staatlicher Schutz gewährt wird.

Auch in Mogadishu muss der Einzelne generell nahe bei seiner Familie bzw. seinen Clan-Mitglieder leben, um unter Schutz zu stehen, wobei in Mogadishu der Familienkreis als solcher sowie die lokale "community" gegenüber den (Gesamt)Clans deutlich an Bedeutung für den Schutz und das Überleben Einzelner gewonnen hat. Da zahlreiche Gebiete der Hauptstadt jedoch immer noch von bestimmten Clans, teilweise unterstützt durch verbündete Milizen, beherrscht werden, unterliegen Mitglieder eines anderen Clans dort einem erhöhten Risiko, Opfer von Gewalt zu werden.

In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

Obwohl das Programm als solches im Juli 2013 vertagt wurde, gab es von Beginn des Jahres 2013 Zwangsübersiedlungen aus dem engeren Stadtgebiet von Mogadishu, und zahlreiche Menschen zogen von sich aus in die Randgebiete. UNHCR schätzt, dass allein 2013 mehr als 16.000 Menschen in Mogadishu vertrieben wurden. Es wird geschätzt, dass bis zu 30% der als Binnenvertriebene in Mogadishu eingeschätzten Menschen entweder tatsächlich aus Mogadishu stammen oder sich dort bereits seit den 90er Jahre niedergelassen hatten.

Neben dem Aussiedlungsprogramm der Regierung finden in Mogadishu ständig Zwangsvertreibungen durch private Landeigentümer (obwohl deren Ansprüche rechtlich nicht nachvollzogen werden können) und die machtvollen "gatekeepers" statt. Es macht sich auch das Fehlen jeglicher Klarheit über Landeigentum in Somalia bemerkbar; in zahlreichen Stadtteilen findet ein harter Verteilungskampf um die Existenzgrundlagen - auch unter Einbindung der "gatekeeper", für die es ein lukratives Geschäft darstellt - statt. Hinzu kommt, dass die aus den städtischen Lagern Vertriebenen innerhalb von Mogadishu keine Versorgung mehr zur Verfügung steht.

EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations), AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt. Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia). Sie ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben

In den Gebieten der Al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich. Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren. Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung, Amputation und Haft für kleine Vergehen sind von Al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen.

US DOS (27.22.2014), EASO, UK FCO.

Sicherheitsbehörden

Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen. Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadishu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können.

Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, Al Shabaab, Piraten und andere. Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der Al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen.

BS, EASO, US DOS (27.02.2014), Landinfo (05.2013), ÖB.

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), EASO, US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), UNHCR (Human Rights)

Todesstrafe

Im Jahr 2013 wurden insgesamt mehr als 117 Todesurteile verhängt, davon 8 durch die somalische Regierung, 81 durch Puntland und 28 in Somaliland. Aus den Gebieten der bewaffneten Opposition wurden auch Exekutionen durch Steinigung berichtet. Im Zeitraum April-August 2014 wurden von Al Shabaab mindestens 21 Menschen öffentlich hingerichtet.

AI (27.03.2014), UN SG 2014.

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadishu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye. Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadishu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadishu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli.

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, die die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet.

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt. Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.

Exkurs: Die ethnische Minderheit der Bantu (Jareer)

Allgemein versuchen somalische Mehrheitsclans Minderheitsgruppen zu assimilieren. An sich zielen die "noblen" Clans auf die Ausbeutung der Bantu für ihre Landbewirtschaftung, dennoch ist unter den Mehrheitsclans die Vorstellung verbreitet, dass Bantu wegen der großen "Andersartigkeit" nicht assimilierbar seien und daher marginalisiert werden müssten. Angriffe auf Angehörige der Bantu blieben daher in der Vergangenheit oft straflos.

Diese Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert, unter anderem deshalb, weil manche Bantu-Gruppen damit begonnen haben, sich zu organisieren und zu bewaffnen. An bestimmten Orten haben Bantu so an Macht gewonnen und sind dort in der Lage sich selbst zu verteidigen. Dies ist jedoch nicht überall der Fall.

Bantu sind mittlerweile in Südsomalia gesellschaftlich integriert und sie sind derzeit keinen Verfolgungen allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Insbesondere gibt es keine systematische zielgerichtete Gewalt gegen sie mehr. Dennoch gibt es manchmal noch somalische Bantus, die von machtvolleren Clans als Haus-, Feldarbeiter oder Hirten in einer Art Sklaverei gehalten werden.

Als interne Vertriebene in bestimmten Lagern leben sie unter teilweise schlimmen Bedingungen, ernähren sich von Müll oder müssen im ihre Nahrungszuteilung betteln. Sie haben kaum Zugang zu Hilfestellungen, weil sie arm und marginalisiert sind. Es hat sich auch gezeigt, dass sie dort besonderes vulnerabel und daher Übergriffen durch Aufseher und ihre Truppen, denen Bantus als Bürger zweiter Klasse gelten, schutzlos ausgesetzt sind.

