W125 1439150-1•BVwG W125 1439150-1
W125 1439150-1Federal Administrative CourtMay 21, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
W125 1439150-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 13 17.065-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014 und am 27.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 19.11.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner am 21.11.203 erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er, nach dem Grund seiner Ausreise befragt, an in dem Hotel, in welchem er gearbeitet habe, dabei betreten worden zu sein, als er mit einem Mann geschlafen habe; seit diesem Zeitpunkt sei er Verfolgung durch die Gemeinde ausgesetzt, welche ihn töten wolle; aus diesem Grund sei er geflohen.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2013 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wurde durch den Beschwerdeführer an diesem Termin über entsprechende Befragung hin ausgeführt, Nigeria drei Monate zuvor verlassen zu haben, er sei über den Norden des Landes nach Mali und von dort aus über Niger und Algerien weiter nach Marokko und schließlich nach Europa gelangt. Grund seiner Flucht sei seine Homosexualität. Sein "Direktor" habe ihn bei gleichgeschlechtlichen Handlungen betreten und daraufhin die Polizei verständigen wollen, welche in der gleichen Nacht zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei und dessen dort angetroffener Mutter ausgerichtet habe, der Beschwerdeführer möge auf der Polizeidienststelle vorstellig werden; jener habe beschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren und wegzulaufen, da man für "solche Dinge" in seinem Land ins Gefängnis gebracht werde. Darüberhinausgehende Fluchtgründe, etwa solche ethnischer oder politischer Natur, habe der Beschwerdeführer nicht.
Nachgefragt, habe sich der erwähnte Vorfall außerhalb der Arbeitszeit, gegen 20 Uhr des 10.09.2013 ereignet, bei seinem Partner habe es sich um einen Kollegen mit dem Vornamen XXXX gehandelt, der Name des Hotels laute XXXX. Der Beschwerdeführer wurde im weiteren Verlauf der Einvernahme näher zu dem erwähnten Hotel und seiner dortigen beruflichen Tätigkeit befragt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 13 17.065-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt hätten werden können. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf "zeitliche Ungereimtheiten" innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers sowie eine "wenig detailreiche und teils nicht plausible" Schilderung der seiner Ausreise vorangegangenen Ereignisse. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich der behaupteten Problemlage durch Umzug in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen haben zu können. Im Übrigen hätten sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, ergeben. Mit der verfügten Ausweisung ginge im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einher, zumal dieser weder familiäre noch sonstige relevante Anknüpfungspunkte zu Österreich aufweise.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Mit Eingabe vom 05.12.2013 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 03.12.2013 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Folge gegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, bzw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt werde, allenfalls die ausgesprochene Ausweisung zu beheben, sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; zur Begründung wurde auf ein handschriftliches englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen, in welchem dieser im Wesentlichen nochmals betonte, aufgrund seiner Homosexualität, welche in seinem Herkunftsstaat unter Strafe stehe, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können und daher in Österreich um Schutz und Hilfe anzusuchen.
Mit Eingabe vom 11.12.2013 wurden die nachstehenden Unterlagen in Kopie als Beleg für das Vorbringen des Beschwerdeführers übermittelt:
Auszug aus einer E-Mail Konversation vom XXXX und XXXX zwischen dem Beschwerdeführer und einer Person mit dem Namen XXXX (E-mail-Adresse: XXXX) in welcher Letzterer den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Polizei nach ihm suche und dieser jenen als eine "Schande" für sein Unternehmen bezeichne;
Englischsprachiger Lebenslauf des Beschwerdeführers, in welchem dessen schulischer und beruflicher Werdegang dargestellt wird und insbesondere eine Tätigkeit als "Administrative Officer/Supervisor" im Hotel XXXX von XXXX bis XXXX angeführt wird;
Ein als "internes Memo" bezeichnetes englischsprachiges Schreiben durch XXXX, in welchem die Belegschaft des Hotels XXXX davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der namentlich bezeichnete Beschwerdeführer nicht länger für das Hotel tätig sein werde, da dieser aufgrund der Praktizierung von Homosexualität, einer kriminellen Handlung in ihrer Gesellschaft, gekündigt worden sei;
dieser werde von der Polizei gesucht und könne nirgends gefunden werden;
Ein Flyer der Unterkunft XXXX, welcher ein Foto, sowie die Kontaktdaten des Hotels enthält;
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 20.12.2013 beim Asylgerichtshof ein. Das Verfahren ging am 01.01.2014 in die Zuständigkeit der Abteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichts über.
5. Am 21.08.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, ein geeigneter Dolmetscher für die englische Sprache sowie XXXX als Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 29.07.2014 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, nochmals detailliert auf seine Ausreisegründe, seine Lebensumstände in Nigeria und in Österreich sowie auf seine aktuellen Rückkehrbefürchtungen einzugehen.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragung durch den erkennenden Einzelrichter zunächst vor, nie im Besitz identitätsbezeugender Unterlagen gewesen zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2013 habe er die Wahrheit gesagt, doch habe er sich bei dieser nicht wohlgefühlt, weiters hätte sich die Verständigung über den seinerzeit anwesenden Dolmetscher als schwierig gestaltet. Die im Dezember 2013 übermittelten Dokumente hätten nach Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit einem dort ansässigen Freund aus Nigeria übermittelt werden können.
Die weitere Befragung hinsichtlich des fluchtauslösenden Sachverhaltes nahm in ihren wesentlichen Teilen den folgenden Verlauf:
"VR: Wenn Sie mit Ihrer Mutter Kontakt haben, erzählt sie Ihnen etwas über die Situation zu Hause, vielleicht über das, dass Sie jemand sucht?
BF: Ja, das war im letzten Jahr, am XXXX, da kamen der Direktor, Offizielle und die Polizei in der Nacht zum Haus und erzählten, was passiert war. Ich konnte dann nicht mehr dort bleiben und bin dann im September weg.
VR: Erzählt Ihnen Ihre Mutter auch, was jetzt in Nigeria passiert, gibt es zB. weiterhin noch Fragen nach Ihrer Person?
BF: Nein, sowas hat mir meine Mutter seither nicht erzählt. Sie hat nur gesagt, dass ich mich vom Ärger fernhalten soll.
(...)
VR: Hatten Sie mit XXXX, mit welchem es dann zu diesem Vorfall gekommen ist, eine längere Beziehung?
BF: XXXX arbeitete ebenfalls in diesem Hotel und natürlich hatte ich eine längere Beziehung mit ihm, denn er war wirklich ein sehr guter Mensch, der Hoteldirektor wusste von all dem aber nichts.
VR: Wann ungefähr haben Sie in diesem Hotel zu Arbeiten begonnen?
BF: Der Vorfall war am XXXX.
Wiederholung der Frage.
BF: Vor drei Jahren.
VR: Was hat XXXX in diesem Hotel gearbeitet?
BF: XXXX hat serviert im Hotel.
VR: Wieviel Leute haben in diesem Hotel gearbeitet?
BF: 6 Personen.
VR: Wie viel Zimmer hatte dieses Hotel?
BF: 25 Zimmer, davon 5 besonders gute Zimmer mit Klimaanlage und der Rest ohne.
