BVwG W148 1426434-3

W148 1426434-3Federal Administrative CourtMay 22, 2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Full text

BVwG W148 1426434-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W148.1426434.3.01

Spruch

W148 1426434-3/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan Keznickl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1990, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 06.599-EAST Ost, beschlossen:

A)

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, i.V.m. § 38 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015, Zl. W148 1426434-3/12E, dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers richtigerweise "XXXX" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Erkenntnis vom 30.04.2015, Zl. W148 1426434-3/12E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den von ihm bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 06.599-EAST Ost, ab.

Der Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl I Nr. 144/2013, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 11.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass sein zweiter Vorname anstatt "XXXX" richtigerweise "XXXX" zu lauten hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Es war daher gegenständlich durch Beschluss zu entscheiden.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Berichtigungsfähig sind Fehler in allen Bescheidteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb5 Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 466 ff mwN).

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

2.2. Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht eine unrichtige Schreibweise des Vornamens des Beschwerdeführers. Dieser hat wie aus den Verfahrensakten hervorgeht nicht "XXXX", sondern richtigerweise "XXXX" zu lauten.

Der Fehler war auch offenkundig, weil die Unrichtigkeit für jene Personen, für die er bestimmt ist, klar erkennbar war (vgl. VwSlg 4293 A/1957; VwGH 26.02.1990, 88/12/0074).

Es handelt sich somit um eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen, sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter Punkt 2. angeführte und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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