EASO, ACCORD - Clans, Landinfo (Language), DN-NO (Joint Report), HRW (Hostages), SMB (Clans), UK HO (Guidance), UK HO (CoI), UK (CoC), US DOS (Trafficking)

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadishu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadishu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadishu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadishu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadishu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadishu.

EASO, UNHRC (Human Rights), US DOS (27.02.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der Al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil Al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert.

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.

AA (Wirtschaft), EASO, WB, UN OCHA (21.03.2014), BS, UN OCHA (24.04.2014).

Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch Al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadishu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadishu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.

AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014)

Sonstige Beweismittel

Radiologischer Befund einer Fachärztin für Radiologie vom 16.08.2012 zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers, in dem als Ergebnis "GP31, Schmeling 4" angeführt wird;

Ein gerichtsmedizinisches Gutachten eines näher bezeichneten Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 01.10.2012 zur Altersschätzung kommt aufgrund verschiedener, am 16.08.2012 und 14.09.2012 durchgeführter Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Handröntgen, Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeine, Panoramaröntgen des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt 14.09.2012 mindestens 16 Jahre alt gewesen sei;

Mit Beschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichtes vom 20.11.2012 wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen;

vier Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen (Niveau A1++, A2);

Zeugnis über die positive Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung am 16.12.2014.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört der Volksgruppe der Shiidle (Bantu/Jareer) an. Er wurde in Mogadishu geboren und lebte bis zu seinem neunten Lebensjahr in Saudi Arabien. Danach lebte er bis zuletzt in seiner Heimatstadt Jowhar. Sein Vater ist verstorben. Seine vier Brüder leben in Saudi Arabien. In Somalia leben noch seine Mutter in Jowhar und entfernte Bekannte seiner Mutter in Mogadishu.

Er hat neun Monate lang die Schule besucht und sonst keine Ausbildung. Seine Mutter ist Diabetikerin und schwer gehbehindert. Sie kann ihr Geschäft nicht mehr betreiben und lebt bei einer Nachbarsfamilie.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine eigenen Angaben zu seinem Alter (II.1.1 zur Person) werden durch das unter II.1.3 zu b) angeführte Beweismittel im Hinblick auf die zum Antragszeitpunkt bestehende Minderjährigkeit bestätigt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.

Insofern das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Saudi Arabien in Mogadishu gelebt hat, stützt es sich lediglich auf Angaben, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Untersuchung im Rahmen der Altersschätzung gemacht hat. Die diesbezügliche Protokollierung wurde dem Beschwerdeführer jedoch ausweislich des unter II.1.3 zu a) angeführten Beweismittels nicht rückübersetzt. In Anbetracht seines sonst im gesamten Verfahren gleichbleibenden und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholten Vorbringens betreffend sein Leben in Somalia bzw. Saudi Arabien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hiebei um ein Missverständnis gehandelt hat und der Beschwerdeführer vielmehr nach seinem neunten Lebensjahr bis zur Ausreise in seiner Heimatstadt gelebt hat.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren außer einem Hinweis auf eine leichte Beinverletzung beim Fußballspielen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat selbst solche auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

Was sein Leben in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (II.1.1 zur Person) und die unter II.1.3 zu d) und e) angeführten Beweismittel.

Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat von Anhängern der Al Shabaab wegen der Missachtung von deren strengen Vorschriften misshandelt und bedroht und sollte dazu gezwungen werden, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.

Insofern das Bundesasylamt eine Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens zu erkennen vermeint, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich diese Annahme ausschließlich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung stützt. Hiezu ist zum einen zu bemerken, dass Gegenstand der Erstbefragung grundsätzlich nicht die Erhebung der Fluchtgründe ist und sich aus dem Protokoll der Erstbefragung ergibt, dass der Beschwerdeführer dazu auch nicht ausführlich befragt wurde.

Zum anderen hat der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls der Erstbefragung sehr wohl schon zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgung durch radikale Islamisten vorgebracht. Dass er dies in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dann näher erläutert und präzisiert hat, kann ihm nicht als Steigerung seines Vorbringens angelastet werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich auch mit den Ergebnissen der Länderberichte (II.2.3), wonach seine Heimatprovinz bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al Shabaab gestanden war.

Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadishu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Obwohl die Al Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer sind in Mogadishu besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt.

