W190 1314713-1•BVwG W190 1314713-1
W190 1314713-1Federal Administrative CourtMay 21, 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
W190 1314713-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Burkina Faso, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 2007, Zl. 07 01.158-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Burkina Faso und der Volksgruppe der Gurusi zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen eigenen Angaben zu Folge am 1. Februar 2007 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen durch Organe des Bundesasylamtes am 9. Februar, 11. Mai sowie 3. September 2007 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, sie sei alleinstehend und Mutter zweier Kinder. Ihre eigene Mutter habe sich im Herkunftsstaat als Heilerin betätigt und Menschen mit Kräutern behandelt. Sie selbst sei Analphabetin und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Eines Tages habe man ihrer Mutter ein (bereits) schwer krankes Baby aus dem Nachbardorf zur Behandlung gebracht. Die Behandlung sei in diesem Falle aber nicht erfolgreich gewesen und das Kind in weiterer Folge verstorben. Daraufhin habe man ihre Mutter für den Tod des Kindes verantwortlich gemacht und als Hexe bezichtigt. In Folge dessen hätten die Bewohner des Nachbardorfes bzw. (Anmerkung: an anderer Stelle widersprüchlich) der Vater des Kindes und dessen Bruder im August 2006 die Familie mit Stöcken und Messern bewaffnet zu Hause überfallen und physisch misshandelt. Ihre Mutter wäre hierbei zu Tode gekommen, ihr selbst drei Zähne ausgeschlagen und das Haus bzw. das Warenlager der Mutter in Brand gesetzt worden. Allerdings sei ihr mit ihren beiden Kindern die Flucht nach Ghana geglückt, wo sie bis zu ihrer Ausreise dann in einem Restaurant gearbeitet habe. Daran sich an staatliche Organe des Herkunftsstaates zu wenden, habe sie nicht gedacht. Sie habe Angst, dass die Bewohner des Nachbardorfes sie an einem anderen Ort des Herkunftsstaates aber auch in Ghana finden könnten und sich daher zur Flucht entschlossen. Ihre Kinder habe sie in Ghana zurückgelassen.
Gelegentlich ihrer Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin zur Vorlage:
1. Geburtsurkunde Nr. XXXX ausgestellt vom Zivilregisteramt der Gemeinde XXXX, Burkina Faso, über die am XXXX erfolgte Geburt von XXXX, Tochter des XXXXund der XXXX
2. Medizinischer Befund XXXX, Facharzt für Radiologie in XXXX, vom 23. April 2007 und den Diagnosen: Geringfügiger Beckenhochstand, Spondylolisthesis
Mit am 14. September 2007 zugestelltem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 2007, Zl. 07 01.158-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Burkina Faso gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burkina Faso ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zwar (dem Grunde nach) plausibel und glaubhaft. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, dass diese in ganz Burkina Faso einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin könne sich der Bedrohungssituation durch Angehörige des Nachbardorfes vielmehr durch Umzug in einen anderen Teil des Herkunftsstaates entziehen. Zudem ergäben sich keinerlei Hinweise, dass die Behörden in Burkina Faso nicht schutzwillig bzw. nicht schutzfähig wären. Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gelangen werde und lägen auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 vor. Zudem liege auch kein beachtenswertes Privat- oder Familienleben vor.
Die hiergegen mit Schreiben vom 17. September 2007 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung mit am 14. Januar 2008 verkündetem und am 11. Februar 2008 ausgefertigtem Bescheid, Zl. 314.713-1/7E-V/13/07, ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse bzw. die hieraus resultierenden Konsequenzen stünden in keinerlei Konnex zu einem vom Schutzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grund. Die genannten Ereignisse seien zudem von Privatpersonen "hervorgerufen worden" und sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter auch pro futuro mit weiteren Behelligungen oder Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Auch sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich zwecks Abhilfe an staatliche Behörden zu wenden.
Hinsichtlich der versagten Zuerkennung von subsidiärem Schutz führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung aus, dass auch wenn nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in NIGERIA bestehe und die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend zu bezeichnen seien, in einer Gesamtbetrachtung doch nicht von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in NIGERIA ausgegangen werden könne, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Ein individuell konkret bezughabendes Risiko habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft aufzuzeigen vermocht.
Im Zusammenhang mit der bestätigten Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Burkina Faso beschränkte sich der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen nur auf die Zitierung der zu Art. 8 EMRK ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EGMR und führte lediglich aus, dass auf Grundlage derselben die Ausweisung der Beschwerdeführerin geboten sei und keine Umstände hervorgekommen seien, die für eine gegenteilige Entscheidung sprechen würden.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2008, Zl. AW 2008/01/0082-3, die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Note vom 18. März 2010 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung eingebracht und in diesem Zusammenhang einen auf ihren Namen lautenden internationalen Reisepass, eine Identitätskarte sowie weitere, zum Teil mit einem Beglaubigungsvermerk der österreichischen Botschaft in Dakar versehene, Dokumente aus Burkina Faso zur Vorlage gebracht habe.
