L511 2009687-1•BVwG L511 2009687-1
L511 2009687-1Federal Administrative CourtMay 22, 2015
Berechnung, Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Lindner Gruber Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, (weitere Verfahrensparteien: XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) über einen Prüfungsauftrag vom 05.09.2012 wurde gegenständlich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO für die Zeiträume 01.01.2007 - 31.12.2011 eingeleitet und in der Folge eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden GPLA) durchgeführt.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.02.2013 sowie im Prüfbericht vom 05.03.2013 finden sich die Feststellungsübersicht pro Dienstnehmer, sowie die Grundlagen für die vorgenommene Schätzung nach § 184 BAO.
Der Niederschrift liegt ein unterfertigter Rechtsmittelverzicht gemäß § 255 BAO samt der Information zum Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG, sowie die Auflistung der im Rahmen der GPLA festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung und die Differenzen im Bereich der Finanz- und Kommunalabgaben, nach Abgabenart gelistet bei.
Ebenso liegen dem Akt die Berechnungsblätter für die einzelnen Dienstnehmerschätzungen bei, wobei sich nicht ergibt, ob diese Teil des Prüfberichts sind.
Mit Schreiben vom 24.09.2013 beantragte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, die Ausstellung eines Bescheides über das Ergebnis der GPLA.
Mit Schreiben vom 05.03.2014 urgierte der Beschwerdeführer die Bescheidausfertigung.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 07.05.2014, Zahl: XXXX, stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer an den dort angeführten Tagen bzw. Zeiträumen auf Grund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit (fallweise) der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß (§§ 471a-471c ASVG iVm) § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlagen.
Zur detaillierteren Begründung wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.05.2014.
Mit weiterem Bescheid vom 07.05.2014, Zahl: XXXX, (hg. GZ 2009689) verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, auf Grund von im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 90.357,46 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 24.628,20 sohin einem Gesamtbetrag von EUR 114.985,66 an die SGKK.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG, § 6 BMSVG und § 1 DAG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 01.10.2013, den Prüfbericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.09.2013, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.05.2014.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 10.06.2014, Poststempel vom 10.06.2014, wurde gegen beide oben bezeichneten Bescheid der SGKK fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin stellt der Beschwerdeführer zunächst die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes gemäß § 255 BAO in Frage, und stellt in weiterer Folge die "Weiterleitung" des Bescheides an sämtliche Dienstnehmer unter Berufung auf das Datenschutzgesetz in Frage, da der Bescheid die Verurteilung eines Dienstnehmers, unter Angabe seines vollen Namens und des Deliktes wiedergibt.
Im Hinblick auf die vorgenommene Schätzung wird zugestanden, dass die Vornahme einer Schätzung im gegenständlichen Fall nicht in Frage gestellt werde, allerdings werde die Höhe der vorgenommenen Schätzung bekämpft. Der Beschwerdeführer führt aus, dass eine Schätzung des Umsatzes unter Berücksichtigung der Kilometerpreise erfolgen hätte müssen, da dies in der Taxibrache eine gängige Schätzmethode sei.
Auch erscheine die Schätzung anhand der vorgefundenen Aufzeichnungen beim Dienstnehmer XXXX für die übrigen Dienstnehmer nicht gerechtfertigt.
Vorgelegt wurde die Preisliste 13/14 eines konkurrierenden Taxiunternehmens, wo der Kilometerpreis mit EUR 0,64 angegeben ist, sowie die Berechnung der Bruttokilometerpreise
Beschwerdevorlage und Beschwerdevorentscheidung
Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.
Die SGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Beschwerdevorlage vom 15.07.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.
Zunächst wird zum Rechtmittelverzicht ausgeführt, dass die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer im Sinne des § 255 BAO erörtert worden sei.
Im Hinblick auf die Weiterleitung des Bescheide an alle Dienstnehmer wurde auf die Parteistellung dieser verweisen.
Im Hinblick auf die Schätzung wird ausgeführt, dass sich die SGKK sehr ausführlich mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und es im Ermessen der Behörde liege, ob der Schätzung Daten anderer Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder Fremdvergleiche zu Grunde gelegt werden. Die alternative Schätzmethode habe nicht angewandt werden können, da die Umsatzerlöse zumindest um 40% reduziert gewesen seien.
Im Versicherungsbescheid handle es sich bei der Anführung der Erlöse für die Jahre 2009 und 2010 irrtümlich um einen falschen Betrag, der Berechnung lägen jedoch die richtigen Beträge zu Grunde.
Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bescheides.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden seitens der belangten Behörde fehlende Aktenteilt sowie seitens des Beschwerdeführers die Jahreslohnkonten für die Jahre 2008 bis 2011 übermittelt (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden OZ] 2-7).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte die Vollversicherungspflicht für die in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Dienstnehmer in den jeweiligen Zeiträumen. Es handelt sich dabei um sämtliche Dienstnehmer des Beschwerdeführers.
Die Dienstnehmer waren bis zum gegenständlichen Bescheid in unterschiedlichem Ausmaß, darunter geringfügige und vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, beim Beschwerdeführer beschäftigt.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat es verabsäumt das Beschäftigungsausmaß der einzelnen Dienstnehmer im Verhältnis zueinander zu ermitteln und hat somit einen wesentlichen Teil der Schätzgrundlage in nicht ausreichendem Maße festgestellt.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
Insbesondere wurden dabei herangezogen
Fahrtenbuch des XXXX
Niederschrift der KIAB vom 22.02.2010: Einvernahme des XXXX
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
Rechtsgrundlage und Judikatur
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).
Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Zum Rechtsmittelverzicht gemäß § 255 BAO sowie zur Parteistellung der Dienstnehmer
Im Hinblick auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage ob die Erklärung des Rechtsmittelverzichtes gemäß § 255 BAO rechtswirksam erfolgt sei, ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand des hg. anhängigen Verfahrens ist, da sich der Rechtsmittelverzicht auf die Information zum Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG bezieht, und nicht auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Für das gegenständliche Verfahren sieht weder das ASVG noch das VwGVG oder AVG einen vor Erlassung des Bescheides möglichen Rechtsmittelverzicht vor.
Zur eventuell erfolgten Verletzung des Rechtes auf Datenschutz eines Dienstnehmers (Anmerkung: Name und Art der vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist den Akten und dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen; aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wird in diesem Erkenntnis eine nähere Umschreibung unterlassen.) ist folgendes anzumerken:
Die Dienstnehmer, über deren Versicherungspflicht in einem Verfahren abgesprochen wird, sind Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des § 8 AVG dieses Verfahrens (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0021 mwN), und sind daher zweifelsfrei auch Bescheidadressaten.
In wie weit daher die SGKK berechtigt war, die Verurteilung des betroffenen Dienstnehmers im Bescheid ohne Anonymisierung anzuführen, stellt keinen Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens dar, sondern wäre allenfalls nach dem DSG 2000 zu überprüfen.
zum gegenständlichen Verfahren
Einleitend ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die vorgenommene Gesamterlösschätzung durch die SGKK keinerlei Bedenken bestehen.
Zunächst hat auch der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Schätzung selber zulässig ist, da er keine brauchbaren Unterlagen vorgelegt hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Erlösschätzung moniert ist auszuführen, dass sich der getätigte 40% Aufschlag zunächst eindeutig für den Dienstnehmer XXXX aus dessen Fahrtenbuch ergibt, was auch von der Beschwerde zugestanden wird.
Einen Grund dafür, warum der Dienstnehmer XXXX sich als einziger 40% einbehalten hätten dürfen, und die übrigen Fahrer, insbesondere jene, die ihm vergleichbare Nachtfahrten tätigten, einer anderen Abrechnungs- und Besoldungsmodalität unterliegen hätten sollen, führte die Beschwerde weder aus, noch ist ein Grund aus der sonstigen Aktenlage ersichtlich. Auch wäre schwer vorstellbar, dass jene Mitarbeiter, welche (offenbar extra) für den 30. und 31. Dezember eines Jahres angestellt worden sind, lediglich EUR 10,53 für diese zwei Tage erhalten hätten (vgl. dazu die Lohnkonten der Jahre 2008 bis 2011) und dies bei einem angegebenen Stundenlohn von EUR 8 pro Stunde (Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 06.09.2012).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher eine innerbetriebliche Schätzung unter Zugrundelegung des selben Entlohnungssystems für alle Mitarbeiter - zumal keinerlei Angaben getätigt wurden die dem entgegenstehen - zweifelsohne näher an der Realität als die Heranziehung von Fremddaten (vgl dazu etwa VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309 mwN).
Aber auch die in der Beschwerde angeregte Schätzung auf Grund von Bruttokilometerpreisen stellt sich als nicht zutreffend dar. So schlägt der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 einen Bruttokilometerpreis von EUR 0,60 vor. Ein willkürlich gezogene Stichprobe aus der Preisliste des Beschwerdeführers [überprüft wurden an Hand der km-Angaben von www.google.at/maps/ die Fahrtziele Zell/See, Zauchensee, Eben, Bischofshofen, Salzburg und Wagrein durch das BVwG] ergab, dass die tatsächlich verrechneten Fixpreise, unter Einberechnung der Leerfahrt zurück, im Mittelwert jedenfalls weit über EUR 0,64 [für die gezogenen Stichproben beträgt er EUR 0,83] liegen.
