W202 1438380-1•BVwG W202 1438380-1
W202 1438380-1Federal Administrative CourtMay 20, 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W202 1438380-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zahl 12 10.151-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er zu Protokoll, dass er Afghanistan mit seinen Eltern habe verlassen müssen, weil ein Bruder von den Taliban getötet worden sei. Aus dem Iran sei er geflüchtet, um ein besseres Leben führen zu können. Er wolle hier zur Schule gehen und arbeiten, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten.
Am 06.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"Frage: An welchen Adressen waren Sie im Herkunftsstaat, also in Afghanistan aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. Nennen Sie bitte die Adresse in chronologischer Reihenfolge.
Antwort: Afghanistan, Provinz Maydan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. In Afghanistan waren wir nur an dieser Adresse.
Frage: Mit wem haben Sie dort zusammengelebt?
Antwort: Mein Vater, meine Mutter ich, eine Schwester und ein älterer Bruder und mein Großvater.
Frage: Kennen Sie den Namen der diesem Wohnort zunächst gelegenen Moschee?
Antwort: Es gab nur eine Moschee dort. Moschee XXXX.
Frage: An welchen Adressen waren Sie außerhalb Ihrer Herkunftsstaates aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. Nennen Sie bitte die Adresse in chronologischer Reihenfolge.
Antwort: Im Iran, Provinz Markasy, Stadt XXXX, Dorf XXXX. Straßenbezeichnung und Hausnummer gibt es nicht. Wir waren immer dort.
Frage: Mit wem haben Sie dort zusammengelebt?
Antwort: Mit meinen Eltern, meiner Schwester, meinem jüngeren Bruder und ich. Mein älterer Bruder ist verstorben. Er wurde getötet.
Frage: Und Ihr Großvater?
Antwort: Er ist nicht in den Iran gereist. Er ist in Afghanistan geblieben. Er meinte dass er alt ist und es nicht schaffen wird.
Frage: Lebt Ihr Großvater noch?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wie findet man als ortsfremde Person zu dieser Wohnadresse?
Antwort: Wenn man von XXXX in Richtung Farmahin mit dem Auto fährt, nach etwa einer Stunde erreicht man das Dorf XXXX. Auf der linken Seite ist das Dorf auf der rechten Seite gab es den Stall, wo mein Vater gearbeitet hat.
Wenn man das Straßenschild XXXX sieht muss man aussteigen und etwa 5
Minuten zu Fuß gehen, dann ist man dort. Nachgefragt: Es gibt nur diese eine Straße.
Frage: War das eine Wohnung oder ein Haus in dem Sie gewohnt haben?
Antwort: Es war ein großes Gelände ein großer Stall. Dort hat der Besitzer zwei Zimmer eingebaut. In einem Zimmer haben wir gewohnt, in dem anderen Zimmer ein anderer Arbeiter. Der Besitzer selbst hat im Dorf XXXX gewohnt.
Frage: Kennen Sie den Namen des Besitzers?
Antwort: XXXX.
Frage: Haben Sie die Schule besucht?
Antwort: 3 Jahre habe ich eine Grundschule im Iran besucht. Ich habe aber keine Schulzeugnisse bekommen. Es war keine offizielle Schule.
Frage: Von wann bis wann waren Sie da in der Grundschule?
Antwort: Mit ungefähr 7 Jahren habe ich dort angefangen.
Frage: Was haben Sie nach Beendigung der Schule bis zur Arbeitsaufnahme bei Ihrem Vater gemacht?
Antwort: Danach wurde ich manchmal von meinem Dienstgeber, also dem Chef vom Vater unterrichtet. Die letzten beiden Jahre vor der Ausreise habe ich aber nur mehr gearbeitet, weil mein Vater schon sehr schwach war.
Frage: Warum haben Sie nach 3 Jahren den Schulbesuch beendet?
Antwort: Diese 3 Jahre Schulbesuch waren illegal. Ich war nicht angemeldet. Dann haben Leute vom Arbeitsministerium, welche zu uns zum Stall gekommen sind davon erfahren und gesagt, dass ich weder in die Schule gehen darf noch dass wir arbeiten dürfen.
Frage: Mit welchem Aufenthaltstitel waren Sie bzw. Ihre Familie im Iran aufhältig?
Antwort: Wir hatten nichts. Wir waren illegal.
Frage: Hat es nach dem Besuch der Leute des Arbeitsministeriums irgendwelche Folge gegeben?
Antwort: Unser Arbeitgeber, Hr. XXXX hat eine Strafe bekommen. Sonst nichts.
Frage: Hat es auch gegen Sie oder Ihre Familie eine Ausweisungsentscheidung gegeben?
Antwort: Nachdem die Leute vom Arbeitsministerium die ganze Ortschaft untersucht haben, hat mein Vater im Hinterhof des Stalls ein Versteck für uns gebaut. Wenige Tage danach war die iranische Polizei da. Wir haben uns dort versteckt und unser Arbeitgeber hat die Türe aufgemacht. Man hat uns nicht gefunden. Ein paar Mal ist das so passiert, dann wurden wir nicht mehr kontrolliert.
Frage: Das heißt die Polizei ist dann etwa 5 Jahre lang nicht mehr gekommen, 3 Jahre als Sie unterrichtet wurden und 2 Jahre als Sie gearbeitet haben?
Antwort: Wie viele Jahre es waren, weiß ich nicht. Aber sie sind dann nicht mehr gekommen.
Frage: Hat es eine schriftliche Ausweisungsentscheidung gegeben?
Antwort: Nein. Eine schriftliche Mitteilung ist nie aufgetaucht, weil unser Arbeitgeber angegeben hat, dass er uns rausgeworfen hat. Dort war auch ein Iraner
beschäftigt und unser Arbeitgeber hat zur iranischen Polizei und zu den Leuten vom Arbeitsministerium gesagt, dass der Iraner der neue Arbeiter ist und ab sofort kein Afghane mehr für ihn arbeitet.
Frage: Wie viele Einwohner hat das Dorf XXXX ungefähr?
Antwort: Ich weiß es nicht genau. Ich schätze aber ungefähr 500.
Frage: Wie viele davon sind Afghanen?
Antwort: Ich kenne keinen. Auf der Seite wo wir waren war keiner und auf der anderen Seite auch keiner mehr.
