W114 1434809-1•BVwG W114 1434809-1
W114 1434809-1Federal Administrative CourtMay 21, 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, Haftbefehl,<br/>Herkunftsstaat, Identitätsfeststellung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Urkundenüberprüfung,<br/>Verfolgungsgefahr
W114 1434809-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 05.06.2012 führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er stamme aus Bangladesch, gehöre der Volksgruppe der Bengalen an, sei Moslem/Sunnit, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er habe seinen Heimatort Nahapara am 11.05.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Moskau geflüchtet. Von Russland aus sei er schlepperunterstützt mit mehreren PKWs nach Österreich gelangt.
Sein Vater und ein Onkel von ihm wären in leitender bzw. führender Position innerhalb der BNP tätig. Sein Onkel sei seit 14 Jahren Bürgermeister eines Gemeindeverbandes in Bangladesch und Parteivorsitzender in seiner Region. Es hätten bereits mehrfach Angriffe und Drohungen von Mitgliedern der an der Regierung befindlichen Awami League gegeben. Man habe sich nach den männlichen Mitgliedern seiner Familie erkundigt. Diese hätten Angst vor Verfolgung und vor einer Gefangennahme und hätten sich daher verborgen gehalten bzw. wären, so wie er selbst, geflüchtet. Er sei beschuldigt worden, dass er im Zuge einer politischen Demonstration eine Handgranate zur Detonation gebracht habe. Dies sei jedoch eine bloße Unterstellung, weil er zum Zeitpunkt dieser Demonstration sich dort nicht aufgehalten habe sondern zu diesem Zeitpunkt in der Hauptstadt Dhaka gewesen sei. Um sein Leben zu retten habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der ihn in Sicherheit gebracht habe. Wo sich sein Vater und seine Brüder befinden würden, sei ihm nicht bekannt. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte er, gefangen genommen zu werden, inhaftiert zu werden oder von Mitgliedern der Awami League umgebracht zu werden.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 01.08.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Bengali im Wesentlichsten zusammengefasst an, dass er selbst weder Mitglied einer Partei noch jemals politisch aktiv gewesen sei. Sein Vater jedoch sei politisch aktiv. Gegen den BF existiere in Bangladesch jedoch ein aufrechter Haftbefehl. Ihm werde vorgeworfen, dass er eine "Bombe" auf eine Rikscha geworfen habe. Das entspreche jedoch nicht der Realität, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles, der ihm zur Last gelegt werde, nicht in seinem Heimatort sondern in Dhaka gewesen sei. Auf Grund der Mitgliedschaft bei der BNP seines Vaters drohe ihm eine Verfolgung.
Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der BF Fotografien, Zeitungsberichte, und behördlichen Dokumenten vorgelegt.
4. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg am 05.03.2013 wurde mit dem BF das von diesem vorgelegte umfangreiche Dokumentenkonvolut erörtert. Darüber hinaus wurden dem BF Länderfeststellungen zu Bangladesch vorgehalten.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Im Wesentlichsten zusammengefasst führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF auf Grund der parteipolitischen Tätigkeiten seines Vaters und seines Onkels einer Bedrohung durch Mitglieder der an der Regierung befindlichen Awami League ausgesetzt sei. Es hätten nie Übergriffe speziell gegen seine Person stattgefunden. Der BF habe keine glaubwürdige Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet von Bangladesch vorbringen können. Es sei anzunehmen, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Gegen eine behördliche Verfolgung und einen aufrechten Haftbefehl spreche, dass er problemlos über den internationalen Flughafen Dhaka ausgereist sei und somit problemlos die Sicherheitskontrollen an diesem Flughafen passieren habe können. Nicht nachvollziehbar sei, dass beispielsweise gegen seinen Vater mehrere Anzeigen erstattet worden wären und dieser sich nach wie vor in Bangladesch aufhalte, während der BF als Nicht-Parteimitglied einer politischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
6. Mit Beschwerde vom 29.04.2013 bekämpfte der BF rechtzeitig den angefochtenen Bescheid. Im Wesentlichsten zusammengefasst begründete er seine Beschwerde damit, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen nicht rechtskonform gewürdigt habe. Er habe zu seinem Vater und zu seinem Onkel keinen Kontakt mehr. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie, nachdem sie untergetaucht seien, auch zwischenzeitlich Bangladesch verlassen hätten. Er sei als Familienangehöriger so wie in Folge der gegen ihn bestehenden Anzeige von Verfolgung in Bangladesch bedroht. In Hinblick darauf, dass ihm aus Gründen der politischen Verfolgung, kulminierend mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Familie) Verfolgung drohe und in Ansehung des Umstandes, das ihm kein familiärer Rückhalt mehr zur Verfügung stehe, und in Bangladesch die gewalttätigen Aussetzungen zwischen den politischen Parteien zunehmen würden, sei ihm der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 03.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden erforderliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen:
Obwohl der BF eine Geburtsurkunde vorgelegt hat und Angaben zu seiner Person gemacht hat, führt die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Da von der belangten Behörde - insbesondere unter Außerachtlassung der vom BF vorgelegten Geburtsurkunde - die Identität des BF nicht festgestellt wurde und für eine Feststellung der Identität des BF abzuklären ist, ob die vorgelegte Geburtsurkunde als Identitätsnachweis herangezogen werden kann, kann daher auch vom Bundesverwaltungsgericht die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Das Bundesasylamt hat es - mit Ausnahme eines einzigen Zeitungsartikels - unterlassen, die vom BF vorgelegten Dokumente zu übersetzen, und einer Überprüfung auf deren Wahrheitsgehalt hin, zuzuführen. Die belangte Behörde hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der vom BF gegen seine Person gerichtete Haftbefehl in Bangladesch tatsächlich besteht und aufrecht ist. Es wurden auch keine Nachforschungen angestellt, ob die nahen Familienangehörigen des BF führend bei der BNP politisch tätig sind und daraus ableitend auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie auch gegen den BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine aktuelle Verfolgungsgefahr bestehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Ermangelung von erforderlichen Ermittlungsschritten nicht in der Lage hinsichtlich einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr des BF entsprechende Feststellungen zu treffen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015.