Die Schätzung der Erlöse durch die GKK (EUR 153.363,55 für das Jahr 2008, EUR 134.445,70 für das Jahr 2009, EUR 163.090,13 für das Jahr 2010 und EUR 144.147,06 für das Jahr 2011), wonach die Umsätze aus der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung um die Erlöse aus den Schulbusfahrten gekürzt wurden, und der sich daraus ergebende Betrag sodann um die fehlenden von den Dienstnehmern einbehaltenen 40% aufgestockt wurde, ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar erfolgt und hat aus den oben angeführten Gründen auch die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich (vgl. VwGH 28.06.2012, 2009/15/0201; 20.01.2009, 95/15/0015; 24.02.2005, 2003/15/0019).
Allerdings bestehen Bedenken seitens des BVwG im Hinblick auf die vorgenommene gleichmäßige - und dadurch die Pflichtvollversicherung aller Dienstnehmer auslösende (BS 4) - Verteilung des nach Abzug der vom Beschwerdeführer selbst geschätzten Eigenleistung von 40% verbleibenden Umsatzerlöses auf alle Dienstnehmer ("Der verbleibende Jahreserlös wurde durch die Anzahl der bereits gemeldeten Arbeitstage aller Dienstnehmer geteilt und dadurch ein Tagessatz errechnet. Der Tagessatz wurde von Prüfer für jedes Kalenderjahr ermittelt und den Dienstnehmern entsprechend der Dauer ihres Versicherungsverhältnisses als Beitragsgrundlage zugewiesen." [BS 13]).
Die SGKK begründet die gleichmäßige Aufteilung der - wie ausgeführt zu Recht geschätzten - Erlöse im Wesentlichen damit, dass der Dienstgeber keine brauchbaren Unterlagen vorgelegt habe, und jene Dienstnehmer, die einvernommen worden sind falsch ausgesagt hätten [BS 13, 18]. Das Nicht-Vorlegen von Unterlagen durch den Dienstgeber rechtfertigt die Schätzung im Hinblick auf die einzelnen Dienstnehmer als Verfahrensparteien ohne diesen Parteiengehör zu gewähren aus Sicht des BVwG jedoch nicht. Die Dienstnehmer sind trotz ihrer Parteienstellung im gegenständlichen Versicherungspflichtverfahren weder einvernommen worden, noch ist ihnen die Gelegenheit eingeräumt worden, sich im Verfahren zu äußern.
Es ergeben sich aber bereits aus dem Akt Hinweise darauf, dass die Dienstnehmer nicht im gleichen Ausmaß beschäftigt waren, wie dies von der SGKK angenommen wurde. So hat etwa der Beschwerdeführer als Dienstgeber angegeben, dass die Lohnabrechnung nach Stunden erfolgt sei. Die diesbezügliche Einsichtnahme durch das BVwG in die Lohnkonten der Dienstnehmer hat sodann ergeben, dass diese in unterschiedlichem Ausmaß geringfügig beschäftigt waren. Es erschließt sich dem BVwG daher schon deshalb nicht, warum eine gleichmäßige Verteilung der Erlöse nach Tagen angenommen wurde, ohne das unterschiedliche Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigen.
Ebenso ergibt sich ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß der einzelnen Dienstnehmer aber auch implizit aus der Aussage des Dienstnehmers XXXX im Zuge einer Einvernahme durch die KIAB am 22.02.2010, in der er angab, dass er an diesem Tag etwa von 09:00 bis 14:30 gefahren sei, [das wären ca. 5,5 Stunden], während hingegen Herr XXXX, erst um 16:00 angefangen habe, [was einer Fahrzeit von max. 4-5 Stunden entspricht], da dieser ebenfalls ein "Tagfahrer" und kein "Nachtfahrer" sei. Damit im Einklang stehen die Aufzeichnungen von Herrn XXXX für das Jahr 2011, wonach im Wesentlichen immer die selben Fahrer und Fahrerinnen in der Nacht Taxi gefahren sind, und auch einzelne Fahrer bzw. Fahrerinnen ihren Dienst früher als andere beendet haben.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die SGKK in ihrer Begrünung im Bescheid über die Nachverrechnung der Beiträge, XXXX, zwar ausführt, dass jene Informationen aus den Kalendereintragungen, welche anderen Dienstnehmer zeitgleich mit Herrn XXXX Dienst hatten, zur Beurteilung des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes herangezogen worden seien (BS 5), dies aber in den Berechnungen unberücksichtigt gelassen hat.
