BVwG W108 2010673-1

W108 2010673-1Federal Administrative CourtMay 21, 2015

Regest

besondere Härte, Erwerbstätigkeit, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>wirtschaftliche Schwierigkeiten

Full text

BVwG W108 2010673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2010673.1.00

Spruch

W108 2010673-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 09.05.2014, Zl. Jv 51981-33a/14, betreffend Gerichtsgebühren/Gerichtskosten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 beantragte der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer sinngemäß den Nachlass der ihm (in einem Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX) vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in einer Gesamthöhe von EUR 1.144,--.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er durch Gerichts- und Pfändungsverfahren extrem verschuldet sei.

2. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 02.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einschätzung der Behörde mitgeteilt, dass in seinem Fall vorübergehende Schwierigkeiten bei der Gebührenentrichtung anzunehmen seien, die nicht den Nachlass der Gebühr, sondern allenfalls die Stundung durch Abstattung in Teilbeträgen rechtfertige. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, sein Ansuchen entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe) und - durch Beantwortung eines dem Schreiben beiliegenden Fragebogens - zu konkretisieren sowie die erforderlichen Bescheinigungsmittel vorzulegen.

3. In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde Dokumente, unter anderem die (den Beschwerdeführer betreffende) Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22.08.2012 und einen Auszug aus der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 2, und er gab an, dass nach der Schweizer Notbedarfsberechnung das ihm noch verbleibende Einkommen weit unter dem Notbedarf von 1.200,-- Schweizer Franken (SFR) liege und er daher um Nachlass der Gerichtskosten ersuche.

Den Angaben des Beschwerdeführers im genannten Fragebogen ist zu entnehmen, dass er als XXXX in der Schweiz ein monatliches Nettoeinkommen von SFR 3.701,-- beziehe. Er sei geschieden und für ein Kind unterhaltspflichtig, wobei die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung dem Schweizer Gerichtsurteil zufolge EUR 645,-- betrage. Der Beschwerdeführer habe monatliche Ausgaben für Wohnung, Strom, Krankenversicherung, Telefon/Radio, Haftpflicht, Transport und Unterhalt (SFR 799,--) in der Höhe von SFR 2.919,45. Er habe Schulden in der Höhe von ca. EUR 35.918,-- (EUR 26.926,-- beim Jugendamt Wien; EUR 1.127,-- beim Oberlandesgericht Wien und SFR 9.594,60 beim Gericht Zürich). Der Schweizer Notbedarf liege bei SFR 1.200,--. Demnach liege sein derzeitiges Einkommen (SFR 3.701,--) abzüglich der Ausgaben (SFR 2.919,45) um SFR 418,-- unter dem Schweizer Notbedarf.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in der Höhe von EUR 1.144,-- nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (siehe oben Punkt 3.) aus, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (er beziehe ein Nettoeinkommen von SFR 3.701,-- [entspreche EUR 3.036,56], welches derzeit durch eine Pfändung eingeschränkt sei, und er sei laut Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich derzeit für ein Kind im Betrage von EUR 645,-- sorgepflichtig) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 1.144,-- keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden; daran ändere auch die im Zuge des Nachlassverfahrens erfolgte Mitteilung der Kosten für Wohnung, Strom, Krankenkasse, Telefon, Radio, Haftpflicht, Transport und Unterhalt nichts.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem - an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten - Schriftsatz vom 24.07.2014 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, den Betrag von EUR 1.144,-- zu bezahlen, da er in der Schweiz unter dem Notbedarf lebe. Vielleicht sei es für die österreichischen Behörden nicht vorstellbar, aber in der Schweiz gebe es andere Lebenskosten und damit ein anderes Existenzminimum; die Notbedarfsberechnung des Betreibungsamtes Zürich lege er bei. Genau damit habe das österreichische Gericht schon im Unterhaltsverfahren die Berechnungen falsch angestellt. All diese Fehler seien nun vom Schweizer Gericht korrigiert worden. Man könne sich vorstellen, dass er sich als Schwächster in der Kette nicht mehr gut wehren könne. Er könne sich keine teuren Anwälte und Berater leisten. Er sei verzweifelt und sehe daher keinen anderen Ausweg als sich nun noch mit Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu wenden.