Frage: Bei so wenigen Personen ist aber davon auszugehen, dass zumindest den Bewohnern bekannt sein musste, dass Sie noch da sind, oder?
Antwort: Ich glaube nicht. Wir haben den Stall nicht mehr verlassen.
Frage: Wer hat Sie mit Nahrung versorgt?
Antwort: Hr. XXXX.
Frage: Sie haben den Stall nie verlassen?
Antwort: Es war nicht ein Stall, es war ein großer Hof und es gab 300 Kühe dort.
Frage: Sind die verspeicherten Daten nun vollständig und richtig?
Antwort: Ja. Ich glaube ich habe alles gesagt.
Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Wenn ja, wurden diese in Ihrem Herkunftsstaat oder im Iran behandelt?
Antwort: Nein .
Frage: Stehen Sie hier in Österreich in medizinischer Behandlung?
Antwort: Ja.
Frage: Bei welchem Arzt stehen Sie in Behandlung?
Antwort: Dr. XXXX wegen der Schilddrüse und bei einem Augenarzt. Dessen Namen weiß ich jetzt nicht.
Frage: Gibt es hier aktuelle Befunde?
Antwort: Ja.
Anmerkung: Die gesetzliche Vertreterin legt einen Befundbericht der Dr. XXXX, Dr. XXXX OG vom 15.04.2013, eine Medikamentenverordnung der Dr. XXXX vom 03.06.2013 und einen Befund des Dr. XXXX über ein Röntgen des rechten Sprunggelenks vor.
Frage: Wann waren Sie hier zuletzt in Behandlung und weshalb?
Antwort: Vor etwa zwei Monaten bei Dr. XXXX nach der Sprunggelenksuntersuchung.
Frage: Nehmen außer den auf dem Medikamentenblatt abgeführten Medikamenten auch sonst noch regelmäßig Medikamente ein?
Antwort: Nein. Sonst kein.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass erforderlichenfalls bei Ihren behandelnden Ärzten nachgefragt, Auskünfte und Befunde eingeholt werden und entbinden Sie Ihre behandelnden Ärzte ausdrücklich von deren ärztlicher Schweigepflicht?
Antwort: Ja. Sie können alles fragen. Kein Problem.
Aufforderung: Sie werden ausdrücklich aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches in Österreich unaufgefordert und unverzüglich nach einer Behandlung bzw. nach Erhalt dem Bundesasylamt einen Kurzbericht, Arztbrief, Attest, etc. über eine oder mehrere Behandlungen oder sonstige medizinisch zweckdienliche, auskunftgebende Schreiben vorzulegen.
Frage: Haben Sie diese Aufforderung verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils richtig rückübersetzt und korrekt protokolliert?
Antwort: Bei der Erstbefragung habe ich die Wahrheit gesagt und habe den Dolmetsch auch sehr gut verstanden. Er hat mich aber sehr schlecht verstanden. Außerdem war ich bei der Erstbefragung sehr müde und erschöpft, weil ich drei Tage lang nicht gegessen hatte. Trotzdem hat die Einvernahme stattgefunden. Aber ich habe die Wahrheit gesagt.
Frage: Wollen Sie vorerst zu Ihrer im Zuge dieser Einvernahmen getätigten Aussagen noch irgendetwas Sachdienliches hinzufügen bzw. ergänzen oder Ihre Aussagen korrigieren?
Antwort: Nein. Vorerst nicht. Ich kann mich aber nicht genau erinnern was geschrieben wurde.
Frage: Haben Sie mittlerweile Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht und die Sie noch nicht dem Amt vorgelegt haben?
Antwort: Nein. Ich habe keine Dokumente.
Frage: Besaßen Sie nie irgendwelche Dokumente?
Antwort: Nein.
Frage: Auch keine Taskira?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Ihre Eltern oder Ihre Geschwister irgendwelche Dokumente?
Antwort: Soviel ich weiß nicht. Im Iran habe ich nichts davon bemerkt.
Frage: Sie gaben an, dass Ihre Ausreise über einen Schlepper organisiert wurde. Ist das richtig?
Antwort: Ja.
Frage: Wie und wo konnten Sie den Schlepper kennen lernen?
Antwort: Ein Freund meines Vaters hat mit ihm gesprochen. Dieses Gespräch fand in diesem Stall statt. Er hat gemeint, dass die iranische Polizei momentan sehr, sehr streng ist. Die iranische Polizei will afghanische Flüchtlinge nicht mehr akzeptieren. Es ist nur mehr eine Frage der Zeit bis wir nach Afghanistan abgeschoben werden. Dieser Mann hat dann zu meinem Vater gesagt, dass wir alle am besten nach Europa reisen sollen. Dort haben wir unsere Ruhe und können in Ruhe leben. Mein Vater hat dann gefragt, wie viel man dafür bezahlen soll. Der Mann hat eine Summe genannt, die unglaublich hoch war. Mein Vater hat gesagt, dass er nicht so viel Geld hat. Maximal kann er Tuman 6 Millionen haben. Der Mann hat gesagt, dass er mit diesem Geld nur eine Person nach Europa schicken kann. Diese Person kann in Europa arbeiten und die Familie nachholen.
Frage: Wurde auch darüber gesprochen mit der gesamten Familie in einen näher gelegenen Staat, zum Beispiel nach Pakistan zu gehen?
Antwort: Darüber haben wir auch gesprochen. Der Mann meinte, dass man überall im Iran erwischt werden kann und abgeschoben werden kann. Zu Pakistan hat er gesagt, dass man das vergessen kann. Die Hazare werden dort gezielt verfolgt und getötet.
Frage: Und was ist einer Rückkehr nach Afghanistan entgegengestanden?
Antwort: Da wäre eine große Katastrophe für die ganze Familie gewesen. Mein Bruder wurde getötet und die Familie wäre in Gefahr.
Frage: Sie waren 10 Jahre lang nicht in Afghanistan. Auch dort hat sich die Lage geändert. Was stand also einer solchen Reise entgegen?
Antwort: Meine Eltern haben die Nachrichten über Afghanistan sehr intensiv verfolgt. Sie haben gesagt, dass es in Afghanistan immer noch Selbstmordanschläge gibt. Die Sicherheitslage ist schwierig dort. Mein Vater hat so entschieden und ich habe die Entscheidung meines Vaters akzeptiert. Ich bin davon überzeugt, dass er richtig entschieden hat. Er hat auch gesagt, dass wir wahrscheinlich schon an der afghanischen Grenze getötet und komme in gar keine Stadt.