VR: Waren die Gäste im Hotel Touristen oder Businessleute?
BF: Eigentlich waren das keine Touristen sondern Leute, die über Nacht eine Unterkunft brauchten, es waren zB. Yorubas und Ibo.
VR: Bitte schildern Sie mir den Vorfall mit XXXX, als Sie entdeckt wurden.
BF: Es war am Morgen, ich bin gerade in die Arbeit gekommen, XXXX arbeitete am Nachmittag, ich war derjenige der die Dienstpläne geschrieben hat. Um 08:00 Uhr, als XXXX mit der Arbeit fertig war, habe ich ihm gesagt, dass er auf mich warten soll, denn wir haben uns gut verstanden. XXXX war mit seiner Arbeit um 08:00 Uhr fertig, der Hoteldirektor war dann von 08:00 - 10:00 Uhr da und ist dann gegangen. Das heißt ab 10:00 Uhr hatten XXXX und ich das Hotel für uns allein. Als ich dann mit der Arbeit fertig war, bin ich in das Hotelzimmer von XXXX gegangen. Ich weiß bis jetzt nicht, warum der Hoteldirektor dann nochmals gekommen ist, denn wenn Besucher erwartet werden, dann ruft er normalerweise an. Ich war also höchst überrascht, als er plötzlich bei uns im Zimmer stand. Er hat uns dann festgehalten und hat zu telefonieren begonnen, ich glaube er hat mit der Polizei telefoniert. Als ich das mitbekam, musste ich mich losreißen, ich hatte nur ein T-Shirt und eine kurze Hose an, ich musste sodann auf die Straße. In derselben Nacht hat mich meine Mutter dann angerufen und mir mitgeteilt, dass der Direktor bei ihr zu Hause sei und wissen wolle, wo ich bin, denn aus Angst war ich nicht nach Hause zurückgegangen. Der Vorfall war am XXXX und ich bin dann von einem Platz zum nächsten gezogen. Ich wollte meine Mutter nicht treffen und bin dann durch die Straßen gezogen, bis ich in einer Straße im September eine Zweigstelle der XXXX gesehen hab, dort habe ich Geld abgehoben und bin weg.
VR: Wusste Ihre Mutter von Ihrer Beziehung zu XXXX?
BF: XXXX ist schon öfter zu mir nach Hause gekommen, aber ich habe ihn meiner Mutter nicht wirklich vorgestellt. Ich habe einfach gesagt, dass er mein Freund ist, aber in dem Sinne wie man in Nigeria einfach sagt, dass man mit einer Person nur befreundet ist.
VR: Als der Direktor Sie mit XXXX gesehen hat und Sie dann geflohen sind, haben Sie dann also XXXX einfach zurückgelassen? Was ist mit XXXX passiert?
BF: XXXX ist, glaube ich, auch weg, das war ein Gerangel, und ich war nicht ganz bei mir, als das passiert ist.
VR: Hörten Sie von XXXX noch etwas, bevor Sie Nigeria verlassen haben?
BF: Nein, denn mein Leben war in Gefahr und ich wusste nicht was ich tun soll.
VR: Das BAA hat unter anderem gesagt, selbst wenn das alles stimmt, hätten Sie ja in eine andere Stadt in Nigeria gehen können und dort hätte man Sie nicht gesucht oder gefunden. Was sagen Sie zu dieser Meinung des BAA?
BF: Dazu muss ich sagen, dass Edo-State einer der wenigen ruhigen Plätze in Nigeria ist, in Lagos, Warri, Kaduna oder wo auch sonst gibt es überall Probleme. Ich wollte nicht, dass mir etwas zustößt, ich bin der einzige Sohn meiner Eltern, ich bin um mein Leben gelaufen, bis hierher nach Österreich.
VR: Was befürchten Sie, würde passieren, wenn Sie heute am Flughafen in Lagos ankommen würden? Wovor haben Sie Angst?
BF: Bevor ich nach Nigeria zurückkehre, bringe ich mich lieber selbst um. Ich möchte nicht ins Gefängnis, ich möchte nicht sterben, selbst in Nigeria kontrolliert die Polizei Ausweise auf der Straße. Ich möchte nicht sterben ich bin der einzige Sohn meiner Mutter.
VR: Sind Sie sich mit den Zeitangaben, welche Sie heute genannt haben sicher? Sie haben heute gesagt, dass der Vorfall am XXXX beim BAA haben Sie gesagt, dass der Vorfall am XXXX war. Sind diese Angaben richtig?
BF: Das kann nur am damaligen Übersetzer liegen, ich habe meine Aussage nie geändert. Ich bin ein Mensch, ich werde nie vergessen, was mir wiederfahren ist.
VR: Die heutigen Zeitangaben stimmen?
BF: Ja. Der Vorfall war am XXXX und ich habe das Land Anfang September verlassen.
(...)
VR: Würden Sie sich selbst als homosexuell ansehen?
BF: Ja ich mag das, das ist meine Richtung.
(...)
VR gibt bekannt, dass sich aus der bisherigen Verhandlung einerseits ergeben hat, dass der vom BAA getroffene Befund der Unglaubwürdigkeit in dieser Form nicht ausreichend ist, andererseits sind weiterhin Fragen der Glaubwürdigkeit des BF offen, daher scheint es notwendig, eine ergänzende Recherche im Wege der Staatendokumentation bzw. der österreichischen Botschaft in Nigeria durchzuführen.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir Recherchen unter Nennung Ihrer Identität in Nigeria durchführen; unter den notwendigen datenschutzrechtlichen Beschränkungen?
BF: Ja. Wenn Sie mehr Informationen benötigen, dann könnte ich meine Mutter anrufen, damit sich diese mit dem Hoteldirektor in Verbindung setzt und dann jemand von der österreichischen Botschaft in Nigeria mit dem Hoteldirektor sprechen kann.
Auf Frage, ob die in der "Selbstbeschreibung", die am 11.12.2013 vorgelegt wurde, enthaltenen Referenzpersonen ebenso befragt werden könnten, gibt der BF an, dass Herr XXXX eine gute Auskunftsperson wäre.
Der BF bietet in diesem Zusammenhang an, seine Mutter zu kontaktieren, die eine aktuelle Kontaktadresse nennen könnte.
(...)
VR: War der Vorfall in der Nacht nach 22:00 Uhr oder am Vormittag?
BF: Das war in der Nacht.
VR: Wissen Sie den vollständigen Namen von XXXX?
BF: Mir fällt der Familienname gerade nicht ein.
(...)"
6. Mit Eingabe vom 05.09.2014 wurden ein Empfehlungsschreiben durch
XXXX vom 29.08.2014, ein (von dem zuvor übermittelten verschiedenes) internes Memo der Leitung des Hotels XXXX sowie die Visitenkarte von XXXX, Managing Director des genannten Hotels, übermittelt.
7. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Durchführung einer Recherche im Herkunftsland des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Der Ermittlungsauftrag an die österreichische Botschaft XXXX lautete ? unter Anschluss der durch den Beschwerdeführer als Beleg seiner Angaben in Vorlage gebrachten Unterlagen ? dahingehend, in Kenntnis zu bringen, ob ein Hotel namens XXXX an der bezeichneten Anschrift existiere und ob in diesem ein Manager namens XXXX tätig sei; Weiters sollte versucht werden, Informationen dahingehend zu erlangen, ob ein Vorfall, wie der vom Beschwerdeführer beschriebene, tatsächlich stattgefunden habe sowie dahingehend, ob dieser tatsächlich durch die Polizei gesucht würde. Letztlich werde um Informationen über die wahrscheinlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer in Nigeria ? im Fall der Wahrheitsgetreue seines Vorbringens ? ersucht.
7.1. Am 10.11.2014 langte der auf das Ermittlungsersuchen Bezug habende Bericht des in weiterer Folge durch die österreichische Botschaft beauftragten Vertrauensanwaltes vom 15.10.2014 ein. Aus diesem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass die Existenz des Hotels XXXX an der genannten Adresse bestätigt werden könne.
Dabei handle es sich um einen Bungalow mit fünf Gästezimmern sowie einer Outdoor-Bar; dem Bericht beiliegend wurden zwei Fotografien des Gebäudes übermittelt. In dem 2009 gegründeten Gästehaus seien ein "Managing Director", ein Manager, ein Barkeeper, eine Köchin, ein Kellner sowie zwei Reinigungskräfte tätig.
Der Vertrauensanwalt habe sich zur Durchführung des Ermittlungsauftrages am 13.10.2014 für eine Nacht unter falschem Namen in der genannten Unterkunft einquartiert. Im Zuge seines Aufenthaltes habe der Vertrauensanwalt mit dem "Pioneer Manager" von XXXX, einem Mann namens XXXX, sowie mit dem Barkeeper namens XXXX gesprochen und dabei in Erfahrung gebracht, dass XXXX weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt, noch in der Vergangenheit, "Managing Director" des Hotels gewesen sei; diese Position würde einzig von einem Mann namens XXXX bekleidet.
Beide Befragten hätten voneinander unabhängig angegeben, dass es in dem in Frage stehenden Hotel nie zu homosexuellen Aktivitäten gekommen sei. Ebenso wenig sei seit Gründung des Hotels ein "Administrative Officer" oder "Supervisor" in diesem beschäftigt gewesen. Überdies werde der Beschwerdeführer nicht polizeilich gesucht ? dies sei durch einen Besuch der näher bezeichneten, für das Gebiet des Hotels zuständigen, Polizeistation in Erfahrung gebracht worden, von welcher ebenfalls eine Fotografie angeschlossen werde. Der Vertrauensanwalt habe mit dem dort tätigen namentlich genannten "Crime Record Officer" gesprochen, welcher bekannt gegeben hätte, dass laut ihrer Aufzeichnungen aus dem Jahr 2013 niemand wegen homosexueller Delikte gesucht würde. Homosexualität stelle in Nigeria eine Straftat dar, welche nach dem "Same Sex Prohibition Act" mit 14 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei.
7.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2014, zugestellt am 09.01.2015, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der stattgefundenen Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7.3. Mit Eingabe vom 22.12.2014 wurde ein Konvolut an Unterlagen
über von Seiten des Beschwerdeführers gesetzte (weitere) Integrationsschritte (Deutschkursteilnahmebestätigungen, Diplom über die Absolvierung der Deutschprüfung Stufe A1) übermittelt.
8. Mit Eingabe vom 19.01.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der durchgeführten Herkunftslandrecherche eingebracht. In dieser wurde zunächst dargelegt, dass der Beschwerdeführer für drei Jahre in dem in Frage stehenden Hotel gearbeitet hätte; der Rufname des Direktors/Managers laute XXXX, dessen amtlicher Name laute auf XXXX - es handle sich hierbei um ein und dieselbe Person; in Nigeria gehöre es, ebenso wie in anderen Teilen Afrikas, zu Kultur und Tradition, dass man sowohl einen Rufnamen, als auch einen amtlichen Namen führe; hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass beide Namen benötigt würden, so hätte er diese im Laufe seiner Einvernahmen angeführt. In der Zeit, als der Beschwerdeführer im Hotel gearbeitet habe, hätten sich die Preise anders gestaltet und habe man damals auch mehr Räume vermietet ? die durch den Vertrauensanwalt übermittelten Fotos würden nicht den gesamten Umfang der Gebäude ersichtlich machen und würden mögliche zwischenzeitliche Änderungen am Gebäude nicht in Betracht gezogen. Die Namen XXXX und XXXX seien dem Beschwerdeführer fremd.
In der Nacht des fluchtauslösenden Vorfalles sei der Beschwerdeführer von XXXX betreten worden, hätte diesem jedoch entkommen können. Inwiefern vom Genannten verschiedene Personen zu dem Vorfall Auskunft erteilen können sollten, sei nicht nachvollziehbar. Nachdem XXXX die Polizei verständigt hätte, sei er gemeinsam mit zwei Polizisten zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter telefonisch darüber verständigt worden, dass er wegen seiner Homosexualität gesucht würde; der Beschwerdeführer wäre daraufhin nicht mehr in sein Elternhaus zurückgekehrt, er habe innerhalb des folgenden Monats auf der Straße gelebt und seine Flucht organisiert. Wie die Polizei mit der Anzeige weiter verfahren sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, doch fürchte er, dass seine Sache im Falle seiner Rückkehr erneut aufgerollt würde. Welche Polizeistation damals konkret tätig geworden sei, bliebe zudem unklar.
Die Ausführungen über den Strafrahmen von Homosexualität seien korrekt, der Beschwerdeführer befürchte ? unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen - aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die einzigen Personen, welche konkrete Auskunft über das Vorgefallene erteilen könnten - XXXX sowie die Mutter des Beschwerdeführers, deren Anschrift und Telefonnummer bekannt gegeben werde - nicht befragt worden seien, weshalb um ergänzende Ermittlungen dahingehend gebeten werde.
Unter einem wurden die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten Deutschkursteilnahme- und Prüfungsbestätigungen übermittelt.
Mit Eingabe vom 02.04.2014 wurde das Vollmachtsverhältnis zu der im Spruch angeführten (auch rechtsfreundlichen) Vertretung bekannt gegeben.
9. Am 27.04.2015 fand eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die englische Sprache, der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers sowie
XXXX als Vertrauensperson teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits mit Schreiben vom 17.03.2015 bekanntgegeben, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Die gegenständlich (unmittelbar) relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
"(...)
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Insbesondere werden verlesen die Dokumentenvorlage vom 05.09.2014 des XXXX. Ferner ein Schreiben von XXXX mit Anlage vom 15.09.2014, ferner die Anfragen der ÖB XXXX vom 03.10.2014, die Beantwortung der Botschaftsanfrage vom Vertrauensanwalt vom 15.10.2014 mit Anhängen, sowie das entsprechende Anschreiben der ÖB Nigeria vom 10.11.2014.
In weiterer Folge werden verlesen: Ein Schreiben des XXXX vom 19.12.2014 mit Beilagen über die Integration des Beschwerdeführers, sowie die Stellungnahme des BF zur Botschaftsanfrage vom 16.01.2015, wiederum mit Beilagen.