Das BVwG kann sich diesbezüglich auch der unbegründeten Feststellung der SGKK im gegenständlichen Bescheid, bei allen Einvernahmen der Dienstnehmer seien falsche Angaben gemacht worden, nicht anschließen. Zunächst geht etwa auch die SGKK davon aus, dass die Kalenderaufzeichnungen des Herrn XXXX zur Gänze (Fahrtaufzeichnungen und Dienstnehmeraufzeichnungen) richtig seien. Es ist aber darüber hinaus etwa auch nicht ersichtlich, warum der Dienstnehmer XXXX, der ohnehin zu diesem Zeitpunkt einer Vollbeschäftigung unterlag, im Zuge einer Kontrolle im Jahr 2010 - also lange vor der GPLA - falsche Angaben im Hinblick auf sein eigenes, sowie das Zeiterfordernis von anderen Fahrern hätte machen sollen
Allein die Berücksichtigung des sich bereits aus den Lohnkonten ergebenden unterschiedlichen Beschäftigungsausmaßes der Mitarbeiter zueinander, ergäbe bei Aufteilung des geschätzten Erlöses etwa für 2011, dass bei einigen Dienstnehmern trotz des grundsätzlich gerechtfertigten Aufschlags, im Jahr 2011 ein geringfügiges - und nicht wie von der SGKK angenommen ein vollversicherungspflichtiges - Dienstverhältnis anzunehmen wäre. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine Befragung der Dienstnehmer, ein völlig anderes Beschäftigungsausmaß der einzelnen Dienstnehmer ergibt, als bisher seitens der SGKK angenommen.
Wenngleich die Wahl der Schätzungsmethode der Behörde grundsätzlich frei steht, hat sie dennoch jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 20.01.2009, 95/15/0015; 24.02.2005, 2003/15/0019). Eine vorzunehmende Schätzung entbindet die Behörde auch nicht davon, die Grundlagen für die Schätzung zu ermitteln und in weiterer Folge auch darzulegen (VwGH 14.01.2013 2010/08/0069; 21.09.1993, 92/08/0064).
Aus den oben angeführten Gründen ist das BVwG der Ansicht, dass die von der SGKK vorgenommene gleichmäßige Aufteilung der (zurecht in dieser Höhe geschätzten) Erlöse auf die einzelnen Dienstnehmer nicht die geforderte größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, sondern es einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dem Beschäftigungsausmaß der einzelnen Dienstnehmer bedarf, wozu die Dienstnehmer auch zu befragen sein werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher Aufgabe der SGKK sein, das Beschäftigungsausmaß der einzelnen Dienstnehmer im Verhältnis zueinander festzustellen, und (falls diese nicht einvernommen werden sollten,) ihnen dazu (zumindest) Parteiengehör zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29, ausgeführt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies ist gegenständlich wie dargelegt der Fall, weil die Behörde, abgesehen vom Beschwerdeführer, KEINE der anderen 20 Verfahrenspartei einvernommen hat und diesen auch kein Parteiengehör gewährt hat, womit es sich nach Ansicht des BVwG um eine besonders gravierende Ermittlungslücke im Sinne der Judikatur handelt (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Ergänzend ist festzuhalten, dass das BVwG weder über entsprechende EDV-Programme, noch über den Zugang zu den bisherigen Daten der Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers verfügt, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Nachzahlung in Form einer Beitragsgrundlagenberichtigung und insbesondere einer damit verbundenen Aufrollung ermöglichen würden. Die Vorgangsweise, die SGKK um eine entsprechende Berechnung zu ersuchen und diese Ergebnisse dann seitens des BVwG in eine inhaltliche Entscheidung aufzunehmen, erscheint bereits im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen eine allfällige falsche Berechnung problematisch, da dieser eingeschränkt würde. Es käme aber auch jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da das BVwG wie dargelegt, in der gegenständlichen Konstellation die relevanten Entscheidungsgrundlagen überhaupt nicht selbst, sondern nur mittelbar im Wege über die belangte GKK, erarbeiten kann. Das BVwG müsste zunächst alle betroffenen 20 Verfahrensparteien einvernehmen und diese um Vorlage von Unterlagen ersuchen. Diese Ermittlungsergebnisse müssten sodann der SGKK zur Berechnung übermittelt werden und bei Fehlen von für die Berechnung notwendigen Angaben, erneut Ermittlungen durch das BVwG vorgenommen werden. Damit sind aber die erforderlichen Ermittlungsschritte, und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, im Sinne des Gesetzes jedenfalls mit größerer Raschheit und mit geringeren Kosten durch die SGKK durchführbar, da diese die Ermittlungen unmittelbar durchführen kann. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle Rechtsprechung (insbesondere VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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