Frage: Hat er auch gesagt woran er das festmacht?
Antwort: Er hat gesagt, dass auch mein Bruder getötet wurde. Mein Vater hat das gesagt und ich habe ihm geglaubt.
Frage: Haben Sie dort also Fernsehen gehabt in dem Hof?
Antwort: Ja. Es war ein kleines Schwarz/Weiß Gerät.
Frage: Gibt es dort auch Telefon oder Handy?
Antwort: Der Arbeitgeber hat ein Handy.
Frage: Haben Sie mit Ihrer Familie Kontakt?
Antwort: Nein.
Frage: Auch nicht über den Arbeitgeber?
Antwort: Nein.
Frage: Was war mit Ihrer Familie vereinbart, wie Sie mit Ihrer Familie in Kontakt treten wenn Sie am Ziel der Reise angelangt sind?
Antwort: Diese Person hat gesagt, dass ich nach Europa geschleppt werde.
Frage: Was war mit der Familie vereinbart, wie Kontakt aufgenommen wird?
Antwort: Ich hatte die Handynummer von Hr. XXXX. Er hatte auch die Telefonnummer vom Schlepper. Er war ständig mit dem Schlepper in Kontakt. Der Schlepper hat gesagt, dass er Bescheid sagen wird, wenn wir das Ziel erreicht haben. Damals und dort im Iran habe ich auch gesagt, dass ich versuchen werde anzurufen, wenn ich dort bin. Also in Europa. Ich habe das aber nicht geschafft.
Frage: Welche Möglichkeiten haben Sie nun mit Ihrer Familie in Kontakt zu treten?
Antwort: Es gibt momentan keine Möglichkeiten. Ich habe mich beim Roten Kreuz gemeldet und um Hilfe gebeten. Dort habe ich ein Formular ausgefüllt und sie haben gesagt, dass sie tun was sie können.
Frage: Können Sie die Telefonnummer von dem XXXX nicht mehr besorgen?
Antwort: Nein. Leider nicht. Wir waren mit einem Schlauchboot von der Türkei nach Griechenland unterwegs. Ich hatte die Nummer auf einem Zettel. Den Zettel und ein paar Gelscheine hatte ich in der Hosentasche. Als wir angekommen sind, war das Geld und der Zettel so nass, dass es nicht mehr zu lesen war.
Frage: War Österreich als Zielland bei Antritt der Reise bereits festgelegt?
Antwort: Nein. Man hat nur gesagt dass wir nach Europa gehen. In Griechenland hat dann der Schlepper gesagt, dass wir die erste Etappe erreicht haben. Dann hat er gefragt, wohin wir in Europa wollen. Ich habe einige andere Afghanen gefragt. Viele haben gesagt, dass Schweden gut ist. Dann wollte ich nach Schweden.
Frage: Wie sind Sie dann in Österreich gelandet?
Antwort: Wir waren auf dem Weg nach Schweden. Kurz nachdem wir die österreichisch7 ungarische Grenze passiert hatten, wurden wir von der Polizei aufgehalten. Dann war Ende.
Frage: Ist für die Reise von Griechenland nach Schweden bzw. nun nach Österreich noch einmal extra Geld verlangt worden?
Antwort: Nein. Es wurde alles schon im Vorfeld bezahlt. Mein Vater hat damals insgesamt Tuman 9 Millionen bezahlt. 6 Millionen hatte er selbst, 3 Millionen hat er sich von Hr. XXXX ausgeborgt.
Frage: Wie lange muss man dort arbeiten um 3 Millionen Tuman zu verdienen?
Antwort: Das weiß ich nicht. Mein Vater hat zuletzt Tuman 120.000,-
im Monat bekommen.
Frage: Musste davon der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden?
Antwort: Nein. Das Geld ist geblieben. Alles andere wurde bereitgestellt.
Frage: Das heißt, dass Ihr Vater ungefähr 3 Jahre lang arbeiten müsste, um das Geld zurückzuzahlen?
Antwort: Ja. Aber es war kein fixes Gehalt. Manchmal mehr, manchmal weniger.
Frage: Wenn Ihr Vater nun 3 Jahre lang arbeiten müsste um das geborgte Geld zurückzuzahlen, gleichzeitig aber selbst von der Ausweisung bedroht ist und dann auch noch Geld für die eigene ausreise braucht, dann wird das nicht gehen. Wie soll das gehen?
Antwort: Mein Vater hat gesagt, dass ich nun etwa 15 Jahre alt und daher ein Erwachsener bin. Deshalb kann ich Europa erreichen. Er ist aber nicht mehr so jung. Er muss dort bleiben und arbeiten und für die Familie sorgen .Er meinte er oder ich muss da bleiben. Er sagte dass ich jung bin und ich fahren soll. Er kümmert sich um die Familie.
Frage: Sie gaben an, dass die Familie bereits von der Auseisung bedroht ist. Das muss auch Hr. XXXX wissen. Wie sollte Ihr Vater bei einer Ausweisung das Geld zurückzahlen bzw. wie sollte er die Reise der anderen Familienmitglieder bezahlen?
Antwort: Seit vielen Jahren gibt es zwischen XXXX und der ganzen Familie kein Arbeitsverhältnis. Er sagte wir sind alle eine Familie und werden zusammenhalten, egal was passiert. Er hat die Strafe bezahlt und uns vor der Polizei geschützt. Er war für mich immer wie ein Vater.
Anmerkung: Der AW ersucht um eine Unterbrechung der Einvernahme und kämpft offenbar mit den Tränen. Die Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen.
Frage: Kann die Einvernahme fortgesetzt werden?
Antwort: Ja. Danke. Es geht schon wieder.
Frage: Sie gaben zuerst an, dass Ihr Vater mit einem Freund wegen des Schleppers gesprochen hat. Ist das richtig?
Antwort: Ja.
Frage: Wer ist der Freund, mit dem Ihr Vater wegen dem Schlepper gesprochen hat?
Antwort: Den Namen weiß ich nicht. Ich habe den Mann nur zwei oder drei Mal gesehen.
Frage: Hat diese Person also im Ort gelebt?