BF gibt an, dass er über das Ergebnis der Botschaftsanfrage informiert ist bzw. dieses gelesen habe.
BFV legt vor:
(...)
Beilage B zur Verhandlungsschrift:
Fotografien, die den BF in Nigeria zeigen.
BF: Zur Beilage B (auf Aufforderung): Ich habe eine E-Mail von meinem früheren Anwalt in Klagenfurt erhalten über die Erhebungen in Nigeria. Man hat im Zuge dessen Fotos vorgelegt, wonach ich dort nicht gearbeitet hätte. Ich hatte dann die Möglichkeit von meiner Facebook Seite ein kleines Bild auszudrucken. Dieses Foto ist beinahe ident mit dem Foto, das im Zuge der Erhebungen vorgelegt wurde. Nachdem behauptet wurde, dass ich nicht im Hotel gearbeitet hätte, zeige ich diese Fotos. Wenn man sie mit dem im Akt befindliche Foto über die Außenansicht des Hotel XXXX vergleicht, sieht man, dass ich dort gearbeitet habe.
VR: Wann sind diese Fotos aufgenommen worden?
BF: 2010 war das.
VR: Warum sind diese Fotos auf Ihrer Facebook-Seite?
BF: Ja. Diese Fotos habe ich gemacht und auf Facebook gestellt, für Leute, die bei mir auf Facebook das hochladen möchten.
VR: Sieht man auf diesen Fotos, dass Sie dort arbeiten? Theoretisch könnte man auch annehmen, dass Sie dort nur als Gast fotografiert wurden.
BF: Dort habe ich gearbeitet nach meinem Schulabschluss. Auf einem Foto sieht man zum Beispiel die Bar.
Stellungnahme des BFV: Die Botschaftsanfrage entspricht meinen Erfahrungen mit der ÖB XXXX in negativer Hinsicht. Auffällig ist zum Beispiel die "Untergriffigkeit", wenn es heißt, dass das BF Vorbringen "glücklicherweise" nicht wahr wäre. Beachtenswert ist weiters, dass es dort heißt, dass im Hotel ein gleichgeschlechtlicher Sexualkontakt nie passiert wäre, weder bei Angestellten, noch bei Gästen und eine elementare Frage bleibt in der Botschaftsantwort nicht thematisiert, nämlich, ob der BF dort gearbeitet hat, oder nicht; diesbezüglich auch welche Fragen im Hotel an ihn gestellt wurden und es entspricht der allgemeinen nigerianischen Situation, dass weder ein Hotelbesitzer, noch Mitarbeiter im Hotel, zugeben oder verifizieren möchten, dass es am Arbeitsplatz derartige Vorkommnisse gegeben hätte, um Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu vermeiden, und da Homosexualität allgemein geächtet ist.
Zur Zeit keine Beweisanträge des BFV.
Fortsetzung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs 6 VwGVG
VR: Haben Sie seit der letzten Verhandlung im August 2015 mit irgendjemanden, zum Beispiel mit Ihrer Mutter, in Nigeria Kontakt gehabt?
BF: Ja, ich habe meine Mutter angerufen.
(...)
VR: In der letzten Verhandlung sagten Sie, Sie könnten Ihre Mutter anrufen, damit sich diese mit dem Hoteldirektor in Verbindung setzen kann, damit jemand von der Österreichischen Botschaft dann direkt Kontakt mit dem Direktor haben kann. Hat Ihre Mutter angerufen?
BF: Ja, nach der letzten Verhandlung habe ich meine Mutter angerufen und sie ersucht, einen engen Freund unserer Familie XXXX, zu kontaktieren. Ich habe ihr gesagt, sie möge mir helfen, weil ein Kontakt mit dem Hoteldirektor verlangt wurde.
(...)
BF: Am 1. Tag, an dem meine Mutter zusammen mit dem Freund unserer Familie zum Hotel gegangen ist, konnten sie den Hoteldirektor nicht antreffen. Die Hotelangestellten haben dann meiner Mutter die Telefonnummer des Hoteldirektors gegeben. Meine Mutter hat dann den Hoteldirektor angerufen. Er war nicht erfreut über mich und über das, was geschehen war. Er hat dann meiner Mutter gesagt, er hätte sich so sehr um mich bemüht. Jetzt möchte er nichts mehr mit mir zu tun haben. Was immer mir zugestoßen sei, hätte nichts mit seinem Betrieb zu tun. Meine Mutter hat dann den Freund der Familie ersucht, ihr ein Referenzschreiben für mich zu besorgen, sowie den Familiennamen von XXXX in Erfahrung zu bringen, nachdem ich diesen nicht mehr wusste. Ich habe dieses Referenzschreiben dann erhalten, auch meine Mutter hat es gesehen. Ich habe es dann an meinen Anwalt übermittelt.
VR: Wie heißt der Hoteldirektor?
BF: Ich nannte ihn XXXX.
VR: Wie ist Ihre Erklärung, dass in der Antwort der Botschaft von einem Hoteldirektor XXXX die Rede ist?
BF: Es ist richtig, dass der Hoteldirektor auch den Namen XXXX verwendet. Ich habe den Namen auch schon gehört. In Klagenfurt habe ich das nicht erwähnt. Ich habe damals das Schreiben erwähnt, als ich Hilfe brauchte. Ich denke, dass man den Hoteldirektor persönlich um Aufklärung ersuchen möchte.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ich bin in Nigeria/Afrika, geboren. Dort gibt es so viele Leute, die unterschiedliche Namen tragen. Das ist dort ganz normal. Mein Hoteldirektor hat einen Reisepass. Wenn man diesen vorzeigt, wird man seinen richtigen Namen erfahren.
VR: Der Vertrauensanwalt hat bei seinem Aufenthalt in dem Hotel mit einem "Pioneer Manager" namens XXXX gesprochen. Jüngsten Schreiben zufolge, könnte Ihr seinerzeitiger Partner den Namen XXXX tragen. Könnte es sich hierbei um dieselbe Person handeln?
BF: Nein. Mit einem XXXX habe ich nicht zusammen gearbeitet. Ich weiß nicht, ob das meine Mutter richtig verstanden hat. Ich jedenfalls habe den richtigen Namen vergessen. Auch mein Anwalt sagte, ich möge mich an den Nachnamen dieser Person erinnern, ich wusste ihn nicht mehr.
(...)
VR: Zu der Größe von XXXX: Wie viele Zimmer hat das Hotel?
BF: Hier sehen Sie ein Bild von XXXX von außen (BF bezeichnet eines der Bilder aus Beilage ./B). Da, wo die Blumen sind, ist ein Gebäude. Da, wo die Blumen sind, ist hinten auf der Seite bzw. vorne das Hotelgebäude und hier ist ein Miethaus, welches nicht im Eigentum von XXXX steht. Es gab Probleme mit dem Vermieter. Dann habe ich das Schreiben erhalten, dass das 2. Gebäude gar nicht existieren würde und das Hotel nur 5 Zimmer, 1 Toilette und einen Außenbarbereich hätte. Der Hoteleigentümer kann darüber Auskunft haben. 25 Zimmer hatte das Hotel, als ich dort gearbeitet hatte.