Die belangte Behörde hat seine Begründung zum Fluchtvorbringen des BF auf Mutmaßungen gestützt und erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen. Die belangte Behörde hat sich dabei auch nicht in ausreichendem Maße mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Entsprechend haltbare Feststellungen können nur dann getroffen werden wenn entweder glaubwürdige Beweismittel die die Aussagen des BF untermauern, vorgelegt werden oder bereits vorgelegte Beweismittel von Amtswegen auf deren Echtheit und Richtigkeit hin überprüft werden.
Mangels auf deren Wahrheitsgehalt hin hinreichend überprüfter Beweismittel in Folge einer nur unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist es daher nicht möglich, rechtlich haltbare Feststellungen hinsichtlich einer asylrelevanten Bedrohungssituation des BF in seinem Herkunftsstaat zu treffen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichtes (VwG) aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."
3.4. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Annahme, das Fluchtvorbringen des BF sei unglaubwürdig, vom BF vorgelegte Beweismittel weder übersetzt noch auf deren Echtheit und Wahrheitsgehalt hin untersucht hat. Sie hat sich mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln nur unzureichend auseinandergesetzt und auch keine Feststellungen oder Negativfeststellungen dazu getroffen.
Der BF hat im Wesentlichen zwei Fluchtgründe vorgebracht, erstens eine Bedrohung seiner Person infolge parteipolitischer Tätigkeiten von politisch sehr aktiven nahen Verwandten. Diesbezüglich kommt allenfalls eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des BF durch seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Familie) in Betracht. Andererseits hat der BF angegeben, dass gegen den BF selbst in Bangladesch ein politisch motivierter Haftbefehl bestehe und der BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch daher in Gefahr geraten würde, festgenommen, verurteilt und inhaftiert zu werden. Diese beiden Fluchtgründe schließen sich gegenseitig nicht aus und können grundsätzlich auch nebeneinander bestehen.
Nähere Ermittlungen dazu, ob es im Herkunftsstaat tatsächlich eine Anzeige gegen den BF gibt bzw. diese noch aufrecht ist, daraus ein Strafverfahren resultiert ist, und der BF bereits strafrechtlich verurteilt worden ist bzw. ihm noch immer eine Verurteilung oder Bestrafung in Bangladesch droht, sind in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unabdingbar. Sie sind die Voraussetzung, um überhaupt auf eine Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen oder eine dem BF drohende Haftstrafe unter eventuell unmenschlichen Bedingungen schließen zu können. Die Behörde hat keine näheren Ermittlungen hinsichtlich eines gegen den BF in Bangladesch eingeleiteten Strafverfahrens vor Ort anstellen lassen. Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen ist aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
Zudem wären auch Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen um abzuklären, ob die gegen seine Familienmitglieder vom BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen tatsächlich gesetzt wurden und daraus ableitend nicht auch eine drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie abgeleitet werden kann.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
In Hinblick darauf wird hingewiesen, dass die Asylbehörden von der Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig bzw. als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Nach der Judikatur des VwGH ist es dabei Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; 31.05.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen über vorgelegte Dokumente aus dem Herkunftsstaat von Asylwerbern und zur Gewinnung von Erkenntnissen über die dortige Situation ist eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde.
Die Behörde hat es offensichtlich unterlassen, weitere Ermittlungen hinsichtlich einer in Bangladesch eingeleiteten strafrechtlichen Verfolgung des BF anzustellen und von Amts wegen Beweismittel beizuschaffen, damit diesbezügliche Ermittlungen gegebenenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.5. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden weiteren Teile des Spruches keinen Bestand haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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