Antwort: Nein. Wo er gewohnt hat, weiß ich nicht. Er kam nur manchmal und hat mit meinem Vater gesprochen. Und er kannte Hr. XXXX auch sehr gut.
Frage: Sie gaben auch an, dass Sie bislang noch keinen Kontakt zu Ihrer Familie hatten. Das heißt Ihre Familie weiß weder dass Sie in Österreich sind, noch dass Sie gut angekommen sind?
Antwort: Das stimmt. Sie wissen es nicht. Ich weiß auch nicht, ob sie noch im Iran sind oder nicht.
Frage: Haben Sie jemals selbst den Entschluss gefasst, Ihren Herkunftsstaat, also Afghanistan verlassen zu wollen?
Antwort: Nein. Ich war ein Kind. Mein Vater hat die Entscheidung getroffen.
Frage: Haben Sie selbst jemals den Entschluss gefasst den Iran verlassen zu wollen?
Antwort: Nein.
Frage: Hat auch in diesem Fall der Vater die Entscheidung getroffen?
Antwort: Ja.
Frage: Warum haben Sie den Iran verlassen?
Antwort: Im Iran haben wir in einer Ungewissheit gelebt. Wir wussten nicht ob wir weitere 2 Tage oder weitere 2 Jahre dort bleiben können. In den letzten Monaten wurden viele Afghanen abgeschoben und von Tag zu Tag wurde die Lage schlimmer. Eigentlich wollte die ganze Familie nach Europa reisen. Wie ich bereits geschildert habe, war das aus finanziellen Gründen nicht möglich. Danach hat mein Vater die Entscheidung getroffen, dass ich den Iran verlassen und nach Europa reisen soll.
Frage: Gab es sonst noch einen Ausreisegrund?
Antwort: Nein. Aus diesem Grund konnte ich dort nicht mehr bleiben.
Frage: Ist Ihnen bekannt, ob Ihre Eltern jemals um eine Aufenthaltsbewilligung oder sonst um einen Aufenthaltstitel im Iran angesucht haben?
Antwort: Meine Eltern sind nicht zur Behörde gegangen.
Frage: Ist Ihnen bekannt, warum sie nicht zur Behörde gegangen sind?
Antwort: Als wir damals im Iran angekommen sind, hat es das nicht gegeben. So wurden wir damals informiert, dass es nichts gibt. Die folgenden Fragen beziehen sich sowohl auf Ihren Herkunftsstaat als auch auf Ihren Aufenthalt in anderen Staaten, insbesondere dem Iran:
Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals politisch oder parteipolitisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals an militärischen oder paramilitärischen Aktionen teilgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals an irgendwelchen kriegerischen Handlungen teilgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Religion Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Rasse oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie irgendein Problem mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen?
Antwort: Nein. Wir wurden nicht erwischt.
Frage: Wurden Sie jemals von Dritten (Begriff wird erklärt) verfolgt, benachteiligt oder bedroht?
Antwort: Nein. Außer von den Taliban in Afghanistan. Ich selbst aber nicht.
Frage: Sie gaben in Ihrer Erstbefragung an, dass Sie nur deshalb aus dem Iran ausgereist seien, weil Sie ein besseres Leben führen, zur Schule gehen und arbeiten wollen, um Ihre Familie finanziell unterstützen zu können. Ist das so richtig?
Antwort: Das ist richtig. Außerdem habe ich gesagt, dass ich gerne meinen Vater und meine Familie zu mir holen will. Irgendwann wenn es geht. Und wenn ich gesagt habe finanzielle Unterstützung dann habe ich gemeint, dass ich das Geld von Hr. XXXX zurückzahlen will.
Frage: Gibt es außer diesem Grund sonst noch einen Ausreisegrund?
Antwort: Nein.
Frage: Gibt es noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr Vorbringen untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zu Ihrem geschilderten Fluchtvorbringen bzw. Ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort: Nein. Aber ich konnte von meinem Bruder noch nicht erzählen. Darf ich das noch?
Frage: Ich kann noch nicht sehen, was die Tötung Ihres Bruder vor 10 Jahren in Afghanistan mit Ihrer nunmehrigen Ausreise aus dem Iran zu tun hat. Aber wenn Sie es zu Protokoll geben wollen, führen Sie auch diesen Umstand kurz an.
Antwort: Was ich erzähle habe ich von meinem Vater gehört und nicht selbst erlebt. Mein Vater hat erzählt, dass er als Landwirt gearbeitet hat und eines Tages als er nach der Arbeit nach Hause zurückgekehrt ist hat eine Person sich bei ihm gemeldet. Mein Vater kannte diesen Mann nicht. Er hat zu meinem Vater gesagt, dass er mit einem Bus von Kabul nach XXXX unterwegs war. Mein Bruder war ebenfalls in diesem Bus. Irgendwo unterwegs wurde der Bus von
den Taliban angehalten und kontrolliert. Man hat die Passagiere genau beobachtet und die Rucksäcke durchsucht. So hat man die Polizeiuniform meines Bruders entdeckt. Die Taliban haben ihn gefragt, ob er bei der Polizei ist und er hat es bejaht. Die Taliban haben ihm vorgeworfen, dass er für eine unislamische Regierung arbeitet. Es gab einen verbalen Streit und letztlich haben die Taliban vor den Augen der Passagiere meinen Bruder getötet. Dann haben die Taliban zu den anderen Passagieren gesagt, dass wenn jemand die Familie meines Bruders kennt, dann wird er stark belohnt. Unsere Familie soll getötet werden, weil wir Schiiten und Hazare sind. Mein Vater hat gesagt, dass wir aus diesem Grund nicht mehr nach Afghanistan können. Das ist alles.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass im Fall der Erfordernis, Notwendigkeit bzw. auch Möglichkeit auch vor Ort Recherchen durchgeführt werden und Ihre Angaben soweit möglich dort überprüft werden?
Antwort: Ja.
Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat, gemeint Afghanistan zurückkehren müssten?
Antwort: Was habe ich in Afghanistan zu suchen. Ich habe dort niemanden und es ist ein fremdes Land. Und mein Vater hat gesagt, dass dort Gefahr für uns ist.
Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter, werden Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?
Antwort: Ich kann und will überhaupt nicht daran denken was dann wäre.
Frage: Ihnen wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan mit dem Ladungsbescheid übermittelt und wurde Ihnen mitgeteilt, dass es Ihnen freisteht, hierzu im Rahmen der heutigen Einvernahme eine Stellungnahme abzugeben. Wollen Sie hierzu etwas angeben?