VR: Würden Sie sich aktuell als homosexuell bezeichnen?
BF: Ja, das ist mein Problem. Das ist mein Leben. Ich lebe mein Leben.
VR: Wenn Sie in Nigeria wären, würden Sie Ihre Homosexualität als Teil Ihrer persönlichen Integrität auch ausleben wollen?
BF: Ja. Ich glaube, dass es ein Gesetz in meiner Heimat gibt, ich bin nicht die Regierung, ich lebe mein Leben, so wie ich es lebe.
(...)
VR: Aus dem von Ihnen vorgelegten Schreiben von XXXX scheint hervorzugehen, dass XXXX auch ein Kunde im Hotel gewesen sei. War XXXX nun Kunde oder Angestellter oder beides?
BF: XXXX hat in dem Hotel gearbeitet. Als wir damals diese Beziehung zueinander hatten, wusste der Direktor nichts.
VR: Würde Sie eigentlich der Direktor wieder beschäftigen, wenn Sie in Nigeria wären? Wie glauben Sie, steht jetzt Ihr Direktor zu Ihnen?
BF: Anfänglich war er nett zu mir, als ich im Hotel arbeitete. Er war nun aber sehr ärgerlich meiner Mutter gegenüber. Auch meine Mutter ist nicht erfreut über die ganze Sache. Ich weiß nicht, was ich sagen soll.
VR: Ihr Unterstützer hat ein Empfehlungsschreiben für Sie an das Bundesverwaltungsgericht geschrieben, in dem er Sie als "guten Charakter" und hart arbeitende Person beschreibt. Warum hat er Ihrer Meinung nach nicht auf Ihre Probleme wegen der Homosexualität verwiesen?
BF: Ich dachte, Sie benötigen dieses Referenzschreiben als Bestätigung für mein Zeugnis. Daher sagte ich nicht, dass er darüber schreiben soll. Meine Mutter erzählte ihm aber, was mir widerfahren ist.
VR: Ein verbleibendes wesentliches Problem ist die unterschiedliche Namensnennung des Direktors. Zuletzt haben Sie eine Visitenkarte vorgelegt mit dem Namen des Direktors XXXX. Was würde passieren, wenn wir jetzt die Telefonnummer auf der Visitenkarte anrufen? Würde Herr XXXX bestätigen, dass Sie ein früherer Mitarbeiter waren?
BF: Ja, das wäre das Beste. Wenn Sie ihn als Richter anrufen, wird er Ihnen Respekt zollen.
VR: Haben Sie eine Erklärung, warum die Polizei, die der Vertrauensanwalt aufsuchte, eine Verfolgung Ihrer Person nicht bestätigt hat?
BF: Ich weiß nicht, welche Polizeistation mein Direktor angerufen hat. Man müsste ihn das fragen. Ich weiß auch nicht, welcher Polizist mit den Ermittlungen betraut war. Mein Direktor müsste das alles wissen. Ich kann nur wiederholen, dass mir meine Mutter erzählt hat, dass die Polizei zu unserem Haus kam, weil ich in homosexuelle Handlungen verwickelt war. Nigeria ist nicht wie Europa, auch was die Polizei betrifft.
VR: Was denken Sie, würde Sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria erwarten? Es wäre auch denkbar, dass die Polizei Sie nicht mehr aktiv sucht. Auch Ihre Mutter dürfte zuletzt nicht nach Ihnen gefragt worden sein!?
BF: Das wäre riskant. Ich möchte nicht sterben. Natürlich glaube ich, dass mich die Polizei noch immer sucht. Ich möchte nicht sterben.
VR gibt bekannt: Auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse und insbesondere des Eindrucks der beiden Verhandlungen erscheint das Vorbringen des BF zu einer in Nigeria drohenden Verfolgung wegen Homosexualität - unpräjudiziell - glaubhaft; zumindest im Zweifel. Die Auskünfte der Botschaft in Nigeria sind nicht vollständig; eine weitere Verfahrensergänzung in Nigeria erscheint aus verschiedenen Gründen ebenso nicht zweckmäßig, sodass im Licht der entsprechenden Judikatur im Zweifel von den gemessen an der Ländersituation, plausiblen Aussagen des BF auszugehen ist.
BFV: Jedenfalls möchte ich auch ausführen, dass nach der Judikatur der Kern des Vorbringens, wo es um Homosexualität geht, nämlich die tatsächliche sexuelle Orientierung, unabhängig von der Plausibilitäts-und Glaubhaftmachungsvorbringung gegeben ist. Ich bringe vor, dass der BF in Österreich auch eine Beziehung führt und des Weiteren, wie er mir angibt, von Gleichgesinnten auch als Homosexueller erkannt und zum Beispiel angesprochen wird.
VR: Ihre Vertreter gab an, dass Sie eine homosexuelle Beziehung in Österreich führen. Stimmt das?
BF: Ja, ich habe eine homosexuelle Beziehung. Ich habe 2 Freunde, die auf mich zugegangen sind. Aber ich möchte mich auf sonst keine Beziehung einlassen, sondern mich auf jene aktuelle konzentrieren.
Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert.
Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen:
USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014
UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
Human Rights Watch, Nigeria: At Least 1,000 Civilians Dead Since January (26.02.2015)
(http://www.hrw.org/news/2015/03/26/nigeria-least-1000-civilians-dead-january-0)
Amnesty International Report 2014/15: The State of the World's Human Rights, 27-30 (25.02.2015)
(https://www.amnesty.org/en/documents/pol10/0001/2015/en/)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria (Stand 01.04.2015)
Neue Züricher Zeitung, Präsidentenwahl in Nigeria -Historischer Machtwechsel in Nigeria (31.03.2015) (http://www.nzz.ch/international/afrika/regierungspartei-wiegelt-anhaenger-zu-protesten-auf-1.18514293); NZZ, Nigerias neuer Präsident Buhari -Der geläuterte Diktator (02.04.2015)
(http://www.nzz.ch/international/afrika/der-gelaeuterte-diktator-1.18515177)
Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum, zu Konflikten Christen/Moslems und zu Ebola
ACCORD-Anfragebeantwortung a-9108 vom 01.04.2015 zu Nigeria:
Informationen zum Verbot homosexueller Handlungen; Informationen zum Gesetz zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen ("Same Sex Marriage (Prohibition) Act") (Tatbestände, Sanktionen, Anklagen, Verurteilungen); Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Homosexuelle; Informationen zu Organisationen, die sich für Homosexuelle einsetzen und zur Homosexuellenszene
UK Home Office, Country Information and Guidance -Nigeria: Sexual orientation and gender identity (März 2015)
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat, nämlich der Vorsitzende der APC Buhari gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Zwischenzeitig haben auch Gouverneurs-und Regionalwahlen stattgefunden; auch dadurch hat sich keine andere Lagebeurteilung ergeben.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die Situation in Edo-State ist grundsätzlich ruhig.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt. Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 07.01.2014 der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten. Das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran werden darin mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht. Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt. Darüber hinaus traten in letzter Zeit Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt wurden.