Die deutsche Botschaft übermittelte hierbei insbesondere:
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2008/0102-10, hob der Verwaltungsgerichtshof den vorzitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Januar 2008 hinsichtlich der Aussprüche nach § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 (subsidiärer Schutz) und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen (Anmerkung: betreffend der Versagung des Status der Asylberechtigten) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe sich mit der Situation alleinstehender Frauen in Burkina Faso nicht auseinandergesetzt, wozu auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach diese nach dem Tod ihrer Mutter dort über keinerlei Angehörige, keine Unterkunft und als Analphabetin kaum über Erwerbsaussichten mehr verfüge, Notwendigkeit bestanden hätte. Auch habe der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung fälschlich auf die Situation in Nigeria und nicht in Burkina Faso verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 10. August 2011, 3. März sowie 12. September 2013 und Antrag vom 22. April 2014 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem zur Vorlage:
1. Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds vom 17. Juni 2011 über die erfolgreiche Absolvierung der Prüfungen der Niveaustufe A2 durch die Beschwerdeführerin
2. Fünf Teilnahmebestätigungen der "Projektgruppe Frauen" des Internationalen Kommunikationszentrums XXXX sowie der Universität
XXXX über die Teilnahme an diversen Deutschkursen im Zeitraum von 2007 bis 2011 für die Beschwerdeführerin
3. Umfangreiches Konvolut an Presseartikel über die Partizipation der Beschwerdeführerin an diversen interkulturellen Projekten, Abhaltung von Malkursen und Workshops sowie Vernissagen von ihr gemalter Bilder
4. Bestätigung der Caritas XXXX vom März 2013 über die erfolgreiche Teilnahme der Beschwerdeführerin am Megaphon Straßenzeitungs-Projekt
5. Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) des Arbeitsmarktservices Klagenfurt vom 1. Juli 2013 für die Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft vom 1. Juli bis 31. August 2013 sowie korrespondierendes Arbeitszeugnis des Gästehauses XXXX in XXXX für die Beschwerdeführerin
6. Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) des Arbeitsmarktservices XXXX vom 22. Mai 2014 für die Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft vom 22. Mai bis 31. Oktober 2014.
7. Prüfungszeugnis "Deutsch Test für Österreich" des Österreichischen Integrationsfonds über die am 28. September 2013 absolvierte Prüfung der Niveaustufe A2
Eingangs der am 24. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der anwesende rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11. September 2007 zurückzuziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde unter Hinweis auf die bereits zur Vorlage gebrachten integrationsbezeugenden Unterlagen ausdrücklich aufrecht gehalten.
Gleichzeitig brachte die rechtsfreundliche Vertretung ergänzend zur Vorlage:
1. Dienstzeugnis des Hotel Restaurants XXXX über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in den Bereichen Küche und Etage im Zeitraum von Mai bis Oktober 2014
2. Taufschein des römisch-katholischen Pfarramtes XXXX über die am gleichen Tage erfolgte Taufe der Beschwerdeführerin nach römisch-katholischem Ritus. Taufpate: XXXX
3. Einstellungszusage des Hotel-Restaurants XXXX über die verbindliche Einstellung der Beschwerdeführer als gastgewerbliche Hilfskraft bei einem Bruttolohn von € 1349,00 p. M. .
Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich verwies die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auf die vorgelegten Integrationsnachweise und führte dem Grunde nach ergänzend aus, sie sei als Analphabetin nach Österreich gekommen und habe hier im Rahmen eines Projektes Schreiben und Lesen erlernt und in weiterer Folge eine Reihe von Deutschkursen absolviert. Soweit es ihr auf Grundlage der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich gewesen sei, sei sie auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und fühle sich auch pro futuro in der Lage körperlich anstrengende Tätigkeiten zu übernehmen. Darüber hinaus betätige sie sich auch immer wieder ehrenamtlich. So halte sie etwa regelmäßig Malworkshops für Kinder ab. Diesbezüglich und bezüglich ihrer Ausstellungstätigkeiten verweise sie auf die vorgelegten Medienberichte.
Auf Grundlage der durchgeführten Gespräche in deutscher Sprache konnten vom erkennenden Richter bei der Beschwerdeführerin gute Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden, wobei die Beschwerdeführerin sowohl aktiv wie auch passiv ein überdurchschnittliches Sprachvermögen aufzuweisen vermochte. Des Weiteren war die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch im Stande (unter anderem) Angaben zur österreichischen Medien- sowie Parteienlandschaft zu machen und ihren Freundes- und Bekanntenkreis sowie ihre soziale Vernetzung konkret darzulegen.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 31. März 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin auftragsgemäß ergänzend auch ein Konvolut von Unterstützungs- bzw. Befürwortungsschreiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes, die hg. Akte sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS, AIS und Strafregister-Abfragen, vorgelegte Dokumente bzw. sonstige Bescheinigungsmittel; ferner durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 24. März 2015 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX erweisen. Der Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Burkina Faso.