Antwort: Ich will nur sagen, dass die Lage in Afghanistan nach wie vor sehr kritisch und unsicher ist. Theoretisch gibt es eine Regierung. Praktisch haben sie aber gar keine Macht.
Frage: Welche Quelle dazu gibt es?
Antwort: Das Fernsehen und YouTube und Internet, vor allem Tollou-News.
Frage: In welcher Sprache ist Tollou-News?
Antwort: In Farsi.
Frage: Und das können Sie lesen?
Antwort: Ja.
Frage: Wieso haben Sie dann bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie Analphabet sind?
Antwort: Ich habe niemals gesagt, dass ich Analphabet bin. Ich habe 3 Jahre lang die Schule besucht und wurde 3 Jahre lang unterrichtet. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass ich die Schule besucht habe, aber keine Schulzeugnisse habe.
Frage: Warum haben Sie die Fehler in der Niederschrift nicht spätestens bei der Rückübersetzung aufgezeigt?
Antwort: Die Befragung hat sehr lange gedauert. Danach waren alle sehr müde. Man hat gesagt, dass die wichtigsten Passagen übersetzt werden.
Frage: Haben Sie eine Kopie der Niederschrift bekommen?
Antwort: Ja. Habe ich.
Frage: Und warum haben Sie das nicht später aufgezeigt?
Antwort: Ich habe in Traiskichen das Protokoll vielen gezeigt. Ein Betreuer hat gesagt, dass ich bei der nächsten Einvernahme alles korrigieren kann.
Frage: Haben Sie sonst noch zu den Länderfeststellungen anzugeben?
Antwort: Die Taliban sind dort nach wie vor sehr aktiv und vor allem Kutchis sind sehr aktiv. Die Kutchis sind alle Pashtunen und gegen Hazare. Viele Dörfer wurden niedergebrannt und viele Dorfbewohner getötet.
Frage: Was steht einem Leben in Kabul, wo es diese Probleme nicht gibt entgegen?
Antwort: Es gibt dort immer wieder Selbstmordattentate.
Frage: Nachdem in Kabul Millionen Menschen leben können, welchen Grund gibt es, dass Sie nicht dort leben können?
Antwort: Es stimmt mit den Kutschis gibt es dort die Probleme nicht. Ich habe dort aber Niemanden. Wenn man nach Kabul geht braucht man jemanden, der einem am Anfang behilflich ist.
Frage: Genau diese Einrichtungen gibt es dort, wie aus der Länderfeststellung ersichtlich. Was hindert Sie, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen?
Antwort: Im Iran leben momentan ca. zweieinhalb Millionen Afghanen und die Meisten illegal. Kein Mensch ist bereit nach Afghanistan zurückzukehren, weil alle wissen wie die Lage dort aussieht. Solche NGO¿s helfen nur wenig.
Frage: Haben Sie alle diese Informationen nur aus den Medien oder haben Sie das auch selbst erlebt?
Antwort: Ich habe die Informationen aus den Medien. Mehr weiß ich nicht.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas zu Afghanistan sagen?
Antwort: Nein.
Anmerkung: Die gesetzliche Vertreterin legt eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vor.
Frage: Wie gestaltet sich hier in Österreich Ihr Alltag? Was machen Sie?
Antwort: Vormittags besuche ich fast jeden Tag einen Deutschkurs. Am Nachmittag spiele ich Fußball. Ich bin bei einem Fußballverein. 3 Mal in der Woche haben wir dort Training. Ich persönlich lerne auch sehr viel Deutsch. Ich beschäftige mich mit dem Thema. Ich möchte so schnell als möglich Deutsch lernen.
Anmerkung: Die gesetzliche Vertreterin legt eine Deutschkurs Teilnahmebestätigung vom Verein menschen.leben vom 26.04.2013 vor.
Frage: Besuchen Sie auch sonstige Kurse?
Antwort: Nein.
Frage: Wer unterstützt Sie hier? Wer bezahlt Ihren Aufenthalt?
Antwort: Verein menschen.leben.
Frage: Gehen Sie nun hier zur Schule?
Antwort: Nein. Als ich in Salzburg angekommen bin, hat man mir gesagt, dass man 15 Jahre sein muss. Ich war aber schon 16.
Frage: Arbeiten Sie?
Antwort: Nein.
Anmerkung: Die gesetzliche Vertreterin legt eine Bestätigung von UNHCR vor in welcher bestätigt wird, dass der AW an einer Informationsbroschüre mitgearbeitet hat.
Frage: Haben Sie sich um einen Lehrplatz bemüht?
Antwort: Nein. Laut meiner Betreuerin muss ich zuerst einen Aufenthaltstitel bekommen. Erst dann
Frage: Haben Sie sich jemals um eine Saisonarbeit bemüht?
Antwort: Nein. Ich glaube aber, dass ich das gar nicht darf.
Anmerkung: Der AW wird über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt.
Frage: Haben Sie enge Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (der Begriff zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt wird erklärt)?
Antwort: Ich habe Kontakt zu meinen Fußballkollegen und zur Betreuerin Fr. XXXX, die uns Deutsch beibringt.
Frage: Haben Sie weitere Verwandte oder nahe Angehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied in einem Verein oder einer ähnlichen Einrichtung in Österreich?
Antwort: Ja. Beim XXXX
Anmerkung: Die gesetzliche Vertreterin legt ein Schreiben des XXXX vom 28.05.2013 vor.
Frage: Sind Sie sonst noch Mitglied in einem Verein?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile bereits mit Österreich, seiner Geschichte und Kultur auseinandergesetzt?
Antwort: Ja. Ich habe die kulturellen Hintergründe einigermaßen gelernt. Ich habe mit den Leuten auf der Straße gesprochen und die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung gespürt und geschätzt. Wir wurden hier respektiert. Das weiß ich zu schätzen. Uns hat man hier geholfen.
Frage: Wen meinen Sie mit "uns"?
Antwort: Wir Minderjährigen, wir jungen Menschen, die zusammen sind.
Frage: Gibt es irgendetwas von Ihrer Seite vorzubringen, was auf eine besondere Integration bzw. Integrationsbemühung (Begriffe werden erklärt) von Ihnen hinweist?