VR erörtert zum letzten Absatz, dass nach seiner würdigenden Ansicht die Berichte zur Verfolgung Homosexueller in Nigeria das Bild einer grundsätzlichen Gefahr zeigen, dass es jedoch nach wie vor auf die Umstände des Einzelfalls ankommen kann. Vorangegangene Verfolgungshandlungen sind natürlich ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich nehme das zur Kenntnis.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise (bereits) volljährig gewesener männlicher Staatsangehöriger Nigerias, welcher infolge irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 19.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Er stammt aus XXXX, und gehört der Volksgruppe der Edo an. In Österreich konvertierte er vom moslemischen zum katholischen Glauben. In XXXX lebt nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria. Vor seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer im Hotel XXXX in XXXX.
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als homosexuell, er führt in Österreich aktuell eine homosexuelle Beziehung.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität. Vor seiner Ausreise kam es in diesem Zusammenhang zu einem Vorfall, wodurch seine sexuelle Orientierung in seiner Lebensumgebung allgemein bekannt wurde und welcher diese Verfolgungsangst maßgeblich verstärkte. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in erheblicher Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat, zumal ihm ein Leben dort seiner Ansicht nach nicht möglich wäre und er im Falle einer Rückkehr (weitere) existenzbedrohende Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität befürchtet. Seitens der örtlichen Polizei in der bisherigen Lebensumgebung des Beschwerdeführers sind homosexuelle Menschen Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden die in der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2015 getroffenen Feststellungen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Zwischenzeitig hat sich bezogen auf den Gesamtstaat keine entscheidende Lageänderung ergeben.
In Bezug auf die Situation Homosexueller in Nigeria wird aufgrund der in der erwähnten Verhandlung erörterten Quellen insbesondere festgehalten, dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowohl nach staatlichem, als auch nach Scharia-Recht, mit Strafe bedroht sind. Im Januar 2014 kam es durch Unterzeichnung des "Same Sex Marriage (Prohibition) Act", welcher Eheschließungen und nichteheliche Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern, den feierlichen Vollzug von Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Paare in Gotteshäusern, den Austausch von Zärtlichkeiten zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern in der Öffentlichkeit und die Zulassung und Förderung von Clubs und Vereinen für Homosexuelle in Nigeria kriminalisiert, zu einer Gesetzesverschärfung in diesem Bereich. Bei Zuwiderhandlung sieht das Gesetz Strafdrohungen zwischen zehn und 14 Jahren Freiheitsstrafe vor. Infolge Inkrafttreten des "Same Sex Marriage (Prohibition) Act" kam es Berichten zufolge zu (vereinzelten) (auch schwerwiegenden) Verhaftungen, Erpressungen und Schikanierungen von Personen, welche homosexueller Handlungen beschuldigt wurden. Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind nach wie vor Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz existenzbedrohend verurteilt und verfolgt wurden; staatlicher Schutz bestand zumeist nicht.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde nach Abhaltung mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 21.08.2014 und am 27.04.2015 unter Beachtung der in der Verfahrenserzählung dargestellten ergänzenden Beweisaufnahmen folgende Erwägungen getroffen:
Zu Person und Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unter dem Hintergrund der Lage in Nigeria:
2.1. Den vom Beschwerdeführer gemachten Identitätsangaben war bezüglich seines Alters, seiner Herkunft, seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit infolge deren Konsistenz im Gesamtverfahren zu folgen und sind diese Umstände allesamt auch vom Bundesasylamt nicht (explizit) in Zweifel gezogen worden.
2.2. Das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung festgehalten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund ihm drohender Verfolgung aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verlassen habe, nicht glaubhaft sei und den weiteren rechtlichen Erwägungen daher nicht habe zugrunde gelegt werden können.
Nach Durchführung der im Verfahrensgang geschilderten ergänzenden Ermittlungsschritte kommt das erkennende Gericht in gesamtheitlicher Würdigung hingegen zu dem Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund in seinem entscheidungsrelevanten Kern glaubwürdig ist:
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Aussagen des Antragstellers glaubhaft sind, so ist es nicht erforderlich, im Einzelnen zu prüfen, ob die angeführten Ereignisse (allesamt) tatsächlich stattgefunden haben, und es ist, soweit nicht gute Gründe dagegen sprechen, im Zweifelsfalle zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20056 § 3 K?20).
In diesem Zusammenhang normiert Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) für den Fall des Fehlens von Unterlagen oder sonstiger Beweise für Aussagen des Antragstellers insbesondere, dass derartige Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn sich (a) der Antragsteller offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; (b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; (c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; (d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und (e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist;
In diesem Sinne gelang es dem Beschwerdeführer, sein Fluchtvorbringen im Kern glaubhaft zu machen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird es als glaubhaft angesehen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund erheblicher Furcht vor Verfolgungshandlungen wegen seiner homosexuellen Orientierung verlassen hat, dieser vor Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungslage in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen ist, und (auch) aus diesem Grund zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor begründete Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt hegt. Im Einzelnen waren folgende Erwägungen maßgeblich:
2.2.1. Der Umstand der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, welche im Kern seiner Rückkehrbefürchtungen steht, wird aufgrund dessen diesbezüglich glaubhafter Angaben - auch dahingehend, dass er aktuell in Österreich eine homosexuelle Beziehung führt ? nicht in Zweifel gezogen. Relevant ist hier auch insbesondere der authentisch vorgetragene Wunsch, diese Orientierung (auch zukünftig) offen zu leben.
2.2.2. Der Beschwerdeführer zeigte sich an einer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren durchgehend bemüht und vermittelte im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlungen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Er wirkte bestrebt, an ihn gerichtete Fragen konkret zu beantworten und Ungereimtheiten innerhalb seiner Angaben auszuräumen. Insgesamt war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bemüht war, von sich aus für das Verfahren wesentliche Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen, so legte er etwa zu Beginn der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung spontan oben erwähnten Fotografien vor und berichtete über den von seiner Seite unternommenen Versuch, durch Kontaktaufnahme mit seiner Mutter im Herkunftsstaat, welche sich sodann gemeinsam mit einem Bekannten des Beschwerdeführers an den Hoteldirektor gewandt hätte, verfahrensdienliche Informationen zu beschaffen. Auch die spontane und nachdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2015 (hypothetisch vorgeschlagenen sofortigen) Kontaktaufnahme mit dem Hoteldirektor zwecks Bestätigung seiner Angaben war in diesem Sinne zu seinem Gunsten zu würdigen.
Schließlich wurde anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers evident, dass jener einer Rückkehrperspektive in seine Heimat tatsächlich mit großer Furcht begegnet. Die relativ detaillierten Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Österreich führen ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis.
2.2.3. In Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer als unmittelbar fluchtauslösend geschilderten Ereignisse war nunmehr Folgendes zu erwägen:
2.2.3.1. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Hotel XXXX - dessen Existenz an der durch den Beschwerdeführer angegebenen Adresse im Zuge der in Auftrag gegebenen Herkunftslandrecherche bestätigt wurde - tätig gewesen ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich im Kern konsistenten Aussagen und insbesondere den anlässlich der zuletzt durchgeführten Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer zweifelsfrei auf dem Areal des Hotels zeigen ? wobei durch dessen lebhafte und spontane Beschreibungen der auf den Aufnahmen ersichtlichen Gebäudeteile, wie auch seiner damaligen beruflichen Tätigkeit in dem Hotel, glaubhaft ist, dass er in diesem tatsächlich beschäftigt gewesen ist.
