BVwG G305 2004961-1

G305 2004961-1Federal Administrative CourtMay 21, 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG G305 2004961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004961.1.00

Spruch

G305 2004961-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vom 24.07.2013, GZ: XXXX, anhängigen Beschwerdeverfahren beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, iVm. § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 17.08.2011, OB: XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3, § 2a Abs. 1, Abs. 1 Z 2, § 2b Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF mit seiner Gattin, Frau XXXX, an der Lageadresse XXXXeinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Aktenkundig seien anrechenbare Einheitswerte in folgender Höhe gewesen:

Zeitpunkt ab (Monat/Jahr)

Einheitswert

11/1978

19. 000 Schilling

01/1981

24. 720 Schilling

07/1982

24. 720 Schilling

01/1983

32. 036 Schilling

01/1989

35. 187 Schilling

04/1989

29. 187 Schilling

07/1989

33. 187 Schilling

01/1991

32. 389 Schilling

01/1993

21. 000 Schilling

01/1995

18. 000 Schilling

04/1995

18. 000 Schilling

01/2002

1. 300 Euro

Daher sei

lediglich Pflichtversicherung in der Unfallversicherung in der Unfallversicherung festgestellt worden.

Auf Grund der vom BF neu gemeldeten Zupachtung von XXXX über 2,6 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen habe der für die Versicherungspflicht maßgebliche Einheitswert neu berechnet werden müssen. Die Berechnung habe ergeben, dass für die Beurteilung der Versicherungspflicht folgende Einheitswerte heranzuziehen seien:

Zeitpunkt ab (Monat/Jahr)

Einheitswert

11/1978

30. 249 Schilling

01/1981

35. 969 Schilling

07/1982

35. 969 Schilling

01/1983

44. 518 Schilling

01/1989

47. 668 Schilling

04/1989

41. 914 Schilling

07/1989

45. 914 Schilling

01/1991

44. 862 Schilling

01/1993

33. 473 Schilling

01/1995

26. 155 Schilling

04/1995

26. 155 Schilling

01/2002

1. 892 EURO

Neben seiner

selbständigen Tätigkeit als Land(forst)wirt sei der BF bis XXXX in einem XXXX Dienstverhältnis beschäftigt gewesen und beziehe er seit dem XXXX Ruhegenuss.

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz habe gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG bewirkt. Diese Subsidiarität sei mit 01.01.2000 weggefallen.

Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei gemäß § 2a Abs. 1 Z 2 BSVG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung der Gattin des BF zuzuweisen gewesen.

Für den BF bestehe daher seit dem 01.01.2000 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bis 31.12.1999 sei lediglich Unfallversicherungspflicht gegeben gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung des dem BF durch Hinterlegung am 22.08.2011 zugestellten Bescheides heißt es, dass gegen diesen gemäß § 412 ASVG innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat ab der Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden könne, der bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einzubringen sei. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch als beim Versicherungsträger eingebracht gelte.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 16.09.2011 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingebrachte - fristgerechte - Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark, in dem der anwaltlich vertretene BF im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass die Sozialversicherungsanstalt übersehe, dass der BF nach seiner Pensionierung am 01.04.2000 mit seiner Ehegattin und dem Sohn eine mündliche Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen habe, da er auf Grund seines körperlichen Zustandes nicht in der Lage war, die Landwirtschaft alleine zu bewirtschaften.

Der Zweck dieser Vereinbarung sei die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes EZ XXXX mit einem Flächenausmaß von 4,2211 ha auf gemeinsame Rechnung und Gefahr gewesen. Am 03.03.2011 habe er einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Die Flächen seien auch tatsächlich von der Familie des BF bewirtschaftet worden.

Mit seinem Rechtsmittel begehrte der BF die Feststellung, dass eine Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pflichtversicherung der Bauern im Zeitraum 01.01.2000 bis 13.12.2010 nicht bestehe.