Antwort: Ich bemühe mich wirklich mich zu integrieren. Das allerwichtigste ist die Sprache. Daher konzentriere ich mich voll und ganz auf die Sprache. Der Fußballverein war auch eine große Hilfe für mich. Dort habe ich mit den anderen Jugendlichen sehr viel gesprochen und viel gelernt, wie das Leben hier funktioniert. Zum Beispiel hat vor kurzem ein junger Fußballer zu mir gesagt, dass ich in Österreich niemals ein Frau fragen darf, wie alt sie ist.
Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her und wurde Ihnen ausreichend Zeit gegeben Ihnen Wichtiges vorzubringen und auf gestellte Fragen antworten zu können?
Antwort: Ja.
Frage: Hatten Sie an der Art und Weise der Befragung irgendetwas auszusetzen?
Antwort: Nein.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen Wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?
Antwort: Nein.
Frage an Vertreter: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Antwort Vertreter: Nein. Danke.
Frage: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Belehrung: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Frage: Benötigen Sie vor der Rückübersetzung eine Unterbrechung?
Antwort: Nein.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?
Antwort: Nein.
Frage: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Ja. Fast.
Frage: Ist irgendetwas abzuändern, zu ergänzen oder zu korrigieren oder Ihnen unklar?
Antwort: Auf Seite 4 ist aufgeschrieben, dass es ich um keine offizielle Schule gehandelt hat. Es war aber eine offizielle Schule nur ich war nicht legal dort. Auf Seite 5 ist beim Dolmetsch das Wort "Er" es war aber eine weibliche Dolmetsch. Die Dolmetsch habe ich deshalb schwer verstanden, weil sie vermutlich Pashtunin war. Und auf Seite 10 ist nur die Frau XXXX aufgeschrieben. Ich habe aber auch Kontakt zu anderen Betreuerinnen. Fr. XXXX lehrt uns die deutsche Sprache."
Mit Schriftsatz vom 06.06.2013 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin eine Stellungnahme ab, rügte hierbei die Verweigerung der Akteneinsicht in alle Aktenbestandteile und wies auf die Anwendbarkeit der Kinderrechtskonvention hin. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von ca. 5 Jahren Afghanistan verlassen habe und ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran gelebt habe. Der Beschwerdeführer befinde sich somit bereits seit mehr als 10 Jahren außerhalb von Afghanistan. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, könne eine Rückkehr, vor allem nach längerer Abwesenheit im Ausland massive Schwierigkeiten sozialer und wirtschaftlicher Art mit sich bringen. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über keine sozialen und familiären Netzwerke, die für das Überleben in Afghanistan von herausragender Bedeutung seien. Der Beschwerdeführer habe nur als Kleinkind in Afghanistan gelebt und habe keine Erinnerungen an dieses Land. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles könne vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Afghanistan nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Folglich sei dem Beschwerdeführer jedenfalls gem. §8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Weiters legte der Beschwerdeführer Befundberichte betreffend eine Schilddrüsenerkrankung und betreffend ein Röntgen des rechten Sprunggelenkes, sowie Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.10.2013, Zahl 12 10.151-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Begründung des Antrages deshalb keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden habe, weil aus seinen Angaben keine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasistaatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar gewesen sei. Im Gegenteil habe er auf Befragung hin eine diesbezügliche Verfolgung jedweder Art ausdrücklich in Abrede gestellt und sei daher sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten schon allein deshalb abzuweisen. Eine vom Asylwerber lediglich vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach seiner Person vermöge eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht zu begründen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Behörde habe der gesetzlichen Vertretung die umfassende Akteneinsicht in alle relevanten Aktenbestandteile verweigert. Weiters sei die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei keinesfalls mit konkreten Herkunftsinformationen in Verbindung gebracht worden, ergebe sich jedoch aus diesen, insbesondere aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan aus dem Jahr 2013, eindeutig, dass Familienangehörige von Personen, die mit der Regierung zusammenarbeiteten, zu den gefährdeten Personengruppen zählten. Insgesamt lasse der Bescheid die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnarabilität des Beschwerdeführers vermissen. Die Einvernahme habe nicht ausreichend auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht genommen. Wäre er genauer befragt worden, hätte er darstellen können, warum er als Mitglied der Familie auf Grund der Ermordung seines Bruders und der diesem (unterstellten) politischen bzw. religiösen Gesinnung in Afghanistan in Gefahr sei. Die Behörde gehe vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Es sei im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Auch wenn die Verfolgung von Privatpersonen ausgehe, gehe aus den Herkunftsländerberichten eindeutig hervor, dass der Staat nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, den Beschwerdeführer zu schützen.
Am 17.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Was hat Sie bzw. Ihre Familie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Wir haben im Distrikt XXXX gelebt. Laut den Erzählungen von meinem Vater hat mein Bruder für das Militär gearbeitet. Ob er ein fertiger Polizist war oder in Ausbildung kann ich nicht angeben. Mein Vater hat mir erzählt, dass wir uns zu Hause aufgehalten haben. Mein Vater hat mir das so erzählt, dass ein Mann ganz bestürzt zu uns nach Hause gekommen ist und ein Bus, welcher von den Taliban angehalten wurde, in dem sich auch mein Bruder befunden hat, kontrolliert wurde. Die Taliban haben jeden einzelnen durchsucht und bei meinem Bruder in seiner Tasche Militärgewand gefunden. In der letzten Einvernahme ist es zu einem Missverständnis gekommen. Gemeint habe ich, dass seine Tasche durchsucht wurde und dort steht etwas mit einer Uhr.
VR: Das steht gar nicht im Protokoll.
BF: Es steht etwas von einer Uhr.
VR: Beim BAA steht, man hat die Passagiere genau beobachtet und die Rucksäcke durchsucht. Von einer Uhr ist eigentlich nicht die Rede.