Der Beschwerdeführer gelangte 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am 1. Februar 2007 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Die Beschwerdeführerin ist als Analphabetin nach Österreich gekommen und hat erst in Österreich Lesen und Schreiben erlernt. Sie verfügt in Österreich nachgewiesen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der auf ein überdurchschnittlich berücksichtigungswürdiges Maß an sozialer und gesellschaftlicher Integration schließen lässt. Die herausragende soziale Integration bzw. der ausgeprägte Integrationswille der Beschwerdeführerin tritt auch durch ein umfangreiches ehrenamtliches Engagement nachhaltig zu Tage. Zudem lässt auch das Wissen der Beschwerdeführerin über österreichische Gesellschaft, Politik und Geographie auf eine starke Integrationsbereitschaft schließen. Die Beschwerdeführerin konnte auch überdurchschnittlich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der ihr offen stehenden legalen Möglichkeiten in Österreich auch einer Beschäftigung nachgegangen und ist davon auszugehen, dass die diese pro futuro selbsterhaltungsfähig und -willig sein wird.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich auf die durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde bzw. den vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien vorgelegten und von dieser in Kopie übermittelten, der Verwaltungsakte einliegenden, internationalen Reisepass der Republik Burkina Faso.
Die Feststellungen zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den von dieser im Verfahren zur Vorlage gebrachten und im Sachverhalt angeführten Nachweisen bzw. Unterstützungsschreiben. Das soziale Engagement und die gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführerin sind insbesondere auch durch ein äußerst umfangreiches Konvolut von Medienberichten dokumentiert.
Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zur zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. -willigkeit beruhen auf übermittelten Dienstzeugnissen sowie einer Einstellungszusage.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Wissen über österreichische Gesellschaft und Politik vermag der erkennende Richter auf die vorgelegten Zeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24. März 2015 zu stützen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [...] zu Ende zu führen, [...]. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war sohin einzutreten.
Mit am 14. September 2007 zugestelltem Bescheid des Bundesasylamtes 11. September 2007, Zahl: 07 01.158-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burkina Faso ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die hiergegen mit Schreiben vom 17. September 2007 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung mit am 14. Januar 2008 verkündetem und am 11. Februar 2008 ausgefertigtem Bescheid, Zl. 314.713-1/7E-V/13/07, ab.
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2008/0102-10, hob der Verwaltungsgerichtshof den vorzitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Januar 2008 hinsichtlich seiner Aussprüche gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 (subsidiärer Schutz) und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Januar 2008, soweit er der Beschwerdeführerin (durch Abweisung der Berufung) die Zuerkennung von Asyl versagt hat, mit seinem Erlass in Rechtskraft erwachsen ist und infolge dessen - nach Teilbehebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den Verwaltungsgerichtshof - beim Bundesverwaltungsgerichtshof bis zur Beschwerdeverhandlung nur mehr die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11. September 2007 als unerledigt aushaftete.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24. März 2015 ist (auch) die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein der Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie dieses bereits mit Erkenntnis vom 29.08.2014, GZ. W190 1244682-4/12E ausgesprochen hat - durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Daher sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin ist seit Einbringung ihres Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz am 1. Februar 2007, sohin seit nunmehr mehr als acht Jahren, ununterbrochen und legal im Bundesgebiet aufhältig und weist gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf.
Die Beschwerdeführerin verfügt auf Grundlage der dargebrachten Bescheinigungsmittel über ein außerordentliches und überdurchschnittliches, ja gerade beispielhaft hohes Maß an sozialer und gesellschaftlicher Integration, welches auch durch ein umfangreiches ehrenamtliches Engagement nachhaltig untermauert ist. Die zur Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben und der Medienberichte lassen auf eine außerordentliche Beliebtheit und ein hohes Maß an Anerkennung der Beschwerdeführerin in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis bzw. sozialen Umfeld schließen. Der Wille der Beschwerdeführerin zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt bzw. deren Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. -wille ist aus dem Umstand zu schließen, dass dieselbe bereits in der Vergangenheit im Rahmen der ihr offen stehenden, beschränkten gesetzlichen Möglichkeiten einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch eine verbindliche Einstellungszusage beizubringen vermochte.
Auch das Wissen der Beschwerdeführerin über österreichische Gesellschaft und Politik sowie die erworbenen guten Deutschkenntnisse lassen auf eine überdurchschnittliche Integrationsbereitschaft schließen. In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin als Analphabetin nach Österreich gekommen ist und auf Grund dessen eine im Vergleich schwierigere Ausgangsbasis als andere Asylwerber hatte, die sie hervorragend zu meistern verstanden hat. Die Beschwerdeführerin ist zudem gänzlich unbescholten.
Die Länge des Asylverfahrens kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführerin hat lediglich den gegenständlichen (ersten) Asyl- und keinerlei Folgeanträge gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burkina Faso gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Dem Beschwerdeführerin ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Zu B:
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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