3. Am 15.11.2011 legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, den bei ihr am 16.09.2011 eingebrachten Einspruch gegen den in Punkt 1.) näher bezeichneten Bescheid und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark vor.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2011, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann von Steiermark dem BF den Vorlagebericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

5. In seiner zum 07.12.2011 datierten Stellungnahme brachte der BF über seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seit dem 01.04.2000 ein mündlicher Vertrag bestanden habe. Die im Vorlagebericht enthaltene Behauptung, dass die Verpächterin vom Eintritt des Sohnes des BF in das Pachtverhältnis nicht informiert gewesen sei, sei unrichtig. Dass die zwischenzeitig verstorbene Pächterin informiert gewesen sei, könne deren Bruder bestätigen. Überdies würden zahlreiche Unterlagen belegen, dass der Sohn des BF ab April 2000 die Landwirtschaft mitbewirtschaftet habe. So habe er am 02.03.2003 eine Ackerpresse erworben. Auch lägen zahlreiche Rechnungen vor, die belegen würden, dass er Bio-Jungrind gekauft habe. Weiters sei der Anhängewagen auf den Sohn des BF zugelassen. Zum Beweis dessen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Liegenschaft ohne seinen Sohn zu bewirtschaften, legte der BF einen Behindertenausweis vor.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2011, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann von Steiermark der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die im Rahmen des Parteiengehörs ergangene Stellungnahme des BF und gab auch dieser die Gelegenheit, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern.

7. Am 09.04.2012 wurde der Bruder der Verpächterin,XXXX, für den 27.05.2013 als Zeuge geladen.

Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme sagte der Bruder der Verpächterin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er in die Angelegenheit der Verpachtung der EZ XXXX durch seine Schwester nicht eingebunden gewesen sei. Er sei bei keiner Besprechung anwesend gewesen. Den BF kenne er persönlich, habe jedoch bezüglich der Verpachtung keinerlei Sondervereinbarung mit ihm getroffen, oder Gespräche geführt. Er wisse zwar, dass seine Eltern einen Pachtvertrag mit dem BF abgeschlossen hätten, über etwaige Änderungen des Pachtvertrages bzw. die Gründung einer Bewirtschaftungsgemeinschaft sei er niemals informiert worden. Auch habe er über diese Angelegenheiten mit seiner Schwester nicht gesprochen, da er kein Interesse gehabt habe. Auch wisse er nicht, wer letztendlich am Grundstück gearbeitet habe.

8. Mit Bescheid vom 24.07.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von Steiermark dem gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 17.08.2011, OB: XXXX, gerichteten Einspruch des BF vom 16.11.2011 keine Folge und bestätigte den Bescheid vollinhaltlich.

Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark zum Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Verpächterin, XXXX, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, auf deren Nachfrage betreffend Unterverpachtung mitgeteilt habe, dass sie laut Pachtvertrag vom 12.07.1976 die Liegenschaft EZ XXXX, GB XXXX gepachtet und ungefähr zur gleichen Zeit eine Fläche von ca. XXXX an den BF unterverpachtet habe. Am 24.11.2010 habe der BF eine von ihm, seiner Gattin und seinem Sohn unterfertigte Bestätigung übermittelt, aus der hervorgehe, dass die gepachtete ca. 2,5 ha große Wiese aus gesundheitlichen Gründen seit dem Jahr 2005 unentgeltlich vom Sohn bewirtschaftet würde. Die AMA-Förderungen wären jedoch vom BF beantragt und bezogen worden. Anlässlich einer Vorsprache bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 25.01.2011 sei der BF darüber aufgeklärt worden, dass die Betriebsführung der Pachtfläche durch seinen Sohn nicht anerkannt werden könne, da alle mit den Verpächtern getroffenen Vereinbarungen auf den BF lauten würden und er auch die Förderungen beziehe. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heißt es im Kern, dass die Zupachtung zum gemeinsam geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehegatten dazu geführt habe, dass der Einheitswert im verfahrensrelevanten Zeitraum die für diese Zeiträume geltenden Versicherungsgrenzen in der Kranken- und Pensionsversicherung überstiegen habe.

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet wörtlich:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich Berufung erhoben werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, einzubringen. Sollte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, Berufung erheben, so hat sie ihre Berufung beim Landeshauptmann der Steiermark einzubringen."

Dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde dem BF am 29.07.2013 zu Handen des Rechtsvertreters des BF zugestellt.

9. Mit seinem, beim Landeshauptmann von Steiermark am 29.08.2013 eingelangten Schreiben ersuchte der anwaltlich nun nicht mehr vertretene BF "um Aufschub der u.a. Angelegenheit, bis diese rechtlich geklärt ist."

