BVwG G309 2012890-1

G309 2012890-1Federal Administrative CourtMay 21, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G309 2012890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2012890.1.00

Spruch

G309 2012890-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 18.06.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen I. "D1: Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor;", II. "D2: Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor;", nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie

I. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013,

II. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013,

in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit und Leberleiden" ein. Dem Antrag waren ein Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.01.2012, sowie ein Befundbericht des Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 17.01.2013, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere

Medizin vom 29.01.2013, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenabnützungssyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule - Einschätzung in den oberen Richtsatzwert aufgrund der schmerzbedingten mäßiggradigen Bewegungseinschränkungen

190

30

2

Arterieller Bluthochdruck mit Herzverdickung - Einschätzung in den unteren Richtsatzwert aufgrund der ausreichenden Blutdruckeinstellung

323

20

3

Leichte Innenohrschwerhörigkeit rechts sowie leicht- bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit links - Einschätzung in den oberen Richtsatzwert aufgrund des zusätzlich erhebbaren Ohrgeräusches beidseits, links mehr als rechts, bei sonst ausreichender Kommunikationsfähigkeit

643 1.Z., 1. Sp.

10

4

Hautveränderungen bei Verdacht auf Schuppenflechte - Einschätzung in den unteren Richtsatzwert aufgrund der nur angedeuteten Hautveränderungen unter Lokaltherapie

698

20

5

Krampfaderbildungen beider Unterschenkel - Einschätzung in den unteren Richtsatzwert aufgrund der lokalen Beschwerden ohne wesentliche Hautveränderungen

701

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der GS1, wobei die GS2 um eine Stufe, und die GS4 und GS5 gemeinsam um eine weitere Stufe auf gesamt 50 v. H., aufgrund der gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussungen anheben. Die GS3 hebt nicht weiter an, weil wesentliche Kommunikationsbeschwerden oder eine wesentliche Innenohrschwerhörigkeit nicht erhebbar sind.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit:

2009 (Varizen + Wirbelsäulenabnützung + Hypertonie + Psoriasis)

Folgende Diagnosen/Leiden bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen:

Der Leberparenchymschaden zeigt nur eine geringe Leberwerterhöhung, die Blutfette sind grenzwertig und benötigen keine Medikation, ebenso ist der Nüchternblutzucker im oberen Normbereich ohne weitere Medikation - eine Ernährungsumstellung wurde empfohlen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Von Seiten der GS1 und GS5 hat sich vom Beschwerdeumfang bzw. von der Medikation keine Änderung ergeben. Die idente Einschätzung wurde durchgeführt. Auch ist es zu keinem manifesten Diabetes mellitus oder zu einer behandlungswürdigen Hyperlipidämie gekommen. Eine Ernährungsumstellung und eine Gewichtsreduktion wurden dem Antragsteller empfohlen. Der idente Gesamtgrad der Behinderung wurde weiterhin eingeschätzt.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2013 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ausgeführt, dass auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachten die beantragten Zusätze nicht aufgenommen werden können. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von 3 Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.

4. Mit Mitteilung vom 04.03.2013 ersuchte der BF mit der bescheidmäßigen Erledigung zuzuwarten, da er noch einen Termin beim Internisten habe, und weitere Befunde in Vorlage bringen möchte. Der BF brachte schließlich eine Behandlungsbestätigung des Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, in Vorlage, wonach auf Grund der aktuellen Dauerdiagnose die Notwendigkeit der Einhaltung einer Leberdiät (fettarm, alkoholfrei) unter zusätzlicher Berücksichtigung von Kohlenhydratreduktion und Purinreduktion, gegeben sei. Schließlich wurde vom BF ein Bericht über eine Vorsorgeuntersuchung der Österreichischen Sozialversicherung samt Laborbefund, vorgelegt.

5. Auf Grund der vom BF vorgelegten Schreiben, erstattete der Ärztliche Dienst der belangten Behörde eine aktenmäßige Stellungnahme und führt darin zusammengefasst aus, dass keine neuen und maßgeblichen Befunde vorgelegt wurden, welche eine Änderung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens Dris. XXXX bewirken würde. Insbesonders liegen keine Diabetes mellitus und keine manifesten Erkrankungen mit Behinderungswert der Gallenblase, der Leber oder der Bauchspeicheldrüse vor. Die beantragten Zusätze "D1" und "D2" seien daher nicht zutreffen.

6. Mit Bescheid vom 18.06.2013 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt der erstatteten Stellungnahme des ärztlichen Dienstes.

7. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine Berufung (nunmehr Beschwerde) ein, in der er ausführte, dass er, wie sich aus der Bestätigung Dr. XXXX ergeben würde, gezwungen sei, ständig eine Leberdiät einzuhalten.

8. Mit 06.10.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX, wird im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Aus gutachterlicher Sicht kann festgestellt werden, dass die Behinderung durch den bestehenden Diabetes mellitus 10 % beträgt (es ist keinerlei Medikamenteneinnahme erforderlich, insbesondere keine Insulintherapie, die Blutzuckerwerte werden rein diätisch kontrolliert).

Auch die festgestellte Fettleber ist in erster Linie als Folge des Übergewichts und der leichten Diabetes mellitus zu betrachten und bedingt keine Behinderung. Bezüglich der übrigen Behinderungen gelten die bereits festgestellten Richtsatzverordnungen.

10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.12.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Eine Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % konnte nicht festgestellt werden. Weiters konnte eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde vom BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen; StF: BGBl. Nr. 303/1996):

"§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

(Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),

(Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen."

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1a bis 1l der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Art der Behinderung einzutragen:

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

Da keine der obig unter § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g u. h der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 Gesundheitsschädigungen beim BF festgestellt wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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