BF: Danach wurde mein Bruder zur Rede gestellt und er hat natürlich erzählen müssen, welche Aufgaben er verrichtet. Vom äußeren Erscheinungsbild haben die Männer mitbekommen, dass mein Bruder zur Volksgruppe der Hazara gehört und somit zu einer anderen Religions- bzw. Glaubensrichtung. Dadurch ist es zu einer Auseinandersetzung gekommen, was genau vorgefallen ist, weiß ich nicht. Er wurde dann getötet. Die Taliban haben in diesem Bus kundgegeben, dass sie die Familie von dieser Person haben wollen, jeder, der Hilfe leistet bzw. ihnen die Familie zeigt, bekommt einen Preis. Dieser Mann hat sich im Bus befunden, ich meine, dass dieser Mann zu meinem Vater gekommen ist und ihm gesagt hat, welcher Gefahr wir ausgesetzt sind. Mein Vater war natürlich eingeschüchtert. Es ist ihm bewusst geworden, wie sehr unser Leben in Gefahr ist. Er hat die Tiere, wobei ich die genaue Anzahl der Tiere nicht kenne, wir hatten Schafe und Kühe, sowie das Grundstück unter dem Marktpreis verkauft. So sind wir dann in den Iran geflüchtet.
VR: Ist das alles?
BF: Afghanistan betreffend, ja.
VR: Wer war dieser Mann, der zu Ihrer Familie gekommen ist?
BF: Ein Dorfbewohner, laut den Erzählungen meines Vaters. Ich kenne diese Person nicht.
VR: Wie diese Person heißt, wissen Sie nicht?
BF: Nein.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Es werden immer wieder Übergriffe auf Hazara gemacht. Unlängst wurden 30 Hazara angehalten, einige auf dem Weg in die Provinz Ghazni, und am Weg nach Zabul. Damit will ich ausdrücken, dass nicht nur das Leben von Menschen, die zu einer bestimmten Volksgruppe gehören, in Gefahr ist, sondern auch andere, beispielsweise wurde letztes Jahr ein Reporter samt Frau und Kindern in Kabul getötet. Ich möchte einen Zeitungsbericht vorlegen, worin man die Probleme der Hazara verfolgen kann.
BF legt Zeitung vor (wird in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen.)
VR: Bei der Erstbefragung haben Sie noch auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätten, angegeben:
"Nichts".
BF: Damals hatte ich nicht viele Informationen über das, was in der Heimat passiert ist. Im Nachhinein habe ich von meinen Eltern erfahren, was dort vorgefallen ist. Damals habe ich gedacht, dass Afghanistan nicht so gefährlich ist, es werden hier und da ein bis 2 Personen getötet. Ich habe mittlerweile mitbekommen, dass dort täglich in Afghanistan Menschen getötet werden. Es sind tausende von unschuldigen Personen, die ihr Leben lassen müssen. In den Nachrichten bekommt man immer wieder mit, wie schlecht die Lage in Afghanistan ist. Man kann die Situation mit den europäischen Ländern nicht vergleichen.
VR: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen auf?
BF: Im Iran.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
BF: Noch nicht.
VR: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
BF: Ich habe die Telefonnummer verloren. Eigentlich war es so, als ich von der Türkei nach Griechenland wollte, musste ich eine Strecke im Wasser gehen, das Geld in meiner Geldbörse konnte ich trocknen, die Nummer ist verlorengegangen.
VR: Sie haben aber vorhin ausgesagt, im Nachhinein haben Sie von Ihren Eltern erfahren, was dort vorgefallen ist.
BF: Im Nachhinein meine ich damit, dass ich im Iran von meinen Eltern erfahren habe, was passiert ist. Ich habe mit meinen Eltern ca. 10 Jahre im Iran gelebt.
VR: Ich meinte vorher, Sie haben in der Erstbefragung auf die Frage, was Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten, angegeben:
"Nichts". Und dann haben Sie angegeben, im Nachhinein hätten Sie von ihren Eltern erfahren, was sich dort alles zugetragen hat. Das passt nicht ganz zusammen.
BF: Bei der Erstbefragung war ich sehr aufgeregt und wusste nicht, wie ich antworten soll. Mit Nachhinein war eigentlich die Zeit im Iran gemeint.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Was betreffend?
VR: Ihre Situation in Afghanistan, es geht darum, ob Sie in Afghanistan asylrelevant verfolgt sind.
BF: Damals war ich ein Kind und habe wenig mitbekommen. Jetzt wo ich erwachsen bin und die Nachrichten verfolge, muss ich mit Bedauern feststellen, dass es nicht nur die Gruppierung der Taliban in Afghanistan gibt, sondern auch die Gruppierung der Dayesh. Afghanistan ist extrem gefährlich, weil es tausende von Splittergrupperungen der Jihadisten gibt. Wenn man über Youtube Nachrichten verfolgt, dann sieht man Aufnahmen, wie einfache Menschen seitens der Taliban oder seitens der Dayesh-Gruppierung getötet werden. Es werden immer wieder Selbstmordanschläge von diesen Gruppierungen verübt.
BF legt vor 3 Unterstützungsschreiben und div. Bestätigungen über Deutschkursabsolvierungen und Zeugnisse (werden in Kopie als Anlage 2 zum Akt genommen.)
BF: Ich wollte die HTL in Salzburg weiter besuchen, wenn ich einen Reisepass hätte, würde ich mehr Unterstützung dort bekommen.
VR unterbricht die Verhandlung für 5 Minuten.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), sowie zwei Berichte von ACCORD (Beilagen B und C).
VR: Wollen Sie eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan haben?
BF: Ich bitte darum.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan?
BF: Mein Großvater hat in der Heimat gelebt, allerdings weiß ich nicht, ob er noch am Leben ist oder wo er sich aufhält."
In seiner Stellungnahme vom 27.03.2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich weiterbilden wolle, Salzburg aber Personen, die bloß subsidiären Schutz hätten, nicht unterstütze. Weiters legte der Beschwerdeführer eine DVD vor, der sich Nachrichteninhalte aus Afghanistan entnehmen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Maydan Wardak, Distrikt: XXXX. Als der Beschwerdeführer 5 Jahre alt war, wurde der Bruder des Beschwerdeführers, der als Polizist tätig war, von den Taliban getötet. In der Folge verließ die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan und zog in den Iran. Dort halten sich weiterhin seine Eltern, seine Schwester und sein jüngerer Bruder auf. Der Beschwerdeführer selbst verließ nach ca. zehnjährigem Aufenthalt im Iran diesen, um ein besseres Leben führen zu können. Am 06.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu Afghanistan:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Die Provinz Wardak / Maidan Wardak
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Kutschi
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten (AA 31.3.2014). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu teuren, gepflegten Wohngegenden. Sie eignen sich entweder Grundstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in ertraglosen Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps, die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 4.2013).