Inhaltlich führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er mit seiner Frau, seinem Sohn und seiner Tochter eine gesunde und intakte Familie sei und er seine Familie als Sprecher nach außen vertrete. Es sei ausschließlich Sache der Familie, wie sie die Liegenschaft und etwaige Pachtflächen bewirtschafte. Deshalb seien die Aussagen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Landwirtschaftskammer völlig gegenstandslos und hätten diese keinerlei Bezug zum wahren Sachverhalt. Er und seine Familie würden sich und ihre gesunde Familienstruktur von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht zerstören lassen. Das was er sage, habe für ihn und seine Familie zu gelten und brauche es dafür keine Zeugen von außen. Er werde die bereits bezahlten Raten zurückfordern. Seine seinerzeitige Einwilligung sei hinfällig, da er sich vom zuständigen Referenten dazu habe überreden lassen und er damals überfordert gewesen sei. Als Vertreter der Familie nach außen stehe es ihm zu bzw. frei, im Interesse der Familie einen Antrag bei der AMA zu stellen.

10. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: GZ: XXXX, richtet sich die am 03.10.2013, 16:02 Uhr, zur Post gegebene Berufung des - nunmehr anwaltlich nicht mehr vertretenen - Beschwerdeführers, in der er einleitend ausführte wie folgt:

"Innerhalb der von Ihnen stillschweigend verlängerten Berufungsfrist, erhebe ich, XXXX, nach dem Wegfall meines gesundheitsbedingten Hinderungsgrundes gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.07.2013, GZ: XXXX das Rechtsmittel der Berufung"

Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid auf Fiktionen beruhe und deshalb ins Leere gehe. Der Wahrheit entspreche, dass er mit seiner Familie schon seit Jahrzehnten in einer gewachsenen, familiären, gesunden Erwerbsgemeinschaft stehe. Diese Gemeinschaft habe sich seit seiner Zwangspensionierung auf Grund seiner schweren körperlichen Behinderungen bewährt und die Weiterführung der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht. Seit dem Jahr XXXX sei er wegen schwersten Gelenksdeformationen 50 % invalid, weshalb er frühzeitig in Pension gehen musste. Wegen der "Verschlimmerung" seiner Leiden sei er zu 60 % invalid. Wegen seiner Invalidität habe die Landwirtschaft nur gemeinsam mit seinem Sohn bewirtschaftet werden können, wobei er die Familie im Zusammenhang mit der Landwirtschaft nach außen vertrete. Somit sei klar, dass jedenfalls seit dem Jahr XXXX bzw. schon davor en Gesellschaftsvertrag mit seinem Sohn vorliege. Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Es bedürfe auch nicht der Schriftform. Vorausgesetzt sei die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen, einen solchen Vertrag zu schließen. Diese Absicht werde dadurch ersichtlich, dass er unmöglich in der Lage gewesen sei, ohne die Mitarbeit und das Zutun seines Sohnes weder die Eigenflächen, noch die zugepachteten Flächen zu bewirtschaften. Diese Absicht sei auch dadurch untermauert worden, dass sein Sohn gewisse Investitionen in die Landwirtschaft getätigt habe. Durch die Zupachtung der Flächen sei ermöglicht worden, die familiäre Bewirtschaftungsgemeinschaft einigermaßen kostenneutral zu gestalten.

Es erging der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder dahin abzuändern, dass er in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2010 der Vollversicherungspflicht nach dem BSVG nicht unterliege.

Mit seiner Rechtsmittelschrift brachte er folgende Unterlagen zur Vorlage:

  • Behindertenpass vom 29.06.2011;

  • einen zum 26.05.1999 datierten radiologischen Befund der Universitätsklinik für Radiologie und Zentralröntgeninstitut XXXX;

  • einen zum 10.06.2010 datierten Befund des CT/MR-Zentrums XXXX und

  • ein zum 16.09.1999 datiertes fachärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX.

11. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 17.03.2014 die Berufung des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vor.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2015 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sich seine am 07.10.2013 gegen den zum 24.07.2013 datierten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, GZ: XXXX, erhobene Berufung als verspätet erweist. Im Hinblick auf die vorgelegten medizinischen Befunde wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass daraus eine allfällige Verhinderung an der rechtzeitigen Einbringung der Rechtsmittelschrift nicht abgeleitet werden kann.