2.2.3.2. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass es innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalles zu einigen Ungereimtheiten gekommen ist, welche prima facie geeignet erschienen, Zweifel an dem tatsächlichen Hergang der Ereignisse in der geschilderten Form aufkommen zu lassen. Hierbei ist insbesondere auf die im Verfahrenslauf unterschiedliche Namensnennung des Hoteldirektors sowie die relativ vage scheinenden Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen damaligen Partner hingewiesen. Eine nähere Darstellung jener Ungereimtheiten kann jedoch an gegebener Stelle unterbleiben, zumal es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, gelungen ist, die von ihm geschilderte Furcht vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Kern nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen. Anzumerken ist gleichwohl, dass die aufgetretenen Widersprüche prinzipiell jeweils für sich genommen einer Erklärung zuführbar sind (Verwendung unterschiedlicher Namen in Nigeria denkmöglich; Ungenauigkeiten in der Übersetzung) und diese sohin nicht als zu einer grundsätzlichen Widerlegung der Angaben des Beschwerdeführers geeignet angesehen werden können. Es bleibt daher unter diesen Prämissen als glaubhaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei sexuellen Handlungen an seinem Arbeitsplatz betreten wurde, dies bekannt wurde und der Beschwerdeführer sich einer lokalen Bedrohungslage ausgesetzt sah, die ihm zum Verlassen seines Heimatlandes bewog.
2.2.4. Die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Herkunftslandrecherche werden wie folgt gewürdigt:
Wenn auch die im Bericht des Vertrauensanwaltes im Zuge seiner Recherchen erlangten Informationen in ihrem tatsächlichen Aussagegehalt nicht in Zweifel zu ziehen waren, so sind die daraus (implizit) vom Vertrauensanwalt gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer (absoluten) Verneinung der Glaubwürdigkeit nicht zu teilen:
Insofern im genannten Dokument festgehalten wird, dass sich ein Vorfall, wie der vom Beschwerdeführer geschilderte, den Angaben der Befragten zufolge nie zugetragen hätte und überdies die vom Beschwerdeführer genannte Person nie Direktor des in Frage stehenden Hotels gewesen wäre, so war zu erwägen, dass von Seiten des Beschwerdeführers zu Recht ins Treffen geführt wurde, dass eine Rücksprache mit jener Person, welche dessen Angaben aus erster Hand bestätigen hätte können, dem Hoteldirektor, im Zuge der durchgeführten Recherche, nicht erfolgt ist. Vielmehr wurde (lediglich) mit dem näher bezeichneten XXXX sowie mit dem Barkeeper von XXXX gesprochen, diese hätten einerseits angegeben, dass der Hoteldirektor einen anderen Namen, als den vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens bis dahin angegeben, trage, und dass es im Hotel nie zu "homosexuellen Aktivitäten" gekommen sei. Auch wenn ersterer Punkt zunächst erklärungsbedürftig ist, so kann, eingedenk der entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers, nicht ausgeschlossen werden, dass der Hoteldirektor tatsächlich unter verschiedenen Namen aufgetreten ist und geht aus dem Ergebnis der Herkunftslandrecherche insbesondere nicht hervor, dass den befragten Angestellten gegenüber der vom Beschwerdeführer ursprünglich angeführte Name XXXX explizit genannt worden wäre, um diesen Punkt einer Klärung zuzuführen. Auch zweitgenannter Aspekt vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen. Durchaus plausibel ist sowohl, dass die befragten Angestellten in Anbetracht der nigerianischen Gesetzeslage aus Angst vor etwaigen Repressalien einen solchen Vorfall gegenüber einer fremden (hier de facto verdeckt ermittelnden) Person nicht zu nennen bereit wären, als auch, dass diese keine Kenntnis von dem Vorgefallenen gehabt haben, zumal aus dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes nicht ersichtlich wird, wann die beiden Männer ihre Arbeit in dem erwähnten Hotel aufgenommen hätten und der Beschwerdeführer angab, mit keiner der beiden Personen bekannt gewesen zu sein. Zu dem Aspekt der Größe des Hotels bzw. der Anzahl der dort vermieteten Zimmer muss die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach zum damaligen Zeitpunkt weitere Räume in einem angemieteten Gebäudeteil genutzt worden wären und sich die Preislage anders gestaltet hätte, als nachvollziehbar erachtet werden. Der Beschwerdeführer hat auch in der ersten Verhandlung von 5 besser ausgestatteten Räumlichkeiten berichtet, die mit den im Bericht des Vertrauensanwaltes genannten 5 Zimmern ident zu sein erscheinen.
2.2.4.1. Auch die bei einer bestimmten Polizeistation eingeholte Auskunft, dass dort niemand wegen homosexueller Aktivitäten (formell) gesucht wird, lässt im vorliegenden Fall nicht den Schluss zu, dass keine Gefährdungslage gegenüber dem Beschwerdeführer bestand, sei es seitens anderer staatlicher Stellen, sei es seitens Dritter (wogegen ein staatlicher Schutz nicht erwartbar ist).
Dem Tenor der Antwort zu Frage 4 folgend ("Fortunately for the applicant, his story is not true") ist andererseits offenkundig, dass - im Falle einer Rückkehr - der Beschwerdeführer, allein wegen offen gelebter sexueller Orientierung, von Organen eben dieser Polizeistation staatlich verfolgt würde.
Letztlich konnte die durchgeführte Herkunftslandrecherche dessen Angaben sohin nicht entscheidend widerlegen.
2.2.5. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2015 ergab sich auch, dass weitere Beweisaufnahmen vor Ort (die im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurden) nicht (mehr) sinnvoll erscheinen, hat sich doch, den diesbezüglichen Einlassungen des Beschwerdeführers folgend, ergeben, dass der Hoteldirektor sich zuletzt gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers negativ über ihn geäußert hat, sodass weitere Aussagen seiner Person, wäre er überhaupt bereit, sie zu tätigen, nicht ohne weiteres als objektiv gewertet werden können. Andere Auskunftspersonen mit unmittelbaren Wahrnehmungen von den verfolgungsauslösenden Ereignissen sind nicht ersichtlich.
2.2.6. Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen vor dem Hintergrund der im Verfahren herangezogenen (von den Parteien nicht bestrittenen schlüssigen) Herkunftslandberichte und der getroffenen Feststellungen plausibel und seine Furcht vor (weiteren) Verfolgungshandlungen nachvollziehbar.