6. Die Beschwerde wurde mit den bezughabenden Verwaltungsakten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt, sohin vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (wirtschaftlichen) Verhältnissen, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens, in denen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einliegen, und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.3. In der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Beschwerdeführer begehrt den Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in der Höhe von € 1.144,--. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG liegen im Fall des Beschwerdeführers jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als "besondere Härte" erscheinen ließen. Solche Gründe sind bzw. das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG aufgrund individueller Gründe (der [wirtschaftlichen/finanziellen] Situation) des Beschwerdeführers ist jedoch fallbezogen zu verneinen:

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass die Entrichtung der Gebührenschuld sowohl zu einem späteren Zeitpunkt als auch in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt; wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) nach § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Dass die Entrichtung der Gebührenschuld sowohl zu einem späteren Zeitpunkt als auch in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, ist im Fall des Beschwerdeführers bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben zu seiner wirtschaftlichen und sonstigen Situation allerdings nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer - obwohl ihm bereits mit Schreiben der belangte Behörde vom 02.04.2014 die Einschätzung der Behörde mitgeteilt worden war, dass in seinem Fall vorübergehende Schwierigkeiten bei der Gebührenentrichtung anzunehmen seien, die nicht den Nachlass der Gebühr, sondern allenfalls die Stundung durch Abstattung in Teilbeträgen rechtfertige - nicht dargelegt. Immerhin ist der Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter, auch tatsächlich erwerbstätig und - wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22.08.2012 ergibt - neben seiner Anstellung als XXXX an der XXXX mit einem 50%-Pensum auch als XXXX tätig, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich seine Einkommensverhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten. Doch selbst für den Fall, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommensverhältnissen auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer dargelegten (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten/Belastungen in der Einbringung eines (einmaligen) Betrags von € 1.144,-- (in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten) keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt bzw. davon ausgeht, dass dadurch der notwendige Unterhalt nicht gefährdet wäre. Bei der gegebenen Sachlage wäre allenfalls eine Stundung der Gerichtsgebührenschuld bzw. eine Ratenzahlung ins Auge zu fassen, keinesfalls aber ein gänzlicher Nachlass.

Hinzu tritt, dass ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage kommt, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. etwa VwgH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen schlechten finanziellen Verhältnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass der gegenständlich geschuldeten Gerichtsgebühren/Gerichtskosten mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers einen positiven (sanierenden) Effekt auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hätte. Ein solcher Sanierungseffekt wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Sofern sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er unter dem (pfändbaren) Schweizer Notbedarf lebe, Hinweise auf eine bestehende Unpfändbarkeit des Einkommens des Beschwerdeführers ergeben und damit auf die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld, folgt daraus aber (ebenfalls), dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. dazu VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183 und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 11, E. 49 zu § 9 GEG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Gewährung des begehrten Nachlasses kommt im Fall des Beschwerdeführers daher auch deshalb nicht in Frage.

Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwogen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass (ausschließlich ein solcher wurde beantragt, nicht aber [auch] eine Stundung/Ratenzahlung) der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Nichtstattgebung eines Nachlassantrages noch nicht gleichbedeutend mit der Setzung von Eintreibungsmaßnahmen ist und solche auch nicht zwangsweise zur Folge hat. Gemäß § 13 iVm § 1 GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (bzw. Gerichtskosten) nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Daraus können die Gebührenschuldner allerdings kein Recht auf Abstandnahme ableiten (vgl. VwGH 04.09.2008, 2005/17/0203; 29.06.006, 2006/16/0021 mwN).

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Zu den Voraussetzungen einer Stundung und eines Nachlasses von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

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