De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlichen Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme aufgrund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreifen soll (AA 31.3.2014).
Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 2.2010).
Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch soll laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 27.2.2014).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, erklärt in einem Bericht vom November 2013, dass der Zugang für Nomaden zum Hazaradschat (traditionelles Hauptsiedlungsgebiet der Hazara in Zentralafghanistan, Anm. ACCORD) nach 2001 zu einer Triebfeder für ethnische Spannungen und politische Propaganda geworden sei. Seinen jährlichen Höhepunkt erreiche das Problem in den Monaten Mai und Juni, wenn sich die Nomaden dem Hochland nähern würden. Die ersten Vorfälle in Bezug auf den Zugang zu Weideflächen und Wasserressourcen seien im Jahr 2004 aus Dschaghatu (Ghazni) und Behsud (Wardak) berichtet worden. Seit 2007 würden Spannungen oftmals in offene Gewalt umschlagen, da die Kuchis begonnen hätten, in einer zunehmend aggressiven und militarisierten Art und Weise ins Hazaradschat zu drängen. Obwohl die Weideflächen, an denen die Kuchis vor allem interessiert seien, im Inneren des Hazaradschat liegen würden, würden die Auseinandersetzungen üblicherweise in den ersten von Hazara bewohnten Distrikten stattfinden, auf die die Kuchis bei ihrem Zug durch die Provinz Wardak treffen würden:
Daimirdad und Behsud. Diese Auseinandersetzungen würden in den Medien deshalb häufig als "Behsud-Konflikt" bezeichnet.
Im Frühling 2010 hätten viele bewaffnete Nomaden in diesen Distrikten Hazara-Siedlungen angegriffen und dadurch eine großen Abwanderung der dort ansässigen Bevölkerung ausgelöst. Zwischen 500 und 1.000 gut ausgerüstete Kuchi-Kämpfer seien in die nördliche, von Hazara bewohnte Hälfte von Daimirdad eingedrungen, woraufhin die meisten lokalen BewohnerInnen das Gebiet verlassen hätten. Selbst nachdem ein Waffenstillstand vereinbart worden sei, seien Kuchi-Kämpfer noch mehrere Wochen in dem Gebiet geblieben, bevor sie eingewilligt hätten, sich zurückzuziehen. Insgesamt seien mehr als
2. 500 Familien vertrieben worden. In ihrer Abwesenheit sei das Eigentum vieler BewohnerInnen geplündert worden und die Jahresernte sei verloren gewesen.
Der im Mai 2012 veröffentlichte Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul vom 25. Februar bis 4. März 2012 beinhaltet ein Kapitel über den Konflikt zwischen Kuchis und Hazara, in dem verschiedene Quellen zitiert werden.
Laut der Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) handle es sich bei dem Konflikt zwischen Kuchis und Hazara um einen Konflikt zwischen zwei ethnischen Gruppen, dessen Wurzeln zurück in das Jahr 1887 reichen würden. Der Konflikt sei von 2007 bis 2010 jedes Jahr ausgebrochen, 2011 sei es allerdings zu weniger Auseinandersetzungen gekommen. Laut AIHRC habe der Konflikt in den Distrikten Hisa-I-Awali Bihsud, Markazi Bihsud und Day Mirdad (Provinz Wardak) sowie im Distrikt Nawur (Provinz Ghazni) zu Zerstörungen geführt. Dörfer seien niedergebrannt und 2.000 Hazara-Familien vertrieben worden. Es gebe Behauptungen, wonach die Taliban die Kuchis unterstützt hätten. Diese Behauptungen seien jedoch nicht belegt. Fest stehe allerdings, dass die Kuchis bewaffnet seien.
Dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge sei der Konflikt zwischen Kuchis und Hazara im Prinzip ein geographisch isolierter Konflikt zwischen zwei Gemeinschaften, bei dem es um lokale Ressourcen gehe. Zwar hätten sich die letzten Vorfälle im Jahr 2010 ereignet, doch sei der Konflikt weiterhin ungelöst.
Die Civil Society and Human Rights Organization (CSHRO), ein Netzwerk aus zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsorganisationen, habe angegeben, dass der Konflikt zwischen Kuchis und Hazara die größte Herausforderung im Gebiet Maydan Wardak darstelle. Laut CSHRO seien die Kuchis bewaffnet und hätten mit Unterstützung der Taliban Angriffe ausgeführt. In den letzten Jahren sei es zu Auseinandersetzungen in den beiden Behsud genannten Distrikten der Provinz Wardak und im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni gekommen. Bei dem Konflikt zwischen Kuchis und Hazara handle es sich um einen saisonalen Konflikt, der jedes Jahr im Frühling ausbreche, wenn Hirten Weideland in den betroffenen Distrikten benötigen würden. CSHRO zufolge sei es 2011 zu keinen größeren Kämpfen gekommen, 2010 allerdings seien bei gewaltsamen Zusammenstößen eine große Anzahl an Häusern niedergebrannt und viele Hazara vertrieben worden. Außerdem hätten viele Familien ihr Eigentum verloren.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Nicht festgestellt konnte hingegen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Afghanistan einer konkreten, individuellen Verfolgung unterliegen würde, da nicht angenommen werden kann, dass auf Grund des Umstandes, dass die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers als Polizisten identifiziert haben und ihn in der Folge ermordet haben, da dieser Vorfall mittlerweile mehr als 10 Jahre zurückliegt, und auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die damals beteiligten Taliban überhaupt erfahren hätten, wer die Familie des ermordeten Bruders des Beschwerdeführers ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, da, wie bereits oben festgehalten, keine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers erkannt werden kann. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Bekenntnisses sei, doch ist nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara gegeben, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte.
Zudem lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass die Hazara im Hinblick auf die immer wieder auftretenden saisonalen Konflikte mit den Kuchis, die ihren Ursprung im Kampf um Ressourcen haben, eine generellen asylrelevanten Verfolgung unterlägen.
Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Der Beschwerdeführer ist zwei Mal einvernommen worden, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt war der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend, dem das Recht zugestanden wurde, Fragen zu stellen, die Einvernahmen erfolgten unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E).
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insoferne Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Zudem stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals alle seine Gründe, die ihn bewogen haben, den Herkunftsstaat zu verlassen, und weswegen er dorthin nicht mehr zurückkehren wolle, darzutun.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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