Die Stadt Jowhar liegt 90 km nordwestlich von Mogadishu entfernt. Sie ist die Verwaltungshauptstadt der Middle Shabelle Region und gilt als landwirtschaftlich reich. Sie wurde Anfang Dezember 2012 von Regierungstruppen und AMISOM erobert; bis dahin galt die Stadt und ihr Umfeld als Hochburg der Al Shabaab.

Dennoch liegt das nähere Gebiet der Stadt Jowhar unmittelbar an der Grenze zu den von Al Shabaab kontrollierten Gebieten in Middle und Lower Shabelle. Die Al Shabaab versucht, teilweise erfolgreich (zB. Xundu), nicht nur das Militär, sondern auch die zivilen Versorgungswege durch Überfälle auf den Verkehr auf den Verbindungswegen zu unterbinden. Aufgrund der Infiltration durch die Al Shabaab, absehbare Clan-Konflikte und der noch fehlenden Staatsstrukturen gelten die Gebiete als unsicher: Derzeit gilt die Stadt Jowhar zwar als relativ sicher und die Verwaltung dort ist vergleichsweise gut.

Außerdem gelten die Clan-Konflikte in der näheren Umgebung als problematisch. So bestehen etwa anhaltende Konflikte zwischen dem "noblen" Clan der Abgal und der Shiidle (Bantu)-Minderheit, wobei die Abgal, denen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, von der Regierung mit Waffen versorgt werden.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen.

Ethnische und religiöse Minderheiten sowie die Berufskasten sind stärker von Diskriminierung und Gewalt betroffen als Angehörige der Mehrheits-Clans. Die ethnische Minderheit der Bantu (Jareer) ist mittlerweile in Südsomalia gesellschaftlich integriert und sie sind derzeit keinen Verfolgungen allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Insbesondere gibt es keine systematische zielgerichtete Gewalt gegen sie mehr. Dennoch gibt es manchmal noch somalische Bantus, die von machtvolleren Clans als Haus-, Feldarbeiter oder Hirten in einer Art Sklaverei gehalten werden. Als interne Vertriebene in bestimmten Lagern leben sie unter teilweise schlimmen Bedingungen, ernähren sich von Müll oder müssen im ihre Nahrungszuteilung betteln. Sie haben kaum Zugang zu Hilfestellungen. Sie sind dort besonderes vulnerabel und daher Übergriffen durch Aufseher und ihre Truppen schutzlos ausgesetzt.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet und es kommt zu Rekrutierungen durch Al Shabaab-Anhänger.

Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb Mogadishus nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan und Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (II.1.2).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Was die Sicherheitslage in der Herkunftsregion betrifft, so hat der Beschwerdeführer von sich aus und ohne Bezug auf die Länderinformationen erklärt, dass ihm seine Mutter von der nach wie vor nicht guten Sicherheitslage und insbesondere von den Clan-Fehden der Mehrheitscland mit den Bantu berichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt einer Verfolgung durch die Al Shabaab wegen der Nichtbeachtung von deren strengen Vorschriften ausgesetzt war und diese Gruppe ihn zwingen wollte, sich ihnen anzuschließen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab in der Herkunftsregion Jowhar ist daher nachvollziehbar.

Wie oben (II.2.3) festgestellt, wurde die besagte Region jedoch bereits 2012 zurückerobert und die Al-Shabaab von dort vertrieben, sodass nunmehr bei einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe zu befürchten ist, vor allem, weil solche Rekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al Shabaab nicht auf Feindesgebiet erfolgen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.

Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Gewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat verkannt, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich Hinweise auf Umstände, die eine Rückkehr aus den genannten Gründen unzulässig machen.

Wie sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, erwartet den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Jowhar eine sehr prekäre Sicherheitslage, der er sich - insbesondere als Angehöriger der Bantu - praktisch nicht entziehen kann. Aus den Länderinformationen ergibt sich nämlich einerseits, dass die Region geographisch weiterhin von Hoheitsgebieten der Al Shabaab umgeben ist, und daher nicht von einer dauerhaft verbesserten Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die Bantu mit regierungsunterstützten "noblen" Clans in der Region in ständigen Konflikt stehen. Schließlich ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht einmal in der Anfangsphase die Unterstützung seiner Mutter in Anspruch nehmen kann, da diese schwer krank ist und von einem Nachbarn gepflegt wird. Die vage Möglichkeit, dass dieser Nachbar auch dem Beschwerdeführer Hilfe bieten kann, reicht nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG besteht nicht, da der Beschwerdeführer mangels unterstützender Verwandtschaft und insbesondere als Angehöriger der Bantu in Mogadishu keine Lebensgrundlage finden würde. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Länderinformationen (II.2.3).

Aufenthaltsberechtigung - Spruchpunkt A.III

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Behebung - Spruchpunkt A.IV

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu III.3, III.4.1 und III.5.1) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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