13. Mit seinem zum 08.05.2015 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2015 eingelangten Schriftsatz teilte der BF mit, dass er den Verspätungsvorhalt nicht akzeptiere bzw. akzeptieren könne, da sein Gesundheitszustand seit Jahrzehnten sehr schlecht sei und dieser ihn nicht nur Tage und Wochen hin halte, sondern ihn oft Monate hindurch danieder kämpfe. Die ihm angelastete, verspätet eingelangte Berufung sei die Ursache seines schlechten Gesundheitszustandes gewesen. Es sei schon eigenartig, wenn meistens von einer 14 tägigen Berufungsfrist ausgegangen werde, da er nach mehreren schweren Unfällen auch noch zwei Infarkte in ihm habe. Er sei auch kein Jurist, weshalb er sich auch darin schwer tue. Da sich die Behörden geschulter Juristen bedienen können und man auf eine Antwort trotzdem Monate warten könne, werde der Gleichheitsgrundsatz beträchtlich verletzt. Deshalb erwarte er sich, dass man sich seiner Sache aus sozialen und humanitären Gründen nochmals annehme, den Fall weiter verfolge und entsprechend entscheide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, und des Landeshauptmannes von Steiermark, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2. 1 Zuständigkeit:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann bzw. beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gegenständlich ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. 2 Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Berufung als verspätet:

Gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2. die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befassten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3. a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;

6. die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind.

Gemäß Art I Abs. 3 EGVG 2008 idF BGBl I 2012/87 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Berufungsverfahren das AVG anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) war das AVG in der Fassung BGBl I 2011/100 anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

Gemäß § 63 Abs. 5 leg. cit. ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH (10.09.1998, Zl. 98/20/0347); Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, Zl. 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).

2. 3 Entsprechend der Übernahmebestätigung wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX, dem BF am 29.07.2013 durch Übergabe zu Handen seines Rechtsvertreters nachweislich zugestellt und hat die Frist für die Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) daher am 24.07.2013, 24:00 Uhr, zu laufen begonnen. Die Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 07.08.2013.

Die am 03.10.2013 zur Post gegebene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des BF erweist sich somit schon bei ihrer Einbringung als verspätet.

Dass dem BF die Verspätung seines Rechtsmittels bewusst war, ergibt sich schon aus der einleitenden Erklärung, in der er davon spricht, dass er sein Rechtsmittel innerhalb der "stillschweigend verlängerten Berufungsfrist" erhebe. Angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung musste ihm bewusst sein, dass eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er auf Grund eines plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisses, seinen Gesundheitszustand betreffend, an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung gehindert gewesen wäre. Seine Klage geht vielmehr dahin, dass er auf Grund seiner schweren körperlichen Behinderungen auf die Hilfe seines Sohnes bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft angewiesen gewesen wäre. Überdies hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weshalb sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage nicht näher auseinanderzusetzen hatte.

Als verspätet erweist sich auch sein, am 29.08.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangtes Schreiben, mi dem der anwaltlich nun nicht mehr vertretene BF "um Aufschub der u.a. Angelegenheit, bis diese rechtlich geklärt ist" ersuchte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist maßgebend (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 72, § 66 Rz 86; s auch die ebendort angeführten Judikaturnachweise).

Die Ausnahmen gemäß § 63 Abs. 5 leg. cit. greifen im vorliegenden Fall auch nicht. Weder wurde die Berufung bei der Berufungsbehörde eingebracht, noch ist die Rechtmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unrichtig.

Die Berufungsfrist im Verwaltungsverfahren ist keine bloße Ordnungsfrist (oder ein bloßer Formalismus), wie der BF offenbar vermeint. Anzeichen dafür lassen sich sowohl in seinem am 29.08.2013 beim Landeshauptmann für Steiermark eingegangenen Schreiben, als auch der Berufungsschrift entnehmen.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge führt der Ablauf dieser Frist zur Schaffung einer neuen Prozesslage, die Entscheidung wird rechtskräftig. Ein Eingriff in die Rechtskraft berührt insbesondere auch rechtlich geschützte Interessen anderer Verfahrensparteien. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist soll im Verwaltungsverfahren auch durch die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG), welche jeder Bescheid zu enthalten hat (§ 58 Abs. 1 AVG), hintangehalten werden. (VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/08/0220).

3. 4 Die Berufung (nunmehr Beschwerde) war somit als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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