Allen Quellen gemeinsam und dies über die gesamte Zeitspanne des gegenständlichen Verfahrens ist der Befund über die massive Ablehnung von Homosexualität in der nigerianischen Bevölkerung. Insofern hat das (explizite und implizite) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Großteil der Bevölkerung Homosexuelle ablehnen, aber auch staatliche Organe wie die Polizei keinen Schutz vor Übergriffen bieten, einen realen Hintergrund. Auch die massive Ablehnung der Homosexualität gerade in christlichen Kreisen ist offenkundig. Setzt man diesen Umstand in Beziehung mit Fehlen von familiären oder sozialen Strukturen, derer sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr bedienen könnte (abgesehen von seiner Mutter, die ihm im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung nunmehr ebenfalls ablehnend gegenübersteht und die von einer Rückkehr abrät; vgl Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 21.08.2014 und Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 27.04.2015) zeigt sich, dass der Beschwerdeführer einer massiven Gefährdung in seinem Heimatort ausgesetzt wäre. Die beschriebene Ablehnung ist der Quellenlage folgend offensichtlich eine solche, die jederzeit auch in gewalttätige Ausschreitungen und Bedrohungen für Leib und Leben übergehen kann, sei es von Seiten Dritter oder von Seiten staatlicher Stellen. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2015 angegeben, seine Homosexualität dauerhaft offen zu wollen, worauf es bei der anzustellenden Prognoseentscheidung zentral ankommt. Dazu tritt auch, dass es angesichts der Darstellungen des Beschwerdeführers als sicher gelten muss, dass wenn er wieder in seinem Heimatort wäre, man sich an den Grund seiner Ausreise erinnern würde. Aus dem Verfahren hat sich schließlich nicht ergeben, dass in einem Falle wie dem vorliegenden dem Beschwerdeführer ein sicherer Aufenthalt in einer Großstadt oder einer anderen Region Nigerias zumutbar wäre. Die geschilderte Ablehnung, beziehungsweise die geschilderte Möglichkeit von gewalttätigen Übergriffen, würde auch hier jedenfalls ein gesichertes Überleben auf Dauer in einer maßgeblichen Weise erschweren.
2.2.7. Zur Frage der tatsächlichen Gefährdung durch eine unmittelbare staatliche Verfolgung hat zuletzt der Verfassungsgerichtshof in Erkenntnis vom 18.09.2014 zu GZ E910/2014 unter anderem ausgesprochen, dass es in letzter Zeit sehr wohl zu gerichtlichen Verurteilungen Homosexueller gekommen ist, die das reale Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung nahelegen würden. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Verschärfung im Jahre 2013 die Notwendigkeit von Informationen über aktuelle Verurteilungsstatistiken aufzeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem folgend mit Erkenntnis vom 30.09.2014 zu GZ I403 2009353-1/9E, basierend insbesondere auf Informationen bis Februar/März 2014, aber auch auf einer Medienquelle vom 30.08.2014, ausgesprochen, dass in den letzten Monaten Strafen wegen homosexuellen Aktivitäten tatsächlich verhängt worden seien und diesen Umstand auch als einen Grund für die Asylgewährung an eine nigerianische Staatsbürgerin herangezogen. Inwiefern es hier tatsächlich zu einer entscheidend neuen Situation, was die direkte staatliche Verfolgung Homosexueller in Nigeria betrifft, gekommen ist (so lagen dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, GZ A2 417503-1/2011 entschiedenen Verfahren etwa wesentlich weniger Informationen über solche Verurteilungen und staatliche Verfolgungshandlungen, bezogen auf das ganze Land, zugrunde als dies heute der Fall zu sein scheint) lässt sich bei aktueller Betrachtungsweise noch nicht abschließend erkennen; es ist hier jeweils eine Einzelfallbetrachtung zum aktuellen Zeitpunkt vorzunehmen (zunächst durch die Verwaltungsbehörde, vlg. zu alldem BVwG 29.08.2014, GZ W125 1437636-1/3E). Im gegenständlichen Zusammenhang steht aber, wie erörtert bereits fest, dass die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers an seiner Wohnumgebung/seinem Arbeitsplatz bekannt geworden ist und er im Zusammenhang mit damit begonnen habenden Bedrohungen staatlicher Stellen und/oder Dritter (gegen die kein staatlicher Schutz besteht) aus begründeter Furcht seine Heimat (fluchtartig) verließ und dass sich die Bedrohungslage im Falle der Rückkehr nur verstärken würde, sodass die Schwelle der Existenzbedrohung überschritten ist; zur zukünftigen Verfolgungsgefahr seitens der lokalen staatlichen Stellen, siehe
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes ? AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr ? Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung ? bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
3.3. Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden.
Art. 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, insbesondere festgehalten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit c der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Art. 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art. 2 lit c der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Im Rahmen der UNHCR-Leitlinien zu Anerkennung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (November 2008) wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch (sonstige) Diskriminierungsformen in Form von Gesetzen oder gesellschaftlicher Praxis Verfolgungscharakter aufweisen können, u.a., wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Wie bei Anträgen, die auf Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung beruhen, müssen Antragsteller, die sich auf eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung berufen, nicht nachweisen, dass die Behörden ihre sexuelle Orientierung kannten, bevor sie ihr Herkunftsland verließen. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn LGBT-Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen.
3.4. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen den beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. ergibt sich bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in ihrem entscheidungsrelevanten Kern das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Nigeria aufgrund Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hier Homosexueller, die aufgrund des Bekanntwerdens ihrer Orientierung einer fluchtauslösenden Gefährdungslage ausgesetzt waren und die über kein tragfähiges soziales/familiäres Netz im Fall der Rückkehr verfügen; wobei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers jedenfalls massive Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten sind, gegen welche von staatlichen Organen, wenn diese nicht ohnehin selbst als Verfolger auftreten (in Form einer strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung bzw. rechtsgrundlosen Maßnahmen wie Misshandlungen, Folter oder erheblichen Diskriminierungen durch Behördenvertreter; siehe konkret oben
2.2.6. ) kein hinreichender Schutz erwartet werden kann und auch sonst von keiner Seite; es fehlen tragfähige familiäre oder sonstige Bezüge des durch seinen Aufenthalt in Europa auch zwischenzeitig von der nigerianischen Gesellschaft entfremdeten Beschwerdeführers. Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht; zu anderen Landesteilen bestehen überhaupt keine Bezugspunkte.
Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Nigerias und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
3.5. Mangels Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes (dafür haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben) war die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
die gegenständliche Entscheidung war vorrangig von Fragen der Beweiswürdigung und somit von Tatfragen abhängig.
Dass Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung unter den Konventionstatbestand der "sozialen Gruppe" zu subsumieren ist, entspricht, wie in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, ständiger nationaler (vgl nur AsylGH 10.3.2010, C10 257.854-0/2008) wie europäischer Rechtsprechung und findet sich zudem im Rahmen europarechtlicher Rechtsgrundlagen ausdrücklich festgehalten. Auch die im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nötige Intensität der im Falle einer Rückkehr zu erwartenden (staatlichen und sonstigen) Verfolgungshandlungen war im vorliegenden Fall zu bejahen; die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates erwies sich dagegen auf Basis der Quellenlage über staatliche Strafdrohungen als ausgeschlossen (VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0092); nach eben genannter Quellenlage sind die Gefährdungen seitens Dritter wegen der massiven Ablehnung der Homosexualität in der nigerianischen Gesellschaft mehr als bloß allgemeine Diskriminierungen (VwGH 23.1.2003, 2002/20/0565); ein "Anpassungszwang" widerspräche wiederum der höchstgerichtlichen österreichischen Rechtsprechung (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994) und jener des EuGH.
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